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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes an die Aufsichtsbehörden für das Zivilstandswesen der Kantone.

(Vom 14 Juli 1930.)

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen die von unserem Departemente ira Jahre 1929 erlassenen wichtigeren Entscheide und die die Orgaue des Zivilstandsdienstea interessierenden Vorgänge auf dem Gebiet des Zivilstandswesens im nachstehenden zur Kenntnis zu bringen.

1. Im Jahre 1929 sind uns folgende Änderungen der Zivil- Organisatorisches standskreise gemeldet worden : Infolge Abänderung des Namens der Gemeinde Calprino (Tessin) in ,,Paradiso" trägt das bisherige Zivilstandsamt Calprino von nun au den Namen Paradiso; die bisherigen Gemeinden Casenzano und Vairano (Tessin) sind zu einer einzigen Gemeinde, S. Nazzaro, verschmolzen worden und bilden nur noch einen Zivilstandskreis, S. Nazzaro; der Sitz des Zivilstandskreises St-Légier (Waadt) ist von 8tLégier nach Blonay, derjenige des Kreises Lonay von Echandens nach Lonay und derjenige des Kreises St-Prex von Etoy nach St-Prex verlegt worden ; die Gemeinde La Coudre ist infolge Zuteilung zur Gemeinde Neuenburg vom Zivilstandsamt St-Blaise abgelöst und demjenigen von Neuenburg zugeteilt worden; die Gemeinde Marin-Epagnier ist vom Zivilstandsamt St-Blaise abgelöst und zu einem eigenen Zivilstandskreis erhoben worden.

2. Einige Aufsichtsbehörden haben angeregt, die Reihenfolge Zivilstandsformulare.

der Angaben des Geburtsdatums und des Geburtsortes auf den Formularen 13, 14 und 17 mit der im Eheregister angewendeten Reihenfolge in Übereinstimmung zu bringen. Da an dem Inhalte der Akten mit einer solchen Verschiebung nichts geändert wird und die Übereinstimmung sich als vorteilhaft erweist, können die Kantone von sich aus bei Neuanfertigung der Formulare 13 (Verkündgesuch), auf Zeilen 8 und 16, Formular 14 (Verkündakt), auf Zeilen

60 5 und 10, und Formular 17 (Verkündachein, Trauungsermächtigung), auf Zeilen 8 und 17, die Angaben des Ortes und des Datums der Geburt miteinander vertauschen.

Eintragun3. a. Bei Einbürgerungen von ganzen Familien und Wiedereingen HI s Fanulienve- bürgerungcn von Witwen, müssen in das dem Familienhaupt zu ergister öffnende Blatt nicht nur die im Erwerb des Bürgerrechts roitinbegriffenen Personen, sondern auch die anderen Mitglieder der Familie eingetragen werden. Diejenigen Personen, die das Bürgerrecht dor Gemeinde nicht besitzen, sind jedoch deutlich als solche EU bezeichnen. Die zuständigen Verwaltungsbehörden, die nach Art. 127 der Verordnung über den Zivilstandsdienst den Zivilstandsämtern von den Einbürgerungen und Wiedereinbürgorungen Mitteilung zu machen haben, sollten angehalten werden, für die Eintragung ins Familienregister alle die Eingebürgerten betreifenden Zivilstandsurkunden KU beschaffen. Bei mehreren Kantonen ist diese Massnahme bereits Regel geworden, b. Bei unehelichen Geburten wird, wie im Musterbeispiel Nr. 70 dargestellt ist, das Kind in das Blatt eingetragen, das seiner Mutter eröffnet worden ist. Wenn aber das Kind schon vor der Geburt oder bei der Anzeige von seinem Vater freiwillig anerkannt worden ist, muss von einer Eintragung im Familienregister der Heimatgemeinde der Mutter abgesehen werden, weil das Kind dann nur das Bürgerrecht des Vaters erworben hat. In diesem Falle erübrigt es sich also, dem Zivilstandsamt der Heimatgemeinde der Mutter von der Geburt Mitteilung zu machen c. Es hat sich aus verschiedenen Anfragen gezeigt, dass über die Eintragung von Adoptionen im Familienregister noch Zweifel bestehen. Nach Art. 115 e, e und f der Verordnung ist bei Annahme eines Kindes durch eine ledige Frau, eine Witwe, eine wiedereingebürgerte Frau oder eine Frau, deren Ehe bei Verschollenheit ihres Mannes gerichtlich gelost worden ist, immer der Adoptivmutter ein Blatt zu eröffnen. Nirgends ist vorgesehen, dass das Blatt auf das Adoptivkind lauten soll. Im Blatt der Familie, von der es abstammt, wird anderseits die Standesänderung nach Musterbeispiel Nr. 74 angemerkt. Ein neues Blatt für diese Familie muss eröffnet werden, wenn das Familienregister nach Art. 187 der Verordnung angelegt worden ist, oder wenn im alten kantonalen Bürger- oder Familienregister seiner Anlage
nach die Vormerkung der Adoption nicht mehr möglich ist, d. Ein Schweizer verehelichte sich in der Schweiz mit einer Französin, Da das erste eheliche Domizil der Eheleute in Frankreich lag, verlor die Ehefrau nach Art. 8 des französischen Nationalitâtsgesetzes vom 10, August 1927 ihre französische Staatsangehörigkeit durch die Ehe mit einem Ausländer nicht. Anderseits erwarb

61 sie nach schweiaerischem Recht das Bürgerrecht ihres schweizerischen Ehemannes. Die Frage, ob im Familienregister der Umstand erwähnt werden solle, dass die Ehefrau ihre angestammte französische Staatsangehörigkeit beibehalten habe, wurde verneint. Eine derartige Bemerkung bietet vom schweizerischen Standpunkte aus keinen besonderen Nutzen.

4. Es ist vorschriftswidrig, das eidgenössische Familienscheinformular für Auszüge aus kantonalen Kegistern, die nicht unter Art. 186 der Verordnung fallen, oder etwa auch für Familienausweise an Ausländer zu benutzen. Der Familienschein darf nach Art. 134 der Verordnung nur für Auszüge aus dem Familienregister verwendet werden. Ausländer insbesondere müssen sich zum Nachweis über den Zivilstand oder den Bestand ihrer Familien Originalurkunden beschaffen.

5. Die Sektion Basel der Witwen- und Waisenkasse des Verbandes reisender Kaufleute der Schweiz stellte das Gesuch, für ihren Dienst auch nach Inkrafttreten der neuen Verordnung Auszüge aus den Zivilstandsregistern nach ihren besonderen Formularen erstellen lassen zu dürfen. Es wurde geantwortet, dass dies nicht zulässig sei, da nach Art. 29 der Verordnung über die in den Zivilstandsregistern beurkundeten Tatsachen nur in der Form des amtlich vorgeschriebenen Auszuges Auskunft erteilt werden könne.

6. Eine kantonale Aufsichtsbehörde fragte, ob eine fremde Vertretung grundsätzlich Registerauszüge filr einen Angehörigen eines dritten Staates verlangen könne und, wenn ja, ob diese Auszüge kostenlos zu verabfolgen seien. Es wurde geantwortet, dass jedermann, also auch ein fremdes Konsulat, berechtigt sei, irgendeinen Auszug aus den schweizerischen Zivilstandsregistern gegen Bezahlung der gesetzlichen Gebühren zu verlangen. Was die kostenfreie Abgabe anbelangt, so ist im Einzelfall ein mit dem Lande des Vertreters etwa abgeschlossener Vertrag betreffend gegenseitige Abgabe von Zivilstandsakten massgebend.

7. Es wurde gerügt, dass einzelne Zivilstandsämter immer noch übersehen, dass die nach Art. 69 und 73 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1914 über die Arbeit in den Fabriken vorgesehenen Altersund Niederkunftsausweise auf den gesetzlich vorgeschriebenen Formularen und ohne irgendwelche Gebühren auszustellen sind. Immer noch wollen sie diese durch Stempel- und gebührenpflichtige Geburtsscheine ersetzen. Es mag
allerdinge vorkommen, dass von den Arbeiterinnen oder jungen Arbeitern selber irrtümlicherweise nach einem Geburtsschein statt nach einem Alters- oder Niederkunftsausweis gefragt wird und der Zivilstandebeamte nicht erfährt, welchem Zwecke das verlangte Dokument dienen soll. In solchen Zweifels-

FamilienSchein.

Form der Auszüge.

Abgabe kosteuiVeier Zivilstandsakten.

Alters- und Nierterkunftgausweise.

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Anerkennung noch nicht geborener Kinder

Zusprechung mit Standeafolgon.

Legitimation von Kindern frflherer russi schür Välter

fällen sollte der Beamte nach der Zweckbestimmung fragen, damit er die richtige BescheiniguDg ausstellen kann.

8. Die Frage, ob der Zivilstandsbeamte befugt sei, die Anerkennung eines nocb nicht geborenen Kindes /u beurkunden, wurde dahin beantwortet, dass eine solche Beurkundung nach den geltenden Vorschriften nicht als Aufgabe des Zivilstandsdienstes erscheint.

Die Beurkundung durch den Zivilstandsbeamten setzt nach Masegabe des Artikels 105 der Verordnung ein geborenes Kind voraus. Es ist aber möglich, dass der Kanton dem Zivilstandsbeamten in Anwendung von Art. 55 der Einführungsbestimmungen zum Zivilgesetzbuch die Befugnisse einer öffentlichen Urkundsperson und damit auch diejenige zur Beurkundung der Anerkennung nicht geborener Kinder überträgt.

Dann darf der Zivilstandsbeamte auch die Anerkennung noch nicht geborener Kinder beurkunden. Nur iat für diesen Zweck die Verwendung der Zivilstandßformulare Nr. 5 und 11 unzulässig.

9. Eine ledige Deutsche gebar im Deutschen Reiche einen Knaben, dem dort ein Vormund bestellt wurde. Mutter und Vormund erhoben gegen den Schwängerer, einen Schweizer, die Vaterschaftsklage vor dem zustandigen schweizerischen Gericht und verlangten den Zuspruch des Kindes mit Standesfolgen an den Vater, weil dieser der Mutter die Ehe versprochen habe. Das Gericht gab diesem Antrage statt, worauf das Kind im Familienregister der Heimatgemeinde des Vaters eingetragen und ihm Ausweispapiere als Schweizer und unter dem Namen des Vaters ausgestellt wurden. Anderseits nahm die deutsche Vormundschaftsbehörde das Kind als Deutschen in Anspruch, weil nach Art. 20 des Einführungsgesetzes zum Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch das Rechtsverhältnis zwischen einem unehelichen Kinde und dessen Mutter nach deutschen Gesetzen beurteilt wird, wenn die Mutter eine Deutsche ist. Das deutsche Recht kenne keine Zusprechung eines Kindes an den Vater mit Standesfolgen.

Der schweizerischen Vormundschaftsbehörde, die fragte, wie dem Umstände abgeholfen werden könne, dass das nämliche Kind im Deutschen Reiche einen andern Namen trage und eine andere Staatsangehörigkeit besitze als in der Schweiz, wurde geantwortet, dass in der Schweiz das schweizerische Urteil mit seinen gesetzlichen Folgen massgebend sei, und wenn das Deutsche Reich das Kind ebenfalls in Anspruch nehme und deutsches Recht
auf es anwende, so sei das nicht zu ändern, da zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz keine Vereinbarung bestehe, den Konflikt der Rechte der beiden Staaten im vorliegenden Falle zu lösen.

10. Staatenlos gewordene frühere Russen können in der Schweiz ihre vorehelichen -Kinder gemass Schweizer Recht legitimieren (Art. 7 a des Gesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter). Der Besitz eines sogenannten Nansenpassee

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bildet zwar keinen vollen Beweis, aber doch ein gewichtiges Indiz für die gegenwärtige Staatenlosigkeit seines ehemals russischen Trägers, namentlich, wenn dieser erklärt, keine Schritte tun zu wollen, um Angehöriger des russischen Staates zu werden.

11. Ein im Auslande wohnhaftes schweizerisches Ehepaar beabsich- Adoption.

tigte, den schweizerischen, außerehelichen Sohn einer durch Heirat Ausländerin gewordenen Schweizerin zu adoptieren und fragte, ob die Adoptionsurkunde in der Schweiz errichtet werden könne. Dies wurde bejaht, wenn die Adoptierenden sich zufällig in der Schweiz aufhalten oder sich durch Spezialvollmacht vertreten lassen.

12. Von der Vorlage des von Angehörigen der Haager Kon ventions- Ehefähigkeits Zeugnisse, staaten zu leistenden Nachweises der Ehefähigkeit darf nur dann gemäss Art. 148, Abs. 2, der VoZD abgesehen werden, wo es ausser der Macht des ausländischen Verlobten liegt, sich das Zeugnis überhaupt zu beschaffen, nicht aber, wenn die Verlobten infolge falscher Vorkehren es selbst verschuldet haben, dass die Beschaffung mit einem sie fühlbar treffenden Zeitverlust verbunden ist (vgl.

auch Kreisschreiben vom 31. Mai 1925, Nr. 12).

Ehe einer 13. Eine Schweizerin verehelichte sich in Alexandrien (Ägypten) Schweizerin mit einem Israeliten (Russen ?), Träger eines palästinensischen mit einem Staatenlosen.

Emergency certificate, in welchem dessen Staatsangehörigkeit als ,,undefined" bezeichnet war. Auf Anfrage, ob die Ehe in der Schweiz anerkannt werde und welches die Staatsangehörigkeit der Ehefrau nach Abschluss der Ehe sei, wurde geantwortet, dass die Eheurkunde formell zu keinen Bedenken Anlass gebe und, da in Ägypten der Eheabschluss den geistlichen Behörden zustehe, die Ehe in der Schweiz nach Art. 54 der Bundesverfassung als gültig anzuerkennen sei. Was die Staatsangehörigkeit der Frau anbetreffe, so sei es im vorliegenden Falle wohl einerlei, ob der Ehemann staatenlos oder Russe sei. Sei er staatenlos, so habe die Frau ihr Schweizerbürgerrecht durch ihre Ehe nicht verloren, und wäre er auch Russe, so hätte die Frau das Bürgerrecht ihres Mannes nach Art. 8 des Sowjetrussischen Ehe-, Familien- und Vormundschaftsgesetzes von 1927 ebenfalls nicht erworben. Die Frau müsse demnach als Schweizerin behandelt werden.

Konsu14. Ein neueingebürgerter Schweizer, früher Italiener,
legte zur larische Ehen Eintragung seiner Ehe in das Familienregister seines neuen Heimat- im Auslande, ortes einen von einem italienischen Konsul in Frankreich ausgestellten Eheschein vor. Die Aufsichtsbehörde fragte, ob dieser Schein als genügender Ausweis für eine in Frankreich gültig eingegangene Ehe betrachtet werden könne. Es wurde bejahend geantwortet. Nach Art. 368 des italienischen bürgerlichen Gesetzbuches können sich Italiener im Auslande entweder von den zuständigen Lokalbehörden

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Bürgerrecht.

oder von ihrem Konsul gültig trauen lassen. Frankreich lässt (im Gegensatz zum Beispiel zu der Schweiz) Trauungen durch fremde Konsuln auf seinem Territorium zu.

15. Eine Schweizerin, deren Ehe mit einem Italiener getrennt und die wieder in der Schweiz eingebürgert worden war, hatte nach Jahren einem Kinde das Leben gegeben, das als eheliches Kind des (getrennt lebenden) Ehemannes in das Geburtsregister des schweizerischen Geburtsortes eingetragen wurde. Nachdem die Ehelichkeit dem Kinde gerichtlich abgesprochen worden war, weigerten sich sowohl die Behörden des Heimatlandes des präsumtiven Kindesraters, als diejenigen des schweizerischen Heimatortes der Mutter, dem Kinde Ausweisschriften auszustellen. Darüber befragt, gaben wir der Meinung Ausdruck, dass die Bezeichnung des Kindes in der Geburtsurkunde als eheliches Kind des italienischen Ehemannes der Mutter nur die Folge einer gesetzlichen Präsumtion sei, wonach das in einer ungelösten Ehe geborene Kind dem Stande und dem Bürgerrecht des Ehemannes folge. Sobald aber durch Urteil festgestellt ·worden sei, dass der Ehemann der Mutter zur Zeit der Zeugung des Kindes schon gestorben war, so träfe die gesetzliche Präsumtion nicht mehr zu und es fielen auch die Folgen derselben weg, sodass das unehelich erklärte Kind der (wieder eingebürgerten) Schweizerin dem Bürgerrecht folge, das die Mutter bei seiner Geburt begass.

NamensreclU.

16. Es wurde gefragt, welchen Namen eine geschiedene Frau zu tragen habe, wenn sie adoptiert wird. Sie hat nach Art. 268 ZGB den Namen ihres Adoptivvaters oder ihrer Adoptivmutter zu tragen, der an Stelle des nach Art. 149 ZGB der geschiedenen Frau zukommenden Familiennamens tritt. Eine verheiratete Frau kann hingegen, wenn sie adoptiert wird, den Familiennamen des Adoptierenden nicht annehmen, da ea wohl nicht angeht, dass Ehemann und Ehefrau verschiedene Familiennamen führen,

Ausländisches Recht.

Deutsches Reich.

Kindesannahme.

17. In Ergänzung dessen, was im Kreissehreiben vom 15. April 1926 über die Annahme eines deutschen Kindes durch Schweizer gesagt worden ist, muss in bezug auf die Annahme eines deutschen unehelichen Kindes noch auf folgendes aufmerksam gemacht werden.

Abgesehen vom schweizerischen Recht, das für die Fähigkeit zum Adoptieren beobachtet werden muss (Art. 100, AI. 3, 264 u. ff., ZGB), sind massgebend Art. 22, Abs. 2, des Einführungsgesetzes zum Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (EG DBGB), sowie die entsprechenden §§ 1747, 1748, 1750, Abs. l, und 1751, Abs. 2.

Danach bedarf das aussereheliche Kind einer deutschen Mutter der Zustimmung der letztem, und wenn es einen Vormund besitzt (§ 1707 DBGB), hat auch dieser seine Zustimmung zur Adoption

es zu erteilen und sie vom zuständigen Vormundschaftsgericht genehmigen zu lassen. -- Nach § 1829 DBGB werden diese Zustimmungen aber erst wirksam, wenn sie der andern Vertragspartei -- den Adoptierenden -- mitgeteilt worden sind und der Nachweis der Mitteilung bei den Akten liegt oder im Adoptionsvertrag besondere erwähnt ist. Ist das Kind über vierzehn Jahre alt, hat auch es seine Zustimmung zur Adoption zu geben. Wenn ein schweizerischer Vormund seinen deutschen Mündel adoptieren will, ist dies nur möglich, wenn er vorher sein Amt als Vormund niedergelegt und die Vormundsshaftsrechnung abgelegt hat (Art. 100, Ziff. 3, 129 u. 451, ZGB; § 1752 DBGB). -- Die Fähigkeit zum Adoptieren und zum Adoptiertwerden bestimmt sich nach den heimatlichen Gesetzen der Vertragsparteien, die Form des Rechtsgeschäftes nach denjenigen des Vertragsabschlussortes. Sofern nicht Einwilligungen von Behörden erforderlich sind, können die Einwilligungen nach §§ 1747 bis 1751 DBGB notariell beurkundet werden. (Die notarielle Beglaubigung der Unterschriften genügt nicht!) -- Die Adoptionsurkunde, die, wenn nicht in deutscher Sprache abgefasst, von einer deutschen Übersetzung zu begleiten ist und die auch das Vorliegen der nach Art. 267 ZGB erforderlichen Ermächtigung festzustellen hat, sowie gemäss dem Beglubigungsvertrag zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reich vom 14. Februar 1907 zu beglaubigen ist, kann dem eidgenössischen Amte für den Zivilstandsdienst eingesandt werden, das die Anmerkung der Adoption am Rande der Geburtsurkunde veranlassen wird, wenn die Geburt des Kindes ausserhalb der Schweiz erfolgt ist.

18. Nach einer Parlamentsakte vom 10. Mai 1929 wird die Ehe Grossbritannien von Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind, verboten und, Ehefähigkeits-alter..

wenn eine solche dennoch eingegangen wird, als nichtig erklärt, Ehen, die entgegen dieser Bestimmung, aber vor dem 10. Mai 1929 geschlossen sind, bleiben gültig. Die Akte gilt nicht für Nord-Irland, 19, In bezug auf Scheidung niederländischer Ehegatten durch Niederlande.

schweizerische Gerichte haben wir uns folgendermassen geäussert : Ehescheidung Nach der niederländischen Rechtsprechung ist die Zuständigkeit ausländischer Gerichte für die Scheidung niederländischer Ehegatten nicht ausgeschlossen (vgl. Kreisschreiben vom 4, Juni 1909, BBI.
1909 III 968, und 2. Mai 1924, BEI. 1924 II 32 O, sondern es wird die Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzes anerkannt. Dabei wird auf den Wohnsitz des Ehemannes abgestellt (Art. 262 des niederländischen bürgerlichen Gesetzbuches), wobei die Ehefrau, die nicht von Tisch und Bett getrennt ist, den rechtlichen Wohnsitz ihres Mannes teilt (Art. 78 des nämlichen Gesetzes). Ob im Falle böswilliger Verlassung auf den Wohnsitz der Ehegatten im Zeitpunkt der Verlassung abzustellen ist, ist uns nicht bekannt.

66 20. Auf verschiedene Anfragen von ßechtsanwälten, ob schweizerische Gerichte Klagen auf Ehescheidung österreichischer Ehegatten an die Hand nehmen können, musate geantwortet werden, dass dies nicht der Fall sei. Nach österreichischer Doktrin sind die dortigen Gerichte in Ehesachen von im Auslande wohnhaften Österreichern ausschliesslich zuständig. § 81 der österreichischen Exekutionsordnung bestimmt überdies, dass ,,ausländische Exekutionstitel, die den Personenstand eines österreichischen Staatsbürgers"1 betreffen, in Österreich nicht zu vollziehen sind. Es ist daher Östei reichern nicht möglich, für die Scheidung (nach österreichischem Sprachgebrauch Trennung) ihrer Ehe in der Schweiz den von Art. 7* des Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter geforderten Nachweis beizubringen, dass der schweizerische Gerichtsstand in Ehesachen anerkannt werde. (Vgl, übrigens Geschäftsbericht des Bundesrates pro 1907, BB1. 1908 I 510, Nr. 31, und Bergmann, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Bd. II, S. 406, Ziff. 3.)

Tschechoslo21. In der Tschechoslowakei bestehen dermalen noch keine wakei.

einheitlichen Bestimmungen über die Legitimation. In den ehemals Legitimation österreichischen Gebieten ist noch das österreichische, in dem ehemals ungarischen Gebiete das ungarische Familienrecht in Kraft geblieben, und in dem ehemals preussischen Hultschiner Land ist das österreichische Familienrecht eingeführt worden. Da nun das schweizerische, das österreichische und das ungarische Recht bezüglich der Legitimation übereinstimmende Vorschriften enthalten, steht der Legitimation vorehelicher Kinder tschechoslowakischer Staatsangehöriger in der Schweiz nichts entgegen.

Ungarn.

22. Über die Erfordernisse, die ungarische Brautleute zu erfüllen Ehen ungarischer Staats- haben, wenn sie die Ehe ausserhalb Ungarns schliessen wollen, hat angehöriger die ungarische Gesandtschaft sich (1929) folgendermassen geäussert: im Ausland Falls ungarische Staatsbürger beabsichtigen, eine Ehe ausserhalb Ungarns zu schliessen, haben sie ein diesbezügliches Gesuch bei dem Zivilstandsbeamten ihres Heimatortes einzureichen, in welchem sie um die Verkündung dieser Ehe bitten. Dem Gesuche sind folgende Dokumente beizuschliessen, die, wenn nicht in ungarischer Sprache abgefasst, von
einer ungarischen Übersetzung begleitet sein müssen : die Geburtssoheine, die Heimatscheine, der Wohnsitznachweis der Brautleute. Letzterer muss auch den Zivilstand der Brautleute erwähnen. -- Falls die Brautleute oder eines von ihnen das 24. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, ist dem Gesuch die elterliche oder vorraundschaftliche Einwilligung beizulegen ; ist der oder die Verlobte geschieden oder verwitwet, so ist das diesbezügliche rechtskräftige Ehescheidungsurteil, bzw. der Todesschein auch Österreich.

Ehescheidungsklagen.

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vorzulegen. Nach erfolgter Verkündung der beabsichtigten Ehe und wenn dagegen keine Einsprache erhoben worden ist, stellt der Zivilstandsbeamte den vorgeschriebenen ,, Verkündschein" aus und legt ihn samt sämtlichen Akten zwecks Beifügung der vorgeschriebenen ,, Bestätigung " dem königlich ungarischen Justizministerium vor, von welchem sodann diese Heiratsakten dem Gesuchsteller zugesandt werden. -- Sollten wohlbegründete Umstände die Brautleute etwa dazu nötigen, die beabsichtigte Ehe ohne vorherige Verkündung zu schliessen, so können sie bei Angabe ihrer Motive ein gemeinsames Gesuch um Enthebung von der Verkündung bei dem Vizegespansamt des zuständigen Komitats des ungarischen Bräutigams (oder Braut) einreichen ; ist er (oder sie) in Budapest beheimatet, so ist das Gesuch an den Bürgermeister der Haupt- und Residenzstadt Buda* pest zu richten, --- Diesem Gesuch ist ausser den obenerwähnten Dokumenten noch eine dahinlautende gemeinsame Erklärung der Brautleute beizuschliessen, dass laut ihrem besten Wissen gegen die von ihnen beabsichtigte Eheschliessung kein Hindernis besteht. Das Gesuch und diese Erklärung sind von den Brautleuten eigenhändig zu unterschreiben und von zwei Zeugen mitzuunterzeichnen. Diese Unterschriften sind entsprechend legalisieren zu lassen (von einem Notar, dem Kanton und der zuständigen königlich ungarischen Vertretungsbehörde). Dieses Gesuch wird dann analog dem ersterwähnten Ansuchen behandelt, mit dem einzigen Unterschied, dass statt dem ,,Verkündschein" ein ,,Dispens " ausgefertigt wird. -- Stempelgebühren in dieser Sache sind folgende zu entrichten : für das Eheverkündungsgesuch Pcngö l, 60 ; für jede Gesuchsbeilage Pengö --. 16 ; für die Bestätigung des kgl. ungarischen Justizministeriums Pengö 1. 60 ; für das Dispensgesuch Pengö 3. 20 ; für den Dispens Pengö 4. --. Die Stempelgebühren sind entweder in ungarischen Stempelmarken oder in Bargeld, ferner an Portoauslagen für die Rücksendung der Heiratsdokumente ein entsprechender Betrag dem Gesuche beizuschliessen. Falls jedoch beide Brautleute mittellos sind, welcher Umstand durch Armutszeugnisse nachgewiesen sein muss, sind keine Stempelgebühren zu entrichten. (Vgl. dazu auch Kreisschreiben vom 31. März 1925, Nr. 27.)

23. Dem Haager Abkommen von 1902 zur Regelung des Geltungsbereiches der Gesetze auf dem Gebiet der
Eheschliessung sind am 25. Juni 1929 Polen und die Freie Stadt Danzig beigetreten CA. S. Bd. 45, S. 493).

Mit vorzüglicher Hochachtung B e r n , den 14. Juli 1930.

Eidg. Justiz- u n d Polizeidepartement

Haager Übereinkunft Über Eheschliessung.

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23.07.1930

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59-67

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