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4329 Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche.

(Dezemberseseion 1942.)

(Vom 28. November 1942.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten über nachstehende 50 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

1. Marcel Rapaz, 1911, Vertreter, zurzeit in der Strafanstalt Bochuz in Haft.

(Umgewandelte Fiskalbussen.)

1. Marcel Eapaz ist wie folgt verurteilt worden: a. am 16. November 1939 von der Zollkreisdirektion Genf zu einer Busse von Fr. 26.30 wegen widerrechtlicher Einfuhr von Zigarettenpapier (Art. 74, Ziffer 3, des Zollgesetzes) ; b. am 14. November 1939 von der eidgenössischen Oberzolldirektion zu einer Busse von Fr. 2106.67, unter Nachlass eines Bussendrittels, weil er zusammen mit seinem Bruder mehrere Eadioapparate über einen für den Zollverkehr verbotenen Weg eingeführt hatte, womit er sich der Zollübertretung und der Verletzung des Einfuhrverbotes schuldig machte (Art. 74, Ziffer l, und 76, Ziffer l, des Zollgesetzes); c. am 4. März 1940 von der Generaldirektion PTT zu einer Busse von Fr. 100 wegen Verletzung des Eadioregals, begangen durch Vorführung von radioelektrischen Empfangsanlagen ohne Konzession (Art. 42 des BG vom 14. Oktober 1922 betreffend den Telegraphen- und Telephonverkehr).

Diese drei Bussen wurden in der Folge auf Antrag der betreffenden Verwaltungen als uneinbringlich in insgesamt 103 Tage Gefängnis umgewandelt.

835 Bapaz ersucht um Begnadigung, wozu er auf die bisherige Strafhaft hinweist und versichert, er sei willens, sich in Zukunft eines guten Verhaltens zu befleissigen.

Der Gesuchsteller verbüsst gegenwärtig eine Zuchthausstrafe von dreieinhalb Jahren, die ihm vom Kriminalgericht des Kantons Genf am 9. Juli 1940 wegen einer ganzen Beihe von Einbruchdiebstählen auferlegt wurde.

Wie der Staatsanwalt des Kantons Genf meldet, soll ein Gesuch um bedingte Entlassung gemäss Art. 38 des schweizerischen Strafgesetzbuches im Herbst 1942 abgewiesen worden sein. Diese Abweisung erfolgte, weil Bapaz sich einer solchen Massnahme als unwürdig erwiesen hat. Die vorerwähnten Umwandlungsstrafen sollen im Anschluss an die Freiheitsstrafe verbüsst werden. Es besteht kein Grund, Nachsicht zu üben, weshalb wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion und der Generaldirektion PTT, auf deren Berichte wir insbesondere verweisen, ohne weiteres Abweisung beantragen. Es sei noch bemerkt, dass der Bruder des Gesuchstellers, der zu ähnlichen Strafen verurteilt wurde, diese bereits verbüsst hat.

2. Greti Weishäupl, 1906, Hausfrau, München (Deutschland), 3. Justin Gigon, 1908, Maler, Pruntrut (Bern), 4. Edouard Lingelser, 1919, Mechaniker, früher in Freiburg, jetzt in Monthey (Wallis), 5. Boger Tissot, 1912, Handlanger, Genf, 6. Léon Riat, 1909, Landwirt, Bure (Bern), 7. Albert Hanselmann, 1897, Landwirt, Illhart (Thurgau), 8. Charles Kocher, 1914, Schreiner, Fleurier (Neuenburg), 9. Marc Kocher, 1909, Handlanger und Landwirt, Les Bavards (Neuenburg), 10. Mario Guindani, 1890, Kaufmann, Zürich.

(Zollvergehen.)

Gemäss Bundesgesetz über das Zollwesen vom 1. Oktober 192S sind bestraft worden : 2. Greti Weishäupl, durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 15. November 1941 zu einer Busse von Fr. 150 verurteilt, in Abänderung einer Verfügung der Zollkreisdirektion. Die gegen diese Verfügung eingereichten Beschwerden wurden sowohl vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement als auch vom Bundesrat abgewiesen.

Frau Weishäupl hatte anlässlich ihrer im September 1941 erfolgten Ausreise unterlassen, dem zuständigen Zollamt verschiedene dem Ausfuhrverbot unterliegende Waren, wie Kleidungsstücke, Lebensmittel und dergleichen, zur Zollbehandlung anzumelden.

Die Gebüsste ersucht um Begnadigung, wozu sie einzig die Schuldfrage aufwirft und die verschiedenen ini Beschwerdeverfahren ausgefällten Entscheide als Fehlentscheide und sogar Eechtsbrüche bezeichnet.

Die Gesuchstellerin hat seinerzeit auf die gerichtliche Beurteilung des Straffalles ausdrücklich verzichtet. Eigentliche Begnadigungsgründe macht sie nicht geltend. Ihrer Eingabe kommt mehr der Charakter einer Beschwerde als derjenige eines Begnadigungsgesuches zu. Unter diesen Umständen beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion, das Gesuch abzuweisen.

~ 8. Justin Gigon, durch Straf Verfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 6. September 1941 zu einer Busse von Fr. 489 verurteilt, unter Nachlass eines Bussendrittels wegen vorbehaltloser Untorziehung. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wurde vom eidgenössischen Finanzund Zolldepartement am 10. März 1942 abgewiesen.

Gigon hatte eine grössere Menge Zigarettenpapier, von dem er wusste, dass es widerrechtlich eingeführt worden war, von Léon Biat (vgl. hiernach Antrag Nr. 6) erworben und weiter vertrieben, wodurch er sich der Zollhehlerei schuldig machte.

Für den Gebüssten ersucht mn Rechtsanwalt um Erlass der Busse, wozu er ausführt, Gigon sei nicht in der Lage, einen so hohen Betrag aufzubringen.

Der Verurteilte sei in letzter Zeit viel im Militärdienst gewesen und leide dann und wann auch unter Arbeitslosigkeit. Im übrigen sei er sich seines rechtswidrigen Tuns nicht bewusst gewesen.

Der Gemeinderat von Pruntrut teilt mit, dass Gigon, soviel ihm bekannt sei, einen guten Leumund geniesst.

Entgegen der in der Eingabe enthaltenen Behauptung steht fest, dass sich der Verurteilte der Eechtswidrigkeit seiner Handlung bewusst- war. Er hat zudem bis jetzt noch nichts an die Busse bezahlt, obwohl es ihm laut einem Bericht des Zollfahndungsdienstes möglich gewesen wäre, wenigstens Teilzahlungen zu leisten. Wir beantragen daher mit der eidgenössischen Oberzolldirektion Abweisung.

4. Edouard Lingelser, durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 24. November 1939 zu einer Busse von Fr. 661.60 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser ünterziehung. Die dagegen eingereichten Beschwerden wurden sowohl vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement als vom Bundesrat abgewiesen.
Im Sommer 1989 hatte Lingelser zusammen mit einem Mitverurteilten in einem gemieteten Automobil eine grosse Menge Zigarettenpapier unverzollt in die Schweiz eingeführt und ohne Entrichtung der darauf lastenden Steuer in den Handel gebracht.

Für den Gebüssten ersucht ein RechtsanwaH nm Begnadigung bzw.

Umwandlung der Strafe in Fr. 100 Busse unter gleichzeitiger Aufhebung der Abgabe auf Zigarettenpapier. Lingelser habe damals, als er zur Rechenschaft

837 gezogen wurde, unter dem Drucke des Untersuchungsbeamten ein Vergehen zugestanden, das er in Wirklichkeit nicht begangen habe. Er sei guten Glaubens gewesen. Er habe bis jetzt in Raten Fr. 80 an die Busse entrichtet, sei aber nicht mehr in der Lage, weitere Teilzahlungen zu leisten.

Die in der Eingabe enthaltenen Behauptungen stimmen mit der Wirklichkeit nicht überein. Zudem stellen sie bloss eine Wiederholung dessen dar, was bereits im Beschwerdeverfahren geltend gemacht und als unwahr erkannt wurde. Wie dem Mitbericht der zuständigen Zollkreisdirektion zu entnehmen ist, geniesst der Gesuchsteller keinen guten Leumund.. Lingelser ist eines Entgegenkommens nicht würdig, weshalb wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion ohne weiteres Abweisung beantragen.

5. Eoger Tissot, durch Straf Verfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 7. März 1988 zu Fr. 954.54 verurteilt, weil er anfangs 1938 eine grossere Menge Zigarettenpapier ohne Anmeldung zur Zollbehandlung eingeführt hatte. Die gegen diese Strafverfügung eingereichten Beschwerden wurden sowohl vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement als auch vom Bundesrat abgewiesen.

Ein erstes Begnadigungsgesuch des Tissot wurde bereits in der Dezembersession 1939 antragsgemäss (Antrag 5 des Berichtes vom 16. November 1939, Bundesbl. II, 551) abgewiesen.

Heute ersucht Tissot neuerdings um Begnadigung, nachdem er in Baten .Fr. 503.10 bezahlt hat. Sein Lohn sei bescheiden, und er habe die grösste Mühe, allen seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Die Zollkreisdirektion Genf berichtet, dass Tissot sich erst dann zu Teilzahlungen bequemte, als ihm die kantonale Staatsanwaltschaft die sofortige Umwandlung der Busse in Gefängnis androhte. Der Gesuchsteller habe am 5. Juni 1942, also nach Einreichung seines Wiedererwägungsgesuches, schon wieder gegen die Zollvorschriften und gleichzeitig auch gegen das Alkoholgesetz verstossen, was zu einein weiteren Strafverfahren Anlass gegeben habe.

Unter Hinweis auf die Ausführungen der Zollkreisdirektion in ihren zwei Berichten vom 28. Mai und 22. Juni 1942 b e a n t r a g e n wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion, das Gesuch abzuweisen.

6. Léon Eia t, durch Straf Verfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 26. Januar 1942 zu einer Busse von Fr. 1738.67 verurteilt, unter Nachlass eines
Bussendrittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er im Laufe dos Sommers 1941 zu verschiedenen Malen grossere Mengen Zigarettenpapier widerrechtlich in die Schweiz eingeführt hatte.

Biat ersucht um gänzlichen oder doch wenigstens teilweisen Erlass der Busse. Er habe infolge eingegangener Bürgschaftsverpflichtungen grosse Geldbeträge verloren. Sowohl seine Ehefrau als auch er selbst seien seit über einem Jahre in ärztlicher Behandlung. Er habe aus Not gehandelt und bereue heute die begangenen Widerhandlungen sehr.

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Der Gemeinderat von Bure und ein Arzt bestätigen die Gesuchsangaben.

Die eidgenössische Oberzolldirektion, auf deren Mitbericht verwiesen sei, beantragt aus grundsätzlichen Erwägungen die Gesuchsabweisung.

Eiat hat dem, Einfuhrschinuggel offenbar während längerer Zeit obgelegen.

Im Jahre 1938 wurde er zudem von einem ausländischen Gericht wegen Waffenschmuggels in Abwesenheit zu einer längeren Freiheitsstrafe, sowie zu einer hohen Busse verurteilt. Auch seine Eltern, bei denen er wohnt, mussten in letzter Zeit wegen verschiedener Zollvergehen gebüsst werden. Er hat jetzt nichts an seine Busse geleistet, sondern sich begnügt, ein Begnadigungsgesuch einzureichen, sobald die Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vollstreckbar wurde. Wir sind deshalb der Ansicht, dass auf das Gesuch nicht eingetreten werden sollte, solange nicht ein namhafter Teil der Busse einbezahlt ist. Aus diesem Grunde beantragen wir Abweisung zurzeit, in der Meinung, Eiat solle zunächst wenigstens die Bussenhälfte in Baten aufbringen, wonach endgültig über das Gesuch entschieden werden mag. Wir verweisen auf die zollamtlichen Akten.

7. Albert Hanselmann, durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 8. Dezember 1939 zu einer Busse von Fr. 1664 verurteilt, unter Nachlass eines Bussendrittels, sowie am 11. Dezember 1939 von der Zollkreisdirektion Schaffhausen mit Fr. 89.87 gebüsst.

Hanselmann hatte einen aus dem Ausland eingeführten Traktor erworben und sich dabei verpflichtet, denselben ausschliesshch zu landwirtschaftlichen Arbeiten zu verwenden. Der Verurteilte kümmerte sich jedoch nicht um diese Bedingung und begann schon nach kurzer Zeit, den Traktor zu gewerblichen Fuhren zu verwenden. Von der Zollkreisdirektion wurde er deshalb gebüsst, weil er bei seinen Fuhren Treibstoff verwendete, der zu einem ermässigten Zollansatz zugelassen worden war, unter der Voraussetzung, dass er nur bei landwirtschaftlichen Arbeiten Verwendung finde. -- Die gegen die Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion eingereichten Beschwerden wurden sowohl vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement als auch vom Bundesrat abgewiesen.

Für den Verurteilten ersucht ein Eechtsanwalt um gänzlichen oder doch wenigstens teilweisen Erlasa beider Bussen, wozu er darzutuu versucht, dass Hanselmann hinsichtlich
der Verwendungsmöglichkeiten des betreffenden Traktors ohne sein Verschulden nicht im klaren war. Der Bussehvollzug würde den wirtschaftlichen Zusammenbruch des Verurteilten bedeuten.

Die Zollkreisdirektion Schaffhausen, auf deren Mitbericht vom 13. Oktober 1942 wir verweisen, erachtet den Gesuchsteller als einer Begnadigung unwürdig.

Hanselmann würde ein allfälliges Entgegenkommen als späte Anerkennung seines eigenen Eechtsstandpunktes auslegen.

Aus den vom Zollfahndungsdienst durchgeführten Erhebungen geht hervor, dass Hanselmann seine heutige, etwas bedrängte, jedoch nicht verzweifelte Lage selbst verschuldet hat. Er wurde erst nach jahrelangen Belehrungen und

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Mahnungen seitens der Zollorgane verurteilt. Behördliche Vorschriften und gesetzliche Bestimmungen haben für ihn offenbar keine Gültigkeit. Der Umstand, dass er auch nach erfolgter Verurteilung nichts unterliess, um den Bussenvollzug auf jede nur mögliche Art und Weise zu hemmen, darf nicht unerwähnt bleiben. Unter Hinweis auf die Ausführungen der eidgenössischen Oberzolldirektion beantragen wir mit dieser Behörde die Gesuchsabweisung.

8. und 9. Charles Kocher und Marc Kocher, verurteilt am 10. Oktober 1941 von der eidgenössischen Oberzolldirektion, der erste zu einer Busse von Fr. 6272, der zweite zu einer solchen von Fr, 1588. Die gegen diese Verfügungen eingereichten Beschwerden wurden sowohl vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement als auch vom Bundesrat abgewiesen.

Charles Kocher hat unter vier verschiedenen Malen grössere Mengen Zigarettenpapier in die Schweiz geschmuggelt, die sein Bruder Marc Kocher zum Teil verheimlichte und absetzte. Bei seinem letzten Grenzübertritt trug Charles Kocher Waffen bei sich. Gegenüber dem diensttuenden Zollbeamten wurde er gewalttätig, weshalb er in der Folge vom Bezirksgericht des Val-de-Travers zu drei Monaten Gefängnis verurteilt werden musste.

Die getrennt eingereichten Begnadigungsgesuche stellen hauptsächlich eine Wiederholung dessen dar,, was bereits un Beschwerdeverfahren geltend gemacht wurde. Die Gebrüder Kocher behaupten vornehmlich, die administrativen Behörden hätten zu hohe Bussen ausgesprochen, die in keinem Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Lage stehen. Der Bundesrat habe in seinem Beschwerdeentscheid namentlich die in Art. 48 und 49 des schweizerischen Strafgesetzbuches aufgestellten Grundsätze verkannt oder missachtet, wonach die Höhe der auszusprechenden Bussen nach den persönlichen Verhältnissen des Täters zu bestimmen sind und die zuständige Behörde dein Verurteilten zudem gestatten kann, die Busse in angemessenen Teilzahlungen zu entrichten.

Gemäss Art. 388, Abs. l, StGB finden die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, also auch diejenigen über Strafmass und Bussenvollzug (Art. 48 und 49), auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. Das Bundesgesetz vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen enthält eine ganze Eeihe von
Bestimmungen, die als allgemeiner Teil zum materiellen Zollstrafrecht gelten. Den Hauptteil des Zollstrafrechtes bildet die Umschreibung der einzelnen Zollvergehen und die Bestimmung der darauf gesetzten Strafen (Art. 78--79 des Zollgesetzes). Daneben werden in Art. 80 bis 86 die allgemeinen Grundsätze geregelt, die bei der Beurteilung von Zollvergehen zu beobachten sind (allgemeiner Teil des Zollstrafrechtes). Die von den Gesuchstellern im Begnadigungsverfahren wiederholte Argumentation ist deshalb irrig.

Charles Kocher ist militärisch vorbestraft. Zudem wurde er nach Erlass der Strafverfügung der Zollverwaltung wiQder rückfällig. Er ist somit einer Begnadigung nicht würdig. Sein Bruder Marc Kocher wäre -- entgegen seinen Behauptungen -- sicher in der Lage, die gegen ihn ausgefällte Busse wenigstens

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in monatlichen Katen aufzubringen, was der Bericht der zuständigen Zollkreisdirektion darzutun vermag. Aus diesen Gründen beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion, beide Gesuche abzuweisen.

10. Mario Guindani, durch Strafverfügung des eidgenössischen Finanzund Zolldepartementes vom 31. Januar 1941 zu einer Busse von Fr. 26906 verurteilt, weil er im Jahre 1940 1177 kg Saccharin an Schmuggler verkauft hatte, obwohl er wusste, dass die betreffende Ware zur verbotenen Ausfuhr aus der Schweiz bestimmt war.

Für den Gebüssten ersucht ein Eechtsanwalt um gänzlichen oder wenigstens teilweisen Erlass der Busse, wozu er in der Hauptsache die Schuldfragö erneut aufwirft und finanzielle Schwierigkeiten des Verurteilten geltend macht.

Guindani hat bis jetzt noch nichts unternommen, um die Busse irgendwie abzutragen. Seine Unschuldsbeteuerungen sind nicht ernst zu nehmen. Anderseits sind die in der Eingabe enthaltenen Ausführungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers keineswegs nachgewiesen. Wie das Zollinspektorat Zürich näher dartut, sind sie vielmehr mit der grössten Vorsicht aufzunehmen. Guindani ist zudem vorbestraft. Unter Hinweis auf den Mitbericht der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 6. Juli 1942 beantragen wir mit dieser Behörde Abweisung.

11. Daniel Suter, 1889, Landwirt, Muotathal (Schwyz), 12. Lina Biäseh, 1878, Hausfrau, Thun (Bern), 18. Louise Moser, 1885, Handelsfrau, Courchavon (Bern), 14. Ida Walthert-Leu, 1899, Landwirtin, Worb (Bern), 15. Joseî Winkler, 1913, Schuhmacher, Leuggern (Aargau), 16. Joseî Baumgartner, 1897,. Monteur, Fischbach-Göslikon (Aargau), 17. Cäsar Husistein, 1887, Betriebschef, Buswil (Luzern), (Höchstpreisüberschreitungen.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 1. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung und den auf Grund desselben erlassenen Ausführungsvorschriften sind verurteilt worden: 11. Daniel Suter, verurteilt am 14. Januar 1942 vom Einzelrichter der fünften strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschäftsdepartementes zu Fr, 80 Busse, weil er im Sommer 1941 Inlandeier zu übersetzten Preisen verkauft und zudem diesen Handel betrieben hatte, ohne im Besitz der hiezu erforderlichen Karte zu sein.

841 Für den Gebüssten ersucht ein Rechtsanwalt um gänzlichen oder wenigstens teilweisen Erlass der Busse. Suter, der kaum lesen und schreiben könne, habe in Unkenntnis der bestehenden Vorschriften gehandelt und sei sich eines strafbaren Verhaltens nicht bewusst gewesen.

Suter hat seinerzeit gegen das Strafmandat des Einzelrichters keinen Einspruch erhoben. Heute macht er keine eigentlichen Begnadigungsgründe geltend.

Aus den Strafakten geht eindeutig hervor, dass der Bestrafte urteils- und handlungsfähig ist. Die ausgesprochene Busse kann keineswegs als hoch bemessen bezeichnet werden. Aus diesen Gründen b e a n t r a g e n wir mit dem GeneralSekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung, immerhin unter Zubilligung von Zahlungserleichterungen nach dem Ermessen der Vollzugsbehörde.

12. Lina Biäsch, verurteilt am 12. September 1941 vom Einzelrichter der vierten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 100 Busse, weil sie versucht hatte, die Mietzinse für die in ihrem Hause befindlichen Wohnungen ohne behördliche Bewilligung zu erhöhen.

Die Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu sie in der Hauptsache die Schuldfrage erneut aufwirft. Sie sei im übrigen nicht in der Lage, die Busse zu bezahlen.

Die Strafakten und die über die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin gemachten Erhebungen ergaben, dass Frau Biäsch ihren Unterhalt lediglich aus den eingehenden bescheidenen Mietzinsen und einigen kleinen Ersparnissen bestreiten musa. Angesichts dieser Kommiserationsgründe b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 50.

18. Louise Moser, verurteilt am 26. Januar 1942 vom Einzelrichter der dritten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 100 Busse, weil sie im Juli 1941 wiederholt Eier zu unerlaubten Preisen verkauft und den Marktpreis nicht angeschrieben hatte.

Die Gebüsste ersucht um Erlass der Busse, indem sie die bereits vor dem Eichter geltend gemachten Umstände wiederholt.

Der Gemeinderat von Gourchavon stellt der Gesuchstellerin ein gutes Leumundszeugnis aus.

Frau Moser hat sich nicht nur gegen die Vorschriften über die Preiskontrolle vergangen,
sondern sich laut Bericht des lokalen Preiskontrollaufsehers beharrlich geweigert, seinen Anordnungen Folge zu leisten. Die Gesuchstellerin ist daher eines Entgegenkommens nicht würdig, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes ohne weiteres Abweisung beantragen. Wir verweisen insbesondere auf die Urteilserwägungen.

842 14. Ida Walthert-Leu, verurteilt am I.März 1942 vom Einzelrichter der ersten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 120 Busse wegen Verkaufs von Schweinen zu unerlaubten Preisen.

Die Gebüsste ersucht um Begnadigung, wozu sie geltend macht, ihr Landwirtschaftsbetrieb sei überschuldet, ihr Mann habe sich mehreren Operationen unterziehen müssen und sie habe in dessen Abwesenheit, in Unkenntnis der bestehenden Vorschriften gehandelt. Der Unterschied zwischen dem offiziellen Höchstpreis und dem verrechneten Preis sei als Fuhrlohn betrachtet worden.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes spricht sich für den gänzlichen Erlass der Busse aus.

Wir stellen fest, dass der Bichter die in der Eingabe geltend gemachten Einreden zum grössten Teil bereits gewürdigt hat. Obwohl die ökonomischen Verhältnisse der Familie Walthert als bescheiden angesehen werden können, sind sie laut einem in den Strafakten befindlichen Polizeibericht nicht derart, dass man von Armut sprechen kann. Schliesslich darf auch nicht übersehen werden, dass der durch den Schweineverkauf widerrechtlich erzielte Gewinn, einen Betrag von Fr. 78 ausmacht. In Würdigung all dieser Umstände beantragen -wir nicht den gänzlichen Buasenerlass, sondern lediglich Herabsetzung bis zu Fr. 80.

15. Josef Winkler, verurteilt am 19. Februar 1942 vom Einzelrichter der strafrechtlichen Bekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils zu Fr. 175 Busse, weil er im Winter 1940/41 eine grössere Anzahl Schuhe zu weit übersetzten Preisen verkaufte und zudem in seinem Schaufenster keine Preise angegeben hatte.

Winkler ersucht um teilweisen Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er könne einen so hohen Betrag nicht aufbringen. Er verweist auf Ungünstige Vermögens- und Einkommensverhältnisse, häufigen Militärdienst und Unkenntnis der für den Schuhhandel massgebenden kriegswirtschaftlichen Bestimmungen.

Der Eichter hat im Verhalten des Verurteilten eine grobe Fahrlässigkeit erblickt. Die obere Instanz hat die Busse deshalb bestätigt, weil der widerrechtlich erzielte Gewinn den Betrag von Fr. 100 übersteigt. Im übrigen stellte der Einzelrichter der strafrechtlichen Eekurskommission fest: «Da die ausgefällte Busse von
Fr. 175 den Eekurrenten sehr empfindlich trifft, wird es allenfalls Sache der Vollstreckungsorgane sein, zu prüfen, ob dem Eekurrenten auf dem Gnadenwege ein Teil der Busse erlassen oder ihm wenigstens Zahlungserleichterungen eingeräumt werden können.» Winkler geniesst einen guten Leumund. Er lebt anscheinend in sehr bescheidenen Verhältnissen. Unter Hinweis auf dio vorstehenden Ausführungen beantragen wir deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, die Busse bis zu Fr. 100 herabzusetzen.

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16. Josef Baumgartner, verurteilt am 19. September 1940 vom Einzelrichter der ersten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen VolkswirtBchaftsdepartementes zu Fr. 30 Busse, welche am 21. März 1942 als uneinbringlich in drei Tage Gefängnis ungewandelt wurde.

Baumgartner hatte im Herbst 1939 ein grösseres Quantum Kartoffeln zu unerlaubten Preisen, die er selbst anbot, gekauft.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu er in der Hauptsache anführt, er habe für neun Kinder zu sorgen und müsse meistens auswärts arbeiten.

Ein Polizeibericht schildert den Gesuchsteller als einen schlecht beleumdeten Bürger, der seinen Verpflichtungen gegenüber Familie und Staat nicht nachkomme. Zudem ist er mehrfach vorbestraft. Sein Gesuch verfolgt offenbar nur den Zweck, den Strafvollzug möglichst lange hinauszuschieben. Unter Hinweis auf den erwähnten Polizeibericht und angesichts des Umstandes, dass es dem Verurteilten mit etwas gutem Willen möglich gewesen wäre, die Busse wenigstens in Baten zu entrichten, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes ohne weiteres Abweisung.

17. Cäsar Husistein, verurteilt am 11. September 1941 von rior vierten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 2000 Busse wegen Widerhandlung gegen die Vorschriften betreffend den Schutz der regulären Marktversorgung, begangen durch Ankauf von 14 Tonnen Kupfer über den normalen Bedarf, durch Zurückhalten von 8 Tonnen Kupfer, durch die Schiebung von 6 Tonnen desselben Metalls, sowie durch Erteilung unwahrer Auskünfte und Anstiftung zu falscher Aussage.

Husistein ersucht um Begnadigung, wozu er sich in längeren Ausführungen darzutun bemüht, er habe in völliger Unkenntnis der bestehenden Vorschriften gehandelt. Ferner weist er auf einen Krankheitsfall in seiner Familie hin, der ihm ungewöhnliche Mehraufwendungen verursache.

In ihren Erwägungen hat die urteilende Behörde festgestellt, dass Husistein beim Ankauf der Ware vermutlich nicht in Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften gehandelt hat. Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass der Verurteilte schon damals mit einem Seltenwerden des Kupfers rechnete und für diesen späteren Zeitpunkt einen mit der allgemeinen Wirtschaftslage unvereinbaren Gewinn vorbereitete. In diesem Sinne handelte
er vorsätzlich in gewinnsüchtiger Absicht. Ferner darf nicht ausser acht gelassen werden, dass der Gesuchsteller die Untersuchung durch falsche Angaben erschwerte. Die heute als Begnadigungsgründe in den Vordergrund gestellten Angaben sind von der urteilenden Behörde bereits gebührend berücksichtigt worden. Wir haben deshalb keinen Anlass zu irgendeinem Entgegenkommen, sondern betonen gegenteils die spekulative Absicht des Bestraften und beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung.

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Johann Lanz, 1897, Bäcker, Reinach (Aargau), Louis Crétin, 1896, Bächer, Ependes (Freiburg), Joseï Fischer, 1904, Bäcker und Wirt, Statten (Aargau), Angela Garobbio, 1900, Hausfrau, Mendrisio (Tessin), Eené Loeïîel, 1898, gewesener Bäcker, Neuenstadt (Bern), Joseî Schlaïli, 1898, Bäcker, Kestenholz (Solothurn), Jean Stöckli, 1905, Bäcker, Montreux (Waadt), Victor Joh'at, 1902, Kaufmann, Courtételle (Bern), Albertine Bessard, 1879, Handelsfrau, Bagnes (Wallis), Louis Naegele, 1884, Bäcker, Chexbres (Waadt), Ernesto Munger, 1897, Bäcker, Lugano (Tessin), Joseï Weber, 1900, Bäcker, Wittnàu (Aargau), " Werner Gass, 1902, Bäcker, Biel (Bern), Alfred Thomas, 1892, Bäcker, Genf, Ernest Krebs, 1903, Bäcker, früher in La Chaux-de-Fonds, jetzt in Genf, Hans Fischer, 1889, Müller, Lüscherz (Bern), Giuseppe Pellegrini, 1887, Bäcker, Cavigliano (Tessin), Jakob Honegger, 1899, Bäcker, Zürich, Giacomo Locatelli, 1898, Bäcker, Lugano (Tessin).

(Widerrechtliche Verwendung von Mahlprodukten.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 19. September 1939 über die Verarbeitung von Weizen, Eoggen und Dinkel und über die Verwendung der Mahlprodukte, in der neuen Fassung vom 15. März 1940, sind verurteilt worden: 18. Johann Lanz, verurteilt am 28. Februar 1942 vom Einzelriohter der ersten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 80 Busse wegen Zuwiderhandlung gegen das Sonntagsbackverbot.

Lanz ersucht um Erlass der Busse, die ihn hart treffe. Er habe im Zeitpunkt der Widerhandlung allein in seinem Geschäft arbeiten müssen, da er über keine Aushilfe verfügte und seine Frau zudem infolge einer bevorstehenden Geburt zu Bette lag. Er habe sich daher nicht anders zu helfen gewusst, als am Sonntagmorgen zu backen, damit er nicht frisches Brot verkaufen müsse.

Die persönlichen Verhältnisse des gut beleumdeten Gesuchstellers sind laut einem Bericht der Gemeindebehörde von Beinach bescheiden. Die in der Eingabe geltend gemachten Entschuldigungsgründe haben sich als stichhaltig erwiesen. Lanz ist ausserdem noch teilweise invalid. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den gänzlichen Erlass der Busse von Fr. 80.

845 19. Louis Crétin, verurteilt am 10. Februar 1942 vom Einzelrichter der strafrechtlichen Kekurskonxmission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils zu einer Busse von Fr. 100 wegen Verkaufs von frischem Brot und mangelhafter Führung der Backkontrolle.

Der Verurteilte ersucht um. Erlass der Busse, wozu er im wesentlichen die schon vor der Eekursinstanz dargelegten Umstände neu schildert.

Wir beziehen uns auf die im Eekursentscheid vom 10. Februar 1942 enthaltenen Erwägungen und beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung,. weil Crétin keine eigentlichen Begnadigungsgrunde nachzuweisen vermag und die ausgefällte Busse seinen persönlichen Verhältnissen durchaus Rechnung trägt.

20. Josef Fischer, verurteilt am 10. Februar 1942 vom Einzelrichter der ersten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 200 Busse wegen Verkaufs von frischem Brot und Nichtführens der Backkontrolle.

Fischer ersucht um Erlass der Busse, wozu er die Schuldfrage erneut aufwirft und den Sachverhalt schildert. Er sei damals, ala die Widerhandlungen aufgedeckt wurden, mit Arbeit derart überlastet gewesen, dass er die Bäckerei, die er neben einem Gasthaus und einem landwirtschaftlichen Heiniwesen betreibt, seinem Arbeiter habe überlassen müssen.

Der Gebüsste macht keine stichhaltigen Begnadigungsgründe geltend.

Er hat es seinerzeit nicht für nötig erachtet, gegen das erlassene Strafmandat Einsprache zu erheben. Da der Begnadigungsweg nicht Rechtsmittelersatz ist, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtsohaftsdepartementes Abweisung.

21. Angela Garobbio, verurteilt am 3. März 1942 von der strafrechtlichen Rekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils zu Fr. 200 Busse wegen Verkaufs von frischem Brot.

Die Gebüsste ersucht um Begnadigung, wozu sie geltend macht, sie sei nicht in der Lage, einen so hohen Betrag aufzubringen. Ihr Ehemann sei inzwischen gestorben und sie habe die Bäckerei aufgeben müssen. Heute werde ihr Unterhalt von ihrem noch sehr jungen Sohn bestritten, der selbst nur über ein äusserst bescheidenes Einkommen verfüge.

Der Gemeinderat von Mendrisio stellt der
Gesuchstellerin ein ausgezeichnetes Zeugnis aus und bestätigt die Gesuchsanbringen in vollem Umfange.

Im vorliegenden Falle drängt sich eine Begnadigung auf. Aus Kommiserationsgründen beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den gänzlichen Erlass der Busse.

22. René L o e f f e l , verurteilt am 6. Fehrimr 1942 vom Einzelrichter der vierten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 200 Busse, sowie am 23. Mai 1942 vom Einzelrichter

846 der.dritten strafrechtlichen Kommission zu Fr. 150 Busse, weil er im Herbst 1941 zu verschiedenen Malen frisches Brot in seinem Verkaufslokal ausgestellt und verkauft hatte. Ausserdem hatte er seine Backkontrolle mangelhaft geführt.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, die er nicht zahlen könne.

Er habe seit den Verurteilungen sein Geschäft aufgegeben und sei gegenwärtig Fabrikarbeiter mit einem monatlichen Lohn von Ft. 280. Seine Frau sei ständig in ärztlicher Behandlung, was ein Arztzeugnis bestätigt.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes spricht sich für die Gesuchsabweisung aus.

Loeffel, der den Bäckerberuf heute endgültig aufgegeben hat, lebt mit seiner vierköpfigen Familie in unverkennbar bescheidenen Verhältnissen. Trotz des erschwerenden Umstandes des Eückfalles glauben wir, diesem sonst gut beleumdeten Bürger in der Weise entgegenkommen zu müssen, dass wir die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Gesamtbusse von Fr. 850 bis zu Fr, 100 beantragen.

23. Josef Schläfli, verurteilt am 11, Dezember 1941 vom Einzelrichter der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils zu Fr. 250 Busse, weil er Ende August 1940 unter zwei Malen backwarmes Brot an seine Kundschaft abgegeben hatte.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, deren Bezahlung ihm schwor falle. Die Verurteilung beruhe auf einem Irrtum des Richters, Die in der Eingabe enthaltenen Einwände stellen nur eine Wiederholung dessen dar, was der Gesuchsteller bereits vor der Eekursinstanz geltend gemacht hatte. Es sei in diesem Zusammenhange auf die zweitinstanzlichon Urteilserwägungen hingewiesen, woraus sich ergibt, dass die strafrechtliche Eekurskommission alle etwa vorhandenen Milderungsgründe berücksichtigt hat. Es ist nicht Sache der Begnadigungsbehörde, die Schuldfrage nochmals zu überprüfen. Einem Bericht des Gemeinderates von Kestonholz ist zu entnehmen, dass Schläfli in der Lage ist, die Busse wenigstens in Eaten aufzubringen, welche Erleichterung die Vollzugsbehörde übrigens in Aussicht stellte. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, auf dessen Mitbericht wir uns beziehen, das Gesuch abzuweisen, immerhin unter Zubilligung
von Zahlungserleichterungen nach dem Ermessen der zuständigen Vollzugsbehörde.

24. Jean Stöckli, verurteilt am 18. Juni 1942 vom Einzelrichter der zehnten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 800 Busse, weil er im April 1942 frisches Brot und frische Backwaren in seinem Ladenlokal ausgestellt und verkauft hatte. Überdies hatte er seine Backkontrolle mangelhaft und wahrheitswidrig geführt.

Stöckli ersucht um Erlass der Busse, die ihn äusserst hart treffe. An Privatleute habe er nie frisches Brot geliefert, sondern an eine militärische

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Einheit, auf Drängen derselben. Er sei sich deshalb eines strafbaren Tuns nicht bewusst gewesen.

Der Gemeinderat von Montreux kann den Gesuchsteller zur Begnadigung empfehlen. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes stellt fest, dass die vom Gesuchsteller geltend gemachten Entschuldigungsgründe den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen.

Trotzdem beantragt es aus Konxmiserationsgründen die Herabsetzung der Busse um Fr. 100.

Einem zuhanden der Begnadigungsbehörde verfassten Polizeibericht entnehmen wir, dass Stöckli, der eine kleine Bäckerei betreibt und nur ein bescheidenes Einkommen hat, für eine zahlreiche Familie aufzukommen hat.

In Würdigung der Aktenlage beantragen wir den Erlass der Bussenliälfte.

25. Victor Joliat, verurteilt am 20. September 1941 vom Einzelrichter der dritten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 800 Busse, weil er am 6. April 1941 ein grösseres Quantum frisches Brot vorschriftswidrig aufbewahrt und verkauft hatte.

Joliat, der bis jetzt in Baten Fr. 200 an die Busse entrichtet hat, ersucht um Erlass des Bestes, wozu er geltend macht, er habe nur leicht fahrlässig gehandelt, indem er sein Personal nicht strenge genug beaufsichtigt habe.

Der Gemeinderat von Courtételle empfiehlt den Gesuchsteller zur Begnadigung, Auch der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes Delsberg kann ein Entgegenkommen befürworten.

Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes stellen wir demgegenüber fest, dass Joliat seit seiner ersten Verurteilung zweimal wegen Widerhandlung gegen die kriegswirtschaftlichen Vorschriften gebüsst werden musste. Unter solchen Umständen kann von einer Begnadigung keine Eede sein, weshalb wir ohne weiteres Abweisung beantragen.

26. Albertine Bessard, verurteilt am 80, März 1942 vom Einzelrichter der sechsten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Er. 200 Busse, weil sie unterlassen hatte, eine Backkontrolle zu führen.

Die Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu sie geltend macht, sie sei für eine von ihrem erst achtzehnjährigen Enkel begangene Fahrlässigkeit haftbar erklärt worden. Im übrigen lebe sie in sehr bescheidenen Verhältnissen, da sie für den Unterhalt naher Verwandter sorgen müsse.
Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartemontes, auf dessen Mitbericht vom 30, Juli 1942 verwiesen sei, hat gegen einen, allfälligen Erlass der Busse nichts einzuwenden.

Die nachträglich durchgeführten Erhebungen ergaben, dass die Gesuchstellerin sich entgegen ihren in der Eingabe enthaltenen Behauptungen in einer guten finanziellen Lage befindet. Anderseits hat der Richter die übrigen Einwände der Verurteilten bereits weitgehend gewürdigt. Wir verweisen

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diesbezüglich auf die Urteilsbegründung. Da somit eigentliche Begnadigungsgründe fehlen, beantragen wir die Gesuchsabweisung.

27. Louis Naegele, verurteilt am 28. November 1941 vom Einzelrichter der sechsten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. SOO Busse wegen Verkaufs von frischen Brötchen und ungenügender Führung der Backkontrolle. Auf eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde konnte die straf rechtliche Eekurskommission aus formellen Gründen nicht eintreten.

Naegele ersucht um gänzlichen oder doch wenigstens teilweisen Erlass der Busse, wozu er im wesentlichen die Schuldfrage erneut aufwirft und finanzielle Schwierigkeiten geltend macht.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes kann sich mit einer Begnadigung nicht einverstanden erklären, da Naegele die ihm vorgeworfenen Widerhandlungen bewusst begangen habe. Es sei nicht Sache der Begnadigungsbehörde, die verspätete Einreichung der Beschwerde bei der Eekursinstanz wieder gutzumachen. Naegele habe ausserdem unterlassen, den erstinstanzlichen Bichter auf seine bedrängte Lage aufmerksam zu machen.

Die nach Einreichung dea Begnadigungsgesuches gemachten Erhebungen über die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers haben eindeutig ergeben, dass Naegele eine grosse Schuldenlast abzutragen und ausserdem für den Unterhalt seiner Familie schwer zu kämpfen hat. Unter Hinweis auf die Akten beantragen wir die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 150. In persönlicher Beziehung scheint der Gesuchsteller dieser Massnahme würdig zu sein.

28. Ernesto Munger, verurteilt am 9. Juni 1942 vom Einzelriehter der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils zu einer Busse von Fr. 350 wegen Frischbrotverkaufs und unrichtiger Führung der Backkontrolle.

Der Gebüsste ersucht um Begnadigung. Er sei zur Zeit, als die Widerhandlung festgestellt wurde, im Aktivdienst gewesen. Er könne somit nicht verstehen, dass er für einen Irrtum eines Angestellten bestraft werden könne.

Der Umstand der militärischen Inanspruchnahme ist sowohl von der ersten als auch von der zweiten Instanz weitgehend berücksichtigt worden.

Es besteht für die Begnadigungsbehörde kein Anlass,
diesen Entschuldigungsgrund nochmals in Erwägung zu ziehen. Im übrigen macht Munger keine stichhaltigen Begnadigungsgründe geltend. Er verfügt gegenteils über ein schönes Einkommen, so dass wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung beantragen.

29. Josef Weber, verurteilt am 14. März 1942 von der ersten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 500 Busse, weil er in der Zeit vom Dezember 1940 bis August 1941 das

849 Sonn- und Feiertagsbackverbot fortgesetzt verletzt, im Herbst 1941 widerrechtlich Mehl bezogen und ausserdem die Backkontrolle nicht wahrheitsgemäss geführt hatte, Für Weber ersucht ein Rechtsanwalt um «angemessene» Herabsetzung der ausgefällten Busse, wozu er den dem Urteil zugrunde liegenden Tatbestand schildert und geltend macht, die festgestellten Verfehlungen seien von der Ehefrau des Verurteilten und einem Angestellten begangen worden, da Weber sehr lange freiwilligen Militärdienst geleistet habe.

Die urteilende Behörde hat den heute geltend gemachten Umständen bereits weitgehend Rechnung getragen, was aus den Urteilserwägungen hervorgeht. Der Bussenbetrag wurde nach den persönlichen Verhältnissen des Täters bestimmt, und zwar so, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleide, die seinem Verschulden angemessen war. Andere, stichhaltige Begnadigungsgründe macht der Gesuchsteller überhaupt nicht geltend. Er ist in der Lage, die Busse von Fr. 500 aufzubringen. Aus diesen Gründen beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung, immerhin unter Zubilligung von Zahlungserleichterungen nach dem Ermessen der Vollzugsbehörde.

30. Werner Gass, verurteilt am 19. August 1941 vom Einzelrichter der ersten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 500 Busse, sowie am 5. Mai 1942 vom Einzelrichter der strafrechtlichen Rekurskommission in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils zu einer solchen von Fr. 850, weil er frisches Brot ausgestellt und verkauft und überdies seine Backkontrolle mangelhaft geführt hatte. Die Backkontrolle für die Zeit vom 19. August bis 80. September 1941 hatte er vernichtet.

Gass ersucht in verschiedenen Zuschriften um Begnadigung, wozu er in der Hauptsache die Schuldfrage erneut aufwirft, mit der Bemerkung, er sei bereit, die Strafe «demonstrativ abzusitzen» und aus der Armee «auszutreten».

Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes stellen wir fest, dass der Verurteilte die ihm obliegenden Pflichten in grober Weise missachtet hat. Gass hat offenbar geglaubt, sich über die Anordnungen auf dem Gebiet der Kriegswirtschaft hinwegsetzen zu können.

Anlässlich der Sitzung der ersten strafrechtlichen Kommission vom 19. August 1941 musste ihm eine
Ordnungsbusse auferlegt werden, weil er den Richter beschimpft und sich sonst unanständig aufgeführt hatte. Da im übrigen eigentliche Begnadigungsgründe fehlen, beantragen wir Abweisung.

81. Alfred Thomas, verurteilt am 8. September 1941 von der ersten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 600 Busse wegen widerrechtlichen Herstellens von Brot, Verkaufs von frischem Brot und mangelhafter Führung der Backkontrolle.

Bundesblatt. 94. Jahrg. Bd. I.

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850 Der Verurteilte ersucht um gänzlichen Erlass der Busse, wozu er ausführt, er habe seinerzeit deshalb frisches Brot verkauft, weil er sich in einer finanziell bedrängten Lage befand und den Verlust seiner ohnehin nicht zahlreichen Kunden befürchtete. Heute habe er sein Geschäft verkauft. Dessen Erlös habe gerade zur Tilgung seiner laufenden Schulden gereicht. Da er nun ohne Arbeit sei, habe er in letzter Zeit freiwilligen Militärdienst geleistet.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes kann sich mit einer Begnadigung nicht einverstanden erklären.

Thomas, der seine Bäckerei aufgeben musste, ist gegenwärtig Handlanger.

Sein Einkommen muss bei den heutigen Verhältnissen als bescheiden gewertet werden. Obschon die Ehefrau auch etwas verdient, darf nicht übersehen werden, dass Thomas zu der Busse von Fr. 600 auch noch eine Gerichtsgebühr von Fr. 200, sowie die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 32.10 zu bezahlen hat.

Er geniesst einen guten Leumund. Wir möchten in Würdigung der ganzen Aktenlage und namentlich des Umstandes, dass der Gesuchsteller sein Vermögen verloren hat, ein gewisses Entgegenkommen bekunden, und beantragen daher die teilweise Begnadigung im Wege des Erlasses der Bussenhälfte.

82. Ernest Krebs, verurteilt am 28. Juli 1941 von der sechsten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volks-svirtschaftsdepartenientes zu Fr. 700 Busse wegen Frischbrotverkaufs.

Krebs ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, er habe sein Geschäft in La Chaux-de-Fonds aus Gesundheitsrücksichten aufgegeben und befinde sich jetzt mit seiner Familie in Genf, wo er meistens ohne Arbeit sei.

Die Familie lebe in ganz bescheidenen Verhältnissen, vom kleinen Verdienst der Ehefrau, Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes macht darauf aufmerksam, dass Krebs bereits im November 1940 wegen Zuwiderhandlung gegen die kriegswirtschaftlichen Vorschriften verurteilt werden musste. Die damals ausgefällte Busse von Fr. 300, die der Verurteilte in kleineren Monatsraten aufbringe, sei noch nicht ganz entrichtet. Trotz dieses Eückfalles beantragt diese Behörde den Erlass der Bussenhälfte.

Ein Polizeibericht bestätigt die Gesuchsanbringen in vollem Umfang.

Krebs befindet sich gegenwärtig mit seiner Familie in einer wenig beneidenswerten Lage. Er
selbst ist kränklich. Wir beantragen deshalb weitergehend die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 50.

Im übrigen verweisen wir auf die Strafakten.

33. Hans Fischer, verurteilt am 5. April 1941 von der ersten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 700 Busse, weil er 36 Mahlposten von insgesamt 8528 kg mahlfähigem Getreide zu Futterzwecken verarbeitet hatte.

Nachdem ein erstes Begnadigungsgesuch in der Dezembersession 1941 (Antrag 26 des I. Berichtes vom 20. November 1941, Bundesbl. 1941, S. 948/944) entgegen unserem Antrag zurzeit abgewiesen worden ist und heute nebst den

851 Verfahrenskosten Fr. 800 an die Busse bezahlt sind, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, auf dessen Bericht wir verweisen, den Erlass des Bussenrestes von Fr. 400, 84. Giuseppe Pellegrini, verurteilt am 13. September 1941 von der siebenten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 700 Busse wegen vorschriftswidriger Aufbewahrung und Verkaufs von frischem Brot, sowie wegen mangelhafter Führung der Backkontrolle. Pellegrini hatte ausserdem einem Dritten eine grössere Menge Bationierungsscheine für Zucker und einen Posten Mehl und Fett widerrechtlich abgetreten.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, die er infolge seiner misslichen finanziellen Lage nicht bezahlen könne. Er verstehe nicht, warum derart geringfügige Vergehen so strenge geahndet werden.

Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir deshalb ohne weiteres Abweisung, weil Pellegrini einen schlechter Leumund geniesst, was aus den verschiedenen Zuschriften der kantonalen Behörden hervorgeht.

85. Jakob Honegge r, verurteilt am 20. Dezember 1941 vom Einzelrichter der zweiten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 200 Busse, weil er im Januar 1941 frisches Brot vorschriftswidrig aufbewahrt und verkauft hatte.

Honegger ersucht um Erlass von Busse und Verfahrenskosten, wozu er ausführt, er habe seine Bäckerei infolge schlechten Geschäftsganges aufgeben müssen. Heute arbeite er als Angestellter in einer Grossbäckerei. Seme finanzielle Lage sei derart schlimm, dass er den hohen Betrag von insgesamt Fr. 270 nicht einmal in Katen aufbringen könne.

Ein zuhanden der Begnadigungsbehörde verfasster Polizeibericht bestätigt die Gesuchsanbringen. Honegger werde von seinem Arbeitgeber als fleissiger und zuverlässiger Arbeiter geschildert.

In ihren Erwägungen stellt die urteilende Behörde ein Entgegenkommen im Bussenvollzug in Aussicht: «Es wird Sache der Exekutionsbehörde sein, den prekären wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten durch Gewährung von Batenzahlungen, eventuell durch teilweisen Verzicht auf die Eintreibung der Busse weitergehend Eechnung zu tragen.» In Würdigung der ganzen Aktenlage beantragen wir mit dem Generalsekretariat des
eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 50.

Die Frage des Kostenerlasses kann durch die Begnadigungsbehörde mangels Zuständigkeit nicht entschieden werden. .

.86. Giacomo Locateli!, wie folgt verurteilt: am 11. Juli 1941 von der strafrechtlichen Rekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu einer Busse von Fr. 400, am 23. Juli 1941 von der siebenten strafrechtlichen Kommission zu einer solchen von Fr. 600 und am 24. Februar 1942 vom Einzelrichter der siebenten Kommission zu Fr. 60 Busse.

852 Locatelli hatte in den Jahren 1941 und 1942 wiederholt in seinem Verkaufslokal frisches Brot widerrechtlich ausgestellt und verkauft und die Backkontrolle mangelhaft geführt. Ausserdem hatte er einen rechtswidrigen Handel mit Mehl betrieben.

Der Verurteilte ersucht um Erlass von Bussen und Kosten, wozu er ausführt, er sei nicht in der Lage, so hohe Geldbeträge aufzubringen. Auch wirft er die Schuldfrage hinsichtlich des Frischbrotverkaufs erneut auf.. Mit einem bescheidenen Einkommen müsse er für den Unterhalt seiner betagten Mutter, seiner Ehefrau und von fünf minderjährigen Kindern allein aufkommen.

Die nach Einreichung des Begnadigungsgesuches durchgeführten Erhebungen haben die Gesuchsanbringen in bezug auf die bedrängte Lage des Verurteilten zum grösseren Teil bestätigt. Bückfall im Sinne von Art. 3, Abs. 2, des Bundesratsbeschlusses vom 24. Dezember 1941 über die Verschärfung der kriegswirtschaftlichen Bestimmungen und deren Anpassung an das schweizerische Strafgesetzbuch (A, S, 57, 1552) liegt hier nicht vor. Die Gesamtstrafe von Fr. 1060 scheint daher etwas hoch ausgefallen zu sein. Mit Rücksicht auf diese Erwägung und namentlich darauf, dass der sonst gut beleumdete Gesuchsteller in bescheidenen Verhältnissen lebt, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, die Gesamtbusse um drei Viertel zu ermässigen, so dass dieselbe bis zu Fr. 265 herabgesetzt würde. Damit glauben wir, allen etwa vorhandenen Milderungsgründen Bechnung zu tragen. Mit dem Kostenerlass kann sich die Begnadigungsbehörde mangels Zuständigkeit nicht befassen.

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Josef Disler, 1897, Buchdrucker, Luzern, Walter Riddi, 1905, Angestellter, Wabern (Bern), Robert Chabbey, 1918, Angestellter, Charrat (Wallis), Alfred Chabbey, 1896, Kaufmann, Charrat, Alfred Cretton, 1889, Kaufmann, Charrat.

(Landesversorgung mit flüssigen Kraft- und Brennstoffen.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 26. September 1989 betreffend die Landesversorgung mit flüssigen Kraft- und Brennstoffen und zudienlichen Ausführungsvorschriften sind verurteilt worden: 87. Josef Disler, verurteilt am 16. Mai 1941 von der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils zu Fr. 1200 Busse, weil er im Sommer 1940 zusammen mit einem Dritten Benzinrationierungsausweise gefälscht hatte, die der genannte Dritte nachher widerrechtlich verwendete.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 1941 ersucht Disler um Erlass der Busse, die er nicht zahlen könne. Er sei arbeitslos und leiste deshalb freiwillig Militärdienst.

853 Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes befürwortet den kommiserationsweisen Erlass der Bussenhälfte. Nach neuesten Erkundigungen lebt der Gesuchsteller mit seiner Familie in ärmlichen Verhältnissen. Er geniesst einen guten Leumund. Seine Familienlasten sind erheblich, muss er doch für seine Ehefrau, eine gelähmte Tochter aus erster Ehe und zwei kleine Kinder aus zweiter Ehe sorgen. Trotzdem kommt er seinen Verpflichtungen nach Möglichkeit nach. Die Eekursinstanz hatte seinerzeit in ihren Urteilserwägungen festgestellt, dass Disler in der fraglichen Angelegenheit nach dem Beweisergebnis mehr die Eolle des Verführten zukam. In Würdigung all dieser Umstände beantragen wir die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 400.

88. Walter Bickli, verurteilt am 22, Dezember 1941 von der ersten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 1400 Busse, weil er sich als Beamter der Sektion für Kraft und Wärme des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes eine grössere Anzahl Rationierungsscheine für Benzin rechtswidrig angeeignet und an Drittpersonen abgegeben hatte.

Bickli ersucht um gänzlichen Erlass der Busse, wozu er den Sachverhalt schildert und auf seine bedrängte Lage als Familienvater hinweist. Infolge der Verurteilung habe er seine Anstellung in der Bundesverwaltung verloren und beziehe gegenwärtig einen Lohn, der kaum zur Bestreitung der notwendigsten Haushaltungsbedürfnisse reiche.

Der Gemeinderat von Köniz bestätigt die Gesuchsanbringen. Eine Bank bescheinigt ferner, dass Bickli ihr seit dem Herbst 1940 über Fr. 4000 schulde.

Die geltend gemachten Kommiserationsgründe bezeichnet das GeneralSekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes als stichhaltig.

Es befürwortet daher eine angemessene Ermässigung des Bussenbetrages.

Bickli hat als Folge seiner Unregelmässigkeiten nicht nur seine Anstellung in der Bundesverwaltung verloren, sondern ist zudem am 21. Oktober 1941 vom Strafamtsgericht Bern in bezug auf den nämlichen Tatbestand wegen Diebstahls an Urkunden und Amtspflichtverletzung zu sieben Monaten Korrektionshaus verurteilt worden, bedingt erlassen unter Auferlegung einer Probezeit von vier Jahren. Zur Zeit der Beurteilung der Angelegenheit durch die strafrechtliche Kommission
konnten die heutigen misslichen Verhältnisse des Gesuchstellers nicht vorausgesehen werden, was die etwas hoch bemessene Busse erklärt. In Würdigung all dieser Umstände beantragen wir, die Busse von Fr. 1400 bis zu Fr. 800 herabzusetzen, in der Annahme, die Vollzugsbehörde werde dem Gesuchsteller die Entrichtung dieses Betrages durch Gewährung von Teilzahlungen nach ihrem Ermessen erleichtem. Dazu wird Bickli die Verfahrenskosten in der Hohe von Fr. 311.40 zu bezahlen haben.

89. Hobert Chabbey, verurteilt am 29. November 1941 von der dritten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 8200 Busse, weil er im Laufe der Jahre 1940 und 1941 zusammen

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mit seinem Vater eine grosse Menge Heizöl widerrechtlich gekauft und verkauft hatte, wobei unzulässige Preise getätigt wurden.

Für den Verurteilten ersucht ein Bechtsanwalt uni Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 1000. Er macht geltend, Robert Chabbey habe diesen widerrechtlichen Handel nicht selbständig getrieben, sondern lediglich als Angestellter seines Vaters. Er selbst besitze kern Vermögen.

Den Urteilserwägungen entnehmen wir, dass der festgesetzte Bussenbetrag von Fr. S200 dem von Chabbey widerrechtlich erzielten Gewinn entspricht. Es handelt sich im vorliegenden Falle somit um ein äusserst mildes Urteil, um so mehr, als Chabbey keineswegs guten Glaubens gewesen ist, wie dies die Eingabe darzutun versucht. Den Umstand, dass der Verurteilte unter dem Drucke seines Vaters handelte, hat die urteilende Behörde bereits berücksichtigt. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir ohne weiteres Abweisung, weil Chabbey keinen guten Leumund geniesst, vorbestraft ist und keine stichhaltigen Begnadigungsgründe geltend zu machen vermag.

40. Alfred Chabbey, verurteilt am 29. November 1941 von der dritten strafrechtlichen Kommission dos eidgenössischen Volkswirtsehaftsdepartementes zu Fr. 4000 Busse, weil er zusammen mit seinem Sohn Eobert Chabbey (Antrag 89) grosse Mengen Heizöl widerrechtlich gekauft und verkauft hatte, wobei die in diesen verschiedenen Geschäften getätigten Preise unzulässig waren.

Für .Chabbey Vater ersucht ein Eechtsanwalt um Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 1500, wozu er in der Hauptsache die Schuldfrage erneut aufwirft.

Der Verurteilte sei nicht in der Lage, die Busse zu bezahlen.

Das Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amt berichtet, dass Chabbey sich nach erfolgter Verurteilung neuerdings gegen die in bezug auf Heizöl bestehenden Rationierungsvorschriften vergangen hat. Ausserdem wurde er am 26. Juni 1942 vom Einzelrichter der sechsten strafrechtlichen Kommission wegen eines unberechtigten Holzverkaufs zu Fr. 150 Busse verurteilt.

Wir stellen fest, dass der Gesuchsteller bei dem Heizölhandel einen widerrechtlichen Gewinn von mindestens Fr. 3190.90 erzielte, der in der ausgefällten Busse Inbegriffen ist. Angesichts dieser Tatsache, des Rückfalles, des schlechten Leumundes (vgl. Bericht der Gemeindebehörde von Brig) und den Vorstrafen
des Gesuchstellers beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung. Im übrigen verweisen wir auf die Akten, insbesondere auf die Urteilserwägungen und den Bericht des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes.

41. Alfred Cretton, verurteilt am 29. November 1941 von der dritten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 5000 Busse wegen widerrechtlichen Kaufs und Verkaufs von Heizöl zu unzulässigen Preisen.

855 Für den Verurteilten ersucht ein Rechtsanwalt um Ermässigung der Busso auf Fr. 1000. Der Gebüsete sei sich eines strafbaren Tuns nicht bewusst gewesen. Die viel zu hoch bemessene Busse könne Cretton nicht entrichten, so dass die Umwandlung in die entsprechende Freiheitsstrafe drohe, was dem ohnehin bereits erschütterten Gesundheitszustand des Verurteilten ungemein schaden würde.

Demgegenüber bemerken wir, dass der widerrechtlich erzielte Gewinn von Fr. 4253.50 in der Busse von Fr. 5000 Inbegriffen ist. Die geltend gemachten misslichen Verhältnisse des Gesuchstellers sind von der urteilenden Behörde weitgehend berücksichtigt worden, was die Urteilserwägungen .festhalten. Auch hier handelt es sich um einen schweren Fall von Widerhandlung gegen die kriegswirtschaftlichen Vorschriften, begangen aus Gewinnsucht.

Die Knappheit an flüssigen Brennstoffen erfordert strengste Massnahmen gegenüber denjenigen, die sich nicht an die Vorschriften halten. Solchen Fällen kommt zudem auch grundsätzliche Bedeutung zu. Cretton verdient keine Nachsicht, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung beantragen, immerhin unter Zubilligung von Teilzahlungen nach dem Ermessen der Vollzugsbehörde.

48. Otto Herzog, 1871, Verwalter, Möhlin (Aargau).

(Landesversorgung mit festen Brennstoffen.)

42. Otto Herzog ist am 10. Januar 1942 von der ersten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes gemäss Bundesratsbeschluss vom 13. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit festen Brennstoffen und zudienlichen Ausführungsvorschriften zu einer Busse von Fr. 800 verurteilt worden, weil er unter verschiedenen Malen mehrere Tonnen Kohle ohne gleichzeitige Entgegennahme der erforderlichen Bezugsscheine abgegeben hatte.

Für den Gebüssten ersucht ein Rechtsanwalt um Erlass der Busse «in angemessenem Umfange», wozu er einzig die Schuldfrage wieder aufwirft.

Herzog hat die Rationierungsbestimmungen für Kohle in neun Fällen fahrlässig und in sieben Fällen vorsätzlich verletzt. Ausserdem hat er falsche Meldungen an die Behörden erstattet. Wie die urteilende Behörde selbst feststellt, wurde er vom zuständigen Gemeindeorgan zunächst mehrmals gewarnt.

Es wurde ihm auch eine Rüge erteilt. Trotzdem fuhr er mit seinen widerrechtlichen Lieferungen fort. In der Verhandlung vor der strafrechtlichen Kommission machte er durch sein einsichtsloses Verhalten keinen guten Eindruck. Wir sind der Ansicht, dass hier kein Entgegenkommen am Platze ist, und beantragen deshalb mit. dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung.

856 48. Alois Gebisdorî, 1908, Landwirt, Eothenburg (Luzern), 44, Edouard Andrey, 1884, Landwirt, Riedgarten-Zumholz (Freiburg).

(Landesversorgung mit Rauhfutter und Streuemitteln.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 20. September 1940 über die Landesversorgung mit Eauhfutter und Streuemitteln sind verurteilt worden: 43. Alois Gebisdorf, verurteilt am 12. Mai 1942 von der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Abänderung eines erstinstanzlicben Urteils zu Fr. 180 Busse wegen Nichtablieferung von Heu an die Armee, wegen widerrechtlichen Ankaufs von Heu zu einem übersetzten Preis und wegen Widerhandlung gegen die Anbaupflicht im Frühjahr 1941.

Gebisdorf ersucht um Begnadigung, wozu er den Sachverhalt schildert und die Schuldfrage wieder in den Vordergrund stellt. Er habe in neuester Zeit Unglück im Stalle gehabt.

Die Bekursinstanz hat allen vorhandenen Milderungsgründen bereits Bechnung getragen. Es ist nicht Sache der Begnadigungsbehörde, auf die Schuldfrage zurückzukommen. Obschon die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers als etwas bescheiden betrachtet werden können, so ist doch festzustellen, dass ihm die Bezahlung der Busse in mehreren Baten zuzumuten ist. Besondere Begnadigungsgründe liegen nicht vor. Unter Hinweis auf den Mitbericht des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir mit dieser Behörde die Gesuchsabweisung.

44. Edouard Andrey, verurteilt am 8. Mai 1942 vom Einzelrichter der sechsten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. SOO Busse wegen widerrechtlichen Verkaufs von Heu zu einem übersetzten Preis.

Andrey ersucht um Erlass der Busse, wozu er auf die Grundpfandbelastung seines Heimwesens hinweist und hinzufügt, er werde durch die Umstände geradezu gezwungen, sein Heu zu einem «möglichst hohen» Preis zu verkaufen.

Die Gesuchsbegründung offenbart beim Verurteilten eine Gesinnung, die keinesfalls geduldet werden kann. Andrey glaubt, den Verkaufspreis für landwirtschaftliche Produkte nach eigenem Belieben bestimmen und ihn nach seinen Einkommensverhältnissen bemessen zu können. Durch seine Handlungsweise hat er einen widerrechtlichen Gewinn von Fr. 660 eingesteckt.

Der Richter hat somit die dargelegten Verhältnisse des Verurteilten sehr
weitgehend berücksichtigt. Im übrigen sind die Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers laut Bericht des Polizeipostens von Tafers nicht so schlecht, dass ihm die Bezahlung der Busse nicht zugemutet werden könnte. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung.

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45. Wilhelm Scheiben, 1876, Landwirt, Amriswil (Thurgau).

(Ausdehnung des Ackerbaues.)

45. Wilhelm Scheiben ist am 18. Juni 1942 vom Einzelrichter der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bestätigung eines erstinstanzhchen Urteils gemäss Bundesratsbeschluss vom 1. Oktober 1940 über die Ausdehnung des Ackerbaues zu Fr. 200 Busse verurteilt worden, weil er in der Anbauperiode 1989/40 zu wenig angepflanzt und auch in den Jahren 1940/41 von der ihm zugeteilten Pflichtfläche nur etwas mehr als die Hälfte angebaut hatte.

Scheiben ersucht um gänzlichen oder doch wenigstens teilweisen Erlass der Busse, die ihn hart treffe. Er verweist auf den Sachverhalt, sein vorgerücktes Alter und seinen schwächlichen Gesundheitszustand. Seine finanziellen Verhältnisse bezeichnet er als bedrängt.

Ein Polizeibericht stellt den Gesuchsteller als einen gut beleumdeten Bürger dar, bei dem aber Arbeitslust und Energie fehlen. Ein Arzt bestätigt, dass Scheiben seit längerer Zeit in ständiger Behandlung ist.

Die Eekursinstanz hat. festgestellt, dass die Entlastungseinwände des Verurteilten -- die sich übrigens mit den heutigen Gesuchsanbringen decken -- im erstinstanzlichen Urteil bereits in hohem Masse berücksichtigt worden sind.

Im Vergleich zu ihrer eigenen Praxis stelle die Busse von Fr. 200 für die während zwei Anbauperioden begangene Missachtung der behördlichen Anordnungen eine milde Sanktion dar. Die örtliche Ackerbaustelle habe zudem erklärt, dass es dem Verurteilten bei gutem Willen möglich gewesen wäre, mehr anzubauen.

Gestützt auf diese Ausführungen beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung, immerhin unter Zubilligung von Teilzahlungen nach dem Ermessen der Vollzugsbehörde.

46.

47.

48.

49.

Joséphine Chausse, 1884, Handelsfrau, Delsberg (Bern), Werner Schneider, 1914, Mechaniker, Baden (Aargau), Hans Albrecht Stamm, 1900, Kaufmann, Basel, Jose! Wyler, 1903, Kaufmann, Basel.

(Sicherstellung der Versorgung mit technischen Rohstoffen usw.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 1940 über die Sicherstellung der Versorgung von Volk und Heer mit technischen Eohstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten sind verurteilt worden: 46. Joséphine Chausse, verurteilt am 22. September 1941 vom Einzel» richter der dritten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volks-

858 wirtachaftadepartementes zu Fr. 50 Buaae, weil sie von ihrer Kundschaft noch nicht freigegebene Bationierungaausweise für Textilien entgegengenommen hatte.

Unter Hinweis auf ihre bedrängte Lage ersucht die Gebüaate um Begnadigung.

Das Generalsekretariat dea eidgenössischen Volkawirtschaftsdepartementes berichtet, daas die Verurteilte tatsächlich in bescheidenen Verhältnissen lebt.

Es beantragt deshalb den teilweisen Erlass der Busse.

Wir schliessen uns dieser Stellungnahme an und beantragen unserseits die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 20.

47. Werner Schneider, verurteilt am 27. November 1941 vom Einzelrichter der ersten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 175 Busse, weil er Gummireifen und Luftschläuche an Fahrrädern und Fahrradanhängern ohne Bewilligung montiert hatte.

Schneider, der bis anhin Fr. 25 an die Busse bezahlt hat, ersucht um Begnadigung, wozu er veraichert, er habe sich mehr aus Vergesslichkeit vergangen. Eine böse Absicht habe nicht vorgelegen.

In diesem Falle ist dem Eechtsbrecher durch die Ausfällung der Busse nur ein Teil des widerrechtlich erzielten Gewinnes von Fr. 460 entzogen worden.

Obwohl Schneider ein heacheidenes Einkommen hat, soll er doch in der Lage sein, den Bussenrest von Fr. 150 wenigstens in Eaten aufzubringen. Die strafrechtliche Kommission hat übrigens allen vorhandenen Milderungsumatänden bereits Eechnung getragen. Aue diesen Gründen beantragen wir init dem Generalsekretariat des eidgenösaiacheh Volkswirtschaftadepartementès Abweisung, immerhin unter Zubilligung von Teilzahlungen nach dem Ermessen der Vollzugsbehörde.

48. Hans Albrecht Stamm, verurteilt am 10. März 1942 von der strafrechtlichen Bekurakommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils zu Fr. 400 Busse wegen Abgabe von Seife und Waschmitteln an Wiederverkäufer ohne gleichzeitige Entgegennahme der Eationierungsausweise.

Stamm, der Fr. 100 an die Busse bezahlt hat, ersucht um Erlass des Bestes, wozu er die Schuldfrage erneut aufwirft und seine angeblich bedrängte Lage geltend macht.

Der alleinstehende Gesuchateller ist schlecht beleumdet und mehrfach vorbestraft. Sein Einkommen ist mehr als genügend. Die von ihm begangenen Widerhandlungen sind schwerer Art. Unter diesen Umständen
kommt die Eingabe einem Missbrauch des Begnadigungsweges gleich, weshalb wir mit dein Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes ohne weiteres Abweisung beantragen. Wir verweisen auf das Urteil.

859 49. Josef Wyler, verurteilt am 27. März 1942 von der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils zu Fr. 1000 Busse, weil er in mehreren Eingaben um Zuteilung von Seifenprodukten wahrheitswidrige Angaben gemacht hatte. Die urteilende Behörde erklärt die Firma J. Kaufmann & Cie., mit Sitz in Bern, deren verantwortlicher Leiter der Verurteilte ist, als für Busse und Kosten solidarisch haftbar.

Wyler ersucht um Ermässigung der Busse auf Fr. 100, wozu er geltend macht, er habe aus diesen Unregelmässigkeiten keinen Vorteil gezogen. Er müsse Bürgschaftsverpflichtungen nachkommen und ausserdem für den Unterhalt seiner betagten Mutter sorgen.

Das Polizeiinspektorat des Kantons Basel-Stadt kann dem Gesuchsteller ein gutes Leumundszeugnis ausstellen.

Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes stellen wir fest, dass die heute geltend gemachten Umstände von der Eekursinstanz, welche die erstinstanzhch erkannte Busse von Fr. 1500 auf Fr. 1000 herabsetzte, bereits berücksichtigt worden sind. Im übrigen machen wir noch auf die solidarische Haftbarkeit der Arbeitgeberfirma aufmerksam.

Wir beantragen daher Abweisung, unter Zubilligung von Teilzahlungen nach dem Ermessen der Vollzugsbehörde.

50. Giacomo Lucini, 1901, Landwirt, Brusio (Graubünden).

(Unberechtigtes Schlagen von Bäumen.)

50. Giacomo Lucini ist am 7. Juli 1941 vom Einzelrichter der fünften strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes gemäss Bundesratsbeschluss vom 28. Januar 1940 über das Schlagen von NUSS- und andern Laubholzbäumen zu Fr. 90 Busse verurteilt worden, weil er im Februar 1941 zehn Kastanienbäume ohne Bewilligung geschlagen hatte.

Lucini ersucht um Bussenerlass, wozu er seine bedrängte Lage geltend macht und versichert, er habe sich blosa etwas Brennholz verschaffen wollen.

Der Gemeinderat von Brusio bestätigt die ärmlichen Verhältnisse des Gesuchstellers und seiner Familie. Das Förstamt Brusio befürwortet eine Begnadigung ebenfalls. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdopartementes macht auf die Geringfügigkeit der Verfehlung aufmerksam und beantragt die Umwandlung der Busse in einen scharfen Verweis.

Die Armut dea Gesuchstellers, der für eine vierköpfige Familie aufzukommen hat, ist nachgewiesen. Ausserdem ist zu bemerken, dass die Verfahrenskosten von Fr. 45 in diesem Fall als hoch bemessen erscheinen.

860 Der Verurteilte ist laut den eingezogenen Erkundigungen eines Entgegenkommens würdig. Wir beantragen daher den gänzlichen Erlass der Busse, wobei es der Vollzugsbehörde anheimgestellt sein mag, dem Verurteilten für seine Handlungsweise einen Verweis zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 28. November 1942.

3669

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Etter.

Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche.

(Dezembersession 1942.) (Vom 28. November 1942.)

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