944

# S T #

Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung der im Schreinergewerbe am 2. Oktober 1942 vereinbarten Teuerungszulage.

(Vom 27. November 1942.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Prüfung des Antrages des Verbandes schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten, des Bau- und Holzarbeiterverbandes der Schweiz, des Christlichen Holz- und Bauarbeiterverbandes der Schweiz, des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter sowie des Landesverbandes Freier Schweizer Arbeiter auf Allgemeinverbindlicherklärung der am 2. Oktober 1942 in Anlehnung an einen Beschluss des vertraglichen Schiedsgerichtes abgeschlossenen Vereinbarung über die Lohnanpassung im Schreiner- und Glasergewerbe, gestützt auf Art. 10 des Bundesbeschlusses vom 1. Oktober 1941 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsvertragen, beschliesst :

Art. 1.

Von der Vereinbarung vom 2. Oktober/11, November 1942 über die Lohnanpassung im Schreiner- und Glasergewerbe werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt : 1. Der Arbeiterschaft im Schreiner- und Glasergewerbe der deutscher Schweiz wird vom Datum der Allgemeinverbrndlicherklärung diesen Vereinbarung an eine weitere Teuerungszulage von 5 Eappen pro Stunde gewahrt. Dazu wird eine Zulage von 2 Rappen pro Stunde als Ausgleich für die Wartefrist zugestanden.

2. Diese Vereinbarung gilt nicht für Arbeiter in Betrieben, die dem Schweizerischen Engros-Möbelfabrikantenverband angeschlossen sind, und auch nicht für Schreiner und Glaser, die von Anstalten, Hotels oder Betrieben der Industrie ausserhalb des Schreiner- und Glasergewerbes beschäftigt werden. Sie kommt ferner nicht zur Anwendung auf Schreinerei- und Glasereiarbeiter, welche in Abteilungen von Baubetrieben beschäftigt sind, die keine Schreinerarbeiten auf dem Markte anbieten.

945 3. Die vereinbarte Lohnanpassung gilt im übrigen für alle gelernten und ungelernten Schreinerei- und Glasereiarbeiter, mit Ausnahme der Lehrlinge.

4, Die Auszahlung der Zulagen erfolgt zahltagsweise.

Art. 2.

Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich auf das Gebiet der Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Amtsbezirke Courtelary, Delsberg, Freibergen, Münster, Neuenstadt und Pruntrut), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell A.-Eh., Appenzell I.-Rh., St. Gallen, Graubünden (ausgenommen die Bezirke Bernina und Moësa sowie der Kreis Bergeil), Aargau und Thurgau.

Art. 8.

1

Die Allgemein Verbindlicherklärung tritt mit der Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft.

2 Soweit die individuelle Teuerungszulage seit dem 28. September 1942 bereits 7 Rappen pro Arbeitsstunde erreicht, besteht für den Arbeitgeber keine Verpflichtung zu einer weitern Aufbesserung, ebenso soweit die von ihm seit Kriegsbeginn gewährten Teuerungszulagen 85 Eappen pro Stunde übersteigen.

3 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt, unter Vorbehalt von Art. 18 des Bundesbeschlusses vom 1.Oktober 1941 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, bis zum 15, März 1948.

Bern, den 27. November 1942.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : 3690

Etter.

Der Bundeskanzler: 6. Bovet.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung der im Schreinergewerbe am 2. Oktober 1942 vereinbarten Teuerungszulage. (Vom 27. November 1942.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1942

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.12.1942

Date Data Seite

944-945

Page Pagina Ref. No

10 034 803

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.