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4297 XXY. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss ßundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland, sowie

Botschaft Über die Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1939 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland.

(Vom 4. September 1942.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachfolgend von den weitem Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1988 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1939, getroffen haben.

I. Clearingverkehr.

a. Deutschland, Belgien, Holland, Norwegen.

Die Vereinbarungen voua 18. Juli 1941, über die wir im XXIII. Bericht referierten und die bis zum 31. Dezember 1942 laufen, erfuhren in der Berichtspériode keine wesentlichen Abänderungen.

Zu erwähnen ist immerhin eine Erhöhung der Dotierung des Kontos des deutsch-schweizerischen Briseverkehrs, die sichln Anpassung an diebestehenden Bedürfnisse als notwendig erwies. Zu diesem Zwecke wurde vereinbart, dass von dem von den monatlichen Einzahlungen hei der Schweizerischen Nationalbank für den Beiseverkehr vorweg in Abzug kommenden Betrag von 2,8 Millionen Franken nunmehr 1,95 Millionen anstatt ursprünglich 1,5 Millionen Pranken dem «Beiseverkehrs-Konto» gutgeschrieben werden. Der Best von 0,85 Millionen Franken geht wie bisher auf das Landwirtschaftskonto. Von

542 den Beträgen des Beiseverkehrskontos werden monatlich 300 000 Franken für den genehmigungsfreien eigentlichen Reiseverkehr und l 650 000 Franken für den genehmigungspflichtigen Reiseverkehr (Sanatoriums-, Studien- und Erziehungsaufenthalte) sowie für Armenunterstützungen, Krankenkassenzahlungen, Pensionen u. dgl. verwendet. Von dem für den genehmigungsfreien Eeiseverkehr ausgeschiedenen Betrag werden wie bisher monatlich wenigstens 200 000 Franken zur Abgabe an in Deutschland ansässige, schweizerische Staatgangehörige, die sich zu nicht geschäftlichen Zwecken nach der Heimat begeben, bereitgehalten.

Die seit Beginn des Verrechnungsverkehrs mit Deutschland, d, h. seit 1. August 1934, an schweizerische Gläubiger aus dem Verrechnungskonto ausbezahlten Beträge belaufen sich per 81. Juli 1942 auf folgende Summen: Für Waren und Nebenkosten im Warenverkehr . . . . Fr. 2 541177 165 Für Zinsen geinäss Transferabkommen » 418 820 889 Für den Eeiseverkehr, einschliesslich Unterstützungen . » 286 618 119 Total _Fr._ 3 246 611 128 b. Niederländisch-lndien.

Infolge der Ausdehnung der kriegerischen Aktionen in Ostasien auf die niederländischen Kolonien ist unser künftiger Wirtschaftsverkehr mit diesen Gebieten in Frage gestellt. Ein regelmassiger Güteraustausch lässt sich nicht mehr durchführen, und auch hinsichtlich des Zahlungsverkehrs besteht grosse Ungewissheit. Angesichts dieser veränderten Lage erschienen gewisse Vorkehren zum Schutze der schweizerischen Export- und anderweitigen Forderungen notwendig. Durch Bundesratsbeschluss vom 20- März 1942 wurden daher die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusseg vom 6. Juli 1940 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Ländern auch auf den Verkehr mit Niederländisch-lndien anwendbar erklärt. Es handelt sich gleich wie gegenüber den andern Ländern, für welche der genannte Bundesratsbeschluss Geltung hat, um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne einer Zahlungssperre und einer Verfügungsbeschränkung für die Zeit bis zu einer vertraglichen Regelung des Zahlungsverkehrs mit den in Betracht fallenden Gebieten.

c. Frankreich.

Die in unserem letzten Bericht erwähnten Verhandlungen über die Abtragung der alten Warenforderungen (Konto A) wurden weitergeführt mit dem Ergebnis, dass eine zweite Teilzahlung an die schweizerischen
Gläubiger erfolgen konnte ; eine dritte Quote wird demnächst zur Auszahlung gelangen. Auch die Besprechungen in bezug auf die Sanierung des Clearingkontos B (neue Warenforderungen) und den schweizerisch-französischen Warenverkehr, von dessen Belebung diese Sanierung vor allem abhängt, wurden fortgesetzt. Sie führten, abgesehen von gewissen Einzelergebnissen, noch zu keinem Abschluss, Wir

543 hoffen jedoch, in nächster Zeit zu einer grundsätzlichen Verständigung zu gelangen. Die zur Anpassung der schweizerischen Ausfuhr nach Frankreich an die Clearinglage getroffenen einschränkenden Massnahmen bestehen vorläufig weiter.

d. Dänemark.

In einer am 26. Februar 1942 in Bern unterzeichneten Vereinbarung gab Dänemark die Zusicherung, dass seine wichtigsten Exportprodukte nur zu denjenigen Preisen zur Ausfuhr nach der Schweiz zugelassen würden, die vor der Kronenaufwertung vom Januar 1942 bezahlt werden müssten. Nachdem die dänischen Exportpreise sich in der Folge im Eahmen der abgegebenen Zusage hielten, konnte der in unserem letzten Bericht erwähnte Bundesratsbeschluss vom 6. Februar 1942, der die gesetzliche Grundlage für eine allfällige Ausgleichsprämie geschaffen hatte, wieder aufgehoben werden.

Am 26. Juni 1942 wurde mit Dänemark eine neue Vereinbarung über den gegenseitigen Warenverkehr im II. Halbjahr 1942 abgeschlossen. Infolge der reduzierten Lieferfähigkeit Dänemarks musste der gegenseitige Warenaustausch gegenüber dem vorhergehenden Abkommen um zirka einen Drittel herabgesetzt werden. Es ist vorgesehen, durch den Abschluss eines Zusatzabkommens eine gewisse Erweiterung eintreten zu lassen.

e. Slowakei.

Die zu Anfang dieses Jahres infolge des Eückganges der Einfuhr slowakischer Waren und der Steigerung der schweizerischen Ausfuhr nach der Slowakei notwendig gewordene Überwachung der slowakischen Bestellungen bedeutete lediglich eine vorsorgliche Ubergangsmassnahme, bis sich die Lage etwas genauer abklären würde. Da sich aber zunächst noch keine wesentlichen Änderungen in der Ein- und Ausfuhrrichtung zeigten, konnte auf die genannten Vorkehren zur Eindämmung der Ausfuhr nicht verzichtet werden.

Um die einzelnen Exportzweige möglichst gleichmässig und entsprechend ihrer Bedeutung an den vorhandenen eingeschränkten Ausfuhrmöglichkeiten teilhaftig werden zu lassen, erwies es sich als notwendig, die provisorische Eegelung durch eine eigentliche clearingmässige Ausfuhrkontingentierung zu ersetzen.

Nachdem sich in der Folge zeigte, dass ein Teil der zur Ausfuhr zugelassenen Geschäfte vor allem wegen der fehlenden slowakischen Einfuhrbewilligungen nicht zur Durchführung gelangen konnte und gleichzeitig sich auch die Einfuhr slowakischer Waren in die Schweiz befriedigender gestaltete, war es möglich, nach und nach eine gewisse Lockerung in der clearingmässigen Ausfuhrkontingentierung eintreten zu lassen. Dadurch konnte wenigstens ein Teil der neuen aus der Slowakei vorliegenden Aufträge im zweiten Quartal 1942 zur Abwicklung gelangen.

Da die Vereinbarungen vom 21. Dezember 1941 lediglich ein slowakisches Lieferungsprogramm für das erste Halbjahr 1942 festgesetzt hatten, fanden

544 in der zweiten JunLhälfte und anfangs Juli in Bern erneute schweizerischslowakische Verhandlungen statt. Sie führten zur Unterzeichnung verschiedener Vereinbarungen vom 9. Juli 1942 über don Warenverkehr zwischen der Schweiz und der Slowakei im zweiten Halbjahr 1942.

Trotz der in beiden Ländern vermehrten Schwierigkeiten auf allen Gebieten des Wirtschaftslebens konnte schliesslich ein befriedigendes. Eesultat erzielt werden. So gelang es, wiederum eine Reihe für unsere Landesversorgung wertvoller slowakischer Lieferungszusagen für landwirtschaftliche und industrielle Produkte zu erreichen. Die Schweiz verpflichtete sich ihrerseits, für verschiedene, die Slowakei besonders interessierende Waren bestimmte Exporte zuzulassen. In diesem Zusammenhang erwies es sich auch als notwendig, in bezug auf die gegenseitige Praxis in der Erteilung von Ausfuhrund Clearingzusagen schweizerischerseits sowie von Einfuhrbewilligungen slowakischerseits eine möglichste Übereinstimmung herbeizuführen.

Auf dem Gebiete des Zahlungsverkehrs war namentlich ein weiterer Ausbau des Prämiensystems unumgänglich, da einzelne slowakische Produkte nur bezogen werden können, wenn sich die bestehenden Preisunterschiede überbrücken lassen. Eine weitere Abmachung geht dahin, dass die Slowakische Nationalbank im Verrechnungsverkehr bie zum einem bestimmten Betrage in Vorlage tritt, d. h, Zahlungsaufträge der Schweizerischen Verrechnungsstelle bis zur festgesetzten Höhe auch ohne die erforderliche Deckung ausführt.

Hinsichtlich der Überweisung von Vermögenserträgnissen aus schweizerischen Kapitalanlagen in der Slowakei bleibt es in der Hauptsache bei der bisherigen Eegelung. Auch der Versicherungsverkehr erfährt grundsätzlich keine Änderung.

f. Italien.

Im Hinblick auf die im schweizerisch-italienischen Wirtschaftsverkehr notwendig gewordenen zwischenstaatlichen Besprechungen, auf welche schon im letzten Bericht hingewiesen wurde, hat die italienische Regierung sämtliche Abkommen betreffend die Kontingentierung des Warenverkehrs und betreffend den Zahlungsverkehr vorsorglich auf den 30. Juni 1942 gekündigt. Da die inzwischen aufgenommenen Besprechungen auf diesen Termin nicht zum Abschluss gebracht werden konnten, wurden die gekündigten Abkommen vorläufig verlängert, wobei beiden Parteien eine kurzfristige Kündigungsmöglichkeit
offensteht, von welcher allerdings während der nächstfolgenden drei Monate, d. h. mindestens bis Ende September, kein Gebrauch gemacht werden dürfte.

Das Fehlen einer definitiven vertraglichen Regelung hat offenbar die zuständigen italienischen Behörden veranlagst, bei der Erteilung von Ausfuhrbewilligungen Zurückhaltung zu üben. Dies führte zu einer erneuten Reduktion der italienischen Lieferungen an die Schweiz und damit zwangsläufig zu einer weitem Verschlechterung der Clearinglage. Die schweizerischen Behörden mussten deshalb ihrerseits dazu übergehen, gewisse Exporte nach Italien nur

545 noch zuzulassen, wenn gleichzeitig Importe lebenswichtiger Waren aus Italien getätigt werden. Es ist zu hoffen, dass die nunmehr bevorstehende Weiterführung der Verhandlungen den Warenverkehr aus dieser momentanen Verkrampfung wieder befreien wird.

g. Ungarn.

Das im XXIV. Bericht ausführlich geschilderte Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr vom 11. Oktober 1941, das bis zum 80. September 1942 in Kraft bleiben wird, funktionierte im allgemeinen befriedigend.

Der Umstand, dass die Verhandlungen mit Ungarn letztes Jahr im Herbst, d. h. in einem Zeitpunkt stattfinden konnten, in dem die ungarischen Erträgnisse der Ernte bekannt waren, wirkte sich auf unsere Einfuhr günstig aus.

Die Besprechungen der Begierungskommissionen der beiden Länder, die im vergangenen Juni stattfanden, dienten der Abklärung einer Beihe von Einzelfragen und bezweckten insbesondere die Vorbereitung der im September bevorstehenden Vertragsverhandlungen.

h. Rumänien.

Die im November und Dezember 1941 in Bukarest mit der rumänischen Kegierung gepflogenen Verhandlungen wurden in diesem Jahre wieder aufgenommen und am 20. Februar 1942 durch die Unterzeichnung einer Zusatzvereinbarung zum Transferabkommen vom 80. Juli 1940 zwischen der Schweiz und Eumänien zum Abschluss gebracht. Durch diese Zusatzvereinbarung wurde das Transferabkommen, dessen wesentliche Bestimmungen zum grössten Teil unverändert blieben, durch die Abänderung des Verteilungsschlüssels für die Verwendung der Clearingeingänge bei der Schweizerischen Nationalbank vorübergehend der veränderten Lage angepasst.

Die Bestimmungen der Zusatzvereinbarung sind am I.März 1942 in Kraft getreten und geben dem schweizerisch-rumänischen Transferabkommen eine Gültigkeitsdauer zunächst bis 28, Februar 1948 mit der Möglichkeit stillschweigender Verlängerung.

Die neuen Vereinbarungen bilden die Grundlage für die Aufrechterhaltung der Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Eumänien und die Fortführung des traditionellen Warenaustausches zwischen den beiden Ländern.

Verhandlungen mit dem wesentlichen, in Betracht fallenden Transitlande über den Transport und den Transit der normalen rumänischen Mineralöllieferungen nach der Schweiz schufen die auf diesem Gebiete notwendige Ergänzung zu den schweizerisch-rumänischen Vereinbarungen.

i. Kroatien.

Die praktische
Durchführung des am 10. September 1941 in Zagreb abgeschlossenen Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr liess auch in dieser Berichtsperiode zu wünschen übrig. Die kroatischen Lieferungen blieben weit hinter dem anlässlich der Vertragsunterzeichnung als durchBundeablatt. 94. Jahrg. Bd. I.

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führbar angesehenen Ausmass zurück. Die in gleichem Masse unbefriedigende Clearingalimentierung wirkte sich auf die Möglichkeiten des schweizerischen Exportes nach Kroatien hemmend aus, Schwierigkeiten in der Erteilung der entsprechenden kroatischen Einfuhrbewilligungen kamen hinzu.

Diese unbefriedigenden Verhältnisse in unserem Warenaustausch mit Kroatien führten zu verschiedenen direkten Besprechungen mit Vertretern der kroatischen Behörden. Angesichts des bevorstehenden Ablaufs der ersten Vertragsperiode haben wir ausserdem an Ort und Stelle dio Voraussetzungen für eine Weiterführung des bestehenden Abkommens abklären lassen. Es ist zu hoffen, dass es doch noch gelingen werde, den Warenverkehr mit diesem Lande etwas zu intensivieren.

k. Türkei.

Die Verhandlungen zwischen der Schweiz und der Türkei, die seit unserem letzten Bericht stattgefunden haben, führten zum Abschluss eines Vertrags über den Handels- und Zahlungsverkehr zwischen den beiden Ländern. Der neue Vertrag, der am 28. März 1942 in Ankara für die Dauer eines Jahres unterzeichnet wurde, beendigte die Periode, während der die türkisch-schweizerischen Handelsbeziehungen durch keinerlei Abmachungen geregelt waren.

Um der gegenwärtigen Lage Eechnung zu tragen, sieht der neue Vertrag davon ab, den gegenseitigen Güteraustausch im Eahmen von detaillierton Warenlisten festzulegen. Die Schweiz und die Türkei liefern sich gegenseitig gemäss den bestehenden Möglichkeiten diejenigen Waren, die bis jetzt schon Gegenstand des Handelsverkehrs zwischen den beiden Ländern waren. Der Austausch und die Zahlung der Waren wickeln sich gegenseitig auf der Basis von privaten Kompensationen oder gegen Zahlung in freien Devisen ab. Die letztere Zahlungsart kommt in Frage, wenn das Lieferland für die von ihm zu liefernden Waren auf eine Gegenlieferung verzichtet. Die technische Durchführung der Zahlungen vollzieht sich durch Vermittlung der Notenbanken der beiden Länder. Der neue Vertrag regelt ferner die Liquidation der Geschäfte, die unter dem Eegime des Vertrags vom 80. Mai 1940 oder während der Periode, während der kein Vertrag zwischen der Schweiz und der Türkei bestund, angebahnt worden sind.

Sowohl der Zinsendienst der öffentlichen türkischen Schuld in der Schweiz als auch der Transfer von gewissen schweizerischen Finanzforderungen privaten
Charakters kann nach den neuen Bestimmungen wieder aufgenommen werden.

Diese Vereinbarungen erlauben auch weitgehend den Transfer von Honoraren schweizerischer Spezialisten, die im Dienste der türkischen Eegierung stehen.

Ausserdem ist für gewisse Kategorien von schweizerischen Nutzniessern von türkischen Pensionen vorgesehen, dass sie wieder Zahlung in der Schweiz erhalten können.

Mit dem am 15. April 1942 erfolgten Inkrafttreten des neuen Vertrags konnten die Massnahmen aufgehoben werden, die durch die beiden Regierungen im August 1941 bei Anlass des Ausserkrafttretens des Vertrags vom 30. Mai

547 1940 getroffen worden waren, um eine provisorische Eegelung der gegenseitigen Zahlungen zu sichern. Der Bundesratsbeschluss vom 81. Juli 1941, der provisorische Massnahmen für die Eegelung der Zahlungen zwischen der Schweiz und der Türkei anordnete, wurde deshalb aufgehoben.

Trotz ungünstiger Voraussetzungen hält sich der Güteraustausch zwischen der Türkei und der Schweiz auf einer beachtenswerten Höhe.

1. Bulgarien.

Der Waren- und Zahlungsverkehr mit Bulgarien wickelte sich in der Berichtsperiode auf der Grundlage des schweizerisch-bulgarischen Clearingabkommens vom 22. November 1941 ab, das iin XXIV. Bericht ausführlich behandelt worden ist. Wenn auch der Clearingverkehr in formoller Hinsicht zu befriedigen vermochte, so blieben leider aus preislichen Gründen und infolge Transportschwierigkeiten die Bezüge bulgarischer Waren hinter den Erwartungen zurück. Um nachteilige Auswirkungen der bulgarischen Preispolitik auf den Warenverkehr mit der Schweiz zu verhindern und die beidseitigen Lieferungen im Rahmen der vertraglich aufgestellten programmatischen Warenlisten nach Möglichkeit sicherzustellen, fanden anfangs Juni Regierungskomraissionsbesprechungen in Sofia statt. Wir schenken der Entwicklung der Clearingsituation unsere besondere Aufmerksamkeit.

m. Spanien.

Am 18. Juni 1942 wurden mit Spanien eine Eeihe von Vereinbarungen abgeschlossen, die das Waren- und Zahlungsabkommen vom 16. März 1940 ergänzen. Sie sichern der Schweiz interessante Absatz- und Bezugsmöglichkeiten zu und gewährleisten wiederum die sofortige Auszahlung des Pesetengegenwertes der bei der Schweizerischen Nationalbank auf Clearingkonto Spanien einbezahlten Beträge.

Gleichzeitig erfolgte auch die Unterzeichnung eines Transportabkommens, das zur Hauptsache eine Verlängerung der Verträge vom 27. März 1941 und 14. Oktober 1941 darstellt. Dieses Abkommen sichert die Weiterführung der bisher von Spanien für die Schweiz übernommenen Seetransporte während den nächsten 10--12 Monaten. Die uns im Frühjahr 1941 zugestandenen Zufuhrerleichterungen .zu Lande bleiben weiterhin in Kraft.

Bis Ende Juli 1942 sind im Clearingverkehr insgesamt ausbezahlt worden Hievon entfallen: auf das Verrechnungsabkommen mit Deutschland . . .

auf das Verrechnungsabkommen mit Italien auf die Clearing- und Zahlungsabkommen mit andern Staaten

Fr. S 529 032 061 » »

3 246 611 128 1143 385 526

»

l 139 035 412

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II. Schlussbemerknngen nnd Antrag.

Die Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1988 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland ist durch den Bundesbeschluss vom 22. Juni 1989 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland bis zum 81. Dezember dieses Jahres verlängert worden. Art. 8 des "Verlängerungsbeschlusses sieht vor, dass die Bundesversammlung seme Wirksamkeit um höchstens drei Jahre verlängern könne, sofern die internationalen Verhältnisse es erfordern. Diese Verlängerung erscheint unter den heutigen Verhältnissen als ein absolutes Erfordernis. Es dürfte genügen, auf unsere bisherige Berichterstattung zu vorweisen, aus welcher sich ohne weiteres ergibt, dass es sich hier um eine zwingende Notwendigkeit handelt. Solange die Kriegsverhältnisse andauern, ist an die Bewältigung der von Tag zu Tag in vermehrtem Umfang sich stellenden und mit ständig zunehmenden Schwierigkeiten verbundenen wirtschaftspolitischen Aufgaben ohne die durch den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1988 eingeräumten Vollmachten nicht zu denken.

Auch nach Kriegsende wird noch während längerer Zeit mit derart anormalen Verhältnissen zu rechnen sein, dass ohne diese Vollmachten nicht auszukommen sein wird. Wir halten es daher für geboten, Ihnen die Verlängerung des Bundesbosohluseos vom 22. Juni 1989 übor wirtschaftliche Massnahmon gegenüber dem Ausland um 8 Jahre, d, h. bis zum 81. Dezember 1945, zu beantragen.

Gestützt auf die vorstehende Berichterstattung beantragen wir Ihnen: 1. Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen ; . 2. die Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1989 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland sei gemäss beiliegendem Entwurf bis zum 31. Dezember 1945 zu verlängern.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 4. September 1942.

Im Namen des Schweiz, Bundesrates, Der Bundespräsiderit : Etter.

Der Bundeskanzler:

G. Bovet

649 Beilagen.

1. Entwurf des Bundesbeschlusses über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland.

2. Bundesratsbeschluss vom 20. März 1942 über die Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 6. Juli 1940 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Ländern auf Niederlandisch-Indien.

8. Bundesratsbeschluss vom 26. August 1942 betreffend die Aufhebung von Ausführungsvorschriften zum Abkommen vom 15. Juli 1940 über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Dänemark.

4. Zusatzvereinbarung vom 20. Februar 1942 zum Transferabkommen vom 80. Juli 1940 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Rumänien.

5. Zusatzvereinbarung vom 20. Februar 1942 zum Schlussprotokoll zum Transferabkommen vom 80. Juli 1940 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Rumänien.

6. Abkommen vom 28. März 1942 über den Warenaustausch und die Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik.

7. Zusatzprotokoll vom 28. März 1942 zu dem am 28. März 1942 unterzeichneten Abkommen über den Warenaustausch und die Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik betreffend den Zahlungsdienst der türkischen öffentlichen Schuld in der Schweiz.

8. Zusatzprotokoll vom 28. März 1942 zum Abkommen über den Warenaustausch und die Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Eepublik vom 28. März 1942 betreffend Transfer verschiedener schweizerischer Forderungen.

9. Zeichnungsprotokoll vom 28. März 1942 zum Abkommen über den Warenaustausch und die Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik vom 28, März 1942.

10. Bundesratsbeschluss vom 14. April 1942 über die Durchführung des Abkommens vom 28. März 1942 über den Warenaustausch und die Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik.

11. Bundesratsbeschluss vom 19, Juni 1942 betreffend die Abänderung der Vorschriften über die Durchführung des Abkommens vom 28. März 1942 über den Warenaustausch und die Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik.

050 Beilage 1.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 4. September 1942, gestützt auf Art,. 8 des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1939 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, beschliesst: Einziger Artikel.

Die Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1989 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland wird bis zum 31. Dezember 1945 verlängert.

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551 Beilage 2.

Bundesratsbeschluss über

die Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 6, Juli 1940 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Ländern auf Niederländisch-lndien.

(Vom 20. März 1942.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1988/22. Juni 1989 über die wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland, beschliesst,

Art. 1.

Die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 6. Juli 1940 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Ländern finden Anwendung auf den Verkehr mit Niederländisch-lndien.

Die in Art. 12, Abs. l, des Bundesratsbeschlusses vom 6. Juli 1940 enthaltene Ausnahmebestimmung bezüglich der niederländischen Besitzungen wird damit für den Verkehr mit Niederländisch-lndien aufgehoben.

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt am 20. März 1942 in Kraft.

3267

:

552 Beilage 3.

Bundesratsbeschluss betreffend

die Aufhebung von Ausführungsvorschriften zum Abkommen vom 15. Juli 1940 Über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Dänemark, (Vom 26. August 1942.)

Der schweizerische Bundesrat beschliesst:

Art. 1.

Der Bundesratsbeschluss vom 6. Februar 1942*) betreffend die Ergänzung des Bundesratsbeschlusses vom 19. Juli 1940 über die Durchführung des Abkommens vom 15. Juli 1940 über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Dänemark und die gestutzt darauf erlassenen Vorschriften werden aufgehoben.

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt am 27. August 1942 in Kraft.

8539

*) A. S. 68, 128.

553

Beilage 4.

Übersetzung.

Zusatzrereinbarung zum

Transferabkommen vom 30. Juli 1940 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Rumänien, ab.

geschlossen in Bukarest am 20, Februar 1942.

Abgeschlossen in Bukarest am 20. Februar 1942.

Datum des Inkrafttretens : 1. März 1942.

Vom Wunsche beseelt, das Transferabkommen vom 80. Juli 1940 den gegenwärtigen Verhältnissen anzupassen, sind die schweizerische und die rumänische Eegierung übereingekommen, das Abkommen vorübergehend wie folgt abzuändern: Art. 1.

Die Bestimmungen des Art. ü des Transferabkommens vom 80. Juli 1940 werden wie folgt abgeändert: 1. Die Ziffer l dieses Artikels wird aufgehoben.

2. Die Ziffer 2 des erwähnten Artikels wird durch folgende Bestimmungen ersetzt : Die rumänische Begierung verpflichtet sich, die bei der Schweizerischen Nationalbank ab I.März 1942 einbezahlten Beträge wie folgt zu verwenden: a) 45% für die Bezahlung der aus der Lieferung von Waren entstandenen Forderungen, ohne Rücksicht auf das Datum der Einfuhr dieser Waren in Rumänien. Der schweizerische Ursprung der ab 1. Oktober 1982 in Rumänien eingeführten Waren ist durch ein schweizerisches Ursprungszeugnis nachzuweisen. Die Summe der Auszahlungen für Waren nichtschweizerischen Ursprungs, die ab 1. Oktober 1982 auf Grund kommerzieller Operationen von in der Schweiz domizilierten Handelsfirmen in Rumänien eingeführt wurden, darf 2 % der Quote der Einzahlungen an die Schweizerische Nationalbank, auf die sich Ziffer 2 dieses Artikels bezieht, nicht übersteigen; b) 6% für die Bezahlung von Forderungen im Kapital verkehr wie auch für die Bezahlung von Versicherungs- und Rückversicherungsforderungen.

Tm Sinne dieser Zusatzvereinbarung versteht man unter Forderungen im Kapitalverkehr die Erträgnisse von Kapitalien, die von in der Schweiz domizilierten Personen vor dem l, Juni 1984 in Rumänien angelegt oder erworben wurden und sich seit diesem Datum ohne Unterbruch in schweizerischem Besitz befanden. Als Kapitalerträgnisse gelten beispielsweise Zinsen, Dividenden, Gewinnanteile von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Hypothekarzinsen, Mietzinsen;

554

o) 9% für die Bezahlung von Forderungen aus Speziallieferungen ; d) 40% werden der Bumänischen Nationalbank zur freien Verfügung gestellt.

8. Die Ziffer 3 des erwähnten Artikels wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Die unter Buchstaben a--e hievor erwähnten Quoten werden durch die Schweizerische Nationalbank unverzinslichen Transferkonten gutgeschrieben, die auf den Namen der Eumänischen Nationalbank eröffnet und in Schweizerfranken geführt werden.

4. Die Bestimmungen des Transferabkommens vom 30. Juli 1940 und seiner Beilagen, die sich auf die Ziffer 2 des Art. 2 des genannten Abkommens beziehen, werden insoweit abgeändert, als es die in diesem Artikel vorgesehene Neufassung jenes Art, 2, Ziffer 2, erfordert.

Art. 2.

Die Bestimmungen der Ziffern 2 und 3 des Artikels l dieser Zusatzvereinbarung gelten vom 1. März 1942 bis 28. Februar 1943. Die Eegierungen der beiden Länder werden sich zur gegebenen Zeit über die Verwendung der bei der Schweizerischen Nationalbank ab 1. März 1943 einbezahlten Beträge verständigen.

Art. S.

Artikel 11 des Transferabkommens vom 30. Juli 1940 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Die vorliegende Zusatzvereinbärung wird ani 1. März 1942 in Kraft treten unter Vorbehalt der Genehmigung durch die beiden Eegierungen.

Das Transferabkommen vom 30. Juli 1940 zwischen der Schweiz und Buinänien und die vorliegende Zusatzvereinbarung gelten bis zum 28. Februar 1943. Erfolgt ein Monat vor Ablauf dieser Frist keine Kündigung, so werden sie stillschweigend verlängert und können durch jede der beiden Eegierungen unter wenigstens einmonatiger Voranzeige auf das Ende des folgenden Monates gekündigt werden.

Ausgefertigt in Bukarest, in zwei Exemplaren, am 20. Februar 1942.

555 Beilage 5,

Übersetzung.

Zusatz ver eil n barung zum Schlussprotokoll zum

Transferabkommen vom 30. Juli 1940 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Rumänien, abgeschlossen in Bukarest am 20. Februar 1942.

Einziger Artikel.

Der Artikel ad Artikel 2, Ziffer l, des Schlussprotokolls zum Transferabkommen vom 80. Juli 1940 wird, weil gegenstandslos geworden, aufgehoben.

Ausgefertigt in Bukarest, in zwei Exemplaren, am 20. Februar 1942.

3222

556 Beilage 6.

'

Übersetzung.

Abkommen über

den Warenaustausch und die Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik.

Abgeschlossen in Ankara am 28. März 1942.

Datum des Inkrafttretens : 15. April 1942.

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Türkischen Republik, im Bestreben, die gegenseitigen Handelsbeziehungen ZU fördern und dmi Zahlungsverkehr zwischen den beiden Ländern zu erleichtern, haben, unbeschadet der Bestimmungen der am 18. Dezember 1930 abgeschlossenen Handelsübereinkunft zwischen der Schweiz und der Türkei, folgendes Abkommen getroffen:

Art. 1.

Der Warenaustausch zwischen der Schweiz und der Türkei wickelt sich gemäss den allgemeinen Bestimmungen über die Ein- und Ausfuhr ab, welche in den beiden Ländern in Kraft stehen.

Art. 2.

1. Der Warenaustausch zwischen den beiden Ländern wickelt sich im Wege der Privatkompensation oder in freien Devisen ab, je nach Wunsch des Verkäuferlandes.

2. Gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens versteht man unter Privatkompensation ein Geschäft, welches sich auf die Ausfuhr oder Einfuhr von Waren mit der Verpflichtung der Einfuhr oder Ausfuhr anderer gleichwertiger Waren als Gegenleistung bezieht.

Die privaten Kompensationsgeschäfte sind der vorgängigen Genehmigung durch die zuständigen Behörden beider Länder unterworfen.

Die schweizerischen und türkischen Behörden werden sich diese Genehmigungen durch direkten Korrespondenzwechsel zwischen der Schweizerischen Verrechnungsstelle und der Zentralbank der Türkischen Republik gegenseitig bekanntgeben.

.

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8. Gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens versteht man unter Verkauf in freien Devisen den Verkauf einer Ware, für welche die zuständigen Behörden des Verkäuferlandes die Ausfuhr bewilligt haben ohne die Verpflichtung daran zu knüpfen, dass als Gegenleistung ein Import durchgeführt wird.

Art. 8.

1. Die nach Inkrafttreten dieses Abkommens von einem der Länder nach dem andern versandten Waren müssen von einem von den in den beiden Ländern zuständigen Behörden ausgestellten Ursprungszeugnis geniäss nachstehendem Muster begleitet sein.

2. Für Sendungen, deren Wert 50 türkische Pfund oder deren Gegenwert in einer andern Währung nicht übersteigt, sind Ursprungszeugnisse nicht erforderlich.

Art. 4.

Die gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens abgeschlossenen privaten Kompensationsgeschäfte können auf Grund des cif-Preises (oder franko Bestimmungsstation) oder auf Grund des fob-Preises (oder franko Abgangsstation) der Ware abgewickelt wurden.

Art. 5.

1. Der Gegenwert der durch ehi privates Kompensationsgeschäft oder gegen Bezahlung in freien Devisen eingeführten oder einzuführenden Waren türkischen Ursprungs ist in Schweizerfranken bei der Schweizerischen Nationalbank einzuzahlen und einem zinslosen Schweizerfrankenkonto gutzuschreiben, welches die erwähnte Bank in ihren Büchern auf den Namen der Zentralbank der Türkischen Eepublik eröffnen wird.

2. Zur Begleichung der in der Türkei durch eine Privatkompensation oder gegen Bezahlung in freien Devisen eingeführten oder einzuführenden Waren schweizerischen Ursprungs hat der Schuldner in der Türkei die nötigen Schweizerfrankenbeträge bei der Zentralbank der Türkischen Eepubük zu kaufen.

Die Zentralbank der Türkischen Eepublik wird den türkischen Schuldnern die zur Begleichung ihrer Schuldverpflichtungen benötigten Schweizerfranken zulasten der auf dem bei der Schweizerischen Nationalbank eröffneten und unter Ziffer l dieses Artikels erwähnten Konto verfügbaren Mittel gegen Bezahlung des Gegenwertes in türkischen Pfunden verkaufen. Die Zentralbank der Türkischen Bepublik wird dem vorerwähnten Konto jeweilen die erforderlichen Mittel zuführen, falls sich dies als notwendig erweist, um die Zahlungen an die Berechtigten ohne Verzug ausführen zu können.

3. Die Auszahlungen an die Berechtigten werden in der Schweiz durch die Schweizerische Nationalbank und in der Türkei durch die Zentralbank der Türkischen Bepublik vorgenommen.

558 Die Schweizerische Nationalbank und die Zentralbank der Türkischen Republik werden sich täglich die für die Auszahlungen an die Berechtigten benötigten. Anzeigen übermitteln.

Art. 6.

Vorauszahlungen für Warenkäufe schweizerischen oder türkischen Ursprungs, die zur Einfuhr in die Türkei bzw. in die Schweiz bestimmt sind, werden den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur Genehmigung unterbreitet. Diese Einzahlungen werden gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens behandelt.

Art. 7.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle und die Zentralbank der Türkischen Eepublik werden sich über die für das richtige Funktionieren dieses Abkommens erforderlichen Ausführungsbesthnmungen verständigen.

Art. 8.

1. Die Zahlungsaufträge, welche von der Schweizerischen Nationalbank und der Zentralbank der Türkischen Republik erteilt werden, lauten auf Schweizerfranken.

2. Die Einzahlungen, welche bei der Schweizerischen Nationalbank ala Gegenwert von auf türkische Pfund lautenden Schuldverpflichtungen gemacht werden, sind zu dem letztbekannten von der Zentralbank der Türkischen Eepublik festgesetzten Kurs in Schweizerfranken umzurechnen. Die Umrechnung in der Türkei von türkischen Pfunden in Schweizerfranken und von Schweizerfranken in türkische Pfunde erfolgt zu dem Kurse, der sich aus der Anwendung der internen türkischen Vorschriften ergibt.

3. Die Umrechnung von Schuldverpflichtungen, die auf eine andere Währung als das türkische Pfund oder den Schweizerfranken lauten, erfolgt zu dem Kurs, der an der Börse oder an dem zwischen dem Käufer und dem Verkäufer vereinbarten Platz zuletzt notiert wurde.

Art. 9.

1. Gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens werden in freien Devisen bezahlt: a. die Transport-, Versicherungs-, Lager- und Überwachungsspesen, die mit dem Warenverkehr zwischen den beiden Ländern in Verbindung stehen; b. die durch die türkischen Exporteure ihren Vertretern in der Schweiz geschuldeten Spesen und Kommissionen, wie auch die durch schweizerische Exporteure ihren Vertretern in der Türkei geschuldeten Spesen und Provisionen aus dem Warenverkehr zwischen den beiden Ländern.

559

2. Die Behörden oder zuständigen Organe der beiden Länder behalten sich das Hecht vor, die Natur und Verwendung dieser Summen zu überprüfen und zu kontrollieren.

Ait. 10.

Durch die bei der Schweizerischen Nationalbank und der Zentralbank der Türkischen Eepublik gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens erfolgten Einzahlungen werden der türkische und der schweizerische Schuldner von ihrer Schuldverpflichtung befreit.

Art. 11.

Jede der beiden Eegierungen wird die geeigneten Massnahmen treffen, um den Warenaustausch gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens sicherzustellen.

Art. 12.

1. Die gegenseitigen Forderungen, die aus während der Dauer dieses Abkommens bewilligten Exporten resultieren, werden gemäss den Bestimmungen desselben liquidiert.

2. Ebenso werdon die während der Dauer dieses Abkommens genehmigten, aber bis zu seinem Ablauf noch nicht durchgeführten privaten Kompensationsgeschäfte gemäss seinen Bestimmungen liquidiert.

Art. 13.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieses Abkommen in gleicher Weise Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 14.

Dieses Abkommen, welches zu ratifizieren ist, tritt am 15. April 1942 in Kraft, vorbehaltlich der Genehmigung durch die beiden Eegierungen. Seine Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr vom Tage des Inkrafttretens an gerechnet und kann im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien verlängert werden.

Ausgefertigt in zwei Exemplaren, in französischer Sprache, in Ankara, am 28. März 1942.

560

Muster.

Ursprungszeugnis, Absender:

Empfänger:

Name:

Name:

Wohnsitz:

Wohnsitz:.,

Strasse:

Strasse:

Bezeichnung der Ware: Art der Verpackung: Stückzahl: Marke Nr.: (brutto Gewicht :
(netto Wert:

kg kg

f f ob cif

Transportmittel: Es wird bescheinigt, dass die oben bezeichnete Ware Ursprungs ist und dass dieses Zeugnis gemäss den Bestimmungen des am 28. März 1942 unterzeichneten Abkommens über den Warenaustausch und die Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Eepublik ausgestellt wurde.

., den

(Stempel.)

19.

Bezeichnung der zuständigen Ausgabestelle und Unterschrift:

561 Beilage 7.

Zusatzprotokoll zu

dem am 28. März 1942 unterzeichneten Abkommen über den Warenaustausch und die Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik betreffend den Zahlungsdienst der türkischen öffentlichen Schuld in der Schweiz.

Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens über den Warenaustausch und die Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Eepublik haben die beiden Vertragsparteien folgendes vereinbart:

Art. 1.

Finanzf orderungen im Sinne des vorliegenden Zusatzprotokolls sind: o. Die Erträgnisse von Vermögensanlagen in der Türkei, die gemäss der türkischen Gesetzgebung oder Spezialabkommen in türkischen Pfunden bezahlt werden können, welche für die Bezahlung der Ausfuhr sämtlicher türkischer Waren nach allen ausländischen Ländern oder insbesondere nach der Schweiz verwendet werden können, sofern diese Erträgnisse nicht in einem dritten Staate einlösbar sind und sofern sie am 1. Januar 1940 und seither ununterbrochen natürlichen oder juristischen, in der Schweiz domizilierten Personen gehörten oder im Ausland domizilierten Schweizerbürgern, vorausgesetzt, dass im letzteren Falle die Titel in der Schweiz deponiert sind.

&. Der Zahlungsdienst der in den am 19. November 1938 zwischen der türkischen Begierung und den folgenden Gesellschaften abgeschlossenen Ab kommen umschriebenen Kontingente «A»: Anatolische Eisenbahn-Gesellschaf t.

Hafengesellschaft von Haydar-Pacha.

o. Der Zahlungsdienst, der den schweizerischen Inhabern von Obligationen der türkischen Schuld 5 % 1987 gemäss den Bestimmungen des zwischen der türkischen Regierung und der Orient-Eisenhahn-Aktiengesellachtiflj am 2ö. Dezember 1986 abgeschlossenen Vertrages zukommt.

Bundesblatt. 94. Jahrg. Bd. I.

44

562

Art. 2.

Die im vorstehenden Artikel l aufgeführten Finanzforderungen können durch Einfuhr in die Schweiz der nachstehend aufgezählten türkischen Waren im Eahmen des für jede Gruppe bezeichneten Kontingentes beglichen werden: !r;n I.

H.

III.

IV.

Ware^hnung

thïAJ

Haselnüsse, Nüsse, Pistazien l 525 000 Trauben, Feigen, Früchtekerne 425000 Tabake 600000 Teppiche, Därme, Eosenessenz, Weine, Liqueure, Schwämme, Knochenabfälle (wie Hörner, Knochen etc.), Medizinalpflanzen 550 000 3 100 000

Die Bezahlung dieser Waren erfolgt gemäss den Bestimmungen des Artikels 8 dieses Protokolls.

Art. S.

Die bei der Schweizerischen Nationalbank für die in Art. 2 hievor bezeichneten Waren einbezahlten Beträge werden wie folgt verwendet: 50 % werden auf das in Artikel 5, Ziffer l, des heute unterzeichneten Abkommens über den Warenaustausch und die Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Eepublik erwähnte Konto, eröffnet bei der Schweizerischen Nationalbank zugunsten der Zentralbank der Türkischen Republik, einbezahlt.

50 % werden zur Begleichung der Finanzforderungen gemäss den Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls verwendet.

Art. 4.

Der Gesamtbetrag der während der Gültigkeitsdauer dieses Zusatzprotokolls zum Transfer zugelassenen Finanzforderungen ist im Eahmen des Vertragsjahres auf l 550 000 Franken begrenzt.

Sofern die für jede der Warengruppen festgesetzten Kontingente zur Eegelung der Finanzforderungen erschöpft sind, bilden diese Waren Gegenstand des in Artikel 2 des heute unterzeichneten Abkommens über den Warenaustausch und die Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Eepublik vorgesehenen Austausches.

Sollten in Überschreitung der im vorstehenden Absatz l vorgesehenen Limito Waren der in Artikel 2 diosos Protokolls erwähnten Art zur Bezahlung von Finanzforderungen ausgeführt werden, so sind dieso Ausfuhren als gegen Bezahlung in freien Devisen erfolgt zu betrachten.

563

Art. 5.

Die Gläubiger der im vorstehenden Art. l erwähnten Finanzforderungen, die von der in diesem Zusatzprotokoll vorgesehenen Transfermöglichkeit Gebrauch machen, sind damit, was die einkassierten Forderungen anbelangt, endgültig abgefunden. Den Gläubigern von Finanzforderungen, welche auf diese Transfermöglichkeit verzichten, bleiben alle Rechte für die nicht einkassierten Forderungen vorbehalten. Das gleiche trifft zu nach Ablauf der Gültigkeit dieses Zusatzprotokolls.

Art. 6.

Die Einzahlungen der schweizerischen Importeure bei der Schweizerischen Nationalbank, die zur Bezahlung der in Artikel l dieses Protokolls erwähnten F\nanzforderungen zu dienen haben, werden einem Konto betitelt «Finanzforderungen in der Türkei» gutgeschrieben, welches die Schweizerische Nationalbank zugunsten der Zentralbank der Türkischen Eepublik eröffnen wird.

Desgleichen werden die türkischen Pfunde, die den Gegenwert dieser Forderungen darstellan, auf ein Konto «schweizerische Finanzforderungen» einbezahlt, welches die Zentralbank der Türkischen Eepublik zugunsten der Schweizerischen Nationalbank eröffnen wird.

Auf Ersuchen der Zentralbank der Türkischen Bepublik wird die Schweizerische Nationalbank den Saldo auf dem im ersten Absatz dieses Artikels erwähnten Konto «Finanzforderungen in der Türkei» in eine frei handelbare Devise konvertieren und ihr zur Verfügung halten.

Im Falle, dass in der Türkei auf das Konto «schweizerische Finanzforderungen» Zahlungen erfolgen, um nach der Schweiz in dem in Artikel 4 dieses Protokolls vorgesehenen Eahmen transferiert zu werden, wird die Zentralbank der Türkischen Eepublik das Konto «Finanzforderungen» im Eahmen der Beträge, die ihr zulasten dieses Kontos zur Verfügung gestellt worden sind, alimentieren, sofern nicht genügend Mittel auf dem Konto zur Verfügung stehen.

Art. 7.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle und die Zentralbank der Türkischen Eepublik werden sich über die für das richtige Funktionieren dieses Zusatzprotokolls erforderlichen technischen Ausführungsbestimmungen verständigen.

Art. 8.

Beim Inkrafttreten dieses Protokolls werden die Konti « Finanzforderungen ·», die auf Grund des Zusatzprotokolls zu dem am SO. Mai 1940 unterzeichneten Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Türkei und der Schweiz betreffend den Zahlungsdienst der türkischen öffentlichen Schuld in der Schweiz

564

bei der Schweizerischen Nationalbank und der Zentralbank der Türkischen Eepublik eröffnet wurden, kompensiert. Der sich ergebende Saldo wird auf das gemäss Artikel 6 dieses Protokolls bei der Schweizerischen Nationalbank eröffnete Konto «Finanzforderungen» übertragen.

Art. 9.

Das vorliegende Zusatzprotokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des heute unterzeichneten Abkommens über den Warenaustausch und die Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Eepublik und hat die gleiche Gültigkeitsdauer.

Ausgefertigt, in zwei Exemplaren, in französischer Sprache, in Ankara, den 28. März 1942.

565 Beilage 8.

Zusatzprotokoll zum

Abkommen über den Warenaustausch und die Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik vom 28. März 1942, betreffend Transfer verschiedener schweizerischer Forderungen.

1. -- Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird den schweizerischen Gläubigern, die über blockierte Guthaben in der Türkei im Sinne des Dekretes Nr. 2/14673 verfügen, empfehlen, den Forderungsbetrag bei der Zentralbank der Türkischen Republik einzahlen zu lassen.

2. -- Die Einzahlungen bei der Zentralbank der Türkischen Eepublik müssen vorgängig durch die zuständigen Behörden in der Türkei bewilligt werden.

8. -- Die Zentralbank der Türkischen Eepublik wird die Beträge, welche so bei ihr einbezahlt werden, einem Konto betitelt «Verschiedene schweizerische Forderungen», das sie in ihren Büchern zugunsten der Schweizerischen Verrechnungsstelle eröffnet, gutschreiben.

4. -- Die Guthaben auf dem Konto «Verschiedene schweizerische Forderungen» werden gemäss den türkischen Bestimmungen, die für ausländische in der Türkei blockierte Guthaben gelten, Verwendung finden.

Dieses Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des am heutigen Tage unterzeichneten Abkommens über den Warenaustausch und die Begelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Eepublik und hat die gleiche Gültigkeitsdauer.

Ausgefertigt in 2 Exemplaren in französischer Sprache, in Ankara, den 28. März 1942.

566 Beilage 9.

Zeichnungsprotokoll.

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens über den Warenaustausch und -die Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Eepublik haben die beiden Vertragsparteien folgendes vereinbart: 1.-- a. Am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens werden die bei der Schweizerischen Nationalbank und der Zentralbank der Türkischen Eepublik in Anwendung der Art. 8 und 4 des Abkommens vom 31. März 1938 betreffend die Eegelung des Zahlungsverkehrs mit Bezug auf den Warenaustausch zwischen der Schweiz und der Türkei eröffneten Clearing-Konti kompensiert, und der zugunsten eines der beiden Länder bestehende Saldo wird auf das Konto «Finanzforderungen» übertragen, welches im Protokoll betreffend den Zahlungsdienst der türkischen öffentlichen Schuld in der Schweiz vorgesehen ist, das dorn unter dorn houtigon Datum untorzoiohnoton Abkommen über den Warenaustausch und die Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Eepublik beigefügt ist., b. Die zukünftigen Inkassi, die in Anwendung des Abkommens vom 31. März 1938 dem Clearingkonto gutzuschreiben sind, werden nach Inkrafttreten des vorhegenden Abkommens auf das vorerwähnte Konto «Finanzforderungen» einbezahlt.

2. --- Die privaten Kompensationsgeschäfte, welche während der Gültigkeitsdauer des türkisch-schweizerischen Handels- und Zahlungsabkommens vom 30, Mai 1940 eingeleitet wurden, werden folgendermassen liquidiert: a. Die Beträge, welche den Gegenwert türkischer Exporte darstellen und auf dem bei der Schweizerischen Nationalbank zugunsten der Zentralbank der Türkischen Eepublik eröffneten Konto für private Kompensationen verbucht und durch die zuständige türkische Amtsstelle an die Einfuhr schweizerischer Waren gebunden wurden, dienen zur Bezahlung dieser schweizerischen Waren.

b. Die Beträge, welche den Gegenwert schweizerischer Exporte darstellen und bei der Zentralbank der Türkischen Republik einbezahlt und durch die zuständige türkische Amtsstelle an die Ausfuhr türkischer Waren gebunden wurden, dienen zur Bezahlung dieser türkischen Waren.

c. Die bei der Schweizerischen Nationalbank und bei der Zentralbank der Türkischen Eepublii einbezahlten Beträge, die den Gegenwert eines Importes darstellen und durch die zuständige türkische Amtsstelle noch nicht zum Gegenstand einer Bindung gemacht wurden, werden kompensiert. Der Saldo zu-

567 gunsten der Schweiz wird bis zu einem Betrage von Fr. 750000.-- auf das oben genannte Konto «Finanzforderungen» übertragen. Ein eventueller Mehrbetrag wird durch Warenausfuhr oder in freien Devisen abgetragen, d. Die Beträge, die später einkassiert werden sollten, wie auch die Beträge, die ursprünglich an eine Einfuhr gebunden waren, welche aber wegen höherer Gewalt nicht sollte durchgeführt werden können, sind gemäss der zwischen der Schweizerischen Verrechnungsstelle und der Zentralbank der Türkischen Republik zu treffenden Verständigung zu liquidieren.

8. -- Das Spezialkonto, welches der Zentralbank der Türkischen Republik gemäss Artikel 11 des vorerwähnten Abkommens vom 80. Mai 1940 bei der Schweizerischen Nationalbank eröffnet worden ist, wird bis zu seiner .Liquidation beibehalten.

Die Zentralbank der Türkischen Republik wird sich der verfügbaren Mittel auf diesem Konto für alle Zahlungen, die sie in der Schweiz durchzuführen liât, bedienen.

4. -- Die gegenseitigen Forderungen, die entstanden sind aus Einfuhren in der Türkei und Ausfuhren nach der Schweiz, die gestützt auf das türkische Dekret Nr. 2/15848, in der Zeit seit dem Erlöschen des Abkommens vom 30. Mai 1940 bis zum Tage des Inkrafttretens des am heutigen Tage unterzeichneten Abkommens über den Warenaustausch und die -Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Türkischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgten, werden gemäss den im Moment der Einfuhr geltenden türkischen Vorschriften erledigt.

Das vorliegende Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des am heutigen Tage unterzeichneten Abkommens über den Warenaustausch und die Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Türkischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und hat dieselbe Gültigkeitsdauer.

Ausgefertigt, in zwei Exemplaren, in französischer Sprache, in Ankara, den 28. März 1942.

3301

568

Beilage 10.

Bundesratsbeschluss über

die Durchführung des Abkommens vom 28. März 1942 über den Warenaustausch und die Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik.

(Vom 14. April 1942.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 14. Oktober 1983/22. Juni 1939 über die wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland, im Hinblick auf das am 28. März 1942 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Eepuhlik abgeschlossene Abkommen über den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr, beschliesst : Art. 1.

Der Bundesratsbeschluss vom 1. April 1938 über die Durchführung des am 31. März 1938 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik abgeschlossenen Abkommens betreffend die Regelung des kommerziellen Zahlungsverkehrs zwischen den beiden Ländern, abgeändert gemäss dem nachstehenden Artikel 2, ist auf das Abkommen vom 28. März 1942 über den Warenaustausch und die Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik anwendbar.

Art. 2.

Art. l des vorgenannten Bundesratsbeschlusses wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt: Ari. 1. Der Gegenwert von Waren türkischen Ursprungs, welche in die Schweiz eingeführt wurden oder eingeführt werden, wie auch die Transport-, Versicherunge-, Lager- und Überwachungsspesen, die mit dem Warenaustausch zwischen den beiden Ländern in Verbindung stehen, sowie die durch die schweizerischen Exporteure an ihre Vertreter in der Türkei

569

geschuldeten, aus dem Warenverkehr entstandenen Spesen und Kommissionen, sind bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich einzuzahlen.

Diese Bestimmung ist auf alle Zahlungen anwendbar, welche von in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Personen direkt oder indirekt an in der Türkei domizilierte natürliche oder juristische Personen geleistet werden.

Ebenso ist bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich der Einfuhrwert von Waren türkischen Ursprungs einzuzahlen, wenn die Waren über ein Drittland oder durch einen ausserhalb der Türkei domizilierten Zwischenhändler geliefert werden.

Art. 8.

Der Bundesratsbeschluss vom 81. Juli 1941*) über die vorläufige Kegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und der Türkei wird aufgehoben.

Art. 4.

Dieser Beschluss tritt am 15. April 1942 in Kraft.

*) A. S. 57, 816.

570

i Beilage 11.

Bundesratsbeschluss betreffend

die Abänderung der Vorschriften über die Durchführung des Abkommens vom 28. März 1942 über den Warenaustausch und die Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik.

(Vom 19. Juni 1942.)

Der schweizerische Bundesrat beschliesst :

Art. 1.

Dem auf das schweizerisch-türkische Waren- und Zahlungsabkommen vom 28. März 1942 anwendbar erklärten *) Bundesratsbeschluss vom 1. April 1988 **) über die Durchführung des am 31. März 1988 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Eepublik abgeschlossenen Abkommens betreffend die Begelung des kommerziellen Zahlungsverkehrs zwischen den beiden Ländern wird als Art. 9Ws die folgende Bestimmung beigefügt: Art. 9Ws. Die Schweizerische Verrechnungsstelle erlässt die für die Abwicklung von Finanzforderungen erforderlichen Durchführungsbebestimmungen. Auszahlungen an die Finanzgläubiger, für die Affidavits erforderlich sind, dürfen von den hiezu ermächtigten Stellen nur gegen Einreichung dieses für den Nachweis des schweizerischen Eigentums vorgeschriebenen, vollständig ausgefüllten Dokumentes erfolgen.

Art. 2.

Art. 10 des vorgenannten Bundesratsbeschlusses wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 10. Wer auf eigene Bechnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter einer in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen *) A. 3. 58, 339.

**) A. S. 54, 177.

571 Person oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank leistet, wer eine solche Zahlung, die er in der in Absatz l genannten Eigenschaft angenommen hat, nicht unverzüglich an die Schweizerische Nationalbank abführt, wer in der Schweiz eine solche Zahlung als Begünstigter oder Stellvertreter oder Beauftragter oder Miglied eines Organs zuhanden des Begünstigten annimmt, wer mit Bezug auf die zum Nachweis des schweizerischen Eigentums vorgeschriebenen Affidavits falsche Angaben macht oder diese Affidavits fälscht oder verfälscht, wer falsche oder verfälschte Affidavits verwendet, wer Affidavits in der Absicht, sich oder einem Dritten einen widerrechtlichen Vorteil zu verschaffen, verwendet, wer den vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt oder in irgendeiner Weise in der Schweiz die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen hindert oder zu hindern versucht, wird mit Busse bis zu Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu 12 Monaton bestraft; die beiden Strafen können verbunden worden.

Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches ·vom 21. Dezember 1987 finden Anwendung.

Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Art. 3.

Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 1942 in Kraft.

H444

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

XXV. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland, sowie Botschaft Über die Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 19...

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Jahr

1942

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

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Cahier Numero Geschäftsnummer

4297

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.09.1942

Date Data Seite

541-571

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10 034 758

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