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Bundesblatt 94. Jahrgang.

Bern, den 28. Mai 1942.

Band I.

Erscheint in der Kegel alle 14, Tage. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 60 Rappen die Petitzeilc oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli £ de. in Bern.

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Bericht dee

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche.

(Junisession 1942.)

(Vom 22. Mai 1942.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, unter "Vorlage der Akten über nachstehende 48 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

1. Virginia Rota gesch. Capt, 1907, zurzeit in Haft.

(Verräterei, Anstiftung und Versuch hiezu; politischer und wirtschaftlicher Nachrichtendienst.)

1. Virginia Rota ist am 2. November 1989 vom Bundesstrafgericht gemäss Art. 86, Ziffer l, Abs. l und 2, des Militärstrafgesetzes und Art. 2 und. 4 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1985 betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft zu 5 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von 5 Monaten Untersuchungshaft, sowie zu 10 Jahren Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit verurteilt worden.

Die Verurteilte hatte im Jahre 1938 einen Mittäter dazu angestiftet, ihr Pläne betreffend Gegenstände, die mit Bücksicht auf die Landesverteidigung geheimgehalten wurden, zu verschaffen und auszuhändigen, worauf sie versucht hatte, dieselben einer fremden Macht zugänglich zu machen. Ausserdem hatte sie politischen und wirtschaftlichen Nachrichtendienst betrieben.

Für Virginia Bota ersucht deren Vormünderin um Begnadigung, eventuell um bedingte Entlassung, wozu sie ausführt, die Vorurteilte, die von schwacher Gesundheit sei, könne das Leben in der Strafanstalt nur schwer ertragen. Sie bereue heute ihre Verbrechen und sehne sich nach ihrem 14jährigen Knaben.

Ein, Begnadigungsgesuch eines Mitverurteilten wurde bereits in der Junisossion 1941 antragsgemäss abgewiesen (Antrag Nr. l des I. Berichtes vom Bundesblatt. 94. Jahrg. M. I.

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382 20. Mai 1941; Bundesbl. 488). Wir können uns heute darauf beschränken, auf die Begründung unseres damaligen Antrages hinzuweisen. Leute, die aus Gewinnsucht die Sicherheit ihros eigenen Landes derart aufs Spiel setzen, verdienen keine Nachsicht. Ein Entgegenkommen, welcher Art es auch sei, würdo von der öffentlichen Meinung nicht verstanden, im heutigen Zeitpunkte erst recht nicht. Da im übrigen keine zwingenden Begnadigungsgründe geltend gemacht worden, b e a n t r a g e n wir entschieden Abweisung. -- Die Verurteilte wird am 2. Oktober dieses Jahres zwei Drittel ihrer Strafe verbüsst haben.

Es wird, dann Sache des Bundesrates sein, die Möglichkeit einer bedingten Entlassung im Sinne von Art. 38 des schweizerischen Strafgesetzbuches zu prüfen und sie allenfalls anzuordnen. Wir verweisen schliesslich auf den Bericht der Direktion der Strafanstalt Bellechasse vom 80. April 1942.

3. Johann Spani, 1903, Kaufmann, Eothenturm (Schwyz).

(Zoll- und Alkoholvergehen.)

2. Johann Spani ist am 4. Juli 1940 von der eidgenössischen Oborzolldirektion gemäss Art. 74, Ziffer 11, des Bundesgesetzes vom 1. Oktober. 1925 über das Zollwesen zu einer Busse von Fr. 412.60 verurteilt worden, sowie am 8. August desselben Jahres von der eidgenössischen Alkoholverwaltung in Anwendung von Art. 58 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1982 über die gebrannten Wasser zu Fr. 429. Am 15. September 1941 wurden beide Bussen vom Kantonsgericht Schwyz in 85 Tage Gefängnis umgewandelt.

Spani hatte im Winter 1989/40 von einer Firma in Zürich eine grössero Menge verdorbener Tafeltrauben, welche zu einem dementsprechend niedrigen Zollansatz eingeführt worden waren, erworben und einem Brenner zur Vorgärung übergeben. Am Brennen der betreffenden Trauben konnte er jedoch rechtzeitig verhindert werden.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der aus der Umwandlung der beiden Bussen herrührenden Freiheitsstrafe, wozu er den Sachverhalt schildert und seine misslichen Verhältnisse in den Vordergrund stellt.

Im Einverständnis mit der eidgenössischen Alkoholverwaltung befürwortet die eidgenössische Oberzolldirektion die Kückwandlung der Gefängnisstrafe in eine entsprechende Busse und deren Herabsetzung bis zu Fr. 200, verbunden jedoch mit der Bedingung, dass dieser Betrag binnen Jahresfrist bezahlt werde, ansonst die Begnadigung dahinfalle.
Aus einem Bericht des Zollinspektorates Zürich geht hervor, dass Spani seinen Beruf als fahrender Gemüsehändler infolge der Benzinknappheit aufgeben musste und sich seither als Gelegenheitsarbeiter betätigt. Mit einem ganz kleinen Einkommen habe er für eine fünfköpfige Familie aufzukommen.

Er sei sonst gut beleumdet, ehrlich und zuverlässig.

Unseres Erachtens ist liier zunächst die grundsätzliche Frage der Zuständigkeit abzuklären. Laut Art. 894 des schweizerischen Strafgesetzbuches wird das Becht der Begnadigung in den Fällen, in denen eine Verwaltungs-

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b e h ö r d o des Bundes geurteilt hat, durch die Bundesversammlung ausgeübt, in den Fällen aber, in denen oino kantonale Behörde gcurteilt hat, durch die Begnadigungsbehörde des Kantons. Im vorliegenden Fall trifft, wenigstens auf den ersten Blick, beides zu. Wir sind indessen der Ansicht, dass die von der kantonalen Gerichtsbehörde vorgenommene Bussenumwandlung hier nicht massgebend ist. Den m a t e r i e l l e n Hauptentscheid hat vielmehr die Verwaltungsbehörde des Bundes gefällt. Die Freiheitsstrafe ist nur ein Ersatz für die eigentlich zu leistende Busse (vgl. auch BGE 64 1 62 ff.). Die Bussenumwandlung ist nicht etwa an sich eine Strafe für die nicht binnen bestimmter Frist bewirkte Leistung der Busse. Der die Busse in eine Freiheitsstrafe umwandelnde Bichter hat hier keine Ermessensbefugnis, sondern ist an bestimmte Gesetzesvorschriften gebunden: die Umwandlung hat gleicherweise bei unverschuldeter wie bei allfällig verschuldeter Nichtbezahlung der Busse einzutreten; die Dauer der Umwandlungsstrafe ist nur nach der Höhe der Busse zu bestimmen, ohne Bücksicht auf Vorhegen und Grad eines Verschuldens hinsichtlich der Erfüllung des eigentlichen Urteils. Der Bichter ist auch nicht berechtigt, den Entscheid der Verwaltung auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen. Die Bussenumwandlung ist somit lediglich ein Notbehelf im Vollzug eines bereits rechtskräftigen Entscheides. Wir vertreten daher die Auffassung, dass die Verwaltungsbehörde des Bundes den materiellen Hauptentscheid gefällt hat, was zur Folge hat, dass zur Behandlung des Begnadigungsgesuches die Bundesversammlung zuständig ist.

Wir b e a n t r a g e n abschliessend Eintreten auf das Gesuch und bedingten Erlass der Umwandlungsstrafe, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Dieser Antrag erfolgt deshalb, weil die hier ausgefällten Bussen als etwas hoch erscheinen, besonders wenn man bedenkt, dass das widerrechtliche Brennen der Trauben verhindert werden konnte und die Trauben selbst vernichtet wurden.

3. Clément Vaucher, 1887, Uhrmacher, Neuenburg.

(Alkoholgesetz.)

3. Clément Vaucher ist am 18. Juli 1988 von der eidgenössischen Alkoholverwaltung gemäss Art. 52 und 53 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser zu Fr. 2000 Busse, unter Nachlass eines Bussendrittels, verurteilt worden, weil er
im Jahre 1937, zusammen mit einem andern, 850 Liter Absinth hergestellt hatte. Am 1. Juli 1941 wurde die Busse als uneinbringlich vom Polizeigericht Neuenburg in 3 Monate Gefängnis umgewandelt.

Vaucher ersucht um Begnadigung, wozu er in der Hauptsache ausführt, der Bichter habe einem Mittäter, der die ihm verlangte Busse auch nicht habe bezahlen können, die Umwandlungsstrafe bedingt erlassen, was einer Ungleichheit in der Behandlung gleichkomme. Im übrigen habe er als gelernter Uhrmacher seit längerer Zeit keine Arbeit mehr. Er habe sich damals aus Not.

vergangen.

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Der Gerichtspräsident von Neuenburg stellt fest, dass der Richter, der seinerzeit die gegen den Mittäter des heutigen Gesuchstellers ausgesprochene Busse umzuwandeln hatte, den Vollzug der Freiheitsstrafe unter Verletzung von Art. 339 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege bedingt erlassen hatte, was zugunsten eines Entgegenkommens gegenüber Vaucher spreche.

Der Verurteilte hat seit dem Zeitpunkt der Straf Verfügung .der eidgenössischen Alkoholverwaltung sozusagen keine Anstrengungen gemacht, wenigstens einen Teil der Busse in Baten aufzubringen. Einern in jüngster Zeit zuhanden der Begnadigungsbehörde verfassten Polizeibericht ist zu entnehmen, dass Vaucher gegenwärtig in der Lage wäre, kleinere regelnlässige Zahlungen zu leisten. Da die von ihm begangene Widerhandlung schwerer Art ist, beantragen wir Abweisung zurzeit, in der Meinung, Vaucher solle zunächst in Teilzahlungen Fr. 500 an die Busse aufbringen und dadurch seinen Sühnewillen beweisen, wonach über die Frage einer allfälligen Begnadigung entschieden werden mag. Wir verweisen auf die zwischen der Bundesanwaltschaft und der eidgenössischen Alkoholverwaltung in dieser Angelegenheit stattgehabte Korrespondenz.

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Gustave Racordon, 1897, Fabrikant, Lausanne, Pietro Balestra, 1892, Kaufmann, Chiasso (Tessin), André Béguelin, 1898, Garagier, Genf, Jean Fricker, 1894, Kaufmann, Basel, Margrit Conrad, 1890, Handelsfrau, Münster (Graubünden), Franz Henke, 1912, Drechsler, Muttenz (Basel-Landschaft), Marista Dussaix, 1896, Handelsfrau, Genf, Joconde Carfagni, 1885, Handelsfrau, Genf, Isidoro Cavadini, 1907, Chauffeur, Vacallo (Tessin).

(Zollvergehen.)

Gemäss Bundesgesetz über das Zollwesen vom 1. Oktober 1925 sind bestraft worden: 4. Gustave E ac or don, durch Straf Verfügungen der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 7. Februar und 11. März 1939 zu Bussen von Fr. 1080 und Fr. 312 verurteilt, weil er eine grössere Menge des von ihm hergestellten Zigarettenpapiers,unter Umgehung der darauf lastenden Steuer verkauft hatte.

Am 16, Juli 1941 ersuchte die Zollverwaltung die waadtländische Staatsanwaltschaft um Umwandlung der beiden uneinbringlichen Bussen in eine Gefängnisstrafe von insgesamt drei Monaten, worauf der Gebüsste unverzüglich uni Begnadigung nachsuchte.

385 In seiner Eingabe an die Begnadigungsbehörde schildert Eacordon seine Bemühungen für die Gründung einer Fabrik zur Herstellung von Zigarettenpapier, Bemühungen die jedoch deshalb scheiterten, weil gerade in demselben Zeitpunkt die betreffende Steuer eingeführt wurde. Er habe sich aus Not vergangen.

Die von den Zollbehörden über den Gesuchsteller gemachten Erhebungen haben einwandfrei ergeben, dass dieser einer Begnadigung unwürdig ist. Er ist schlecht beleumdet und mehrfach vorbestraft. Die Beteuerungen hinsichtlich seiner Sorge um das Wohl der Familie sind nicht ernst zu nehmen. Wir b e a n t r a g e n deshalb mit dem Staatsanwalt des Kantons Waadt und der eidgenössischen Oberzolldirektion, auf deren Mitboricht wir verweisen, ohne weiteres Abweisung.

5. Pietro B a l e s t r a , durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 9. April 1941 zu einer Busse von Fr. 1645.78 verurteilt, unter Nachlass eines Bussendrittels, weil er im Frühling 1940 822 kg Saccharin an Schmuggler weiterverkauft hatte, obwohl er wusste, dass die betreffende Ware zur verbotenen Ausfuhr aus der Schweiz bestimmt war.

Der Gebüsste ersticht um Begnadigung, wozu er ausführt, dass er unschuldig verurteilt worden sei und einen langen Aktiv dienst hinter sich habe.

Die Zollkreisdirektion Lugano teilt mit, dass sich Balestra nicht in einer Lage befinde, die ihm die Bezahlung der Busse verunmögliche. Er habe sozusagen noch nichts an deren Tilgung geleistet und ein Begnadigungsgesuch eingereicht, sobald die Betreibung angehoben wurde, in der Hoffnung, sich dadurch den Folgen seines rechtswidrigen Tuns entziehen zu können.

Wir stellen fest, dass Balestra seinerzeit den Übertretungstatbestand förmlich und unbedingt anerkannt hat. Seine heutigen Unschuldsbeteuerungen sind deshalb belanglos. Wir b e a n t r a g e n mit der eidgenössischen Oberzolldirektion Abweisung und verweisen auf die Akten.

6. André Béguelin, durch Straf Verfügung der eidgenössischen Oborzolldirektion vom 8. Dezember 1938 zu einer Busse von Fr. 1700 vorurteilt, unter Nachlass eines Bussendrittels. Die gegen diese Verfügung von Béguelin eingereichten Beschwerden wurden in der Folge sowohl vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement als auch vom Bundesrat abgewiesen, Béguelin hatte im Laufe des Jahres 1988 nach und nach insgesamt 2125 Liter
Benzin widerrechtlich in die Schweiz eingeführt. Ausserdem hatte er eine an seinem Personenautomobil im. Ausland vorgenommene Auswechslung eines Hauptbestandteiles bei der Zollkontrolle nicht angemeldet.

Unter Hinweis auf die inzwischen geleisteten Zahlungen auf Busse, hinterzogenen Zollbetrag und Kosten, sowie auf seine jetzige schwierige finanzielle Lago ersucht der Gebüsste um Begnadigung.

Die Zollkreisdirektion Genf teilt mit, dass der Vorurteilte innert drei Jahren sich fortwährend bemüht hat, sowohl den hinterzogenen Zoll als auch einen

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wesentlichen Teil der Busse in Eaton aufzubringen, dies trotz des Umstandes, dass seine persönlichen Verhältnisse sich in diesem Zeitraum in hohem Masse verschlechtert haben.

Unter Hinweis auf den Bericht der Zollkreisdirelction b e a n t r a g e n wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion den Erlass des verbleibenden Bussenbetragcs von Fr. 476.96.

7. Jean Fricker, gemäss Strafvorfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 8. September 1939 zu einer Busse von Fr. 1941.34 verurteilt, unter Nachlass eines Bussoridrittels. Die gegen diese Verfügung eingereichten Beschwerden wurden in der Folge sowohl vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement als auch vom Bundesrat abgewiesen. Am 7. November 1941 wurde die Busse als uneinbringlich in drei Monate Gefängnis umgewandelt.

Fricker hatte eine Anzahl Fahrräder, von welchen er wusste, dass sie widerrechtlich in die Schweiz eingeführt worden waren, erworben und weiterverkauft.

Unter Hinweis auf seine bedrängte Lage ersucht der Gebüsste um teilweise Begnadigung bxw. toilweisen Erlass der Busse.

Fricker betrieb früher den Handel mit Fahrrädern. Er geriet jedoch vor einigen Jahren in' Konkurs. Sein Geschäft wird seither auf den Namen seiner Frau weitergeführt. Die finanziellen Verhältnisse sind nicht günstig. Die Eheleute Friekor sind namentlich stark verschuldet. Immerhin liegen die Verhältnisse nicht so, dass dor Verurteilte ausserstande wäre, wenigstens einen Teil der Busse in Eaten aufzubringen. Andrerseits ist zu erwähnen, dass Fricker, der sonst einen guten Leumund hat, von etwas beschränktem Geiste ist, wie dies die eidgenössische Oberzolldirektion in ihrem Bericht vom 8. Dezember 1941 an die Bundesanwaltschaft ausführt. In Würdigung der ganzen Aktenlage b e a n t r a g e n wir Bückwandlung der Gefängnisstrafe in die ursprüngliche Busse und Herabsetzung derselben bis zu Fr. 600, verbunden mit der Aufforderung an den Gesuchsteller, diesen Betrag bis Ende 1942 aufzubringen.

8. Margrit C o n r a d , durch Straf Verfügung des eidgenössischen Finanzund Zolldepartements vom 15. März 1941 zu einer Busse von Fr. 3688.84 verurteilt, unter Nachlass eines Bussendrittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesrat am 28. Juli 1941 abgewiesen.

Die Verurteilte hatte nach Inkrafttreten
der Ausfuhrbeschränkungen 454 kg Saccharin im Werte von Fr. 11 050 an verschiedene ausländische Abnehmer verkauft, trotzdem sie wusste, dass die betreffende Ware unter Umgehung der Zollpflicht ins Ausland geschmuggelt werde.

Frau Conrad ersucht um Erlass der Busse, deren Bezahlung ihr schwer falle.

Die Gesuchstellerin ist nur zu einer Busse im halMachen Betrag dea Inlandwcrtcs der gelieferten Ware verurteilt worden. Anderseits darf nicht übersehen werden, dass sie aus dem Verkauf des Saccharins an die erwähnten

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Schmuggler einen Gewinn von rund Fr. 2200 erzielte. Die Busso erscheint daher keineswegs als unangemessen. Das angewandte Strafmass entspricht vielmehr der Praxis der Zollverwaltung in ähnlichen Fällen. Eine Herabsetzung kann schon im Interesse der Gleiehbehandlung nicht befürwortet werden.

Soll die Busso abschreckend wirken, so ist sie so zu bemessen, dass dadurch nicht nur der Gewinn aus solchen unsaubern Geschäften weggenommen, sondern darüber hinaus auch der Eechtsbrecher getroffen wird. Schh'esslich stellen wir fest, dass die Gesuchstellerin keine eigentlichen Bognadiguugsgründe geltend macht, weshalb wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion ohne weiteres Abweisung beantragen.

9. Franz Henke, durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom.20. Oktober 1934 zu einer Busse von Fr. 4403,20 verurteilt, unter Nachlass eines Bussendrittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wurde vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 6. Dezember 1934 abgewiesen.

Henke hatte in seinem Automobil ein Geheimfach speziell zum Warenschmuggel hergerichtet und damit verschiedene Male Waren, wie Bestandteile zu elektrischen Leuchtern, Messing und dergleichen, unverzollt in die Schweiz eingeführt.

Henke ersucht um teilweisen Erlass der Busse, wozu er seine sich verschlimmernde finanzielle Lage und die bis anhin geleisteten Zahlungen geltend macht.'

Der Kommandant der Einheit, in welcher Henke seinen Aktivdienst leistete, stellt dem Gesuchsteller ein ausgezeichnetes Zeugnis aus und empfiehlt dessen Eingabe zur Genehmigung.

Die eidgenössische Oberzolldirektion bestätigt, dass der Gebüsste trotz grossen Schwierigkeiten, insbesondere seit dem Ausbruch des Krieges, seine.

^Ratenzahlungen jeweilen pünktlich geleistet habe, sobald er aus dem Militärdienst entlassen war und die Arbeit wieder aufnehmen konnte. Ausser dem gefährdeten Zollbetrag von Fr. 1651.20 habe Honke bis heute bereits Fr. 3218,80 bezahlt. Irn Hinblick auf diese Sachlage b e a n t r a g e n wir mit der obersten Zollbehörde den Erlass der verbleibenden Ecstbusse von Fr. 1184.40.

10. und 11. Marista Dussaix und Joconde C a r f a g n i , durch Strafverfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom 8, Juli 1986 zu einer gemeinsamen Busse von Fr, 10874.67 verurteilt,
mit Nachlass eines Bussendrittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, welche Busse am 21. Januar 1937 auf Beschwerde hin vom Bundesrat auf Fr. 5187.34 ermässigt wurde.

Die Verurteilten hatten in den Jahren 1932 bis 1986 mehrere hundert Kilogramm Wollen- und Seidenstoffe widerrechtlich in die Schweiz eingeführt, indem sie dieselben jeweils unter ihren Kleidern versteckten.

Marista Dussaix und Joconde Carfagni, welche zusammen in Genf ein Geschäft auf Luxusartikel betreiben, ersuchen um teilweisen Erlass der Busse,

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d.h. um Herabsetzung des Bestbetrages von Fr. 3508.44 auf Fr. 270. Sie machen hiezu dio in den letzton Jahren geleisteten beträchtlichen Zahlungen geltend und legen dar, dass ihr kleines Geschäft heute mit Schwierigkeiten aller Art zu kämpfen habe und sozusagen nicht mehr rentiere, so dasa sie gegenwärtig nicht in der Lage seien, weitere Teilzahlungen zu leisten.

Wir verweisen insbesondere auf den Mitbericht der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 8. April 1942, woraus hervorgeht, dass die Verurteilten grosse Anstrengungen zur Tilgung ihrer Schuld gemacht haben. Diese Anstrengungen wurden selbst dann fortgesetzt, als das von ihnen betriebene Geschäft schon längst nicht mehr den früheren Gewinn abwarf. Es ist sodann zu erwähnen, dass die von ihnen geleisteten Zahlungen den Bussonbetrag übersteigen, dass aber die Zollorgane die erwähnten Zahlungen zunächst zur Deckung des hinterzogenen Zolles und der anderweitigen Kosten beanspruchten. Im Einverständnis mit der eidgenössischen Oberzolldirektion b e a n t r a g e n wir daher, dem Gesuch zu entsprechen und die Busse bis zu Fr. 270 herabzusetzen.

12. Isidoro Cavadini, durch Strafverfügungen der eidgenössischem Oberzolldirektion vom 8. März und 18. April 1941 zu Bussen von Fr. 3450 und Fr.9200 verurteilt. Beschwerden gogon don erstgenannten Entscheid wurden sowohl vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement als auch vom Bundesrat abgewiesen.

Cavadini hatte in der Zeit vom Februar bis August 1940 insgesamt 400 kg Saccharin unter vorsätzlicher Verletzung des Ausfuhrverbotes an eine Person in Italien geliefert.

Der Gebüsste ersucht um teilweise Begnadigung, wozu er ausführt, die Bussenbeträge stünden in keinem Verhältnis zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit. Ihm drohe die Umwandlung beider Bussen in Gefängnis, was seine Familie ins Elend stürzen würde.

Der Gemeinderat von Vacallo stellt dem Gesuchsteller ein gutes Leumundszeugnis aus. Der Eingabe ist überdies ein Arztzeugnis beigelegt, wonach die Frau des Gesuchstellers zurzeit in ärztlicher Behandlung ist.

Mit den Zollbehörden stellen wir fest, dass der Verurteilte zu jenen Leuten gehört, die den Schmuggel nach Italien geworbs- und gewohnheitsmässig betreiben. Cavadini hat sich bei seinem Tun in keiner Weise um die Landesinteressen gekümmert. Gehandelt hat er einzig aus Gewinnsucht. AusfuhrSchmuggler,
die, ungeachtet der im Interesse der Landesversorgung getroffenen Massnahmen, der schweizerischen Wirtschaft Waren entziehen, verdienen im Begnadigungswege keine besondere Nachsicht. Cavadini hat überdies bis heute nicht die kleinste Anstrengung gemacht, um wenigstens einen Teil der Bussen aufzubringen. Unter Hinweis auf die Ausführungen der eidgenössischen Oberzolldirektion b e a n t r a g e n wir mit dieser Behörde Abweisung.

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13. Gottlieb Probst, 1876, Mechaniker, Arlesheim (Basel-Landschaft), 14. Elise Hilpertshauser, 1889, Handelsfrau, Luzern, 15. Arnold Stoller, 1884, Kaufmann, Frutigen (Bern),

16. Martha Nebel-Hasler, 1904, Handelsfrau, Basel, 17. Fridolin Sennrich, 1905, Landwirt, Bettwil (Aargau).

(Höchstpreisüberschreitungen.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 1. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung und den auf Grund desselben erlassenen Ausführungsvorschriften sind verurteilt worden: 18. Gottlieb Probst, verurteilt am 29. November 1941 vom Einzelrichter der strafrechtlichen Rekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils zu Fr. 80 Busse, weil er den Mietzins für einen ihm gehörenden Gasthof olmo behördliche Bewilligung erhöht hatte.

Probst ersucht um Erlass der Busse, die er nicht zahlen könne. Er sei krank und werde von semer Schwester unterstützt. Der betreffende Gasthof sei stark überschuldet. Er habe in Unkenntnis der bestehenden Vorschriften und Verbote gehandelt.

Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Entschuldigungsgründe sind von beiden Gerichten bereits weitgehend berücksichtigt worden. Trotzdem verweist der Einzelrichter der strafrechtlichen Rekurskommission den Verurteilten auf den Begnadigungsweg. Laut Bericht des Gemeinderates von Ariesheim lebt der Gesuchsteller in ärmlichen Verhältnissen. Mit Rücksicht auf sem Alter, und den Umstand, dass die Widerhandlung nur fahrlässig begangen wurde, beantragt das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den gänzlichen Erlass der Busse, Demgegenüber beantragen wir, unter Bezugnahme auf eine bedingt erkannte Gefängnisstrafe von 1940 und die Zusicherung der Gewähr von Teilzahlungen, sowie angesichts der nicht hohen Busse, das Gesuch abzuweisen.

14. Elise Hüpertshauser, verurteilt am 8.März 1941 vom Einzelrichter der vierten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 60 Busse, weil sie in ihrem Laden die Warenpreise nicht oder nur ungenügend angeschrieben und anlässlich einer Bestandesaufnahme für Fettstoffe unrichtige Angaben gemacht hatte.

Die Gebüsste ersucht um Begnadigung, wozu sie die Schuldfrage erneut aufwirft und ausführt, die bei der erwähnten Bestandesaufnahme nicht angeführten Artikel hätten zu ihrem privaten Notvorrat gehört.

Laut einem Polizeibericht sind die Einkommensverhältnisse der Gesuchstellerin nicht günstig. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass diese die Preisanschreibepflicht trotz mehrfacher Verwarnung wiederholt verletzte.

390 Aus diesem Grunde b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes lediglich die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse um die Hälfte. Wir verweisen auf die Urteilserwägungen.

15. Arnold Stoller, verurteilt am 1.Februar 1942 vom Einzelrichter der ersten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu. Fr. 60 Busse wegen An- und Verkaufs von Äpfeln, Birnen und Zwetschgen zu übersetzten Preisen.

Der Verurteilte ersucht um Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 20, wozu er in der Hauptsache auf seine schwierige finanzielle Lage und seine Schwerhörigkeit hinweist, welch letztere ihn an der Ausübung eines bestimmten Berufes hindert. Seine Frau müsse den grössten Teil der zum Unterhalt der vierköpfigen Familie erforderlichen Mittel in der Fabrik verdienen.

Der Gemeinderat von Frutigen kann die Gesuchsanbringen bestätigen, Stoller sei gut beleumdet. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes befürwortet die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 80.

Mit Rücksicht auf die prekäre Lage dieses nicht mehr jungen und zudem gebrechlichen Familienvaters, sowie auf den Umstand, dass die von ihm begangene Widerhandlung nicht schwerwiegender Natur ist, b e a n t r a g e n wir den Erlass der Bussenhälfte.

16. Martha Nebel-Hasler, verurteilt am 25. November 1941 vom Einzelrichter der strafrechtlichen Rekurskommission in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils zu einer Busse von Fr. 400, weil sie im Sommer 1940 in Basel grössere Mengen Walliser Erdbeeren zu übersetzten Preisen verkauft hatte.

Die Preisüberschreitung belief sich insgesamt auf über Fr. 500.

Die Verurteilte ersucht um gänzlichen oder doch wenigstens teilweisen Erlass der Busse, wozu sie die Schuldfrage- erneut aufwirft und im wesentlichen die in der seinerzeitigen Beschwerdeschrift an die Rekursinstanz enthaltenen Gründe wiederholt.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, auf dessen Mitbericht vom 20. Februar 1942 wir verweisen, beantragt Abweisung.

Die heutigen Gesuchsanbringen sind bereits durch die ordentliche Bekursinstanz geprüft worden. Wir verweisen auf die Urteilserwägungen, aus denen eindeutig hervorgeht, dass die angeführten Entlastungsgründe
nicht zutreffend sind. Die Verurteilte hat offenbar übersehen, dass der Begnadigungsweg kein zusätzliches Rechtsmittel ist und dass es nicht Sache der Begnadigungsbehörde sein kann, die von der Strafbehörde bereits gewürdigten Umstände nochmals zu überprüfen. Eigentliche Begnadigungsgründe macht die Gesuchstellerin nicht geltend. Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse sind gut. Die von ihr begangene Widerhandlung kann nicht als leichter Art bezeichnet

391 werden. Die Verurteilte hat sich über Massnahmen hinweggesetzt, die von den Behörden zum Schutze der Konsumenten ergriffen wurden. Ein solches Verhalten aber verdient keine Nachsicht, und die Strenge des Richters war am Platze. Die ausgefällte Busse entspricht übrigens nicht einmal dem durch die Preisüberschreitung widerrechtlich erzielten Mehrerlös. Wie der zwoitinstanzliche Pachter in seinen Erwägungen selbst ausführt, beweist das Verhalten der Gesuchstellerin, dass sie sich der Tragweite der zum Schutze der regulären Marktversorgung aufgestellten kriegswirtschaftlichen Vorschriften nicht bewusst ist. Aus diesen Gründen b e a n t r a g e n wir desgleichen Abweisung.

17, Fridolin Sennrich, verurteilt am 10. Januar 1942 von der ersten strafrechtlichen Kommission dos eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes zu Fr. 750 Busse, weil er im Herbst 1940 5 Tonnen Futterhafer zu übersetzten Preisen verkauft hatte, Sennrich ersucht um Begnadigung, Er sei lediglich Pächter und. habe mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen. Sein Viehstand sei zum Teil verpfändet. Er habe aus Not gehandelt.

Der Gremeinderat von Bettwil kann die Gesuchsangaben im wesentlichen bestätigen.

Die erste strafrechtliche Kommission hat die vom Gssuchsteller erwähnten Umstände bereits gewürdigt, heisst es doch in den Urteilserwägungen: «Zugunsten des Beschuldigten zieht die Kommission in Betracht, dass er in kleinen Verhältnissen lebt und auch schon Missernten zu tragen hatte.» Allein, Sennrich hat irn vollen Bewusstsein der Strafbarkeit seines Tuns gehandelt. Mit Bücksicht auf seine persönlichen Verhältnisse b e a n t r a g e n wir immerhin mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 450.

Dieser Betrag und die Verfahrenskosten entsprächen ungefähr dem erzielten widerrechtlichen Gewinn.

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Arnold Jost, 1908, Müller, Eiggisberg (Born), Joseï Steinger, 1910, Bäcker, Geuensee (Luzern), Otto Schumacher, 1898, Konditor, Pruntrut (Bern), Jakob Herzog, 1877, Bäcker, Zürich, Domenico Cono, 1912, Bäcker, Muralto (Tessin), Jakob Kindhauser, 1900, Bäcker, Zürich, Ernst Minder, 1908, Bäcker, Solothurn, Giuseppe Dolci, 1902, Bäcker, Lumino (Tessin), Jakob Häne, 1900, Bäcker, Molhshaus (Thurgau), Eusèbe Farine, 1899, Bäcker, Pruntrut (Bern), Paul Arnegger, 1882, Bäcker, Zürich,

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Ernest Gremaud, 1881, Genossenschaftsverwaltcr, Enney (Freiburg), Joseî Kälin, 1894, Bäcker, Bern, Ernst Bürgi, 1896, Müller, Biglen (Bern), Paul Linder, 1884, Bäcker, St. Immer (Bern).

(Widerrechtliche Verwendung von Mahlprodukten.)

Geraäss Bundesratsbeschluss vom 19. September 1989 über die Verarbeitung von Weizen, Eoggen und Dinkel und über die Verwendung der Mahlprodukte, in der neuen Fassung vom 15. März 1940, sind verurteilt worden: 18. Arnold Jost, verurteilt am 13. Juni 1941 vom Einzolrichter der ersten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparteinentes zu Fr. 80 Busse, weil er im Dezember 1940 wesentlich zu helles Mehl hergestellt hatte.

Jost ersucht um Erlass der Busse und verlangt als «freier Schweizer», dass seine Angelegenheit besonders, behandelt werde. Er sei zur Zeit, als die Widerhandlung entdeckt wurde, im Militärdienst gewesen. Sein Bruder, der des Müllerberufes unkundig sei, habe ihn damals vertreten. Er empfinde die Busse als ungerecht.

Wir stellen fest, dass der Gesuchsteller die gleichen Einwände auch schon vor dem Richter geltend gemacht hat, worauf dieser die bereits ausgefällte Busse von Fr. 150 auf Fr. 80 herabsetzte. Der Umstand der militärischen Inanspruchnahme ist somit bereits von der urteilenden Behörde weitgehend berücksichtigt worden. Eigentliche Begnadigungsgründe macht der Gesuchsteiler im übrigen nicht geltend. Seine Vermögensverhältnisse sind ordentlich gut. Die in den Akten mehrmals vorkommende Drohung, er werde die Busse absitzen und hernach als Unteroffizier aus der Armee ausscheiden, zeugt nicht von einer eines Unteroffiziers würdigen Gesinnung, sondern spricht im Gegenteil gegen eine Begnadigung. Wir b e a n t r a g e n daher mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung und verweisen auf die Akten.

19. Josef Steinger, vorurteilt am 17. Oktober 1941 vom Einzelrichter der strafrechtlichen Bekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils zu Fr. 120 Busse wegen Übertretung des Sonntagsbackverbotes.

Der Gebüsste ersucht unter Hinweis auf die bereits in seiner Beschwerdeschrift an die Eekursinstanz enthaltenen Entschuldigungsgründe um Begnadigung. Er müsse um. seine eigene und die Existenz seiner Familie schwer kämpfen.

Nur durch harte Arbeit und äussersto Sparsamkeit könne er sich als Bäckermeister in einer kleinen Landgemeinde behaupten.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes ist der Ansicht, dass die in der Eingabe enthaltenen Ausführungen schon von der Eekursinstanz genügend berücksichtigt wurden. Es beantragt daher die GesuchsabwTeisung.

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Der Gesuchsteller erklärt glaubhaft, dass das Backen am Sonntag nur einer besseren Arbeitsverteilung dienen sollte. Aus den Akten geht hervor, dass sich Steinger der Bedeutung seines Verhaltens offenbar nicht bewusst war. Wir möchten den wirtschaftlichen Verhältnissen dos Vorartoilten, der alle Mühe hat, für den Unterhalt semer Familie aufzukommen, Eechnung tragen und b e a n t r a g e n daher die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 60.

20. Otto Schumacher, verurteilt ara 4. Dezember 1941 vom Einzelrichter der dritten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 150 Busse, weil er dem Sonntagsbackverbot zuwidergehandelt, seine Backkontrolle nicht geführt und aussordem am Sonntag widerrechtlich frische, weisso Milchbrötchen hergestellt hatte.

Der Verurteilte ersucht um gänzlichen oder doch wenigstens teilweisen Erlass der Busse, wozu er in der Hauptsache die vor dem Eichter bereits dargologten Umstände geltend macht und seine finanzielle Lage als bedrängt bezeichnet.

Die in der Eingabe enthaltenen Entschuldigungsgründe sind vom Eichter bereits gewürdigt worden. Es muss hier festgestellt werden, dass Schumacher sich mehrerer strafbarer Handlungen schuldig gemacht hat. Er ist zudem vorbestraft und geniesst nicht den besten Leumund. Die Vollzugsbehörde ist bereit, ihm weitgehend Zahlungserleichterungen zu gewähren. Unter diesen Umständen beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, das Gesuch abzuweisen, unter Zubilligung von Eatenzahlungen nach dem Ermessen der Vollzugsbehörde.

21. Jakob Herzog, verurteilt am 20. September 1941 vom Einzelrichter der ersten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 150 Busse wegen Verkaufs von frischem Brot und mangelhafter Führung der Backkontrolle.

Herzog ersucht um Erlass der Busse, deren Betrag er angesichts seiner äusserst bedrängten Lage nicht aufbringen könne. Er habe in den Jahren 1940 und 1941 vom öffentlichen Fürsorgeamt unterstützt werden müssen.

Das Generalsekretariat dos eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes befürwortet dio teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 50.

Einem zuhanden der Begnadigungsbehörde verfassten Polizeibericht ist zu entnehmen,
dass die im Gesuch enthaltenen Angaben den Tatsachen ontsprechen. Mit Eücksicht auf die ärmlichen Verhältnisse des Verurteilten und dosson vorgerücktes Alter b e a n t r a g e n wir, die Busse bis zu Fr. 20 herabzusetzen. Die msgesamten Verumständungen dos Falles rechtfertigen hier oin Entgegenkommen.

22. Domenico Corio, verurteilt am 17. Februar 1941 vom Einzelrichter der strafrechtlichen Eekursbommission des eidgenössischen Volkswirtschafts-

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departementes in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils zu einer Busse von Fr. 50, sowie am 5. März von der siebenten strafrechtlichen Kommission zu einer solchen von Fr. 150 wegen Herstellung und Verkaufs von frischem Brot, Corio ersucht um Erlass von Bussen und Kosten, wozu er seine äusserst bedrängte finanzielle Lage als Familienvater geltend macht. Er habe den Bäcker beruf inzwischen aufgeben müssen und arbeite jetzt als Handlanger.

Sein Verdienst reiche kaum zum Unterhalt der Familie.

Der Gemeinderat von Muralto bestätigt die Gesuchsanbringen in vollem Umfang. Corio sei gut beleumdet und gebe sich alle Mühe, für seine Familie aufzukommen. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes spricht sich für die Herabsetzung beider Bussen auf einen Gesamtbetrag von Fr. 50 aus.

Mit Eücksicht auf die misslichen Verhältnisse des Gesuchstellers und auf den Umstand, dass die Kosten der beiden erwähnten Verfahren ziemlich hoch zu stehen kommen, b e a n t r a g e n wir weitergehend, die Gesamtbusse von Fr. 200 bis zu Fr. 30 herabzusetzen. -- Mit dem Kostenerlass kann sich die Begnadigurigsbehörde mangels Zuständigkeit nicht befassen.

23. Jakob Kindhauser, verurteilt am 9. Oktober 1941 vom Einzelrichter der zweiten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes zu Fr. 200 Busse wegen Ausstellen s von Backwaren, die noch nicht zum Verkaufe freigegeben waren, sowie gegen Nichtführens der Backkontrolle.

Der Gebüsste ersucht um Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 50, wozu er in der Hauptsache ausführt, in der Urteilsbegründung werde versehentlich davon gesprochen, dass Frischbrot zum Verkaufe gelangte, was aber nicht stimme. Der urteilende Eichter habe ihm nachträglich selbst empfohlen, ein Begnadigungsgesuch einzureichen.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes bestätigt dies und befürwortet eine Ermässigung der Busse um Fr. 50.

Aus den Akten geht hervor, dass Kindhauser nicht aus Gewinnsucht handelte. In Würdigung der vorhandenen Milderungsgründe b e a n t r a g e n wir die Herabsetzung der Busse um die Hälfte. Der Verurteilte hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr, 70 bereits bezahlt.

24. Ernst Minder, verurteilt am 8. Dezember 1941 vom Einzelrichter der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartementes in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils zu Fr. 200 Busse wegen vorschriftswidriger Aufbewahrung von frischem Brot und mangelhafter Führung der Backkontrolle.

Minder ersucht um Erlass von Busse und Verfahrenskosten, wozu er darlogt, dass er im Dezember 1941 sein Geschäft habe aufgeben müssen und

395 seither als Hilfsarbeiter in einer Fabrik sein Leben verdiene. Soin .Verdienst sei äusserst knapp.

Das Generalsekretariat; des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, auf dessen Mitbericht verwiesen soi, beantragt die Herabsetzung der Busse auf Fr, 50.

Mit Eücksicht auf die heutigen Verhältnisse des Gesuchstellers b e a n t r a g e n wir, die Busse von Fr. 200 bis zu Fr. 80 herabzusetzen. Die Verhältnisse. sind hier ähnlich wie im Falle Corio. -- Über einen allfälligen Kostenerlass kann die Begnadigungsbehörde mangels Zuständigkeit nicht entscheiden.

25. Giuseppe Dolci, verurteilt am 29. September 1941 vom Einzelrichter der siebenten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes zu einer Busse von Fr. 820, weil er in seinem Ladenlokal frisches Brot ausgestellt und verkauft und überdies die Backkontrolle nicht geführt hatte.

Dolci ersucht um teilweisen Erlass der Busse, wozu er auf seine auf den Krieg zurückzuführenden finanziellen Schwierigkeiten hinweist und versichert, er sei guten Glaubens gewesen. Zudem habe er sein Geschäft seither beinahe gänzlich aufgegeben und. widme sich gegenwärtig zur Hauptsache der Landwirtschaft.

Der Gemeinderat von Lumino bestätigt die Gesuchsangaben und empfiehlt den Gebüssten zur Begnadigung.

Unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes b e a n t r a g e n wir mit dieser Behörde die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 100, womit die geltend gemachten und nachgewiesenen Komniiserationsgründe berücksichtigt sein dürften.

26. Jakob Häne, verurteilt am 6. November 1941 vom Einzelrichter der strafrechtlichen Bekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils zu Fr. 850 Busse, weil er seine Backkontrolle wahrheitswidrig geführt, frisches mit altem Brot vermischt und Frischbrot vorschriftswidrig aufbewahrt hatte.

Häne ersucht um gänzlichen oder doch teilweisen Erlass der Busse, wozu er den Sachverhalt schildert und den Bussenbetrag als übersetzt bezeichnet.

Der Gesuchsteller musste schon im Oktober 1940 von den zuständigen Organen verwarnt werden, weil er den bestehenden Vorschriften nicht nachlebte.

Trotzdem wurde er einen Monat später straffällig. Im Januar 1941 erfolgte erneut eine Verwarnung. Häne
hat offenbar geglaubt, sich über die behördlichen Anordnungen auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft hinwegsetzen KM können. Die Rekursinstanz hat die Busse nur deshalb nicht erhöht, um seiner etwas schwachen wirtschaftlichen Lage Bechnung zu tragen. Hans scheint es überdies mit der Wahrheit nicht sehr genau zu nehmen. Angesichts dieser Umstände b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen

396 Volkswirtschaftsdepartomontes die Gesuchsabweisung, immerhin unter Zubilligung von Eatenzahlungen nach dem Ermessen der Vollzugsbehörde. Wir vorweisen im übrigen auf die Akten.

27. Eusèbe Farine, vorurteilt am 24. Dezember 1941 vom Einzelrichter der dritten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementos zu Fr. 850 Busse, weil er im Sommer 1941 frisches Brot verkauft und sich durch falsche Deklarationen ein Zuckerkontingent von insgesamt 1280 kg verschafft hatte, zu dem er nicht berechtigt war.

Der Gebüsste ersucht um gänzlichen oder wenigstens weitgehenden Erlass der Busse, deren Bezahlung ihm äusserst schwer falle. Er schildert den dem Urteil zugrunde hegenden Sachverhalt und versichert, dass er nur fahrlässig gehandelt habe.

Der Gemeinderat von Pruntrut stellt dem Gesuchsteller ein gutes Zeugnis aus.

Es ist festzustellen, dass die ausgesprochene Busse keineswegs übersetzt ist, sondern vielmehr den Verum ständungen der Angelegenheit vollauf Eechnung trägt. Farine, der sich gegen die kriegswirtschaftlichen Vorschriften schwor vergangen hatte, musate entsprechend seiner Schuld empfindlich bestraft werden. Die Busso von Fr. 850 nimmt indessen auf seine finanziellen Verhältnisse als Gewerbetreibender ohne Vermögen gebührend Bücksicht, weshalb wir uns mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes veranlasst sehen, die Gesuchsabweisung zu beantragen, in der Meinung, dass die Vollzugsbehörde dem Verurteilten Zahlungserleichterungen bewilligen mag.

28. Paul Arnegger, verurteilt am 29. November 1941 vom Einzelrichter der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils zu Fr. 850 Busse, weil er im Februar und April 1941 insgesamt 60 kg frisches Brot verkauft hatte.

Unter Hinweis auf seine schwierige finanzielle Lage ersucht der Gebüsste um Erlass der Busse, deren Betrag er nicht aufzubringen in der Lage sei.

Der Eichter verweist den Verurteilten bereits in den Urteilserwägungen auf den Begnadigungsweg. Mit Eücksicht auf die hier zweifellos vorhandenen Kommiserationsgründe beantragt das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Ermässigung der Busse auf Fr. 100, Arnegger, der sonst gut beleumdet ist, besitzt kein Vermögen. Er
hat für eine fünfköpfige Familie zu sorgen. In Würdigung der ganzen Aktenlage b e a n t r a g e n wir unserseits die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 50.

29. Ernest G r e m a u d , verurteilt am 19. Tuli 1941 vom Einzfilrichtflr der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils zu Fr. 400 Busse

397 wegen Verkaufs von frischem Brot, wobei die Genossenschaft, deren Verwalter der Verurteilte ist, für Busse und Verfahrenskosten solidarisch haftet.

Die erwähnte Genossenschaft hatte frisches Brot hergestellt und verkauft.

Gremaud ersucht um Begnadigung, wo/u er don Sachverhalt schildert und geltend macht, die Busse stehe in keinem Verhältnis mit der Schwere der von ihm begangenen Widerhandhmg.

Der Gemeinderat von Enney teilt mit, dass der Gesuchstellor einen ziemlich guten Leumund geniesst.

Unter Hinweis auf die zweitinstanzliche Urteilsbegründung und auf den Umstand, dass Gremaud keine eigenthchen Begnadigungsgründe in den Vordergrund stellt, sondern sich darauf beschränkt, zu erwähnen, dass die von ihm nebenamtlich verwaltete Genossenschaft mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen hat, b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekrotariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, das Gesuch abzuweisen. Die Busse, die übrigens gestützt auf die von den strafrechtlichen Kommissionen gehandhabte Praxis ausgesprochen wurde, trifft vor allem ihn selber, die erwähnte Genossenschaft erst in zweiter Linie.

bü. Josef Kälin, verurteilt am 6. Movember 1941 von der ersten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 500 Busse, weil er frisches Brot verkauft und vorschriftswidrig gelagert hatte.

Unter Hinweis auf seine bedrängte Lage als Kleingewerbetreibender, sowie auf die bereits erfolgte Urteilspublikation in zwei Zeitungen ersucht der Gebüsste uin Begnadigung. Er sei nicht in der Lage, Busse und Verfahrenskosten iin Gesamtbeträge von Fr. 780.25 aufzubringen.

Das Goneralsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes spricht sich für die Ermässigung der Busse auf Fr. 100 aus.

Der Verurteilte lebt offensichtlich in bescheidenen Verhältnissen. Mit seinem kleinen und primitiv eingerichteten Geschäft muss er für eine vierköpfige Familie aufkommen. Aus einem zu den Akten gelegten Arztzeugnis geht hervor, dass er seit 1987 leidend und in Behandlung ist. Die Urteilspublikationen bedeuteten für sich schon eine Strafe. Zudem ist zu erwähnen, dass die Verfahrenskosten hoch ausgefallen sind. In Würdigung der ganzen Aktenlage b e a n t r a g e n wir deshalb, die Busse von Fr. 500 bis zu Fr. 50 herabzusetzen.

81. Ernst Bürgi, wie folgt verurteilt:
am 27. März 1941 vom Einzelrichter der strafrechtlichen Rekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bestätigung eines erstinstanülichen Urteils zu Fr. 150 Busse, weil er zwei Posten Mehl von zusammen 1400 kg wesentlich zu hell gemahlen hatte; am 6. Juni 1941 von der ersten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 150 Busse und am 27. November Buudesblatt. 94. Jahrg. Bd. I.

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1941 von der gleichen strafrechtlichen Kommission zu Fr. 250 Busse, jedesmal wegen Herstellung von wesentlich zu hellem Mehl.

Bürgi ersucht um Begnadigung, wozu er in der Hauptsache die Schuldfrage erneut aufwirft und geltend macht, dass die drei Verurteilungen ihn sehr hart treffen.

Die Gemeinderäte von Biglen und Arni bestätigen die Gesuchsangaben und empfehlen den Gebüssten zur Begnadigung.

Wir stellen fest, dass die urteilenden Behörden in allen drei Fällen sämtliche Umstände, durch welche die Widerhandlungon verursacht wurden, in weitgehendem Masse berücksichtigt haben. Es ist nicht Sache der Begnadigungsbehörde, die Schuldfrage nochmals zu überprüfen, besonders dann nicht, nachdem diese von den ordentlichen Instanzen so sorgfältig behandelt worden ist. Bürgi wurde zunächst von den zuständigen Stellen gewarnt. Trotzdem hat er sich in der Folge wiederholt vergangen. Man kann sich im vorliegenden Falle des Eindruckes nicht erwehren, dass seitens des Gesuchstellers schlechter Wille vorhanden war. Bürgi scheint den behördlichen Anweisungen auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft nicht das nötige Verständnis entgegenbringen und namentlich deren Notwendigkeit nicht einsehen zu wollen. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse lassen die Bezahlung der Bussen zu, wobei ihm Teilzahlungen ermöglicht werden können.

Wir b e a n t r a g e n abschliossend mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, auf dessen Bericht wir verweisen, das Gesuch abzuweisen, immerhin unter Zubilligung von Teilzahlungen nach dem Ermessen der Volbsugsbehörde.

32. Paul Linder, verurteilt am 30. Juli 1941 von der dritten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 900 Busse, weil er im Jahre 1941 wiederholt und fortgesetzt frisches Brot verkauft hatte. Auf eine Beschwerde des Verurteilten konnte die strafrechtliche Bekurskommission wegen verspäteter Einreichung nicht eintreten.

Linder ersucht um Begnadigung, wozu er im wesentlichen ausführt, die strafrechtliche Eekurskommission habe in ihrem Entscheid vom 17. Oktober 1941 festgestellt, dass die ausgesprochene Busse von Fr. 900 im Vergleiche zu ähnlich gearteten oder noch schwereren Fällen als übersetzt zu betrachten sei, dies um so mehr, als der Verurteilte sich in einer finanziell bedrängten Lage befinde.
Linder hat sich ganz krasser Widerhandlungen gegen die kriegswirtschaftlichen Vorschriften schuldig gemacht. Mit Kücksicht jedoch auf die Stellungnahme der strafrechtlichen Bekurskommission und den Umstand, dass der Verurteilte sich tatsächlich nicht in einer sehr beneidenswerten Lage befindet, b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, die Busse um Fr. 200 herabzusetzen. Wir verweisen auf die Akten und namentlich auf die Erwägungen im Entscheid der strafrechtlichen Eekurskommission.

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Louise Eichenberger, 1904, Hausfrau. Teufenthal (Aargau), Catharina Arnold, 1902, Hausfrau, Menzingen (Zug), Julia Fischer, 1872, Hausfrau, Zürich, Edwin Wüst, 1900, Landwirt, Bäretswil (Zürich), Walter Odermatt, 1896, Kaufmann und Taglöhner, Dallenwil (Nidwaiden).

(Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebensmitteln.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1989 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln und den auf Grund desselben erlassenen Ausführungsvorschriften sind verurteilt worden: 83. Louise Eichenberger, verurteilt am 25. Septembef 1941 vom Einzelrichter der ersten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 60 Busse, weil sie einen Posten mahlfähigon Getreides zu Futterzwecken verwendet hatte.

Unter Hinweis auf die bescheidenen Verhältnisse ihrer sechsköpfigen Familie ersucht die Verurteilte um Begnadigung. Das Urteil entspreche nicht den Tatsachen.

In den ürteilserwägungen stellt der Richter fest, dass die Verurteilte in missbräuchlicher Absicht versucht hat, eine Mehlkarte zu erhalten, um den eigenen Vorrat an Weizen verfüttern zu können. Ohne das Dazwischenkommen der Polizei wären 75 kg Weizen verfüttert worden. Da bei der heutigen schwierigen Versorgungslage unseres Landes auch kleinere Getreidomengen von Bedeutung sind und es vor allein notwendig ist, dass jeder Posten von mahlfähigem Getreide der menschlichen Ernährimg zukommt, war eine Busse durchaus berechtigt. Der Bichter hat zwar die bescheidenen Verhältnisse der Vorurteilten bei der Strafzumessung bereits berücksichtigt. Trotzdem glauben wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartomentes in diesem Falle einen Antrag auf Erlass der Bussenhälfte verantworten zu können.

34. Catharina A r n o l d , verurteilt am 5. Juli 1941 vom Einzelrichter der zweiten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 50 Busse.

Die Verurteilte hatte zwei Meldeformulare über den Bedarf an Bienenzucker für die Frühjahrsfütterung 1941 ausgefüllt. Ein Exemplar hatte sie mit ihrem eigenen und das andere mit dem Namen ihres Ehemannes unterschrieben, wobei auf jedem die Zahl der tatsächlich vorhandenen Bienenvölker angegeben wurde, was eine doppelte Zuckerzuteilung bewirkte.

Frau Arnold ersucht um Begnadigung, wozu sie versichert, sie sei sich keines Vergehens bewusst gewesen. Zudem macht sie in Darlegungen, auf die wir verweisen, die bescheidenen Verhältnisse ihrer Familie geltend.

Mit Bücksicht auf die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin, und da ihr vorab ein unüberlegtes Handeln zur Last fällt, beantragen wir mit

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dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdopartementes die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 20.

85. Julia Fischer, verurteilt am 81. Mai 1941 vom Einzelrichter der /weiten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr, 100 Busse, weil sie für ihre landosabwesende Tochter Lebensmittelkarten bezogen und verwendet hatte.

Die Oebüsste ersucht um Begnadigung, wozu sie den Sachverhalt schildert und ausführt, sie habe nicht aus Vorsatz, sondern aus Gedankenlosigkeit gehandelt.

Polizeiberichte ergeben, dass dio GcsuchsteUerin in ärmlichen Verhältnissen lebt und vorder öffentlichen Armenfürsorge unterstützt wird. Angesichts dieser Tatsache, des kränklichen Zustandes und des vorgerückten Alters der Verurteilten erscheint die ausgefällte Busse als etwas hart.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparteinentes beantragt den gänzlichen Bussenerlass.

Unserseits beantragen wir, es bei den Fr. 25, welche bezahlt sind, bewenden zu lassen und die Eestbusse zu erlassen. Mit den Kosten hat sich die Begnadigungsbehörde nicht zu befassen.

36. Edwin Wüst, verurteilt am 25. April 1941 vom Einzelrichter der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bestätigung eines erstinstanzhchen Urteils zu Fr. 200 Busse, weil er im Herbst 1940 versucht hatte, Hafer und Gerste an Dritte zu verkaufen.

Wüst ersucht um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er sei nicht in der Lage, einen so hohen Betrag aufzubringen.

Aus den eingeholten Berichten der Gemeindebehörden von Trülhkon und Kaltenbach geht hervor, dass Wüst mit grossen finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen hat. Er hat namentlich auch für neun Kinder zu sorgen. Mit Eücksicht auf diese Umstände b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat dos eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Herabsetzung der Busse bis zu Fr, 50. Ein weiteres Entgegenkommen können wir deshalb nicht befürworten, weil Wüst eine verwerfliche Gesinnung bekundet hat und vorbestraft ist. Das ist auch der Grund, warum die Strafbehörden trotz der anerkannt schwierigen Lage des Verurteilten eine empfindliche Busse ausfällten. Wüst verdient eine Bestrafung durchaus.

87. Walter O d e r m a t t , verurteilt am 12. Dezember 1941 vom Einzelrichter der zweiten strafrechtlichen
Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 200 Busse.

Odermatt, der zusammen mit seiner Frau eine Sennerei betreibt, hatte in den Monatsrapporten unrichtige Angaben gemacht, die vorgeschriebene) Butterfabrikationskontrolle nicht geführt und Butter ohne Eationierungsausweise abgegeben.

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Der Verurteilte ersucht unter Hinweis auf seine bescheidenen Verhältnisse und Familienlasten um gänzlichen oder wenigstens teilweisen Erlass der Busse. Der Eingabe schliesst sich auch der Gemeinderat von Dallenwil an.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes spricht sich für den gänzlichen Erlass der Busse aus.

Wir sind der Ansicht, dass Oderruatt einen Denkzettel vordient. Seine Verhältnisse sind indessen so, dass er mit seiner neunköpfigen Familie nicht in der Lage ist, die von der urteilenden Behörde ausgefällte Busse aufzubringen.

Unter Hinweis auf die Ausführungen des Gemein dératés von Dallenwil bea n t r a g e n wir die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 25.

38. Robert Lebmatm, 1905, Mechaniker, Hirschthal (Aargau), 39. Robert Bard, 1896, Kaufmann, Genf.

(Landosversorgung mit flüssigen Kraft- und Brennstoffen.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 26. September 1939 betreffend die Landesversorgung mit flüssigen Kraft- und Brennstoffen und zudienlichen Ausführungsvorschriften sind verurteilt worden: 38. Bobert Lehmann, verurteilt am 27. März 1941 vom Einzelrichter der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils zu Fr, 50 Busse wegen Abgabe von 740 Liter Benzin gegen herausgerissene Bewertungsziffern aus Stammkarten für Benzinrationierung, wobei die urteilenden Behörden Fahrlässigkeit annahmen.

Lehmann ersucht um Begnadigung, wozu er versichert, er sei sich keiner Schuld bewusst gewesen. Im übrigen macht er finanzielle Schwierigkeiten geltend.

Angesichts der erheblichen Menge Benzin, die der Verurteilte und dessen Angehörige pflichtwidrig verkauften, muss die ausgefällte Strafe als sehr mild bezeichnet werden. Die von ihm im Begnadigungsverfahren geltend gemachten Umstände sind von den strafrechtlichen Kommissionen bereits gewürdigt worden. Wir b e a n t r a g e n deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, auf dessen Mitbericht vorn 10. März 1942 wir verweisen, das Gesuch abzuweisen.

39. Eobert Bard, verurteilt am 24. November 1941 vom Einzelrichter der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils zu Fr. 860 Busse, weil er 1800 Liter Benzin, die er zur Aufbewahrung erhalten, für sein Geschäft verbraucht hatte, ohne im Besitze des entsprechenden Bationiorungsscheines zu sein.

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Bard ersucht um Erlass der Busse, wozu er die bereits vor der Bekursinstanz geltend gemachten Entlastungsgründe wiederholt. Indem er mit seinem Lastwagen Gemüse und Früchte bei den Landproduzenten abholte und in die Stadt brachte, habe er doch zur Versorgung der Stadtbevölkerung beigetragen und könne deshalb nicht begreifen, warum er gestraft werden sollte.

Als Bard das erwähnte Benzinquantum im November 1989 erhielt, verpflichtete er sich unterschriftlich, demselben nur so viel Bronnstoff zu entnehmen, als ihm anhand der Kationierungskarten zugeteilt wurde. Die von ihm wiederholten Einwände sind deshalb nicht stichhaltig. Er wusste, dass die genannte Brennstoffmenge nicht angetastet werden durfte. Trotzdem hat der Bichtor nur Fahrlässigkeit angenommen, und die ausgefällte Busse darf nicht etwa als übersetzt bezeichnet werden. Da der Verurteilte im übrigen keine eigentlichen Begnadigungsgründe geltend macht, beantragen wir mit dem Generalsekretär des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartomentes ohne weiteres Abweisung.

40. Joseï Flury, 1880, Landwirt und Kaufmann, Bellach (Solothurn), 41. August Siegmann, 1885, Kaufmann, Wil (St. Gallen), 42. Anton Gamma, 1881, Hotelier, Wassen (Uri).

(Landesversorgung mit festen Brennstoffen.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 13. Oktober 1989 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit festen Brennstoffen und zudienlichen Ausführungsvorschriften sind verurteilt worden: 40. Josef Flury, verurteilt am 7. Oktober 1941 von der vierten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 300 Busse wegen Bezug und Abgabe von Kohle und Brennholz ohne bzw.

gegen verfallene Bowilhgungskarten, Der Gebüsste ersucht um Begnadigung, wozu er ausführt, er habe in den letzten 10 Jahren hohe Bürgschaftsschulden bezahlen müssen, so dass er sich jetzt in einer finanziell bedrängten Lage befinde.

Laut dem in den Akten befindlichen Bericht des Gemeinderates von Bellach sind die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers bei weitem nicht derart, dass er die ausgefällte Busse nicht aufzubringen in der Lage wäre.

Flury hat sich wiederholt gegen die Kohlen- und Brennhokrationierungsvorschriften vergangen, zum Teil auch vorsätzlich. Aus diesen Gründen beantragen wir mit dem Generalsekretariat dos eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, das Gesuch abzuweisen.

dl. August Siegmann, verurteilt am 7. November 1941 von der strafrechtlichen Bekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparte-

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mentes in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils zu Fr, 700 Busso wegen Abgabe von mehr als 21 Tonnen Kohle ohne gleichzeitige Entgegennahme der Bezugsscheine.

Siegmann ersucht um Erlass der Busse, wozu er den dem Urteil zugrundeliegenden Tatbestand schildert und ausführt, er sei in erster Instanz lediglich zu einer Busse von Fr. 400 verurteilt worden. Zur Zeit, da die Widerhandlungen begangen wurden, sei er, sein Sohn und die meisten Angestellten im Militärdienst gewesen. Das Geschäft sei von seiner Frau geführt worden, die die bestehenden Vorschriften nicht genügend gekannt habe.

Mit Bücksicht darauf, dass das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die in der Eingabe enthaltenen Behauptungen bestätigt, beantragen wir mit dieser Behörde, die Busse von Fr. 700 bis zu Fr. 400 herabzusetzen, was den etwa vorhandenen Müderungsgründen in diesem Fall entsprechen mag. Ein weiteres Entgegenkommen erachten wir jedoch angesichts der im Geschäft des Gesuchstellers herrschenden Nachlässigkeit und Gleichgültigkeit nicht für angebracht, 42. Anton Gamma, verurteilt am 24. Juni 1941 von der zweiton strafroohtliohon Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftadepartementes zu Fr. 800 Busse, weil er in seiner Eigenschaft als Präsident des Schulrates der Gemeinde Wassen für die Schulgemeinde, sowie auch für sein Hotel insgesamt 25 Tonnen Kohle ohne Bezugsscheine bezogen hatte. Die urteilende Behörde erklärte die Schulgemeinde Wassen als für drei Fünftel der Busse solidarisch haftbar.

Gamma ersucht um Erlass der Busse, wozu er den Sachverhalt schildert und sich erneut mit der Schuldfrago auseinandersetzt. Des weiteren macht er auf seine finanzielle Lage aufmerksam und versichert, die Bezahlung der hohen Busse sei für ihn unmöglich. Dem Begnadigungsgesuch Gammas schliesst sich auch die Schulgemeinde Wassen an.

Der Schweizerische Hotelierverein unterstützt das Begnadigungsgesuch Gammas mit dem Hinweis darauf, dass sich der Verurteilte durch sein Vorgehen keinen rechtswidrigen Vorteil habe sichern wollen, sondern einzig im Interesse der Schulgemeinde und zur Sicherstellung der Heizung seines Hotels mit Eücksicht auf militärische Einquartierungen gehandelt habe. Die Justizdirektion des Kantons Uri teilt mit, dass sich die Schulgemeinde Wassen in einer finanziell schwierigen Lage
befinde. Schon in ihren Urteilserwägungen empfiehlt die zweite strafrechtliche Kommission «Bücksichtnahme im Strafvollzug», Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes befürwortet die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 100.

Wir sind demgegenüber der Ansicht, dass eine Herabsetzung der Busse auf Fr. 100 doch zu weitgehend wäre. Gamma kannte die bestehenden Be-

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Stimmungen. Die Strafe hat sich zudem auch nach dem erheblichen Quantum des widerrechtlichen Kohlenbczuges zu richten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die vorsätzliche Widerhandlung -wiederholt begangen wurde. Gestützt auf diese Erwägungen und in Würdigung der ganzen Aktenlage beantragen wir die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 800.

43. Alois Bücher, 1872, Schuhmacher, Luzern.

(Sicherstellung der Versorgung mit technischen Rohstoffen usw.)

43. Alois Bucher ist am 24. September 1941 vom Einzelrichter der strafrechtlichen Eelrarskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils gemäss Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 1940 über die Sicherstellung der Versorgung von Volk und Heer mit technischen Eohstoffcn, Halb- und Fertigfabrikaten zu Fr. 50 Busse verurteilt worden, weil er Maßschuhe ohne Eationierungsscheine verkauft hatte, Bücher ersuchü um Erlass von Busse und Verfahrenskosten, WOKU er seine bedrängte Lage als alter Schuhmacher geltend macht. Er werde gegenwärtig von der Altersfürsorge unterstützt.

Die Gesuchsanbringen werden von der öffentlichen Arbeitslosenversicherungskasse und vom Steueramt der Stadt Luzern bestätigt. In Würdigung dieser Umstände b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den gänzlichen Erlass der Busse. Über den Erlass der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 41 kann die Begnadigungsbehörde mangels Zuständigkeit nicht entscheiden.

44. Otto Hoïner, 1870, Händler, Duggingen (Bern), 45. Ernst Iseli, 1907, Landwirt und Viehzüchter, Eingoldingen (Bern).

(Landesversorgung mit Heu und Stroh.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 20. September 1989 über die Landesversorgung mit Heu und Stroh sind verurteilt worden: 44. Otto H o f n e r , verurteilt am 14. Juni 1940 von der ersten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 200 Busse, weil er wiederholt Heu ohne Bewilligung verkauft hatte.

Hofner ersucht um Erlass der Busse, die er nicht bezahlen könne, da er als 72jähriger Mann kein Einkommen mehr habe. Uni seinen Unterhält zu verdienen, arbeite er als Taglöhner.

405 Der Gemeinderat von Duggingen bestätigt dio Richtigkeit der Gesuchsanbringen, welche auch in einem zuhanden der Begnadigungsbehörde eigens verfassten Polizeibericht bekräftigt werden.

Gestützt auf diese Ausführungen bean t ragen wir mit dem Goneralsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes kommiserationsweise den gänzlichen Erlass der Busse. Die Umwandlung in Haft wäre dorn 72jährigen gegenüber eine Härte.

45. Ernst Iseli, verurteilt am 8. September 1941 vom Einzelrichter der ersten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr, 400 Busse wegen Ankaufs von Heu ohne Bewilligung und Verfütternlassens von für die Armee bereitgestelltem Heu.

Für den Verurteilten ersucht ein Rechtsanwalt um teilweisen Erlass der Busse, wozu in der Hauptsache die Schuldfrage erneut aufgeworfen wird.

Iseli vermag keine stichhaltigen Begnadigungsgründe geltend zu machen.

Alle die von ihm aufgeführten Umstände wurden vom Bichter bereits gewürdigt.

Seine Ausführungen kommen auf eine materielle Urteilskritik hinaus, die im Begnadigungsweg nicht überprüft werden kann. Die finanziellen Verhältnisse des Gebüssten können als günstig bezeichnet werden. Wir b e a n t r a g e n daher mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes ohne weiteres Abweisung.

46. Gottlieb Liechti, 1885, Wirt, Buchholterberg (Bern).

(Einschränkende Massnahmen für die Verwendung von festen und flüssigen Kraft- und Brennstoffen usw.)

4G. Gottlieb Liechti ist am 80. Januar 1942 vom Einzelrichter der ersten strafrechtlichen Kominission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes gemäss Bundesratsbeschluss vom 18. Juni 1940 über einschränkende Massnahmen für die Verwendung von festen und flüssigen Kraft- und Brennstoffen, sowie von Gas und elektrischer Energie au Fr. 50 Busse verurteilt wordon, weil er im Oktober 1941 in seiner Gaststätte einmal warmen Rehpfeffer nach 21 Uhr verabreicht hatte.

Liechti ersucht um Erlass der Busse, wozu er zur Hauptsache Kommiserationsgründe geltend macht. Seinem Begnadigungsgesuch schliesst sich auch der Wirteverein Thun und Umgebung an.

Der Gemeinderat von Buchholterberg kann die Eingabe zur Berücksichtigung empfehlen.

Angesichts der Tatsache, dass die hier begangene Widerhandlung nicht schwerer Art ist, b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 20.

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47. Anna Kaufmann, 1880, Hausfrau, Luzern, 48. .Peter Renggli, 1875, Landarbeiter, Marbach (Luzern).

(Vorschriften über Altstoffe und Abfälle.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 29, März 1940 über die technisch verwertbaren Altstoffe und Abfälle und den auf Grund derselben erlassenen Ausführungsvorschriften sind verurteilt worden: 47. Anna K a u f m a n n , verurteilt am 2. Oktober 1941 vom Einzelrichter der vierten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu einer Busse von Fr. 5 wegen unbefugten Einsammelns von Küchenabfällen.

Unter Hinweis auf ihre finanzielle Notlage ersucht die Gebüsste um Erlass der Busse.

Da es sich um eine Bagatelle handelt und ärmliche Verhältnisse vorliegen, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den Erlass der Busse.

48. Peter Eenggli, verurteilt am 80. Januar 1942 vom Einzelrichter der ersten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 40 Busse, weil er einen in seinem Besitz befindlichen Posten Alteisen nicht vorschriftsgemäss abgeliefert und zudem Handel mit Alteisen ohne Bewilligung getrieben hatte.

Eenggli ersucht um Bussenerlass, wozu er sein Alter, seine Mittellosigkeit und Gebrechlichkeit geltend macht.

Der Gemeinderat von Marbach bestätigt die Gesuchsanbringen iu vollem Umfange und empfiehlt die Eingabe zur Berücksichtigung.

In Würdigung der Aktenlage beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse um die Hälfte.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 22. Mai 1942.

Im Namen» des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

3363

Etter.

Der Bundeskanzler:

0. Bovet.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche.

(Junisession 1942.) (Vom 22. Mai 1942.)

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1942

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28.05.1942

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