170 Bei der Eidgenössischen Technischen Hochschule werden gewählt: 1. als ordentlicher Professor für Baustatik, Hoch- und Grundbau an den -Abteilungen für Architektur sowie für Kulturingenieur- und Vermessungswesen: Herr Dr. sc. techn. Karl Hofacker, dipi. Bau-Ing. E. T. H., von Waldenburg (Baselland) ; 2. als ordentlicher Professor für technische Mechanik in deutscher Sprache : Herr Dr. sc. techn. dipi. phys. E. T. H, Hans Ziegler, von Winterthur.

Dem Kanton Bern wird für Entwässerungs- und Wiederaufforstungsarbeiten in der Gemeinde Péry ein Bundesbeitrag bewilligt.

(Vom 11. März 1942.)

Es werden folgenden Kantonen Bundesbeiträge bewilligt: 1. Zürich: a. für Sicherungs- und Wiederherstellungsarbeitenin Jeu Gemeinden Wald, Hinwü, Bäretswil, Dürnten und Rüti; b. für Entwässerung in der Gemeinde Kleinandelfingen; 2. St. Gallen: für Verbauungsarbeiten in der Gemeinde Sennwald.

8253

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

L'Aigle. Société anonyme d'assurances à primes fixes contre l'incendie, Paris.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 9. März 1942 der Ernennung des Herrn Armand Martin, von und in Genf, Place de la Fusterie2, zum Generalbevollmächtigten für die Schweiz der «L'Aigle, Société anonyme d'assurances à primes fixes contre l'incendie» in Paris die Zustimmung erteilt (Art. 47 der Verordnung vom 11. September 1931 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmungen). Die Vollmacht des frühern Generalbevollmächtigten Herrn Xavier Poncet in Genf ist erloschen.

(1.)

Bern, den 11. März 1942.

S253

Eidgenössisches Versicherungsamt.

171

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Töpfergewerbe.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 18, Abs. l, und Art, 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Töpfergewerbe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung im Töpfergewerbe erstreckt sich ausschliesslich auf folgende Berufe: A. Töpfer; B. Keramikmaler.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt für jeden der beiden Berufe drei Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

Die Lehrlingsausbildung im Berufe des Keramikmalers hat einen oder beide der nachfolgenden Berufszweige zu umfassen: a. Engobenmalerei mit Hörnli oder Pinsel; b. Unterglasur- und Schmelzmalerei.

Im Lehrvertrag und im Fähigkeitszeugnis sind hinter der Berufsbezeiehnung «Keramikmaler» der oder die Berufszweige in Klammem beizufügen, auf welche sich die Lehrlingsausbildung erstreckt.

Ein gelernter Keramikmaler, der ursprünglich nur einen Berufszweig erlernte, wird zur Prüfung im zweiten Berufszweig zugelassen, sofern er in der Lage ist, den Erwerb der nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse in diesem durch eine angemessene Praxis zu belegen. Die kantonale Behörde trägt den Berufszweig, in dem die Prüfung mit Erfolg bestanden wurde, im Fähigkeitszeugnis nach.

172 Die Tätigkeiten des Eindrehers, Überformers, Giessers, Eetoucheurs, Einsetzers, Glasierers, Engobierers, Schablonenschneiders, Spritzers werden als angelernte Spezialitäten betrachtet. Sie können daher nicht Gegenstand einer Berufslehre im Sinne des Bundesgesetzes sein.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Die Ausbildung von Töpferlehrlingen ist nur in Betrieben gestattet, die dem Lehrling während der ganzen Dauer der Lehrzeit eine Drehscheibe zur Verfügung stellen können.

Wird ein Betrieb vom Meister allein geführt, so darf er jeweilen nur einen Lehrling (Töpfer oder Keramikmaler) ausbilden. Ist neben dem Meister ständig noch ein gelernter Arbeiter tätig, so darf ein zweiter Lehrling angenommen werden, wenn der erste im letzten Jahr seiner vertraglichen Lehrzeit steht. Für Betriebe, in denen neben dem Meister dauernd mehrere gelernte Töpfer und Keramikmaler beschäftigt sind, beträgt der Höchststand sämtlicher Lehrlinge bei 2 dauernd beschäftigten, gelernten Arbeitern 2 Lehrlinge » 3--5 .» » » » 3 » » 6--9 » » » » 4 » » 10--14 » » » » 5 » » über 15 » » » » 6 » Mehr als 6 Lehrlinge (Töpfer und Keramikmaler zusammen) dürfen in keinem Betrieb gleichzeitig beschäftigt werden.

Die Zahl der Lehrlinge in den beiden Berufsarten hat in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der ständig beschäftigten gelernten Arbeiter des betreffenden Berufes zu stehen.

Die Aufnahme von drei und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines für beide Berufe.

Der Lehrling ist vor allem an genaues, sauberes und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten zu gewöhnen. Er ist zur Führung eines

173 Arbeitsbuches anzuhalten und von Anfang an möglichst zu allen beruflichen Arbeiten heranzuziehen. Im Laufe der Lehre hat er das nötige Handwerkszeug selbst anzuschaffen.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Eigenschaften, Anwendung und Verarbeitung der gebräuchlichsten in der Töpferei vorkommenden Materialien. Grundbegriffe der allgemeinen keramischen Technologie. Der Produktionsgang in der Töpferei. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Handhaben, Behandeln und Instandhalten der Werkzeuge und Geräte. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

Die nachstehend aufgeführten Arbeiten dienen als Wegleitung für die planmässigo Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind, soweit notwendig, während der ganzen Lehrzeit zu wiederholen.

A. Töpfer.

Besondere Berufskeiintnisse: Zusammensetzung und Aufbereitung von Massen und Glasuren. Das Brennen der Töpferwaren. Verhalten der Materialien beim Brennen.

Erstes Lehrjahr, Einführen in die verschiedenen Teile des Betriebs und in die hauptsächlichsten keramischen Hilfsarbeiten, wie Tonaufbereiten, Bedienen, Instandhalten und Reinigen der verschiedenen keramischen Maschinen (Mühlen, Tonschneider, Kollergang, Filterpressen, Pumpen).

Tonschlagen, Klösse-, Ballen- und Blättermachen, Pressen von Henkeln.

Drehen einfacher kleiner Teller, Schalen, Väschen, Krüge nach Modell.

Mithelfen am Brennofen: Einsetzen von Boh- und Glattbrand, Ausnehmen.

Putzen, Sortieren und Versorgen des Einsetzmaterials.

Putzen und Sortieren von Schrüh- und Fertigware.

Mithelfen bei Speditionsarbeiten.

Zweites

Lehrjahr.

Ausformen und Ansetzen von Henkeln und Schnäbeln. Garnieren, Giessretouche. Ein- und Überfonneu. Selbständiges Bedienen und Besorgen der verschiedenen Maschinen, wie Filterpresse, Tonschneider, Tonformmaschinen, Eindrehmaschinen, Pressen. Einsetzen. Drehen mittelgrosser Stücke nach Zeichnung und Skizze mit Massangabe- Abschätzen der richtigen Klossgrösse.

Serienmässiges Drehen verschiedener einfacher Formen. Gründliches Üben im Abdrehen. Soweit möglich Engobieren und roh Glasieren.

174

Drittes Lehrjahr.

Ausführen schwieriger Dreharbeiten nach Abbildungen und Übertragen auf gegebenes Mass. Serienmassiges Drehen grösserer Formen verschiedener Art. Abdrehen und Fertigmachen. Anfertigen und Fertigmachen von Krügen, Dosen, Teekannen, Tabaktöpfen, Kerzenstöcken, Zapfenkrügen. Soweit möglich erweiterte Ausbildung im Engobieren und Glasieren.

Die Ausbildung des Lehrlings ist derart zu fördern, dass er am Ende seiner vertraglichen Lehrzeit die im vorstehenden Lehrprograinm enthaltenen Arbeiten selbständig ausführen kann.

B. Keramikmaler.

Besondere Berufskenntnisse: Eigenarten der verschiedenen Maltechniken. Zusammensetzung und Mischung von Glasuren und Farben und ihr Verhalten beim Brennen. Brenntechnik.

Die Ausbildung in den Berufszweigen, die im Lehrvertrag vorgesehen sind, hat sinngemäss nach dem folgenden Lehrprogramni zu erfolgen: Erstes Lehrjahr.

Einführen in die verschiedenen Teile des Betriebes und in die hauptsächlichsten keramischen Hilfsarbeiten, wie Glasieren, Tauchen, Spritzen, Einsetzen, Ausnehmen, Sortieren und Putzen von Schrüh- und Fertigware. Packund. Speditionsarbeiten. Einführen in das Eetouchieren und Ansetzen von Henkeln.

.

» Engobenmalerei : Ausführen ein- und mehrfarbiger Punkt-, Strich- und Netzmuster.

Schmelz- und Unterglasurmalerei: Ausführen einfacher Linienund Streumuster. Bändern.

Zweites Lehrjahr.

Weiterentwickeln, Verfeinern und selbständiges Ausführen der bisherigen Malarbeiten. Entwickeln einer grundlegenden guten Hörnli- bzw. Pinseltechnik. Glasieren, Glasurlegen, Glasurspritzen. Ausführen von einfachen stilisierten Mustern und Blumendekor. Üben im Einteilen und Placieren von Mustern, Herstellen von Seriendekor für Tafelgeschirr. Kopieren von Dekors und Übertragen auf verschiedene Formen.

Drittes Lehrjahr.

Weiteres Üben in den verschiedenen Maltechniken. Fördern der guten Pinsoltcohnik und sichern Zeichnung. Anfertigen schwierigerer, mehrfarbiger Muster. Üben in den verschiedenen Gebieten, wie Stil, Blumen, Figuren, Landschaft, Schrift, Heraldik.

175

Anmerkung: Bei vorhandener Gelegenheit und genügender Eignung des Lehrlings ist es empfehlenswert, ihn auch in das Gipsschneiden und Herstellen von Gipsformen einfacher plastischer Gegenstände einschliesslich Eetouchieren einzuführen.

4. Übergangsbestimmungen.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Reglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. April 1942 in Kraft.

Bern, den 29. Januar 1942.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Stampfli.

Reglement über

»

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Töpfergewerbe.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe des Art. 89, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1982, erlässt nachstehendes \

Reglement Über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Töpfergewerbe.

I. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse, Fachzeichnen) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit, a aufgeführten Prüfungsfächer,

176

II. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächer.

Durch die Prüfung soll-festgestellt werden, ob der Kandidat die zur Ausübung seines Berufes als Töpfer bzw. Keramikmaler nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt. Beim Keramikmaler erstreckt sich die Prüfung nur auf die Berufszweige, in denen der Lehrling gemäss dem Lehrvertrag ausgebildet wurde.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen; deren Beurteilung sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen durch zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Kandidaten sind sein Arbeitsplatz und das nötige Material anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und, wenn nötig, zu erklären. Der Experte hat den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln.

Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

A. Töpfer.

1. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 2% Tage.

a. Arbeitsprüfung (ca. 17 Stunden); i b. Berufskenntnisse (ca. l Stunde); c. Fachzeichnen (ca. 2 Stunden).

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

2. Prüfungsstoff.

a. A r b e i t s p r ü f u n g .

Hiefür sind möglichst gleichwertige Arbeitsstücke in der Weise zu wählen, dass jeder Kandidat wie folgt geprüft wird: 1. im Freidrehen, einsohhesslich Tonschlagen, Klössen und Schätzen der richtigen Klossgrösse: a. nach Abbildung und Übertragen auf angegebenes Mass; b. nach Skizze mit Massangabe; c. nach Modell unter Berücksichtigung des Schwindungsprozentsatzes; 2, im Abdrehen und Fertigmachen; 8. im Ein- und Überformen, Formen von Henkeln, Garnieren; 4. im Eetouchieren und Engobieren (fakultativ).

177 Als Prüfungsarbeiten kommen in Betracht: Vasen, Schalen, Milchhafen, Becken, Tee- und Kaffeekannen mit Deckel, Henkel und Tülle, Zapfenkrug.

6. Berufskenntnisse.

Die Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. Materialkunde. Herkommen, Eigenschaften und Verwendung plastischer und unplastischer Eohstoffe und deren Verhalten im Feuer. Aufbereitung von Bohmaterialien. Zusammensetzung von Massen und Glasuren.

2. Werkzeug- und Maschinenkunde. Verwendung, Behandlung und Unterhalt der im keramischen Gewerbe vorkommenden Werkzeuge, Geräte und Maschinen, wie Mühlen, Tonschneider, Tonformmaschinen, Kollergang, Filterpressen, Pumpen, Eindrehmaschinen. Der Brennofen und seine Handhabung.

3. Allgemeine Fachkenntnisse. Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken. Das Trocknen, Schrühen, Einsetzen, Glasieren und Glattbrennen der Tonwaren. Beschreibung der hauptsächlichsten Fehler und deren Verhütung.

Einteilung der Tonwaren nach Verwendungszweck. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten.

c. Fachzeichnen.

Anfertigen einer Arbeitszeichnung nach Modell mit Massangaben für Gegenstände aus der Töpferei, wie Vasen, Schalen, Tee- und Kaffeekannen.

Anfertigen einer Entwurfskizze für einen gebräuchlichen Gegenstand.

3. Prüfungsgang.

Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind nachstehende Positionen massgebend, wobei für jede Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen sind.

A r b e i t s p r ü f u n g (ca.-1-7 Stunden).

Pos, 1. Drehen von Gegenständen nach Abbildungen.

» 2. Drehen von Gegenständen nach Skizzen.

» 3. Drehen von Gegenständen nach Modellen unter Berücksichtigung des Schwindungsprozentsatzes.

» 4. Abdrehen der gedrehten Gegenstände.

» 5. Einformen, Uberformen, Formen von Henkeln, Garnieren.

& 6. Retouchieren und Engobieren (fakultativ), B e r u f s k e n n t n i s s e (ca. l Stunde).

Pos. ]. Materialkundfi.

» 2. Werkzeug- und Maschinenkunde.

» 3. Allgemeine Fachkenntnisse.

178 Fachzeichneii (ca. 2 Stunden).

POB. 1. Bichtiges Erfassen des Modells.

» 2. Güte der Darstellung (Strich, Masse, Sauberkeit).

» 8. Entwurfskizze.

B. Keramikmaler.

1. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 2 Tage: a. Arbeitsprüfung (ca. 12 Stunden); b. Berufskenntnisse (ca. l Stunde) ; c. Fachzeichnen (ca. 3 Stunden).

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörden.

2.

Prüfungsstofi.

a. A r b e i t g p r ü f t m g .

Jeder Prüfling hat in den Berufszweigen, in denen er laut Lehrvertrag ausgebildet wurde, folgende Arbeiten auszuführen: 1. Aufzeichnen und Malen geometrischer Muster nach Vorlage auf verschiedene. Gegenstände ; 2. Verteilen und Malen gegebener Streublumenmotive auf verschiedene Gegenstände, wie Schalen, Teller; 3. übertragen eines vorgelegten Dekormotivs von einem Gegenstand auf einen andern (z. B. von Krug auf Schale) ; 4. Anpassen eines gegebenen Dekors an verschiedene Gegenstände und Bemalen derselben, z. B. Tasse, Teller, Krug; 5. Zusammenstellen eines Musters aus gegebenen Elementen, wie einfachen Figuren, Landschaften, Schriften, Wappen, für besondere Zwecke, z. B.

Schützenteller ; 6. Glasieren, Glasuren legen. Eventuell Eetouohieren von eingeformten oder gegossenen Gegenständen.

6. B e r u f s k e n n t n i s s e .

Die Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. Materialkunde. Herkommen, Eigenschaften und Verwendung plastischer und nnplftstischer, färbender und nichtfärbender Eohstoffe und deren Verhalten im Feuer. Zusammensetzen von Farben und Glasuren und deren Eigenschaften beim Brennen.

179 2. Werkzeugkunde. Verwendung, Behandlung und Unterhalt der Werkzeuge. Der Brennofen und seine Handhabung. Der Brennprozess.

3. Allgemeine Fachkenntnisse. Einteilung der Tonwaren und Verwendung der verschiedenen Gruppen. Keramische Technologie. Der Produktionsgang in der Töpferei. Eigenarten der verschiedenen Maltechniken.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten.

c. F a c h z e i c h n e n .

Anfertigen einer Freihandzeichnung eines dekorierten keramischen Gegenstandes wie Vase, Krug, Schale.

Entwurf eines Dekors und Anfertigen der Arbeitszeichnung eines Gegenstandes mit dem entworfenen Dekor.

3, Prüfungsgang.

,

Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind nachstehende Positionen massgebend, wobei für jede Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen sind.

A r b e i t s p r ü f u n g (ca. 12 Stunden).

'.

Pos.

» » » » »

·

1.

2.

8.

4.

5.

6.

J4

Aufzeichnen und Malen geometrischer Muster.

Verteilen und Malen gegebener Streublumenmotive.

Übertragen eines vorgelegten Dekormotivs.

Anpassen eines gegebenen Dekors, Zusammenstellen eines Musters aus gegebenen Elementen.

Glasieren, Glasur legen. Eventuell Eetouchieren.

B e r u f s k e n n t n i s s e (ca. l Stunde).

Pos. 1. Materialkunde.

» 2, Werkzeugkunde, >> 8. Allgemeine Fachkenntnisse.

Fachzeichnen (ca. 8 Stunden).

Pos. 1. Freihandzeichnung (Darstellung).

» 2. Qualität des Entwurfes, » S. Arbeitszeichnung (Darstellung).

III. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind saubere und genaue Arbeit, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Der Prüfling hat für jede Arbeit die benötigte Eoit aufzusohroibon.

Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden.

180 Die Exporten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben: Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Note

Qualitativ und quantitativ vorzüglich sehr gut l Gut, nur mit geringen Fehlern behaftet gut 2 Trotz gewisser Mängel noch brauchbar genügend 8 Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Berufsarbeiter zu stellen sind, nicht entsprechend ungenügend 4 Unbrauchbar unbrauchbar 5 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bildet je das Mittel aus den Positionen der einzelnen Prüfungsfächer und ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Das entsprechende Formular zum Eintragen der Noten kann vom Verband Schweizerischer Töpfermeister und Tonwarenfabrikanton unentgeltlich bezogen werden.

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfftng wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: Note der Arbeitsprüfung, Note in den Berufskenntnissen, Note im Nachzeichnen, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (l/5 der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 8,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unvorzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

IV. Inkrafttreten.

Dieses Beglement tritt am 1. April 1942 in Kraft.

Bern, den 29. Januar 1942.

Eidgenössisches 3249

Volkswirtschaftsdepartement: Stampili.

181

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Laborantenberufe.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23, Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Laborantenberufe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Berufsbezeichnung: Laborant, Laborantin.

Die Lehrlingsausbildung erfolgt entweder A in vorwiegend chemischer Bichtung oder B in vorwiegend hygienisch-bakteriologischer Bichtung oder C in vorwiegend physikalischer Bichtung oder D in vorwiegend metallkundlicher Bichtung.

Zur Gruppe A gehören die Lehrlinge aus chemischen, pharmazeutischen und verwandten Instituten, sowie aus Laboratorien für Lebensmitteluntersuchungen, der chemischen Industrie, der Färberei.

Zur Gruppe B sind die Lehrlinge aus hygienischen, bakteriologischen, physiologischen und ähnlichen Instituten und Laboratorien zu zählen. Dagegen gehören die medizinischen Laborantinnen, die an Spitälern, Kliniken und besondern Laborantinnenschulen ausgebildet werden und die mit den Patienten in direkte Berührung kommen, zu den Berufen der Krankenpflege, die nicht unter das Bundesgesetz fallen (Art. l, Abs. 2, der Verordnung I).

Die Gruppe C uinfasst die Lehrlinge aus physikalischen, elektrotechnischen, mechanisch-technischen und ähnlichen Instituten und Laboratorien.

In der Gruppe D sind die Lehrlinge aus den metallkundlichen Laboratorien der Maschinen- und Metallindustrie zusammengefasst.

Für Betriebe, die sich in keine der oben erwähnten Gruppen A bis D einreihen lassen, sondern die als Grenzfälle mehrere dieser Gruppen berühren, ist das Lehrprogramm sinngemäss anzuwenden.

182 Die Dauer der Lehrzeit beträgt drei Jahre.

Um den verschiedenen Verhältnissen im Laborantenberufe Bechnung zu tragen, kann in Laboratorien, die eine besonders umfassende Ausbildung vermitteln, wie z. B. die metallkündlichen Laboratorien der Maschinen- und Metallindustrie, mit Zustimmung der kantonalen Behörde die Lehrzeit auf höchstens vier Jahre verlängert werden.

Die zuständige kantonale Behörde kann ferner im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen. Sie kann insbesondere für Lehrlinge, die im Besitze eines anerkannten Maturitätszeugnisses sind, die Lehrzeit angemessen verkürzen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Jedes Laboratorium, das von einem wissenschaftlich geschulten Inhaber oder Leiter geführt -wird, darf einen Lehrling ausbilden. Sind neben dem Leiter noch ein bis zwei Personen (wissenschaftlich geschulte oder gelernte Laboranten) beschäftigt, so kann ein zweiter Lehrling eingestellt werden, wenn der erste ins letzte Jahr seiner vertraglichen Lehrzeit tritt. In Laboratorien, in denen neben dem Leiter ständig drei bis fünf Personen (wissenschaftlich geschulte oder gelernte Laboranten) tätig sind, dürfen zwei, in Laboratorien mit einem Leiter und sechs bis neun Personen drei und in Laboratorien, die neben dem Leiter ständig zehn und mehr Personen (wissenschaftlich geschulte oder gelernte Laboranten) beschäftigen, höchstens vier Lehrlinge gleichzeitig ausgebildet werden.

Kein Betrieb darf mehr als vier Lehrlinge zur gleichen Zeit beschäftigen.

Dabei ist unter Betrieb eine in sich geschlossene Fachabteilung einer Fabrik oder Anstalt zu verstehen. Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sie sich möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines.

Der Lehrling ist während der Lehre zum Gehilfen des wissenschaftlich tätigen Personals des Institutes oder Laboratoriums (Chemiker, Ärzte, Apo-

183 theker, Physiker, Ingenieuro) heranzubilden. Er ist zuni sichern und gewissenhaften Beobachten und zur Durchführung von Versuchen gomäss erhaltener Anleitung zu erziehen. Die Ausbildung hat möglichst vielseitig und gründlich zu erfolgen, so dass der Laborant imstande ist, sich ohne Schwierigkeiten später in einem andern Betriebe ähnlicher Art zurechtzufinden. Der Lehrling ist auch zu verschiedenen handwerklichen Arbeiten, wie Glasblasen, Schreinerund Mechanikerarbeiten, Photographieren, anzuhalten. Ferner ist von ihm die Führung eines Arbeitsbuches zu verlangen, in das er Notizen über die gemachten Arbeiten einzutragen hat. Es wird den Lehrlingen empfohlen, sich die Kenntnisse der Stenographie und des Maschinenschreibens anzueignen.

Die Ausbildung im Laborantenberuf ist dermassen vielgestaltig, dass sich kein einheitliches, für alle Betriebe gültiges Lehrprogramm aufstellen lässt.

Die im Nachstehenden gegebenen Ausbildungsgänge stellen allgemeine Wegleitungen dar, die für jedes Laboratorium entsprechend seinen besondern Bedürfnissen sinngem^ss anzuwenden sind. Die Verteilung der verschiedenen Arbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich nach den Beschäftigungsverhältnissen des Lehrbetriebes, wobei aber vor allem auf das Fortschreiten vom Leichtern zum Schwierigeren zu achten ist.

A. Vorwiegend chemische Richtung.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Grundbegriffe der Chemie und der Physik, eventuell auch der Botanik und Drogenkunde, soweit sie zum Verständnis der praktischen Arbeiten nötig sind. Chemische und physikalische Eigenschaften der im betreffenden Laboratorium gebräuchlichsten Stoffe. Die chemischen Zeichen und Formeln der wichtigsten Verbindungen, Gefährlichkeit chemischer Stoffe bezüglich Vergiftung, Explosion und Feuer. Verhalten bei allfälligen Vorkommnissen.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

Erstes Lehrjahr.

Einführung in den Laboratoriumsbetrieb. Gewöhnung an Ordnung, Beinlichkeit und Genauigkeit. Handhabung, Unterhalt und Reinigung der verschiedenen in Laboratorien vorkommenden Geräte, Apparate und Vorrichtungen, wie Glaswaren, Geschirre, Waagen, Zentrifugen, Vakuum-, Dampf-, Gas- und elektrische Apparate, Pumpen. Umgang mit Chemikalien, deren Lagerung und Etikettierung. Beihilfe bei der Durchführung einfacher chemischer Analysen oder einfacher präparativer Arbeiten. Einführung in das Wägen mit der Analysenwaage.

Zweites Lehrjahr.

Mithilfe beim Aufbau von Apparaturen und Geräten für Experimente und Untersuchungen. Herstellung von Beagenzien und Normallösungen,

184 Arbeiten mit Büretten, Pipetten, Messkolbon und Messzylindern. Filtrieren, Destillieren, Dekantieren, Titrieren. Trocknen. Wägungen an der Analysenwaage. Bestimmung von spezifischen Gewichten, Schmelz- und Siedepunkten.

Ausführung einfacher präparativer Arbeiten oder einfacher qualitativer und quantitativer Analysen und Messungen nach Anleitung und Normen. Führung von Beobachtungsprotokollen. Eventuell Mikroskopieren und Durchführen einfacher, allgemeiner und stöchiometrischer Bechnungen, sowie Temperatur-, Druck- und Mengenmessungen.

Drittes Lehrjahr.

Gründliche Ausbildung in der Laboratoriumstechnik. Herstellung anorganischer oder organischer Präparate nach Anleitung. Überwachung von Versuchen. Handreichungen bei allen vorkommenden Laboratoriumsarbeiten.

Allseitige Unterstützung des wissenschaftlich geschulten Laboratoriumspersonals.

B. Vorwiegend hygienisch-bakteriologische Richtung.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende BerufskenntuisHö zu vermitteln: Grundbegriffe der Chemie, Physik, allgemeinen Bakteriologie, Hygiene, Serologie und Physiologie, soweit sie zum Verständnis der praktischen Arbeiten nötig sind." Chemische und physikalische Eigenschaften der im betreffenden Laboratorium gebräuchlichsten Stoffe. Die chemischen Zeichen und Formeln der wichtigsten Verbindungen. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

Erstes Lehrjahr.

Einführung in den Laboratoriumsbetrieb. Gewöhnung an Ordnung, Eeinlichkeit und Genauigkeit. Handhabung, Unterhalt und Reinigung der verschiedenen in Laboratorien vorkommenden Geräte, Apparate und Vorrichtungen, wie Glaswaren, Geschirre, Waagen, Zentrifugen, Vakuum-, Dampf-, Gas- und elektrische Apparate. Umgang mit Chemikalien und Präparaten, deren Lagerung und Etikettierung. Herstellung der gebräuchlichsten Lösungen, insbesondere der Normallösungen.

Zweites Lehrjahr, Durchführung einfacher Analysen nach Anleitung und Normen. Mithilfe bei komplizierten Analysen und beim Aufbau von Apparaturen und Geräten für Experimente und Untersuchungen, Gründliche Ausbildung im Arbeiten unter sterilen Verhältnissen, in der Behandlung und im Sterilisieren von Glaswaren für bakteriologiscbe Zwecke, Herstellung von Nährsubstraten.

Ausbildung im Mikroskopieren. Herstellung von mikroskopischen Präparaten.

Färbetechnik.

185 Drittes Lehrjahr.

Einführung in die Methodik der Bakterienzüchtung und in die quantitative und qualitative bakteriologische Untersuchungstechnik. Beihilfe bei der Untersuchung von Blutpräparaten, Urin, Harnsedimenten, Sputum oder Kot. Histologische Verarbeitungen. Photo- und kinematographische Arbeiten, einschliesslich Mikrophotographie.

C. Vorwiegend physikalische Richtung.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Grundbegriffe der Physik, der Elektrotechnik und der Chemie, eventuell der Material- und Festigkeitskunde, soweit sie zum Verständnis der praktischen Arbeiten nötig sind. Behandlung und Verwendung der verschiedenen Messapparate. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und erste Hilfe bei Unfällen durch elektrischen Strom. Einfache zeichnerische Arbeiten.

\ Erstes Lehrjahr.

Einführung in den Laboratoriumsbetrieb. Gewöhnung an Ordnung, Eeinlichkeit und Genauigkeit. Handhabung, Unterhalt und Reinigung der verschiedenen im Laboratorium vorkommenden Geräte, Apparate, Vorrichtungen und Messinstrumente. Einführung in die einfachen Mechanikerarbeiten, wie Feilen, Bohren, Drehen, Löten. Ausführen aller einfachen Glasbläserarbeiten.

Anleitung zur selbständigen Durchführung vakuumtechnischer Arbeiten, Anleitung zur Herstellung metallischer Niederschlage (galvanisch, chemisch, durch Auf dämpf en usw.). Photographische Arbeiten einschliesslioh Herstellung von Diapositiven.

Zweites Lehrjahr, Aufbau von Apparaturen und Versuchsanordnungen, Beihilfe beim Aufbau elektrischer Schaltungen. Handhabung elektrischer Messinstrumente und Durchführung elektrischer Messungen. Eichen elektrischer Messinstrumente.

Arbeiten mit optischen Instrumenten (Projektionseinricbtungen) ; wenn Gelegenheit vorhanden, einfachere spektroskopische Arbeiten; Mikroskopieren. Anfertigen von Schliffen. Polieren und Ätzen von Probestücken.

Drittes Lehrjahr.

Einfache chemische Arbeiten. Ausbildung in der Thermometrié (Thermoelemente, Pyrometer), im Bau und in der Überwachung von Thermostaten und elektrischen Öfen. Einfachste Elemente der Technik der Röhrenschaltungen. Verständnis und Handhabung elektrischer Maschinen (Generator und Motor).

Bundesblatt. 94. Jahrg. Bd. I.

15

186 D. Vorwiegend metallkundliche Richtung.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Grundbegriffe der Chemie und Physik, soweit sie zum Verständnis der praktischen Arbeiten nötig sind. Grundbegriffe der Technologie der in der Maschinen- und Metallindustrie am häufigsten vorkommenden Metalle und nichtmetallischen Stoffe. Die wichtigsten Vorgänge bei den zur Ausführung gelangenden analytisch chemischen Arbeiten. Grundlagen für die mechanischen Prüfungen der Metalle. Elementare Einführung in die Metallographie. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

Erstes Lehrjahr.

Einführung in den Laboratoriumsbetrieb. Gewöhnung an Ordnung, Reinlichkeit und Genauigkeit. Handhabung, Unterhalt und Reinigung der verschiedenen in Laboratorien verwendeten Glaswaren, Geräte, Apparate, Vorrichtungen und Messinstrumente. Probenahme von Metallen (Bohrspäne) und von körnigen Materialien. Einfache Laboratoriumsarbeiten, wie Abwägungen, Plüssigkeits- und Temperaturmessungen, Ermittlung von Glühverlusten und Feuchtigkeitsgehalten. Einfache zeichnerische Arbeiten (Schriften, Diagramme).

Zweites Lehrjahr.

Herstellung von Eeagenzien und Normallösungen. Einführung in die analytischen Bestimmungen. Einfache quantitative und qualitative Analysen von den am Lehrort hauptsächlich zur Untersuchung kommenden Metallen. Ausführen einfacher physikalischer Messungen, wie Bestimmungen des spezifischen Gewichtes, der Wärmeausdehnung, der elektrischen Leitfähigkeit, Temperaturmessungen.

Drittes Lehrjahr.

Weiteres Üben und Ergänzen der bisher erlernten Untersuchungen. Quantitative Analysen der wichtigsten technischen Eisensorten und Nichteisenmetalle. Thermische Analysen. Korrosionsprüfung. Gasanalysen. Brennstoff Untersuchungen (kalorimetrisch). Untersuchungen von Schmierölen, Fetten, Seifen, Formsand, Schlacken, Erzen und feuerfesten Materialien.

Viertes Lehrjahr.

Mechanische Untersuchungen, Zerreissproben, Kerbschlagproben, Härteprüfungen und Dauerfestigkeitsprüfungen. Feinmessungen. Aufzeichnen und Auswerten von Versuchsergebnissen.

Einführung in die Metallographie. Herstellen von Schliffen für makround mikroskopische Untersuchungen. Polieren und Ätzen von Schliffen.

Arbeiten am Metallmikroskop. Gefügeauf nahmen. Photographische Arbeiten (Makro- und Mikrophotographie).

187 4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrringe und Lehrtöchter fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Réglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. April 1942 in Kraft.

Bern, den 29. Januar 1942.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Stampili.

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Laborantenberufe.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Art. 89, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Laborantenberufe.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung und Berufskenntnisse) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die zur Ausübung seines Laborantenberufes nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt.

188 Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die an. einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen; deren Beurteilung sowie die Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung kann im Lehrbetriebe oder in einem andern geeigneten Laboratorium stattfinden. Die Experten haben sich vor der Prüfung rechtzeitig bei der Lehrfirma über ihr Arbeitsgebiet und die Ausbildungsmöglichkeiten des Lehrlings zu erkundigen und die entsprechenden Prüfungsarbeiten (siehe auch Ziff. 4) sorgfältig vorzubereiten. Dem Kandidaten sind sein Arbeitsplatz, die nötigen Apparate, Vorrichtungen und Materialien anzuweisen, sowie die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und, wenn nötig, zu erklären.

Der Experte hat den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 1% Tage, a. Arbeitsprüfung ca. 11 Stunden; 6. Berufskenntnisse ca. l Stunde.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff.

a. Arbeitsprüfung (ca. 11 Stunden).

Die Experten haben unter Berücksichtigung der Art des Lehrbetriebes geeignete Prüfungsarbeiten im Sinne der nachfolgenden Beispiele zu wählen.

Dabei sind die grundlegenden allgemeinen wie auch die besondern Fertigkeiten aus der Praxis des Lehrlings zu prüfen.

Beispiele von P r ü f u n g s a r b e i t e n .

A. Vorwiegend chemische Richtung.

Einfache qualitative oder quantitative Analysen, Durchführung einfacher stöcblometrischer Rechnungen.

Herstellung von Eeagenzien und Normallösungen.

Ausführung von Messungen und Wägungen.

Titrieren, Filtrieren, Destillieren.

Bestimmung von spezifischen Gewichten, Schmelz- oder Siedepunkten.

Aufbau von Apparaturen.

Herstellung einfacher Präparate.

189 B. Vorwiegend hygienisch-bakteriologische Richtung.

Einfache qualitative oder quantitative Analysen.

Herstellung von Lösungen.

Färben von Bakterien- und Blutpräparaten.

Differenzieren von Bakterien.

Überimpfen von Kulturen und Beinzüchten von Bakterien.

Herstellen von Nährböden.

Arbeiten unter sterilen Verhältnissen.

Untersuchungen von Blut, Harn, Sputum oder Kot.

Mikroskopieren.

Histologische Arbeiten.

Photographische Arbeiten.

Aufbau von Apparaturen.

C. Vorwiegend physikalische Richtung.

Ausführen einfacher Glasbläserarbeiten.

Vakuumtechnische Arbeiten.

Galvanische Arbeiten.

Photographische Arbeiten.

Durchführung elektrischer Messungen.

Aufbau von Apparaturen und Versuchsanordnungen.

Mikroskopieren.

Anfertigen von Schliffen; Polieren und Ätzen.

Einfache chemische Arbeiten.

D. Vorwiegend metallkundliohe Richtung.

Probenahme und Wägen verschiedener Stoffe.

Einfache Analysen.

Herstellen von Lösungen.

Messungen von Temperaturen, Glühverlusten, Feuchtigkeitsgehalten.

Bestimmung von spezifischen Gewichten, Schmelzpunkten und andern physikalischen Eigenschaften.

Untersuchung von Brennstoffen, Schmiermitteln, Sanden, Schlacken, Erzen.

Mechanische Untersuchungen, Metallographische Arbeiten.

b. Berufskenntnisse (ca. l Stunde).

Die Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen und erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. Stoff künde: Die wichtigsten im Lehrbetriebe vorkommenden Stoffe.

Ihre Eigenschaften, Verwendung, Gefährlichkeit. Schutzmassnahmen.

190 2. Theoretische Grundlagen entsprechend der Berufsrichtung des Lehrlings, nämlich A. Chemie, Physik, eventuell Botanik und Drogenkunde; B. Chemie, Physik, allgemeine Bakteriologie, Hygiene, Serologie und Physiologie ; C. Physik, Elektrotechnik und Chemie, eventuell Material- und Festigkeitskunde; D. Chemie, Physik, Technologie, Metallographie.

3. Die wichtigsten im Laboratorium vorkommenden Arbeitsmethoden und Techniken.

4. Apparate, Geräte und Vorrichtungen; Verwendung, Behandlung und Unterhalt.

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Prüfungsarbeiten sind saubere genaue Arbeit, Zweckmässigkeit, Handfertigkeit, Arbeitseinteilung und wendoto Arbeitszeit. Der Prüfling hat für jede Arbeit die gebrauchte aufzuschreiben.

Auf Erklärungen des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht geführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden.

Die Experten haben die einzelnen Arbeiten wie folgt zu beurteilen die entsprechenden Noten zu geben: Eigenschatten der Arbeit:

durchwegs vorzüglich gut, nur mit geringen Fehlern behaftet . .

trotz gewisser Mängel noch brauchbar . .

den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Laboranten zu stellen sind, nicht entsprechend unbrauchbar

und verZeit einund

Beurteilung

Note

sehr gut gut genügend

l 2 3

ungenügend unbrauchbar

4 5

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Arbeiteprüfung.

Für jede ausgeführte Arbeit gemäss den unter Ziffer 4 erwähnten Beispielen ist eine Note zu geben.

Die Note der Arbeitsprüfung ist das Mittel der für jede Arbeit erteilten Einzelnoten. Sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Bei der Beurteilung der Arbeiten sind immer Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

191 Beruf skenntnisse.

Die Note in den Berufskenntnissen ist das Mittel der Noten für die nachstehenden Prüfungspositionen. Sie wird ebenfalls auf eine Dezimalstelle berechnet.

Pos. l Stoffkunde, » 2 Theoretische Grundlagen.

» 8 Arbeitsmethoden und Techniken.

» 4 Apparate, Geräte, Vorrichtungen.

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden drei Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: Note in der Arbeitsprüfung, Note in den Berufskenntnissen, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern(Rechnen,, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 8,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Püüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. April 1942 in Kraft.

Bern, den 29. Januar 1942.

324?

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Stampfli.

Register der schweizerischen Seeschiffe.

Das Seeschiff Albula (ex Elsa S) der Schweizerischen Eeederei AG. in Basel ist unter Nr. 9 in das Register der Seeschiffe aufgenommen worden.

Basel, den 26. Februar 1942.

3253

Eidgenössisches Schiffsregisteramt.

192

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Im Monat Februar 1. Januar bis 28. Februar 1941 1942 1942 1941 Rohertrag der eidgenössischer Stempelabgabe n: a. Abgaben auf Grund der Bundesgesetze vom 4. Oktob er 1917/22. De zember 1927 und vom 24. Juni 1937.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

1 . Obligationen . . . . 264 003. 49 409 753. 43 1 920 422. 69 1 194 647. 98 147 805. 15 155 440. 50 241 972. 50 367 580. 72 2. Aktien 6 598. -- 4 824. -- 3. GmbH.-Anteile . . .

1 620. -- 6 858- -- 4. Genossenschafts2 655. 68 Anteile 4 323. 48 57 799,80 33 697. 40 7 560. 60 30 582. -- 5. Ausland. Wertpapiere .

65 103. 40 6. Umsatz inländ. Wert38 486. 80 papiere 59 650. 66 123 645. -- 125 319. 25 7, Umsatz ausländ. Wert68 885. 20 81 928. 65 156 180. 20 140 686. 75 papiere 103110.25 8. Wechsel . · 88 817. 85 193 887. 66 203 591. 66 9. Prämienquittungen . , 289 521. 30 361 623. 60 875 085. -- 572 489. 25 248 169. 15 353 855. 10 534361. 10 656 739. 70 10. Frachturkunden . . .

Total 1--10 1 198 043. 02 1 636 187. 18 4 120 839. 02 3332013.55

b. Abgaben auf Grund der Bundesgeset ze vom 25. Ju ni 1921/22. De zember 1927 und vom 24. Juni 1937.

11. Coupons v. Obligationen. 273 529. 16 354 935. 89 1 382 015. 34 1 388 726. 67 12. Coupons von Aktien .

287 284. 48 412256.17 831 989. 94 802 518. 39 13. Coupons von GmbH.Anteilen . . .

1 499. 53 689. 75 446. 25 1 895. 50 14. Coupons von Genossen10064.03 46 060. 56 schafts-Anteilen . . , 27 717. 50 18 700, 21 15. Coupons von ausländischen Wertpapieren 27861-40 358. 66 53 945. 76 14 054. 56 599 428. 82 795 714. 46 2 288 546. 75 2 302 859. 70 Total 11--15 Total 1--15 1 797 471. 84 2 331 901. 64 6 409 385. 77 5 634 873. 25 c. Abgaben auf Grund des Bundesratsbe Schlusses vom 29. November 1933 und der Bundesbeschlüsse vom 3 1. Januar 1936 und 22. Dezember 1938.

16. Erhöhung der Couponabgabe . .

. . .

671567.40 795 355. 79 2 234 600. 95 2 288 805. 11 17. Kommanditbeteiligungen . . . .

20 760. -- 28 492. -- 28 595. 39 6 782. 40 18. Verschiedenes 1) . .

4 032- 50 6 290. 25 64 178. 70 161 927. 70 Total 16--18 596 369- 90 808 428, 44 2327271.65 2 469 328. 20 Total 1--18 2393831.74 8 140 330. 08 8736657.42 8 104 201. 45 19. Bussen 813. 70 1 983. 95 14 610. 55 12 988. 10 3353 Total 1--19 2 394 045. 44 3 153 318.18 8738641.37 8118812.-- 1 ) Abgabe auf über 3 bis 6monatigen Bankguthaben und ihrem Ertrage and Abgäbe auf Urkunden über Mit eigentumsreche.

193

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1941 und 1942.

Monat

1942

Fr.

13619416.74 12 250 988. 21 15 042 452. 27 13 481 083. 85 14616328.82 13 161 061. 70 12292052 95 . . 12 623 923. 48 . . 14425242.73 . . 11 678 690. 05 , . 12 491 642. 46 . . 15 754 970. 89 Total 161437864.15 Februar 25 870 404. 95

Januar . .

Februar .

März . .

April . .

Mai . .

Juni Juli August . .

September .

Oktober. .

November .

Dezember .

3363

1941 .

.

.

.

.

.

.

.

0

i

1942

Mehreinnahmen Mindere! nnahmen Fr.

Fr.

Fr.

11 201 409. 77 2 418 006. 97 10 667 180. 58 1 683 807. 63

21 868 590. 35 4 001 814. 60 me Tabakzölle iund Biersteuer

Notifikation.

Am 19. Februar 1942 wurden Sie von der Zollkreisdirektion Lausanne auf Grund des gegen Sie eingeleiteten Strafverfahrens, namentlich gestützt auf die am 16. Februar a. c. von den Zollorganen gegen Sie erhobenen Strafprotokolle zu folgenden Bussen verurteilt: 1. wegen Einfuhrschmuggels von Zigarettenpapier in Anwendung von Art. 74, Ziffer l, 76, Ziffer l, 77, 82, 85 und 91 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen sowie Art. 51, 34 und 85 des Bundesratsbeschlusses über die Besteuerung des Tabaks vom 24. Dezember 1987 zu einer Busse von Fr. 153; 2. wegen Ausfuhrschmuggels von Tabak und Saccharin in Anwendung von Art. 76, Ziffer l, 77 und 91 des Zollgesetzes zu einer Busse von Fr. 57.

Ausserdem haben Sie den einfachen umgangenen Zoll von Fr. 2.73, die hinterzogene Abgabe auf Zigarettenpapier von Fr. 34.80, sowie die Kosten des Strafverfahrens im Betrage von Fr. 2.40 zu bezahlen. Sofern Sie sich innert 14 Tagen, vom Datum der vorstehenden Notifikation an gerechnet, den Strafverfügungen vorbehaltlos unterziehen, wird Ihnen in Anwendung von Art. 94 des Zollgesetzes und Art. 296 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege je ein Viertel der Bussen mit Fr. 48.28 bzw. Fr. 14.22

194

erlassen. Wollen Sie sich den Strafverfügungen nicht unterziehen, so haben Sie innert 20 Tagen Einsprache zu erheben und die gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Erheben Sie innerhalb dieser Frist keine Einsprache, so erwachsen die Straf Verfügungen unter Vorbehalt der Beschwerde in Rechtskraft.

Da Sie durch Vermittlung der Post nicht erreicht werden können, werden Ihnen die Strafverfügungen hiermit eröffnet. Sie können die Höhe der Bussen binnen 80 Tagen seit der Veröffentlichung der vorstehenden Notifikation durch Beschwerde bei der eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern anfechten.

Bern, den 3. März 1942.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

3253

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Januar Februar

Monat . . .

.

Januar bis Ende Februar

.

.

.

.

,

1942 40 44

1941

.

,

123 73

-- 83 -- 29

.

.

.

84

196

--112

Zu- oder Abnahme

Bern, den 13. März 1942.

3253

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Kriegswirtschaftsrecht des Bundes.

Im Verlage der Schweizerischen Bundeskanzlei ist eine von der Eidgenössischen Zentralstelle für Kriegswirtschaft ausgearbeitete Übersicht über das geltende Kriegswirtschaftsrech des Bundes nach dem Stande vom 15. Juni 1941 erschienen. Sie enthält in systematischer Anordnung die Titel der in der eidgenössischen Gesetzsammlung veröffentlichten Erlasse kriegswirtschaftlicher Natur mit Einschluss der Bestimmungen über die Lohn- und Verdienstersatzordnung. Die Broschüre kann in deutscher oder französischer Sprache zum Preise von Fr. l, zuzüglich 10 Bp. Porto, bei der unterzeichneten Verwaltung bezogen werden ; bei Bezug gegen Nachnahme: Fr. 1.25.

2926

Druchsachenbureau der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1942

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.03.1942

Date Data Seite

170-194

Page Pagina Ref. No

10 034 680

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