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Bundesblatt

94. Jahrgang.

Bern, den 4. September 1942.

Band I.

Erscheint in der Heget alle 14 Tage Preis 3ft Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich lieh Nachnahme- uPostbestellungsgebühr.hr.

Einrückungsgebühr 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Solothurn für die Korrektion der Oesch in den Gemeinden Subingen, Deitingen (Kanton Solothurn) und Wangen (Kanton Bern).

(Vom 4. September 1942.)

Herr Präsident!

Hochgeachtete Herren!

Neben verschiedenen andern vom Bunde bereits subventionierten Projekten hat der Kanton Solothurn auch die Entwässerung des grossen Talbodens vorgesehen, der im Gebiete der Gemeinden Subingen und Deitingen hegt und sich teilweise auch auf die bernische Gemeinde Wangen erstreckt. Durch das Unternehmen sollen, in Nachachtung des Bundesratsbeschlusses vom 11. Februar 1941, rund 190 ha Landes dem Anbau zugeführt werden; ein weiterer Zweck des Unternehmens besteht aber auch darin, das Gebiet vor Überflutungen zu schätzen, die namentlich das Dorf Deitingen immer wieder in Mitleidenschaft ziehen. Die Bestrebungen nach einer Entwässerung der Ebene von Deitingen bis Wangen gehen auf Jahrzehnte zurück, und die Beteiligten haben für Projektstudien schon grosse finanzielle Aufwendungen gemacht.

Mit Schreiben vom 18. Februar 1942 an das eidgenössische Meliorationsamt und an das eidgenössische Oberbauinspektorat hat nun das Baudepartement des Kantons Solothurn ein endgültiges Projekt zur Genehmigung und Subventionierung durch den Bund eingereicht. Da nur ein kurzer Abschnitt der Oesch in der bernischen Gemeinde Wangen a. A. liegt, wurde die Führung des Geschäftes vom solothurnischen Baudepartement übernommen. Gemäss Schreiben des Baudepartementes vom 28. Juni 1942 ist das Projekt in Fühlungnahme mit den kantonalbernischen Fachinstanzen bearbeitet worden. Der Kanton hat sich ausserdem schon vor Abschluss der Studien mit den eid.genössischen Stellen in Verbindung gesetzt, so dass im vorgelegten Projekt den Wünschen der verschiedenen Abteilungen der Bundesverwaltung bereits Bundesblatt.

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530 Bechnung getragen werden konnte. Das Projekt zerfällt in zwei Teile : in die eigentliche Gewässerkorrektion zur Abwendung der Überschwemmungsgefahr und zur Vorfhitbeschaffung einerseits und iri die Meliorationen anderseits.

Das eidgenössische Departement des Innern (Oberbauinspektorat) befasst sich hierbei gemäss Bundesgesetz über die Wasserbaupolizei mit der Gewässerkorrektion, die den Gegenstand dieser Botschaft bildet.

A, Projektbeschreibung.

Der Grundgedanke der Korrektionen.

Die Oesch entwässert das die Ostseite des Talbodens der Emme flankierende Hügelland im Baume von Burgdorf bis Wangen a. A. Ihr Unterlauf verzweigt sich in zahlreiche Gräben und Kanäle, von denen der sogenannte Eussbach der wichtigste des behandelten Meliorationsgebietes ist. Während der Hauptlauf der Oesch sieh von Deitingen an nach Nordosten wendet, um erst bei Wangen in die Aare zu fliesseil, strebt der Eussbach von Subingen an unmittelbar nordwärts über Schachen der Aare zu.

Die doppelte Aufgabe der Gewässerkorrektion, Hochwasserableitung und Vorflutbeschaffung, war für die Disposition des Projektes massgebend. Dieses, sieht vor, die Hochwasser der Oesch nicht mehr durch das zu enge Gerinne im Dorfe Deitingen und über die grosse Ebene nach Wangen zu führen, sondern von Subingen an abwärts durch den Kussbach auf dem kürzesten Wege in die Aare, was natürlich einen entsprechenden Ausbau des Eussbaches voraussetzt. Die Mittel- und Niederwasser würden dagegen wie bisher durch das Dorf Deitingen dem alten Laufe folgen; die bestehenden Wasserwerke in Deitingen und Wangen erleiden damit keine Änderung und können erhalten bleiben.

a. Die Riissbachkorrektion.

Um künftig auch die Hochwasser der Oesch ableiten zu können, ist der Eussbach im Abschnitt von Subingen bis zur Mündung zu korrigieren. Das Projekt sieht eine gestreckte Linienführung für den stark gewundenen Lauf vor. Um den von der Lachenallmend kommenden Entwässerungsgraben anschliessen zu können, ist im Abschnitt unterhalb der Bahnlinie SolotburnOlten eine wesentliche Tieferlegung der Sohle notwendig. Zur Bemessung des, Querschnittes wurde das Hochwasser der Oesch mit einem spezifischen Abfluss von 0,45 m3 pro Sekunde und kma angenommen, was bei einem Einzugsgebiet von 84 km2 eine Hochwassermenge von 38 ms pro Sekunde ergibt.

Durch ein festes Wehr beim Einlauf der Oesch in den Eussbach wird die Wassermenge so geregelt, dass in der Oesch ca. 4 nis/sek verbleiben und müder über dieses Mass hinausgehende Abfluss in den Eussbach gelangt. Das neue Gerinne ist daher unter Einrechnung der Eigenwasserfuhrang des Eussbaches für eine Hochwasserführung von 34--38 m3/sek zu bemessen. Als Uferschutz des 3,50 bis 4 m breiten Trapezprofiles ist eine Bruchsteinpflästerung vorgesehen, die 50 resp. 60 cm über die Sohle geführt wird und die sich am

531 Fusse gegen zwei durch Pfähle gesicherte Längsholzer stützt. Darüber schliesst sich eine Rasenböschung an. Querschwellen und wo nötig eine Grobkieseinlage sollen die Sohle gegen den Angriff des Wassers schützen. Als Unterschlupf für die Fische dienen Fischrefugien, die in Abständen von 100 m angeordnet werden.

Die Russbachkorrektion erfordert die Beseitigung des Wasserwerkes der Sägerei Subingen und des Wasserwerkes im Schachenhof.

6, Die Oeschlcorrektion.

Dank der Entlastung der Oesch durch den Russbach ist im Abschnitt von Subingen abwärts durch das Dorf Deitingen bis zum Durchlass bei der Eisenbahnstation Deitingen keine Änderung des heutigen Zustande® nötig.

Die Korrektion beginnt erst unterhalb der Bahnlinie Solothurn--Ölten und erstreckt sich bis in die Gegend von Hohfuhren. Sie besteht in der Anlage eines tiefen, gestreckt geführten Vorflutkanals, in den die verschiedenen neuen Entwässerungskanäle der Ebene Deitingen-Wangen geleitet werden. Von Hohfuhren bis Wangen, d.h. im Abschnitt, wo die Oesch als Mühlebach bezeichnet wird, ist mit Ausnahme einiger Anpassungsarbeiten keine Korrektion vorgesehen, Das Schluckvermögen des Mühlebaches beträgt etwa 4 bis 5 m3/sek und entspricht also der Wassermenge, die von Subingen an abwärts in der Oesch belassen wird. Sollte es sich zeigen, dass die Hochwassermenge des neuen Oeschkanales zufolge der vielen, künftig einmündenden Entwässerungsleitungen wesentlich grösser wird, so müsste in der Gegend von Hohfuhren ani untern Ende der Korrektionsstrecke der im Projekt vorgesehene Hochwasserentlastungskanal nach der Aare erstellt werden.

Die Sohlenlage des neuen Oeschkanales wird unten durch den Anschluss an den bestehenden Mühlebach und im übrigen durch die Höhenlage der seitlichen Entwässerungskanäle bestimmt. Das Gefalle schwankt zwischen 0,65 und 1,5 °/00. Als Normalquerschnitt wurde ein Trapezprofil von 1,0 bis 1,5 m Sohlenbreite vorgesehen, mit Bretterboden, seitlichem Längsholz, Böschungspflästemng in Bruchstein bis 70 cm über die Sohle. Der Abstand der Fischrefugien beträgt wiederum 100 m.

Der eventuell zu erstellende Hochwasserentlastungskanal würde als trapezförmiges Gerinne mit Basenauskleidung ausgeführt, das ausser den Zeiten des seltenen Hochwasserabflusses der landwirtschaftlichen Nutzung überlassen bliebe.

Beide Bachkorrektionen kommen in der Hauptsache mit den natürlichen Baumaterialien Stein und Holz aus und benötigen daher verhältnismässig wenig Zement. Um Zement zu sparen, würden vorderhand nur provisorische Holzbrücken erstellt, die später durch Eisenbetonkonstruktionen zu ersetzen wären.

Es ist nicht zu umgehen, dass bei Ausführung des Meliorationsprojektes ein grosser Teil des heute die zahlreichen Gräben und Bachläufe säumenden schönen Baumbestandes beseitigt werden muss. Aus Gründen des Naturschutzes

532 und der Erhaltung der für die Landwirtschaft so nützlichen Kleintierwelt ist es geboten, dass sich die Beseitigung der Bäume auf das unbedingt nötige Minimalmass beschränke ; schöne Gruppen sollen erhalten bleiben und vor allem rnuss wieder für die Anpflanzung von Bäumen längs der Kanäle gesorgt werden.

B. Die Kosten.

Die Kosten der verschiedenen Gewässerkorrektionen wurden wie folgt berechnet: Länge: Kosten: a. Bussbachkorrektion 3104 m Fr. 770 000 6. Oeschkorrektion 2902 » » 369 000 G. Hochwasserentlastungskanal Hohfuhren . .

220 » » 20 000 Total

62-26 m

Fr. l 159 000

Dazu kommen noch die Kosten für geologische Bodenuntersuchungen, Begutachtungen und .das erste Bauprojekt, so dass sich der Gesamtbetrag um weitere Fr. 11 000 auf Fr. l 170 000 erhöht.

G. Die Höhe des Bandesbeitrages.

Bei der Oeschkorrektion Subingen-Deitingen-Wangen handelt es sich um ein kostspieliges Unternehmen, dessen Ausführung bisher immer an den hohen Aufwendungen scheiterte und das erst unter dem Druck der Forderung nach Mehranbau Aussicht auf Verwirklichung hat. Es ist daher gegeben, den ordentlichen Bundesbeitrag gleich hoch anzusetzen wie bei andern ähnlichen Unternehmen. Ein solches stellt z. B. die Korrektion der Dünnern im Thal, Kanton Solothurn, dar, die gemäss Bundesbeschluss vom 4, Dezember 1941 mit 80 % ordentlich subventioniert wird ; in diesem Ansatz ist der vom Finanzprogramm IV vorgeschriebene Abbau bereits berücksichtigt. Wir schlagen daher vor, die ordentliche Subvention ebenfalls auf 80 % der Baukosten festzusetzen, womit sich diese Subvention auf maximal Fr. 851 000, das sind 80 % von Fr. 1170 000, berechnet.

Der Hauptzweck des Unternehmens besteht darin, die · Meliorierung der von der Oesch durchflossenen Ebene zu ermöglichen, wodurch im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 11. Februar 1941 vermindert kulturfähiges Land einer intensivem Bewirtschaftung zugeführt wird. Solche Meliorationsarbeiten können vom Bunde mit 80--50 %, ausnahmsweise bis 60 %, subventioniert werden. Nach Mitteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 3. Juli 1942 an das eidgenössische Departement des Innern ist für die eigentliche Melioration ein ausserordentlicher Bundesbeitrag von 50 % in Aussicht genommen. Wir sehen deshalb vor, entsprechend dem Bundesratsbeschluss vom 17. Februar 1942, an die Oeschkorrektion Subingen-DeitingenWangen noch eine zusätzliche ausserordentliche Subvention von 20 %, im Maximum Fr. 284 000, das sind 20 % der Voranschlagssumme von Fr. l 170 000, zu bewilligen. Der gesamte Beitrag für wasserbaupolizeiliche Arbeiten soll also 50 % nicht übersteigen.

533 Das Projekt ist gemäss seiner -Bedeutung für das Meliorationsunternehmen; im Einvernehmen mit dem eidgenössischen Meliorationsamt, bereinigt worden und entspricht seinen Anforderungen.

Mit Bücksicht darauf, dass es sich in erster Linie um die Vorflutheschaffung für ein Meliorationewerk handelt, kommen forstliche Massnahmen nicht in Frage.

Über die Wahrnehmung der Fischereiinteressen werden sich die kantonalen Departemente der Bauten und der Finanzen verständigen.

Auf Grund dieser Darlegungen haben wir die Ehre, Ihnen den beiliegenden Entwurf eines Bundesbeschlusses in empfehlendem Sinne zu unterbreiten.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeachtete Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 4. September 1942.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Etter.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

534

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Solothurn für die Korrektion der Oesch in den Gemeinden Subingen, Deitingen (Kanton Solothurn) und Wangen (Kanton Bern), Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei, nach Einsicht eines Schreibens des Baudepartements des Kantons Solothurn vom 18. Februar 1942, einer Botschaft des Bundesrates vom 4, September 1942, beschliesst :

Art. 1.

Der vom Baudepartement des Kantons Solothurn mit Schreiben vom 18. Februar 1942 eingereichten Gesamtvorlage für die Korrektion der Oesch in den Gemeinden Subingen, Deitingen und Wangen wird grundsätzlich die Genehmigung erteilt.

Art. 2.

Dem Kanton Solothurn wird an diese Arbeiten ein Bundesbeitrag von 30 % der wirklichen Kosten zugesichert bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 351 000, d. h. 30 % der Voranschlagssumme von Fr. 1170 000.

Art. S.

Die Auszahlung dieses Beitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der in den jeweiligen Bauprogrammen vorgesehenen Arbeiten gemäss den von der Kantonsregierung eingereichten und vom eidgenössischen Oberbauinspektorat geprüften Kostenausweisen. Der jährliche Höchstbetrag beläuft sich auf Fr. 120 000.

Art. 4.

Bei der Berechnung der Bundessubvention werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich der Enteignungen und der unmittelbaren Bauaufsicht, die Kosten des Ausführungsprojektes und des Kostenvoranschlages, ferner die Aufnahme des Perimeters. Dagegen sind nicht in Anschlag zu

535 bringen die Kosten irgendwelcher anderer Vorverhandlungen, der Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten der Geldbeschaffung und Verzinsung.

Art. 5.

Dem eidgenössischen Oberbauinspektorate sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung vorzulegen. Allfällige Projektabänderungen sind mit der genannten Amtsstelle rechtzeitig zu vereinbaren.

Bei der Aufstellung der Bauprogramme und der Anordnung der Arbeiten ist der jeweiligen Lage des Arbeitsmarktes Bücksicht zu tragen.

Art. 6.

Die planmässige Bauausführung und die Eichtigkeit der bezüglichen Ausweise werden vom eidgenössischen Oberbauinspektorate kontrolliert. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten dieses Amtes die nötige Auskunft und Hilfeleistung zukommen lassen.

Art. 7.

Bei der Ausführung der Gewässerkorrektion sind die Interessen der Fischerei und des Naturschutzes nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Im besondern ist dafür zu sorgen, dass ein Teil des Baumbestandes in der Geschehene erhalten bleibt und dass längs den Kanalufern ausserhalb des Bereiches der eigentlichen Korrektionsbauten wieder Bäume angepflanzt werden.

Art. 8.

Der Unterhalt der subventionierten Bauten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz von den beteiligten Kantonen zu besorgen und vom eidgenössischen Oberbauinspektorate zu überwachen.

Art. 9, Dem Kanton Solothurn wird eine Frist von drei Monaten gewährt, um sich darüber zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annimmt.

Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn dessen Annahme nicht innerhalb dieser Frist erfolgt.

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Art. 10: als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in

Der üunaesrat ist mit seiner Vollziehung beauftragt.

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1942

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18

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.09.1942

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529-535

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