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Bundesblatt 94. Jahrgang.

Bern, den 13. Mai 1942.

Band I.

Erscheint in der Segel alle 14 Tage, Preis SO Franken im Jahr, 10 Franken im Haltjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 60 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. m Bern.

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Sechster Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten ergriffenen Massnahmen.

(Vom 1. Mai 1942.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen über die Massnahmen Bericht zu erstatten, die wir vom 8. Oktober 1941 bis zum 7. April 1942 auf Grund des Bundesbeschlusses vom 80. August 1989 über Massnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechthaltung der Neutralität ergriffen haben.

I. Allgemeine Verwaltung.

Bundeskanzlei.

Abänderung der Zeit.

Der Bundesrat hat die Wiedereinführung der Sommerzeit ab 4. Mai nächsthin um 01.00 Uhr angeordnet auf Grund seines Beschlusses vom 27. Februar 1942, dem bereits im November vorigen Jahres ein grundsätzlicher Entscheid in dieser Richtung vorangegangen war. Die Gründe hierfür sind die . gleichen wie für den Bundesratsbeschluss vom 7. März 1941, womit die Sommerzeit erstmals in der Schweiz eingeführt wurde für die Dauer vom 5. Mai bis G. Oktober 1941. Wir verweisen diesbezüglich auf unsern 4. Vollmachtenbericht vom 21. Mai 1941 (Bundesbl. 1941, 372--374). Bevor der Bundesrat den hier in Frage stehenden Beschluss fasste, prüfte er neuerdings einlässlich die für oder gegen die der Sommerzeit sprechenden Gründe, zumal die Landwirtschaft, unter Berufung auf nachteilige Erfahrungen im letzten Sommer, sich dagegen ausgesprochen hatte. Er erkannte, dass eine solche Massnahme gewisse nicht zu unterschätzende Unzukömmlichkeiten für die Landwirtschaft im Gefolge habe ; doch musste er in Berücksichtigung ziehen, dass die Sommerzeit sehr beachtenswerte Vorteile bietet. Insbesondere stellte er fest, dass sie eine bessere Anpassung des beruflichen Tagwerkes an den Sonnenlauf erlaubt, woraus sich eine unter den gegenwärtigen Umständen höchst willkommene Einsparung an Bundesblatt. 94. Jahrg. Bd. I.

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314 elektrischem -Strom ergibt, und ferner, dass sie auch eine zweckmässige Ausnützung der Freizeit der Arbeitnehmer sichert und namentlich der Stadtbevölkerung eine grössere Möglichkeit zur Besorgung der Pflanzgartenarbeiten gibt, .die wegen der Notwendigkeit des Mehranbaues immer dringlicher werden.

Auch heute ist sodann wiederum festzustellen, dass die Sommerzeit den zwischenstaatlichen Verkehr im Eisenbahn-, Post-, Telegraphen- und Telephonbetrieb erleichtert.

II. Departements.

B. Departement des Innern.

I. Bundesratsbeschluss vom 13. März 1942 über die Abänderung des Bundesratsbeschlusses betreffend Errichtung einer Arbeitsgemeinschaft «Pro Helvetia» (A. S. 58, 251). Auf Grund der bis dahin geltenden Bestimmung war der jährliche Kredit der Arbeitsgemeinschaft «Pro Helvetia» von Fr. 500 000 je zur Hälfte auf die beiden Gruppen «Armee» und «Volk» dieser Institution zu verteilen. Die neue Bestimmung lautet dahin, dass der jährliche Kreditanteil der Gruppe «Armee» Fr. 100 000, derjenige der Gruppe «Volk» Fr. 400 000 beträgt.

Als Gruppe «Armee» der Arbeitsgemeinschaft «Pro Helvetia» war vum Armeekommando seinerzeit die Sektion «Heer und Haus» der Generaladjutantur bezeichnet worden. Während dieso Gruppe neben dem Anteil am Kredit der «Pro Helvetia» über weitere Einnahmequellen (Armeefilmdienst, Nationalspende) sowie über einen erheblichen Armeezuschuss verfügt, ist das Budget der Gruppe «Volk» auf den Anteil am Kredit der «Pro Helvetia» beschränkt.

Die Gruppe «Volk» war seit Errichtung der Arbeitsgemeinschaft wiederholt mit dem Ersuchen an das Departement des Innern herangetreten, es möchten ihr vermehrte Mittel zur Verfügung gestellt werden, da sie sonst nicht in der Lage wäre, die ihr gestellten Aufgaben in einer den heutigen Verhältnissen entsprechenden Weise zu erfüllen. Wir glaubten dem Gesuch der Gruppe «Volk» entsprechen zu sollen. Der «Pro Helvetia» sind Aufgaben gestellt, die zum grossen Teil für das nationale Leben der Schweiz von sehr wesentlicher Bedeutung sind. In diesem Zusammenhang muss auf die engen Beziehungen «wischen Kultur- und Staatspolitik hingewiesen werden. Es gehört heute zu den selbstverständlichen Geboten der staatlichen Selbsterhaltung, dass der Staat neben seinen gewaltigen Ausgaben auf wirtschaftlichem und militärischem Gebiet die Wahrung und Förderung der geistigen und kulturellen Werte nicht vernachlässige.

Wenn aus den angeführten Gründen die erwähnte neue Kreditverteilung beschlossen worden ist, so hat es die Meinung, dass der dadurch für die Gruppe «Armee» entstehende Ausfall zu Lasten des Kapitalkontos «Aktivdienst» gedeckt werden soll. Durch Beschluss vom 81. März 1942 haben wir dem Armeekommando zuhanden der Generaladjutantur «Sektion Heer und Haus» denn auch einen entsprechend erhöhten Kredit zu Lasten des Kontos «Aktivdienst» bewilligt.

315 Es sei hier daran erinnert, dass die in Art. l des Bundesbeschlusses vom 5. April 1939 über schweizerische Kulturwahrung und Kulturwerbung vorgesehene jährliche Kreditbewilligimg von Fr. 500 000 ursprünglich im vollen Umfang für die Erfüllung kultureller Aufgaben im Gebiete des zivilen Lebens bestimmt war.

II. Bundesratsbeschluss vom 17. F e b r u a r 1942 b e t r e f f e n d die im Zusammenhang mit ausserordentlichen Bodenverbesserungen d u r c h z u f ü h r e n d e n G e w ä s s e r k o r r e k t i o n e n (A. S. 58, 151).

Die grossen Meliorationsunternehmen, die auf Grund des bereits im vierten Vollmachteiibericht behandelten Bundesratsbeschlusses vom 11. Februar 1941 über ausserordentliche Bodenverbesserungen zur Vermehrung der Lebensmittelerzeugung (A. S. 57, 187) durchgeführt werden, bedingen in der Eegel zur Ermöglichung der Entwässerung, d. h. für die Schaffung der sogenannten Vorflut, die Korrektion von Gewässern. Um die Finanzierung dieser im'Bäumen des ausserordentlichen Meüorationsprogrammes als dringlich zu erklärenden Gewässerkorrektionen zu ermöglichen, ist es notwendig, zum wasserbaupolizeilichen Beitrag des Bundes eine zusätzliche ausserordentliche Subvention zu gewähren, um den Gesamtbeitrag des Bundes an die Korrektionsarbeiten dem Beitragssatz der zugehörigen Meliorationswerke möglichst anzugleichen. Der Bundesrat bewilligte zur Bestreitung solcher zusätzlicher ausserordentlicher Bundesbeiträge einstweilen einen Kredit von 5 Millionen Franken.

III. Bundesratsbeschluss vom 18. November 1941 über die S c h a f f u n g von Forstreservekassen (A. S. 57, 1294). Dieser Bundesratsbeschluss ersetzt denjenigen vom 24. März 1941 (s. 4. Vollmachtenbericht), der in der Junisession der Bundesversammlung vom Ständerat nicht ratifiziert und von ihm an die Vollmachtenkommission zu erneuter Prüfung gewiesen wurde.

Der abgeänderte Bundesratsbeschluss erklärt aus denselben Gründen wie dies für den Beschluss vom 24. März 1941 dargelegt wurde, die Schaffimg von Forstreservekassen verbindlich, berücksichtigt jedoch die in der Junisession im Ständerat gefallenen Voten, indem er bestimmt, dass, mit Bewilligung der Kantonsregierungen, die Einlagen in die Reservekassen durch entsprechende Schuldentilgung vorgenommen werden können. Ausserdem werden die Kantone, die bereits Vorschriften über die Schaffung von Forstreservekassen erlassen hatten, ermächtigt, ihre Verordnungen unverändert beizubehalten.

C. Justiz- und Polizeidepartement.

Bundesratsbeschluss vom 30. Dezember 1941 über die U n t e r stellung der A b t e i l u n g Presse und F u n k s p r u c h im Armeestab unter den Buudesrat (A. S. 57, 1560). Durch Beschluss des Bundesrates vom 8. September 1939 über den Schutz der Sicherheit des Landes im Gebiete des Nachrichtendienstes wurde das Armeekommando beauftragt, zur Wahrung

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der inneren und äussorn Sicherheit des Landes und zur Aufrechthaltung der Neutralität die Veröffentlichung und Übermittlung von Nachrichten und Äusserungen insbesondore durch Post, Telegraph, Telephon, Presse, Nachrichtenagenturen, Eadio, Film und Bild zu überwachen und die erforderlichen Massnahmen zu treffen.

Durch den gleichen Beschluss erhielt das Armeekommando die Ermächtigung, die militärischen und zivilen Stellen zu bezeichnen, denen diese Aufgaben übertragen -werden.

Das Armeekommando seinerseits bestimmte daraufhin, dass die Überwachung der Presse im Sinne des Auftrages des Bundesrates durch die Abteilung Presse und Funkspruch des Armeestabes ausgeübt werde.

In der Folge stellte sich heraus, dass im Gegensatz zur Grenzbesetzungszoit 1914--1918 das Schwergewicht der Presseüberwachung nicht auf militärischem, sondern auf politischem Gebiete lag. Dies bewog den General, der formell die Verantwortung zu tragen hatte, dem Bundesrat zu beantragen, ihn hievon zu entbinden und selbst die Aufsicht über die Pressekontrolle zu übernehmen.

Der Bundesrat stand diesem Begehren zunächst ablohnend gegenüber, gelangte dann aber sehliesslich zu der Auffassung, dass unter den gegebenen Verhältnissen die Entlastung des Generals am Platze sei.

Im Einverständnis mit ihm erliess er daher am 80. Dezember 1941 den eingangs aufgeführten Vollmachtenbeschluss mit Wirkung auf 1. Februar 1942.

Auf den gleichen Zeitpxmkt verfügte der General die Abkommandierung der Abteilung Presse und Funkspruch unter den Bundesrat, die nach wie vor ihren rein militärischen Charakter beibehält und auch militärisch organisiert bleibt.

In Ausführung des Erlasses bestimmte der Bundesrat den Vorsteher des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements als seinen Beauftragten für den gesamten Dienstverkehr mit der Abteilung Presse und Punkspruch und bezeichnete zudem den Vorsteher des eidgenössischen Departements des Innern als stellvertretenden Beauftragten.

Zur Bewältigung der damit dem Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements zufallenden neuen Aufgaben wurde ihm ein eigenes Pressesekrotariat zugeteilt, und ausserdem stehen ihm drei Experten zur Verfügung, die militärisch zu ihm abkommandiert sind und sich untereinander ablösen.

!.. Justizabteilung.

1. Bundesratsbeschluss vom 31. Oktober 1941 über die Verlängerung der
Anpassungsfrist für Gesellschaften und Genossens c h a f t e n des alten Bechts (A. S. 57, 1281). Nach Art. 2 der Schluss- und Übergangsbestimmungen zum revidierten Obligationenrecht haben Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften, die im Zeitpunkte des Inkraftretens des Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind,

317 binnen einer Frist von fünf Jahren, d. h. bis zum 30. Juni 1942, ihre Statuten den neuen Bestimmungen anzupassen. Kommen sie dieser Vorschrift nicht nach, so sind sie nach Ablauf der Frist durch den Handelsregisterführer von Amtes wegen als aufgelöst zu erklären.

Die Anpassung der Statuten stösst naturgemäss bei vielen Gesellschaften auf Schwierigkeiten. Diese Folgen lassen sich bei der Einführung eines neuen Gesetzes nicht umgehen. Allein der Krieg und die durch ihn bedingten Verhältnisse haben die Lage für viele Gesellschaften in ausserordentlicher Weise erschwert. Abgesehen von den kleinen Gesellschaften, die ihr Kapital auf die vorgeschriebene Mindesthöhe bringen müssen, und den Genossenschaften, die vielfach ihre Eechtsform zu ändern haben, ist die Statutenrevision häufig auch bei grossen Gesellschaften im gegenwärtigen Zeitpunkt entweder nicht durchführbar oder dann nicht ratsam. Ersteres trifft zu boi Gesellschaften, bei welchen sich ein grösserer Teil der Aktien in ausländischer Hand befinden.

Sio sind bei den heutigen Verkehrsschwierigkeiten vielfach nicht in der Lage, an der Generalversammlung das durch die Statuten oder das Gesetz vorgeschriebene Quorum zu erreichen, zumal wenn nicht einmal eine Vertretung durch hiesige Aktionäre zustande kommt. Letzteres aber ist der Fall auch bei gut eingeführten Schweizergesellschaften, deren Tätigkeit, sich über die Landesgrenzen erstreckt. Selbst Genossenschaften mit rein inländischen Interessen haben mit Bücksicht auf die Mobilisation hin und wieder Mühe, eine beschlussfähige Generalversammlung zustande zu bringen.

Der Bundesrat konnte sich der Tatsache gegenüber, dass der Krieg für viele Firmen unvorhergesehene Schwierigkeiten mit sich gebracht hat, nicht gleichgültig verhalten. Er hat daher dem von der überwiegenden Zahl der schweizerischen Handelskammern und auch vom Schweizerischen Gewerbeverband geäusserten Wunsch, dass in so unsichern und nach verschiedenen Eichtungen belasteten Zeiten unnötige Änderungen möglichst unterbleiben sollen, Eechnung getragen und die am 30. Juni 1942 ablaufende Anpassungsfrist um 2 Jahre, d. h. bis zum 30. Juni 1944 erstreckt.

Diese Lösung verdiente den Vorzug gegenüber dem von einigen Kreisen geäusserten Vorschlag, die Frist nur für einzelne Gesellschaften, auf begründetes Gesuch hin, zu erstrecken. Denn
einerseits wäre es nicht leicht gewesen, objektive Kriterien aufzustellen, welche für die Bewilligung der Verlängerung massgebend gewesen wären; anderseits hätte die Behandlung der vermutlich sehr erheblichen Zahl von Gesuchen zu beträchtlicher und wenig produktiver Mehrarbeit derjenigen Stellen Anlass gegeben, die darüber hätten entscheiden müssen.

2. Bundesratsbeschluss vom 11. November 1941 über den Fristenlauf an Samstagen (A. S. 57, 1261). Im Gegensatze zum Vorjahr hatte das Volkswirtschaftsdopartement davon abgesehen, für den Winter 1941/42 die Schliessung der Arbeitsräume generell vorzuschreiben. Durch seine Verfügung Nr. 14 vom 27, August 1941 (A. S. 57, 980) ermächtigte es

318 vielmehr die zuständigen Behörden lediglich, zwecks Einsparung von Brennmaterialien Änderungen der bisherigen Arbeitszeit vorzunehmen, so z. B. durch Schliessung am Samstag. Ähnlich wie durch Beschluss vom 28. Dezember 1940 (A. S. 56, 2033, dazu Bundesbl. 1941, 382) haben wir daher den Samstag hinsichtlich aller gesetzlichen Fristen und Termine des eidgenössischen und des kantonalen Eechts wiederum einem staatlich anerkannten Feiertag gleichgestellt, jedoch nur da, wo die Gerichte oder Verwaltungsbehörden an diesem Tag ihre Arbeitsräume geschlossen hielten.

3. V e r o r d n u n g vom 19. Dezember 1941 über vorübergehende rechtliche Schutzniassnahmen für die Hotel- und die Stickereiindustrie (A. S. 57, 1498). Dem notleidenden Eigentümer eines Hotels gewährte bereits die Verordnung vom 22. Oktober 1940 (A. S. 56, 1657) die Möglichkeit von Stundungen für Kapital und Zinse, ferner des vom Betriebsergebnis abhängigen Zinses und der Barabfindung rückständiger Zinse und Steuern mit einem Teilbetrag; dem Hotelpächter konnte Stundung und Nachlass von Pachtzinsen gewährt werden. Diese Stundungen erstreckten sich für grundpfändlich gesicherte Forderungen auf höchstens zwei Jahre nach Eintritt ihrer Fälligkeit, für Zinse und Annuitäten, Steuern und Abgaben bis Ende 1941. Ebenso konnte die variable Verzinsung bloss für die bis Ende 1941 laufenden Zinse bewilligt werden. Eine Verlängerung dieser Massnahmen war in Anbetracht der Lage der Hôtellerie unerlässlich.

Wesentliche Änderungen der bisherigen Eegelung mussten nicht vorgenommen werden. Die auf Grund der Verordnung vom 22. Oktober 1940 gewährten Stundungen wurden von Gesetzes wegen bis Ende 1943 ausgedehnt Art. 66), was eine Neufassung zahlreicher Bestimmungen bedingte (Art. 5, 6, 8, 9,10,17, 55, 56) ; deshalb war es der leichtern Anwendung halber angebracht, die Verordnung im ganzen Wortlaut nexi herauszugeben. Die Gläubigerkreise opponierten dieser Verlängerung nicht. Für grundpfändlich gesicherte Kapitalforderungen ist die Stundungsmöglichkeit bis Ende 1944 erstreckt worden, um dem Schuldner, sobald die Zinse wieder fällig werden, eine nötige weitere Schonfrist zu gewähren (Art. 4). Bei der Ordnung der variablen Verzinsung (Art. 16 ff.)

bereiteten die Steuern und Abgaben gewisse Schwierigkeiten. Mit der neuen Lösung (Art. 19) soll zwischen den
Ansprüchen der Hypothekargläubiger und denen des Fiskus ein zweckmässiger Ausgleich geschaffen worden, indem inskünftig die Steuern und Abgaben zu stunden sind, soweit sie der Schuldner nicht aufzubringen vermag; soweit sie ungedeckt bleiben, gelten sie als gestundet bis ein Jahr nach Ablauf der Periode der variablen Verzinsung. Für die Barabfindung rückständiger Zinse und Steuern war bisher ein Eahmen von 25--50 % vorgesehen; die Minimalgrenze von 25 % stand aber oft einer Abfindung im Wege, so dass sie fallen gelassen wurde.

Eine Neuerung bringt die Verordnung in den Art. 62--L64 durch die Einbeziehung privater Erziehungsinstitute, sofern diese ihre Zöglinge selbst beherbergen (Internate) und ausschliesslich oder ausschlaggebend vom Besuch

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ausländischer Zöglinge abhängig sind. Diese Erweiterung des Geltungsbereichs ist das Ergebnis eingehender Prüfung der Frage, insbesondere durch die Untersuchungen des eidgenössischen Amtes für Verkehr. Diese Unternehmungen befinden sich infolge des Krieges in einer ähnlichen Lage wie die Fremdenhotels. Sollen sie ihren Betrieb später wieder aufnehmen können, so müssen sie jetzt in der Lage sein, ein Minimum von Lehrkräften durchzuhalten. Sie spielen im Erziehungswesen der Schweiz eine bemerkenswerte Eolie, ihnen kommt, da ihre Zöglinge gewissermassen Dauergäste sind, für unsere Zahlungsbilanz Bedeutung zu, sie alimentieren ferner das Gastgewerbe und tragen zur Werbung für dieses im Ausland und für den Reiseverkehr nach der Schweiz in nicht zu unterschätzender Weise bei. Die Nachlassbehörde hat im Einzelfalle über die Anwendbarkeit der Verordnung zu entscheiden. Auch kann die TreuhandGesellschaft, um ein unnützes Verfahren zu vermeiden, einen Vorentscheid dieser Behörde über die Unterstellung eines Institutes herbeiführen. Als Treuhandinstitut ist sie hier im übrigen in gleicher Weise tätig wie bei den Hotels.

Es ist deshalb vorgesehen, ihr dafür aus dem vom Post- und Eisenbahndopartement verwalteten Kredit für die Förderung des Fremdenverkehrs einen Betrag zur Verfügung zu stellen.

Wie dis bisherige, so ist die neue Verordnung wiederum im ganzen Umfange auch auf die Stickerei und ihre Hilfsindustrien anwendbar erklärt worden (Art. 65).

4. Bundesratsbeschluss vom 19. Dezember 1941 über die weitere Anwendung der Gläubigergeineinschaft auf notleidende W i r t s c h a f t s z w e i g e (A. S. 57, 1514). Die Verordnung vom 20. Februar 1918 betreffend die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen ist für ihre Anwendung auf notleidende Wirtschaftszweige bereits durch den Bundosratsbeschluss vom 1. Oktober 1935 (A. S. 51, 673; 53, 454; 54, 991) mit gewissen Erweiterungen versehen worden. An diesem Bundesratsbeschluss, dessen Geltungsdauer zugleich bis Ende des Jahres 1943 verlängert worden ist (Art. 1), mussten nun einzelne Änderungen vorgenommen werden; diese beschränken sich aber auf einige wenige Artikel, so dass von einer Neuausgabe des ganzen Beschlusses abgesehen werden konnte. Zunächst hat man, wie schon bisher bei den rechtlichen Schutzmassnahmen, auf die Zugehörigkeit des Schuldners zur
Paritätischen Arbeitslosenkasse des Hotelgewerbes verzichtet (Art. 2).

Einige der Massnahmen, die von der Gläubigerversammlung beschlossen werden können (Art. 10 des Bundesratsbeschlusses vom 1. Oktober 1935), sind ausgedehnt worden. So soll eine auf zehn Jahre gewährte Stundung eines Anleihens oder von Teilbeträgen eines solchen jeweilen auf zehn Jahre verlängert und erneuert werden können (Art. 4). Sodann wurden die Ziff. 2, 3 und 11 von Art. 16 (Versammlungsbeschlüsse) der ursprünglichen Verordnung erweitert : Stundung von Zinsen ohne Bucksicht auf den Zeitpunkt ihres Verfalls auf je fünf Jahre mit der Möglichkeit der Erneuerung (Ziff. 2), gänzlicher Zinsnachlass olmo die bisherige Beschränkung auf fünf Jahre (Ziff. 3), teilweiser Verzicht

320 auf den Kapitalanspruch der Anleihensgläubiger ohne Bindung an don Kurswert der Obligationen in den letzten zehn Jahren (Ziff. 11).

5. Bundesratsbeschluss vom 19. Dezember 1941 über dio Bewilligungspflicht für E r ö f f n u n g und E r w e i t e r u n g von Beherb e r g u n g s s t ä t t e n (A. S, 57, 1511). Das Bundesgesetz vom 16. Oktober 1924, das für die Erstellung und Erweiterung aller Gasthofbetriebe eine behördliche Bewilligung verlangte und sie vom Bedürfnis abhängig machte (A. S. 41, 50), bildete das notwendige Korrelat der rechtlichen und finanziellen Hilfe. Die Verlängerung der Geltungsdauer dieser Schutzbestimmungen, die mit dem Jahre 1941 ablief (A. S. 56, 2041), drängte sich also auf, Mit dem neuen Erlass sind verschiedene Änderungen verbunden worden, die längst postuliert worden waren. Der Weg der Gesetzgebung wurde besonders deshalb nicht gewählt, weil die Frage der Einbeziehung der Erziehungsinstitute erst im Verlaufe des Herbstes 1941 auf Grund umfassender Erhebungen abgeklärt werden konnte, und weil die Neugestaltung dieser Vorlage im Zusammenhang mit den beiden oben erwähnten, zum Schutze der Hôtellerie erlassenen Bundesratsbeschlüssen gegeben erschien.

Im neuen Erlass ist der Ausdruck « Gasthof » durch die allgemeine Bezeichnung «Beherbergungsstätte » ersetzt worden, um der Erweiterung des Geltungsbereichs Eechnung zu tragen. Denn darunter fallen neben den Hotels, Fremdenpensionen, Kinderheimen und den immer mehr aufkommenden Appartement-Häusern nun auch die privaten Erziohungsinstitute und Pensionate, die ihre Zöglinge selbst beherbergen; die Einschränkung auf die vom ausländischen Besuch abhängigen Institute konnte hier wegfallen, weil sie in bezug auf erst zu eröffnende Betriebe kaum feststellbar wäre und leicht zu Missbräuchen führen könnte (Art. 1).

Erste Voraussetzung für die Bewilligung ist wie bisher die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses. Dazu wird nun ferner, wie schon seinerzeit in der ersten Verordnung vom Jahre 1915 (A. S, 31, 361), ein Finanzausweis verlangt (Art. 3 und 4), der von ungenügend fundierten Unternehmungen abhalten und Fehlleitungen von Kapital möglichst verhüten soll.

Zuständig zur Erteilung der Bewilligung sind fernerhin die Kantone unter Vorbehalt des Bekurses an den Bundesrat (Art. 5). Das Bekursrecht stand bisher dem Gesuchsteller,
der Gemeindebehörde und der Hotel-TreuhandGesellschaf t zu ; es ist nun, im Einverständnis mit der letztern, auch den schweizerischen Berufsverbänden des Hotelgewerbes und der Erziehungsinstitute zugestanden worden. Der Hotel-Treuhand-Gesellschaft ist damit die Möglichkeit gegeben, von der Ergreifung der Beschwerde abzusehen und sie dem beteiligten Berufsverbande au überlassen. Für die Hôtellerie, die Kinderheime Liiid diu Erziehimgiäinstitute besteht bereits je ein sch-weiäerischer Berufsverband, dem die Hotel-Treuhand-Gesellschaft gegebenenfalls den ihr von den kantonalen Behörden eröffneten Entscheid mitzuteilen hat (Art. 6),

321 Seit längerer Zeit ist namentlich aus Kreisen der Hôtellerie die Frage aufgeworfen worden, ob nicht auch die Vermietung möblierter Üimmer an nicht ortsansässige Personen auf kurze Frist der Bewilligungspflicht unterstellt oder geradezu verboten werden solle. Es ist richtig, dass wenigstens an gewissen Fremdenplätzon diese Erscheinung in einem Umfang zutage getreten ist, der für die Hotels und Fremdenpensionen eine sehr fühlbare Konkurrenz bedeutet.

Die bisherige Prüfung der Frage hat jedoch die grossen Schwierigkeiten und Widerstände aufgezeigt, die sich einer Lösung entgegenstellen, wenigstens soweit es sich um Erlass direkter Bundesvorschriften oder um eine Verpflichtung der Kantone handeln sollte, solche Vorschriften zu erlassen. Daher wurdo davon abgesehen, eine dahingehende Vorschrift in die neue Ordnung aufzunehmen. Um jedoch wenigstens denjenigen Kantonen, die selbst willens sind, hier einzugreifen, dies auf einem einfachen Wege zu ermöglichen, ermächtigt nun Art. 12 die Kantonsregierungen, solche Vorschriften auf dem Verordnungswege zu erlassen, immerhin mit dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat.

Die Geltungsdauer dieses Bundesratsbeschlusses ist mit Rücksicht auf die mit Bundesgeldern ermöglichten finanziellen Stützungen der notleidenden Betriebe und auf die Unwahrscbeiiiliulikeit einer Besserung des Fremdenverkehrs in der nähern Zukunft bis Ende 1946 festgesetzt worden.

6. Der Bundesratsbeschluss vorn 7. N o v e m b e r 1941 über die Abänderung der Massnahmen gegen die Bodenspekulation sowie zum Schutze der Pächter (A. S. 57, 1258) löst einige besonders dringliche Fragen, denen der Bundesratsbeschluss vom 19. Januar 1940 über Massnahmen gegen die Bodenspekulation und die Überschuldung sowie zum Schutze der Pächter (A. S. 56, 74) nicht gorecht werden konnte. Aus Gründen der Billigkeit und um eine aktive Bodenpolitik und Planung nicht zu hemmen, wurde der Beschluss auf alle land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke ausgedehnt, den Kantonen jedoch die Ermächtigung erteilt, unter gewissen Voraussetzungen seine Anwendung auf Grundstücke von weniger als 86 Aren auszuschh'essen.

Wird die Genehmigung eines Vertrages über die Übertragung von Grundeigentum unter Auflagen erteilt, so können diese, wenn sie für Erwerber dinglicher Eechte von Interesse sind, im Grundbuch
angemerkt werden. Wenn der Erwerber im Hauptberuf nicht Landwirt ist oder wenn er bereits für seine wirtschaftliche Existenz hinreichenden Grund und Boden zu Eigentum besitzt, soll die Genehmigung nun in der Eegel versagt werden.

Die allzu knappe Formulierung von Art. 9 Abs. 2 des neuen Beschlusses hat zu Missverständnissen Anlass gegeben. Bei der Erbteilung ist einem Erben der im Hauptberuf Landwirt ist und der nicht bereits für seine wirtschaftliche Existenz hinreichenden Grund und Boden besitzt, der Vorzug zu geben. Die Bestimmung soll aber nicht den Sinn haben, dass die Erbengemeinschaft zum Verkauf an einen aussenstehenden Landwirt verpflichtet sei und dass dio

322 Zuweisung an einen Miterben, der nicht Landwirt ist, nicht genehmigt werden könne.

Um Schwierigkeiten in der Anwendung der Vorschriften auf neue Pachtverträge zu beseitigen und Umgehungsmanöver zu verunmöglichen, musste Art. 39 schärfer gefasst und Art. 39Ms über dio Erneuerung von Pachtverträgen eingeschaltet werden. Pachtverträge dürfen nun für eine kürzere Dauer als 5 Jahre nur auf Bewilligung hin und nur aus wichtigen Gründon abgeschlossen werden. Im Hinblick auf die Bewirtschaftungs- und Kulturperioden, die durch die Vermehrung, namentlich des Getreidebaues, eine stärkere Berücksichtigung erfahren haben, erschien es angezeigt, bei Erneuerung bestehender Pachtverhältnisse eine dreijährige Dauer vorzuschreiben. Zur Sicherung des produktionspolitischen Zweckes der Art. 89 und SO1"18 waren Rückwirkungsvorschriften unvermeidlich; sie sind heute zum grössten Teil bereits überholt.

7. Bundesratsbeschluss vom 15. O k t o b e r 1941 b e t r e f f e n d Massnahmen gegen die Wohnungsnot (A. S. 57, 1148). Wie. während dos letzten Krieges und der Nachkriegszeit einerseits die Bautätigkeit zurückging, andererseits aber in einzelnen Städten und besonders in Industrieorten ein vermehrter Zustrom von Wohnungssuchenden einsetzte, so haben auch diesmal die Kriegsverhältnisse in verschiedenen Gemeinden üu einer Wohnungsknappheit oder sogar zu einem Wohnungsmangel geführt. Schon im September 1939 gelangte deswegen der Begierungsrat des Kantons Solothurn an den Bundesrat. Bald ersuchten-auch die Behörden von Bern, Thun und Schaffhausen, Winterthur und Zürich um ausserordentlicho Massnahmen.

Besonders aber sprach sich auch die eidgenössische Preiskontrolle für den Erlass von Mieterschutzvorschriften aus. Nachdem dann die Städte Aarau, Baden, Bern, Biel, Chur, Grenchen, Luzern, Ölten, Schaffhausen, Solothurn, Thun, Winterthur und Zürich in einer gemeinsamen Eingabe vom 26. September 1941 abermals eine Einschränkung des Kündigungsrechts sowie der Freizügigkeit verlangten, glaubte der Bundesrat mit Notrechtsraassnahmen nicht länger zuwarten zu sollen. Schon im Frühjahr 1941 hatte er einen Beschluss über die Inanspruchnahme unbenutzter Wohnräume gefasst, der jedoch von der standerätlichen Vollmachtenkomniission abgelehnt wurde. Inzwischen hatten sich die Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt verschärft.

Um der
Verschiedenheit der kantonalen und kommunalen Bedürfnisse Eechnung zu tragen, wurden die Massnahmen gegen die Wohnungsnot nicht mit allgemeiner Wirkung erlassen; vielmehr wurden die kantonalen Eegierungen ermächtigt, die Bestimmungen oder einzelne derselben anwendbar zu erklären, sei es auf das ganze Kantonsgebiet, sei es nur auf einzelne Gemeinden, Den Behördenorganismus und das Verfahren zu ordnen, wurde ebenfalls .den Kantonen überlassen.

Einmal wurde eine Beschränkung des KiiiidiguugsrechljS vorgesehen. Eine nach den Umständen des Falles als ungerechtfertigt erscheinende Kündigung kann von der Behörde auch dann als unzulässig erklärt werden, wenn sie nach

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den obligationenrechtlichen und vertraglichen Bestimmungen gültig wäre.

Durch die Bestimmung, dass eine Kündigung insbesondere ungerechtfertigt sei, wenn sie gegenüber einer kinderreichen Familie aus keinem andern Grunde als der Kinderzahl erfolgte, wird versucht, praktischen Familienschutz zu üben.

Andererseits wurde dafür gesorgt, dass der kündigende Vermieter nicht lange im Ungewissen darüber bleiben muss, ob er über eine Wohnung auf einen bestimmten Termin hm werde verfügen können oder zuerst noch den Ausgang eines Verfahrens abzuwarten habe ; der Mieter hat nämlich bei Folge der Verwirkung sein Begehren um Unzulässigerklärung einer Kündigung innert zehn Tagen seit Empfang derselben bei der Behörde einzureichen. Die Kündigungsbeschränkung gilt nicht für Mietobjekte, die erst nach dem Inkrafttreten des Bundesratsbeschlusses bezugsbereit geworden sind oder erst noch erstellt werden. Diese Vorschrift wurde aufgenommen, um den Befürchtungen, dass die Baulust durch die getroffenen Massnahmen gelähmt werden könnte, Kechnung zu tragen.

Ein weiterer Abschnitt ordnet die Inanspruchnahme unbenutzter Wohnräume. Diese Massnahme darf nur ergriffen werden, um Obdachlosigkeit zu verhüten. Hat eine Gemeinde solche Bäume beansprucht, so tritt sie gegenüber dem Wohnungssuchenden als Vermieterin auf, hat aber ihrerseits den Eigentümer zu entschädigen.

Der nächste Abschnitt sieht die Beschränkung der Freizügigkeit vor.

Wenn auch zuzugeben ist, dass diese Massnahme einen wesentlichen Eingriff in das verfassungsmässige Becht auf freie Niederlassung bedeutet, so ist sie andererseits doch geeignet, die Nachfrage nach Wohnungen direkt zu beeinflussen und damit einer Ursache der Wohnungsnot entgegenzuwirken.

Schliesslich stellt der Bundosratsbeschluss Strafbestimmungen gegenüber denjenigen auf, die den getroffenen Verfügungen oder den kantonalen Ausführungsvorschriften vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandeln.

Die beschlossenen Massnahmon dieses Erlasses gehen nicht so weit wie diejenigen des Bundesratsbeschlusses vom 9. April 1920 betreffend Bekämpfung der Miet- und Wohnungsnot (A. S. 36, 199; dazu Noutralitatsbericht vom 18. Mai 1920). Vor allem konnte von Bestimmungen über die Mietzinsfestsetzung abgesehen werden, weil nach den Verfügungen des Volkswirtschaftsdepartements über die Kosten der Lebenshaltung
die Erhöhung von Mietzinsen ohnehin der behördlichen Genehmigung bedarf.

Bisher sind Bestimmungen gegen die Wohnungsnot in den Kantonen Solothurn, St. Gallen, Bern, Schwyz, Nidwaiden, Thurgau, Aargau, Schaffhausen, Neuenburg, Zürich, Luzern, Tessin, Graubünden, Zug und Wallis anwendbar erklärt worden.

8. Bundesratsbeschluss vom 10. März 1942 über den A u f schub des Umzugetermins in dor Gemeinde W i n t e r t h u r (A. ES. 58, 247). In Winterthur fällt der ordentliche ümzugstermin im Frühling auf den 1. April. Auf Ersuchen der Stadtbehörde von Winterthur machte uns der

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Bogierungsrat des Kautons Zürich darauf aufmerksam, dass in Winterthur, wo starker Wohnungsmangol herrscht, 210 Wohnungen, die auf 1. April 1942 bezogen werden sollten, auf diesen Termin nicht bezugsbereit würden. Es handelte sich durchwegs um neu erbaute Wohnungen. Der Baubeginn hatte seinerzeit verschoben werden müssen, und dann hemmte die lange andauernde Kälte die Fertigstellung. Es war über 300 Haushaltungen unmöglich, auf den ordentlichen Umzugstermin die gemieteten Wohnungen zu beziehen, da sich die Verzögerung naturgemäss auf die Mieter solcher Wohnungen übertrug, deren bisherige Inhaber in Neubauten übersiedeln wollten.

Der Stadtrat von Winterthur wurde deshalb ermächtigt, den Umzugstermin längstens bis 1. Mai 1942 aufzuschieben. Der Aufschub wurde indessen nicht generell zulässig erklärt ; er durfte nur von Fall zu Fall auf begründetes Gesuch hin gewährt werden und nur, sofern er zur Verhütung von Obdachlosigkeit unumgänglich erschien. Dagegen d\irfte der Aufschub nicht bewilligt werden, wenn dem Mieter an Stelle der zu beziehenden Wohnung eine andere ihm zumutbare Unterkunft zur Verfügung stand. Der Bundesratsbeschluss ist auf 1. Mai 1942 obsolet geworden.

9. Bundesraltibeiäehliiss vom 20. Januar 1942 über den Ileuervertrag der S c h i f f s l e u t e (A. S. 58, 70), Der Bundesratsbeschluss vom 9. April 1941 über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge (A. S. 57, 353) ordnet in Art. 29 das Dienstverhältnis der an Bord eines schweizerischen Seeschiffes angestellten Schiffsmannschaft durch Verweisung auf das internationale Übereinkommen vom 24. Juni 1926 über den Heuervertrag und erklärt auch die weitern im Eahmen der internationalen Arbeitsorganisation geschlossenen Übereinkommen anwendbar, die die Verwirklichung der modernen sozialpolitischen Postulate im Arbeitsverhältnis der Schiffsleute anstreben. Diese Abkommen stellen nur teilweise die einheitlichen materiellen Bechtsnormen selbst auf und begnügen sich vielfach mit der Formulierung allgemeiner Prinzipien, deren Durchführung dem Landesrecht überlassen wird. Insbesondere gilt dies für das wichtige Abkommen über den Heuervertrag. Daraus ergibt sich für uns, nachdem wir die Konventionen als anwendbar erklärt haben, die Notwendigkeit, die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen, worauf übrigens schon in Art. 73 des
Bundesratsbeschlusses vom 9. April 1941 hingewiesen wird. Darin liegt die Bedeutung des Bundesratsbeschlusses über den Heuervertrag. Er enthält nicht nur die notwendigen Ausführungsbestimmungen, sondern schafft im Interesse der Praxis eine systematische Ordnung des Heuerverhältnisses, weshalb er auch die materiellen Eechtsnormen der Konventionen übernommen hat. Allerdings beschränkt er sich auf die Begelung der Grundprinzipien und überlässt alle Einzelheiten der in Art. 30 des Bundesratsbeschlusses vom 9. April 1941 vorgesehenen Schiffsordnung. Inhaltlich lehnt er sich an die Gesetzgebung unserer Nachbarstaaten an und berücksichtigt ausserdem die von den schweizerischen Eeedereien gemachten praktischen Erfahrungen.

325 II. Polizeiabteilung.

Am 5. Dezember 1941 hat der Bundesrat einen Beschluss über die Erneuerung des Führerausweises (A. S. 57, 1410) gefasst. Nach Art. 9, Abs. 4, des Bundesgesetzes vom 15. März 1982 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr hat sich der Führer einer neuen Prüfung zu unterziehen, wenn sein Führerausweis während zwei Jahren seit Ablauf nicht erneuert worden ist. Die weitgehende Einschränkung des Motorfahrzougverkehrs bringt es mit sich, dass gegenwärtig viele Personen ihren Führerausweis nicht mehr verwenden können und daher nicht erneuern lassen. Die ausserordentlichen Verhältnisse rechtfertigen es, diesen Motorfahrzeugführern bei der Erneuerung ihres Führerausweises dadurch entgegenzukommen, dass die Prüfung, auf die aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht verzichtet werden kann, wesentlich vereinfacht wird. Schon im Jahre 1942 wird der eine oder andere Führer, der seinen Führerausweis seit 1940 nicht mehr hat verlängern lassen, in die Lage kommen, beruflich fahren zu können, sei es auf einem mit Ersatztreibstoff betriebenen Motorfahrzeug, sei es auf einem Fahrzeug, für das flüssiger Treibstoff zugeteilt wird. Eine besondere Eegelung ist deshalb schon jetât aktuell und nicht erst bei Eückkehr normaler Verhältnisse.

Motorfahrzeugführer, die ihren Führerausweis seit 1. Januar 1940 nicht mehr haben verlängern lassen, können diesen nach zwei oder mehr Jahren nach Ablegung einer Kontrollprüfung erneuern lassen, die gegenüber der normalen Prüfung vereinfacht ist. In Abweichung von Art. 14, Abs. l, des Motorfahrzeuggesetzes, ist der Bewerber bei Lernfahrten von der Pflicht befreit, sich von einer Person begleiten zu lassen, die den Führerausweis besitzt. Diese Eegelung ist mit Bücksicht darauf gerechtfertigt, dass sich die Zahl der Personen, welche im Besitze eines gültigen Führerausweises sind, erheblich verringert hat und es oft schwer fallen würde, eine solche Person zu finden.

Die besondere Eegelung für Motorfahrzeugführer im Militärdienst ersetzt die Prüfung vor dem kantonalen Experten durch eine Bescheinigung des zuständigen Motorfahreroffiziers. In Abweichung von Art. 14, Abs. 2, des Motorfahrzeuggesetzes, sind Führer, die im Militärdienst Motorfahrzeuge einer Kategorie führen, für die sie den Führerausweis nicht besitzen, von ihrem Wohnsitzkanton ohne Lernfahrausweis
zur Prüfung für diese Kategorie zuzulassen.

Diese Bestimmungen sind durch den Krieg bedingt; weite Kreise haben daran ein erhebliches wirtschaftliches Interesse. Zudem ist die Armee an der vorgesehenen Eegelung für Motorfahrzeugführer im Militärdienst stark interessiert.

Am l I.November 1941 hat der Bundesrat einen Beschluss über Änderung der Vorschriften über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts (A. S. 57, 1257) gefasst. Inhaltlich brachte dieser Beschluss lediglich oinigo Abänderungen und Zusätze aum gleichbetitelten Bundesratsbeschluss vom 20. Dezember 1940, Damit sich aber alle Vollmachtenbestimmungen über Bürgerrecht beisammen finden, wurden auch die unveränderten Bestandteile

326 des frühern Beschlusses in den neuoii hinübergenommen und der erstere formell aufgehoben. -- In Art. 2, Abs. l, wurde die Frist, während welcher eine Einbürgerung wegen Täuschen oder unschwei/erischer Gesinnung nichtig erklärt werden kanu, von fünf auf zehn Jahre verlängert. -- Neu aufgenommen wurde (Art. 5) die Regelung des Verlustes des Bürgerrechts durch Ehe in dem Sinne, dass die Schweizerin bei Ehe mit einem Ausländer das Schweizerbürgerrecht nur dann behalt, wenn sie andernfalls unvermeidlich staatenlos würde.

-- Eekurse gegen Entscheidungen des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements über das Bestehen von Schweizorbürgerrecht gehen an das Bundesgericht (Art. 7, Abs. 3) statt wie bisher an den Bundesrat.

Vom 16. März 1942 datiert der Bundesratsbeschluss über Einreise und A u f e n t h a l t ausländischer Kinder (A. S. 58, 298). So sehr es zu begrüssen ist, wenn ausländischen Kindern in grosser Zahl (namentlich durch die Sammeltransporte der Kinderhilfe des schweizerischen Boten Kreuzes) ein Erholungsaufenthalt in der Schweiz ermöglicht werden kaim, so muss doch in der fremdenpolizeilichen Abwicklung dieser Aufenthalte gute Ordnung herrschen, ansonst viele dieser Kinder über dio bewilligte Aufenthaltszeit hinaus in: der Schweiz verbleiben würden. Es wurde daher hauptsächlich verfügt, dass der Aufenthalt solcher Kinder nur mit Zustimmung der eidgenössischen Fremdenpolizei verlängert werden darf.

III. Bundesanwaltschaît.

·1. Bundesratsbeschluss vom 30. Dezember 1941 b e t r e f f e n d die Ü b e r w a c h u n g der politischen, militärischen oder w i r t s c h a f t lichen S c h r i f t e n (A. S. 57, 1554). Schon seit längerer Zeit erwies sich eine schärfere Kontrolle der in der Schweiz erscheinenden Schriften (Bücher, Broschüren) notwendig, die sich mit politischen, militärischen und wirtschaftlichen Fragen des Auslandes befassen. Zu Beginn des Jahres 1941 wurde den Vollmachtenkommissionen ein Entwurf des Justiz- und Polizeidepartementes vorgelegt, der für solche Schriften eine Vorzensur vorsah. Hiegegen wurden Bedenken geltend gemacht. Es wurden nun Verhandlungen mit Vertretern des Buchhandels, der Pressepolitischen Kommission, des Zeitungsverlegervereins und des Vereins der Schweizer Presse und andern Fachorganisationen aufgenommen. Im Einverständnis mit diesen Organisationen
und der Abteilung Presse und Funkspruch gibt der neue Beschluss das System der allgemeinen Vorzensur auf, verpflichtet dagegen die Herausgeber von Schriften, die politische, militärische oder wirtschaftliche Fragen des In- oder Auslandes berühren, sich bei der Abteilung Presse und Funkspruch anzumelden. Durch die Anmeldung soll die Abteilung davon Kenntnis erhalten, wer in der Schweiz als Herausgeber tätig ist und wer sich neu als solcher betätigen will. Mit dieser Kontrolle ist es ihr möglich, nötigenfalls gegen einzelne Herausgeber die in Art. 3 genannten Massnahmon zu trcffon. Dio Überwachung richtet sich nach den von don eidgenössischen Baten anerkannten Vorschriften des Grunderlasses vom 8. September 1939 und den Grundsätzen der Pressekontrolle vom

327 6. Januar 1940. Gegen Verfügungen des Inspektorates besteht ein Rekursrecht. Für die Beurteilung der Widerhandlungen sind die kantonalen Gerichte zuständig; der frühere Entwurf sah hiefür die Militärgerichte vor.

Der Beschluss bezieht sich nicht auf Zeitungen und Zeitschriften. Für die Kontrolle politischer Plakate, Flugblätter und Zeitungsinserate ist ein besonderer Erlass in Vorbereitung.

2. Der B u n d e s r a t s b e s c h l u s s über die N e u g r ü n d u n g von Zeit u n g e n , Zeitschriften sowie von Presse- und Nachrichtenagenturen vom 30. Dezember 1941 (A. S. 57, 1556) ersetzt denjenigen über die Ordnung des Pressewesens vom 8. September 1939, der in Art. 2 die Neugründung von Presse- und Nachrichtenagenturen sowie von Zeitungen und Zeitschriften bis auf weiteres verbot. Dieses absolute Verbot konnte im Laufe der Zeit nicht mehr aufrechterhalten werden. Eine Neuordnung drängte sich auf. Der neue Beschluss ist nach Fühlungnahme mit Vertretern der Presse und mit der Abteilung Presse und Funksprueh im Armeestab zustande gekommen. Er behält für die Neugründung von politischen Zeitungen und Zeitschriften das Verbot grundsätzlich bei, gestattet aber dem Bundesrat, beim Vorliegen der in Art. l umschriebenen Voraussetzungen Ausnahmen zu machen.

Der Neugründung sind die Umwandlung in ein nach Inhalt, Eichtung oder Zweck neues Organ sowie wesentliche Änderungen gleichgestellt. Ein Bewilligungsverfahren ist dagegen vorgesehen für Neugründung, Umwandlung und wesentliche Änderungen von nichtpolitischen Zeitungen und Zeitschriften sowie von weniger wichtigen Änderungen bei politischen Organen. Für die Bewilligung ist, entsprechend der frühem Praxis, das Justiz- und Polizeidepartement zuständig. Die Gesuchsteller haben auf Anfrage des Departementes alle erforderliche Auskunft über das Zeitungsunternehmen zu erteilen.

In diesem beschränkten Umfange ist also das Postulat V. E. Schorer über die allgemeine Auskunftspflicht der Presse verwirklicht. Die gleichen Grundsätze gelten für die Konzession von Presse- und Nachrichtenagenturen. Bei den Strafbestimmungen ist eine Höchstbusse von Fr. 10 000 und die Haftstrafe aufgenommen worden, da auch mit schweren Widerhandlungen zu rechnen ist. Strafverfolgungen dürfen nur auf Antrag der Abteilung Presse und Funkspruch eingeleitet werden. Selbstverständlich
entscheidet darüber der Bundesrat, wenn sich die Widerhandlung gegen seine eigenen Verfügungen richtet.

IV. Amt îur geistiges Eigentum.

Am 15. Februar 1941 ist das Bundesgesetz vom 25. September 1940 betreffend die Verwertung von Urheberrechten in Kraft getreten. Die Ausführbarkeit dieses Gesetzes setzt voraus, dass die Gesollschaft, welche die ausschliessliche Bewilligung zur Verwertung der Aufführungsrechte in der Schweiz erhält, über das sogenannte Weltrepertoire verfügen kann; denn insbesondere die Konzertveranstalter sollen in die Lage versetzt werden, durch Vertragsschluss mit einer einzigen Stelle die Erlaubnis zur öffentlichen Aufführung aller urheber-

328 rechtlich geschützten Musikstücke zu erlangen. Bevor die schweizerische Gesellschaft mit den entsprechenden ausländischen Gesellschaften über den Abschluss von. Gegenseitigkeitsverträgen unterhandeln konnte, nmsste sie die Tarife, welche sie in Anwendung bringen wollte, der im erwähnten Bundesgesetz vorgesehenen Schiedskommission zur Genehmigung unterbreiten. Diese Schiedskommission konnte ihre Tätigkeit erst anfangs September aufnehmen und ihre Prüfung daher erst im Laufe des Monats November 1941 in der Hauptsache abschliessen. Da auf dem gewöhnlichen Korrespondenzweg die Erzielung der angestrebten Vertragsschlüsse in der bis zum 81. Dezember 1941 noch verbleibenden Zeit unter den damaligen Postverhältnissen von vornherein als ausgeschlossen zu betrachten war, ersuchte die Verwertungsgesellschaft am 27. November das Politische Departement um Übermittlung der Vertragsangebote an 28 ausländische Gesellschaften auf diplomatischem Weg; das Politische Departement war bereit, dem Gesuch zu entsprechen, musste indessen jede Gewähr dafür ablehnen, dass die Sendungen früher als bei Versand mit der gewöhnlichen Post ihren Bestimmungsort erreichten. Damit stand aber fest, dass die Verwertungsgesellschaft bei Aufnahme ihres Betriebes am 1. Januar 1942 nicht über das Weltrepertoire verfügen konnte. Die Konzertveranstalter hätten daher dio Bezahlung der tarifmäasigen Entschädigungen ablehnen können, da dieselben eben die Überlassung des Weltrepertoires zur Voraussetzung haben, und die ausländischen Autoren ihrerseits hätten Konzertveranstalter, welche ohne Einholung der erforderlichen Erlaubnis geschützte Werke aufführten, mit Strafklagen wegen Verletzung der Urheberrechte verfolgen können. Infolgedessen bestand die grosse Gefahr, dass das gesamte öffentliche Musikleben der Schweiz (Radio, Kino, Konzerte im Gastgewerbe, Konzerte der Gesangvereine und Orchestergesellschaften usw.) ganz empfindlich gestört würde, wenn nicht die Zeit bis zum Abschluss der Gegonseitigkeitsverträge überbrückt würde durch Einräumung einer gesetzlichen Vertretungsmacht. Diese Störung hätte namentlich auf dem Gebiet des Gastgewerbes und der Kinematographen möglicherweise zu einer Stillegung zahlreicher Betriebe führen und sich daher auch nachteilig auf alle Kreise auswirken können, welche wirtschaftlich von jenen Betrieben abhängen. Da
zudem Gefahr im Verzug lag, erschien es als im wirtschaftlichen Interesse des Landes hegend, dass die Verwertungsgesellschaft von Gesetzes wegen zur Vertretung derjenigen ausländischen Urheber ermächtigt wurde, welche sie nicht vertraglich hiezu ermächtigt hatten. Dies geschah durch den Bundesratsbeschluss vom 80. Dezember 1941 b e t r e f f e n d die V e r w e r t u n g von Urheberrechten (A. 3. 57, 1562).

1). Militärdepartement, a. Militärstrafrecht.

Bundesratsbeschluss vom 15. Oktober 1941 b e t r e f f e n d die disziplinarische B e s t r a f u n g von Zivilpersonen (A. S. 57, 1145).

329 Gestützt auf Art. 195, Abs. 2, MStrG hatte das eidgenössische Militärdepartement im Einvernehmen mit dorn General mit Verfügung vom 20. März 1940 die Disziplinarstrafgewalt gegenüber Zivilpersonen, die nicht der Befehlsgewalt der Truppe unterstehen, den Territorialkommandanten und Stadtkommandanten übertragen, sofern sich die Unterstellung dieser Zivilpersonen auf Art, 3, Ziff. l, MStrG und den Bundesratsbeschluss vom 18. März 1937 betreffend die Festungsgebiete stützt.

In der Praxis hat sich die Handhabung dieser delegationswoise übertragenem Disziplinarstrafgewalt zu einer Einzelrichtertätigkeit der Territorialkommandanten von ausserordentlichem Umfange ausgewachsen. Für den Bechtsdienst der Territorialkommandos ergab sich daraus eine übermässige Belastung, mit der man nicht gerechnet hatte ; es galt diese Belastung in gewissem Masse zu mildern.

Für die Durchführung der Disziplinarstrafverfahren gegen Zivilpersonen gelten.die Bestimmungen der DisziplinarstrafOrdnung im zweiten Buch des MStrG vom 13. Juni 1927. Diese Bestimmungen sind aber augenscheinlich auf im Dienste stehende Militärpersonen zugeschnitten. Sie zielen auf eine rasche Erledigung eines Disziplinarfalles und tragen dem Umstand Bechnung, dass der Fehlbare und auch allfällige Zeugen dem Inhaber der Disziplinarstrafgewalt zur Durchführung des Disziplinarverfahrens und zum Strafvollzug leicht ziir Verfügung stehen. Anders liegen die Verhältnisse boi Dissdplinarstrafverfahren gegenüber Zivilpersonen. Schon die örtliche Ausdehnung des Territorialkreises nimmt dem Territorialkommandanten meistens die Möglichkeit aus eigener Wahrnehmung oder auch nur derjenigen seiner Organe über den Fall urteilen zu können. Er kennt weder den Fehlbaren noch die Zeugen und muss meistens nur auf ihm zugegangene Eapporto abstellen. Es hat sich daher als notwendig erwiesen, diesen besondern Verhältnissen durch eine entsprechende Ordnung des Verfahrens Bechnung zu tragen. Das Verfahren soll einerseits so vereinfacht werden, dass dessen Aufwand nicht über das Notwendige hinausgeht; es muss aber andererseits für den Betroffenen eine genügende Garantie für eine gerechte Beurteilung gewährleistet werden.

Der Bundesratsbeschluss vom 15. Oktober 1941 führt zur Hauptsache folgende Vereinfachungen im Verfahren ein: 1. Wenn es sich um leichtere Verfehlungen
handelt, die mit Busse oder Arrest bis zu 5 Tagen geahndet werden sollen, kann der Territorialkommandant auf Grund des ihm gemeldeten Tatbestandes ohne eine weitere Untersuchung seinerseits einen Disziplinarstrafbefehl erlassen. Unterzieht sich der Angeschuldigte diesem Strafbefehl, so ist er vollstreckbar. Dem Angeschuldigten steht aber das Becht zu, innert 5 Tagen gegen den Strafbefehl Einsprache zu erheben. Dann muss der Territorialkommandant über den Fall eine eingehende Untersuchung durchführen und gestützt darauf seine Disziplinarstrafverfügung erlassen.

Buudesblatt. 94. Jahrg. Bd. I.

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2. Gegen Strafverfügungen der Territorialkommandanten, die auf Bussen bis zu Fr. 10 lauten, wird der Weiterzug auf dem Beschwerdeweg an das eidgenössische Militärdepartement ausgeschlossen. Für diese Bagatellfälle rechtfertigt sich eine Abkürzung des Verfahrens.

3. Wenn eine Busse innert der gesetzten Frist nicht bezahlt oder abverdient wird, erfolgt Umwandhing in Arrest. Für je Fr. 10 Busse und für Teilbeträge davon wird ein Tag Arrest gerechnet. Die Höchstdauer der Umwandlungsstrafe beträgt 20 Tage Arrest. Die Disziplinarstrafordnung des MStrG kennt die Umwandlung der Busse überhaupt nicht, und das neue bürgerliche Strafgesetzbuch lässt sie nur in gemilderter Form zu. (Nach Art. 49 StrGB kann der Richter sie ausschliessen, wenn der Vorurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen). Es ist aber festzuhalten, dass es sich bei diesen Disziplinarbussen nur um Bussen von geringer Höhe handelt (irn Eückfall maximal Fr. 200) und dass das Verfahren des Bussenvollzuges nach Art. 84 MStrG, das gemäss Art. 198 MStrG auch bei Disziplinarbussen anzuwenden ist, für diese Bagatellfälle einen Aufwand an Zeit und Umtrieben erforderte, der sich bei der grossen Zahl dieser Fälle überhaupt nicht rechtfertigt.

4. Nach Art. 187, Abs. 4, MStrG ist der Vollzug von Arreststrafen in bürgerlichen Anstalten, wo Zivilpersonen als Untersuchung»- oder Strafgefangene in Haft gehalten werden, unzulässig. In der Praxis hat es sich gezeigt, dass beim Vollzug der Disziplinarstrafen gegenüber Zivilpersonen dieser Bestimmung nicht immer oder dann nur unter Inkaufnahme beträchtlicher Transportkosten nachgelebt werden kann. Ausnahmsweise sollen daher die Arreststrafen auch in bürgerlichen Anstalten vollzogen werden können, 5. Nach Art. 221 MStrG kann der Bundesrat, wenn jemand mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt ist, die teils der militärischen, teils der bürgerlichen Gerichtsbarkeit unterstehen, die ausschliessliche Beurteilung dem militärischen oder dem bürgerlichen Gerichte übertragen. Diese Befugnis ist nunmehr dem eidgenössischen Militârdepartement übertragen, wenn eine Zivilperson mehrerer Handlungen beschuldigt ist, für welche sie teils der militärischen Disziplinarstrafgewalt, teils der bürgerlichen Gerichtsbarkeit untersteht. Das eidgenössische Mihtärdepartement kann deren ausschliessliche
Beurteilung dem Territorialkommandanten oder dem bürgerlichen Richter übertragen. Das Hauptanwendungsgebiet sind Übertretungen der Verdunkelungsvorschriften in Verbindung mit Widersetzlichkeiten oder Beschimpfung von Luftschutzorganen.

b. Militärversicherung.

Bundesratsbeschluss vom 18.- N o v e m b e r 1941 b e t r e f f e n d Teuerungszulage zu den Militärpensioneu (A. S. 57, 1296). Die durch die Kriegszeiten bedingte Teuerung brachte der Miütärversicherung eine grosse Zahl von Begehren und Klagen, die dahingingen, dass eine Anpassung der

331 Militärpensionen an die Erhöhung der Lebenskosten zu veranlassen sei. Wenn man bedenkt, dass die Militärversicherung nur einen Tagesverdienst bis ssu Fr. 15 im Maximum berücksichtigt und für die Berechnung der Militärpensionen nur der SOOfache Tagesverdienst (maximal Fr. 15) den sogenannten anrechenbaren Jahresverdienst ergibt, von welchem wiederum nur 70 % als Bente ausbezahlt werden, so ist begreiflich, dass diese Renten bei den heutigen erhöhten Lebenskosten nicht mehr ausreichen. Ein gewisser Ausgleich musste daher geschaffen werden. Es konnte sich aber nicht nur darum handeln, die Militärpensionen der Teuerung anzupassen. Ahnlich lagen die Verhältnisse bei den Bentnern der Suva und der eidgenössischen Personalversicherungskassen.

Es war daher gegeben, dass eine Fühlungsnahme der interessierten eidgenössischen Amtsstellen stattfand. Auf Grund dieser Besprechungen stellte der Bundesrat zunächst einheitliche Grundsätze für die Ausrichtung von Teuerungszulagen an die Bentner der Suva, der Militärversicherung und der beiden Personalversicherungskassen des Bundes auf. Durch Bundesratsboschluss vom 18. November 1941 wurde für die Militärpensionen ab 1. Dezember 1941 bis Ende 1942 eine Teuerungszulage von 15 %, höchstens aber Fr. 400 im Jahr bewilligt auf Invaliden- und Hinterlassenenpensionen, die am 1. Dezember 1941 bereits zugesprochen waren, sofern die Invalidität wenigstens 40 % beträgt und der Pensionsbezüger in der Schweiz wohnt. Für Pensionen, die vom 1. Dezember 1941 hinweg gesprochen werden, soll an Stelle einer Zulage der Teuerung bei der Festsetzung des anrechenbaren Jahresverdienstes Bechnung getragen werden und nur dort, wo eine solche Angleichung wegen der gesetzlichen Grenze des anrechenbaren Jahresverdienstes nicht möglich ist, soll auch eine Teuerungszulage zur Pension gesprochen werden. Der Erlass der nötigen Ausführungsvorschriften wurde dem eidgenössischen Militärdepartement übertragen, das am 19. Dezember 1941 Ausführungsbestimmungen zu Art. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 18. November 1941 erliess. Darnach ist bei den nach dem 1. Dezember 1941 erstmals zugesprochenen Pensionen der anrechenbare Jahresverdienst unter Berücksichtigung aller durch die Teuerung bedingten Mehrleistungen des Arbeitgebers zu ermitteln. Wo keine solche Angleichung des Verdienstes an die Teuerung
erfolgt ist, wird der Teuerung in der Weise Bechnung getragen, dass als anrechenbarer Jahresverdienst derjenige der nächst höheren gesetzlichen Verdienstklasso angenommen wird. Zu den Pensionen der 13. und höchsten Verdienstklasse ist eine Teuerungszulage von 15 %, höchstens Fr. 400 im Jahr zu gewähren, sofern die 18. Verdienstklasse nicht erst durch Anpassung des Lohnes an die Teuerung erreicht wurde.

c. Vorunterricht.

1. V e r o r d n u n g vom 1. D e z e m b e r 1941 über den Vorunterricht (A. S. 57,1869). Nach Verwerfung des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1940 über die Abänderung der Art. 108 und 104 des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 betreffend die Militärorganisation (Einführung des obligatorischen militärischen Vorunterrichts) arbeitete das eidgenössiche Militärdepartement eine

332 neue Verordnung über den Vorunterricht aus, weil jene vom 10, Juli 1928 (A. S. 44, 425) den Bedürfnissen nicht mehr entsprach.

In einem ersten Teile der neuen Verordnung wird der Turnunterricht in der Schule behandelt. Er zerfällt in die beiden Abschnitte: Das obligatorische Turnen und die Ausbildung der Lehrkräfte. Besonders hervorzuheben ist die Einführung eines vermehrten Turnunterrichts in der Schule, indem in jeder Schulklasse in der Schulwoche anstatt der früheren zwei nun drei Stunden für das Turnen zu verwenden sind. Die Kantone werden aber als zuständig erklärt, für besondere Verhältnisse in ländlichen und Gebirgsgegenden den Turnunterricht auf zwei Stunden zu beschränken (Art. 5). Art. 9 schreibt als Neuerung vor, dass jeder Schweizerbürger am Ende der Schulpflicht eine Prüfung über seine körperliche Leistungsfähigkeit abzulegen habe. Sodann wurde die Beitragsleistung des Bundes an Kantone und staatlich anerkannte Privatschulen vorgesehen, wenn sie in Mittel-, Berufs- und Fortbildungsschulen den obligatorischen Turnunterricht einführen (Art. 12). Für die kantonalen oder privaten Lehrerbildungsanstalten ist der Turnunterricht ebenfalls um eine Stunde erhöht worden, nämlich von drei auf vier Stunden (Art. 14), und der Bund wurde ermächtigt, die Bestrebungen der Hochschulkantone zur Förderung der Leibesübungen an ihren Hochschulen durch jährliche Beiträge an die Kosten eines ständigen Turn- und Sportlehrers zu unterstützen.

Der «weite Teil behandelt den turnerisch-sportlichen Vorunterricht und die freiwilligen Jungschützenkurse.

Der turnerisch-sportliche Vorunterricht zerfällt in den freiwilligen 'Vorunterricht nach Ablauf der Schulpflicht bis zum Eintritt in den Wehrdienst und in den obligatorischen Nachhilfekurs für diensttauglich Befundene, welche die Bedingungen bei der turnerischen Rekrutenprüfung nicht erfüllt haben (Art. 23). Im Gegensatz zu früher ist nicht mehr ein kantonales Komitee, sondern die kantonale Militärbehörde die oberste Stelle für den Vorunterricht eines Kantons. Der Bedeutung der Sache entsprechend, wurde die Möglichkeit geschaffen, nicht nur ein- oder zweitägige, sondern bis sechstägige Leiterkurse durchzuführen, und verordnet, dass dieser Dienst Militärdienst sei (Art. 36).

Was die Arbeit der Leiter in den Organisationen anbelangt, so sah man davon ab, in
der Beitragsfrage lediglich auf die Anzahl Jünglinge abzustellen, ohne deren Leistung mitzuberücksichtigen. Nach der neuen Ordnung erhalten die Kantone und die Organisationen für jeden Jüngling, der an der Leistungsprüfung teilgenommen hat, einen Grundbeitrag, und hat der Jüngling die vorgeschriebene Mindestanforderung erfüllt, so wird ein zusätzlicher Beitrag ausgerichtet (Art. 46). Neu ist auch die Bestimmung, dass Jünglinge, die am freiwilligen Vorunterricht teilnehmen, auf Gesuch ihres gesetzlichen Vertreters unentgeltlich durch Ärzte untersucht werden können (Art. 44). Der Jüngling ist frei in der Wahl der Organisation, in welcher er den Vorunterricht besuchen will; er kann sich auch selbst auf die Leistungsprüfung vorbereiten, doch ist er nicht verpflichtet, an einer solchen teilzunehmen (Art. 41 und 42). Was den

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obligatorischen Nachhilfekurs anbelangt, so umfasst er achtzig Stunden, und er ist durch die Kantone zu organisieren und durchzuführen. Es ist das einzige Obligatorium im Vorunterricht und war die Ursache für den Erlass eines Vollmachtenbeschlusses. Das Obligatorium trifft, wie hiervor schon erwähnt wurde, nur diensttauglich Befundene, welche bei der turnerischen Bekrutenprüfung die Bedingungen nicht erfüllten, also gesunde aber körperlich unbeholfene junge Männer, die meist aus Bequemlichkeit es unterliessen, sich körperlich genügend vorzubereiten. Diese hemmten in der Bekrutenschule gewöhnlich sehr lange den Gang der Ausbildung. Der obligatorische Nachhilfekurs soll hier Abhilfe schaffen.

Was die freiwilligen Jungschützenkurse anbelangt, so sind sie im wesent liehen gleich geordnet wie in der alten Verordnung. Neu ist die Vorschrift, dass zu diesen Kursen nur solche Jünglinge zugelassen werden, welche im vorausgegangenen Jahr die Leistungsprüfung erfüllt haben (Art. 51). Der Bund hat kein Interesse, Jünglinge auszubilden, die später aus körperlichen Gründen möglicherweise nicht rekrutiert werden.

Neu ist auch die Begelung der Vorunterrichtsarbeit an Werk- und Sonntagen (Art. 24) und die Abgabe eines eidgenössischen Leistungsheftes an jeden Schweizerjüngling bei der Entlassung aus der Schulpflicht (Art. 22).

Die Verordnung war im Hinblick auf den Zweck, den sie zu erfüllen hat, sehr dringend.

Verschiedene Kantone gingen bereits eigene Wege, so dass die Einheit der vordienstlichen Ausbildung in Frage gestellt wurde.

Sodann ist es insbesondere während des Aktivdienstes wichtig, dass die jungen Männer körperlich genügend ausgebildet sind, wenn sie in die Bekrutenschule eintreten, damit die zur Verfügung stehende Zeit hauptsächlich der militärischen Ausbildung gewidmet werden kann. Obwohl die Bekrutenschulen verlängert wurden, hat die Schweiz von allen Nachbarländern noch die kürzeste Ausbildungszeit. Dies ist ein Grund mehr, die nicht rein militärische Ausbildung vordienstlich zu erledigen, Art. 26 erwähnt die vom eidgenössischen Militärdepartement zu erlassenden Ausführungsbestimmungen. Diese traten am I.März 1942 in Kraft.

An dieser Stelle sei lediglich mitgeteilt, dass die Bedingungen bei der turnerischen Bekrutenprüfung den ländlichen und Gebirgsgegenden angepasst wurden, so dass junge
Männer dieser Gegenden nunmehr die gleichen Aussichten haben, diese leichte Prüfung zu bestehen wie ihre Kameraden aas städtischen Gebieten.

2. Bundesratsbeschluss vom 13. F e b r u a r 1942 über die S c h a f f u n g einer Zentralstelle für Vorunterricht, Turn-, Sport- und Schiesswesen (A. S. 58, 139). Die Verordnung vom 1. Dezember 1.941 über den Vorunterricht (A. S. 57, 1.369) hat zum Gegenstand den Turnunterricht in der Schule und den Vorunterricht nach Ablauf der Schulpflicht.

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Gemäss Verfügung des eidgenössichen Militärdepartoments vom 17. Juli 1941 (M. A. Bl. 1941, 166) wurde im Einvernehmen mit dem Oberbefehlshaber der Armee der Ausschuss für körperliche Erziehung in der Armee mit den Aufgaben des Turnens und Sportes in der Armee betraut wie auch mit der ausserdienstlichen Weiterbildung des. Wehrmannes im Wehrturnen und Wehrsport.

Die Verordnung vom 29. November 1935 betreffend das Schiessweseu ausser Dienst (A. S. 51, 738) hat den Zweck, die Schiessfertigkeit des Wehrmannes im Interesse der Landesverteidigung zu erhalten und zu fördern.

Der Vorunterricht und das ausserdienstliche Turn-, Sport- und Schiesswesen befassen sich vielfach mit ähnlichen Fragen. Es zeigte sich deshalb die Notwendigkeit, diese Sachgebiete angesichts ihrer Bedeutung in gegenwärtiger Zeit zusammenzufassen und einheitlich zu leiten.

Im Einvernehmen mit dem Oberbefehlshaber der Armee wurde deshalb das eidgenössische Militärdepartement vom Bundesrat ermächtigt, zur einheitlichen Leitung und Durchführung des Vorunterrichts und des ausserdienstlichen Turn-, Sport- und Schiesswosens eine Zentralstelle zu schaffen, die am 1. März 1942 ihre Tätigkeit aufnahm. Der Leiter dieser Zentralstelle ist nicht Beamter, sondern er wurde vorläufig von der Armee abkommandiert. Über die endgültige Organisation der Zentralstelle wird zu befinden sein, wenn einige Erfahrungen vorhegen.

E. Finanz, und Zolldepartement.

I. Finanzverwaltung.

1. B u n d e s r a t s b e s c h l ü s s e vom 21. O k t o b e r 1941 und 2. Februar 1942 b e t r e f f e n d A b ä n d e r u n g des Bundesgesetzes über das Münzwesen (A. S. 57, 1185; 58, 212). Wie schon im letzten Weltkrieg, machte sich auch diesmals wieder ein starkos Anwachsen des Bedarfes an Zahlungsmitteln geltend. Dank grosser Vorräte an ausgabebereiten Münzen und an Münzmetallen vermochte während der ersten zwei Kriegsjahre allen Anforderungen entsprochen zu werden, ohne dass zu ausserordentlichen Massnahmen gegriffen werden inusste. Einzig die verstärkte Ausgabe von Fünffrankennoten der Schweizerischen Nationalbank bedeutete eine etwelche Abweichung gegenüber der Befriedigung des Zahlungsmittelbedarfes vor dem Kriege.

Die grossen Vorräte an Münzmetallen hätten es dem Bund noch auf absehbare Zeit erlaubt, Neuprägungen in den bisherigen Metallen vorzunehmen, wenn sich nicht im Hinblick auf die Landesversorgung mit Nickel und Kupfer Neuerungen aufgedrängt hätten.

Der Bundesratsbeschluss vom 21. Oktober 1941 schuf, gestützt auf die ausserordentlichen Vollmachten, Kupfernickelmünzen zu 5, 10 und 20 Kappen in der bisherigen Grosse und von gleichem Gepräge und Gewicht. Es handelte sich dabei um eine Änderung, die vielfach unbemerkt blieb, weil Kupfernickel

335 schon früher als Münzmetall während langer Jahre in Verwendung gestanden hatte. Die Münzen zu 5 und 10 Rappen wurden erst seit dem neuen Münzgesetz von 1931 aus Eeinnickel geprägt und bestanden vorher ausschliesslich aus dem neuerdings wieder verwendeten und bewährten Kupfernickel. Die vor 1982 ausgegebenen Kupfernickehnünzen dieser Art behielten übrigens nach Art, l der Vollziehungsverordnung zum Münzgesetz gesetzlichen Kurs.

Der Bundesratsbeschluss vom 21. Oktober 1941 brachte also nur die Neuerung, dass auch die Zwanziger aus Kupfernickel hergestellt werden. Von diesen Münzen waren schon vor Kriegsausbruch zur Erhöhung der /ahlungsbereitschaft in ausserordentlichen Zeiten grössere Mengen angefertigt worden, so dass mit der Ausgabe sofort begonnen werden konnte.

Der weitere Bundesratsbeschluss vom 27. Februar 1942 führte zu einem grösseren Einbruch in das Münzgesetz von 1981, indem Ein- und Zweirappenstücke aus Zink geschaffen wurden. In der Schweiz war dieses, im Ausland vielfach als Ersatz benutzte Münzmetall bis jetzt nie verwendet worden; es kann aber heute noch in ausreichenden Mengen beschafft werden, während das zur Herstellung der Bronzemünzen erforderliche Kupfer und Zinn inzwischen sehr selten geworden ist und die Vorräte der Münzstätte anderweitig dringend benötigt wurden. Dazii kam, JUSB der Bedarf au Ein- und Zweiräpplern nach der Einführung der Umsatzsteuer einen grössern Umfang angenommen hatte. Durch die Ausgabe der Ein- und Zweiräppler aus Zink, die wegen ihrer Grosse und Farbe häufig mit den Münzen zu 5 und 20 Rappen verwechselt werden, sind wieder neue Fragen münztechmscher Natur entstanden, denen das Finanzdepartement seine Aufmerksamkeit widmet.

2. Der Bundesrat hat am 21. Oktober 1941 (A. S. 57, 1181) beschlossen, dem von der Teuerung am empfindlichsten betroffenen Bundesporsonal für 1941 eine einmalige Herbstzulage auszurichten, und zwar a. einen Familienzuschuss von 200 Franken für Verheiratete; 150 Fanken für Ledige, die eine Unterstützungspflicht erfüllen, 100 Franken für die übrigen Alleinstehenden; 6. einen Zuschuss von 20 Franken für jedes Kind unter 18 Jahren.

Den vollen Familienzuschuss erhielten nur Dienstpflichtige mit einem Jahresverdienst bis zu 4500 Franken. Von dort an sank er um je 20 Franken für 850 Franken mehr Jahresverdienst, so dass der Zuschuss
bei einem Jahresverdienst von 7700 Franken ganz wegfiel. Der Familienzuschuss kostete für alle Verwaltungen zusammen rund 11 Millionen Franken und derjenige zur Kinderzulage rund 1,1 Million Franken. Vom Gesamtbetrag entfielen 2,6 Millionen Franken auf die Bundeszentralverwaltung, 1,8 Million Franken auf die Regiebetriebe, 3,6 Millionen Franken auf die PTT und 4,6 Millionen Franken auf die SBB.

S. Der Bundesrat hat am 18. November 1941 die Ausrichtung von Teuerungszulagen an die Rentner der Suva, der Militärversicherung

336

und der P e r s o n a l v e r s i c h o r u n g s k a s s e n des Bundes beschlossen (A. S.

57, 1825). Den. Bentnern der eidgenössichen Versicherungskasse und der Pensions- und Hilfskasse des Bundes werden Teuerungszulagen nach folgenden Grundsätzen ausgerichtet : a. die Teuerungszulage beträgt für das Jahr 1942 für verheiratete Invalide Fr. 300 für ledige Invalide und Witwen » 200 für Waisen » 100 höchstens aber 50 % der Jahresrente, Verwitwete und geschiedene Invalide sind den Verheirateten gleichzustellen; b. die Zulage für Invalide sinkt um 30 % des Betrages, um den die Jahresrente 4000 Fr. übersteigt; jene für Witwen bzw. Waisen sinkt um 20 % des Betrages, um den die Jahresrente 2000 bzw. 1000 Fr. übersteigt ; c. zulageberechtigt sind nur in der Schweiz wohnende Rentenbezüger; d. die Zulage für 1942 wird je zur Hälfte im Juni und im Dezember 1942 ausbezahlt: e. für das Jahr 1941 wird im Dezember 1941 die Hälfte der für das Jahr 1942 auszurichtenden Teuerungszulage ausbezahlt.

4. Durch Beschluss vom 12. Dezember 1941 (A. S. 57,1477) hat der Bundesrat ergänzende Bestimmungen über die Ausrichtung der Heiratszulage an Angestellte und Arbeiter des Bundes und solche, die nur in einem mittelbaren Dienstverhältnis zum Bunde oder zu den Schweizerischen Bundesbahnen stehen, aufgestellt.

5. Am 16. Dezember 1941 stellte der Bundesrat über die Gestaltung und das Ausmass der dem Bundespersonal für das Jahr 1942 auszurichtenden T e u e r u n g s z u l a g e folgende Richtlinien auf: a. der seit 1. Januar 1941 noch verbliebene Abbau von nominell 8 % der Besoldungen, Gehälter und Löhne wird aufgehoben; b. die Teuerungszulage beträgt zusammen mit der durch Bundesratsbeschluss vom 30. Mai 1941 zugestandenen Verbesserung 12 %, wenigstens aber 400 Franken für Ledige, 500 Franken für-Ledige mit Unterstützungspflicht, 600 Franken für Verheiratete; c. zur Kinderzulage von 130 Franken kommt ein Zuschuss von je 20 Franken für Familien mit einem oder zwei Kindern, und von je 80 Franken für grössere Familien; d. der noch bestehende Abbau auf den NeLeiibezüge.u wird aufgehoben.

Zu den auf 1. Januar 1939 neu festgesetzten Nebenbezügen werden entsprechende Zuschläge gemacht.

337

Diesen Eichtlinien entspricht der Bundesratsbeschluss vom 18. Januar 1942 (A. 8..58, 33) über die Ausrichtung von T e u e r u n g s z u l a g e n an das Bundespersonal für das Jahr 1942, der noch besondere Bestimmungen über die Höhe der Teuerungszulagen für das nicht ständig oder nicht mit vollem Tagewerk beschäftigte Bundespersonal und für einige andere besondere Verhältnisse enthält. Ausser der in den Eichtlinien vom Dezember 1941 bereits vorfügten gänzlichen Aufhebung des Abbaues auf den Nebenbezügen ist für 1942 ein Zuschuss von 5 % auf denjenigen Nebenbezügen bewilligt worden, die schon im Jahre 1941 von jeglicher Herabsetzung ausgenommen waren.

Zu beachten ist, dass sich die unter ht. b erwähnten Mindestbeträge von 400, 500 und 600 Franken sowie die 12 %ige Verbesserung nicht auf die durch Bundesratsbeschluss vom 80. Mai 1941 bei einem Abbausatz von 8 % stabilisierten Besoldungen, Gehälter und Löhne beziehen, sondern auf den während der Jahre 1938--1940 gültigen tiefern Stand mit einem Abbau von nominell 13%.

Wie hoch sich die Grundzulage im einzelnen Fall beläuft, ist in einem Anhang des Bundesratsbeschlusses vom 13. Januar 1942 ersichtlich. Sie beträgt z. B.

für einen Verheirateten mit einem stabilisierten Jahresverdienst von 3000 Franken 535 Franken, also fast 18 %, bei 4500 Franken 454 Franken, d. h.

ziemlich genau 10 %, bei 10 000 Franken 714 Franken, also etwas über 7 %.

Die Neuordnung der Teuerungszulagen für das Jahr 1942 verursacht mit Einschluss der Verbesserungen auf den Nebenbezügen und verglichen mit dem Jahr 1940 eine Mehrausgabe von rund 52,8 Millionen Franken. Davon entfallen rund 12,4 Millionen Franken auf die Bundeszentralverwaltung, 5,4 Millionen Franken auf die Regiebetriebe, 14,8 Millionen Franken auf die PTT und 19,7 Millionen Franken auf die SBB. Gegenüber dem Jahre 1941 reduziert sich die Mehrausgabe von 50,4 Millionen Franken (ohne Milderung der Nobenbezüge) auf 22,4 Millionen Franken. Im Durchschnitt wird der feste Bezug eines Bundesbediensteten mit der Teuerungszulage für das Jahr 1942 ungefähr 660 Franken höher sein als im Jahre 1940 und ungefähr 285 Franken höher als im Jahre 1941, Die gesamte Summe an Besoldungen, Gehältern, Löhnen, Ortszuschlägon und Kinderzulagen wird 1942 rund 14,2 % höher sein als 1940 und etwa 6,3 % höher als 1941.

6. Der Bundesrat
hat am 13. Januar 1942 (A. S. 58, 49) beschlossen, dass die Aufhebung des Abbaues der Bundesgehälter vom 1. Januar 1942 an auch für die Mitglieder dos Bundesrates, den Bundeskanzler, die Mitglieder der Bundesgerichte, die Kommandanten der Heereseinheiten, den Präsidenten des Schweizerischen Schulrates und die Professoren der eidgenössischen Technischen Hochschule gölten solle.

Die Fürsorgeleistungen des Bundes an die genannten Amtsträger iind ihre Hinterbliebenen sind nach diesem Bundesratsboschhiss in gleicher Weise herabzusetzen wie es nach dem Bundesratsbeschluss vom 30. Mai 1941 über die vorläufige Neuordnung der Bezüge und der Versicherung für das Bundes-

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personal geschieht. Tritt das die Fürsorgeleistung begründende Ereignis nach dem 30. Juni 1941 ein, so ist für ihre Festsetzung vom jeweiligen, um 8 % gekürzten Gehalt bei einem abzugsfreien Betrag von 1800 Franken auszugehen.

II. Steuerverwaltung.

1. Im Hinblick darauf, dass die Truppe voraussichtlich zu kürzern Ablösungsdiensten als bisher einberufen wird, hat der Bundesrat am 10. März 1942 (A. S. 58, 223) seinen Beschluss vom 28. November 1989/19. Juli 1940 über den M i l i t ä r p f l i c h t e r s a t z während des Aktivdienstes abgeändert. Die Zahl der für die Ersatzbefreiung erforderlichen Diensttage wird dadurch von 50 auf 25 herabgesetzt. Diese Ordnung findet erstmals auf die Ersatzabgabe für das Jahr 1942 Anwendung.

2. Mit Bundesratsbeschluss vom 10. März 1942 (A. S. 58, 225) wurde Art. 53 des W e h r s t e u e r b e s c h l u s s e s in dem Rinn p ergänzt, dass die im Abs. 2 vorgesehene zusätzliche volle Jahressteuer auf den in der Veranlagungsperiode erzielten Kapitalgewinnen nicht wie bisher bloss von denjenigen Aktiengesellschaften, Konimanditaktiongoscllsohaftcn, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften zu entrichten ist, die bereits zu Beginn der Veranlagungsperiode in Liquidation getreten sind, sondern auch von solchen Gesellschaften und Genossenschaften, die ihren Liquidationsbeschluss erst während der Periode fassen und durchführen. Diese Ergänzung war notwendig, um eine ungleiche Behandlung sachlich gleichartiger Tatbestände auszuschhessen.

8. Am 18. November 1941 (A. S. 57,1289) hat der Bundesrat den Beschluss über die Abänderung der Vorschriften über die eidgenössische Kriegsg e w i n n s t e u e r gefasst. Die Eevision bezweckt neben einigen Milderungen hauptsächlich eine Verbesserung des Steuerortrages durch Senkung der steuerfreien Abzüge und Erhöhung der Steueransätze.

4. Durch seinen Beschluss vom 16. Januar 1942 (A. S. 58, 58) hat der Bundesrat Art. 14, Abs. l, lit. b, des W a r e n u m s a t z s t e u e r b e s c h l u s s e s ersetzt und erweitert. Demnach gehören zu den steuerfreien Waren ausser den bisherigen auch Magermilch, Buttermilch und Bahm frisch odor pasteurisiert, Joghurt- und Kefirmilch, Schotte, Butter und Käse.

Um den einer bestimmten Zolltarifposition zugeteilten Warengattungen, die mitunter sehr erhebliche Wertunterschiede aufweisen, durch Aufstellung differenzierter. Sätze für die Steuer auf der Einfuhr besser Bechnung zu tragen, wurde der' Wortlaut des Art. 49 des Warenumsätzsteuerbeschlussos durch Bundesratsbeschluss vom 18. März 1942 (A, S. 58,
254) abgeändert. Die neuaufgcnommene Härteklausel gibt die Möglichkeit, die Stellerbelastung der Wareneinfuhr mit der für entsprechende Inlandumsätze vorgesehenen Belastung noch besser in Einklang zu bringen.

339

F. Volkswirtschaftsdepartement.

1. Bundesratsbeschluss vom 10. Oktober 1941 über Beitragsleistungdes Bundes an N o t s t a n d s a k t i o n e n z u g u n s t e n der minderbemittelten Bevölkerung (A. S. 57, 1141). In der Sitzung des Nationalrates vom 80. September 1941 hatte der Chef des Volkswirtschaftsdepartements bei Anlass der Aussprache über Preis und Lohn in unserm Namen eine Erklärung abgegeben, in der Massnahmen in Aussicht gestellt wurden, die dazu dienen sollten, .die Teuerung für die notleidende Bevölkerung erträglicher zu gestalten (vgl. Sten. Bulletin 1941, N. E. S. 332). Dabei wurde u. a. die Subventionierung individueller Unterstützungsaktionen der Kantone und Gemeinden zugunsten der minderbemittelten Bevölkerung erwähnt, Der Beschluss vom 10. Oktober 1941 wurde gefasst, nachdem zuvor sowohl den kantonalen Kriegswirtschaftsämtern als auch den Kantonen Gelegenheit geboten worden war, sich zu der Frage einer ünterstützungsaktion /u äussern.

Die während des Weltkrieges 1914--1918 in organisatorischer und finanzieller Hinsicht gemachten Erfahrungen liessen es als geboten erscheinen, mit einer allgemeinen Unterstützungsaktiori des Bundes so lange zuzuwarten, bis kein anderer Weg zur Behebung der Notlage der Bedürftigen mehr offensteht. Man wollte auch vermeiden, dass die Bemühungen zur Selbstversorgung mit Nahrungsmitteln durch den Anbau von Kartoffeln und Gemüsen erlahmen würden.

Mit Eücksicht auf die Verschiedenheiten bei den durch die einzelnen Kantono und Gemeinden bereits getroffenen Notstandsaktionen wurde ein weiter Eahmen für die Art der Subventionierung des Bundes vorgesehen. Dem Wunsche der Mehrzahl der Kantone Eücksicht tragend, ist der Beitrag einheitlich auf ein Drittel festgesetzt worden. Kantone, die Notstandsaktionen organisieren, wurden angehalten, wenn immer möglich die Gemeinden zur Beitragsleistung heranzuziehen. Eine Subvention des Bundes an Gemeinden hat die Gewährung eines Beitrages der Kantone zur Voraussetzung.

2. Bundesratsbeschluss vom 28. Oktober 1941 b e t r e f f e n d die Ausbeutung von L a g e r s t ä t t e n mineralischer E o h s t o f f e (A. S. 57, 1193). Die Erschliessung und Ausbeutung von Lagerstätten mineralischer Eohstoffe gewinnt mit der zunehmenden Verknappung dieser Eohstoffe fortschreitend an Bedeutung. Wie schon im letzten Weltkrieg
(Bundesratsbeschluss vom 18. Januar 1918 betreffend die Ausbeutung mineralischer Eohstoffe, A. S. 34, 105) wurde daher der Erlass eines Bundesratsbeschlusses notwendig, der die gesetzliche Grundlage für die Erzwingung einer fachmännischen und rationellen Ausbeutung der einheimischen Bodenschätze enthält.

Der Beschluss vom 28. Oktober 1941 lehnt sich weitgehend an denjenigen vom 18. Januar 1918 an. Er enthält lediglich gewisse Abweichungen hinsichtlich der Zuständigkeit zur Anordnung der Zwangspacht und Überweisung der Konzessionen an Dritte zur rationellen Ausbeutung sowie hinsichtlich des.in diesen Fällen anzuwendenden Verfahrens. Ausserdem wurden die Entschädigungsbemessung und die Wahrung der kantonalen Hohheitsrechte neu geregelt.

340

Der Bundesràtsbeschluss vom 18. Januar 1918 ist im letzten Weltkrieg nie Kur Anwendung gelangt; es genügte, dass er vorhanden war. Es ist anzunehmen, dass auch der Erlass vom 28. Oktober 1941, wenn überhaupt, so nur in ganz seltenen Fällen zur Anwendung gelangen wird.

8. Bundesràtsbeschluss vom 28. N o v e m b e r 1941 über Befreiung der aufgebotenen Arbeitsdienstpflichtigen von Aufenth a l t s g e b ü h r e n (A. S. 57,1859), Die meisten zum Arbeitsdienst aufgebotenen Arbeitskräfte werden für die Dauer des Einsatzes sowohl in der Landwirtschaft als bei Bauarbeiten von nationalem Interesse von ihrem bisherigen Wohnort versetzt. Häufig wurden ihnen am Arbeitsort mitunter hohe Aufenthaltsgebühren auferlegt. Diese riefen bei den Betroffenen mit Becht Mißstimmung hervor. Mit dem Wesen der Arboitsdienstpflicht ist es kaum vereinbar, solche Gebühren zu erheben, wenn andererseits die Aufgebotenen unter der Androhung empfindlicher Strafen verpflichtet werden, den Arbeitsort nicht zu verlassen. Manche Kantone des Arbeitsortes besteuerten zudem diese Arbeitskräfte in zum Teil unzulässiger Weise und wiesen die Arbeitgeber an, zur Sicherung der von Kanton und Gemeinde erhobenen Steuern Lohnabzüge zu machen, wodurch die Arbeitskräfte in eine zur Wahrnehmung ihrer Bechte benachteiligte Stellung gedrängt wurden.

Diese Verhältnisse führten zu einem Verbot der Erhebung von Aufenthaltsund ähnlichen Gebühren sowie des Bückbehaltes von Lohnabzügen zur Sicherung von Steuerforderungen des Arbeitsortes. Dazu kam die Bestimmung, dass die zum Arbeitsdienst aufgebotenen Arbeitskräfte ihren bisherigen Wohnsitz nicht verlieren und sich den Behörden des Arbeitsortes gegenüber lediglich über ihren anderweitigen Wohnsitz auszuweisen haben.

4, B u n d e s r à t s b e s c h l u s s vom 5. D e z e m b e r 1941 über die Bes c h r ä n k u n g der V e r f ü g u n g über B i n n e n s c h i f f e (A. S. 57, 1405).

Angesichts der wachsenden Bedeutung der Transportmittel für die Sicherstellung der Landesversorgung drängte sich auch in der Schweiz eine staatliche Kontrolle über die Binnenschiffe auf, wie sie in audernLändern schon längst besteht. Diese Kontrolle lässt sich in doppelter Weise verwirklichen : entweder durch die Anordnung eines Veräusserungsverbotes mit Erlaubnisvorbehalt oder durch die Einführung des Genehmigungszwanges
für die Bechtsgeschäfte über die Veräusserung und Belastung von Schüfen, Wir haben uns für das zweite System entschieden in der Erwägung, dass unter diesen Umständen die den Bundesratsbeschlüssen vom 19. Januar 1940 und vom 7. November 1941 über Massnahmen gegen die Bodenspekulation Kugrunde liegenden Prinzipien sowohl als die in diesen Beschlüssen für die zivil- und strafrechtlichen Tatbestände verwendeten, der Praxis geläufigen Formulierungen übernommen ·werden können. Für die Erteilung der Genehmigung ist das Volkswirtschaftsdepartement ale zuständig bezeichnet worden, das jedoch im einzelnen Falle seine Verfügungen im Einverständnis mit dem Justiz- und Polizeidepartement als der Oberaufsichtsbehörde über das Schiffsregister zu treffen hat. In dem

341 Bestreben, don Verkehr nicht mehr als nötig zu hemmen, wird der Bundes-, ratsbeschluss nicht für alle in ein schweizerisches Schiffsregister aufgenommenen Schiffe als anwendbar erklart (Bundesgesetz vom 28. September 1923 über das Schiffsregister, Art. 4 und 5), sondern nur für Schiffe, die eine Tragfähigkeit von mehr als 150 Tonnen aufweisen oder als Schlepper regelmässig vorwendet werden, da nur sie für kriegswichtige Transporte in Betracht kommen. Die einer konzessionierten Unternehmung gehörenden Schiffe werden von dem Beschlüsse überhaupt nicht betroffen; denn in Anbetracht der für sie gegebenen besonderen Verhältnisse besteht keine Notwendigkeit, sie dem Gonehmigungszwange zu unterwerfen.

5. Bundesratsbeschluss vom 8, Dezember 1941 über das Schlagen von NUSS-, Edelkastanien- und andern L a u b h o l z bäumen (A. S. 57, 1448). Um die Versorgung der Kriegswirtschaft mit Nussbaumholz zur Herstellung von Gewehrschäften sicherzustellen, haben wir mit Beschluss vom 23. Januar 1940 über das Schlagen von NUSS- und andern Laubholzbäumen den Schlag von Nussbäumen der Bewilligungspflicht unterstellt.

Gleichzeitig wurde das Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt, die Bestimmungen dieses Beschlusses auf das Schlagen anderer Laubholzbäumo anwendbar zu erklären. Um für die Gerbereien eine genügende Menge Tanninholz sicherzustellen, hat das Volkswirtschaftsdepartement mit Verfügung vom 27. März 1940 von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Vorschriften des Bundesratsbeschlusses auf hochstämmige Kastanienbäumo anwendbar erklärt.

Die während der Geltungsdauer dieser beiden Erlasse gesammelten Erfahrungen haben gewisse Änderungen und Ergänzungen notwendig gemacht.

Der Bundesratsbeschluss vom 8. Dezember 1941 fasst die beiden früheren Erlasse zusammen und enthält materiell folgende Neuerungen: -- ein Verbot des Kaufes und Verkaufes stehender Nussbäume. Dieses Verbot erwies sich als notwendig, um zu verhindern, dass durch den Verkauf stehender Bäume wertvolles Nussbaumholz der Gewehrfabrikation entzogen wird; -- eine Ausdehnung der Schlagbewilligungspflicht auf alle Edelkastanienbäume mit Ausnahme der Stockausschläge von weniger als 10 cm Durchmesser ; -- eine Verschärfung und Vervollständigung der Strafbestimmungen.

6. Bundesratsbeschluss vom 18. N o v e m b e r 1941 über Teuer u n g s z u l a g
e n an Eentner der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (A. S. 57, 1525). Zuschriften, die sowohl der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern (SUVAL) als auch dein Bundesamt für Sozialversicherung zukamen, konnte entnommen werden, dass zufolge der Teuerung zahlreiche Unfallrentner in Existenzschwierigkeiten geraten waren.

Die SÜVAL machte dio Anregung, ihr grundsätzlich die Ermächtigung zu er-

342

teilen, ihren Beninern Teuerungszulagen auszurichten. Zur Beschaffung der dafür erforderlichen Mittel wies sie auf die 5 Millionen Franken Betriebskapital hin, die ihr bei der Errichtung vom Bund übergeben worden waren, tatsächlich aber für diesen Zweck nicht vorwendet werden mussten. Der Beschluss vom 18. November 1941 stellt die Grundsätze für die Gewährung von Teuerungszulagen an Eentner der Anstalt auf und ermächtigt den Verwaltungsrat der SUVAL, die dafür erforderlichen Mittel vorläufig dorn erwähnten Betriebskapital zu entnehmen. Der endgültige Entscheid darüber, ob der Bund oder die Anstalt selber für die Teuerungszulagen an Eentner aufzukommen hat, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

7. Bundesratsbeschluss vom 24. Dezember 1941 über Altersund H i n t e r l a s s e n e n f ü r s o r g e (A. S. 57, 1527). Da die verfassungsmässige Grundlage der Alters- und Hinterlassenenfürsorge (Bundesbeschluss vom 80. September/27. November 1938 betreffend die Ubergangsordnung des Finanzhaushaltes) auf Ende des Jahres 1941 dahinfiel und wir auf diesen Zeitpunkt durch den Beschluss vom 80. April 1940 über Massnahmen zur Tilgung der ausserordentlichen Wehraufwendungen und zur Ordnung des Finanzhaushaltes des Bundes Ersatz dafür geschaffen hatten, nmssten auf jenen Zeitpunkt neue Ausführungsbestimmungen erlassen worden. Die zur Verfügung gestellten Mittel ermöglichten es, die nachfolgenden Erhöhungen vorzunehmen: a. die Zuwendungen an Kantone, zur Ausrichtung von Fürsorgebeiträgen an bedürftige Greise, Witwen und Waisen, von 11 auf 19 Millionen Franken; b. den -Beitrag an die Schweizerische Stiftung für das Alter, zur Ausrichtung von Eürsorgebeiträgen an bedürftige Greise, von 1,5 auf 2,5 Millionen Franken; c. den Beitrag an die Schweizerische Stiftung für die Jugend, zur Gewährung von Fürsorgebeiträgen an bedürftige Hinterlassene, im Bahmen der bisherigen Tätigkeit der Stiftung, von Fr. 500 000 auf Fr. 750 000.

Sowohl im Titel als im Wortlaut des Beschlusses vom 24. Dezember 1941 werden die Bundesleistungen nicht mehr als «Unterstützung», sondern als «Fürsorge » bezeichnet. Damit soll noch deutlicher als bisher zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich bei dem Hilfswerk um eine Fürsorge und nicht um Leistungen der Armenpflege handelt.

Abgesehen von den erwähnten Erhöhungen der Beitragsleistungen sind die
für die Fürsorge für die Greise, Witwen und Waisen massgebenden Bestimmungen gegenüber früher nur unwesentlich abgeändert worden. Die Vorschriften über das Verhältnis der Bundesfürsorge zur Armenpflege wurden verschärft, da die Kontrolle in den Kantonen ergeben hatte, dass entgegen den Bundosvorschriftcn von 1989 noch vielfach Zuwendungen von Bundearnitteln an Bedürftige erfolgten, die trotzdem weiterhin armengenössig blieben.

Den Kantonen wurde zur Pflicht gemacht, nur solche Personen zu unterstützen,

343

denen bisher überhaupt noch nicht, odor nur vorübergehend und nur ausnahmsweise durch die Armenpflege geholfen worden ist und die durch Gewährung von Fürsorgebeiträgen aus Bundesmitteln vor der Armengenössigkeit bewahrt oder dauernd davon befreit werden können.

Gegen die Verzettelung der Bundesgclder in sozial wertlosen Unterstützungen richtet sich eine neue Bestimmung, wonach die Mindestansätze in der Eegel in die kantonalen ATisführungsbestimmungen aufzunehmen sind und auf alle Fälle der Genehmigung des Volkswirtschaftsdepartements bedürfen.

Durch Verfügungen des Volkswirtschaftsdepartements vom 14, Januar 1942 über Gewährung eines Bundesbeitrages an die Schweizerische Stiftung für das Alter (A. S. 58, 100) und über Gewährung eines Bundesbeitrages an die Schweizerische Stiftung für die Jugend (A. S. 68, 97) wurden nähere Bestimmungen über die Verteilung der Subvention auf die bedachten Kreise, die Kontrolle und Aufsichtsrechte des Bundes erlassen.

8. Bundesratsbeschluss vom 24. D e z e m b e r 1941 über Fürsorge für ältere Arbeitslose (A. S. 57,1587). Dieser Erlass war durch die gleichen Umstände bedingt wie derjenige über Alters- und Hinterlassenenfüreorge. Bei der Neuordnung der Hilfe für ältere Arbeitslose, die mit Wirkung auf den 1. Januar 1942 in Kraft trat, erschien es zweckmässig, die dafür geltenden Grundsätze in einem besondcrn Beschluss zusammenzufassen.

Die wichtigste Änderung gegenüber der frühern bundesrechtlichon Ordnung besteht darin, dass den Kantonon nach dem neuen Erlass nicht mehr ein zum vorneherein bestimmter Betrag gewährt werden soll. Statt dessen haben sie vielmehr Anspruch auf einen Bundusbeitrag in der Höhe von 80 % der von ihnen entsprechend den Bundesvorschriften ausgerichteten Fürsorgoleistungen. Die Gesamtsubvention aus eidgenössischen Mitteln ist auf 6 Millionen Franken jährlich begrenzt. Auf diese Weise sind die Kantone an einer zweckmässigen, sparsamen Verwendung der Bundessubvention interessiert.

Anderseits wird die Armenfürsorge teilweise durch die Leistungen der Eidgenossenschaft indirekt entlastet.

Im übrigen wurden die Voraussetzungen für den Genuss der Bundesfürsorge im Einzelfall erweitert und leicht verschärft.

9. Bundesratsbeschluss vom 24. Dezember 1941 über Beitragsleistung an die Schweizerische Winterhilfe (A. S. 57, 1545).

In Art. 7 unseres
Beschlusses vom 10. Oktober 1941 über Beitragsleistung des Bundes an die Notstandsaktionen zugunsten der minderbemittelten Bevölkerung (A. S. 57, 1141) haben wir uns das Eecht vorbehalten, unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zu leisten an gesamtschweizerische Aktionen, die Gewähr bieten für zweckmässige Durchführung von Notstandsaktionen und richtige Verwendung der Mittel. Dieso Bestimmung wurde aufgenommen mit Rücksicht auf die Schweizerische Winterhilfe, der für den Winter 1941/42 eine besondere Bedeutung zukam. Diese Organisation hatte ihre Sammel-

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.tätigkeit im Winter ganz besonders intensiviert; sie vermochte ihr Sammelergebnis von rund Fr. 875 000 im Vorjahr auf über 2,5 Millionen Pranken zu steigern.

Der Konsequenzen, die ein finanzielles Eingreifen des Bundes hinsichtlich anderer, ebenfalls begrüssenswerter Aktionen der privaten Wohltätigkeit nach sich ziehen könnte, waren wir uns bowusst. Wonn wir dem Gesuch der Winterhilfe um Gewährung eines Bundesbeitrages zur Verstärkung ihrer Hilfsaktion gleichwohl entsprochen haben, so geschah es, nachdem wir uns davon überzeugt hatten, dass die gesammelten Gelder, mit Ausnahme einer Quote von 5 %, von den kantonalen Komitees zur Verteilung innerhalb ihres Kantons zurückbehalten wurden. Des weitern konnte uns der Nachweis geleistet werden, dass gerade jene Kantone wenig Sammelgelder aufgebracht haben, deren Bevölkerung die Winterhilfsaktion besonders nötig hatte, vor allem die wirtschaftlich schwachen Bergkantone der Innerschweiz, ausserdem Wallis und Tessin.

Abgesehen von dem letzterwähnten Kanton, der spät eine Aktion im Sinne unseres Beschlusses vom 10. Oktober 1941 in die Wege leitete, waren es gerade die wirtschaftlich schwachem Kantone, wo sich die Hilfeleistung des Bundes nicht ausgewirkt hat, da sowohl die Kantone als auch die Gemeinden vor der ihnen zufallenden finanziellen Belastung zurückschreckten. So bestund für uns die Möglichkeit, den in den erwähnten Kantonen verhältnismässig zahlreichen Familien mit grösserer Kinderzahl zu Hilfe zu kommen, einzig darin, durch einen Beitrag die Schweizerische Winterhilfe in die Lage zu versetzen, sich dieser wirtschaftlich schwächern Gebiete besonders anzunehmen.

10. B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 24. Dezember 1941 über die V e r s c h ä r f u n g der kriegswirtschaftlichen S t r a f b e s t i m m u n g e n und deren A n p a s s u n g an das schweizerische S t r a f g e s e t z b u c h (A, S.

57, 1531). Die allgemeinen Bestimmungen des neuen Strafgesetzbuches unterscheiden zwischen Verbrechen, Vergehen und Übertretungen. Verbrechen sind die mit Zuchthaus, Vergehen die mit Gefängnis, Übertretungen die mit Haft oder Busse oder mit Busse allein bedrohten Handlungen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches gelten für die Verbrechen und Vergehen. Sie gelten auch für Übertretungen, jedoch mit gewissen Änderungen und Einschränkungen. Bei
Übertretungen sind Versuch und Gehilfenschaft nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen strafbar, und die Strafverfolgung verjährt schon in sechs Monaten.

Die in den kriegswirtschaftlichen Erlassen angedrohten Strafen sind verschieden. Einzelne Erlasse sehen lediglich eine Busse von höchstens 5000 Franken, 10000 oder 80000 Franken ohne Gefängnis vor, andere Erlasse sehen eine Busse bis zu 80 000 Franken oder Gefängnis bis zu einem Jahr vor. Somit hätte die Uneinheitlichkeit bezüglich des Strafrahmens zur Folge gehabt, dass nach Inkrafttreten des Strafgesetzbuches die kriegswirtschaftlichen Widerhandlungen zum Teil als Vergehen, zum Teil als Übertretungen hätten behandelt werden müssen. Die Übertretungen wären in sechs Monaten

345 verjährt, und bei Übertretungen wäre die Strafbarkeit des Versuchs und der Gehilfenschaft ausgeschlossen, da diese Strafbarkeit in keinem kriegswirtschaftlichen Erlass ausdrücklich vorgesehen ist.

Aus praktischen Erwägungen wurden die kriegswirtschaftlichen Widerhandlungen grundsätzlich zu Vergehen gestempelt. Dies geschah dadurch, dass Art. l des Eundearatsbeschlusses vom 24. Dezember 1941 eine einheitliche Strafandrohung für sämtliche Widerhandlungen vorsieht: Bussen bis zu Fr. 30 000 oder Gefängnis bis zu zwei Jahren.

Wenn auch die kriegswirtschaftlichen Widerhandlungen als Vergehen im Sinne des Strafgesetzbuches bezeichnet werden, so sind bestimmte Rechtswirkungen, die sich daraus ergeben, ausgeschaltet (Art. 3, Abs. 2, Art. 5, 6 und 8).

Aus Gründen der Generalprävention war es notwendig, die Strafandrohungen zu verschärfen, damit schwere kriegswirtschaftliche Verfehlungen entsprechend geahndet werden können. Es kommt vor, dass durch Umgehung der kriegswirtschaftlichen Vorschriften hohe Gewinne gemacht werden, die weit über dem Bussenmaximum von 80 000 Franken liegen. In solchen Fällen hat nun der Eichter die Möglichkeit, den Täter so empfindlich zu bestrafen, dass dieser nicht nur seines gesamten Gewinnes verlustig geht, sondern darüber hinaus noch eine weitere Einbusse erleidet. Wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt oder einen bedeutenden volkswirtschaftlichen Schaden anrichtet oder rückfällig ist, so ist der Eichter an kein Bussenmaximum gebunden.

11. Bundesratsbeschluss vom 24. Februar 1942 über die Gewährung eines Kredits zur Fortsetzung der Hilfsmassnahmen für das Hotelgewerbe (A. S. 58, 175). Durch unsern Beschluss vom 24. Februar 1942 wurde Art. l des Beschlusses vom 28. Dezember 1940 ersetzt, der zur Fortsetzung der durch die Bundesbeschlüsse vom 30. September 1932 und 5. April 1935 eingeleiteten Hilfsaktion zugunsten des schweizerischen Hotelgewerbes die Gewährung eines Beitrages von 4 Millionen Franken sowie eines Kredites von 2 Millionen Franken für die Bewilligung von Darlehen gegen .gesetzliches Pfandrecht an Hotelunternehmungen vorsah. Ende 1941 waren diese Mittel voll beansprucht. Da die Geltungsdauer der vorübergehenden rechtlichen Schutzmassnahinen für die Hotel- und Stickereiindustrie durch Verordnung vom 19. Dezember 1941 bis Ende 1943 verlängert wurde, musate der
Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft zur Weiterführung ihrer Tätigkeit ein neuer Kredit eingeräumt werden.

Dieser Kredit, der auf 5 Millionen Franken festgesetzt wurde, ist in einen .Betrag von 2 Millionen Franken für die ordentliche Sanierungstätigkeit und in einen solchen von 3 Millionen Franken für Vorschüsse gegen gesetzliches Pfandrecht aufgeteilt worden. Der erste Betrag wird vornehmlich der Abfindung von Kiirrentsehulden und bei einzelnen freiwilligen Arrangements von ungedeckten Pfandkapitalien dienen; bei Beschränkung auf diese Zwecke dürfte er voraussichtlich bis Ende 1943 ausreichen. Der zweite Betrag ist für Bundesblatt. 94. Jahrg. Bd. I.

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die Abfindung ausstehender grundpfandgesicherter Kapitalzinse, Steuern und Abgaben sowie für die Aufreohterhaltung des Betriebes und der Betriebsbereitschaft während der Dauer der Depression bestimmt. Diese Durchhaltekredite sind besonders wichtig, da die Hotelunternehmungen vielfach über keine Betriebsmittel verfügen und von ihren Gläubigern oder den beteiligten Banken in der Begel keine Vorschüsse mehr erwarten können. Durch diese Kredite wird vermieden, dass das Hotelgewerbe als wesentlicher Faktor der Arbeitsbeschaffung in vielen Gebieten unseres Landes, vor allem in den Berggegenden, lahmgelegt wird.

Die geltenden Massnahmen zur Erhaltung unseres Hotelgewerbes haben sich allgemein bewährt ; auch bietet die bisherige Tätigkeit der Hotel-TreuhandGesellschaft Gewähr für eine zweckmässige und sparsame Verwendung der anvertrauten Bundesgelder.

< 12, Bundesratsbeschluss vom 24. Februar 1942 über die Abänderung der Lohnersatzordnung (A. S. 58, 176). Seit dem Fjrlass der Lohnersatzordnung im Dezember 1939 bis zum Dezember 1941 ist der Lebenskostenindex um 80 % und seit der teilweisen Erhöhung der Lohnausfallentschädigungen durch unsern Beschluss vom 28. Dezember 1940 (A. S. 56, 2036) um 15 % gestiegen. Nur ein Teil der Teuerung konnte dadurch ausgeglichen werden, dass die Lohnausfallentschädigungen nach der Lohnhöhe abgestuft sind und die Teuerungszulagen sowie Lohnerhöhungen auch in den Lohnausfallentschädigungen zur Auswirkung kommen.

Es zeigte sich daher die Notwendigkeit, die Lohnausfallentschädigungen den gestiegenen Lebenshaltungskosten anzupassen. Der verhältnismässig günstige Stand des zentralen Ausgleichsfonds für die Lohnersatzordnung erlaubte eine ansehnliche Erhöhung der Lohnausfallentschädigungen.

Durch unserri Beschluss vom 24. Februar 1942 erfuhren die Ansätze für die minimalen Haushaltungsentschädigungeii eine Erhöhung um 18--19 %, für die maximalen Haushaltungsentschädigungen eine Erhöhung um 20--21 %.

Zugleich wurde das System der Staffelung der Haushaltungsentschädigungen nach der Lohnhöhe in dem Sinne abgeändert, dass der Zuschlag von je lOBappen nunmehr schon für 40 Bappen des Fr. 7 übersteigenden Lohnes ausgerichtet wird (bisher für je 50 Bappen), wodurch sich die Ausrichtung allfälliger Teuerungs- oder Familienzulagen durch die Arbeitgeber stärker auswirken kann.

Ebenso wurden
die Kinderzulagen erhöht, wobei die Kinderzulage für das erste Kind eine etwas grössere Erhöhung erfuhr als die Zulagen für weitere Kinder, da erfahrungsgemäss die gesamte Lohnausfallentschädigung für Familien mit nur einem Kind hinter dem Existenzminimum weiter zurückbleibt als für Familien mit mehreren Kindern. Die prozentuale Höchstgrenze für die gesamte Lohnausfallentschädigung wurde allgemein auf 90 % des vordienstlichen Lohnes festgesetzt, da bei den bisherigen Grenzen (90 % bei Taglöhnen von weniger als Fr. 6 in ländlichen, Fr. 7 in halbstädtischen und Fr. 8 in städtischen Verhältnissen und 80 % in allen andern Fällen) die Erhöhung der Kinderzulagen

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für Familien mit mehr als einem Kind in den meisten Fällen ohne praktische Auswirkung geblieben wäre. Endlich wurden auch die absoluten Höchstgrenzen für die gesamte Lohnausfallentschädigung erhöht, und zwar auf Fr. 14 in ländlichen, Fr. 15 in halbstädtischen und Fr. 16 in städtischen Verhältnissen.

13, Bundesratsbeschluss vom 24. Februar 1942 über die Abänderung der Verdienstersatzordnung (A. S. 58, 178). Gleichzeitig mit der Erhöhung der Lohnausfallentschädigungen haben wir durch unsern Beschluss vom 24. Februar 1942 auch die Verdienstausfallentschädigungen erhöht. Eine Anpassung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten war hier um so notwendiger, als die Verdienstausfallentschädigungen seit Inkrafttreten der Verdienstersatzordnung noch nie erhöht wurden.

Die reinen Betriebsbeihilfen mit Ausnahme derjenigen für verheiratete mitarbeitende Familienglieder in der Landwirtschaft wurden in der bisherigen Höhe belassen, da sich kein Bedürfnis für ihre Erhöhung geltend machte.

Dagegen worden nun an verheiratete Betriebsleiter im Gewerbe und in der Landwirtschaft sowie an verheiratete mitarbeitende Familienglieder in der Landwirtschaft Haushaltungszulagen ausgerichtet, sofern der Wehrmann einen eigenen Haushalt führt, in dem seine Ehefrau oder seine Kinder leben. Auf diese Weise wird nun auch in der Verdienstersatzordnung dem Familienschutzgedanken in vermehrtem Masse Eechnung getragen. Die Kinderzulagen wurden für die Landwirtschaft von 50 auf 70 Eappen pro Tag erhöht, da sich die Teuerung für den Unterhalt der Kinder auch in der Landwirtschaft bemerkbar macht. Die Kinderzulagen für das Gewerbe, die schon bisher mit den Kinderzulagen in der Lohnersatzordmmg übereinstimmten, wurden wie in der Lohnersatzordnung erhöht. Im Interesse der kinderreichen Familien erfuhren die maximalen Höchstgrenzen für die gesamte Verdienstausfallentschädigung in der Landwirtschaft eine Erhöhung von Fr. 6 auf Fr. 8.50 und im Gewerbe von Fr. 7 auf Fr. 10 in ländlichen, von Fr, 8.50 auf Fr. 12 in halbstädtischen imd von Fr. 10 auf Fr. 14 in städtischen Verhältnissen.

14. B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 13. Mär^ 1942 über die Abä n d e r u n g der Strafbestiinmungen in der Lohn- und der Verdienste r a a t z o r d n u n g (A. 8. 58, 249), Gemäss Art. 18 bis 21 der Ausführungsverordnung zur Lohnersatzordnung vom
4. Januar 1940 und Art. 84 bis 37 der Verdienstersatzordnung vom 14, Juni 1940 sind Widerhandlungen gegen die Lohn- und Verdienstersatzordnung mit Höchststrafen von 8 Monaten Gefängnis oder Busse mit Fr. 10 000 bedroht. Seit dem Inkrafttreten des schweizerischen Strafgesetzbuches am 1. Januar 1942 galten solche Widerhandlungen nur noch als Übertretungen. Da die Strafverfolgung für Übertretungen gemäss Art. 109 des Strafgesetzbuches schon nach 6 Monaten verjährt, Widerhandlungen gegen die Lohn- und Verdienstersateordnung in-sohr vielen Fällen aber erst durch die innerhalb von drei Jahren stattfindenden Betriebs-

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kontrollen entdeckt werden, würde ein Grossteil dieser Widerhandlungen der strafrechtlichen Verfolgung entgehen.

Wir haben daher durch unseren Beschluss vom 13. März 1942 die Höchststrafen für Widerhandlungen gegen die Lohn- und Verdienstersatzordnung auf 6 Monate Gefängnis oder Fr. 10 000 Busse erhöht ; dies hat zur Folge, dass die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches über die Vergehen und Verbrechen zur Anwendung kommen, wobei die Verjährung erst nach 5 Jahren eintritt (Art. 70, Abs. 3, Strafgesetzbuch). Gleichzeitig haben wir die Strafbestimmungen in der Lohn- und in der Verdienstersatzordnung, die bisher in einzelnen Punkten voneinander abwichen, in Übereinstimmung gebracht.

15. Bundesratsbeschluss vom 16. März 1942 b e t r e f f e n d Massnalimen zur Milderung der Wohnungsnot durch F ö r d e r u n g der W o h n b a u t ä t i g k e i t (A. S. 58, 252). Ende September 1941 sind die Städte Aarau, Basel, Bern, Biel, Chur, Grerichen, Luzern, Ölten, Schaffhausen, Solothurn, Thun, Winterthur und Zürich mit einer Eingabe an den Bundesrat gelangt, in welcher Massnahmen zur Bekämpfung der Wohnungsnot und zur Förderung des Wohnungsbaues gefordert wurden.

In der Eingabe wurde darauf hingewiesen, dass die Ursache der derzeitigen Wohnungsnot in einer Zunahme der Heiraten und der Geburten sowie der durch die kriegswirtschaftliche Konjunktur bedingten Zuwanderung in einzelne Städte und schliesslich in einem Bückgang der Wohnungsproduktion zu suchen sei. Der sogenannte spekulative Wohnungsbau versage, da die seit Kriegsausbruch eingetretene Steigerung der Baukosten die Initiative lahme und auch der Mangel an geeigneten -Baustoffen die Erstellung der von der Spekulation bevorzugten grossen Blockbauten erschwere. Die Wohnbaugenossenschaften seien anderseits nicht in der Lage, die Preissteigerung zu tragen, da sie nicht über genügend Mittel verfügen. Gestützt hierauf wurde beantragt, der Bund habe durch seine finanzielle Unterstützung den Wohnungsbau zu fördern, wobei die Kantone und Gemeinden angemessen zur Mithilfe heranzuziehen wären.

Heute bietet die Wohnungsmarktlage ein wesentlich günstigeres Bild als während der letzten Nachkriegszeit. Immerhin muss festgestellt werden, dass in einzelnen Städten der Wohnungsvorrat fast völlig erschöpft ist, so dass es nicht mehr möglich ist,
der Nachfrage zu genügen. Dies trifft insbesondere für Bern, Thun, Grenchen, Biel, Solothurn, Aarau und Chur zu. Mit Eücksicht auf die schweren sozialen Folgen einer Wohnungsnot, die sich auch in der Bevölkerungsbewegung nachteilig auswirken müsste, war es daher gerechtfertigt, die Wohnbautätigkeit in Städten mit nachweisbarer Wohnungsnot zu fördern. Unser Beschluss vom 16. März 1942 sieht einen Bundesbeitrag von 5 % bei einem doppelt so hohen Beitrag seitens des KauLuns vur. Die höhere Leistung des Kantons und gegebenenfalls der Gemeinde rechtfertigt sich im Hinblick auf das vorwiegend lokale Interesse an einer derartigen Aktion.

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Das Volkswirtachaftsdepartement hat die Durchführung unseres Beschlusses der eidgenössischen Zentralstelle für Arbeitsbeschaffung übertragen.

16. Bundesratsbeschluss vom 24. März 1942 b e t r e f f e n d Abänderung des Bundesratsbeschlusses über ausserordentliche Bodenvorbosserungen zur Vermehrung der L e b e n s m i t t e l e r z e u gung (A. S. 58, 294). Im Zuge der Massnahmen zur Förderung der Inlandproduktion ergab sich die Notwendigkeit, den Bundesratäbeschluss vom 11. Februar 1941 über ausserordentliche Bodenverbesserungen zur Vermehrung der Lebensmittelerzeugung zu ergänzen.

Artikel 6 unseres Beschlusses gab den kantonalen Eegierungen die Ermächtigung, das nach den geltenden kantonalen Eechten bestehende Verfahren zur Durchführung einer Bodenverbesserung auf dem Verordnungswege abzuändern und abzuklären. Diese Ermächtigung bezieht sich, streng genommen, nur auf kantonale Verfahrensbestimmungen und gibt nicht in eindeutiger Form auch die Möglichkeit, materielles Becht auf dem Verordnungswege abzuändern. Da die Gefahr bestand, dass die Kantone sich bei der Abänderung ihres bisher geltenden Bechts nicht durchwegs an eine juristisch einwandfreie UntfirKoheidmig des formellen und des materiellen Bechts halten würden, erschien es uns zweckmässig, eine Ergänzimg vorzunehmen und auch die notwendige Grundlage für die Abänderung materiellen Bechts zu schaffen, wie dies im Interesse der beschleunigten Durchführung der Meliorationen sich als notwendig erweisen kann.

Bei dieser Gelegenheit sind auch die von verschiedenen Seiten geäusserten Wünsche hinsichtlich der Ergänzungen unseres frühern Beschlusses zugunsten des Natur-, Jagd- und Vogelschutzes sowie der Fischerei und zur Verhütung späterer Zerstückelung der auf Grund des ausserordentlichen Meliorationsprogramms zusammengelegten Grundstücke berücksichtigt worden. Das durch die Bedungen der Waldfläche gewonnene Land soll gemäss einer neuen Bestimmung ausschliesslich der Landwirtschaft dienen und allen Spekulationsoinflüssen von vorneherein entzogen werden. Gleichzeitig wird auch die Möglichkeit einer allfälligen späteren Wiederaufforstung offengehalten.

17. Bundesratsbeschluss vom 31. März 1942 über den Arbeitseinsatz bei Bauarbeiten von nationalem Interesse (A. S. 58, 317).

Die bisherigen Vorschriften über den Arbeitseinsatz bei Bauarbeiten von
nationalem Interesse haben sich im allgemeinen gut bewährt. Immerhin erwiesen sich auf Grund der praktischen Erfahrungen Änderungen und Ergänzungen in einzelnen Punkten als notwendig. Damit wurde zur bessern Übersichtlichkeit und leichteren Handhabung der Vorschriften eine Zusammenfassung der bisherigen Erlasse in einen Bundesratsbeschluss, eine Departementsverfügung und ein Beglement des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes verbunden. Der Bundesratsbeschluss vom 31. März 1942 ersetzt diejenigen vom 17. April 1941 (A. S. 57, 401) und 24. Juli 1941 (A. S. 57, 945). Darin

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wurde die Gewährung der Versetzungsentschädigung etwas ausgedehnt, insbesondere bei Krankheit, Unfall und Monatsurlaub. In der Vollzugsverfügung des Volkswirtschaftsdepartementes sind die Ansätze der Versetzungsentschädigung angemessen erhöht und mehr als bisher nach dem Verdienst des Arbeiters differenziert worden. Neu geregelt ist auch die Kostentragung für die Versetzungs- und Arbeitsausfallentschädigung.

G. Post- und Eisenbahndepartement.

Bundesratsbeschluss vom 10. Februar 1942 über Massnahmen zur Erhöhung der Produktion der Wasserkraft-Elektrizitätswerke (A. S. 58, 124). Die seit Kriegsausbruch eingetretene Knappheit und Teuerung der Brennstoffe hat zu einer sehr starken Nachfrage nach elektrischer Energie geführt. Dank der ausserordentlich günstigen Wasserführung der beiden verflossenen Winter war es möglich, diese Nachfrage ohne nennenswerte Einschränkung zu befriedigen. Infolge der ungünstigen Wasserführung des Winters 1941/42 sind aber sehr merkliche Einschränkungen unvermeidlich gewesen. Um diese immerhin nach Möglichkeit zu verringern, iiiussleii auJ! der Produktionsseite alle Massnahmen getroffen werden, die geeignet waren, die Energieerzeugung zu erhöhen, ohne öffentliche Interessen wesentlich zu beeinträchtigen.

Hiefür kamen in Betracht der Höherstau bei Niederdruckwerken, die vorübergehende Eeduktion "der Wasserabgabe für Fischtreppen und für die Dotierung der ausgenutzten Flussläufe. Eine Erhöhung der Energieproduktion ist auch möglich durch verstärkte Absenkung der natürlichen Seen, die bis zum bisher vorgekommenen Tiefstande gestattet werden soll. Schliesslich besteht eine der wirksamsten Massnahmen in der Aufhebung der Füllungstermine bei den künstlichen Speicherbecken. Durch solche Füllungsvorschriften wird sehr oft die rationelle Ausnützung der Frühjahrszuflüsse verunmöglicht, während anderseits infolge der vorgeschriebenen vorzeitigen Füllung Sommer- und Herbstzuflüsse nutzlos überfliessen.

Da auf dem ordentlichen zeitraubenden Wege des Wasserrechtsgesetzes solche Massnahmen vielfach nicht rechtzeitig getroffen werden könnten, wurde das Post- und Eisenbahndepartement durch diesen Bundesratsbeschluss ermächtigt, in jedem einzelnen Falle von sich aus oder auf Gesuch eines Werkes hin die vorstehenden Massnahmen anzuordnen. Solche Massnahmen bedingen in verschiedenen Fällen
die Ausserkraftsetzung von Konzessionsbestimmungen, reglementarischen Vorschriften und Verträgen, was nur auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten geschehen kann. Ähnliche Massnahmen wurden auch im letzten Weltkrieg in den Jahren 1918/19 getroffen.

Es ist selbstverständlich, dass das Post- und Eisenbahndepartement keine Verfügung auf Grund dieses Bundesratsbeschlusses trifft, ohne die interessierten Kantone, Konzessionsbehörden und Elektrizitätswerke anzuhören, und

351 dass es, wenn irgend möglich, eine direkte Verständigung unter diesen anstreben und dabei die verschiedenen Interessen angemessen berücksichtigen wird.

Gestützt auf unsere Ausführungen b e a n t r a g e n wir Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 1.Mai

1942.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Etter.

3313

Der Bundeskanzler:

G. Bovet

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Sechster Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten ergriffenen Massnahmen. (Vom 1. Mai 1942.)

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13.05.1942

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