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Bundesblatt

94. Jahrgang.

Bern, den 9. Juli 1942.

Band I.

Erscheint in der Regel alle 14 Tage, preis 2» franken im Jahr, in Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr: 60 Rappen die Petitzeilc oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli * Oie. in Bern.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 24. Juni 1942.)

Es werden folgenden Kantonen Bundesbeiträge bewilligt: 1. Bern: für die Erstellung einer Stallbaute mit Sennhütte und Wasserversor-gung in der Gemeinde Diemtigen ; 2. Aargau: für die Erstellung einer Siedelung in der Gemeinde Boswil S. St. Gallen: für die Erstellung eines Alpstalles mit Hütte in der Gemeinde Krummenau ; 4. Graubünden: a. für die Erstellung einer Sennhütte mit Wasserversorgung in der Gemeinde Münster im Münstertal, fe. für die Erweiterung der Wasserversorgung Sta. Maria im Münstertal, c, für die Erstellung einer Sennhütte in der Gemeinde Medels i. 0.; 5. Wallis: a. für die Erstellung von Stallbauten in der Gemeinde Bagnes, b, für Alpverbesserungen und Erstellung einer Käserei in der Gemeinde Val d'Illiez.

An Stelle des verstorbenen Herrn Konsul Perrudet ist Herr Vizekonsul Henri Zoller mit der provisorischen Leitung des schweizerischen Konsulats in Besançon betraut worden.

(Vom 27. Juni 1942.)

Laut einer Mitteilung der schweizerischen Gesandtschaft in Berlin haben die deutschen Behörden dem vom Bundesrat mit Wirkung auf den 1. Dezember 1941 zum schweizerischen Konsul in Leipzig ernannten Herrn Hans Hürzeler das Exequatur erteilt.

Bundesblatt. 94. Jahrg. Bd. I.

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478 (Vom 29. Juni 1942.)

Es werden folgenden Kantonen Bundesbeiträge bewilligt: 1. Bern: für die Entwässerung des Grossen Mooses: 2. Solothurn: für Bachkorrektionen in den Gemeinden Biberist,-Lohn (Solothurn) und Bätterkinden (Bern).

(Vom

30. Juni 1942.)

Vom Eücktritt des Herrn Fritz Schnorf als Mitglied des Direktoriums der Schweizerischen Nationalbank und Vorsteher des III. Departements wird unter Verdankung der geleisteten Dienste Kenntnis genommen. An seiner Stelle wird gewählt : Herr Alfred Hirs, bisheriger Generaldirektor der Schweizerischen Volksbank.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Notifikation.

1912, unbekannten Aufenthalts.

Auf Grund einer von den Organen der Zolldirektion Genf gegen Sie durchgeführten Untersuchung, insbesondere gestützt auf das am 8. Juni 1942 gegen Sie aufgenommene Strafprotokoll, wurden Sie am 11. des gleichen Monats von der genannten Direktion in Anwendung der Art. 76, Ziffer l, 77, 81 und 91, des Zollgesetzes wegen Anstiftung zum Zollvergehen zu einer Zollbusse von Fr. 75 verurteilt.

Die Strafverfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Sofern Sie sich innert 14 Tagen seit dem Erscheinen dieser Notifikation dem Strafentscheide förmlich und unbedingt unterziehen, wird gestützt auf Art. 94 des Zollgesetzes und Art. 296 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes ein Viertel der Busse mit Fr. 18.75 nachgelassen. Wollen Sie sich der Strafverfügung nicht unterziehen, so haben Sie binnen 20 Tagen Einsprache zu erheben und gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Wird innert dieser Frist keine Einsprache erhoben, so erwächst die Verfügung unter Vorbehalt der Beschwerde in Eechtskraft. In diesem Falle kann binnen 30 Tagen bei der eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern gegen die Höhe der Busse Beschwerde geführt werden.

Bern, den 30. Juni 1942.

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Eidgenössische Oberzolldirektion.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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Jahr

1942

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

14

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.07.1942

Date Data Seite

477-478

Page Pagina Ref. No

10 034 737

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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

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