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Botschaft .des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung des Kredites für den Ankauf einer Liegenschaft zur Unterbringung der Zollkreisdirektion Genf.

(Vom 28. April 1942.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Für die Unterbringung der verschiedenen Dienstzweige der Direktion des VI. Zollkreises in Genf konnte seinerzeit zu günstigen Bedingungen das im Geschäftszentrum der Stadt Genf gelegene Bankgebäude der Union financière, Eue Jean-]?etitot Nr. 12, gemietet werden. Mit Genehmigung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes wurde durch die Zollverwaltung unterm 1. April 1933 ein Mietvertrag für 10 Jahre abgeschlossen. Der jährliehe Mietzins wurde auf Fr. 35 000 festgesetzt, wobei der Eidgenossenschaft das Kaufsrecht bis Ende März 1948 eingeräumt und öffentlich verurkundet wurde.

Der Umstand, dass Mietvertrag und Kaufsrecht für dieses Gebäude am 81. März 1948 ablaufen, Hessen es als ratsam erscheinen, das Kaufsangebot nochmals eingehend zu prüfen. Durch weitere Unterhandlungen der Zollverwaltung mit der Eigentümerin konnte der anfänglich geforderte Kaufpreis bedeutend ermässigt werden, womit auch die Voraussetzung geschaffen wurde, das zum Kauf angebotene Gebäude durch die Direktion der eidgenössischen Bauten begutachten zu lassen.

Die zum Kauf angebotene Liegenschaft ist ein massiv erstelltes Gebäude und gut erhalten. Die Liegenschaft setzt sich aus Erdgeschoss und drei Stockwerken zusammen, in denen in der Hauptsache nachstehend aufgeführte Dienstabteilungen der Zollkreisdirektion untergebracht sind: Direktor Stellvertreter Sekretariat

279 Kanzlei Registratur Zollkreisrevisor Eevisorat Mustersammlung Grenzwachtkommandant Stellvertreter Kanzlei der Grenzwache Magazine für Korpsmaterial der Grenzwache Materialm agazin Zollfahndungsdienst Archiv Konferenzsaal Wartezimmer und im 2. und 8. Stock je eine Dienstwohnung für Abwart und Chauffeur.

Der Wert der Liegenschaft wird von der eidgenössischen Bauinspektion in Lausanne gemäss beiliegendem Gutachten auf total Fr. 470 000 geschätzt.

Da unter diesen Umständen der auf Fr. 417 500 ermässigte Kaufpreis als annehmbar bezeichnet werden darf, wurde mit der Besitzerin unter dem Vorbehalt der Kreditbewilligung durch die eidgenössischen Bäte folgende Vereinbarung getroffen : a. Die Kaufsumme im Betrage von Fr. 417 500 wäre anlässlich der Fertigung zu hinterlegen.

l>. Der Verkäuferin steht das Eecht zu, die beim Verkaufsabschluss allfällig noch nicht verfallenen Mietzinse (laut Mietvertrag vom 28. Januar 1988) als zusätzlichen Verkaufspreis für sich zu beanspruchen.

c. Die Käuferin hat die Verwaltungs- und Unterhaltskosten des Gebäudes vom 1. Oktober 1941 bis 81. März 1948, welche sich schätzungsweise auf Fr. 4000 belaufen, zu übernehmen.

Für alles Nähere verweisen wir auf das bezügliche Aktendossier.

Der Umstand, dass der Endtermin des abgeschlossenen Mietvertrages näherrückt und der Kaufpreis als annehmbar erachtet werden muss, lassen uns zum Schiusa kommen, dass der Ankauf der Liegenschaft in der Eue JeanPetitot zum Preise von Fr. 433 000 (Kaufpreis Fr. 417 500, Handänderungsund Fertigungskosten Fr. 11 000, Verwaltungskosten Fr. 4500) im Interesse des Bundes und der Zollverwaltung liegt.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ersuchen wir Sie, den für den Erwerb eines Zollkreisdirektionsgebäudes in Genf erforderlichen Kredit zu bewilligen und dem nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses Ihre Genehmigung erteilen zu wollen.

280 Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 28, April 1942.

Im Namen des Schweiz. Bundesratea, Der Bundespräsident: Etter.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss t betreffend den Ankauf einer Liegenschaft zur Unterbringung der Zollkreisdirektion Genf.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 28. April 1942, besohliesst: Art. 1.

Für den Ankauf der Liegenschaft Nr. 12 rue Jean-Petitot in Genf wird ein Kredit von Fr. 433 000 bewilligt.

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung des Kredites für den Ankauf einer Liegenschaft zur Unterbringung der Zollkreisdirektion Genf. (Vom 28. April 1942.)

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Jahr

1942

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09

Cahier Numero Geschäftsnummer

4253

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.05.1942

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278-280

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