921

Bekanntmachungen von Departements nnd andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Politischen Departements an die Kantonsregierungen betreffend die Beiträge an die schweizerischen Hüfsgesellschaften and Asyle im Auslande für das Jahr 1930.

(Vom 15. Dezember 1930.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit, wie gewohnt, über die im vergangenen Jahre von schweizerischen Wohltätigkeitsgesellschaften und Asylen im Auslande zugunsten unserer hilfsbedürftigen Landsleute entfaltete Tätigkeit sowie über die unter eine Anzahl von diesen Anstalten verteilten Beiträge Bericht zu erstatten.

Aus der nachfolgenden Übersicht geht hervor, dass uns für den genannten Zweck Fr. 86,050 zur Verfügung standen, gegenüber Fr. 73,850 im Jahre 1929, und zwar entfielen auf Leistungen des Bundes Fr. 50,000 (1929: Fr. 40,000) und auf solche der Kantone Fr. 3fi,050 (1929: Fr. 33,850).

"Wie wir Ihnen bereits mit unserm Kreisschreiben vom 20. August d. J. mitteilten, haben die zahlreichen neuen Gesuche schweizerischer Ftirsorgestellen im Ausland um Erhöhung der Subventionen den Bundesrat veranlasst, den eidgenössischen Raten zu beantragen, im Voranschlag der Eidgenossenschaft für das Jahr 1931 den Beitrag für diese Institutionen abermals um Fr. 10,000, d. h. von Fr. 50,000 auf Fr. 60,000 zu steigern.

Zudem haben sie das Politische Departement bewogen, den Kantonsregierungen nahezulegen, womöglich in ihren Budgets für das kommende Jahr eine Krediterhöhung vorzusehen.

Zu unserer grossen Genugtuung haben einige Kantone diesem Wunsche bereits im laufenden Jahre Rechnung getragen, während andere eine Erhöhung des Beitrages für 1931 in Aussieht stellen. Es liegt uns daran, Ihnen für die wertvolle UnterstützuDg, die Sie unserm gemeinsamen Hilfswerk erneut baben angedeihen lassen, unsern verbindlichsten Dank zum Ausdrucke zu bringen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 15. Dezember 1930.

Eidgenössisches Politisches Departement: Motta.

922 Beiträge der Kantone zugunsten der schweizerischen Wohltätigkeitsgesellschaften und Asyle Im Anslande Zürich

.

.

Uri

Obwalden Nidwalden Zug

.

.

.

.

.

.

.

Solothurn .

Basel- Stadt .

Basel-Land Schaffhausen .

Appenzell I.-Rh St Gallen Graubünden .

Tessin . .

Waadt . .

Wallis . .

Neuenburg Genf . .

.

. .

.

.

.

.

.

Total

Beiträge für

1929

1930

Fr.

5,500 7,000 800 200 500 250 150 1,000 250 650 1,500 1,500 500 500 1,000 150 2,000 1,200 1,200 1,000 2,000 2,000 500 500 2,000 33,850

Fr.

6,900 7,000 800 200 500 250 150 1,000 250 650 1,500 1,500 500 500 1,000 150 2,000 1,200 2,000 1,000 2,000 2,000 500 500 2,000 36,050

923 Angaben über die schweizerischen Hilfsgesellschaften, gemäss den übermittelten Abrechnungen

1938

1929

1. Gesamtzahl der Vereine, die Abrechnungen übermittelt h a b e n . . . .

160

174

2. Gesamtvermögen dieser Vereine 3. Gesamtsumme der von diesen Vereinen an Landsleute gewährten Unterstützungen

Rechnungsjahre

Fr. 4,793,452 Fr. 4,889,429

,,

500,738

,,

542,848

4. Zahl der Vereine, die auf einen Beitrag verzichtet haben

56

57

5. Zahl der auf Grund ihrer Abrechnungen unterstützten Vereine

104

117

a. Total der von diesen Vereinen gewährten Unterstützungen . .

b. Total der diesen Vereinen gewährten Bundes- und Kantonssubventionen

Fr. 289,867 Fr.

,,

42,250

298,190

,, 51,972.50

924 Angaben über die schweizerischen Heime und Asyle, gemäss den von ihnen übermittelten Abrechnungen

1928

1929

1. Gesamtzahl der Heime und Asyle, die eine Abrechnung übermittelt haben

9

9

2. Zahl der auf Grund ihrer Abrechnung unterstützten Anstalten.

9

8

3. Gesamtsumme der von diesen Anstalten gesammelten Mitgliederbeiträge und Schenkungen, ohne die Bundes- und Kantonssubventionen .

Fr. 32,369

Fr. 71,318

4. Gesamtvermögen dieser Anstalten .

,, 280,752

,, 309,817

5. Gesamtverpflegungskosten der Pensionäre dieser Anstalten . . . .

,,

95,429

,,

6. Gesamtbetrag der diesen Anstalten gewährten Bundes- und Kantonssubventionen

,,

20,200

,,19,077.50

Rechnungsjahre

73,648

Angaben über die fremden Asyle, gemäss den von ihnen übermittelten Abrechnungen

1928

1929

1. Zahl der Asyle, die eine Abrechnung übermittelt haben

27

29

2. Zahl der unterstützten Asyle

26

29

. .

Rechnungsjahre

3. Mutmasslicher Betrag, der den Asylen dadurch entgangen ist, dass sie Schweizerbürger unentgeltlich oder zu Vorzugspreisen verpflegt haben .

Fr. 54,156

Fr. 63,356

4. Gesamtbetrag der den Asylen gewährten Bundes- und Kantonssubventionen

,, 11,400

,, 15,000

925

Nach Ländern geordnete statistische Angaben betreffend die schweizerischen Hilfsgesellschaften und Heime im Auslande.

Länder

Gewährte Zahl der Ansässige schweiz. Vermögen Unter- Pro ansässig der Schweiz Schweizer Hilfs- Hilfswerke stütwart» zungen Schweizer Fr.

Belgien Dänemark .

Deutschland . . . .

Estland Frankreich (Europa) . .

(Afrika) . .

Grossbritannien (Europa) ,, (Kanada) (Afrika).

,, (Asien) .

(Australien) Italien Lettland . . . .

Monaco Niederlande (Europa) .

,, (Indien) . .

Österreich Polen .

Portugal Rumänien Schweden Spanien Tschechoslowakei . . .

Ungarn Vereinigte Staaten . . .

,, ,, (Philippinen) Argentinien Bolivien . . . .

Brasilien Chile Guatemala . . . .

Kolumbien Mexiko Paraguay Peru Salvador Uruguay China . . . .

Japan

Fr.

Ft. Cts.

Subventionen Fr.

CtB,

1 4 6,034 2,400 6,050 6,523 1 2,414 11 50 500 210 32,059 75 12,702 50 50,200 53 89,254 87,071 1 684 2 65 400 220 35 75 21,366 70 140,000 85 444,661 104,073 1,626 3 6,111 30 460 5,270 676 1 75 300 390 2 2,721 4 366,314 76,245 5 45 2,700 14,000 2,589 35 2,100 7,700 3 6,869 4 214,708 26,548 27 95 1,700 950 780 5 26,684 11,813 15 15 1,630 80 3,431 2 36 1,470 2 30,240 550 2 25 3,800 18,700 11 322,305 41,716 1,702 1 1,555 5 20 800 3( >0 1 192 65 300 2 6,252 4 15 1,050 1,500 55,567 1 760 4 44,971 24,440 4 80 6,300 5,100 1 7,101 855 200 990 85 2 19,427 370 490 1 30 100 1 1,570 11,672 3,090 1 95 900 1 170 714 243 1 45 4 79,817 2 80 2,000 3,500 9,877 ] 2,038 793 250 910 85 2 740 4,548 13,202 17 85 4,900 45,000 12 1,558,615 130,315 2 90 l 650 210 15,460 3 10 5 975,477 32,230 2 16,300 900 1 250 4,375 346 1 40 4,250 5 521,581 20,681 4 85 1,150 1,500 5 200,741 35,254 23 50 1,600 1 180 10,798 206 1 15 230 1 1,899 5,277 8 25 710 2 1,548 3,818 5 35 1 440 4,863 75 15 1 350 3,180 40,000 9 10 1 100 1,500 800 8 1 280 4,017 14 35 15,536 400 1 430 2,247 42,887 5 20 1 250 24,547 5,019 20 05 332,630 188 5,199,246 616,496 1 85 71,050 --

926

Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes an die Aufsichtsbehörden über das Zivilstandswesen der Kantone.

(Vom 21. November 1980.)

Hochgeehrte Herren!

1. Die kgl. Niederländische Gesandtschaft machte uns aufmerksam dass die Bemerkung unter Ziff. 9 unseres Kreisschreibens vom 19. August 1921 trotz seines Hinweises auf dasjenige vom 9. Oktober 1914 gelegentlich dahin verstanden werde, als ob das Ehefähigkeitszeugnis für sämtliche in der Schweiz wohnende Niederländer von der kgl. Gesandtschaft ausgestellt werde. Diese Annahme ist irrtümlich. Nach Art. l des niederländischen Gesetzes vom 7. Juli 1906 -- dessen Wortlaut im Anhange des vorerwähnten Kreisschreibens vom 9. Oktober 1914 angeführt war und den wir hier wiederholen -- wird der von Art. 4 der Haager Übereinkunft von 1902 Über die Eegelung des Geltungsbereiches der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschliessung vorgesehene Nachweis (der Ehefähigkeit) geleistet durch ein Zeugnis, das ausgestellt wird: 1. für Niederländer, die einen bekannten Wohnsitz im europäischen Bereiche des Königreiches besitzen, durch den Zivilstandsbeamten des Wohnortes; 2. für Niederländer, die einen bekannten Wohnsitz im europäischen Bereiche des Königreiches gehabt haben, aber dort keinen mehr besitzen, vom Zivilstandsbeamten des letzten bekannten Wohnsitzes im europäischen Bereiche des Königreiches; 3. für Niederländer, die nicht unter die in Ziff. l und 2 aufgeführten Bestimmungen fallen, vom Chef der Niederländischen Gesandtschaft im Lande, wo die Ehe abgeschlossen werden soll, und beim Mangel einer Gesandtschaft, von dem höchstgestellten niederländischen Konsularagenten im nämlichen Lande.

In der Schweiz, wo das Königreich der Niederlande durch eine Gesandtschaft vertreten ist, hat demnach im Falle der Ziff. 8 der vorstehenden Bestimmungen nur der Chef der Gesandtschaft, nicht aber ein niederländisches Konsulat das Ehefähigkeitszeugnis auszustellen. In den übrigen Fällen, wo-

927

der in der Schweiz zu trauende niederländische Verlobte entweder einen bekannten Wohnsitz in den Niederlanden hat oder gehabt hat, ist dazu nur der Zivilstandsbeamte dieses Wohnsitzes zuständig.

2. In einem bestimmten Falle hatte die fürstlich Liechtensteinische Regierung einer kantonalen Aufsichtsbehörde mitgeteilt, «dass nach einem Entacheide liechtensteinischer Gerichte die E h en liechtensteinischer Staatsangehöriger im Ausland dann gültig sind, wenn sie nach den Gesetzen des Landes, in dem die Ehe geschlossen wird, gültig sind». Auf unsere Anfrage über die Tragweite dieser Auskunft teilte uns die fürstlich Liechtensteinische Gesandtschaft mit, «dass nach der gegenwärtigen liechtensteinischen Rechtsprechung die Anerkennung der im Ausland nach dortigem Recht abgeschlossenen Ehen sich nur auf die Form bezieht, während in bezug auf die materiellen rechtlichen Voraussetzungen liechtensteinisches Becht gilt.» Zu bemerken sei, dass die Liechtensteiner jedoch auch für die Eheschhessung im Ausland den politischen Ehekonsens der fürstlichen Regierung einzuholen haben.

3. Das Ministerium des Innern der Republik Polen hat laut Mitteilung unserer Gesandtschaft in Warschau über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen an polnische Staatsangehörige im Ausland letzthin folgende Weisung erteilt: Gesuche um Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen sind von den polnischen Staatsangehörigen an das zuständige polnische Konsulat zu richten zur Weiterleitung an die zuständige Verwaltungsbehörde erster Instanz der Republik. Diese nimmt die nötigen Erhebungen vor, auf Grund derer dann das Konsulat das Ehefähigkeitszeugnis ausstellen oder verweigern kann.

Die zuständigen polnischen Konsulate in der Schweiz sind für die Kantone Zürich, Basel, Aargau, Schaffhausen, Thurgau, Appenzell, Ausser- und InnerRhoden, St. Gallen, Zug, Schwyz, Glarus und Graubünden das Konsulat in Zürich, für die andern Kantone die Konsularabteilung der polnischen Gesandtschaft in Bern.

4. Für die Anmerkung des Urteiles eines schweizerischen Gerichtes über die Scheidung der Ehe von Schweizern am Register des polnischen Trauungsortes verlangten die polnischen Behörden erstens den Nachweis der schweizerischen Staatsangehörigkeit der geschiedenen Eheleute, zweitens die Légalisation des Urteiles letzten Endes durch das zuständige polnische Konsulat und drittens eine von einem beeidigten Übersetzer erstellte und gehörig beglaubigte polnische Übersetzung des deutsch abgefassten Urteiles (auch wenn dieses in einem Register der früher deutsch gewesenen Teile Polens

928 anzumerken gewesen wäre). Mit Rücksicht auf die nicht unbeträchtlichen Opfer an Zeit und Geld, die die Erfüllung dieser Bedingungen den Beteiligten gekostet hätten, Hessen wir letztere darauf aufmerksam machen, dass seit der Einführung des schweizerischen Familienregisters sie nicht mehr auf die Anmerkung der Scheidung am Band der Eheurkunde angewiesen sind, da die Scheidung auf dem Blatte der Eheleute ini Familienregister eingetragen wird, dieses ein Register mit öffentlichem Glauben ist und jederzeit authentische Auszüge daraus abgegeben, werden. Die geschiedenen Eheleute sind daher im Falle, ihre auch im Ausland geschlossene Ehe und deren Auflösung mit einem vollen Glauben beanspruchenden schweizerischen Dokumente nachzuweisen.

5. In dem, der Sammlung der Vorschriften für den Zivilstandsdienst angeschlossenen Beispiel Nr. 148 für die Einträge im Familienbüchlein ist auf Seite 288 die (dritte) Ehefrau des Familienhauptes bezeichnet mit «Graubaoh, Emma Carolina, geschieden von Ephraim Kunz». Es ist nun die Frage aufgeworfen worden, ob es nötig sei, im Familienbüchlein in Kolonne l jeweilen den Zivilstand anzuführen, den die Ehefrau vor ihrer Ehe besessen hat, welche Angabe von der Verordnung über den Zivilstandsdienst nicht gefordert wird und für die Ehefrau zum mindesten dann unleidlich werden kann, wenn sie an der Scheidung der unschuldige Teil war.

Mit Rücksicht darauf, dass nach Art. 142 der VOZD das Familienbüchlein einerseits nur den Stand des Familienhauptes und den Bestand seiner Familie anzugeben hat, anderseits der frühere Stand der Ehtfrau für die auf Vorlage des Familienbüchleins vorzunehmenden Beurkundungen des Zivilstandsbeamten ohne Belang ist und für die Verkündung, wo dies der Fall sein könnte, das Familienbüchlein nicht als Ausweis angenommen wird, im übrigen die Angaben des Namens, der Abstammung der Eheleute und ihres Heimatortes in Verbindung mit ihren Geburts- und Trauungsdaten zu ihrer Identifizierung genügen, haben wir uns einverstanden erklärt, dass in Zukunft in Kolonne l der für die Personalien der Ehefrauen bestimmten Bäume des Familienbüchleins die Tatsache der Scheidung nicht mehr erwähnt wird.

Im vorangeführten Beispiel Nr. 148, Seite 288, der «Sammlung» sind demnach beim Eintrag der dritten Ehefrau die Worte «geschieden von Ephraim Kunz» zu streichen.

In Kolonne 4 (Standesänderungen) hingegen kann von der Angabe der Scheidung, durch die die nunmehrige Ehe der Eheleute gelöst wurde, nicht abgesehen werden.

6. Eine kantonale Aufsichtsbehörde beantragte, zustimmen zu wollen, dass für die von Art. 152 $.QT VOZD «erforderlichenfalls» zugelassene Nennung

929 der Elternnamen der Verlobten auf der Bückseite des eidgenössischen Zivilstandsformulars 14 (Verkündakt) ein Vordruck angebracht werde.

Mit Bücksicht darauf, dass die Nennung der Elternnamen einesteils dann erforderlich werden kann, wenn ein schweizerisches Ehefähigkeitszeugnis für das Ausland in Frage kommt, andernteils auch im Inlandverkehr es Fälle gibt, wo die Kenntnis der Elternnamen zur Feststellung der Identität der Verlobten nötig werden kann, mit Bücksicht ferner darauf, dass durch einen entsprechenden Vordruck Kaum auf dem sonst schon knappen Formular gespart wird und durch die Anbringung des Vordruckes auf der Bückseite dein Zweck der Bestimmung des Art, 152 VOZD nicht unnötigerweise die persönliche Interessensphäre der Verlobten zu verletzen, so viel möglich Rechnung getragen wird, haben wir die Zustimmung zur Anbringung des beantragten Vordruckes gegeben, immerhin in der Meinung, dass die Eltern der Verlobten nur dann genannt werden, wenn dies, wie Art. 152 VOZD es vorschreibt, wirklich erforderlich ist.

Bei dieser Gelegenheit haben wir dem Wunsch Ausdruck gegeben, dass in Zukunft am Vordruck der eidgenössischen Formulare keine Veränderungen ohne unsere vorgängige ausdrückliche Zustimmung vorgenommen -werden.

Mit vorzüglicher Hochachtung!

Bern, den 21. November 1930.

Eidgenossisches Justiz- und Polizeidepartement : Häberlin, Wachtrag- zum "Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB nnd Verordnung vom 30, Oktober 1917 betreffend die Yienverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschließen : Kanton Bern.

Neue Ermächtigung.

34. Caisse de Crédit Mutuel du Noirmont.

B e r n , den 12. Dezember

1930.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe BuDdeablatt 1918, III, 494 ff.

Bundesblatt. 82. Jahrg. Bd. n.

69

930

Wählbarkeit an eine höhere Forstbeamtung.

Das unterzeichnete Departement hat, · gemäss den zurzeit in Kraft bestehenden Vorschriften, nach abgelegten Prüfungen nachgenannte Herren als wählbar an eine höhere Forstbeamtung erklärt: · M ü t z e n b e r g , Hans, von Spiez und Zweisimmen (Bern), P e d o t t i , Ernest, von Bellinzona.

B e r n , den 10. Dezember 1930.

Eidg. Departement des Innern.

Auslosung von Obligationen der 3% eidgenössischen Anleihe von 1903.

Die Auslosung der auf 15. April 1931 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen der 3 °/o eidgenössischen Anleihe von 1903 wird Donnerstag, den 15. Januar 1931, 9 Uhr vormittags, im Zimmer Nr. 12, Verwaltungsgebäude des eidgenössischen Finanzdepartements in Bern, stattfinden.

B e r n , den 11. Dezember 1930.

Eidgenössische Finanzverwaltung, Kassen- und Rechnungswesen.

Ausfuhr elektrischer Energie.

Herrn ErenniO Clericetti in Lugano wurde unterm 10. Dezember 1930 die Bewilligung Nr. 114 zur Ausfuhr von max. 1 Kilowatt elektrischer Energie nach Erbone (Italien) erteilt. Die Bewilligung Nr. 114 ersetzt die am 31. Dezember 1930 dahinfallende, auf dieselbe Quote lautende Bewilligung Nr. 49 und ist gültig bis 31. Dezember 1940.

B e r n , den 13. Dezember 1930.

Eidg. Post- und Eisenbahndepartement.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

1930

1929

Zu-oder Abnahme

Januar bis Ende Oktober . . . . 3203 November 281 Januar bis Ende November . . . 3484 B e r n , den 10. Dezember 1930.

Monat

3934 455 4389

--- 731 --174 -- 905

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

931

Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft.

Die Betriebsleitung der Stanserhornbahn stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die Drahtseilbahn Stans-Stanserhorn in einer baulichen Länge von 3,626 km samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfandung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im I. Range zu verpfänden. Zweck : Sicherstellung eines Bankkredites von höchstens Fr. 250,000, der zur Tilgung laufender Schulden sowie zur Verbesserung und Erneuerung der Anlagen verwendet werden soll.

Allfällige Einsprachen gegen dieses Verpfändungsgesuch sind dem eidgenössischen Eisenbahndepartement in Bern bis und mit dem 3. Januar 1931 schriftlich einzureichen.

B e r n , den 11, Dezember 1930.

Sekretariat des eidg. Eisenbahndepartements.

Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung und Stempelung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Blass und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom 9. Dezember 1916 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidgenössische Mass- und Gewichtskommission das nachstehende Verbrauchsmeasersystem zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihm das beifolgende SystemZeichen erteilt: Fabrikant: Moser, Glaser & Co., Basel.

Zusatz «u

D

für 50 Frequenzen.

urchführungs-Mehrleiter-Stromwandler,für 50 Frequenzen Type ST Du 1--10, B e r n , den 5. Dezember 1930.

Der Präsident der eidg. Mass- und Gewichtskommission -.

J. Landry.

Einfuhr von Pflanzen.

Auf 20. Dezember 1930 wird das Zollamt beim Zollfreilager BaselDreispitz für die Einfuhr von lebenden Pflanzen im allgemeinen Verkehr im Sinne von Art. 61 der Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1894 zum Bundesgesetz betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund geöffnet.

B e r n , den 10. Dezember 1930.

Abteilung für Landwirtschaft.

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1930

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51

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.12.1930

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921-931

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10 031 226

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