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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erneuerung und Übertragung der Konzession einer Eisenbahn von St. Gallen nach Romanshorn.

(Vom 18. März 1901.)

Tit.

Die durch Bundesbeschluß vom 15. April 1898 (E. A. 8.

XV, 92 ff.) den Herren Gemeindeammann Müller in St. Gallen, Gemeindeammann Schäffel in Romanshorn und Bezirksrichter Baumann in Neukirch zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft erteilte Konzession einer Bisenbahn von St. G a l l e n nach R o m a n s h o r n ist am 15. Oktober 1900 erloschen, da die Konzessionäre binnen der in Art. 5 angesetzten und durch Bundesratsbeschluß vom 31. Oktober 1899 (E. A. S. XV, 748) um ein "Jahr erstreckten Frist weder die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft eingereicht, noch auch ein Fristverlängerungsgesuch gestellt hatten.

Erst mit Eingabe vom 9. Februar d. J. kam dann der Gem e i n d e r a t von St. G a l l e n um eine angemessene Fristerstreckung ein, welche nachzusuchen während der im Auftrage der kantonalen Regierung durch Herrn Oberingenieur Moser in Zürich vorgenommenen Überprüfung des vom Ingenieurbureau Kürsteiner ausgearbeiteten Bauprojektes und der durch diese Studien veranlaßten Aufstellung eines teilweise modifizierten Pro-

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jektes mit einer Variante via St. Fiden übersehen worden war, Die Eingabe beruft sich ferner darauf, daß das eidgenössische Eisenbahndepartement über alle Phasen der ostschweizerischen Eisenbahnbestrebungen informiert und auf dem laufenden erhalten worden sei.

Für den Fall, daß wegen Fristablaufs eine Neukonzessionierung und Vorlage an die Bundesversammlung unerläßlich sein sollte, stellte der Gemeinderat das weitere Gesuch, es möchte eine solche Vorlage vorbereitet werden, zu welcher alle erforderlichen Planvorlagen etc. mit Beschleunigung nachgesandt würden.

Die Konzession wurde auf den Namen des Gemeinderates von St. Gallen, als der geschäftsleitenden Stelle des Initiativkomitees für eine Bodensee-Toggenburg-Bahn, erbeten, oder falls dies unzulässig sein sollte, auf die Namen der bisherigen Konzessionäre.

Diese letztern -- an die Stelle des Herrn Baumann war schon vor einiger Zeit Herr Kantonsrat Schönholzer in Neukirch getreten -- reichten denn auch ihrerseits ein Gesuch um Erneuerung der Konzession ein, mit dem Beifügen, dasselbe möge als hinfällig angesehen werden, falls der Gemeinderat der Stadt St. Gallen als künftiger Konzessionär erscheinen dürfe.

Hierauf wurde dem Gemeinderate von St. Gallen durch das Eisenbahndepartement bemerkt, daß es sich nicht mehr bloß um eine Fristerstreckung handeln könne, sondern eine E r n e u e r u n g der erloschenen Konzession durch die Bundesversammlung stattfinden müssej daß aber nach der bestehenden Praxis hierzu eine förmliche neue Konzessionsvorlage mit allen vorgeschriebenen Beilagen nur dann erforderlich sei, wenn die Erneuerung nicht auf Grundlage der frühern Vorlagen erfolgen könne und eine Änderung der Bedingungen gegenüber der alten Konzession verlangt werde. Der Gemeinderat erwiderte, daß er für die Konzessionserneuerung keine neuen besondern Bedingungen zu formulieren habe.

t Die zur Vernehmlassung eingeladenen Regierungen von St. Gallen und Thurgau erklärten übereinstimmend, weder gegen die Erneuerung noch gegen die Übertragung der Konzession auf den Gemeinderat der Stadt St. Gallen Einwendung zu erheben.

Mit Rücksieht darauf, daß schon bei der frühern Konzessionserteilung im Jahre 1898 betont worden war, daß mit letzterer der Frage, ob der Bund auch fernerhin im Gebiete des zukünftigen Bundesbahnnetzes Eisenbahnkonzessionen an Private, be-

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Wir gelangen deshalb dazu, Ihnen die Entsprechung des Gesuches um Konzessionserneuerung zu beantragen.

Wir erblicken auch kein Hindernis, daß die neue Konzession auf den Namen des Gemeinderates der Stadt St. Gallen erteilt werde, nachdem die frühern Konzessionäre sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt haben, woraus der weitere Schluß gezogen werden darf, daß sie dem neuen Bewerber auch ihre frühere Konzessionseingabe vom 7. Oktober 1897 als Grundlage für die neue Konzession zur Verfügung stellen.

Indem wir Ihnen, Tit., die nachstehende Schlußnahme empfehlen, benützen wir den Anlaß zur Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 18. März

1901.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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{Entwurf.)

-

, '

Bundesbeschluß betreffend

Erneuerung und Übertragung der Konzession einer Eisenbahn von St. Gallen nach Romanshorn.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches des Gemeinderates der Stadt St. Gallen, vom 9. Februar 1901; 2. einer Eingabe der frühern Konzessionäre einer Eisenbahn von St. Gallen nach Romanshorn, vom 9./ll. gleichen Monats ; 3. einer Botschaft des Bundesrates, vom 18. März 1901, beschließt: 1. Die durch Bundesbeschluß vom 15. April 1898 (E. A. S.

XV, 92) den Herren Gemeindeammann Müller in St. Gallen, Gemeindeammann Schäffeler in Romanshorn und Bezirksrichter Baumann in Neukirch erteilte, seither erloschene Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von St. G a l l e n nach Rom a n s h o r n wird hiermit auf den Namen des Gern ein d é r a t é s der S t a d t St. G a l l e n , als der geschäftsleitenden Stelle des Initiativkomitees für eine Bodensee-Toggenburg-Bahn, zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft, unter den nämlichen Bedingungen und mit der Maßgabe erneuert, daß die in Art. 5 angesetzte Frist von 18 Monaten, binnen welcher die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft dem Bundesrate einzureichen sind, vom Datum des gegenwärtigen Beschlusses an zu berechnen ist; 2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erneuerung und Übertragung der Konzession einer Eisenbahn von St. Gallen nach Romanshorn. (Vom 18.

März 1901.)

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20.03.1901

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