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Bundesblatt Bern, den 2. Juni 1975

127. Jahrgang Band I

Nr. 21 Erscheintwochenthch. Preis: Inland Fr. 75.-imJahr.Fi 42.50imHalbjahr; AuslandFr. 91.imJahr, zuzughchNachnahme-und Postzustellungsgebuhr. Inseratenverwaltung : Permedia.

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75.045 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung des Schweizerischen Obligationenrechts (Aufbewahrung von Geschäftsbüchern und -korrespondenz auf Bild- und anderen Datenträgern) (Vom 7. Mai 1975)

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen hiermit den Entwurf für eine Änderung des Obligationenrechts (OR), soweit dieses die Pflicht zur Aufbewahrung (Art. 962 OR) und zur Edition (Art. 963 OR) der Geschäftsbücher und der Geschäftskorrespondenzen betrifft.

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Übersicht

Die Gesetzesänderung hat zum Ziel, den buchführungspflichtigen Unternehmen die Erfüllung ihrer Aufbewahrungspfiicht zu erleichtern, indem ihnen durch Artikel 962 des Entwurfes gestattet wird, Geschäftskorrespondenzen und Buchungsbelege statt im Original m Form von Aufzeichnungen auf Bildträgern (Mikrofilm) oder ändern Datenträgern (wie z. B. Lochkarten, Magnetbändern) rationeller, insbesondere raumsparend, aufzubewahren. Für die Geschäftsbücher (mit Ausnahme von Betriebsrechnungen und Bilanzen) wird die Aufbewahrung als Aufzeichnungen auf Bildträgern zugelassen. Damit den Aufzeichnungen die notwendige Beweiskraft zuerkannt werden kann, werden an ihre Beschaffenheit und an das Verfahren bei ihrer Herstellung besondere Anforderungen gestellt.

Dem Grundsatz nach werden diese Anforderungen im Gesetz selber umschrieben: die ausführliche Regelung der mehr technischen Einzelheiten überlässt das Gesetz einer vom Bundesrat zu erlassenden Verordnung.

1975-304

Bundesblatt 1 2 7 Jahig B d I

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Im Hinblick auf die Änderung von Artikel 962 bedarf Artikel 963 einer Ergänzung bezüglich der Edition von Aufzeichnungen auf Bild- und ändern Datenträgern.

2 Allgemeiner Teil 21

Ausgangslage

Nach Artikel 962 OR hat, wer zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet ist, diese sowie die eingegangenen und Kopien der ausgegangenen Geschäftskorrespondenzen während zehn Jahren aufzubewahren. Der Gesetzestext und seine Entstehungsgeschichte lassen annehmen, dass sowohl Bücher als auch eingegangene Korrespondenzen im Original aufzubewahren sind. Literatur und Materialien zu der 1936 revidierten Fassung von Artikel 962 OR verweisen stets auf die sinngleiche Bestimmung des Artikels 878 aOR von 1881 sowie die Vorschriften des französischen Code de Commerce von 1807 (Art. 11) und des deutschen Handelsgesetzbuches von 1897 (§ 44), die als Vorbilder galten. Der deutsche Gesetzgeber liess nur Originale als Aufbewahrungsobjekte in Frage kommen. Überdies schlössen die technischen Möglichkeiten jener Zeit Überlegungen in Richtung Wiedergabe auf Bild- oder ändern Datenträgern aus. Die Kopien der ausgehenden Korrespondenz bestanden in Abschriften oder Durchschriften.

Die privatrechtliche Ordnungsvorschrift von Artikel 962 OR, im Interesse des Buchführungspflichtigen selber, aber auch betroffener Dritter aufgestellt, wird ergänzt durch die in Artikel 963 OR statuierte Editionspflicht. Diese Bestimmung greift in das grundsätzlich den Kantonen vorbehaltene Prozessrecht ein, ist jedoch für die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen aus dem Bundeszivilrecht und damit für seine Verwirklichung unerlässlich.

In einer Kleinen Anfrage wies Nationalrat Philipp Schmid am 25. Juni 1957 D darauf hin, dass der Mikrofilm als moderne Art der Archivierung bei Banken, Versicherungen und Handelsunternehmen Eingang gefunden habe, ihm jedoch offenbar nach geltendem Recht keine Beweiskraft zukomme und seine rechtliche Seite deshalb zu ordnen sei. Der Bundesrat verschloss sich der Einsicht in die Wirtschaftlichkeit des Mikrofilms nicht, erachtete jedoch in jenem Zeitpunkt eine Revision der Aufbewahrungsvorschriften von Artikel 962 OR nur als notwendig unter der Voraussetzung, dass die Gerichtspraxis die Zulässigkeit der Aktenarchivierung auf Mikrofilm verneine.

Die Frage ist auch in den folgenden Jahren von den Gerichten nicht entschieden worden.

In einem am 1. März 1967 angenommenen Postulat Vontobel lud der Nationalrat2' den Bundesrat ein, den eidgenössischen Räten eine Ergänzung von Artikel 962 OR in dem Sinne vorzulegen,
dass Geschäftsbücher und Korrespondenzen innerhalb der gesetzlichen Fristen in Form von Mikrofilmkopien aufbewahrt werden können. Rationalisierungsmassnahmen hätten weiter Platz gegriffen; die » Amtl. Prot. NR, Sept. 1957 2) Amtl. Prot. NR, März 1967

1779 Archivierung in Form von Mikrofilm erlaube eine Raumersparnis bis zu 98 Prozent, was besonders für grössere Unternehmen und die Verwaltung von wesentlicher Bedeutung sei.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement traf in der Folge umfangreiche Vorabklärungen. Meinungsumfragen, aber auch spontane Eingaben und Anfragen Hessen das erhebliche Bedürfnis der Privatwirtschaft nach Rationalisierungsmöglichkeiten bei der Aktenaufbewahrung sichtbar werden.

Den Rationalisierungswünschen der Aufbewahrungspflichtigen hat die Gesetzgebung unserer Nachbarstaaten weitgehend Rechnung getragen. Bereits 1965 wurde in der Bundesrepublik Deutschland die Aufbewahrung der eingegangenen Korrespondenz und der Buchungsbelege in Form von Bildträgern, der ausgegangenen Korrespondenz in Form von Bild- oder ändern Datenträgern durch Revision des Handelsgesetzbuches (§§38 und 44) und der Reichsabgabeordnung (§ 162) zugelassen. Ab 1. Januar 1975 dürfen nach den genannten Gesetzen mit Ausnahme der Bilanz auch die bei uns unter den Begriff «Geschäftsbücher» fallenden Unterlagen als Aufzeichnungen auf Bild- oder ändern Datenträgern aufbewahrt werden.

Die bundesdeutsche Gesetzgebung bewährte sich ausserordentlich gut und ermutigte in der Folge andere europäische Länder, entsprechende Revisionen einzuleiten.

Durch Gesetz vom 4. Januar 1968 wurde in Italien öffentlichen Verwaltungen und Privatpersonen gestattet, geschäftliche Unterlagen, deren Aufbewahrung vorgeschrieben ist, in jeder Hinsicht mit voller Wirksamkeit durch Mikrofilme zu ersetzen.

Dänemark erliess am 12. Februar 1973 ähnliche Bestimmungen. Sämtliche Originale müssen nur ein Jahr lang nach Abschluss des Geschäftsjahres, auf das sie sich beziehen, aufbewahrt \verden. Die Aufzeichnungen selbst sind fünf Jahre aufzubewahren.

Österreich änderte am 3. Dezember 1973 sein Handelsgesetzbuch und regelte die handelsrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften nach deutschem Vorbild (Gesetz von 1965).

In Belgien und Schweden sind zurzeit entsprechende Gesetzgebungsarbeiten im Gange.

Frankreich, England (Common Law) und die Niederlande anerkennen obwohl eine gesetzliche Regelung fehlt - die Aufzeichnungen als Beweismittel im Prozess.

Die europäische Entwicklung zeigt, dass sich die Aufzeichnungen auf Bildund ändern Datenträgern im Rahmen der kaufmännsieben Aufbewahrungspflicht
auf dem Wege von der faktischen zur rechtlichen Anerkennung befinden.

In unserem Land sah sich vor allem die Eidgenössische Steuerverwaltung mit den Rationalisierungswünschen und -massnahmen der Privatwirtschaft konfrontiert. Die Vollziehungsverordnung vorn 19. Dezember 1966 (SR 642.211) zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer befasst sich in Artikel 2 mit der auto-

1780 matischen und der elektronischen Datenverarbeitung und ermächtigt ferner die Eidgenössische Steuerverwaltung, unter bestimmten, von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen dem Steuerpflichtigen zu gestatten, Belege in Form von Mikrofilmaufnahmen aufzubewahren. Die gleiche Formulierung findet sich in Artikel 2 der Verordnung vom S.Dezember 1973 (SR 641.101) über die Stempelabgaben wieder. Zusammen mit der Konferenz staatlicher Steuerbeamter hat die Eidgenössische Steuerverwaltung im August 1971 Richtlinien für die Ordnungsmässigkeit des Rechnungswesens und der Mikroverfilmung unter steuerlichen Gesichtspunkten herausgegeben. Der Aufbewahrungspflichtige, der von den angebotenen Erleichterungen Gebrauch macht und - wie es jene Richtlinien zulassen Massenbelege nach Ablauf von drei Geschäftsjahren vernichtet, nachdem er sie auf Mikrofilm aufgezeichnet hat, entspricht damit zwar seinen Aufbewahrungspflichten unter steuerlichen Gesichtspunkten, nimmt aber in Kauf, sie unter dem Gesichtspunkt von Artikel 962 OR zu verletzen.

Mit der Prüfung des Problemkreises und der Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen wurde eine vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement im März 1973 eingesetzte Studienkommission beauftragt, in der neben verschiedenen Bundesstellen (Drucksachen- und Materialzentrale, Handelsregisteramt, Steuerverwaltung, Generaldirektion PTT) folgende Vereinigungen vertreten waren: - Schweizerischer Anwaltsverband, - Schweizerische Bankiervereinigung, - Schweizerischer Bürofachverband, - Schweizerischer Gewerbeverband, - Schweizerische Treuhand- und Revisionskammer, - Schweizerische Vereinigung für Dokumentation, - Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins.

Fachleute für die Belange des Mikrofilmes und der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) waren Mitglieder der Kommission oder wurden zu den Beratungen beigezogen.

Unter der Leitung der Eidgenössischen Justizabteilung hat die Kommission den Vorentwurf für eine Revision der Artikel 962 und 963 OR sowie die Skizze einer zugehörigen bundesrätlichen Verordnung erarbeitet, die zusammen mit dem Schlussbericht der Kommission im April 1974 dem Bundesgericht, den interessierten Verwaltungsabteilungen des Bundes, den Kantonsregierungen, den Obergerichten und Handelsgerichten der Kantone sowie den zuständigen Organisationen zur Vernehmlassung zugestellt wurden.

22

Kritische Würdigung der Ausgangslage

Nicht nur bei Banken und Versicherungen und ausgesprochenen Grossbetrieben hat der Umfang der aufzubewahrenden Geschäftsunterlagen beträchtlich zugenommen. Die allgemein herrschende Raumnot und das ständige Ansteigen

1781 der Raumkosten lassen den Wunsch der Unternehmen verständlich erscheinen, von den Rationalisierungsmöglichkeiten Gebrauch machen zu können, welche die moderne Technik zu bieten vermag. Eine dieser Möglichkeiten beschlägt das Postulat Vontobel : die sogenannte Archiwerfilmung. Bestehende Geschäftsunterlagen im herkömmlichen Sinne, Schriftstücke, auch Pläne oder Zeichnungen, werden auf Mikrofilm (Bildträger) aufgenommen und auf diesem bildgetreu, aber stark verkleinert wiedergegeben. Die Beschaffenheit des Filmmaterials erlaubt dabei eine bis in die kleinsten Einzelheiten sehr genaue Aufnahme, sowie entsprechend gute Rückvergrösserungen sogar über das ursprüngliche Format der Vorlage hinaus. Die Originale können nach ihrer Verfilmung vernichtet werden, was eine erhebliche Raumeinsparung ermöglicht. Auf einen Bildträger aufgezeichnete Unterlagen lassen sich zudem übersichtlicher aufbewahren : der Zugriff auf systematisch verfilmte und geordnet abgelegte Unterlagen wird erleichtert und beschleunigt. Öffentliche Verwaltungen des Bundes und der Kantone haben sich diese Vorteile denn auch längst zunutzen gemacht und dies auch tun können, da sie eigenen Aufbewahrungsvorschriften unterstehen. Bei privaten Unternehmen herrscht dagegen zumindest Ungewissheit darüber, ob die Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen in Form von Mikrofilmaufzeichnungen anstatt im Original mit Artikel 962 OR vereinbar ist. Insbesondere muss sich ein Firmainhaber auch fragen, ob im Prozessfall ein Mikrofilm als Beweismittel überhaupt zugelassen und welcher Beweiswert ihm allenfalls zuerkannt würde.

Beim heutigen Stand der Technik ist die Mikroverfilmung kostenmässig und in bezug auf den Zeitaufwand die einzige rationelle Möglichkeit, bestehende Schriftstücke zum Zweck der Raumersparnis zu kopieren. Mit der automatischen und insbesondere der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) haben nun aber in der modernen Buchführung Hilfsmittel Eingang gefunden, welche die Aufbewahrung von Unterlagen oder Daten auch in anderer Form ermöglichen. Als sogenannte andere Datenträger stehen zurzeit insbesondere Magnetbänder, Magnetplatten, Lochstreifen und Lochkarten im Vordergrund. Auch sie gestatten eine raumsparende Aufbewahrung der auf ihnen aufgezeichneten Geschäftsunterlagen.

In besonderen Fällen werden durch sie sogar Belege im herkömmlichen
Sinne ersetzt. Dies ist beispielsweise beim Postscheckverkehr mit Einzahhingskarten der Fall : dem betreffenden Postscheckkontoinhaber werden die eingegangenen Zahlungen nur noch mit einem Magnetband oder mit Lochkarten mitgeteilt. Es wird ihm überlassen, die nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung erforderlichen Belege zu erstellen.

Um einerseits berechtigten Wünschen nach Rationalisierung nachkommen zu können, andererseits aber die nicht mehr rückgängig zu machende Entwicklung auf diesem Gebiet in den Griff zu bekommen und die ordnungsgemässe Erfüllung der Aufbewahrungspflichten sicherzustellen, ist eine Anpassung des Gesetzes an die veränderten Verhältnisse notwendig und dringlich. Die Revision muss sich dabei, über den Wortlaut des Postulates Vontobel hinausgehend, mit Bild- und ändern Datenträeern befassen.

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23

Lösungsmöglichkeiten 231

Allgemeines

Soll dem Buchführungspflichtigen die Erfüllung der Aufbewahrungspflichten erleichtert werden, so kann dies grundsätzlich auf drei Arten geschehen : - indem der Umfang der aufzubewahrenden Unterlagen eingeschränkt wird, - indem die Aufbewahrungsfrist für alle oder bestimmte Unterlagen abgekürzt wird oder - indem die Aufbewahrung aller oder bestimmter Unterlagen in Form von Aufzeichnungen auf Bild- und ändern Datenträgern zugelassen wird.

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Die aufzubewahrenden Unterlagen

Die aufzubewahrenden Unterlagen umfangmässig einzuschränken, kann nicht in Frage kommen. Eine Buchhaltung muss als Ganzes aufbewahrt werden, soll sie nicht ihren Wert einbüssen. Die Schwierigkeiten, abzugrenzen, was aufzubewahren ist und was nicht, wären überdies unüberwindlich. Alle Unterlagen, die bisher nach dem Gesetz und der daraus entwickelten Lehre und Praxis aufzubewahren waren, müssen es auch weiterhin bleiben. Es sind dies einmal die Geschäftsbücher. Darunter ist die Gesamtheit der Unterlagen zu verstehen, die der Inhaber einer Firma zu erstellen hat, um der in den Artikeln 957-961 OR umschriebenen Buchführungspflicht zu genügen. Sie umfassen in erster Linie die Bücher, die vom Firmainhaber regelmässig und fortlaufend zu führen sind und die eine chronologische und lückenlose Wiedergabe der Geschäftsvorgänge darstellen (z. B. Hauptbücher, Kontoblätter, Journale), sowie die am Schluss eines jeden Geschäftsjahres zu erstellenden Inventare, Betriebsrechnungen und Bilanzen, welche einen klaren Überblick über die Vermögenslage und den Geschäftserfolg vermitteln sollen.

Das Gesetz nennt ferner die Geschäftskorrespondenzen. Darunter sind alle mit Dritten ausgetauschten Unterlagen zu verstehen, die Aufschluss geben über Abschluss und Abwicklung der Rechtsgeschäfte, wie z. B. Briefe, Verträge, Rechnungen, Lieferscheine, Quittungen und Bankbelege. Sie können zugleich Buchungsbelege sein, d. h. Dokumente, die ihren Niederschlag in den Geschäftsbüchern finden und geeignet sind, den Beweis der materiellen Richtigkeit einer Buchführung zu erbringen. Ein Buchungsbeleg braucht nicht unbedingt Korrespondenzcharakter zu haben, muss aber als notwendiger Bestandteil einer ordnungsgemäss geführten Buchhaltung zweifellos aufbewahrt werden. Eine Ergänzung des Gesetzestextes in dem Sinne, dass neben den Geschäftskorrespondenzen (unter denen nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch eher ein eigentlicher Briefwechsel verstanden wird) die Buchungsbelege als aufzubewahrende Unterlagen besonders erwähnt werden, erscheint deshalb als angebracht.

1783 233

Die Aufbewahrungsfrist

Im geltenden Recht gilt eine einheitliche zehnjährige Aufbewahrungsfrist für alle Unterlagen. Diese Frist entspricht den längsten Verjährungsfristen für Forderungen sowohl des privaten als auch des öffentlichen Rechts (die ganz seltenen Ausnahmen können ausser Betracht gelassen werden). In der Regel darf davon ausgegangen werden, dass alle ordentlichen Geschäfte eines Unternehmens innert fünf Jahren abgewickelt und rechtlich erledigt sind. Verjährungsfristen von fünf Jahren oder weniger kommen, denn auch häufiger zur Anwendung als die zehnjährige Frist.

Eine Differenzierung der Aufbewahrungsfristen erschien deshalb prüfenswert. Davon ausgehend, dass Geschäftskorrespondenzen und Buchungsbelege umfangmässig den grössten Teil der aufzubewahrenden Unterlagen ausmachen, wovon wiederum der grösste Teil eine Wiedergabe in den Geschäftsbüchern ,erfährt, erachtete die Studienkommission eine Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Geschäftskorrespondenzen und Buchungsbelege als angebracht. In ihrem Entwurf hat sie deshalb vorgeschlagen (vgl. hinten Ziff. 236). für diese Unterlagen eine neue fünfjährige Aufbewahrungsfrist einzuführen, dagegen die zehnjährige für die Geschäftsbücher zu belassen. Der Ausdruck «Geschäftsbücher» wurde durch die Aufzählung der wichtigsten Beispiele («Inventar, Betriebsrechnung und Bilanz». Art. 958 OR) ergänzt, um zu verdeutlichen, welche Art von Unterlagen weiterhin der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist zu unterstehen hätten.

Wesentlich ist auf jeden Fall eine klare Regelung dés Beginnes des Fristenlaufes. Im geltenden Text ist er nur bezüglich der Geschäftsbücher ausdrücklich geregelt: der Fristenlauf beginnt am Tag der letzten Eintragung. Da die Unterlagen eines Geschäftsjahres eine Einheit bilden, bestünde eine mögliche Lösung idarin, die Aufbewahrungsfrist beim Ablauf des entsprechenden Geschäftsjahres beginnen zu lassen. Da jedoch gewisse Geschäftsbücher, so Betriebsrechnung und Bilanz, erst nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt werden können, was in der Praxis gelegentlich mit menate- oder gar jahrelanger Verspätung erfolgt, wäre die effektive Einhaltung der Aufbewahrungsfristen nicht immer gewährleistet. Die bessere Lösung ist, auf den Ablauf des Kalenderjahres abzustellen, in welchem die Unterlagen tatsächlich erstellt wurden - unabhängig von ihrer formellen Datierung. Furi
die Geschäftskorrespondenzen muss sinngemäss das Kalenderjahr massgebend sein, in welchem sie ein- oder ausgegangen sind, für Buchungsbelege das Jahr ihrer Entstehung. Eine entsprechende Verdeutlichung des Gesetzestextes hat die Kommission vorgeschlagen.

234

Die Aufzeichnung auf Bild- und andere Datenträger 234.1 Anwendungsbereich

Die spürbarsten Erleichterungen werden zweifellos dadurch erreicht, dass die Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen in Form von Aufzeichnungen auf Bildund ändern Datenträgern zugelassen wird.

1784

Vorweg sei daran erinnert, dass es hier ausschliesslich um die Form geht, in der die Geschäftsunterlagen eines buchführungspflichtigen Firmainhabers aufbewahrt, d. h. abgelegt, archiviert werden sollen. Die Vorschriften über die Buchführung als solche werden nicht berührt ; die durch Lehre und Praxis geschaffenen, allgemein anerkannten Grundsätze ordnungsgemässer Buchführung bleiben uneingeschränkt bestehen und sollen in keiner Weise eine Änderung erfahren. Es geht auch nicht darum, den Ersatz von Originalen durch Aufzeichnungen im allgemeinen und für den laufenden Geschäftsverkehr zuzulassen und zu ordnen.

Ebensowenig kommt z. B. der Ersatz eines Originales durch Aufzeichnungen auf einem Bild- und ändern Datenträger dort in Betracht, wo eine Urkunde ein Recht verkörpert. Schon wegen der Möglichkeit der Wiedergabe in beliebiger Anzahl kann niemandem zugemutet werden, einen in Form einer Kopie präsentierten Wechsel einzulösen; der befreite Schuldner hat selbstverständlich weiterhin Anspruch auf Rückgabe des Schuldscheines im Original. Gleiches gilt im Verkehr mit Steuerbehörden, wo gewisse Rechte (Rückerstattungen, Verrechnungen oder Befreiungen) in der Regel nur aufgrund von Originalunterlagen geltend gemacht werden können.

234.2

Anwendungsfälle

In Frage kommen zweierlei Anwendungsmöglichkeiten der Datenaufzeichnung: die Übertragung von bestehenden schriftlichen Unterlagen (wie Briefen, Quittungen und Kontoblättern) auf einen Datenträger einerseits und das Erstellen von Unterlagen direkt auf einem Datenträger andererseits, wie es bei der Direkteingabe von Geschäftsvorgängen in ein sogenanntes computerunterstütztes integriertes Buchhaltungssystem geschieht. Es entstehen hiebei keine herkömmlichen Schriftstücke mehr ; der Inhalt der Geschäftsbücher ist, für das menschliche Auge nicht sichtbar, vorerst nur auf Magnetbändern oder ähnlichen Datenträgern aufgezeichnet. Er wird nur nach Bedarf lesbar gemacht und periodisch, jedenfalls auf Ende eines Geschäftsjahres, ausgedruckt.

Schriftstücke können beim heutigen Stand der Technik - wie bereits erwähnt - rationell nur durch Übertragung auf einen Bildträger, und zwar durch Mikroverfilmung, aufgezeichnet werden. Andere Verfahren sind noch zu kostspielig oder sehr umständlich und damit zeitraubend und nicht praktikabel. Im Hinblick auf die künftige technische Entwicklung sollen sie aber durch das Gesetz nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, wie es überhaupt in diesem Zusammenhang nicht Aufgabe des Gesetzgebers sein kann, bestimmte technische Verfahren der Aufzeichnung zum Zwecke der Aufbewahrung zuzulassen oder auszuschliessen.

Es sind vielmehr die Anforderungen zu umschreiben, die an Aufzeichnungen hinsichtlich ihrer Entstehung und Beschaffenheit zu stellen sind, damit sie als Aufbewahrungsobjekte im Sinne von Artikel 962 OR anerkannt werden können.

Der Mikrofilm kann dabei nur als Beispiel gelten für einen Datenträger, der einen hohen Entwicklungsstand erreicht hat und als praktisch unbedenklich bezeichnet werden kann, sofern bei seiner Erstellung bestimmte Grundsätze befolgt werden.

So lassen sich Verfälschungen an einem Mikrofilm in der Regel leicht feststellen.

1785 Verfälschungen am Original bleiben in den meisten Fällen auch anhand des Mikrofilmes nachweisbar, unter Umständen sind sie auf der Rückvergrösserung einer Mikrofilmaufnahme sogar besser sichtbar als auf dem Original selbst.

Die Buchführung unter Benutzung moderner Datenverarbeitungsanlagen hat auch in unserem Land längst Einzug gehalten und ist mit den Buchführungsvorschriften von Artikel 957 OR vereinbar, da diese allgemein gefasst sind und auf die Regelung insbesondere von technischen Einzelheiten verzichten. Diese Entwicklung aufzuhalten oder rückgängig zu machen, ist ausgeschlossen. Es kann hier nur noch darum gehen, einerseits den Aufbewahrungsvorschriften Nachachtung zu verschaffen, anderseits sie zeitgemäss zu gestalten, d. h. die Aufbewahrung nicht unnötigerweise zu erschweren. Geschäftsunterlagen, die von vorneherein als Aufzeichnungen auf einem Datenträger angefallen sind oder die der Inhaber einer computerintegrierten Buchhaltung gerade durch die Aufzeichnung auf einen Datenträger selbst erstellt, sollten grundsätzlich auch in dieser Form aufbewahrt werden können. Es wird damit den Aufbewahrungspflichtigen der Ausdruck aller Daten allein zum Zwecke der Aufbewahrung erspart.

234.3 Die Anforderungen Grundvoraussetzung ist die Übereinstimmung der Aufzeichnungen mit den Unterlagen oder den bekundeten Tatsachen. D^n Aufzeichnungen sollen die gleichen Daten entnommen werden können wie den Unterlagen, die sie ersetzen; originäre Aufzeichnungen sollen die ursprünglichen Eingaben getreu wiedergeben.

Die Aufzeichnungen müssen jederzeit lesbar gemacht werden können, d. h.

jederzeit während der ganzen gesetzlichen Aufbewahrungsfrist. Es bedingt dies Dauerhaftigkeit des Datenträgers selber und der Aufzeichnungen sowie besondere Sorgfalt bei der Aufbewahrung, deren Bedingungen der Eigenart des Datenträgers anzupassen sind (z. B. hinsichtlich Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Abschirmung gegen magnetische Einflüsse). Auch muss Gewähr dafür bestehen, dass die Rückübertragung der Aufzeichnungen in eine für das menschliche Auge lesbare Form technisch jederzeit möglich bleibt.

Ein Archiv ist nur von Nutzen, wenn darin die archivierten Unterlagen rasch und mühelos aufgefunden werden können. Dieser allgemeine Grundsatz gilt auch hier mit allen daraus zu ziehenden Folgerungen. Die Aufzeichnungen müssen
auf den Datenträgern und die Datenträger selbst systematisch richtig eingeordnet werden. Arbeitsanweisungen und Computerprogramme erfüllen dabei die Funktion von Archivplänen. Nicht nur der eingeweihte Betriebsangehörige, auch ein sachverständiger einsichtsberechtigter Dritter soll jederzeit rasch und mühelos die gewünschten Daten auffinden und lesbar machen können. Bedienungspersonal und die notwendigen Apparaturen sind ihm zur Verfügung zu stellen. Auf sein Verlangen sind ihm die Unterlagen ausgedruckt oder rückvergrössert vorzulegen.

Aufzeichnungen erscheinen nur als zuverlässig und vertrauenswürdig, wenn ihre Entstehungsgeschichte verfolgt werden kann. Diese soll nicht nur Auskunft geben über das angewendete technische Verfahren, sondern auch über die Identi-

1786 tat und Funktion der mitwirkenden Personen. Aufzeichnungen dürfen nicht blosse Werke der Technik und anonymer Urheber sein. Es ist deshalb mit den Aufzeichnungen selber festzuhalten, welche Person sie erstellt hat, wann und wo dies erfolgt ist und welche Beschädigungen an Unterlagen oder Datenträgern während des Aufzeichnungsverfahrens entstanden sind. Es wird damit die notwendige Beziehung zwischen diesen neuartigen Urkunden und ihrem Ersteller geschaffen.

Diese Anforderungen sind ausführlich zu umschreiben und sollen Fahrlässigkeiten und Missverständnisse bei der Datenaufzeichnung vermeiden helfen. Artikel 962 OR darf jedoch nicht mit Einzelvorschriften überlastet werden, welche die Übersichtlichkeit des Gesetzes beeinträchtigen. Um überdies dem 32. Titel des Obligationenrechts überhaupt die ihm nachgerühmte Anpassungsfähigkeit an die technische Entwicklung zu belassen, sollten daher ins Gesetz selber nur die zeitlosen Mindestanforderungen aufgenommen werden. Alle übrigen Voraussetzungen sind in einer Verordnung zu regeln, zu deren Erlass das Gesetz den Bundesrat ermächtigen soll. Die eher technischen Bestimmungen der Verordnung, wenn auch nach Möglichkeit allgemein gefasst, werden vermutlich schneller von der Entwicklung überholt und sollten daher auch in einem raschen Verfahren angepasst werden können.

234.4 Der Ausschluss von Betriebsrechnung und Bilanz von der Aufzeichnung Betriebsrechnung und Bilanz sind die nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres nach bewährten kaufmännischen Grundsätzen zu verfassenden Zusammenstellungen. Sie erlauben, sofern ordnungsgemäss erstellt, Umfang, Vermögenslage, Liquidität und Wirtschaftlichkeit eines Unternehmens zu überblicken und stellen gewissermassen eine Zusammenfassung aller ändern Unterlagen dar. Gemessen an ihrer Bedeutung beanspruchen sie sehr wenig Aufbewahrungsraum; es kann deshalb dem Firmainhaber zugemutet werden, sie jederzeit greifbar und im Original aufzubewahren. Bei einer computerintegrierten Buchhaltung sind sie auszudrukken, was schon im Hinblick auf Artikel 961 OR notwendig ist; die nach dieser Bestimmung unterzeichneten Exemplare sind als Originale anzusehen.

235 Die Aufzeichnungen als Beweismittel im Prozess Die Erleichterungen, welche die Revision von Artikel 962 OR bringen soll, könnten durch Bestimmungen des öffentlichen Rechts, so durch die kantonalen Zivilprozessordnungen, zunichtegemacht werden, indem den nach Artikel 962 OR erlaubten Aufzeichnungen jegliche Beweiskraft abgesprochen würde.

In den meisten kantonalen Zivilprozessordnungen gilt der Grundsatz, Urkunden seien dem Gericht im Original oder in amtlich beglaubigter Abschrift vorzulegen. So sind nach Zürcher Zivilprozessordnung Urkunden in der Regel in Urschrift vorzulegen (§ 234), St. Gallen verlangt grundsätzlich das Original (Art. 221), Bern das Original oder eine notariell beglaubigte Abschrift (Art. 229);

1787 der Bundeszivilprozess erwähnt wohl die Fotokopie, belässt dem Richter aber die Möglichkeit, das Original zu verlangen (Art. 52).

Die prozessualen Folgen für die Partei, die Urkunden nicht im Original, sondern nur in Form von Aufzeichnungen vorlegen kann, sind je nach den Regeln und Grundsätzen der betreffenden Prozessordnung von verschiedener Tragweite.

Ist das Prinzip der freien Beweiswürdigung verwirklicht, wie im Bundeszivilprozess und in sämtlichen modernen Prozessordnungen der Kantone, sollten kaum ernstliche Nachteile erwachsen; einer Kopie wird nicht von vorneherein jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Eine Bindung des Richters an formelle Beweisregeln, aber auch eine zu formalistische Beweiswürdigung durch den Richter ohne solche Bindungen können jedoch dazu führen, dass eine Partei aus formellen Gründen ins Unrecht versetzt wird, indem wegen Misslingens ihres Gegenbeweises auf die Sachbehauptungen und Beweismittel der ändern Partei abgestellt oder Beweislosigkeit angenommen wird, deren Folgen sie als Trägerin der Beweislast treffen.

Diesen Gefahren kann ein Firmainhaber durch vorsorgliche Aufbewahrung der Originale dann ausweichen, wenn er von vorneherein weiss oder damit rechnet, dass es zu einem Prozess kommt. Wird ein Firmainhaber jedoch unerwarteterweise in einen Prozess verwickelt und editionspflichtig - sei es nach kantonalem Prozessrecht, sei es nach Artikel 963 OR - sollten ihn, wenn er seine Geschäftsunterlagen ordmmgsgemäss aufgezeichnet und die Originale deshalb vernichtet hat, nicht die gleichen prozessualen Folgen treffen können wie'jenen, der Originale aus Nachlässigkeit nicht mehr beibringen kann oder sie sogar in der Absicht, Beweismittel zu beseitigen, vernichtet hat.

Indem den Aufzeichnungen die gleiche Beweiskraft zugesprochen wird, wie sie den aufgezeichneten Unterlagen selbst zukäme, wird verhindert, dass die Aufzeichnungen als Beweismittel von vorneherein ausgeschlossen werden oder dass ihnen, da sie nicht Originale sind, 'bei der Beweiswürdigung kein Beweiswert zugebilligt wird. Der Richter muss sie somit zu den Akten erkennen und würdigen und ihre allfällige Untauglichkeit als Beweismittel begründen, wie es mit Originalen zu geschehen hätte. Die Aufzeichnungen sollen grundsätzlich die gleiche Behandlung durch den Richter erfahren, wie sie nach der
anwendbaren Prozessordnung den Originalen zuteil würde. Gleichzeitig soll aber für sie die Anwendbarkeit jeglicher Beweisregeln, wie sie eine Prozessordnung zugunsten der Urkunden kennen könnte oder Artikel 9 ZGB enthält (Vermutung der Richtigkeit öffentlicher Register und öffentlicher Urkunden) ausgeschlossen sein; sie bleiben der freien Beweiswürdigung durch den Richter unterstellt.

Die Bestimmungen über die Beweiskraft gelten selbstverständlich nur für Aufzeichnungen, die Aufbewahrungsobjekte im Sinne von Artikel 962 OR darstellen und den Anforderungen von Gesetz und Verordnung genügen.

Da als Editionsobjekte nun auch Aufzeichnungen in Frage kommen, bedarf Artikel 963 OR einer Ergänzung. Aufzeichnungen sollen dem Richter so vorgelegt werden, dass er ohne Hilfsmittel von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann; es sollen ihm Ausdrucke oder Rückvergrösserungen übergeben werden, was ihn

1788 selbstverständlich nicht daran hindert, die Datenträger selber zu verlangen und nötigenfalls durch einen Experten untersuchen zu lassen.

236

Der Vorentwurf der Studienkommission

Die Studienkommission hat in ihrem Vorentwurf folgende neue Fassung der Artikel 962 und 963 OR vorgeschlagen:

Art. 962 C Pflicht zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher

1

Wer zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet ist, hat diese, namentlich Inventar, Betriebsrechnung und Bilanz, während zehn Jahren ordnungsgemäss aufzubewahren. Für die eingegangene und die Kopien der ausgegangenen Geschäftskorrespondenz und die Buchungsbelege beträgt die Frist fünf Jahre.

2

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Eintragungen vorgenommen wurden, die Geschäftskorrespondenzen ein- oder ausgegangen und die Buchungsbelege entstanden sind.

3 Mit Ausnahme von Betriebsrechnung und Bilanz können die in Absatz l genannten Unterlagen auch als Aufzeichnungen auf Bild- oder ändern Datenträgern aufbewahrt werden, wenn die Aufzeichnungen mit den Unterlagen übereinstimmen und jederzeit lesbar gemacht werden können. Der Bundesrat regelt durch Verordnung die weitern Voraussetzungen.

4

Den Aufzeichnungen auf einem Bild- oder ändern Datenträger im Sinne von Absatz 3 kommt grundsätzlich die gleiche Beweiskraft zu wie den Unterlagen selbst.

Art. 963 D Editionspflicht

1

Wer zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet ist, kann im Fall von Streitigkeiten, die das Geschäft betreffen, zur Vorlegung der Geschäftsbücher, namentlich von Inventar, Betriebsrechnung und Bilanz, sowie der Geschäftskorrespondenz und Buchungsbelege angehalten werden, soweit ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird und der Richter die Vorlegung für die Beweisführung als notwendig erachtet.

2

Die Aufzeichnungen auf einem Bild- oder ändern Datenträger sind so vorzulegen, dass sie ohne Hilfsmittel lesbar sind.

Dieser Text bildete, zusammen mit einer Skizze für eine bundesrätliche Verordnung, Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens.

1789 24

Die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens 241

Im allgemeinen

Materielle Stellungnahmen sind eingegangen von 22 Kantonsregierungen, 12 kantonalen Obergerichten und 10 Organisationen.

Die überwältigende Mehrheit der Befragten stimmt der vorgeschlagenen Revision vorbehaltlos oder in den wesentlichen Punkten zu.

Lediglich ein Obergericht und die Justizdirektion des betreffenden Kantons lehnen die Zulassung von Bild- und ändern Datenträgern als Aufbewahrungsobjekte grundsätzlich ab. Gegen die Beweiskraftregelung - oder zumindest gegen die damit verfolgte Absicht - sind insbesondere weder von einer Kantonsregierung noch von einem Obergericht Einwände erhoben worden. Einzig die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Korrespondenzen und Buchungsbelege stiess bei mehreren Befragten auf Ablehnung; zwei davon verlangen die Aufbewahrung von Unterlagen während einer gewissen Zeit im Original.

Die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens wurden von der Studienkommission beraten. Soweit der Bundesrat Änderungen zum Vorentwurf der Studienkommission vorschlägt, decken sich diese weitgehend mit der Betrachtungsweise der Studienkommission.

242 Zur Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Geschäftskorrespondenzen und Buchungsbelege Dieser Vorschlag stiess auf teilweise heftigen Widerstand oder weckte Bedenken. Drei Kantonsregierungen, fünf Obergerichte, die Eidgenossische Steuerverwaltung, die Konferenz staatlicher Steuerbeamter sowie die Schweizerische Treuhand- und Revisionskammer sprachen sich dagegen aus. Nicht einmal in den Kreisen der Privatwirtschaft 'fand er ungeteilte Zustimmung. Den geausserten Bedenken kann die Berechtigung nicht abgesprochen werden. So braucht sich der Ablauf einer fünfjährigen Verjährungsfrist nicht mit dem Ablauf der fünfjährigen Aufbewahrungsfrist zu decken; Verjährungsfristen beginnen mit jedem Unterbruch neu zu laufen. Prozesse können kurz vor Ablauf der fünfjährigen Aufbewahrungsfrist eingeleitet werden: die spater erlassene Editionsverfügung stösst ins Leere, wenn die Belege in der Zwischenzeit vernichtet wurden. Es sei ferner auf die Bestrebungen zur Harmonisierung der Steuergesetze von Bund und Kantonen hingewiesen, die eine einheitliche Frist für die Einleitung eines Nachsteuer- oder eines Hinterziehungsverfahrens von zehn Jahren seit Ende der entsprechenden Steuerperiode vorsehen.

Da die von der Studienkommission vorgeschlagene Verkürzung der Aufbewahrungsfrist auch von den an einer Erleichterung der Aufbewahrungsvorschriften hauptsächlich Interessierten nicht einhellig begehrt wird und überdies auf keinen Fall auch nur der Anschein erweckt werden soll, als würde die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität und der Steuerhinterziehung erschwert, schlagen

1790 wir die Beibehaltung der bisherigen einheitlichen Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren vor. Es werden dann allerdings, wie Landammann und Regierungsrat des Kantons Uri zu Recht feststellen, denjenigen Aufbewahrungspflichtigen, die aus finanziellen oder anderen Gründen auf die Aufzeichnung von Geschäftsunterlagen verzichten, durch die Revision keinerlei Erleichterungen mehr zuteil.

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Die Forderungen nach Aufbewahrung während einer bestimmten Zeit im Original

Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Konferenz staatlicher Steuerbeamter stellen fest, dass durch die vorgeschlagene Regelung die Steuerrevisionen erschwert würden. Dem Steuerrevisor könnten sowohl Geschäftsbücher als auch Belege in Form von Aufzeichnungen vorgelegt werden. Bei Mikrofilmaufzeichnungen werde er gezwungen, mit zwei Lesegeräten zu arbeiten oder aber Rückvergrösserungen zu verlangen. Beides sei umständlich und zeitraubend. Auf Magnetband aufgezeichnete Geschäftsbücher müssten ohnehin ausgedruckt werden, damit sie gelesen werden können. Es sei zweifelhaft, ob die benötigten Ausdrucke in vernünftiger Zeit erstellt werden könnten und der Computer überhaupt uneingeschränkt zur Verfügung stände. Abgesehen davon sei dem Revisor mit dem gezielten Ausdruck einzelner Bücher nicht gedient ; er sei darauf angewiesen, die Bücher insgesamt durchsehen zu können, um in jedem einzelnen Fall den Plan für eine zweckmässige Revision aufzustellen. Es sei deshalb die Aufbewahrung aller Geschäftsbücher während fünf Jahren im Original vorzuschreiben, um unerwünschte und unnötige Erschwernisse der Steuerkontrollen zu vermeiden.

Die Schweizerische Treuhand- und Revisionskammer verlangt die Aufbewahrung aller Belege im Original bis zur Durchführung der Generalversammlung, welche Betriebsrechnung und Bilanz genehmigt. Es werde abgelehnt, dass die Kontrollstelle ihre Revisionsarbeiten nicht mehr aufgrund von Originalbelegen durchführen könne. Dies nicht nur, um den Buchprüfern die gesetzlich verlangten Prüfungen zu erleichtern, sondern auch im Hinblick auf eine allfällige Erweiterung der gesetzlichen Pflichten und Aufgaben der Kontrollstelle.

Die von der Schweizerischen Treuhand- und Revisionskammer vorgeschlagene Regelung wäre zweifellos unbefriedigend. Sie würde nur auf einen Teil der aufbewahrungspflichtigen Unternehmen Anwendung finden. Die Prüfung von Aufzeichnungen soll überdies gemäss Vorentwurf zu einer Verordnung im Vergleich zur Prüfung von Originalen weder erschwert sein noch einen grösseren Zeitaufwand beanspruchen. Erweiterungen der gesetzlichen Pflichten und Aufgaben der Kontrollstelle, welche die verlangte Aufbewahrung der Belege im Original notwendig machen würden, sind nicht vorgesehen. Abgesehen davon kann eine Kontrollstelle das angestrebte Ziel - Prüfung anhand der Originale - durch
interne Absprachen erreichen.

Auf die Bedenken der Steuerbehörden ist dagegen einzutreten. Wohl berührt Artikel 962 OR, als privatrechtliche Bestimmung, die steuerrechtlichen Aufbewah-

1791 rungsvorschriften nicht. Die Steuergesetze des Bundes und der Kantone können vom Obligationenrecht abweichende, ausschliesslich auf steuerliche Belange zugeschnittene Regelungen enthalten. Dadurch kämen Erleichterungen nach Artikel 962 OR für den Aufbewahrungspflichtigen praktisch nicht zum Zuge. Im Hinblick auf eine gegenseitige Angleichung der privatrechtlichen und der steuerrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften sind deshalb auch steuerliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Dies in der Erwartung, dass die Steuergesetze in ihren Anforderungen an den Aufbewahrungspflichtigen nicht weiter zu gehen brauchen als das Obligationenrecht.

Der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Konferenz staatlicher Steuerbeamter geht es darum, dass alle von den Steuerrevisoren zu prüfenden Geschäftsbücher zu Beginn einer Revision in ohne Hilfsmittel lesbarer Form vorliegen.

Nicht von Bedeutung ist, dass es sich dabei um eigentliche Originale handelt (bei der computerintegrierten Buchhaltung liesse sich ohnehin darüber streiten, was nun eigentlich das Original sei). Wesentlich ist für die Eidgenössische Steuerverwaltung ebenfalls, dass die auf Magnetbändern originär aufgezeichneten Bücher nicht ausschliesslich in dieser Form aufbewahrt werden. Es soll vielmehr der ohnehin periodisch zu erstellende Ausdruck grundsätzlich aufbewahrt werden.

Sofern durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben wird, dass auf den Beginn einer angekündigten Bücherkontrolle die Geschäftsbücher in ohne Hilfsmittel lesbarer Form vorliegen müssen, haben die Steuerbehörden nichts dagegen einzuwenden, dass konventionell geführte Bücher oder die Computerausdrucke zur Aufbewahrung auf einen Bildträger, und zwar auf Mikrofilm, aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen auf einem Mikrofilm sind, wenn auch nur mittels eines Gerätes, direkt lesbar und vor Verlust oder Veränderung besser gesichert als Speicherungen auf einem Magnetband. Rückvergrösserungen lassen sich ohne grossen technischen Aufwand rasch erstellen. Damit können Besitzer moderner Computer auch das sog. COM-Verfahren nutzbringend anwenden, bei dem die Daten direkt auf Mikrofilm ausgegeben werden können.

Abweichend vom Vorentwurf der Studienkommission schlagen wir Ihnen deshalb vor, für die Geschäftsbücher (ausser Betriebsrechnung und Bilanz, die jedenfalls im Original aufzubewahren
sind) im Gesetz lediglich die Aufzeichnung auf Bildträger zuzulassen. In der Verordnung ist zu präzisieren, dass beim heutigen Stand der technischen Entwicklung als Büdträger hier einzig der Mikrofilm in Frage kommen kann.

Von den Geschäftsbüchern, die ausschliesslich als Aufzeichnungen auf Mikrofilm aufbewahrt werden, sind auf den Beginn einer angekündigten Bücherkontrolle Rückvergrösserungen anzufertigen. Diese Bestimmung ist, um die Forderungen der Steuerbehörden zu erfüllen, in die bundesrätliche Verordnung aufzunehmen. Der Aufbewahrungspflichtige kann sich die Kosten für die Rückvergrösserungen ersparen, indem er mit der Vernichtung der Originale oder der Computerausdrucke zuwartet, bis die Bücherkontrollen, insbesondere jene der Steuerverwaltungen, durchgeführt sind. In den meisten Fällen umfassen diese Kontrollen nicht mehr als die letzten fünf vollen Kalenderjahre.

1792 Diese Lösung erlaubt die raumsparende Aufbewahrung der Geschäftsbücher von Anfang an, und es kann damit dem einzelnen Aufbewahrungspflichtigen überlassen werden zu entscheiden, ob für ihn Raumkosten oder Kosten für die Rückvergrösserungen mehr ins Gewicht fallen.

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Die übrigen Änderungsvorschläge

Im Vernehmlassungsverfahren wurde ferner die Frage aufgeworfen, ob die Aufbewahrungsvorschriften für die Akten gelöschter Firmen (Art. 590 und 747 OR) nicht angepasst werden sollten. Drei Gründe sprechen dagegen: Einmal dürfte die Aufzeichnung von Akten einer Firma nach ihrer Löschung in der Praxis kaum in Betracht fallen; die Aufbewahrungsfrist des Artikels 962 OR soll nunmehr unverändert bleiben, wobei sie sich mit der zehnjährigen Frist von Artikel 590 und Artikel 747 OR deckt; bei den gelöschten Firmen sah schliesslich der Gesetzgeber wohl bewusst von einer schrittweisen Vernichtungsrnöglichkeit der Akten ab : Alle Unterlagen sollen einer neuen Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren ab Löschung unterliegen, was deutlich aus dem französischen Gesetzestext hervorgeht: «pendant dix ans à compter de la radiation» (Art. 590 CO).

Während ferner einesteils die Streichung der namentlichen Aufzählung von Inventar, Betriebsrechnung und Bilanz in den Artikeln 962 und 963 OR beantragt wird, regt eine andere Vernehmlassung die Ergänzung der Aufzählung mit der Gewinn- und Verlustrechnung an. Diese Aufzählung wurde lediglich im Hinblick auf die Differenzierung der Aufbewahrungsfristen aufgenommen und wird deshalb mit deren Wegfall gegenstandslos.

Um im weiteren den beiden Anwendungsfällen der Aufzeichnung besser gerecht zu werden - Übertragung bestehender Unterlagen und ursprüngliche Aufzeichnung - wird in einer Vernehmlassung vorgeschlagen, den Vorentwurf der Studienkommission in dem Sinne zu ergänzen, dass Übereinstimmung der Aufzeichnungen mit den ursprünglichen Eingaben oder den bekundeten Tatsachen verlangt wird für den Fall, dass keine Unterlagen im Sinne von papierenen Vorlagen vorhanden sind. Dass originäre Aufzeichnungen mit den bekundeten Tatsachen oder den Eingaben übereinstimmen müssen, dass Aufzeichnungen nicht abgeändert werden dürfen ohne Angabe von Art und Grund der Änderung, versteht sich von selbst. Es darf ja auch der Ersteller eines herkömmlichen Schriftstückes nicht falsch beurkunden und eine herkömmliche Urkunde darf nicht ohne weiteres abgeändert werden. Eine Ergänzung des Gesetzestextes im vorgeschlagenen Sinne erscheint deshalb nicht notwendig.

Die Formulierung über die Beweiskraft der Aufzeichnungen («Den Aufzeichnungen auf Bild- und ändern Datenträgern im Sinne von Absatz 3 kommt
grundsätzlich die gleiche Beweiskraft zu wie den Unterlagen selbst») fand zwei Gruppen von Kritikern: einerseits wurde die Streichung des Wortes «grundsätzlich» angeregt, da es eine unerwünschte Abschwächung der Bestimmung bewirke, anderseits wurde geltend gemacht, die Formulierung vermöge die an sich zu billigende Absicht des Gesetzgebers nicht deutlich genug zum Ausdruck zu brin-

1793 gen. Dem Vorschlag des Obergerichts Zürich, das Prinzip der freien Beweiswürdigung ausdrücklich zu erwähnen, kann der Bundesrat beipflichten. Der offenbar missverständliche Ausdruck «grundsätzlich» ist fallenzulassen. Im übrigen ist der von der Studienkommission vorgeschlagene Wortlaut zu belassen.,da er die notwendige Gleichbehandlung der Aufzeichnungen mit den Originalen nach dem anwendbaren Prozessrecht statuiert.

Einem Wunsch, analog zu Artikel 747 OR die Aufbewahrung «an einem sicheren Ort» - besonders für Datenträger - vorzusehen, kann in der Verordnung entsprochen werden.

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Zusammenfassung

Wir schlagen Ihnen im wesentlichen folgende Regelung der Aufbewahrungsund Editionspflicht vor : - Aufbewahrung aller Geschäftsunterlagen wie bisher während zehn Jahren; - Aufbewahrung von Betriebsrechnung und Bilanz ausschliesslich im Original: - Aufbewahrung der übrigen Geschäftsbücher im Original oder als Aufzeichnungen auf Bildträgern (unter Verzicht auf eine Pflicht zur Aufbewahrung im Original während eines Teils der Aufbewahrungszeit); - Aufbewahrung der Geschäftskorrespondenzen und Buchungsbelege im Original oder als Aufzeichnungen auf Bild- und ändern Datenträgern (ebenfalls unter Verzicht auf die Pflicht zur Aufbewahrung während einer bestimmten Zeit im Original) ; - Ermächtigung des Bundesrates zum Erlass einer Verordnung über die Aufzeichnung aufzubewahrender Unterlagen; - rechtliche Anerkennung der Aufzeichnungen auf einem Bild- oder anderen Datenträger als Urkunde, jedoch mit freier richterlicher Beweiswürdigung.

3

Besonderer Teil: Erläuterung des Entwurfs

Artikel 962 OR Randtitel: Im Sinne einer redaktionellen Anpassung an den Gesetzestext wird der Ausdruck «Bücher» durch «Geschäftsbücher» ersetzt.

Absatz l fasst die Absätze l und 2 des geltenden Textes zusammen. Er sagt aus, welche Unterlagen aufzubewahren sind und während welcher Frist. Zur Verdeutlichung erwähnt er ausdrücklich die Buchungsbelege, bringt aber gegenüber der geltenden Regelung keine materiellen Neuerungen.

Absatz 2 ist vollständig neu. Er schafft die Möglichkeit, die Geschäftsbücher, mit Ausnahme von Betriebsrechnung und Bilanz, als Aufzeichnungen auf Bildträgern, die übrigen Unterlagen als Aufzeichnungen auf Bild- und ändern Datenträ-

1794 gern aufzubewahren. Er umschreibt die grundlegenden Voraussetzungen für die Aufzeichnung und ermächtigt den Bundesrat zur Regelung der Einzelheiten.

Absatz 3 regelt den Beginn des Laufes der Aufbewahrungsfrist. Neu ist, dass der Fristenlauf einheitlich mit dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres beginnt.

Absatz 4 regelt die Beweiskraft der Aufzeichnungen im Prozess und unterstellt sie als Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung.

Artikel 963 OR Absatz l entspricht inhaltlich dem geltenden Gesetzestext. Ausdrücklich erwähnt werden wiederum die Buchungsbelege im Sinne einer Verdeutlichung. Der aus sich heraus nicht ganz verständliche Begriff «berechtigtes Interesse» wird durch den befriedigenderen Ausdruck «schützwürdiges Interesse» ersetzt.

Absatz 2 ist neu. Seine Aufnahme ist durch die Änderung von Artikel 962 OR bedingt. Er regelt die Form der Vorlegung von Aufzeichnungen im Prozess.

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Finanzielle und personelle Auswirkungen

Solche Auswirkungen hat die Revision weder für den Bund noch für die Kantone und Gemeinden.

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Verfassungsmässigkeit

Wie die bisherigen stützen sich auch die neu gefassten Artikel 962 und 963 OR auf Artikel 64 Absatz l der Bundesverfassung. In das grundsätzlich den Kantonen vorbehaltene Verfahrensrecht wird nach wie vor nur eingegriffen, soweit die einheitliche Durchsetzung des materiellen Bundeszivilrechts es gebietet.

6

Abschreibung von Postulaten

Mit dem vorgelegten Gesetzesentwurf kann das Postulat 1967 P 9448 Aufbewahrungspflicht für Geschäftsbücher (N I.März 67, Vontobel) abgeschrieben werden.

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Antrag

Auf Grund der vorstehenden Ausführungen empfehlen wir Ihnen die Annahme des beiliegenden Gesetzesentwurfes.

1795 Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 7. Mai 1975 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespràsident: Graber

Der Bundeskanzler : Huber

1796 (Entwurf)

Bundesgesetz über die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. Mai 1975 D, beschliesst : I

Der zweiunddreissigste Titel des Obligationenrechts2' wird wie folgt geändert:

Art. 962 c Pflicht zur ! Wer zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet ist, hat rang der* " diese, die gesamte Geschäftskorrespondenz und die Buchungsbelege Geschäftswährend zehn Jahren ordnungsgemäss aufzubewahren.

bucher °6 2

Betriebsrechnung und Bilanz sind im Original aufzubewahren; die übrigen Geschäftsbücher können auch als Aufzeichnungen auf Bildträgern, Geschäftskorrespondenz und Buchungsbelege überdies als Aufzeichnungen auf ändern Datenträgern aufbewahrt werden, sofern die Aufzeichnungen mit den Unterlagen übereinstimmen und jederzeit lesbar gemacht werden können. Der Bundesrat regelt die näheren Voraussetzungen.

3 Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Eintragungen vorgenommen wurden, die Geschäftskorrespondenz stattgefunden hat oder die Buchungsbelege entstanden sind.

» BEI 1975 I 1777 z) SR 220

1797 4

Aufzeichnungen auf Bild- und ändern Datenträgern im Sinne von Absatz 2 haben die gleiche Beweiskraft wie die Unterlagen selbst ; im übrigen unterstehen sie der freien Beweiswürdigung durch den Richter.

Art. 963 1

Wer zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet ist. kann D Editionsbei Streitigkeiten, die das Geschäft betreffen, angehalten werden, p lc { Geschäftsbücher, Geschäftskorrespondenz und Buchungsbelege vorzulegen, soweit ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird und der Richter dies für die Beweisführung als notwendig erachtet.

2 Aufzeichnungen auf Bild- und ändern Datenträgern sind so vorzulegen, dass sie ohne Hilfsmittel lesbar sind.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung des Schweizerischen Obligationenrechts (Aufbewahrung von Geschäftsbüchern und korrespondenz auf Bild- und anderen Datenträgern) (Vom 7. Mai 1975)

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1975

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02.06.1975

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