370

2. Wallia: für die Erstellung einer Stallbaute mit Käserei in der Gemeinde Vollèges.

Dem an Stelle des Herrn Walter Vinassa zum Honorarvizekonsul von Uruguay in Bern, mit Amtsbefugnis über den Kanton Bern, ernannten Herrn Hermann Egger wird das Exequatur erteilt.

Herr Clifford John Norton hat dem Bundesrat am 80, April 1942 nebst dem Abberufungsschreiben seines Vorgängers, Herrn David Victor Kelly, sein Beglaubigungsschreiben als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister von Grossbritannien bei der schweizerischen Eidgenossenschaft überreicht.

(Vom 7. Mai 1942.)

Dem Kanton Born wird an die Korrektion des Worblenkanals in den Gemeinden Worb und Vechigen ein Bundesbeitrag bewilligt.

(Vom 8. Mai 1942.)

Als I. Sektionschef bei der eidgenössischen Militärversicherung wird gewählt : Herr Dr. med. Fritz Stutz, von Liestal, bisher H. Sektionschef.

3356

Bekanntmachungen von Departcmenten und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Kündigung der 37* % eidgenössischen Anleihe vom Jahre 1909 auf 15. August 1942. ' . ' ' Von der 3% % eidgenössischen Anleihe 1909 sind noch Obligationen und Schuldbuchforderungen im Betrage von rund 15,5 Millionen Franken im Umlauf. Für die Obligationen müssten auf den nächsten Zinstermin vom 15. August 1942 die Couponsbogen erneuert werden. Um diese Kosten zu vermeiden und gleichzeitig den Schuldendienst zu vereinfachen, hat der Bundesrat in Anbetracht der verhältnismässig kleinen Eestsumme dieser Anleihe in seiner Sitzung vom 5, Mai 1942 beschlossen, sie gemäss Art. 8 der Anleihensbedingungen auf den 15. August 1942 zur Rückzahlung zu kündigen.

371

Die Obligationen sind zahlbar bei den Kassen der Schweizerischen Nationalbank und bei den Kassen der Institute, welche dem Kartell schweizerischer Banken oder dem Verband schweizerischer Kantonalbanken angehören.

Die Schuldbuchforderungen werden von der Schweizerischen Nationalbank in Bern zurückbezahlt.

Nach dem 15. August 1942 hört die Verzinsung dieser zur Rückzahlung aufgerufenen Anleihe auf, Falls der Bundesrat bis zur Rückzahlung die Aufnahme einer neuen Anleihe beschliesst, wird den Inhabern von Obligationen und Schuldbuchforderungen der eidgenössischen Anleihe 1909 das Recht zur Konversion eingeräumt.

Bern, den 5. Mai 1942.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Eidgenössisches Finanz- und Zolldepartement:

«MO

Wetter.

Register der schweizerischen Seeschiffe.

Der Einschraubendampfer der Nautilus AG. in Glarus, Lugano (ex Senden, ex Fortunstar, ex Turcanstar, ex Bordliffe, ex Morayshire), ist unter Nr. 10 in das Register der Seeschiffe aufgenommen worden.

Basel, den 29. April 1942.

Eidgenössisches Schiffsregisteramt.

S356

Register der schweizerischen Seeschiffe.

Der Einschraubendampfer CaritasI (ex Frédéric, Tarkis, Anna, Nereida, Amazon, Scarpa, Wüster) der Stiftung für die Durchführung von Transporten im Interesse des Roten Kreuzes in Basel ist unter Nr. 11 in das Register der Seeschiffe aufgenommen worden.

Bern, den 5. Mai 1942.

Eidgenössisches Schiffsregisteramt.

3356

Notifikation.

Am 28. März 1942 wurden Sie von der Zolldirektion Lausanne auf Grund des gegen Sie eingeleiteten Strafverfahrens, namentlich gestützt auf das am 7. November 1941 von den Zollorganen gegen Sie erhobene Strafprotokoll in Anwendung von Art. 74, Ziffer l, 76, Ziffer l, 77, 82, 85 und 91 des Bundes-

372

gesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen wegen Zollübertretung in Verbindung mit Bannbruch zu einer Busse von Fr. 488.88 verurteilt. Ausserdem haben Sie den einfachen umgangenen Zoll von Fr. 81.48 und die Stompelund statistischen Gebühren von Fr. 3.55 zu bezahlen. Wenn Sie sich innert 14 Tagen, vom Datum der vorliegenden Notifikation an gerechnet, der Strafverfügung vorbehaltlos unterziehen, wird Ihnen in Anwendung von Art. 94 des Bundesgesetzes über das Zollwesen und Art. 296 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1984 über die Bundesstrafrechtspflege ein Viertel der Busse mit Fr. 122.22 erlassen. Wollen Sie sich der Strafverfügung nicht unterziehen, so haben Sie innert 20 Tagen Einsprache zu erheben und die gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Erheben Sie innerhalb dieser Frist keine Einsprache, so erwächst die Strafverfügung unter Vorbehalt der Beschwerde in Rechtskraft.

Die Straf Verfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Sie können die Höhe der Busse binnen 80 Tagen seit der Veröffentlichung der vorstehenden Notifikation durch Beschwerde bei der eidgenössischen Überzolldirektion in Bern anfechten.

Bern, den 30. April 1942.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

3356

Notifikation.

(Italien), zurzeit unbekannten Aufenthaltes.

Am 28. Februar 1942 wurden Sie auf Grund des gegen Sio eingeleiteten Zollstrafverfahrens, namentlich gestützt auf die am 5. Januar 1942 von den Organen der Zollkreisdirektion Lausanne gegen Sie erhobenen Strafprotokolle zu folgenden Bussen verurteilt: 1. vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement in Anwendung der Art. 74, Ziffer l, 76, Ziffer l, 75, 82, 85 und 91 des Bundesgesetzes vom l, Oktober 1925 über das Zollwesen wegen Zollübertretung in Verbindung mit Bannbruch (Einfuhrschmuggel) zu einer Busse von Fr. 58888.04; 2. von der eidgenössischen Oberzolldirektion in Anwendung von Art. 76, Ziffer l, 77 und 91 des nämlichen Gesetzes wegen Bannbruchs (AusfuhrSchmuggel) zu einer Busse von Fr. 29 850.

Ausserdem haben Sie den einfachen umgangenen Zoll von Fr. 9731.34, die Stempelgebühren von Fr. 389.25 sowie die Ihnen auferlegten Untersuchungskosten von Fr. 758.45 zu bezahlen. Wenn Sie sich innert 14 Tagen, vom Datum der vorliegenden Notifikation an gerechnet, diesen Strafverfügungen unterziehen, wird Ihnen in Anwendung von Art, 94 des Bundesgesetzes über das Zollwesen und Art. 296 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege je ein Viertel dieser Bussen mit Fr. 14597.01 bzw.

Fr. 7462.50 erlassen. Wollen Sie sich den Strafverfügungen nicht unterziehen,

373

so haben Sie innert 20 Tagen Einsprache zu erheben und die gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Erheben Sie innert dieser Frist keine Einsprache, so erwachsen die Strafverfügungen unter Vorbehalt der Beschwerde in Rechtskraft.

Die beiden Strafverfügungen werden Ihnen hiermit eröffnet. Sie können die Höhe der Bussen binnen 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorstehenden Notifikation durch Beschwerde beim Bundesrat (für die unter Ziffer l genannte Busse) bzw. beim eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement (für die unter Ziffer 2 genannte Busse) anfechten.

Bern, den 30. April 1942.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

3356

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Art. 42 bis 49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden: a. Diplomierter Installateur im Gas- und Wasserfach, 1. Calame Fernand, in Genf.

b. Malermeister.

1. Zollinger Albert, in Nyon.

c. Diplomierte Wäscheschneiderin.

1. Frl. Euckli Elisabeth, in Horw.

2. Frl. Weber Anna, in Zürich.

d. Zimmermeister.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

Bächinger Wilhelm, in Bischofszell.

Beauverd Louis, in Yverdon.

Bopp Louis, in Versoix.

Dossenbach Hermann, in Zürich.

Dupont Marcel, in Lausanne.

Eggspühler Hans, in Bern.

Gasser Fritz, Papiermühle b. Bern.

Goetz Hans, in Klingnau.

Günter Hans-Johann, in Schaffhausen.

10. Horisberger Friedrich, in Innerberg.

II. Huber Alfred, in Sulgen.

12. Hügli Gottlieb, in Weissenstein (Gemeinde Wohlen).

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

21.

22.

23.

24.

Kreis August, in Hegi-Winden.

Küttel Josef, in Gersau.

Papilloud Marcel, in Conthey, Rutishauser Willi, in Bottighofen.

Schmidiger René in Lengwil-Oberhofen.

Schweizer Max, in Schönenberg.

Stalder Alfred, in Rinderbach-Heimiswil.

Stauber Josef, in Rupperswil.

Thöni Hermann, in Beiden.

Widmer Albert, in Effretikon.

Wyder Adolphe, in Martigny.

Wyss Karl, in Sinneringen-Vechigen.

Bern, den 21. April 1942.

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Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

374

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1941 und 1942.

Monat Januar . .

Februar .

März . .

April . .

Mai . . , Juni Juli August .

September Oktober , November Dezember

1941 .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Total April 3356

# S T #

1942

1942 Mehreinnahmen Mindereinnahmen

Fr.

Fr.

Fr.

13 619 416. 74 11 201 409. 77 12250988.21 10 667 180. 58 15 042 452. 27 13 007 879. 57 13 481 083. 85 12 248 242. 61 14 616 328. 82 13 161 061 70 12 292 062 95 12 623 923. 48 14425242.73 11678690.05 12491642.46 15 764 970. 89 161437854.15 54393941.07 47124712.53 u ohne Tabakzölle iund Biersteuer

Fr.

2 418 006. 97 1 583 807, 63 2 034 572. 70 1 232 841. 24

7 269 228. 54

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Verschollenheitsruf.

In der Verschollenheitssache der Geschwister Wassmer Franz Moritz, geb. 1838, Jakob Josef, geb. 1842, Anna Maria, geb. 1843 und Anna Maria, geb. 1849, Nachkommen des Wassmer Urs Josef und der Maria Anna geb.

Leist, von und geboren in Derendingen, welche in früher Jugend mit ihren Eltern nach Amerika ausgewandert sind und von denen seither keine Nachrichten mehr eingetroffen sind, ergeht hiermit an jedermann, der über die Vermissten Nachrichten zu geben imstande ist, die Aufforderung, dem Unterzeichneten mündlich oder schriftlich innert Jahresfrist Meldung zu erstatten, ansonst über die Vermissten die Verschollenheit ausgesprochen wird.

(2.).

Solothurn, den 9. April 1942.

Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Kriegstetten : 3356

Dr. Rud. Gassmann.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1942

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.05.1942

Date Data Seite

370-374

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10 034 706

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