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Bundesblatt

94. Jahrgang.

Bern, den 28. Dezember 1942,

Band I.

Erscheint in der Segel alle 14 Tage. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im SauJahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr: 50 Rappeu die Petitzeile oder deren Raum- -- Inserate franko an Stämpfli * de. in Bern.

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4342

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der Abänderung des Art. 85 der Verfassung des Kantons Glarus.

(Vom 11. Dezember 1942.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

An der glarnerischen Landsgemeinde des Jahres 1942 ist eine Abänderung des Art. 85 der Kantonsverfassung betreffend die Organisation der Kirchgemeinden beschlossen worden. Mit Schreiben vom 1. Dezember 1942 sucht der Regierungsrat des Kantons Glarus für diese Verfassungsänderung die eidgenössische Gewährleistung im Sinne des Art. 6 der Bundesverfassung nach.

Die bisherigen und die neuen Bestimmungen lauten wie folgt: Bisheriger Text: Die Kirchgemeinden bleiben in ihrem bisherigen Bestände ; sie umfassen alle innerhalb des betreffenden Kirchgemeinde-Gebietes wohnenden Gemeindebürger und die seit drei Monaten daselbst niedergelassenen Kantons- und Schweizerbürger der betreffenden Konfession, soweit dieselben gemäss Art. 22 zur AusÜbung des Stimmrecbts befugt erscheinen.

Sie beschliessen innerhalb der gesetzlichen Schranken über die kirchlichen Angelegenheiten der Gemeinde haben die Oberaufsicht über Bundesblatt. 94. Jahrg. Bd. I.

Neuer Text: Absatz 1. Der Kanton umfasst folgende evangelische Kirchgemeinden : 1. Eilten 2. Mühlehorn 3. Obstalden-Filzbach 4. Niederurnen 5. Mollis 6. Netstal 7. Glarus-Riedern 8. Ennenda 9. Mitlödi 10 Schwanden 11. Luchsingen 12. Betschwanden 13. Braunwald 71

966 Bisheriger Text.

die Verwaltung des Kirchenvermögens und treffen die ihnen durch das Gesetz zustehenden Wahlen.

Neuer Text, 14. Linthal 15. Matt-Engi 16. Elm Absatz 2, Die römisch-katholischen Kirchgemeinden bleiben in ihrem bisherigen Bestände.

Absats 3. Die Kirchgemeinden umfassen alle innerhalb des betreffenden Kircbgemeindegebietes wohnenden Gemeindebürger und die seit drei Monaten daselbst niedergelassenen Kantons- und Schweizerbürger der betreffenden Konfession, soweit dieselben gemäss Art. 22 zur Ausübung des Stimmrechts befugt erscheinen.

Absatz 4 (bisher Absatz 2). Sie beschliessen innerhalb der gesetzlichen Schranken über die Kirchenangelegenheiten der Gemeinden, haben die Oberaufsicht über die Verwaltung des Kirchenvermögens und treffen die ihnen durch das Gesetz zustehenden Wahlen.

Materiell ist eine Änderung gegenüber dem bisherigen Zustand nur eingetreten durch die Schaffung einer eigenen selbständigen Kirchgemeinde Braunwald. Dieser Ort gehörte bis zur Landsgemeinde 1942 zur evangelischen Kirchgemeinde Betschwanden. Im Jahre 1904 ist auf Braunwald, mit Bücksicht auf das Sanatorium, eine Bergkirche erstellt und ein Kirchenrat gebildet worden. Als Folge der Entwicklung Braunwalds zum Kurort, der Erstellung einer eigenen Friedhofanlage und nicht zuletzt der politischen Trennung der Bürgergemeinden Rüti und Braunwald (vgl. BB1.1939,1, 109} hat Braunwald den Antrag auf Trennung von der Kirchgemeinde Betschwanden und Bildung einer selbständigen Kirchgemeinde gestellt, und die Landsgemeinde hat den Antrag einstimmig angenommen. In der Kantonsverfassung ist der Änderung dadurch Rechnung getragen worden, dass nun die evangelischen Kirchgemeinden in geographischer Reihenfolge ausdrücklich genannt sind. Die weitern Änderungen des Art. 85 sind rein formeller Natur.

Die Verfassungsänderung betrifft somit iiusschliesslich eine Frage der kantonalen Verwaltungsorganisation und berührt das Bundesrecht nicht.

967

Wir beantragen Ihnen deshalb, ihr durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfs die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen HochachtungBern, den 11. Dezember 1942.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Etter.

Der Bundeskanzler : G. Bovet.

(Entwurf.)

Bundesfoeschluss über

die Gewährleistung der Abänderung des Art. 85 der Verfassung des Kantons Glarus.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art, 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des ßundesrates vom 11. Dezember 1942, in Erwägung, dass die abgeänderten Verfassungsbestimmungen nichts enthalten, das der Bundesverfassung widerspricht, beschliesst:

Art. 1.

Der an der Landsgemeindo 1942 beschlossenen Abänderung des Art. 85 der Verfassung des Kantons Glarus wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der Abänderung des Art. 85 der Verfassung des Kantons Glarus. (Vom 11. Dezember 1942.)

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Jahr

1942

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

4342

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.12.1942

Date Data Seite

965-967

Page Pagina Ref. No

10 034 810

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