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4262 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten Art. 20 der Verfassung des Kantons Appenzell A.-Rh.

(Vom 1. Juni 1942.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

An der Landsgemeinde vom 26. April 1942 haben die stirninberechtigten Bürger des Kantons Appenzell A.-Eh. einen Zusatz zu Art. 20 der Kantonsverfassung beschlossen. Mit Schreiben vom 19. Mai 1942 sucht der Begierungsrat des Kantons Appenzell A,-Bh. für diese Verfassungsänderung die eidgenössische Gewährleistung gemäss Art. 6 der Bundesverfassung nach.

Der bisherige Text des Artikels 20 lautet : «Jeder in vollen bürgerlichen Ehren tmd Beeilten stehende, stimmberechtigte, handlungsfähige und im Kanton wohnhafte Schweizerbürger ist zu allen öffentlichen Ämtern wählbar.

Ebenso ist jede volljährige, in vollen bürgerlichen Ehren und Bechten stehende und im Kanton wohnhafte Schweizerbürgerin wählbar in Schulund Armenbehörden.» "Der neu beigefügte Absatz 3 lautet: «Wer das 65. Altersjahr überschritten hat, kann als Mitglied des Begierungsrates oder Obergerichts nicht mehr gewählt oder bestätigt werden.» Diese Bestimmung ist durch eine Volksinitiative eingebracht worden, gegenüber welcher der Kantonsrat die Ablehnung empfohlen hatte, Gemäss Protokoll der Landsgemeinde (Amtsblatt Nr. 17, vom 29, April 1942) wurde jedoch die Initiative in der ersten Abstimmung mit, deutlichem Mehr angenommen, Art. 20 der Kantonsverfassung befasst sich mit der Wählbarkeit für kantonale öffentliche Ämter. Der erste Absatz erkennt sie jedem im Kanton wohnhaften, handlungsfähigen und stimmberechtigten Schweizerbürger zu, der in bürgerlichen Bechten und Ehron steht. Diesen allgemeinen Grundsatz schränkt der neue dritte Absatz ein, indem er für die Wahl in den Bogierungsrat und ins

419 Obergericht eine Altersgrenze bei 65 Jahren festsetzt. Es stGht dem Kanton frei, eine solche Beschränkung einzuführen; sie verstösst nicht gegen Bundesrecht. Im Gegenteil hat der Bund selbst in den letzten Jahren die Wiederwahl seiner Beamten ebenfalls beim 65. Altersjahr begrenzt, allerdings mit der Möglichkeit von Ausnahmen, Ähnliche Vorschriften bestehen in andern Kantonen, nur sind sie nicht in der Verfassung niedergelegt. Aus Art. 48 der Bundesverfassung, der das aktive Stimm- und Wahlrecht der Schweizerbürgor umschreibt, ist nicht die Unmöglichkeit zu folgern, die passive Wahlfähigkeit zu kantonalen Ämtern aus Gründen des Alters zu beschränken. Endlich verstösst eine solche Bestimmung auch nicht gegen Art. 4 der Bundesverfassung; sie schafft keine Eechtsungleichheit, da sie unterschiedslos für alle Bürger gilt, die dem Begierungsrat oder dem Obergericht angehören oder in eine dieser Behörden gewählt werden sollen, und sie lässt sich nicht als willkürlich bezeichnen, da sie sich -- was wohl keiner weitern Ausführungen bedarf -- aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt.

Wir beantragen Ihnen deshalb, der neuen Verfassungsbestimmung durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 1. Juni 1942.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Etter.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

420 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung des abgeänderten Art. 20 der Verfassung des Kantons Appenzell A.-Rh.

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 1. Juni 1942, in Erwägung, dass diese Verfassungsänderung nichts enthält, das der Bundesverfassung zuwiderläuft, beschliesst:

Art. 1.

Der an der Landsgemeinde vom 26. April 1942 angenommenen Änderung des Art. 20 der Verfassung des Kantons Appenzell A.-Rh. im Sinne eines weiteren Zusatzes zu diesem Artikel wird die Gewährleistung dos Bundes erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

3404

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten Art. 20 der Verfassung des Kantons Appenzell A.-Rh. (Vom 1. Juni 1942.)

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Jahr

1942

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12

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4262

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.06.1942

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418-420

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