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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Departementes des Innern an die Kantonsregierungen betreffend die Verwendung des Zählmaterials der Volkszählung 1930.

(Vom 20. November 1930.)

Sehr geehrte Herren!

Die am 1. Dezember 1930 zur Durchführung kommende eidgenössische Volkszahlung dient laut Art. 2, letzter Absatz, der Verordnung vom 27. Juni 1930 über den Vollzug der Volkszählung vom Jahre 1930 ausschließlich statistischen Zwecken. Verschiedene Wahrnehmungen aus der letzten Zeit lassen darauf schliessen, dass in einzelnen Kantonen die Zähllisten und das übrige Volkszählungsmaterial zu verschiedenen Kontrollzwecken Verwendung finden soll. Wir gestatten uns, Sie darauf aufmerksam zu machen, dass eine solche Verwendung des Zählmaterials die Gefahr in sich schliesst, dass die Bevölkerung bei eventuellen unliebsamen Erfahrungen in Zukunft sich dieser grundlegenden statistischen Aufnahme gegenüber mehr und mehr ablehnend verhalten könnte.

Um dieser Gefahr zu begegnen, möchten wir Sie ersuchen, die Gemeindebehörden Ihres Kantons darauf aufmerksam zu machen, dass sie in keiner Weise berechtigt sind, Aussenstehenden Einblick in das Volkszählungsmaterial zu gewähren. Da die Gemeindekauzleien in der Regel auch die Einwohnerkontrolle führen, ist die Gefahr nicht ausgeschlossen, dass wegen mangelhafter Anmeldung oder wegen Steuerentzug Bussen ausgesprochen würden. Ebenso ist auch darauf zu achten, dass die Volkszählung und die Einsieht in das Zählmaterial nicht zu weltanschaulichen oder anderen Fropagandazweoken benützt werde.

Wir bitten Sie dringend, bei den Gemeinden Ihres Kantons dahin wirken zu wollen, dass die Bevölkerung unter allen Umständen vor solchen Behelligungen verschont bleibe. Dies auch dann, wenn vielleicht schon anlässlich von frühern Zählungen die Resultate nicht nur lediglich zu statistischen Zwecken Verwendung gefunden haben.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 20. November 1930.

Eidgenössisches Departement des Innern: Meyer.

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Gegenrechtserklärungen zwischen

der Schweiz und dem Freistaate Irland betreffend die Arbeitslosenversicherung.

Durch den Austausch entsprechender Erklärungen hat die Schweiz mit dem Freistaate Irland die Gleichbehandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in der Arbeitslosenversicherung vereinbart.

Gestützt auf Art. 20 der Verordnung I vom 9. April 1925 zum Bundesgesetz über die Beitragsleistung an die Arbeitslosenversicherung werden die vom Bund anerkannten Arbeitslosenkassen angewiesen, den Angehörigen des genannten Staates in der Arbeitslosen Versicherung dieselbe Behandlung zuteil werden zu lassen wie den Schweizerbürgern, B e r n , den 21. November 1930.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Einziehung der liechtensteinischen Silbermünzen.

1. Die liechtensteinischen, auf Franken lautenden Silbermünzen werden vom heutigen Tage an bis zum 31. März 1931 von allen eidgenössischen Kassenstellen (Post-, Telegraph und Telephon, Zoll und Bundesbahnen) zum Nennwert gegen schweizerische Zahlungsmittel eingelöst.

2. Ab 1. April 1931 fällt der Eassenkurs der liechtensteinischen Münzen im schweizerischen Grenzgebiet dahin. Vom gleichen Tage an haben die liechtensteinischen Silbermünzen laut Bekanntmachung der liechtensteinischen Regierung keine gesetzliche Zahlkraft in Liechtenstein mehr.

B e r n , den 17. November 1930.

(2..)

Eidgenössisches Finanzdepartement.

Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft.

Der Verwaltungsrat der Visp-Zermatt-Bahn-Gesellschaft stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, die schmalspurige Eisenbahn (teilweise Zahnradbahn) Brig-Visp-Zermatt (Baulänge 43,844 km) samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmnng'en im ersten Range zu verpfänden zur Sicherstellung eines Anleihens von vier Millionen Franken, das zur Bückzahlung des Anleihene von 3,500,000 Franken vom 15. Dezember 1898, sowie zum Ausbau der Bahn, zur Anschaffung von Rollmaterial usw.

dienen soll.

720 Allfällige Einsprachen gegen dieses Verpfändungsgesuch sind dem eidgenössischen Eisenbahndepartement in Bern bis und mit dein 13. Dezember 1930 schriftlich einzureichen.

B e r n , den 21, November 1930.

Sekretariat des eidg. Eisenbahndepartements.

Rückgabe der Kaution der Frankfurter Allgemeine Versicherungs-Aktien-Gesellschaft in Liq.

Die Frankfurter Allgemeine Versicherungs-Aktien-Gesellschaft in Frankfurt hat ihren gesamten schweizerischen Versicherungsbestand im Jahre 1922 mit Rechten und Pflichten auf die Allgemeine Versicherungs-AktienGesellschaft in Bern übertragen, indem sie gleichzeitig auf die schweizerische Konzession verzichtete.

Die Gesellschaft befindet sich gegenwärtig in Liquidation und stellt nunmehr das Gesuch, ihr die bei der Schweizerischen Nationalbank hinterlegte Kaution im Gegamtkurswerte von rund Fr. 780,000 zurückzuerstatten.

Gemäss Art. 9, Abs. 3, des Aufsichtsgesetzes vom 25. Juni 1885 werden die Anspruchsberechtigten hiermit aufgefordert, Einsprachen mit Begründung gegen die Rückgabe der Kaution bis zum 20. Mai 1931 beim Eidgenössischen Versicherungsamt in Bern einzureichen.

B e r n , den 15. November 1930.

(3..).

Eidgenössisches Versicherungsamt.

Nachtrag zum "Verzeichnis *) der

Geldinstitute and Genossenschaften, die gemäss Art, 885 ZGB und Verordnung vom 30, Oktober 1917 betreffend die Viehverpfandung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen i Kanton Zürich.

Neue Ermächtigung.

37. Darlehenskasse Gossau (Zürich).

Bern, den 18. November 1930.

______

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesblatt 1918, III, 494 ff.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1930

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48

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26.11.1930

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