598 Ablauf der Referendumsfrist:

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30. Dezember 1942.

Bundesbeschluss über

die Ruhegehälter der Mitglieder des Bundesgerichts und des eidgenössischen Versicherungsgerichts.

(Vom 80. September 1942.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 85, Ziffer 8, der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 24. März 1942, beschliesst :

Art. 1.

Mitglieder des Bundesgerichts und des eidgenössischen Versicherungsgerichts, die infolge Krankheit, Alters oder Nichtwiederwahl aus dem Amte scheiden, haben Anspruch auf ein Buhegehalt. Vorbehalten bleibt Art. 5, Abs. 2.

Das Ruhegehalt beträgt im ersten. Amtsjahre 85 % der Jahresbesoldung, nach dem vollendeten ersten Amtsjahre 36 % und für jedes weitere vollendete Amtsjahr l % mehr, höchstens jedoch 60 % der Jahresbesoldung. Amtsjahre, die nach zurückgelegtem 60. Altersjahre oder nach vollendetem 15. Amtsjahre zu laufen beginnen, werden doppelt gezählt.

Art. 2.

Solange ein ehemaliges Gerichtsmitglied eine dauernde Aufgabe übernimmt oder eine dauernde Tätigkeit ausübt, deren Ertrag zusammen mit dem Buhegehalt die Jahresbesoldung eines Gerichtsmitgliedes übersteigt, wird das Buhegehalt um den Mehrbetrag gekürzt.

Art. 8.

Die Witwe eines im Amte oder nach Übertritt in den Buhestand verstorbenen Gerichtsmitgliedes hat tür die Dauer des Witwenstandes Anspruch auf die Hälfte des Buhegehaltes des Verstorbenen.

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Art. 4.

Jede Waise hat bis zum vollendeten 18. Altersjahr Anspruch auf 10%, jede Doppelwaise auf 15 % des Ruhegehaltes ihres Vaters.

Der Gesamtbezug der Waisen darf indessen 25 %, der Gesamtbezug der Witwen- und Waisenrenten 35 % der Besoldung des Verstorbenen nicht übersteigen.

Art. 5.

Der Bundesrat stellt die Anspruchsberechtigung sowie die Höbe des Ruhegehaltes und der Hinterbliebenenrenten fest.

Die Grundsätze der Bundesgesetzgebung über Wegfall, Entzug und Kürzung von Renten aus Gründen, die die Gewährung der reglementarischen Leistungen als stossend erscheinen lassen, finden sinngemässe Anwendung.

Der Bundesrat ist jedoch ermächtigt, in billiger Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und zur Vermeidung von Härten von der Anwendung dieser Grundsätze Umgang zu nehmen.

Gegen den Entscheid des Bundesrates steht dem Betroffenen die Beschwerde an die Bundesversammlung zu.

Art. 6.

Dieser Bundesbeschluss ersetzt denjenigen vom 25. Juni 1920 über die Ruhegehälter der Mitglieder des Bundesgerichts und des eidgenössischen Versicherungsgerichts. Der letztere Bundesbeschluss bleibt jedoch noch anwendbar auf die Ruhegehälter und Leistungen an Hinterbliebene, die durch ein Ereignis begründet sind, das vor dem Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses eingetreten ist, Art. 7.

Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranlassen.

Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 30. September 1942.

Der Präsident: Fricker.

Der Protokollführer: Leimgruber.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 30. September 1942.

Der Präsident : Chs Bosselet Der Protokollführer : G. BoTet.

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Der schweizerische Bundes rat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 30. September 1942.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: 3229

G. Boret.

Datum der Veröffentlichung: 1. Oktober 1942.

Ablauf der Referendumsfriat : 30. Dezember 1942.

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Bundesbeschluss über die Ruhegehälter der Mitglieder des Bundesgerichts und des eidgenössischen Versicherungsgerichts. (Vom 30. September 1942.)

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01.10.1942

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