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Bundesblatt

82. Jahrgang.

Bern, den 19. März 1930.

Band I.

Erscheint wöchtentlich Preis SO Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli (0 Cie. in Bern.

Ablauf der Referendumsfrist : 17. Juni 1930.

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Bundesgesetz zur

Abänderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 betreffend die Unterstützung der öffentlichen Primarschule.

(Vom 15. März 1930.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 29. August 1929, beschliesst:

Art. 1.

Die Art. 3 und 4 des Bundesgesetzes betreffend die Unterstützung der öffentlichen Primarschule vom 25. Juni 1908 erhalten folgende neue Fassung : Art. 8. Die Beiträge des Bundes dürfen keine namhafte Verminderung der durchschnittlichen ordentlichen Leistungen der Kantone für die Primarschule (Staats- und Gemeindeausgaben zusammengerechnet) in den Jahren 1925 bis und mit 1929 zur Folge haben.

Art. 4. Als Grundlage zur Bestimmung der Jahresbeiträge an die Kantone -wird ihre Wohnbevölkerung nach der eidgenössischen Volkszählung angenommen.

Der Einheitssatz zur Berechnung des Jahresbeitrages beträgt für jeden Kanton einen Franken auf den Kopf der Wohnbevölkerung.

In Berücksichtigung der besonder Schwierigkeiten ihrer Lage wird den Kantonen Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Appenzell I.-Rh., Appenzell A.-Rh., Graubünden, Tessin und Wallis eine Zulage von sechzig Bappen auf den Kopf der Wohnbevölkerung gewährt. Diese Zulage soll in erster Linie verwendet werden zur Unterstützung ärmerer Gemeinden, zur Verbesserung des Unterrichts in abgelegenen Gegenden und zur Schaffung von Schulen an kleinen Orten, die noch keine besitzen.

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222 Den Kantonen Tessin und Graubünden wird eine weitere Zulage von sechzig Rappen bewilligt, für den Teasin berechnet auf Grund seiner ganzen und für Graubünden auf Grund seiner romanisch und italienisch sprechenden Wohnbevölkerung.

Art. 2.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 14. März 1930.

Der Präsident: Messmer.

Der Protokollführer: Kaeslin Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 15. März 1930.

Der Präsident: E.-Paul Graber, Der Protokollführer: G. Bovet.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 15. März 1930.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

Datum der Veröffentlichung: 19. März 1930.

Ablauf der Referendumsfrist : 17, Juni 1930.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz zur Abänderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 betreffend die Unterstützung der öffentlichen Primarschule. (Vom 15. März 1930.)

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1930

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12

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19.03.1930

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221-222

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