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Bekanntmachungen von

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für landwirtschaftliche und Gartenwerkzeuge.

Seit längerer Zeit vorgekommene zahlreiche Anstände bei der Zollabfertigung von zur Einfuhr nach der Schweiz bestimmten landwirtschaftlichen und Gartenwerkzeugen veranlassen uns zu den nachstehenden Erläuterungen: Im schweizerischen Generalzolltarif (Bundesgesetz vom 10. April 1891) Nr. 167 sind f e i n e Waren aus Schmiedeisen, schmiedbarem Eisenguß, Stahl, Blech, Draht, auch in Verbindung mit ändern Materialien, einem Zollansatze von Fr. 35 per q.

brutto unterstellt, welcher Ansatz bei Anlaß der mit Deutschland und Österreich-Ungarn abgeschlossenen Handelsverträge auf Fr. 22, bezw. Fr. 25 für vernickelte Waren, ermäßigt worden ist (siehe Gebrauchstarif Nr. 293/295). Eine Ausnahme von diesen Ansätzen ist im Zolltarif für landwirtschaftliche und Gartenw e r k z e u g e vorgesehen, welche nicht als f e i n e Eisen waren, sondern, je nach Beschaffenheit, nach Analogie der gemeinen Waren aus Schmiedeisen, schmiedbarem Eisenguß, Stahl, Blech, Draht, auch in Verbindung mit Holz, zu verzollen sind. Es handelt sich hierbei um folgende Positionen des Gebrauchstarifs: Nr. 290. Sensen und Sicheln, auch abgeschliffen, Fr. 7 per q.

brutto ; Eisenwaren, gemeine (speciell Werkzeuge, wie oben): Nr. 291 --- roh, abgedreht, gefeilt, mit Grundfarbe übertüncht, geteert, ganz oder teilweise lackiert, gefirnißt, bronziert, bemalt, Fr. 10 per q. brutto.

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Nr. 292

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abgeschliffen, verzinnt, verzinkt, ganz oder teilweise poliert oder vernickelt, Fr. 12 per q. brutto.

Aus dieser letztern Bestimmung geht hervor, daß alle landwirtschaftlichen und Gartenwerkzeuge, mit einziger Ausnahme der Sensen und Sicheln, wenn a b g e s c h l i f f e n , ohne weiteres dem Zollahsatz von Fr. 12 für die Einführ aus Vertragsstaaten und hingegen für die Sendungen aus Nichtvertragsstaaten (zur Zeit Portugal und die Vereinigten Staaten von Nordamerika) dem Ansätze von Fr. 15 unterstellt sind. Eine Ausnahme hiervon kann nur für Gabeln gestattet werden, sofern an denselben nur die zugespitzten Enden abgeschliffen sind; solche können noch zu Fr. 10 per q. nach Nr. 291 zugelassen werden. Alle Gabeln, welche außerdem noch an ändern Teilen als an den Enden abgeschliffen sind, unterliegen dem Zoll von Fr. 12, bezw. Fr. 15, per q. brutto nach Nr. 292 des Tarifs.

B e r n , den 23. April 190Ì.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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15.05.1901

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386-387

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