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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes an die Kantonsregierungen und an die schweizerischen Berufsverbände betreffend die Durchführung von Vorlehrkursen in Berufen des Handwerks und der Industrie.

(Vom

19. Februar 1942.)

Sehr geehrte Herren!

Das Bundesgesetz vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung sieht in Art. 26 vor, dass zur Einführung in einzelne Berufe oder Berufsgruppen Vorlehrkurse veranstaltet werden können. Gesuche um Beiträge an solche Einrichtungen deuten darauf hin, dass über den Zweck dieser Kurse und infolgedessen auch über deren Organisation und Dauer Auffassungen bestehen, die nicht mit den Bestimmungen des genannten Bundesgesetzes in Einklang gebracht werden können. Wir halten es deshalb für geboten, für die Durchführung von Vorlehrkursen Eichtlinien aufzustellen. Gleichzeitig wird das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit angewiesen, vom Frühjahr 1942 an nur noch solchen Vorlehrkursen Bundesbeiträge zuzusichern, die den nächfolgenden Eichtlinien im vollen Umfange gerecht werden.

Die Anlernling im allgemeinen.

Die Ausbildung des Lehrlings hat grundsätzlich in jedem Lehrbetrieb mit der systematischen Anlernung und dem Bekanntmachen mit den grundlegenden Arbeitstechniken des Berufes zu beginnen. Die fachgemässe methodische Einführung liegt sowohl im Interesse des Lehrbetriebes wie .einer sorgfältigen Lehrlingsausbildung. Je gründlicher die ersten Handgriffe geübt werden, um so leichter fällt die Erlernung der spätem schwierigem Berufsarbeiten und um so zuverlässiger wird der Lehrling nach und nach produktiv in dem Betrieb mitzuarbeiten befähigt sein. In diesem Sinne sind denn auch die Lehrprogramme in den vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement erlassenen Beglementen über die Lehrlingsausbildung aufgebaut. Jeder Lehrbetrieb muss sich über diese fundamentalen Anforderungen stets Rechenschaft geben. Im übrigen haben die von den kantonalen Behörden eingesetzten Aufsichtsorgane hierüber zu wachen und die Betriebe gegebenenfalls zu beraten.

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Es ist dringend zu empfehlen, wo es technisch möglich ist, jeden Lehrling im ersten Lehrjahre einen praktischen Lehrgang der elementaren Berufsarbeiten durchlaufen zu lassen. Dadurch kommt die systematische Anlernung- sinnfällig zum Ausdruck. Eine Reihe von Firmen, z. E. der Maschinen- und Metallindustrie, leistet in dieser Hinsicht seit Jahren Mustergültiges.

Aufgabe des Vorlehrkurses.

Die Berufswahl des Jugendlichen und die Wahl einer Lehrstelle stellen zuweilen den künftigen Lehrling, seine Eltern oder den Vormund vor folgenschwere Entschlüsse. Um die dabei oft auftretenden Schwierigkeiten aller Art zu lösen oder zu überbrücken, stehen dem Batsuchenden die öffentlichen Berufsberatungsstellen zur Verfügung. Als besonderes Hilfsmittel für die Einführung ins Berufsleben kann unter,Umständen ein Vorlehrkurs gute Dienste leisten. Er bezweckt nach Art. 26, Abs. l, des Bundesgesetzes die Einführung in einzelne Berufe oder Berufsgruppen. Das Bedürfnis dieser Einführung kann durch verschiedene Faktoren bedingt sein. So kann es sich um Jugendliche handeln, denen das Selbstvertrauen und die notwendige Urteilskraft fehlen, die jedoch auf dem Weg der Beratung zum Entschluss gelangt sind, einen bestimmten Beruf zu erlernen. Der Vorlohrkurs hat in diesem Fallo die Aufgabe, die Berufseignung endültig abzuklären, Freude am betreffenden Berufe zu wecken und bei festgestellter Eignung eine Lehrstelle zu vermitteln. Es gibt ferner Berufe, deren Erlernung aus Gründen mannigfacher Art gemieden wird und die infolgedessen zu nachwuchsarnien Berufen werden. Die Veranstaltung von Vorlehrkursen ist ein geeignetes Mittel, um das Interesse für den betreffenden Beruf zu wecken, bestehende Vorurteile zu zerstreuen und damit die Nachwuchsfrage in wirksamer Weise lösen zu helfen. Gleichzeitig müssen geeignete Lehrbetriebe für den unmittelbaren Antritt der Berufslehre in genügender Zahl zur Verfügung stehen. Vorlehrkurse können auch in Berufen wünschenswert sein, in denen die systematische Einführung des Lehrlings namentlich aus betriebstechnischen Gründen besondern Schwierigkeiten begegnet. Schliesslicti kommt auch die Führung von Vorlehrkursen für einzelne Berufsgruppen in Frage. Solche Veranstaltungen sind möglich, wenn es sich um verwandte Berufe handelt, deren Anlernung das gleiche Lehrprogramm zugrunde gelegt werden kann.
Bedingungen für die Beitragsleistung des Bundes.

Der Vorlehrkurs ist in der Eegel als Teil der Lehrzeit anzurechnen (Art. 27, Abs. l, des Bundesgesetzes). Das Eintrittsalter wird durch Art. 13, Abs. 2, des Bundesgesetzes über das Mindestalter der Arbeitnehmer, vom 24. Juni 1938, bestimmt. Demnach kommen für die Vorlehrkurse nur die aus der Primarschulpflicht entlassenen Minderj ährigen vom vollen de t en 15. A l t e r s j a h r e an in Frage. Der Unterricht ist durch sachkundige Lehrkräfte zu orteilen. Das Lehrprogramm ist im gegenseitigen Einvornehmen zwischen den

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interessierten Eerufsverbänden und den Behörden auszuarbeiten, welche die Durchführung des Vorlehrkurses durch Beiträge sicherstellen. Der Lehrstoff ist für jeden Beruf oder jede Berufsgruppe besonders zu bearbeiten; da die Einführung in die praktischen Grundbegriffe sehr verschiedene Anforderungen je nach dem Berufe stellt, hängt die Dauer des Vorlehrkurses vom betreffenden Lehrprogramm ab. Sie kann sich auf einige Wochen, höchstens aber auf 5 Monate belaufen (Art. 27, Abs. 2, und Art. 20, Abs. 2 und 8, des Bundesgesetzes). Die wöchentliche Stundenzahl hat in der Eegel mindestens 40 zu betragen, wovon wenigstens % der praktischen Ausbildung einzuräumen sind.

Die übrige Unterrichtszeit ist jenen Fächern zuzuweisen, die auf den berufskundlichen Unterricht vorbereiten: Vorbereitendes Zeichnen, allgemeine Berufskunde, unter besonderer Berücksichtigung der gewerblichen Naturlehre, Eechnen, Muttersprache und Staatskunde. Dabei muss vermieden werden, dass Lehrstoffe gewählt werden, die in den Normallehrplänen der geschäftsund berufskundlichen Fächer der Berufsschule enthalten sind. In Vorlehrkursen, die nur einige Wochen dauern, kann sich das Lehrprogranun ausschliesslich auf die praktische Ausbildung beschränken.

Für don Bundesbeitrag sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über oie berufliche Ausbildung und seiner Verordnung I massgebend. In Fällen, wo Vorlebrkurse in nachwucbsannen Berufen veranstaltet werden, wird das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit bis auf weiteres ermächtigt, Beiträge auf Grund der Verordnung vom 28. Mai 1940 über Maasnahmen zur Eegulierung des Arbeitsmarktes und zur beruflichen Förderung von Arbeitslosen auszurichten. Beitragsgesuche sind mindestens ein Monat vor Beginn der Veranstaltung durch Vermittlung der zuständigen kantonalen Behörde dem Bundesamt einzureichen. Dem Voranschlag sind detaillierte Angaben über Lehrprogramm und Kursdauer, Lehrkräfte, Stundenplan und Kursteilnehmer beizugeben.

Mit vollkommener Hochachtung Bern, den 19. Februar 1942.

Eidgenössisches 3204

Volkswirtschaftsdepartement: Stampili.

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Vereinbarungen gemäss Art. 13 des Bundesbeschlusses vom 11, Dezember 1941 über Warenhäuser und Filialgeschäfte.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Art. 18 des Bundesbeschlusses vom 11. Dezember 1941 über Warenhäuser und Filialgeschäfte und auf die zugehörige Vollziehungsverordnung vom 80, Dezember 1941, erteilt den Vereinbarungen vom 22. Januar 1942 zwischen dem Schweizerischen Gewerbeverband und den Firmen Konsumverein Zürich AG. in Zürich, W. Simon in Zürich, Consum-Aktiengesellschaft Denner & Co. in Zürich, Konsum Baer-Pfister & Co. AG. in Zürich und Konsumverein St. Gallen AG. in St. Gallen betreffend die Einsetzung von besonderen Schiedsstellen zur Durchführung des Bewilligungsverfahrens über die Eröffnung und Erweiterung von Filialgeschäften die Genehmigung und verfügt : 1. Für das Verfahren bei der Eröffnung neuer und der Erweiterung bestehender Filialgeschäfte der Firmen Konsumverein Zürich AG. in Zürich, W. Simon in Zürich, Consum-Aktiengesellschaft Denner & Co. in Zürich, Konsum Baer-Pfister & Co. AG. in Zürich und Konsumverein St. Gallen AG.

in St. Gallen finden die am 22. Januar 1942 zwischen dem Schweizerischen Gewerbeverband und diesen Firmen abgeschlossenen Vereinbarungen Anwendung.

2. Diese Verfügung tritt am 1. März 1942 in Kraft.

Bern, den 27. Februar 1942.

Eidgenössisches 3219

Volkswirtschaftsdepartement: Stämpfli.

Notifikation.

Auf Grund des gegen Sie eingeleiteten Strafverfahrens, namentlich gestützt auf das am 18. Dezember 1941 durch das Zollamt St. Margrethen-Bahnhof

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gegen Sie aufgenommene Strafprotokoll, sind Sie am 28. Januar 1942 durch die eidgenössische Oberzolldirektion in Anwendung von Art. 76, Ziffer 2, 77 und 91 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen wegen Bannbruchs zu einer Busse von Fr. 980 verurteilt worden.

Die Straf Verfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Sofern Sie sich derselben binnen 14 Tagen seit dem Erscheinen dieser Notifikation förmlich und unbedingt unterziehen, wird gestützt auf Art. 94 des Bundesgesetzes über das Zollwesen und Art. 296 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege ein Viertel der Busse mit Fr. 245 nachgelassen. Unterziehen Sie sich der Strafverfügung nicht, so können Sie binnen 20 Tagen die gerichtliche Beurteilung der Angelegenheit verlangen. Nach Ablauf dieser Frist erwächst die StrafYurfügung unter Vorbehalt der Beschwerde gegen die Höhe der Busse in Rechtskraft. Die Frist zur Anbringung der Beschwerde beim eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement beträgt 80 Tage, von dem Erscheinen dieser Notifikation an gerechnet.

Bern, den 18. Februar 1942.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

3219

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Notifikation.

Am 9. Februar 1942 wurden Sie von der Zollkreisdirektion Lausanne auf Grund des gegen Sie eingeleiteten Strafverfahrens, namentlich gestützt auf das Strafprotokoll des Zollamtes La Cure vom 22. Dezember 1941, in Anwendung der Art. 76, Ziffer l, 77 und 91 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen wegen Bannbruchs zu einer Busse von Fr, 112.50 verurteilt.

Diese Busse wurde gemäss Art. 92 des genannten Gesetzes und Art. 295 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1984 über die Bundesstrafrechtspflege um einen Drittel auf Fr. 75 ermässigt, weil Sie den Übertretungstatbestand förmlich und unbedingt anerkannt hatten. Überdies hat die Zolldirektion Lausanne in Anwendung von Art. 77 des Zollgesetzes die Einziehung der Waren verfügt, welche den Gegenstand des Strafverfahrens bilden.

Da die Möglichkeit nicht besteht, Sie durch Vermittlung der Post zu erreichen, wird Ihnen die vorstehende Vorfügung auf diesem Wege eröffnet. Es steht Ihnen zu, dieselbe binnen dreissig Tagen seit dem Erscheinen dieser Veröffentlichung durch Beschwerde bei der eidgenössischen Oberzolldirektion anzufechten.

Bern, den 23. Februar 1942.

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Eidgenössische Oberzolldirektion.

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Strafmandatseröffnung zufolge unbekannten Aufenthalts.

gewesen in Egerkingen, Kanton Solothurn, nun unbekannten Aufenthalts, wird durch Überweisung des Generalsekretariats des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartements beim unterzeichneten Einzelrichter beschuldigt der Widerhandlung gegen Art, l der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 22. September 1939 über die Verarbeitung von Weizen, Roggen und Dinkel und über die Verwendung und den Verkauf der Mahlprodukte, in Verbindung mit Art. 5 des Bundesratsbeschlusses vom 19. September 1939/15. März 1940 gleichen Titels, begangen im Februar und März 1941 durch Herstellen wesentlich zu hellen Backmehls.

Der Richter eröffnet hiermit dem Beschuldigten die Verurteilung zu 1. einer Busse von Fr. 100.--; 2. den Kosten im Betrage von Fr. 20.-- nebst Fr. 14.50 Barauslagen.

Das vorstehend eröffnete Urteil wird rechtskräftig, wenn dagegen vom Beschuldigten innerhalb der Frist von 5 Tagen beim unterzeichneten Richter kein Einspruch erhoben wird.

(1-) Ölten, den 21. August 1941, 4. strafrechtliche Kornmission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Der Einzelrichter : A. Hagmann.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen sowie Anzeigen.

Öffentlicher Erbenruf.

(Art. 555 ZGB.)

Es ist unbekannt, ob der am 14. Februar 1837 geborene Johann Jakob Edelmann, von Kappel (St. Gallen), des Johannes und der Anna Barbara geb. Pfändler, über welchen zurzeit das Verschollenheitsverfahren durchgeführt wird, Nachkommen hat.

Es ergeht daher an die erbberechtigten Personen, welche auf die Erbschaft des genannten Johann Jakob Edelmann Anspruch erheben wollen, die Aufforderung, sich binnen Jahresfrist, d. h. bis zum 4. Februar 1948, bei der Gemeindekanzlei Herisau anzumelden. Der Anmeldung sind die zivilstandsamtlichen Ausweise beizufügen.

(2.,) H e r i s a u , den 4. Februar 1942.

Gemeindekanzlei Herisau.

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05.03.1942

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