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(Vom 23. April 1942.)

Dem Kanton Graubünden wird an die Yerbauung des Almensertobels, unterer Teil, ein Bundesbeitrag bewilligt.

(Vom 24. April 1942.)

Als Vertreter des Bundes im Direktionskomitee der Schweizerischen Stiftung für das Alter werden gewählt : die Herren Dr. A. Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Bern; Nationalrat Albert Keller, Beute (Appenzell A.-Rh.); Ständerat Fritz Stähli, Siebnen.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die kantonalen Regierungen betreffend das Inkrafttreten des neuen Bürgschaftsrechts.

(Vom

10. Aprü 1942.)

Hochgeachtete Herren!

Am 1. Juli dieses Jahres wird das neue B ü r g e c h a f t s r e c h t (Bundesgesetz vom 10. Dezember 1941 über die Revision des Zwanzigsten Titels des Obligationenrechts : Die Bürgschaft, veröffentlicht in der Amtlichen Gesetzsammlung, Bd. 58, S, 279) in Kraft treten. Da eine Ausführungsverordnung dazu nicht vorgesehen ist, beehren wir uns, Ihnen auf diesem Wege einige Bichtlinien zur Einführung des neuen Rechts zu geben.

I.

Gemäss Art. 493, Abs. 2, bedarf die Bürgschaftserklärung natürlicher Personen -- abgesehen von den in Abs. 3 genannten Kautionsbürgschaften -- der öffentlichen Beurkundung. Wenn aber der Haftungsbetrag die Summe von zweitausend Franken nicht übersteigt, so genügt die eigenschriftliche Angabe des Eahlenmässig bestimmten Haftungsbetrages und gegebenenfalls der solidarischen Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst. Der gleichen Form bedürfen auch die nachträgliche .Erhöhung des Haftungsbetrages, die

284 Umwandlung einer einfachen Bürgschaft in eine solidarische, die Erteilung einer besonderen Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaf t und das Versprechen, dem Vertragsgegner oder einem Dritten Bürgschaft zu leisten (Art. 498, Abs. 5 und 6). Sache der Kantone ist es nach Art. 55 des Schlusstitels zum ZGB, zu bestimmen, in welcher Weise auf ihrem Gebiete die öffentliche Beurkundung hergestellt wird. Diese Vorschriften gelten auch für das neue Bürgschaftsrecht, jedoch -- im Gegensatz zum Beurkundungsrecht betreffend die Grundstücke -- mit folgenden bundesrechtlichen Beschränkungen, die sich aus Art. 498 des neuen OE ergeben: 1. Die öffentliche Beurkundung muss «den am Orte ihrer Vornahme geltenden Vorschriften» entsprechen. Damit will nicht nur gesagt werden, dass die Beobachtung der am Orte der Beurkundung geltenden Beurkundungsform nötig und für die Anerkennung in der ganzen Schweiz genügend ist, sondern es wird damit auch der Grundsatz der Freizügigkeit zum Ausdruck gebracht.

Jedermann kann die Beurkundung vornehmen lassen, wo es ihm beliebt. Das kantonale Eecht kann daher die Zuständigkeit einer Urkundsperson in dieser Beziehung nicht einschränken. Es kann sie namentlich nicht vom Wohnsitz (Sitz) oder von der Heimatberechtigung dos Bürgen, des Hauptschuldners oder des Gläubigers abhängig machen. Die Urkundgperson hat also in ihrem Kreis auch Bürgschaften auswärtiger Bürgen zu beurkunden, so dass z. B.

ein in Genf wohnhafter Genfer seine Bürgschaft in Zürich beurkunden lassen kann, auch wenn weder der Hauptschuldner noch der Gläubiger dort seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Ferner darf das kantonale Eecht nicht verlangen, dass mehrere Mitbürgen ihre Bürgschaftserklärung gleichzeitig oder von der gleichen Urkundsperson beurkunden lassen.

2. Der Beurkundung bedarf nur die Bürgschaftserklärung. Daher kann die Anwesenheit des Gläubigers oder des Hauptschuldners bei der Beurkundung nicht verlangt werden. Auch die Anwesenheit des Ehegatten des Bürgen ist gemäss Art. 494, Abs. l, nicht notwendig und darf vom kantonalen Eecht nicht vorgeschrieben werden, 3. Die Urkundsperson hat zu prüfen, ob die bundesrechtlichen Voraussetzungen für eine gültige Bürgschaft gegeben sind. Fehlt eine derselben, so hat sie die Beurkundung zu verweigern. Dies betrifft z. B. die Bürgschaftsfähigkeit, das Fehlen von Willensmängeln,
die Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages der Haftung in der Urkunde selbst, die Unterschrift des Bürgen und gegebenenfalls das Vorhandensein der im einzelnen Fall vorgängig oder spätestens gleichzeitig abgegebenen schriftlichen Zustimmung des Ehegatten des Bürgen (Art. 494, Abs. 1).' Im Falle der Stollvertretung ist auch ein Ausweis über die erforderliche Bevollmächtigung in der richtigen Form zu verlangen (Art. 498, Abs. 6).

Die Urkundsperson darf und muss sich aber damit begnügen, dass ihr das Vorhandensein dieser Voraussetzungen glaubhaft gemacht wird. Die Beurkundung muss also abgelehnt werden, wenn die Gültigkeitsvoraussetzungen des eidgenössischen Eechts offensichtlich nicht erfüllt sind. Im Zweifelsfalle

285

aber (z. B. wenn eine mehrfache Auslegung möglich ist) muss sie vorgenommen werden, um den Parteien zu ermöglichen, die Präge irn Streitfalle durch die ordentlichen Gerichte entscheiden zu lassen. Das Überprüfungsrecht der Urkundsperson ist etwa demjenigen des Handt-lsregisterführers gleichzustellen (vgl. über dieses Art, 21 der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937, AS 53, 582, sowie BGE 561 137 f. und 621 262).

4. Bundesrechtlich besteht für die Urkundsperson keine Verpflichtung, dem Bürgen auf "Verlangen Eechtsbelehrungen zu erteilen. Das kantonale Eecht kann aber eine solche Pflicht aufstellen, was uns wünschenswert erscheint.

5. Von der Befugnis, die Höhe der Gebühren für die öffentliche Beurkundung zu beschränken (Art. 493, Abs. 7), hat der Bundesrat vorderhand nicht Gebrauch gemacht. Da eine Verteuerung des Bürgschaftskredites nach Möglichkeit verhindert werden soll, ist es notwendig, diese Gebühren möglichst niedrig zu halten.

6. Gemäss Art. 496, Abs. 2, hat der Bichter bei der Solidarbürgschaft nach seinem Ermessen darüber zu entscheiden, ob bestehende Faust- und Forderungspfandrechte voraussichtlich Deckung bieten. Die Kantone haben den hiefür zuständigen Richter zu bezeichnen und das Verfahren zu ordnen.

Es ist wünschenswert, für diese Fälle ein einfaches und rasches Verfahren zu haben, ähnlich wie etwa für die Sicherheitsleistung bei Schuldübernahme (Art. 175, Abs. 3, OE), für den Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 169 f.

ZGB) oder für die Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG).

7. Ferner hat der Bichter nach Art. 501, Abs> 2, auf Verlangen eines Bürgen die gegen ihn laufende Botreibung einzustellen, wenn Realsicherheit geleistet wird. Auch für diesen Fall haben die Kantone den zuständigen Eichter zu bezeichnen und das Verfahren zu regeln, das wiederum einfach und rasch sein sollte (vgl. Art. 85 SchKG und die Ausführungsbestimmungen dazu).

II.

Demgemäss ersuchen wir Sie, rechtzeitig das Nötige veranlassen zu wollen, um a. die Vorschriften des kantonalen Eechts, die mit dem neuen Bundesrecht nicht mehr vereinbar sein sollton, dem letzteren anzupassen, die allfällig nötigen Ergänzungsvorschriften zu erlassen und die Gebühren für die Beurkundung festzusetzen, fc, den zuständigen Eichter im Sinne von Art. 496, Abs. 2, und 501, Abs. 2, zu bezeichnen und das Verfahren
zu ordnen, und c. soweit erforderlich die sachlich zuständigen Stellen für die Vornahme der öffentlichen Beurkundung zu bezeichnen und die Urkundspersonen über ihre Aufgaben und Pflichten zu instruieren. Von der richtigen Erfassung und der gewissenhaften Erfüllung dieser Pflichten wird es zu einem wesentlichen Teil abhangen, ob das neue Bürgschaftsrecht seiner Bestimmung gerocht werden kann, dem Bürgen vermehrten Schutz angedeihen zu lassen, ohne den Bürgschaftskredit allzusehr zu erschweren.

286 Endlich ersuchen wir Sie, unserem Departement, womöglich noch vor Inkrafttreten des neuen Eochts, die Vorschriften Ihres Kantons über die öffentliche Beurkundung von Bürgschaften, inabesondere auch diejenigen üher die Zuständigkeit und die Gebühren, zur Kenntnis zu bringen.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 10. April 1942.

3300

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Ed. v. Steiger.

Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend den Bundesbeschluss vom 11. Dezember 1941 über Massnahmen zum Schutze des Schuhmachergewerbes.

(Vom 10. April 1942.)

Herr Präsident!

Sehr geehrte Herren!

Durch Bundesbeschluss vom 11. Dezember 1941 sind die Massnahmen zum Schutze des Schuhmachergewerbes. mit einigen Abänderungen bis Ende 1944 verlängert worden. Ferner wurde die Vollziehungsverordnung vom 5. Januar 1987, in ihrer Geltungsdauer verlängert durch Bundesratsbeschluss vom 21. Dezember 1938, durch eine neue Vollziehungsverordnung vom 10. Februar 1942 ersetzt. Wir erachten es daher als angezeigt, ein neues Kreisschreiben zu erlassen, das den Abänderungen des Bundesbeschlusses und der Vollziehungsverordnung sowie den teilweise veränderten Verhältnissen im Schuhmachergewerbe Eechnung tragt und an Stelle des früheren Kreisschreibens vom 22. Dezember 1988 tritt.

1. Geltungsbereich.

Der Bundesbeschluss findet Anwendung auf Schuhreparaturwerkstätten und Annahmestellen. Als Schuhreparaturwerkstätten gelten auch Betriebe, in denen ausser Eeparaturen die Neuanfertigung von Schuhen vorgenommen wird, sofern entweder die Anfertigung nur nach Mass für einzelnR Vnrbraucher erfolgt oder die Herstellung von nicht auf Mass gearbeiteten Schuhen nur in bescheidenem Umfange vorgenommen wird. Als Produktion in bescheidenem.

287

U m f a n g e gilt in der Eegel die Herstellung von bis zu 500 Paar nicht auf Mass gearbeiteten Lederschuhen oder 8000 Paar Hausschuhen im Jahr, wobei das Schuhwerk aus Ersatzstoffen grundsätzlich den Leder- oder Hausschuhen aus Vorkriegsmaterial gleichzustellen ist. So -wären Schuhe mit Lederschaft und Laufsohlen aus Ersatzmaterial wie Lederschuhe und Schuhe mit Schaft und Laufsohlen aus Ersatzmaterial wie Hausschuhe zu behandeln.

Der Gesetzgeber will mit der Zulassung der genannten Produktion in bescheidenem Umfange, die ungefähr der jährlichen Leistung einer Arbeitskraft entspricht, dem Handwerker die Ausnützung seiner Anlagen und die Beschäftigung seiner Arbeitskräfte während der flauen Geschäftszeit (tote Saison) ermöglichen. Diese Produktion bedarf solange keiner besonderen Bewilligung, als sie im Sinne von Art. 4 des Bundesbeschlusses ohne räumliche Vergrösserung sowie mit dem bisherigen Personal und den vorhandenen Betriebseinrichtungen erfolgt. Falls jedoch die serienmässige Herstellung von Lederschuhwaren oder Hausschuhen den erwähnten Umfang übersteigt oder der Betrieb nach Aufgabe der Schuhreparaturen nunnehr Fabrikationszwecken dient, bedarf es hiefür einer Bewilligung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements gemäss Art. l bzw. Art. 4, Abs. 2, des Bundesratsbeschlusses vom 30. Dezember 1985/16. Dezember 1941 über die Schuhindustrie. Wir ersuchen die zuständigen kantonalen Behörden, dieser Vorschrift -- die vorderhand bis zum Ablauf des Schuhindustriebeschlusses auf Ende 1942 gelten soll -- alle Aufmerksamkeit zu schenken und dem Bundesamt jede Änderung der Betriebsführung (Aufnahme der serienmässigen Herstellung von Schuhwaren, Überschreitung des zulässigen Umfanges derselben, Aufgabe der Eeparaturtätigkeit zugunsten ausschliesslicher Fabrikation etc.) zu melden.

Z. Eröffnung und Erweiterung.

a. Bewilligungspflichtig sind die Eröffnung, die Verlegung, die Übernahme und die Angliederung einer bereits vorhandenen Schuhreparaturwerkstätte oder Annahmestelle an eine bestehende Unternehmung, ferner die räumliche Vergrösserung, die Vermehrung der maschinellen Einrichtungen mit Ausnahme der allgemein gebräuchlichen Hilfsmaschinen und die Vermehrung des Personals (Art. l, 8 und 4).

b. Durch die Bewilligungspflicht für die Ü b e r n a h m e einer bestehenden Werkstatt oder Annahmestelle
(Art. 3, lit. &) soll verhindert werden, dass Schuhmacher, die im Besitze des Meisterdiploms sind oder den Beruf im Zeitpunkt der Einführung des Meisterprüfungsroglements selbständig ausgeübt haben und seither ununterbrochen im Berufe tätig waren (Art. 7, Abs. 1), neue Werkstätten gründen und sie dann an Personen veräussern, die nicht ohne weiteres eine Bewilligung erhalten können. Eine Übernahme liegt dann vor, wenn der Betrieb als solcher übernommen wird. Zum mindesten müssen die wesentlichen, für den Betrieb der Werkstätte notwendigen Maschinen und Inventargegenstände auf den Nachfolger übergehen. Bei verpachteten Be-

288

trieben ist ein Wechsel in dor Person des Pächters als Übernahme zu behandeln.

Der Umstand, dass in einem Lokal schon seit Jahren eine Schuhmacherwerkstätte betrieben wurde, spielt für die Erteilung der Bewilligung keine Eolle und kann höchstens als Indiz für das Vorhandensein eines Bedürfnisses in Frage kommen. Die Bewilligung für die Übernahme einer bestehenden Werkstätte ist ohne Prüfung dor Bedürfnisfrage zu erteilen, sofern der Gesuchsteller die Voraussetzungen von Art. 7, Abs. l, erfüllt; andernfalls kommt Art. 7, Abs. 4, zur Anwendung.

c. Die allgemein gebräuchlichen Hilfsmaschinen, die ohne Einholung einer Bewilligung aufgestellt werden dürfen, sind in Art. l der Vollziehungsverordnung vom 10. Februar 1942 abschüessend aufgezählt. Nähmaschinen, Stanzniaschinen mit Handbetrieb, Walz-, Spalt- und ösensetzmaschinen dürfen in unbeschränkter Zahl aufgestellt werden. Ebenso bedarf es zur Aufstellung je einer Ausputzmaschine, einer Doppehnaschine mit Handbetrieb, einer Klebepresse, eines Ausweit- und Streckapparates mit höchstens vier Streckstellen keiner Bewilligung. Dagegen ist die Aufstellung einer zweiten Maschine dieser Art bewilligungspflichtig.

Wir weisen besonders darauf hin, dass in Abänderung der bisher geltenden Begelung die Doppelmaschine mit H a n d b e t r i e b als allgemein gebräuchliche Hilfsmaschine bezeichnet worden ist. Dadurch wurde den seit Kriegsausbruch eingetretenen Veränderungen, die sich in einer guten Beschäftigung des Schuhmachergewerbes und in einem Mangel an Arbeitskräften auswirken, sowie dem technischen Fortschritt Eechnung getragen. Dagegen soll die motorisch betriebene Doppelmaschine weiterhin bewilligungspflichtig bleiben, da sie nur in Werkstätten einer gewissen Grosse, die Massenarbeit leisten und vor denen das Handwerk geschützt werden soll, rationell verwendet werden kann. Eine Freigabe dieser Maschine könnte zu einer Uberinvestition der mehrheitlich kleinen Handwerksbetriebe Anlass geben. Da die elektrisch betriebenen Maschinen auch menschliche Arbeitskräfte freisetzen, dient die Bewilligungspflicht für gewisse Maschinen der Erhaltung von Arbeit für das Handwerk, was im Hinblick auf die Nachkriegsverhältnisse, in denen der Schuhmacher voraussichtlich weniger gut beschäftigt sein wird als unter den herrschenden kriegsbedingten Umständen, von Bedeutung
sein dürfte.

In diesem Zusammenhang möchten wir betonen, dass die Bewilligungspflicht für gewisse Maschinen kein Verbot ihrer Verwendung bedeutet. Die. Bewilligungspflicht soll die kleinen Handwerksbetriebe vor der Gefahr der Überinvestition und damit der Kapitalfehlleitung schützen und zugleich verhindern, dass durch eine ungehinderte Mechanisierung und der sich daraus ergebenden Industrialisierung der Schuhreparaturwerkstätten die Existenz des Handwerks untergraben wird. Die Bewilligung zur Aufstellung einer nicht als allgemein gebräuchlich bezeichneten Hilfsmaschme ist zu erteilen, wenn hiefür ein Bedürfnis nachgewiesen werden kann und nicht erhebliche wirtschaftliche Interessen dagegen sprechen..

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3. Bewilh'gungsverîahien.

a. Das Bewilligungsgosuch kann nur vom Betriebsinhaber eingereicht werden; die Bewilligung ist auf seinen Namen auszustellen. Die Entstehung neuer Eealrechte, d. h. die Verbindung des Rechts zum Betrieb einer Schuhreparaturwerkstätte mit dem Eigentumsrecht ain Grundstück, ist unter allen Umständen zu vermeiden. Der Hausbesitzer, in dessen Haus eine Werkstätte eröffnet oder verlegt werden soll, ist deshalb nicht zur Einreichung eines Gesuches befugt.

Die Bezeichnung der Bewilligungsbehörde bleibt den Kantonen vorbehalten, um ihnen die Möglichkeit zu geben, durch Übertragung der Entscheidungsbefugnis an eine nachgeordnete kantonale Amtsstelle den Begierungsrat zu entlasten. So kann beispielsweise die Kompetenz zur Erteilung von Bewilligungen einem Departement des Kegierungsrates übertragen 'werden, wobei, dieses als einzige Instanz bezeichnet oder eine Beschwerde an den Gesamtregierungsrat vorgesehen werden kann. Von der Bezeichnung der Gemeindebehörde als Bewilligungsinstanz möchten wir abraten, da dio Gemeinden in der Eegel nicht über ein entsprechend geschultes oder von den Lokalverhaltnissen unbeeinflusstes Personal verfügen.

Das V e r f a h r e n vor den kantonalen Behörden, namentlich was die Beschwerdefristen und die Erhebung von Gebühren anbelangt, richtet sich nach dem kantonalen Becht. Falls mehr als eine Instanz vorgesehen ist, empfehlen wir Ihnen, die Entscheide der untern Instanz mit einer Rechtsmittelbelohrung zu versehen und im übrigen den seinerzeit im Beschwerdeverfahron an den Bundesrat aufgestellten Grundsatz weiterhin beizubehalten, wonach das Beschwerderecht ausser den Gemeindebehörden nur den interessierten Berufsverbänden der Arbeitgeber zusteht, während es dem einzelnen -- sofern er nicht als abgewiesener Gesuchsteller ein unmittelbares Interesse an der Erteilung der Bewilligung hat -- versagt ist (vgl. Art. 10, Abs. 3, des Bundesbeschlusses vom 23. Dezember 1936).

Allfällige Gebühren für Verlegungen und andere einfache Fälle, die keine umfangreichen Erhebungen erfordern, sollten möglichst niedrig angesetzt werden.

b. Die V o r a u s s e t z u n g e n für die Erteilung von Bewilligungen sind in Art. 7 abschliessend umschrieben.

Gesuchstellern, die das Meisterdiplom erworben oder die den Beruf im Zeitpunkt der Einführung des Meisterprüfungsreglements
(21. Juli 1984) selbständig ausgeübt haben und seither ununterbrochen im Beruf tätig waren, darf die Bewilligung für Neueröffnungen, Verlegungen und Übernahmen in der Eegel nicht verweigert werden, sofern in der Werkstatt mit Einschluss des Meisters höchstens zwei Personen beschäftigt sind und nur die allgemein gebräuchlichen Hilfsmaschinen verwendet werden. Der Betrieb imuss somit hinsichtlich der Zahl der beschäftigten Personen sowie der Art und Zahl der verwendeten Maschinen handwerklichen Charakter aufweisen.

290 Die Einführung der V o r a u s s e t z u n g einer u n u n t e r b r o c h e n e n B e r u f g a u s ü b u n g bezweckt den vermehrten Schutz von Schuhmachern, die die Prüfung zur Erwerbung des Meisterdiploms bestanden oder den Beruf seit Einführung des Meisterprüfungsreglements selbständig ausgeübt haben. Durch diese Vorschrift soll verhindert werden, dass Personen, die zu irgend einer Zeit vorübergehend als Schuhmacher tätig waren oder den Beruf wiederholt oder während längerer Zeit nicht ausgeübt haben, einen Anspruch auf jederzeitige Erteilung der Bewilligung zur Eröffnung oder Übernahme einer Werkstätte geltend machen können. Dagegen wäre es unbillig, wenn Schuhmachern, die den Beruf während mehreren Jahren ausgeübt haben und seit Einführung der Meisterprüfung selbständig waren, die Bückkohr zum angestammten Beruf wegen einer verhältnismässig kurzen Unterbrechung, die durch verschiedene Umstände bedingt sein kann (Verschlechterung des Standortes, Mangel an Aufträgen, Wohnortswechsel, Krankheit usw.), erschwert oder verhindert würde. Eine allzu strenge Auslegung von Art. 7, Abs. l, lit. 6, ist daher nicht «u empfehlen, zumal die Erago, ob besondere Verhältnisse eine Verweigerung der Bewilligung als unbillig erscheinen lassen, ohnehin nach Art. 7, Abs. 4, geprüft werden müsste. Der Grundsatz der ununterbrochenen Berufsausübung ist somit in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der besonderen Umstände anzuwenden.

Sind die erwähnten Voraussetzungen erfüllt, so soll die Bewilligung in der Hegel ohne weiteres erteilt werden. Wir möchten Ihnen nahelegen, von dieser Regel möglichst wenig Ausnahmen zu machen, da, den diplomierten Schuhmachermeistern und den Schuhmachern, die den Beruf seit Einführung der Meisterprüfung selbständig ausüben, eine grössere Bewegungsfreiheit und gewisse Erleichterungen gewährt werden sollen gegenüber den dem Gewerbe zuströmenden gelernten und angelernten Gesuchstellern. Von diesen Erleichterungen ausgenommen ist jedoch die Angliederung einer zweiten oder weiteren W e r k s t a t t oder Annahmestelle an eine bestehende Unternehmung (Art. 3, lit. c); diese ist nach Art. 7, Abs. 4, zu beurteilen.

Dadurch soll verhindert werden, dass Schuhmacher, die die Voraussetzungen gemäss Abs. l erfüllen, ihren Werkstätten unbeschränkt Filialbetriebe angliedern können.
Falls der Gesuchsteller nicht im Besitz des Meisterdiploms ist oder falls er den Beruf im Z e i t p u n k t der Einführung der M e i s t e r p r ü f u n g nicht selbständig ausgeübt hat und seither ununterbrochen im Beruf tätig war, kann die Bewilligung nur erteilt werden, wenn er für die nachgesuchte Eröffnung ein Bedürfnis nachweist oder wenn besondere Verhältnisse die Verweigerung der Bewilligung als unbillig erscheinen lassen. Für Neueröffnungen können die Kantone überdies den Nachweis einer bestandenen L e h r a b s c h l u s s p r ü f u n g verlangen, wodurch dem gelernten und ausgebildeten Nachwuchs der Zutritt zum Gewerbe erleichtert werden soll. Wir empfehlen Ihnen, von dieser Möglichkeit häufigen Gebrauch zu machen.

291 Für die Bewilligung zur E r ö f f n u n g , Ü b e r n a h m e oder Verlegung eines Betriebes nicht handwerklichen C h a r a k t e r s sowie zur Erweiterung einer bestehenden W e r k s t ä t t e (räumliche Vergrösserung, Vermehrung der maschinellen Einrichtung, Vermehrung des Personals) ist -- mit Ausnahme der in Art. 7, Abs. 3, ht. 6 und c, erwähnten Fälle -- ausschliesslich Abs. 4 massgebend. Dabei spielt es keine Eolle, ob die in Abs. l aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht.

Die Bewilligung für die Verlegung auf k u r z e E n t f e r n u n g , für geringfügige räumliche Vergrösserung, für v o r ü b e r g e h e n d e , unwesentliche Vermehrung des Personals (Abs. 3) ist ausnahmslos und ohne weiteres zu erteilen, unabhängig davon, ob der Gesuchsteller die in Abs. l erwähnten Voraussetzungen erfüllt.

c. Bewilligungen für Neueröffnungen von Beparaturwerkstätten und Annahmestellen können nicht erteilt werden an Unternehmungen der Schuhindustrie, der Lederindustrie und des Lederhandels oder an E e p a r a t u r w e r k s t ä t t e n , die, obwohl rechtlich selbständig, mit solchen Unternehmungen in engen geschäftlichen Beziehungen stehen. Ebenso ist die Erteilung von Bewilligungen für Annahmestellen in L e b e n s m i t t e l g e s c h ä f t e n ausgeschlossen. Diese Vorschrift gilt indessen nur für eigentliche Neueröffnungen. Bewilligungen anderer Art (z. B. für Verlegungen) für bestehende Eeparaturwerkstätten und Annahmestellen von Schuhfabriken usw. können dagegen erteilt werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 7, Abs. 8 und 4, erfüllt sind.

d. Die Entscheide der K a n t o n e sind endgültig (Art. 6), Die Kantone haben indessen gemäss Art. 3 der Vollziehungsverordnung vom 10. Februar 1942 dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit sämtliche Bewilligungsentscheide, die auf Grund des Bundesbeschlusses vom 11. Dezember 1941 ergehen, im Doppel einzusenden, damit wir einen Überblick über den Vollzug der Schutzmassnahmèn für das Schuhmachergewerbe erhalten. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit steht den Kantonen nach wie vor zur Erteilung von Auskünften zur Verfügung.

Die Fachkommission (Art. 10) bleibt weiterhin bestehen; sie ist bereit, Fragen aus der Praxis des Bundesbeschlusses, namentlich solche technischer Natur, zuhanden der kantonalen Behörden zu begutachten.
4. Hausierwesen.

Art. 12 überlässt die Eegelung des hausiermässigen Einsammeins reparaturbedürftiger Schuhe den Kantonen, wobei die Kantone ausdrücklich ermächtigt sind, die Ausstellung eines Patents vom Nachweis eines Bedürfnisses abhängig zu machen. Gegen die Verweigerung des Patents ist eine Beschwerde an den Bundesrat nicht zulässig.

292 Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 10. April 1942.

Eidgenössisches 3307

Volkswirtschaftsdepartement: Stampili.

Kreisschreiben des

eidgenössischen Yolkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend den Vollzug des Bundesbeschlusses vom 11. Dezember 1941 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Warenhäusern, Kaufhäusern, Einheitspreisgeschäften und Filialgeschäften.

(Vom 11. April 1942.)

Herr Präsident!

Sehr geehrte Herren Regierungsräte!

Durch Bundesbeschluss vom 11. Dezember 1941 haben die eidgenössischen Eäte die Bestimmungen über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Warenhäusern, Kaufhäusern, Einheitspreisgeschäften und Filialgeschäften bis Ende 1944 verlängert (A. S. 57, 1424). Ferner hat der Bundesrat am 80. Dezember 1941 eine Vollziehungsverordnung zum Art. 13 dieses Bundesbeschlusses erlassen (A. S. 57, 1568).

Um Ihnen die Übersicht über die Materie zu erleichtern, erachten wir es als angezeigt, die zahlreichen früher ergangenen Wegleitungen zum Warenhausund Filialverbot hiemit aufzuheben und durch ein neues Kreisschreiben zu ersetzen, in welchem wir nicht nur die Neuerungen des Bundesbeschlusses vom 1.1. Dezember 1941, sondern auch die unverändert übernommenen Bestimmungen behandeln.

I. Geltungsbereich.

Dem Bundesbeschluss sind unterstellt: G r o s s b e t r i e b e des Detailhandels (Warenhäuser, Kaufhäuser, Einheitspreisgeschäfte), Grossunternehmungen (Filialunternehmungen) auf dem Gebiete des Lebensrnittel-, Schuh-, Textilien- und Möbeldetailhandels, V e r k a u f s f i l i a l e n industrieller U n t e r n e h m u n g e n der genannten Wirtschaftszweige.

293 1, Warenhäuser, Kaufhäuser und Einheitspreisgeschäfte.

Als solche gelten Detailhandelsbetriebe, in denen Waren verschiedenartiger Kategorien verkauft werden und die namentlich hinsichtlich des Flächeninhaltes der Verkaufsräume, der Zahl der Angestellten und ihres allgemeinen Geschäftscharakters als Grossbetriebe zu betrachten sind. Dabei müssen stets beide Erfordernisse gleichzeitig erfüllt sein; Grossbetriebe, die nur eine einzige Warenkategorie führen, und Kleinbetriebe mit einer Vielzahl von Warenkategorien sind dem Bundesbeschluss somit nicht unterstellt. Das Kaufhaus unterscheidet sich vom Warenhaus insbesondere durch die kleinere Zahl mehr zusammengehörender Warenkategorien, durch die grösseren Assortimente in den einzelnen Warenkategorien und durch den allgemeinen Geschäftscharakter. Bei den Einheitspreisgeschäften ergibt sich als weiteres Begriffsmerkmal, dass sich der Verkauf ausschliesslich oder vorwiegend in einer oder mehreren Preisstufen abwickeln muss.

Von einer zahlenmässigen Grenzziehung zwischen Kleinbetrieb und Grossbetrieb ist bewusst abgesehen worden, da ein solches Schema die Anwendung des Bundesbeschlüsses nur erschweren würde und bei der Vielgestaltigkeit der Verhältnisse doch nicht zu befriedigen vermöchte. So ist insbesondere nicht festgesetzt worden, bei welchem Personalbestand oder bei welchem Flächeninhalt der Verkaufslokale die Grenze zwischen Kleinbetrieben und Grossbetrieben zu ziehen sei. Hinsichtlich des Flächeninhaltes hat jedoch die Praxis die Bichtlinio aufgestellt, dass ein Geschäft als Grossbetrieb zu betrachten ist, wenn die Bodenfläche der Verkaufsräume folgende Grenzwerte übersteigt: 800 bis 350 m2 in Städten mit mehr als 30 000 Einwohnern, 200 m2 in Städten mit 10 000 bis 80 000 Einwohnern, 150 m2 in kleineren Ortschaften.

2. Grossunternehmungen (Filialuntemeumungen) des Lebensrnittel-, Schuh-, Textilien- und Möbeldetailhandels.

a. Für die A b g r e n z u n g der Branchen, die im übrigen keine besonderen Schwierigkeiten bereiten dürfte, ist folgendes zu beachten: Unter Textilien sind zu verstehen: Gewebe aller Art, sämtliche Konfektionsartikel (Kleider, Wäsche usw. für Herren, Damen und Kinder, ohne Eücksicht auf die Art des verarbeiteten Materials, Bett- und Tischwäsche), Strick- und Wirkwaren, Bonneterie sowie Garne. Dagegen gehört der Handel in Posamenteriewaren, Spitzen, Mercerieartikem, Pelzen und Pelzwaren nicht Kur Textilbranche im Sinne des Bundesbeschlusses.

Zum Möbeldotailhandel gehört nur der Verkauf von Möbeln für Wohnungseinrichtungen, nicht dagegen der Verkauf von Büroniöbehi und anderen Möbeln für gewerblichen Gebrauch.

b. Der Begriff dgr Grossuntornehmungen ist für jede einzelne Branche zahlenmässig festgelegt worden, wobei die Zahl der Verkaufsgeschälte und der Personalbestand in Betracht fällt. Für die Einzelheiten wird auf Art. 4, Buudesblatt.

94. Jahrg.

Bd. I.

33

294 Abs. l, lit. a bis d, des Bundesbeschlusses verwiesen und im übrigen in grundsätzlicher Beziehung folgendes hervorgehoben: aa. Für die Unterstellung unter den Bundesbeschluss genügt es, wenn die eine oder die andere der genannten Grenzzahlen überschritten wird. Immerhin müssen mindestens zwei Verkaufsgeschäfte vorhanden sein, da nur solche Unternehmungen als Grossunternehmungen betrachtet werden können, die neben dem Hauptgeschäft mindestens ein Filialgeschäft führen. Mehrere rechtlich selbständige Unternehmungen, die in wirtschaftlicher Hinsicht eine Einheit bilden, sind unterstellt, sofern sie zusammen die Voraussetzungen gemäss Art. 4 erfüllen.

fcfc. Wie Art. 4, Abs. l, ausdrücklich vorsieht, gelten die festgesetzten Zahlen nur «in der Eegel» und stellen also keine starren Grenzen dar. Es können somit auch solche Unternehmungen dem Filialverbot unterstellt werden, die die eine oder andere Grenze zwar nicht erreichen, nach dem allgemeinen Geschäftscharakter, der Grosse ihrer Verkaufsräume und den sonstigen Verumstandungen aber trotzdem als Grossunternehmungen betrachtet werden müssen.

ce. Die Ansätze für die Zahlen der Verkaufsgeschäfte verstehen sich mit Einschlüge dos Hauptgeschäftes. Als Filiolgesohäfte gelten Verkaufsstellen, die vom Hauptgeschäft räumlich getrennt sind; eine Eintragung ins Handelsregister als Zweigniederlassung ist nicht erforderlich. (Vgl. auch Art. 5 und unten Ziffer 4).

da. Bei der Ermittlung des massgebenden Personalbestandes ist nur das regelmässig im Verkauf beschäftigte Personal (einschliesslich Ausläufer, Packer und Kassierinnen usw.) zu berücksichtigen, wobei der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen, mitzuzählen sind. Grundsätzlich sind alle in Betracht fallenden Personen als volle Arbeitskräfte einzusetzen. Wo besondere Verhältnisse vorliegen, kann jedoch für Personen, die regelmässig nur während eines Teiles der vollen Arbeitszeit im Verkaufe tätig sind, eine Zählung nach Bruchteilen (%, % oder ähnlich) vorgenommen werden. Ausschliessk'ch oder vorwiegend in einem gleichzeitig geführten Produktionsbetrieb beschäftigte Personen, wie z. B. das Atelierpersonal in Konfektionsgeschäften oder das mit der Fabrikation oder Beparatur von Möbeln beschäftigte Personal, fallen ausser Berechnung.

3. Verkauîsîuialen industrieller Unternehmungen. Die Eröffnung
von Verkaufsfilialen durch industrielle Unternehmungen der genannten Branchen ist in jedem Fall bewilligungspflichtig, ohne Eücksicht auf die Zahl der bereits vorhandenen Ablagen. Eine Bewilligung ist somit erforderlich, auch wenn bisher noch keine Verkaufsablagen geführt worden sind.

4. Um einer Umgehung des Filialverbotes entgegenzuwirken, werden in Art. 5 den eigentlichen Filialen auch die sogenannten verschleierten Filialen gleichgestellt. Als solche gelten rechtlich selbständige Betriebe, die unter dem massgebenden finanziellen Einfluss einer Grossunternehmung des Detail-

295 handels oder einer industriellen Unternehmung stehen oder mit solchen derart enge geschäftliche Beziehungen unterhalten, dass ihnen der Charakter eines selbständigen Detailhandelsgeschäftes abgeht. Ein verschleiertes Filialverhältnis liegt insbesondere dann vor, -wenn der Geschäftsbetrieb wirtschaftlich nicht auf Rechnung und Gefahr des rechtlichen Betriebsinhabers geht oder wenn die Waren ausschliesslich oder vorwiegend von einem einzelnen Lieferanten bezogen werden.

5. Befreiung vom Füialverbot. Gemäss Art. 6 finden die Vorschriften des Bundesbeschlusses über die Eröffnung neuer und die Erweiterung oder Verlegung bestehender Filialen keine Anwendung auf Detailverkaufsstellen von Genossenschaftsverbänden und deren Mitgliedgenossenschaften, die schon vor dem 1. Mai 1985 derartige Verkaufsstellen geführt haben. Diese Befreiung gilt nur für diejenigen Genossenschaftsverbände, die dem Abkommen vom 18. September 1939 zwischen dem Schweizerischen Ausschuss für zwischengenossenschaftliche Beziehungen und dem Schweizerischen Gewerbeverband unterstehen, nämlich: Verband schweizerischer Konsumvereine, Basel; Verband ostschweizerischer landwirtschaftlicher Genossenschafts verbände, Winterthur; Vereinigung der Genossenschaften Konkordia der Schweiz, Zürich; Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften von Bern und benachbarten Kantonen, Bern; Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten, Bern.

Im erwähnten Abkommen, das am 21. August 1941 für die Dauer des gegenwärtigen Bundesbeschlusses verlängert worden ist, wird eine konsultative Kommission eingesetzt, der die Gesuche um die Eröffnung und Erweiterung von Verkaufsstellen vorzulegen sind. Das Abkommen sieht u. a. vor, dass Genossenschaften mit nicht mehr als 8 Verkaufsstellen oder nicht mehr als 10 beschäftigten Personen dem genannten Verfahren nicht unterliegen, und bezeichnet diejenigen Fälle, die der Kommission nicht vorzulegen sind. Die Genossenschaften haben durch die Befreiung gemass Art, 6 somit nicht freie Hand erhalten, sondern sind an das Abkommen vom 18. September 1939/ 21. August 1941 gebunden. Im übrigen gilt die Befreiung nur in bezug auf die Filialgeschäfte, während für die Eröffnung und Erweiterung von Warenhäusern, Kaufhäusern und Einheitspreisgeschäften ausschliesslich der Bundesbeschluss massgeblich ist, auch wenn sie von
Genossenschaften geführt werden.

Genossenschaften, die dem Schweizerischen Ausschuss für zwischengenossenschaftliche Beziehungen nicht angehören, bleiben nach wie vor dem Bundesbeschluss unterstellt, unbekümmert darum, ob sie bereits vor dem 1. Mai 1985 gegründet worden sind.

6. Verhältnis zu andern Erlassen.

». Die Eröffnung von M i l c h v e r k a u f s s t e l l e n richtet sich ausschliesslich nach der Verordnung vom 80. April 1937 über die Milchproduktion und Milch-

296 Versorgung (A. S. 53, 544) in Verbindung mit dem gleichnamigen Bundesratsbeschluss vom 19, April 1940 (A. S. 56, 888).

b. Soweit die Ausführungserlasse zum Bundesratsbeschluss vom 1. April 1941 über die kriegswirtschaftliche Bewilligungspflicht für die Eröffnung von Betrieben (A. S. 57,826) auch die dem vorliegenden Bundesbeschluss vom 11. Dezember 1941 unterstellten Betriebe und Branchen erfassen, bleiben die Bestimmungen des vorliegenden Bundesbeschlusses vom 11. Dezember 1941 vorbehalten (Art. 14 des Bundesratsbeschlusses vom 1. April 1941). Wo gleichzeitig die Voraussetzungen der kriegswirtschaftlichen Bewilligungspflicht und des Eröffnungs- und Erweiterungsverbotes gemäss Bundesbeschluss vom 11. Dezember 1941 erfüllt sind, ist somit sowohl von den eidgenössischen Kriegswirtschaftsämtern (Art. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 1. April 1941) wie auch von den Kantonsregierungen (Art. 11, Abs. l, des Bundesbeschlusses vom 11. Dezember 1941) eine Bewilligung einzuholen. Eine solche doppelte Bewilligungspflicht kann sich zurzeit insbesondere in folgenden Fällen ergeben: .-- für die Angliederung von verarbeitenden Fabrikationsbetrieben der Textilbranche an Grossunternehmungen des Textildetailhandels (Art. l, Abs. l, Ziffer 2, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 17. Dezember 1941 ; A. S. 57, 1565) ; --- für die Eröffnung von Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien durch Grossunternehmungen des Lebensmitteldetailhandels (Art. l, Abs. l, Ziffer l und 2, der Verfügung Nr. 2 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 17. Dezember 1941; A. 8.57, 1568).

II. Eröffnung nnd Erweiterung.

Art. 7 zählt die bewilligungspflichtigen Fälle auf und umschreibt diejenigen Tatbestände, die der Eröffnung gleichgestellt sind oder die als Erweiterung gelten. Im einzelnen ist hiezu folgendes zu bemerken : 1. Unter der E r ö f f n u n g ist nicht die Gründung einer Unternehmung oder die bauliche Herrichtung des Verkaufslokales, sondern die Aufnahme des Verkaufes an das Publikum zu verstehen. Blosse Änderungen in der Kechtsform einer bereits bestehenden Unternehmung unterhegen somit keiner Bewilligungs pflicht, sofern mit ihnen keine sonstigen bewilligungspflichtigen Tatbestände verbunden sind. Der Eröffnung gleichgestellt sind jene Fälle, in denen ein bisher nicht unterstellter Betrieb durch Umwandlung oder Erweiterung, insbesondere durch die Aufnahme neuer Warenkategorien, den Charakter eines Grossbetriebes erhält (Abs. l, lit. a) oder durch Übernahme seitens einer Grossunternehmung oder einer industriellen Unternehmung seine Selbständigkeit verliert (Abs. l, lit. b). Dasselbe gilt für die Übernahme eines bereits unterstellten Betriebes durch eine andere Unternehmung, auf dio der Bundosbosohlues ebenfalls Anwendung findet (Abs. l, lit. b). Bewilligungspflichtig sind ferner sämtliche Verlegungen eines unter die Vorschriften des Bundesbeschlusses

297

fallenden Betriebes (Abs. l, lit. c), unbekümmert darum, dass solcbe Verlegungen zu bewilligen sind, sofern die in Art. 11, Abs. 8, lit. b, genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

2i Als bewilligungspflichtige Erweiterung gölten die in Abs. 2, lit. a bis c, aufgezählten Tatbestände, und zwar wiederum aucb dann, wenn die besondern Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung gemäss Art. 11, Abs. 8, lit, a oder c, erfüllt sind.

a. Bei der räumlichen Erweiterung fällt nur die Vergrösserung der den Kunden zugänglichen G e s c h ä f t s r ä u m e , wie insbesondere des Ladenlokales, in Betracht, wobei für nur geringfügige Vergrösserungen die Bewilligung ohne weiteres zu erteilen ist. Nicht bewilhgungspflichtig ist dagegen die Vergrösserung von Büro-, Lager- und anderen Nebenräumen (Magazine, Pack- und Versandräume). Wo durch einen Umbau oder anlässlich einer Verlegung sämtliche Geschäftsräume gleichzeitig vergrössert werden, ist somit nur die Vergrösserung der den Kunden zugänglichen Geschäftsräume in Berücksichtigung zu ziehen.

Eine bewilligungspflichtige bauliche Vergrösserung bildet ferner die Ben ü t z u n g neuer S c h a u f e n s t e r , soweit diese Schaufenster nicht unmittelbar den der Kundschaft Bugängliohon Räumen vorgelagert sind. Dio Einrichtung neuer Schaufenster, die zum Ladenlokal selbst gehören, sowie die Vergrösserung bestehender Schaufenster, gleichgültig, wo sie sich befinden, ist dagegen bewilligungsfrei. Auch die nur vorübergehende Benützung neuer Schaufenster, z. B. zu Allsstellungen anlässlich von Festtagen oder Ausverkäufen, ist ohne weiteres gestattet. Ausserdem kann die Erteilung von Bewilligungen für eine Erweiterung oder Verlegung an Bedingungen hinsichtlich der Benützung von Schaufenstern geknüpft werden (Art. 11, Abs. 4). Dies kann z. B. dann gerechtfertigt sein, wenn eine Geschäftsverlegung an eine bessere Verkehrslage bewilligt wird und verhindert werden soll, dass dieser Vorteil durch eine Vergrösserung der zum Ladenlokal gehörenden Schaufenster noch verstärkt,wird.

Bedingungen in bezug auf die räumliche Vergrösserung, die einem Geschäft auf Grund der weitergehenden Bewilligungspflicht gemäss Verordnung I vom 28, November 1933 (Art, 7, Abs. 1) und des Bundesbeschlusses vom 27, September 1935 (Art. 7, Abs. 2, lit. a) auferlegt worden sind, bleiben auch nach der
Lockerung dieser Bestimmungen weiterhin in Kraft, da anzunehmen ist, dass die Bewilligung seinerzeit ohne diese Bedingungen gar nicht erteilt worden wäre.

b. Als bewilligungspflichtige Erweiterung gilt ferner die A u f n a h m e neuer Warenkategorien oder neuer gewerblicher Tätigkeiten, Bei der Abgrenzung der Warenkategorien muss insbesondere auf die Art der Herstellung auf die natürliche stoffliche Zusammensetzung und auf die Verwendung der einzelnen Artikel sowie auf ihre übliche Zugehörigkeit im Handel abgestellt werden, wobui unter Umständen schon ein einzelner dieser Gesichtspunkte den Ausschlag geben kann. Die Grenzziehung deckt sich also nicht mit der Branchen-

298 einteilung, da ein einzelner Wirtschaftszweig in der Regel eine Mehrheit von Warenkategorien oder Warengattungen umfasst, andererseits kann jedoch eine Warenkategorie mehrere Sorten oder Artikel in sich schliessen.' Als besondere Warenkategorien sind in der Praxis z. B. bezeichnet worden: Frischbackwaren und Dauerbackwaren, Waren aus Brotteig und Patisseriewaren, ferner Damenkonfektion, Damenwäsche, Damenhüte sowie Gartenmöbel, Gartenwerkzeuge, Eisenwaren. Eine besondere Warenkategorie ist auf jeden Fall dann anzunehmen, wenn für den Verkauf der betreffenden Waren auch Spezialgeschäfte bestehen.

Die Bewilligung muss auch eingeholt werden, wenn durch die Einführung einer neuen Wareukategorie, im ganzen betrachtet, keine Umsatzsteigerung eintritt. Dagegen gilt die Einführung von neuen Artikeln einer bereits geführten Warenkategorie nicht als Neuaufnahme einer solchen.

c. Bei Grossbetrieben gilt als Erweiterung ferner auch die Angliederung einer Filiale, gleichgültig welcher Branche.

3, Gemäss Art. 8 sind die kantonalen Behörden gehalten, bewilligungspflichtige Eröffnungen und Erweiterungen, die entgegen den Vorschriften des Bundesbeschlusses ohne Bewilligung vorgenommen worden oder bei denen die Bedingungen eines Bewilligungsentscheides nicht eingehalten worden sind, zu verhindern und vorschriftswidrig eröffnete oder erweiterte Betriebe zu schliessen oder wieder einzuschränken.

III. Yerfahreii in Zweifelsfällen.

Gegenstand dieses Verfahrens bildet nur die Frage, ob ein Betrieb oder eine Unternehmung dem Bundesbeschluss unterstellt sei oder nicht, wogegen die Frage, ob ein bewilligungspflichtiger Tatbestand gemäss Art. 7 vorliege, von den Kantonen im Bewilligungsverfahren -- mit Eekursmöglichkeit an den Bundesrat -- zu entscheiden ist. Es dient somit der Prüfung einer Vorfrage ; doch soll es nur in jenen Fällen eingeleitet werden, wo über die Unterstellungspflicht Zweifel obwalten und wo eine Abklärung vor dem Entscheid der kantonalen Bewilligungsbehörde als notwendig erscheint. Nach Durchführung des kantonalen Bewilligungsverfahrens soll das Verfahren in Zweifelsfällen nicht mehr eingeleitet werden; allfällige Einwendungen, die in diesem Stadium gegen oder für die Unterstellungspflicht erhoben werden, sind vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid über das Bewilligungsgesuch geltend zu machen.

Die Abklärung des Sachverhaltes erfolgt durch die kantonale Behörde.

Diese kann den Betriebsinhaber dazu verhalten, ihr alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und diese nötigenfalls anhand der Geschäftsbücher zu belegen.

Für die Verletzung dieser Auskunftspflicht ist ein besonderer Straftatbestand geschaffen worden (Art. 15, Abs. 3).

Das Dispositiv des Entscheides des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements wird im liundeshlatt veröffentlicht, um damit den Beginn der Beschwerdefrist für rekursberecbtigte Verbände, denen der Entscheid. nicht eröffnet wurde, festzulegen.

299 Während der Durchführung eines Verfahrens in Zweifelsfällen ist ein hängiges Bewilligungs- oder Strafverfahren auszusetzen. Die kantonalen Behörden sind jedoch befugt, schon vor dem Erlass des Entscheides der Bundesbehörden vorläufig die Eröffnung oder Erweiterung des in Frage stehenden Betriebes zu verhindern oder schon eröffnete oder erweiterte Betriebe zu schliessen oder wieder einzuschränken.

IV. Bewilligungsverfahren.

Das Eröffnungs- und Erweiterungsverbot ist kein absolutes, sondern es können vielmehr an alle unterstellten Unternehmungen -- an Einheitspreisgeschäfte nur für Verlegungen auf kurze Entfernung bei sonst gleichbleibenden Verhältnissen -- Bewilligungen erteilt werden (Art. l, Art. 8 und Art, 11, Abs. 3, lit. b). Das Verfahren und die Voraussetzungen, die bei der Erteilung von solchen Bewilligungen beobachtet werden müssen, sind in Art. 11 bis 18 des Bundesbeschlusses geregelt.

1. Zuständig zur Erteilung von Bewilligungen sind unter Vorbehalt des Eekurses an den Bundesrat die Kantonsregierungen (Art. 11, Abs. 1).

Es bleibt den Kantonen jedoch unbenommen, den ersten Entscheid einem ihrer Departeinente oder einer lokalen Behörde zu übertragen, in welchem Fall jedoch das Beschwerderecht an den Gesamtregierungsrat gewahrt bleiben muss.

Eine Abweichung von dieser Zuständigkeit ist in Art, 14 vorgesehen, wonach Grossbetriebe (mit Ausnahme der Einheitspreisgeschäfte) und Grossunternehmungen mit den zuständigen Verbänden des Detailhandels Vereinbarungen über die Einsetzung besonderer Schiedsstellen zur Durchführung des Bewilligungsverfahrens abschliessen können. Das Verfahren beim Abschluss und bei der Genehmigung solcher Vereinbarungen ist in der Vollziehungsverordnung vom 30. Dezember 1941 geregelt. Die Vereinbarungen sind dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit einzureichen und werden von diesem nach Vornahme der notwendigen Feststellungen dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zur Genehmigung unterbreitet. Erteilung und Widerruf der Genehmigung werden im Bundesblatt publiziert. Von dieser Möglichkeit haben bisher folgende Grossunternehmungen Gebrauch gemacht: Konsumverein Zürich AG. in Zürich, W. Simon in Zürich, Consum-Aktiengesellschaft Denner & Co. in Zürich, Konsum Baer-Pfister & Co. AG. in Zürich, Konsumverein St. Gallen AG. in St. Gallen.

Die Vereinbarungen dieser Firmen mit dem Schweizerischen Gewerbeverband datieren vom 22. Januar 1942 und sind vom eidgenössischen Volkswirtsohaftdopartement am 27. Februar 1942 genehmigt worden (Bundesbl. 1942, S. 147). Die Schiedsstelle hat ihre Schiedssprüche, die unter Anwendung der

300

materiellen Vorschriften des Bundesbeschlusses zu fällen sind, ausser dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit auch der in Betracht fallenden Kantonsregierung mitzuteilen.

2. In aller Begel setzt die Erteilung einer Bewilligung den Nachweis eines B e d ü r f n i s s e s voraus, und ausserdem dürfen nicht erhebliche wirts c h a f t l i c h e Interessen gegen die nachgesuchte Eröffnung oder Erweiterung eines unterstellten Betriebes sprechen (Art. 11, Abs. 2). Die Beurteilung dieser Voraussetzungen hat auf Grund der lokalen Verhältnisse zu erfolgen, wobei neben den schutzwürdigen Interessen der kleingewerblichen Betriebe vor allem auch die Interessen der Konsurnentenschaft zu berücksichtigen sind.

8. Abgesehen von diesem allgemeinen Grundsatz müssen Bewilligungen auch ohne Nachweis eines Bedürfnisses in den folgenden Fällen von Art. 11, Abs. 8 erteilt werden: a. für geringfügige Vergrösserungen der den K u n d e n zugänglichen G e s c h ä f t s r ä u m e (siehe hiezu auch oben II, Ziffer 2, lit. a), wie sie sich insbesondere anlässlich eines Umbaues oder einer Verlegung ergeben können, ohne dass sie jedoch für die Verkaufskapazität des Geschäftes von wesentlicher Bedeutung sind; 6. für Verlegungen auf k u r z e E n t f e r n u n g bei sonst gleichbleibenden Verhältnissen. Welche Distanzen im Sinne dieser Bestimmung als kurz zu bezeichnen sind, lässt sich zahlenmässig nicht festlegen, da die Erage wesentlich von der Grosse der Ortschaft und davon abhängt, ob die zum Verkauf gelangenden Waren zum täglichen Bedarf gehören oder nicht. Gleichbleibende Verhältnisse liegen dann vor, wenn die neue Geschäftslage keine wesentlichen Veränderungen im Kundenkreis mit sich bringt und wenn mit der Verlegung, abgesehen von geringfügigen 'Vergrössernngen, nicht eine Erweiterung im Sinne von Art. 7 verbunden ist. Bewilligungen dieser Art sind auch an Einheitspreisgeschäfte zu erteilen ; c. für die Aufnahme neuer Warenkategorien, sofern sie der gleichen Branche angehören oder ausserordontliche Verhältnisse die Verweigerung der Bewilligung als unbillig erscheinen lassen.

Diese Bestimmung soll insbesondere eine allenfalls unvermeidlich gewordene Anpassung an die durch die Kriegswirtschaft hervorgerufenen Verschiebungen im Warenangebot ermöglichen. Für die Feststellung, ob eine bestimmte Warenkategorie als
branchenüblich zu betrachten sei, soll dabei auf den tatsächlichen Geschäftsgebrauch in der betreffenden Branche abgestellt werden.

4. Gemäss Art. 11, Abs. 4, können Bewilligungen auch nur in beschränktem U m f a n g und unter besondern Bedingungen erteilt werden. Diese Vorschrift bietet die Möglichkeit, den besondern Verhältnissen jedes einzelnen Falles in weitgehendem Masse Eechnung zu tragen, indem z. B. eine Verlegung odor Erweiterung nur unter der Bedingung bewilligt wird, dass keine Pqrsonalvermehrung vorgenommen wird. Dabei ist es jedoch gegeben, dass keine Be-

301 dingungen auferlegt werden dürfen, die prohibitiv wirken oder die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen erschweren würden.

5. In den Vernehmlassungen, die vor der letzten Verlängerung des Bundesbeschlusses eingeholt wurden, ist von verschiedenen Seiten eine Lockerung der materiellen Bestimmungen über das Bewilligungsverfahren anbegehrt worden.

Übereinstimmend mit dem Entwurf des Bundesrates haben die eidgenössischen Eäte sich jedoch auf die in Art. 11, Abs. 3, lit. c, enthaltene Abänderung beschränkt (siehe oben Ziffer 3, lit. c), in der Meinung, dass den Begehren, soweit sie gerechtfertigt sein mögen, schon im Eahmen der geltenden Vorschriften durch eine etwas largere Praxis Bechnung getragen werden könne. Wir möchten nicht verfehlen, Ihnen von dieser Auffassung, mit der wir grundsätzlich einig gehen, Kenntnis zu geben.

6. Hinsichtlich der D u r c h f ü h r u n g des V e r f a h r e n s dürfte es sich empfehlen, nicht nur die Stellungnahme der Gemeindebehörde einzuholen (Art. 12, Abs. 1), sondern -- wie dies in vielen Kantonen bereits geschieht -- jeweils auch den interessierten Berufsverband zur Vernehmlassung einzuladen, da sich hiedurch in manchen Fällen ein späteres Bekursverfahren vermeiden lässt. Hinsichtlich der Publikation verweisen wir auf die nachfolgenden Ausführungen über das Beschwerdeverfahren.

T. Besehwerdeverfahren.

1. Gemäss Art. 14, Abs. l, kann gegen j e d e n Entscheid einer Kantonsregierung, der auf Grund dieses Beschlusses ergangen ist, die Beschwerde an den Bundesrat ergriffen werden. Diese Beschwerdemöglichkeit besteht somit nicht nur gegenüber den Entscheiden über die Erteilung oder die Verweigerung einer Bewilligung, sondern auch gegenüber Verfügungen, die allenfalls ausserhalb eines Bewilligungsverfahrens auf Grund von Art. 8 oder Art. 10, Abs. 2, getroffen werden. Das gleiche Beschwerderecht besteht ferner gegen die Entscheide, die das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement im Verfahren in Zweifelsfällen erlässt. Andererseits unterliegen jedoch die Entscheide der besondern Schiedsstellen gemäss Art. 13 (siehe oben IV, Ziffer 1) keinem Weiterzug an eine kantonale oder eidgenössische Behörde.

In der Beschwerde an den Buridosrat können ausser den Einwendungen gegen die Verweigerung oder die Erteilung einer Bewilligung auch alle Einwendungen gegen die Unterstellimgspflicht als solche vorgebracht werden.

Wenn gegenüber einem Entscheid einer Kantonsregierung bestrittcn wird, dass der Betrieb dem Bundesbeschluss unterstellt sei, so ist dies somit nicht beim eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement im Verfahren in Zweifelsfällen, sondern beim Bundesrat im Bekursverfahren geltend zu machen.

2. Zur Beschwerdeführung berechtigt sind einerseits der Gesuchsteller (d. h. derjenige, der das Bewilligungsgesuch gestellt hat oder der von der Schliessungs- oder Einschränkungsverfügung unmittelbar Betroffene) und andererseits die Berufs- undWirtschaftsverbände, die ein Interesse nachweisen.

302 Um einen Missbrauch des Beschwerderechts durch die Verbände möglichst auszuschalten, wird in der Praxis des Bundesrates verlangt, dass der Verband durch sein zuständiges Organ (z. B. Vorstand oder geschäftsleitender Ausschuss) während der SOtägigen Beschwerdefrist einen förmlichen Beschluss über die Einreichung einer Beschwerde gefasst hat.

Ein Hausbesitzer, in dessen Haus das Geschäft hätte eröffnet werden sollen, ist zur Beschwerde nicht legitimiert, da nur der dem Bundesbeschluss unterstellte Betriebsinhaber Gesuchsteller sein kann. Ebensowenig haben andere Betriebsinhaber ein Beschwerderecht, da deren Interessen durch die beschwerdeberechtigten Berufs- und Wirtschaftsverbände gewahrt werden können.

3. In formeller Beziehung richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem Bundesgesetz vom 11. Juni 1928 über die eidgenössische Verwaltungsund Disziplinarrechtspflege (A. S. 44, 779). Im übrigen ist die Beschwerdeschrift im Doppel und unter Beilegung des angefochtenen Entscheides einzureichen.

Die B e s c h w e r d e f r i s t von 30 Tagen beginnt mit der Eröffnung des Entscheides und für Beschwerdeführer, denen der Entscheid nicht eröffnet worden ist, mit der Publikation desselben, wie sie in Art. 9, Abs. 4, für die Entscheide des eidgenössischen Volkswirtsohaftsdepartements und in Art. 12, Abs. 2, für die kantonalen Entscheide über Bewilligungsgesuche vorgesehen ist. Da diese Publikation lediglich den Beginn des Fristenlaufes für allfällige Beschwerdeführer, denen der Entscheid nicht zugestellt wird, festlegen soll, bleibt es der Spruchbehörde unbenommen, bei der Ablehnung eines Gesuches von der Veröffentlichung des Entscheides abzusehen, da in diesem Falle nur der Betriebsinhaber selbst als Beschwerdeführer in Frage kommt und für diesen die Beschwerdefrist ohnehin mit der Zustellung des Entscheides zu laufen beginnt.

4. Gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über die eidgenössische Verwaltungsund Disziplinarrechtspflege kommt der Beschwerde an den Bundesrat keine a u f s c h i e b e n d e Wirkung zu, soweit ihr diese nicht in den einzelnen Fällen durch eine vorsorgliche Verfügung des Bundesrates verliehen wird.

Tl. Strafbestimmungen.

Die Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Bundesbeschlusses können mit Busse bis zu Fr. 10 000 oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten (bzw. Haft gemäss Art. 338, Abs. 2, des schweizerischen Strafgesetzbuches) bestraft werden. Sie gelten somit als Übertretungen (Art. 101 ff.), was zur Folge hat, dass die Verfolgungsverjährung bereits in sechs Monaten eintritt.

Im weitern verweisen wir auf Art. 16, Abs. 2, wonach die Strafentscheide und Einstellungsbeschlüsse in vollständiger schriftlicher Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesrates unentgeltlich mitzuteilen sind.

Wir benützen den Anlass, Ihnen mitzuteilen, dass unser Departement und im besondern das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Ihnen

303

für alle Auskünfte, die den vorstehenden Bundesbeschluss über Warenhäuser und Filialgeschäfte betreffen, zur Verfügung steht, und bitten Sie, uns Ihrerseits mitzuteilen, welches Ihrer Departemente sich in Ihrem Kanton mit dem Warenhaus- und Filialverbot befasst und wie Sie die Kompetenzen des Bewilligungsverfahrens geregelt haben (siehe hiezu oben IV, Ziffer 1).

Genehmigen Sie, Herr Präsident, Herren Begierungsräte, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 11. April 1942.

Eidgetwssisctoes 3308

Volkswwtschaftedepartement: Stampili.

Reglement über

die Durchführung interkantonaler Fachkurse für die Uhrmacherlehrlinge des deutschsprachigen Landesteils.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Art. 28, Abs. 3, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und von Art. 17 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Durchführung interkantonaler Fachkurse für die Uhrmacherlehriinge des deutschsprachigen Landesteils.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Uhrinacherlehrlinge des deutschsprachigen Landesteils besuchen vom ersten bis vierten Lehrjahr je einen interkantonalen Kurs im Fache Berufskunde. Die Teilnahme an diesen Kursen entbindet die Lehrlinge jedoch nicht von der Pflicht, während der ganzen Lehrzeit das Fachzeichnen und den Unterricht in den geschäftskundlichen Fächern an der Berufsschule ihres Lehrortes zu besuchen.

Der Zentralverband schweizerischer Uhrmacher ist Träger der Fachkurse, die an den Gewerbeschulen Zürich und Ölten stattfinden.

Die Lehrlinge aus den Kantonen Appenzell (Inner- und Ausserrhoden), Glarus, Graubünden, St. Gallen, Schaffhausen, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug und Zürich besuchen die Gewerbeschule in Zürich, die Lehrlinge der Kantone Aargau, Baselland, Baselstadt, Bern (deutscher Teil), Luzern, Solothurn und Unterwaiden (Ob- und Nidwaiden) diejenige von Ölten.

Änderungen in dieser Zuteilung bleiben vorbehalten, um einen Ausgleich in der Schülerzahl an beiden Kursen zu ermöglichen.

304

Die Fachkurse stehen unter der direkten Leitung einer Fachkommission von 7 Mitgliedern. Ihr gehören an 3 Vertreter des Zentralverbandes schweizerischer Uhrmacher, je ein Vertreter der Gewerbeschulen Zürich und Ölten und der Kantone Zürich und Solothurn. Die heiden letztern Vertreter werden von der betreffenden zuständigen kantonalen Behörde ernannt.

Die Fachkommission konstituiert sich seihst. Sie besorgt den Verkehr mit den eidgenössischen und kantonalen Behörden und trägt die Verantwortung für einen geordneten Kursbetrieb. Sie arbeitet eine besondere Schulordnung aus, die der Genehmigung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit bedarf.

Die zuständigen kantonalen Behörden melden der Fachkommission die Lehrlinge sofort nach Abschluss des Lehrvertrages zum Besuch der Fachkurse an.

Der Betr-iobsinhaber (Lehrmeister) hat dem Lehrling für den Besuch der Fachkurse die nötige Zeit ohne Lohnabzug freizugeben. Im Lehrvertrag ist eine Bestimmung über die Deckung der Kosten für den Besuch der interkantonalen Fachkurse aufzunehmen.

Z. Stundenzahl und Unterrichtszeit.

Die Unterrichtszeit beträgt pro Schuljahr 65--70 Stunden, verteilt auf 9 10 Tage zu 7 Stunden. Die Kurse werden in der Regel in der Zeit zwischen Mitte August und Mitte September angesetzt. Wenn immer möglich werden wöchentlich zwei aufeinanderfolgende Schultage angeordnet, so dass ein einmonatiges Schülerabonnement ausreicht. Soweit Übernachten am Kursort in Frage kommt, wird die Schulleitung für die Unterkunft besorgt sein. Solange die Schülerxahl an einem Kursort nicht unter 20 sinkt, werden zwei Klassen (Unterstufe und Oberstufe) gebildet.

3. Lehrstoff.

Der Unterricht erstreckt sich auf die systematische Einführung des Lehrlings in die grundlegenden Kenntnisse der Uhrmacherei. Dabei ist der Vermittlung der wichtigsten beruflich-theoretischen Grundlagen als Ergänzung der Ausbildung des Lehrlings in der Werkstatt des Meistors besondere Beachtung zu schenken.

Die Berufskunde ist so anschaulich als möglich zu erteilen, wobei das entsprechende Anschauungsmaterial, wie Modelle und Tabellen, ausgiebig zu ver wenden sind. Die Erziehung des Lehrlings zum genauen Beobachten und praktischen Denken ist vornehmste Aufgabe dieses Unterrichts.

U n t e r s t u f e (erstes und zweites Lehrjahr).

Einführung in den Gebrauch der wichtigsten
Messwerkzeuge des Uhrmachers. Die Masseinheiten. Beschreibung der Zeitmesser. Erklärung der Punktionen der verschiedenen Elemente, wie Triebkraft, Bäderwerk, Hemmung und Gangregler.

Gewinnung, Merkmale, Eigenschaften und Bearbeitbarkeit der wichtigsten im Berufe vorkommenden Metalle und Metallegierungen. Ihre Verwendung bei

305 der praktischen Arbeit. Schnittwinkel an Drehstählen und Bohrern. Schnittgeschwindigkeiten beim Drehen und Bohren, Grundregeln über den Aufbau der Uhr, ausgehend vom Federhaus und seinen Funktionen. Modul-Berechnungen, Berechnen einzelner Bäder und ganzer Bäderwerke. Theorie der Eingriffe. Schrauben und Gewindesysteme..

Behandeln der verschiedenen Gross- und Taschenuhrenhemmungen. Erklären der Aufzugmechanismen und der Zeigerstellung.

Oberstufe (drittes und viertes Lehrjahr).

Behandlung der Funktionen der hauptsächlich vorkommenden Schlagwerke, einschliesslich Weckermechanismen und Auslösungen. Pendelberechnungen. Wirkung der Kompensation beim Pendel und der Unruh. Elementare Kenntnisse der Regulierung in Lagen und Temperaturen. Erklären der verschiedenen Systeme komplizierter Uhren, Grundbegriffe der Elektrotechnik.

Dio hauptsächlichsten Systeme von elektrischen Uhren. Anwendung der Funktechnik auf dorn Gebiete der Uhrmacherei. Prinzip der Synchronuhren.

Für das Fachzeichnen gibt der Berufsverband einen Lehrgang heraus, der den Berufsschulen zur Verfügung steht. Die Lehrlinge haben die Zeichnungen jeweils beim Beginn der Kurse mitzubringen.

4. Finanzielles.

Die Kosten der interkantonalen Fachkurse werden gedeckt durch: a. die Beiträge des Bundes, die sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den zur Verfügung stehenden Krediten richten; b. die Beiträge der Kantone und der Gemeinden im Verhältnis zur Schülerzahl, Die Kosten pro Lehrling und Jahr dürfen den Betrag von Fr. 25 nicht überschreiten. Die Kantone übernehmen die vorschussweise Entrichtung der Beiträge und ordnen die Verteilung zwischen dem Kanton und seinen Gemeinden; c. die Kursorte Zürich und Ölten, welche die Schulräume und deren Wartung (Heizung, Beleuchtung, Reinigung) kostenfrei zur Verfügung stellen; d. den Zentralverband schweizerischer Uhrmacher, der allfällige Defizite übernimmt und sich an der Beschaffung der Lehrmittel beteiligt.

5. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1.Mai 1942 in Kraft.

Bern, den 28. April 1942.

Eidgenössisches 3322

Volkswirtschaftsdepartement: Stampai.

306

Reglement über

die Durchführung interkantonaler Fachkurse für die Küferlehrlinge des deutschsprachigen Landesteils.

Das eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe von Art. 28, Abs. 8, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und von Art. 17 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement Über die Durchführung interkantonaler Fachkurse für die Küferlehrlinge des deutschsprachigen Landesteils.

1. Allgemeine Bestimmtingen.

Die Küferlehrlinge des deutschsprachigen Landeäteils besuchen im zweiten und dritten Lehrjahr je einen interkantonalen Kurs im Fache Berufskunde.

Die Teilnahme an diesen Kursen entbindet die Lehrlinge jedoch nicht von der Pflicht, während der ganzen Lehrzeit das Fachzeichnen und den Unterricht in den gesehäftskundlichen Fächern an der Berufsschule ihres Lehrortes zu besuchen.

Der schweizerische Küfermeisterverband ist Träger der Fachkurse, die an der Gewerbeschule Ölten stattfinden.

Die Fachkurse stehen unter der direkten Leitung einer Fachkommission von 5 Mitgliedern. In diese ordnet der schweizerische Küfermeisterverband drei, die Gewerbeschule Ölten zwei Vertreter ab. Die Kommission konstituiert sich selbst.

Die Fachkommission trägt die Verantwortung für einen geordneten Kursbetrieb. Ihre weitem Obliegenheiten und die schultechnischen Fragen werden in einer besondern Schulordnung geregelt, die der Genehmigung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit bedarf. Der Verkehr zwischen der Fachkommission einerseits, Bund und Kantonen anderseits erfolgt durch Vermittlung der Gewerbeschule Ölten.

Die zuständigen kantonalen Behörden melden der Gewerbeschule Ölten jeweilen bis 15. Dezember die Küferlehrlinge des zweiten und dritten Lehrjahres an, welche gemäss Reglement zur Teilnahme an den Fachkursen verpflichtet sind.

Der Betriebsinhaber (Lehrmeister) hat dem Lehrling für den Besuch der Faohkurse die nötige Zeit ohne Lohnabzug freizugeben. Im Lehrvertrag ist eine Bestimmung über die Deckung der aus dem Kursbesuch erwachsenden Kosten aufzunehmen.

307

2. Stundenzahl und Unterrichtszeit.

Die Unterrichtszeit beträgt pro Jahreskurs 65--70 Stunden, verteilt auf 9--10 Tage zu 7 Stunden.

Die Kurse werden in der Begel in der Zeit zwischen Mitte Januar und Ende Februar angesetzt. Wenn immer möglich werden wöchentlich zwei aufeinanderfolgende Schultage angeordnet, so dass ein einmonatiges Schülerabonnement ausreicht. Soweit Übernachten am Kursort in Frage kommt, wird die Schulleitung für die Unterkunft besorgt sein.

Solange die Schülerzahl nicht unter 20 sinkt, werden zwei Klassen (zweites und drittes Lehrjahr) geführt.

3. Lehrstoff.

Der Lehrstoff für die Berufskunde umfasst die beiden Gebiete Werkstattarbeiten und Kellerwirtschaft. Er wird in der Weise auf zwei Jahreskurse verteilt, dass er sich bei der Führung von zwei Jahresklassen stufenmässig folgt, im andern Fall aber wechseln die beiden Gebiete der Berufskunde jährlich.

Die Berufskunde über Werkstattarbeiten umfasst: Holzkenntnisse, Eisen und anderes Verbrauchsmaterial, Werkzeug- und Maschinenkunde, Arbeitatechniken, Skizzen und Inhaltsberechnungen, Kostenberechnung, Unfallverhütung.

Der Berufsverband gibt einen Lehrgang für das Fachzeichnen des Küfers heraus, der den örtlichen Berufsschulen zur Verfügung steht. Die Lehrlinge haben die Zeichnungen jeweils beim Beginn der Kurse mitzubringen.

Die Berufskunde über Kellerwirtschaft umfasst: Beinigen und Unterhalt der Transport- und Lagerfässer, der Filter, Pumpen, Schläuche und Apparate aller Art; Einführen in die Handhabe der Oechsliwaage ; elementare Kenntnis der Trauben- und Obstsorten, der Lese und Kelterung; die verschiedenen Pressesysteme; einfache Gärungskunde; Einkellern von neuen Obst- und Traubenweinen, Lagerung und Weiterbehandlung der Getränke; Fehler und Krankheiten der Getränke; Abfüllen; Grundbegriffe der Herstellung alkoholfreier Obst- und Traubenweine und von Spirituosen; die wichtigsten Vorschriften der Lebensmittelverordnung über die Getränke.

4. Finanzierung.

Die Kosten der Fachkurse werden gedeckt durch: a. Beiträge des Bundes, die sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den zur Verfügung stehenden Krediten richten; i. Beiträge der Kantone und Gemeinden im Verhältnis zur Schülerzahl.

Die Kosten pro Lehrling und Jahreskurs dürfen den Betrag von Fr. 25 nicht überschreiten. Die Kantone übernehmen die vorschussweise Entrichtung der Beiträge und ordnen die Verteilung zwischen Kanton und Gemeinden ;

308

c. den Kursort, welcher die Schulräume und deren Wartung, Heizung und Beleuchtung kostenfrei zur Verfügung stellt; d. den Schweizerischen Küfermeisterverband, der allfällige Defizite übernimmt und sich an der Beschaffung der Lehrmittel beteiligt.

5, Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. Mai 1942 in Kraft.

B e r n , den 23. April 1942.

3323

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Stämpfli

Änderungen im

Bestände der Auswanderungs- und Pasaageagenturen und ihrer Unteragenten während des L Quartals 1942.

Als Unteragenten sind angestellt w o r d e n : Von der Agentur Berner Handelsbank A. G. in Bern : Zaugg Alfred in Bern, Stadier Rudolf in Bern.

Als U n t e r a g e n t e n sind a u s g e s c h i e d e n : Von der Agentur Schweiz-Italien, Reise- und Transportgesellschaft (A. Gr.)

in Zürich : Jäger Walter in Biel, Campana Emilie in Maglio di Colla, Viganò Omini Renato Luigi in Brig, Von der Agentur Berner Handelsbank A. G. in Bern; · Christen, Frl., Hanna Ruth in Bern, Zaugg Alfred in Bern.

* Von der Agentur Goth & Co. A. G. in Basel: Maurel Charles in La Chaux-de-Fonds.

Von der Agentur Aktiengesellschaft Danzas & Cie. in Basel: Anderau Kurt in St. Gallen, Europei Max in Baisthal.

309 Von der Agentur Emest L. Charles in Genf: Sandmeier Karl in Luzern, Crivelli Alfonso in Lugano.

B e r n , den 31. März 1942.

3328

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

Januar bis Ende Februar März Januar bis Ende März

1942

1941

84 27

196 153

Zu. oder Abnahme

-- 112 -- 126

111

349

-- 238

B e r n , den 14. April 1942.

3328

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Der Schweizerische Konditoren-Verband beabsichtigt, gestützt auf Art. 42 bis 49 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung im Konditorgewerbe die Meisterprüfungen einzuführen, und hat zu diesem Zwecke den Entwurf eines Prüfungsreglementes eingereicht, Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die auch allfällige Einsprachen bis zum 80. Mai 1942 zu richten sind.

Bern, den 25. April 1942.

3328

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Amtliches Warenverzeichnis zum schweizerischen Zolltarif.

Nachtrag.

Ein 13. Nachtrag des amtlichen Warenverzeichnisses zum schweizerischen Zolltarif in deutscher und französischer Sprache ist soeben erschienen.

Die beiden Drucksachen können bei der eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern, bei den Zollkreisdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie bei den Hauptzollämtern in Zürich und St. Gallen zum Preise von 80 Ep. per Exemplar, plus 10 Ep. Porto, bezogen werden.

Bern, den 27. April 1942.

Bundesblatt. 94. Jahrg. Bd. I.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

24

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1942

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.05.1942

Date Data Seite

283-309

Page Pagina Ref. No

10 034 700

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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

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