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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend "Vorlage der Baupläne für Neu- oder Umbau von Fabrikanlagen der Eisenbahnen.

(Vom 2. April 1901.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Der Umstand, daß die Pläne für alle Bauten der Eisenbahnen, welche zu dem Betriebe der letztern in Beziehung stehen, der Genehmigung des Eisenbahndepartementes, bezw. des Bundesrates unterliegen, daß aber, wenn es sich um Anlagen handelt, welche unter das Fabrikgesetz fallen, den Kantonsregierungen, in Verbindung mit dem eidgenössischen Fabrikinspektorat, die Prüfung und Genehmigung der Pläne zusteht, kann mitunter zu Konflikten führen. Ein besonderer Fall, der vor einiger Zeit das Eisenbahn- und das Industriedepartement beschäftigte, bot uns den Anlaß, die Angelegenheit grundsätzlich zu regeln. Dabei haben wir darauf Bedacht genommen, unter vollständiger Wahrung der Kompetenzen der kantonalen Regierungen, die Einheit des Verfahrens für das Eisenbahndepartement und die Bahnverwaltungen herzustellen.

Wie Sie dem mitfolgenden Kreisschreiben an die Bahnverwaltungen entnehmen wollen, haben diese die Planvorlagen betreffend Neu- oder Umbauten von Fabrikanlagen in vier Exemplaren dem Eisenbahndepartement einzureichen, welches, wie üblich, ein Exemplar an die Kantonsregierung abtreten wird.

Diese soll hierauf ganz nach Artikel 2 und 3 der Vorschriften betreffend den Neu- oder Umbau von Fabrikanlagen vom 13. Dezember 1897 (A. S. n. F. XVI, 401) verfahren, das Resultat ihrer

903 Prüfung und den Genehmigungsbeschluß jedoch nicht direkt der .Bahnverwaltung, sondern dem Eisenbahndepartement mitteilen, behufs Aufnahme in den Genehmigungsbeschluß, der auch gemäß den Vorschriften des Eisenbahngesetzes notwendig ist. Ebenso sind allfällige Meinungsverschiedenheiten gegenüber dem Fabrikinspektor dem Eisenbahndepartement bekannt zu geben, welches dann, im Einvernehmen mit dem Industriedepartement, den Entscheid des Bundesrates herbeiführen wird. An den von der Kantonsregierung gemäß Artikel l der citierten Vorschriften getroffenen Verfügungen wird der Bundesrat bei der Genehmigung auch vom Standpunkt des Eisenbahngesetzes aus nur dann Änderungen vornehmen, wenn dieselben wirklichen Bedürfnissen des Eisenbahnbetriebes entgegenstehen sollten. Die Entscheidung des Bundesratos wird in allen Fällen der Kantonsregierung sowohl als der Bahnverwaltung mitgeteilt.

Wir bemerken noch, daß in Fällen, wo die Verfügung der Kantonsbehörde weder dem Fabrikinspektor, noch dem Eisenbahndepartemente zu Einwendungen Anlaß giebt, letzteres wie bisher die endgültige Genehmigung der Pläne aussprechen wird.

Indem wir Sie ersuchen, von diesen Anordnungen Vormerk zu nehmen, benützen wir den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 2. April 1901.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t : Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Vorlage der Baupläne für Neu- oder Umbau von Fabrikanlagen der Eisenbahnen. (Vom 2. April 1901.)

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1901

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10.04.1901

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902-903

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