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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Beitritt der Schweiz zu dem am 25. September 1926 in Genf unterzeichneten Sklavereiabkommen.

(Vom 9. Mai 1930.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Erst Süit Anfang des vergangenen Jahrhunderts begann sich allmählich, unter dem Einflüsse des Christentums, eine nachhaltige Bewegung zugunsten der Abschaffung der Sklaverei bemerkbar zu machen. Die Schilderhebung, von der die damalige Zeit Zeuge war, richtete sich indessen weniger gegen die Einrichtung der Sklaverei selbst, die sich in ihren Spuren ja bis ins tiefste Altertum zurückverfolgen lässt und die im Mittelalter unter der Form der Hörigkeit weiterbestand, als vielmehr gegen den Sklavenhandel mit all den namenlosen Grausamkeiten und Leiden, durch die er eine so traurige Berühmtheit erlangt hat. In der Tat war damals kaum daran zu denken, gewisse Staaten zu verpflichten, eine durch jahrhundertelange Überlieferung sozusagen geheiligte Einrichtung ohne weiteres aufzuheben. Schon die Achtung vor der Souveränität hätte dem entgegengestanden. Was hingegen streng verurteilt wurde, das war das unmenschliche Gewerbe, das unter dem Namen «Menschenhandel» zwischen gewissen Gebieten des Erdhalles betrieben wurde. Dieser barbarische Brauch, unter dem insbesondere Afrika viel litt, hat aber schliesslich das Gewissen der zivilisierten Welt geweckt.

«Die zivilisierten Völkern, sagt Despagnet in seinem «Droit international public», «vom Grundsatz ausgehend, dass die Sklaverei dem sozialen Ziele, das sie verfolgen sollen, zuwiderläuft, dass sie hei ihrem gegenwärtigen geistigen und sittlichen Entwicklungsgrad unmenschlich und vernunftwidrig ist, geben sich nicht mehr damit zufrieden, sie bei sich zu Hause abgeschafft zu haben.

Sie bilden eine Art von Vereinigung, um sie in ihren Auswirkungen auch dann nicht mehr zu dulden, wenn die unzivilisierten Staaten sie beibehalten, und -- da sie sie bei diesen wegen der sie schützenden Souveränität nach innen nicht direkt vernichten können -- um die Wirkungen der Sklaverei auf allen Aussengebieten, wohin sich ihre Autorität erstreckt, d. h. auf ihren eigenen Territorien und auf dem Meere zu lahmen1).» i) Cours de droit international publie, 1910, S. 539.

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Grossbritannien, das sich, gleich wie andere europäische Staaten, insbesondere seit dem Utrechter Frieden, dem Negerhandel ebenfalls hingegeben hatte, trat hochherzig an die Spitze des Kreuzzuges gegen die Sklaverei. Seinem Eingreifen ist os zu verdanken, dass der Pariser Vertrag vom 80. Mai 1814 den Sklavenhandel als «gegen die Grundsätze der natürlichen Gerechtigkeit» verstossend mi&sbilligte. Der Wiener Kongress sprach sich in einer Erklärung vom 8. Februar 1815 noch bestimmter für den Grundsatz der Abschaffung des Sklavenhandels aus. Ähnliche Erklärungen wurden am zweiten Pariser Frieden vom 20. November 1815 und in der Folge am Aachener Kongress von 3818 und am Kongress von Verona von 1822 abgegeben. Wenn es sich hier auch nur um die Verkündung von Grundsätzen handelte, so hatte diese doch den Abschluss einer grossen Anzahl von Sonderabkommen zur Folge, in denen die vertragschliessenden Parteien sich gewöhnlich das Bechi der Durchsuchung auf See in bestimmten Gewässern zubilligten. Die Jagd auf die Negerschiffe konnte beginnen. Grossbritannicn scbloss für sich allein schon an die dreißig solcher Verträge ab.

Eine Plage wie die des Negerhandels konnte jedoch nicht durch vereinzelte Maßnahmen erfolgreich bekämpft werden. Ein gemeinsame? Vorgehen drängte sich auf. Anderseits genügte es ebensowenig, nur den Sklavenhandel auf dem Meere zu vorfolgen. Vor allem musste man auch zum Angriff auf den Sklavenhandel zu Land übergehen, um die Händler gerade in den Gebieten zu treffen, wo sie ihrem traurigen Gewerbe nachgingen. An der afrikanischen Konferenz in Berlin vom Jahre 1885 nahmen die Mehrzahl der europäischen Staaten und die Vereinigten Staaten von Amerika l) eine Generalakte an (vom 25. Februar 1885), in der sie sich verpflichteten, «die Erhaltung der eingeborenen Bevölkerung und die Verbesserung ihrer sittlichen und materiellen Lebenslage zu überwachen und an der Unterdrückung der Sklaverei und insbesondere des Negerhandels mitzuarbeiten...». Inskünftig sollte das Gebiet, welches das konventionelle Kongobecken bildete, «weder als Markt, noch als Durchgangsstrasse für den Handel mit Sklaven, gleichviel welcher Easse, benutzt werden».

Die Berliner Konferenz hatte jedoch nur Grundsätze aufgestellt. Sie hatte sich nicht damit befasst, die Mittel zur Umsetzung in die Tat zu prüfen.

Ihr Erfolg war
denn auch nicht vollauf befriedigend. Übrigens verschwand der Negerhandel bald von der Westküste Afrikas ; dagegen blühte er an der entgegengesetzten Küste fort, \vo er mit geringerer Gefahr betrieben werden konnte; von dort aus wickelte er sich durch das Kote Meer und den Persischen Golf nach gewissen muselmanischen Ländern hin ab, wo die Sklaverei noch in den Sitten verankert war. Das Problem hatte sich somit bloss um einige Längenx ) Folgende Staaten waren an der Konferenz vertreten : die Vereinigten Staaten von Amerika, Bßlgien, Dänemark, Deutschland, Prankreich, Groesbritannien, Italien, die Niederlande, Österreich-Ungarn, Portugal, Schweden und Norwegen, Spanien und die Türkei.

401 grade verschoben. Doch begann die öffentliche Meinung Bich darüber zu beunruhigen. Kardinal de Lavigeric, Erzbischof von Algier, griff selbst in den Kampf ein; er schlug vor, 1889 einen neuen Kongress zur Bekämpfung der Sklaverei nach Luzern einzuberufen. Diesem Plan blieb der Erfolg versagt1), aber im darauffolgenden Jahre trat schliesslich auf die Initiative Belgiens hin, eine internationale Konferenz in Brüssel zusammen. Siebzehn Staaten Hessen sich an ihr vertreten 2).

Indem sie dem festen Willen Ausdruck gab, «den Verbrechen und Verheerungen, -welche der afrikanische Sklavenhandel hervorruft, ein Ziel zu setzen, die eingeborenen Völkerschaften Afrikas wirksam zu schützen und diesem ausgedehnten Kontinent die Wohltaten des Friedens und der Zivilisation zu sichern», nahm die Brüsseler Konferenz in ihrer Generalakte vom 2. Juli 1890 eine Beihe von Ma&snahmen zur Bekämpfung des Eingeborenenhandels im Innern Afrikas in Aussicht (Organisation der Verwaltung, der Gerichtsbarkeit sowie der religiösen und militärischen Einrichtungen, Bau von Strassen und Eisenbahnen, Dampfschiff dienst auf den Seen, Anlegung von Telegraphenlinien, Organisation von Expeditionen und beweglichen Truppenkörpern, Beschränkung der Einfuhr von Feuerwaffen usw.). Die vertragschliessenden Parteien verpflichteten sich, in Bestätigung ihrer früheren Erklärungen, «nach und nach die Unterdrückung des Sklavenhandels, eine jede in ihren bezüglichen Besitzungen und unter ihrer eigenen Leitung, zu betreiben». Sie übernahmen ferner die Verpflichtung, «an den Seehafenplätzen und in den der Küste benachbarten Gegenden strenge Aufsichtsmassregeln zu treffen, um den Verkauf und die Einschiffung der aus dem Innern ausgeführten Sklaven, sowie dio Bildung von Menschenjäger- und Sklavenhändlerbanden und deren Aufbruch nach dem Innern zu verhindern». Was den Eingeborenenhandel auf dem Meere betrifft, so sollte in einer zwischen Belutschistan und Madagaskar sich hinziehenden Zone, mit Einbeziehung des Boten Meeres und des Persischen Meerbusens, die Papiere eines jeglichen Schiffes von weniger als 500 Tonnen Gehalt, das im Verdacht stände, sich dem Sklavenhandel hinzugeben, geprüft werden dürfen. Würde das Schiff von der zuständigen Behörde des Landes, dessen Flagge es führte, des Eingeborenenhandels überwiesen, so sollte es zugunsten des
Nehmers als gute Prise erklärt werden.

Um die Durchführung der Generalakte zu gewährleisten, wurde in Zanzibar ein internationales maritimes Bureau eingerichtet, das als «Sammelstelle aller zur Förderung der Unterdrückung des Sklavenhandels in der besagten 1 ) Die Gründe dafür wären heute schwer festzustellen. Der Bundesrat hatte, was ihn betraf, nur das Programm der Konferenz, die vom 4. bis 11. August 1889 in Luzern stattfinden sollte, erhalten; er hatte sich damit begnügt, es zur Kenntnis zu nehmen.

2 ) Vereinigte Staaten von Amerika, Belgien, Dänemark, Deutschland, Prankreich, Grossbritannien, Italien, derKongofreistaat. die Niederlande. Österreich-Ungarn, Pereien, Portugal, Ruesland, Schweden und Norwegen, Spanien, die Türkei und das Sultanat von Zanzibar.

402 Meereszone geeigneteil Urkunden und. Auskünfte» dienen sollte. Ferner wurde bestimmt, dass die vertragschliessenden Mächte «einander in möglichst ausführlicher Weise und kürzester Frist den Wortlaut der in Anwendung der Generalakte erlassenen Gesetze und VerwaltungsVerordnungen» mitteilen sollten, ·wie auch «die statistischen Nachweise, welche sich auf den Sklavenhandel, ·die angehaltenen und befreiten Sklaven, sowie den Waffen-, Munitionsund Spirituosenhandel beziehen». Der Austausch dieser Auskünfte und Urkunden wurde «in einem mit dem Auswärtigen Amt in Brüssel verbundenen besondern Bureau» zentralisiert.

Kurz nach dem Kriege erachteten es die alliierten und assoziierten Mächte lür angezeigt, die Berliner und Brüsseler Akte, die ihnen der neuen durch die Niederlage der zentraleuropäischen Kaiserreiche geschaffenen Lage nicht mehr zu entsprechen schienen, einer .Revision zu unterziehen. Sie schlössen drei Abkommen ab, die sich auf den Waffen- und Munitionshandel, auf das Eegime der geistigen Getränke, sowie auf die «Handels- und kulturellen Bestrebungen» auf dem afrikanischen Kontinente bezogen. Das am 1.0, September 1919 unterzeichnete Abkommen über den letztern Gegenstand setzte für die Signatarmächte die Berliner und Brüsseler Akte ausser Kiaft; es enthalt aber bloss einen einzigen Artikel bezüglich der Präge der Sklaverei.

Gemäss diesem Artikel «werden die Signatarmächte, die in den afrikanischen Territorien Souveränitätsrechte oder eine Herrschaftsgewalt ausüben, fortfahren, für die Erhaltung der eingeborenen Bevölkerung sowie für die Verbesserung ihrer geistigen und materiellen Lebensbedingungen zu sorgen» und «insbesondere sich bemühen, die vollständige Unterdrückung der Sklaverei in allen ihren Formen und des Negerhandels zu Land und zu Wasser sicherzustellen (Artikel 11). Es muss zugestanden werden, dass man mit der Ersetzung der hundert Artikel der Brüsseler Generalakte durch diesen einzigen dem Wunsche nach Vereinfachung, der sich in St. Germain bemerkbar gemacht .zu haben scheint, sehr weit entgegengekommen ist. Aber wenn auch das Abkommen in bezug auf die Frage, die uns beschäftigt, nur ein Gerippe bietet, so hat es doch den Vorzug, die Sklaverei in Afrika «in allen ihren Formen» ÄU verbieten. In dieser Hinsicht war mau vielleicht noch nie «o weit gegangen.

Nichtsdestoweniger
konnte es, da sein Geltungsbereich räumlich auf die afrikanischen Territorien begrenzt war, diejenigen nicht zufriedenstellen, die ·der Ansicht waren, dass dk Sklaverei nicht nur «in allen ihren Formen», sondern auch auf allen Punkten des Erdballes bekämpft werden müsse. Dem Völkerbunde war es vorbehalten, diese Lücke auszufüllen.

Eine Einrichtung wie der Völkerbund konnte der Frage der Sklaverei nicht gleichgültig gegenüberstehen. Der Artikel XXIII des Paktes setzt fest, dass die Mitglieder des Bundes tssich bemühen werden, gerechte und menschenwürdige Arbeitsbedingungen für Männer, Frauen und Kinder sowohl in ihren eigenen Gebieten wie auch in allen Ländern, auf die sich ihre Handels- und Gewerbebeziehungen erstrecken, zu schaffen und aufrechUuerhtilteu, und ·dass sie zu diesem Zwecke die erforderlichen internationalen Organisationen

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errichten und unterhalten werden». Er sieht ausserdem vor, dass die Mitglieder des Völkerbundes in den ihrer Verwaltung unterstellten Gebieten der eingeborenen Bevölkerung «eine gerechte Behandlung zu sichern» haben.

Der von den Kolonialmandaten handelnde Artikel XXII des Paktes, der in diesem Zusammenhang mit Artikel XXIII in Verbindung zu bringen ist, besagt endlich, dass das Wohlergehen und die Entwicklung «der Völker, die noch nicht fähig sind, sich unter den besonders schwierigen Bedingungen der heutigen Welt selbst zu regieren», .. . «eine geheiligte Aufgabe der Zivilisation» darstellen und dass diese Aufgabe die Verwaltung der unter Mandat stehenden Territorien in sich schliesst «unter Bedingungen, die zugleich mit der Abstellung von Missbräuchen, wie des Sklavenhandels und des Vertriebs von Waffen und Alkohol, die Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleisten und sie keinen andern Einschränkungen unterwerfen, als die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten es gebietet». Mehr war nicht nötig, um in unwiderlegbarer Weise die Zuständigkeit de& Volkerbundes auf dem Gebiete der Sklaverei zu begründen. Die blosse Verpflichtung, «für Männer, Frauen und Kinder gerechte und menschenwürdige Arbeitsbedingungen» aufrechtzuerhalten, hätte schon genügt, um es dem Völkerbunde zu ermöglichen, erforderlichenfalls einzuschreiten.

Die Notwendigkeit eines solchen Einschreitens lioss nicht lange auf sich warten. Es bewahrheitete sich leider, dass noch «Überreste der Sklaverei» fortbestehen. An der dritten Versammlung wies Sir Arthur Steel-Maitland, der Delegierte Neuseelands, auf eine «ausgesprochene Zunahme der Sklaverei in Afrika», insbesondere in Abossinien, hin. Das Oberhaupt dieses Staates sei willens, erklärte der Vertreter Neuseelands, der Sklaverei ein Ende zu machon, stehe dabei aber Schwierigkeiten gegenüber, die von seinem Willen unabhängig seien. Nach Prüfung dor Lage bat die Versammlung den Bat, ihr an ihrer nächsten Tagung über den gegenwärtigen Stand der Sklaverei einen Bericht -sorzulegen. Der Eat beauftragte den Generalsekretär, eine Enquete zu eröffnen und zu diesem Zwecke von den Eegierungen alle dienlichen Erkundigungen einzuverlangen. Die erhaltenen Auskünfte waren aber nicht sehr aufschlussreich 1). Die vierte Versammlung beschloss denn auch, die Enquete 1 )
In einem Schreiben vom 7. Mai 1928 hatte der Bundesrat dem Volkerbundssekretariate mitgeteilt, dass er «mit grüsster Aufmerksamkeit und lebhaftester Sympathie die Enquete» verfolge, die unternommen worden sei, «um die letzten Spuren der Sklaverei in der Welt zu beseitigen», dass er aber «zu seinem Bedauern über keinerlei Nachrichten aus direkter Quelle» verfüge, die geeignet seien, «die Ergebnisse der eingeleiteten Untersuchungen zu ergänzen». Er fügte jedoch hinzu, dass, «wenn die Mitarbeit der Schweiz eines Tages wirklich von Nutzen sein sollte», die eidgenössischen Behörden «gerne die Gelegenheit ergreifen würden, um den Völkerbund in der Erfüllung der Aufgabe zu unterstützen, die er sich gesetzt» habe. -- Am 4. August des gleichen Jahres übermittelte das Politische Departement dem Völkerbund eine «Die Sklaverei in Abessinien» betitelte Druckschrift, die ihm durch Vermittlung der «Schweizerischen Liga für den Schutz der Eingeborenen» zugestellt worden war; es lehnte indessen für den Inhalt der Druckschrift jede Verantwortung ab.

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durch Vermittlung eines «sachverständigen Organe» weiterführen zu lassen, dessen Aufgabe es sein sollte, allo zweckdienlichen Erkundigungen, «namentlich "bei den Eegierungen von Staaten, die dem Völkerbunde nicht angehören und gegebenenfalls bei sachkundigen und glaubwürdigen Persönlichkeiten oder Vereinigungen, einzuziehen». Nach einigem Zögern entschloss sich der Bat, in Ausführung dieser Resolution, eine besondere beratende Kommission, in der Folge «zeitweilige Sklaverei-Kommission» genannt, zu bilden. Diese tagte im Juli des Jahres 1924 in Genf *) ; sie prüfte die Frage des Umfanges ihres Auftrages und unterbreitete dem Bat diesbezügliche Vorschläge. Ihr Bericht wurde vom Eat der fünften Versammlung übermittelt, und diese glaubte sich ganz auf «die Klugheit und den Takt der Kommission» verlassen zu sollen, «damit die der Kommission anvertraute heikle und schwierige Untersuchung zu einem guten Ende geführt» werde.

Im Juli 1925 hielt die zeitweilige Sklaverei-Kommission ihre zweite Tagung in Genf ab. Sie arbeitete bei dieser Gelegenheit einen Bericht aus, der einen vollständigen Überblick über den Stand und die Formen der Sklaverei in der ganzen Welt gab 2). Nach Prüfung dieses Berichtes, der ihr ohne Vorbehalt und Kommentar vom Eat unterbreitet worden war, erachtete die sechste Versammlung ein Kollektivabkommen für «das beste Mittel, um die in diesem Bericht enthaltenen Anregungen zu verwirklichen und um das vom Völkerbunde begonnene Werk zur Abschaffung der Sklaverei» erfolgreich durchzuführen. Demzufolge genehmigte sie einen von der britischen Eogierung eingereichten Vorentwnrf zu einem solchen Abkommen als Verhandlungsgrundlage; nachdem ein Eedaktionskomitee ihn durchgesehen hatte, beschloss sie, ihn den Mitgliedstaatcn des Volkerbundes nur Prüfung vorzulegen. Zahlreiche Eegierungen gaben ihren Befund bekannt. Die Schweiz antwortete ebenfalls. Sie teilte mit, dass sie keine besonderen Bemerkungen vorzubringen habe, gab indessen die Meinung der «Schweizerischen Liga für den Schutz der Eingeborenen» wieder, die sich namentlich gegen die Zwangsarbeit erhob, welche unter gewissen Bedingungen nichts anderes sei als eine besondere Form der Sklaveroi.

Der Abkommensentwurf stiess bei der VII. Versammlung, auf deren Tagesordnung er gesetzt worden war, auf keine Gegnerschaft. Nach einigen Abänderungen
durch die sechste Kommission wurde das Abkommen, dessen Wortlaut in der Beilage wiedergegeben ist, am 25. September 1926 von der 1 ) Sie bestand aus sieben Sachverständigen, worunter sieh auch ein Vertreter des Internationalen Arbeitsamtes befand.

2 ) Dieser Bericht umfasste nicht weniger als acht in 128 Paragraphen eingeteilte Kapitel, die sich bezogen auf «den SUavenstand und die Rechtsstellung der Sklaven», auf «die Razzien zum Zwecke des Menschenfangs und ähnliche Handlungen», auf «den Sklavenhandel», auf die «Beschränkung der personlichen Freiheit durch Gebräuche», auf die «Haushörigkeit und die Bodenhörigkeit (Leibeigenschaft)», auf die «öffentliche oder private, bezahlte oder unbezahlte Arbeitspflicht», sowie auf «den Übergang von der Sklaverei oder Arbeitspflicht zur freien und entlöhnten Arbeit oder zur unabhängigen Produktion».

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Versammlung genehmigt. Diese fasste zu gleicher Zeit vier Eesolutionen1), die unter anderem dem Wunsch Ausdruck gaben: 1. dass das Abkommen «so bald als möglich von allen Mitgliedern des Völkerbundes unterzeichnet und ratifiziert werde»; 2. dass der Völkerbund «sich auch weiterhin mit den Massnahmen zur fortschreitenden Abschaffung der Sklaverei und ähnlicher Verhältnisse befasse» und dass dor Eat jeder Versammlung einen Bericht vorlege «über die Gesetze und Vorschriften, die die am Sklavereiabkommen beteiligten Staaten dem Generalsekretär übermitteln werden», sowie auch «weitere Auskünfte, welche die Mitglieder des Völkerbundes von sich aus über die von ihnen zu diesem Zwecke ergriffenen Massnahmen zu machen sich bereit finden»; 8, dass die Zwangsarbeit zu öffentlichen Zwecken nur dann zur Anwendung gelange, «wenn es unmöglich ist, sich freiwillige Arbeitskraft zu vorschaffen» und «dass für diese Zwangsarbeit eine angemessene Entlohnung ausgerichtet» werde ; 1. dass der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes darauf aufmerksam gemacht werde, «wie wichtig es sei, dass er prüfe, welche Massnahmen am besten geeignet sind, zu verhindern, dass die Zwangsarbeit oder die Arbeitspflicht eine der Sklaverei ähnliche Lage herbeiführe».

Das Abkommen vom 25. September 1926 knüpft an die Brüsseler Generalakte und an den Vertrag von St. Germain an. Nach seiner Präambel bezweckt es nämlich, -(die dank der Brüsseler Akte geleistete Arbeit zu vervollständigen und zu entwickeln und ein Mittel zu finden, uni den von den Unterzeichnern des Abkommens von St. Germain-cn-Laye hinsichtlich des Sklavenhandels und der Sklaverei ausgesprochenen Absichten in der ganzen Welt zur Verwirklichung zu verhelfen».

Wir brauchen uns bei den zwölf Artikeln des Abkommens nur kurz aufzuhalten. Das Abkommen beginnt damit, in seinem ersten Artikel festzustellen, was unter Sklaverei und Menschenhandel gemeint ist. Unter diesen beiden Ausdrücken Würde nicht überall dasselbe verstanden. Man erachtete es deshalb für nötig, ihre Bedeutung genau zu bestimmen. Der Begriff der Sklaverei insbesondere ist möglichst weit gefasst worden, um sowohl die Sklaverei und die Haushörigkeit als auch die Schuldknechtschaft, die als Kindesannahme verkappte Sklaverei und die Erwerbung von jungen Mädchen durch verschleierten Kauf in der Form der
Entrichtung einer Mitgift zu treffen.

Artikel 2 birgt den wesentlichen Kern des Abkommens ; er erlegt den ver1 ragschliessenden Teilen die Verpflichtung auf, den Sklavenhandel auf ihrem Gebiete «zu verhindern und zu unterdrücken» und ausserdem in zunehmendem Masse und so bald als möglich auf die vollständige Abschaffung der Sklaverei in allen ihren Formen hinzuarbeiten. Dor Einfluss der Formel, der wir im Vertrage von St. Germain begegnet sind, ist deutlich wahrnehmbar. Unter') Für den Text der Resolutionen der Versammlung vgl. ungern Bericht vom 10, Dezember 1926 über die Versammlung, S. 46.

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sagt ist nicht mehr bloss der Menschenhandel; das Verbot erstreckt sich nun auch auf die Sklaverei als solche. Ihre Abschaffung ist eine Errungenschaft unserer Zivilisation ; sie entspricht unserem eingeborenen sozialen Gerechtigkeitssinn. Die Versklavung menschlicher Geschöpfe widerstreit heute unsern innersten Gefühlen. Durch das Weltgewissen verurteilt, rnnss die Hörigkeit verschwinden. Das wird aber nicht mit einein Schlage geschehen.

«Die Bemühungen, um die Sklaverei und die übrigen ähnlichen Verhältnisse in radikaler Weise aus der Welt zu schaffen, haben», so wurde in Gerjf bemerkt, «so edel die Gesinnung auch sein mag, der sie entsprungen sind, in gewissen Fällen unvorhergesehene Leiden über diejenigen gebracht, deren Lage man verbessern wollte, und sogar sehr ernsthafte soziale Störungen hervorgerufen». Aus diesem Grunde nimmt das Abkommen ira Artikel 2 nur eine allmähliche Unterdrückung der Sklaverei in Aussicht und lässt den Staaten, wo die Einrichtung der Sklaverei noch fortbesteht, das Bocht, macht ihnen aber auch zur Pflicht, schrittweise in der Richtung der endgültigen Abschaffung derselben vorzugehen.

Der Menschenhandel zur See bildet den Gegenstand des Artikels 8. Die vertragschliesseudou Machte verpflichten sich, «alle zweckmässigen Massnahmen. zu treffen, um die Ein- und Ausschiffung und die Beförderung von Sklaven in ihren Iloheitsgewässern sowie überhaupt auf allen Schiffen, die ihre Flagge führen, zu verhindern und zu unterdrücken». Dieso Bestimmung hai, wie man sieht, ihren Ursprung in der Brüsseler Akte. In Aussicht genommen wird ferner (Art, 8, Abs. 2), dass die gesamte Frage des Menschenhandels später in einem allgemeinen Abkommen nach der Art desjenigen über den internationalen Waffenhandel vom 17. Juni 1920 geregelt werden soll.

Den vertragschliessenden Teilen steht es aber jetzt schon vollkommen frei, unter sich Sondervereinbarungen zu treffen, die «den lokalen Verhältnissen besser entsprechen» oder es ermöglichen, den Kampf gegen den Sklavenhandel nachdrücklicher zu fuhren. Der schon am Kongross zu Verona verfolgten Politik treu bleibend, hätte Grossbritannien den Menschenhandel der Seeräuberei im Völkerrecht gleichgestellt sehen mögen. Sein Wunsch stiess aberwie vor einem Jahrhundert auf den Widerstand gewisser Staaten und wurde nicht verwirklicht.

Gemäss dem
Wortlaut des Artikels 4 haben die vertragschliessenden Teile die Pflicht, einander in ihren Bemühungen zur Abschaffung der Sklaverei und des Menschenhandels zu unterstutzen. Sie könnten sich auf Grund dieses Solidaritätsprinzips z. B. gegenseitig das Verfolgungsrecht in ihren Territorialgewässern einräumen. Man hat auch daran gedacht, unter ihren Konsularagenten an gewissen Orten «zur Befreiung und Heimschaffung der Sklaven eine enge Zusammenarbeit» herzustellen.

Ein bedeutendes Verdienst des Abkommens von 1926 ist es, über die Zwangsarbeit, deren Missbilligung bisher in keiner internationalen Akte bekräftigt worden war, einige allgemeine Grundsätze aufgestellt zu haben.

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Zwischen der Zwangsarbeit und der Sklaverei kann offensichtlich in gewissen Fällen der Unterschied so gering sein, dass es unmöglich wäre, die eine Einrichtung zu verurteilen, die andere aber nicht. Der Vertrag von St. Germain, der für die Unerlaubtheit der Sklaverei «in allen ihren Formen» eintritt, hat vielleicht die Zwangsarbeit ebenfalls, wenigstens bis zu einem gewissen Grade, untersagen wollen, spricht es aber nicht ausdrücklich aus. Das neue Abkommen zerstreut m dieser Hinsicht jeden Zweifel und widmet, obwohl auch es die Sklaverei in allen ihren Formen ächtet, nichtsdestoweniger der Arbeitspflicht eine besondere Bestimmung. Die Arbeitspflicht wird immerhin noch nicht in absoluter Weise verurteilt. Man vertraut für das vollständige Schwinden dieser sozialen Ungerechtigkeit auf die Wandlung der Anschauungen und Sitten.

Es scheint, dass diese besondere Form der Knechtschaft in gewissen Kolonialgebieten noch so sehr der Notwendigkeit entspricht, dass man sehr zögern würde, dazu nicht mehr Zuflucht zu nehmen. Die Urheber des Abkommens sahen ein, wie schwer es wäre, mit der Vergangenheit jäh zu brechen. Das Abkommen von 1926 verbietet denn auch die Zwangsarbeit oder Arbeitspflicht nicht völlig, duldet sie aber nur, wenn «offentliehe Zwecke» sie erfordern.

(Bau von Strassen, Eisenbahnen, Entwässerungen usw.). Was hingegen die Zwangsarbeit zu «andern als zu öffentlichen Zwecken» anbetrifft, so müssen die vertragschliessenden Teile ihr, wo sie noch besteht, «in zunehmendem Masse ein Ende setzen»; sie dürfen sie übrigens «nur ausnahmsweise, gegen eine angemessene Entschädigung und unter der Bedingung» in Anwendung bringen, «dass kein Wechsel des gewöhnlichen Wohnsitzes verlangt werden darf» (Art. 5, Abs. 2). Die Abschaffung soll also gleich vor sich gehen wie bei der eigentlichen Sklaverei. Schrittweise nur werden die Staaten sich auf ihrem Gebiet und in den unter ihrer Botmässigkeit stehenden Territorien von diesem sozialen Übel befreien, dem man übrigens einen Teil seiner Hässlichkeit dadurch nehmen wird, dass der auf diese Weise zeitweilig zur Knechtschaft verurteilte Mensch für seine Dienste angemessen entschädigt und gegen jegliche Zwangsverschickung geschützt werden rauss. Allerdings fordert das Abkommen eine Entschädigung für die Zwangsarbeit zu öffentlichen Zwecken nicht ausdrücklich. Aber
die sechste Kommission der VII. Versammlung war der «entschiedenen Meinung, dass eine Entschädigung dieser Art in der Eegel ausbezahlt werden soll». Sie war übrigens der Auffassung, dass «ganz allgemein die Zwangsarbeit auch für off entliche Zwecke nur in den Fällen angewandt werden sollte, wo es unmöglich wäre, sich freiwillige Arbeitskräfte zu verschaffen». Die Versammlung nahm, wie wir sahen, eine Eesolution in diesem Sinne an. Zum Schutze gegen gewisse Missbräuche wurde andererseits vereinbart, dass einzig den «Zentralbehörden des betreffenden Gebietes die Verantwortung für die Anwendung der Zwangsarbeit oder der Arbeitspflicht» zustehen dürfe (Art. 5, Abs. 3).

Nach Artikel 6 des Abkommens werden Übertretungen «von Gesetzen und Vorschriften, die in der Absicht erlassen wurden, diesem Abkommen

408 Wirkung zu verleihen», strenge Strafen nach sich ziehen. Die vertragschliessenden Teile werden einander, ähnlich wie nach der Brüsseler Generalakte, diese Gesetze und Vorschriften auf administrativem Wege mitteilen. Sie werden sie auch dem Sekretariat des Völkerbundes bekanntgeben (Art. 7).

Artikel 8 bestimmt das auf Streitigkeiten über die Durchführung oder Auslegung des Abkommens anwendbare Verfahren. Der Standige Internationale Gerichtshof wird in der Eogel für die Entscheidung der Anstände dieser Art zuständig sein. Die Artikel 9 (betreffend die an die Eatifikation oder den Beitritt geknüpften Vorbehalte), 10 (über die Kündigung), 11 (über die Unterzeichnung, den Beitritt usw.), 12 (über dio Ratifikation) bedürfen keiner Erläuterung.

Nachdem das Abkommen geschlossen war, übermittelte das VölkerbundsSekretariat den Regierungen eine beglaubigte Abschrift desselben und lenkte ihre Aufmerksamkeit ganz besonders auf die ihnen eingeräumte Möglichkeit hin, es unverzüglich zu unterzeichnen oder ihm vom l, April 1927 an beizutreten. Der Bundesrat bestätigte dem Sekretariat am 21. April 1927 entsprechend den Ausführungen in seinem Bericht über die Tätigkeit der VII. Versammlung 1), dass die Schweiz, die an den früheren Abkommen über den Sklavenhandel nicht teilgenommen hatte, sich vorbehalte, «die Frage zu prüfen, ob ihr Fernbleiben die Erreichung des Zieles, das sich der Völkerbund hier gesteckt hat, gefährden könnte». Er fugte hinzu, dass er gegebenenfalls gerne die Zweckmässigkeit unseres Beitrittes zum Abkommen in Erwägung ziehen werde.

Seither hat der Bundesrat keinen Grund gehabt, von diesem Standpunkt abzuweichen, da sich nichts ereignete, was uns bewogen hatte, die Beteiligung der Schweiz am Abkommen für nützlich /u halten.

Die Lage änderte sich jedoch während der letzten Versammlung. Wir begnügen uns, hier an das zu erinnern, was wir in dieser Hinsicht in unserem Bericht an die Bundesversammlung vom 27. Dezember des vergangenen Jahres schrieben: «Im Gegensatz zur allgemein verbreiteten Auffassung ist die Sklaverei noch nicht vom Erdboden verschwunden. Ein englischer Schriftsteller schätzt die Zahl der allem in Afrika noch vorhandenen Sklaven auf drei Millionen. Der gleiche soziale Anachronismus besteht ebenfalls in gewissen Gegenden Asiens. Der Sklavenhandel wird heute noch, trotz der
Wachsamkeit der englischen, französischen und italienischen Kriegsschiffe, in den Gebieten um das Bote Meer betrieben. Aus dem Sudan und aus dem Keniagebiete kommt die Kunde von Sklavenhändlern, Nach dem Abschlüsse des Sklavereiabkommens vom 25. September 1926 konnte man sich der Hoffnung hingeben, es werde in kurzer Zeit gelingen, das Übel mit der Wurzel auszurotten. Die Erreichung dieses Ziels hing jedoch davon ab, dass das Abkommen allgemeine Geltung erlange. Während nun aber einunddreissig Staaten das Abkommen *) Bericht, S. 28.

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bis jetzt ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind1), haben vierzehn weitere bloss unterzeichnet und unter ihnen auch solche, auf deren Gebiet noch Spuren von Menschenhandel und Sklaverei zu finden sind 2). Die sechste Kommission hat sich über diese Tatsache beunruhigt und auf Betreiben von Viscount Cecil eine eindringliche Aufforderung an die Staaten gerichtet, das Abkommen zu ratifizieren, sofern sie es noch nicht getan haben. Diese Eesolution betraf also auch die Schweiz, während die letztes Jahr von der Versammlung gefasste sich damit begnügt hatte, der Hoffnung Ausdruck zu geben, «dass alle Länder, welche die Frage in irgendeiner Weise berührt, in nächster Zukunft das Abkommen ratifizieren oder ihm beitreten werden». Unser Vertreter in der Kommission erinnerte daran, dass der Bundesrat bis heute nicht einzusehen vermöge, inwiefern es angezeigt und von Vorteil sein könne, dass ein Staat wie die Schweiz, der allen bisherigen internationalen Abkommen auf diesem Gebiete ferngeblieben "sei, dem Sklavereiabkommen beitrete.

Er fügte jedoch hinzu, dass die Begierung der Eidgenossenschaft kaum zögern würde, ihren Beitritt zu diesem zwischenstaatlichen Instrument in wohlwollende Erwägung zu ziehen, wenn nach der Auffassung der Kommission die Mitwirkung unseres Landes zur allgemeinen Geltung des Abkommens von 1926 beitragen könne. Die Kommission nahm von dieser Erklärung mit grosser Genugtuung Kenntnis und heschloss auf den Vorschlag des britischen Delegierten, den Wert, den sie in moralischer Hinsicht auf die Beteiligung der Schweiz lege, durch die Aufnahme unserer Erklärung in ihren Bericht an die Versammlung zu bekunden.» Der der Versammlung vorgelegte Bericht spricht sich über diesen Punkt wie folgt aus: «Die Kommission hat die Erklärung der schweizerischen Delegation wohl zu schätzen gewusst, wonach die schweizerische Regierung kaum zögern würde, ihren Beitritt zu diesem Abkommen in wohlwollende Erwägung zu ziehen, falls die Mitarbeit ihres Landes sich für die Ausführung des Abkommens als nützlich erwiese; die Kommission hat ihrer Meinung dahin Ausdruck gegeben, dass auch der Beitritt eines Staates, der an der Frage nicht unmittelbar beteiligt ist, wie das für die Schweiz zutrifft, eine wertvolle moralische Unterstützung zugunsten der allgemeinen Durchführung des Abkommens bedeuten würde. Sie war deshalb x

) Die Vereinigten Staaten von Amerika, Ägypten, Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Ekuador, Estland, Finnland, Grossbritannien, Haiti, Indien, Irak, Italien, Jugoslawien, Kanada, Lettland, Liberia, Monako, Neuseeland, die Niederlande, Nikaragua, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, die Südafrikanische Union, der Sudan, Ungarn.

z ) Abessinien, Albanien, China, Frankreich, Griechenland, Kolumbien, Kuba, Litauen, Panama, Persien, Polen, Bumänien, die Tschechoslowakei und Uruguay.

Die Dominikanische Republik ist dein Abkommen unter Vorbehalt der Ratifikation beigetreten.

Bundeablatt. 82. Jahrg. Bd. I.

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der Auffassung, dass unter diesen Umständen der Beschluss, den die Schweiz oder auch jeder andere Staat in ähnlicher Lage zu diesem Zwecke fassen ·würde, ausserordentlich zu begrüssen wäre.» Das Abkommen vom 25. September 1926 ist rechtlich für die Schweiz gegenstandslos. Es erlegt uns keine positive Verpflichtung auf, da das Ziel, das es verfolgt, bei uns seit langem verwirklicht ist. Dennoch bietet es unserer Ansicht nach ein unbestreitbares Interesse. Ein Land wie das unsrige, das der Sitz und die Wiege des Boten Kreuzes ist und das seine Ideale der Menschlichkeit und Nächstenliebe stets hochzuhalten gewusst hat, darf einer internationalen Aktion nicht gleichgültig gegenüberstehen, welche die letzten Spuren der unwürdigsten menschlichen Knechtschaft tilgen soll. Die sittliche Tragweite dieses Befreiungswerkes ist in der Tat bedeutend. Da es der Schweiz an der Möglichkeit fehlt, an der Ausrottung des Übels mitzuarbeiten, hätte sie sich damit begnügen können, wie bis anhin, die Fortschritte der Bewegung zur Bekämpfung der Sklaverei mit Wohlwollen zu verfolgen. Wenn es sich nun aber herausstellt, oder wenn man ihr wenigstens versichert, dass ihre Beteiligung dazu beitragen könne, die Erfüllung dieser «geheiligten Aufgabe der Zivilisation» zu fördern, so darf sie sich diesem Eufe nicht entziehen. Man ist nämlich der Ansicht, dass man die Bedenken der Staaten, die auf diesem Gebiete noch keine Verpflichtung eingegangen sind, obwohl es sie unmittelbar angeht, eher werde beseitigen können, indem man den Geltungsbereich des Abkommens auszudehnen trachte, ohne vor jenen Staaten Halt zu machen, wo das angestrebte Ziel heute bereits voll und ganz erreicht ist. Unter diesen Umständen ist der Schweiz die Haltung, die sie dazu einzunehmen hat, ohne weiteres vorgezeichnet, und unser Land ist es sich selbst schuldig, dass es das Seine dazu beitrage, um dem Abkommen vom 25. September 1926 Weltgeltung zu verschaffen.

Dieses völkerrechtliche Abkommen hat unbestreitbar den Charakter einer mit dem Völkerbund zusammenhängenden Übereinkunft im Sinne des Bundesratsbeschmsses vom 5. März 1920 betreffend den Beitritt der Schweiz zum Völkerbunde. Es ist, wie wir gesehen haben, in Ausführung der Artikel XXII und XXIII des Völkerbundsvertrages abgeschlossen worden. Andererseits hat der Völkerbund nicht nur die «Geschäftsführung»
übernommen; er übt auch eine gewisse Kontrolle über die zur Abschaffung der Sklaverei getroffenen Massnahmen aus, da seinem Sekretariate laut Artikel 7 des Abkommens alle Gesetze und Vorschriften mitgeteilt werden, welche die vertragschüessenden Teile in Ausführung ihrer vertraglichen Verpflichtungen erlassen. Überdies ist der Bat, wie wir festgestellt haben, durch eine förmliche Besolution der VII. Versammlung aufgefordert worden, jedes Jahr einen den Wortlaut dieser Gesetze und Vorschriften, sowie alle weitern zweckdienlichen, von den Begierungen aus eigenem Antrieb übermittelten Auskünfte enthaltenden Bericht vorzulegen. Aus diesem Grund auch stand die Präge der Sklaverei seit 1926 regelmässig auf der Tagesordnung der Versammlung.

411

Als eine mit dem Völkerbund eng zusammenhängende Übereinkunft unterstände das vorliegende Abkommen eigentlich den Bestimmungen der Bundesverfassung über den Erlass von Bundesgesetzen; insbesondere wäre es dem Eeferendum unterstellt. Wir halten indessen dafür, dass bei solcher Überlegung der Bundesbeschluss vom 5. März 1920 eine zu enge, um nicht zu sagen zu formalistische Auslegung erführe. Zweck dieses Beschlusses ist doch zu verhindern, dass ohne die ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung des Schweizervolkes die von ihm bei seinem Eintritt in den Völkerbund übernommenen Verpflichtungen eine Veränderung oder Zunahme erfahren. Nun erleiden aber die Verpflichtungen, die uns aus unserer Mitgliedschaft zum Völkerbund erwachsen, durch das Abkommen keinerlei Änderung. Die Unterstellung unter das Beferendum würde sich also im vorliegenden Fall in keiner Weise rechtfertigen. Man darf übrigens ruhig annehmen, dass das Schweizervolk nicht einen Augenblick daran dächte, hier von seinem verfassungsmässigen Bechte Gebrauch zu machen. Ein Abkommen, das keine andere positive Wirkung hat, als die einer Sympathiekundgebung zugunsten eines humanitären Werkes ist in der Tat kein Gegenstand für ein Beferendurnsbegehren. Wir sind überzeugt, dass man es bei uns sogar allgemein bedauern würde, wenn dadurch unsere Haltung gegenüber der Sklaverei, diesem Hochverrat an der Menschheit, wie man sie genannt hat, nicht unbedingt und eindeutig zu sein schiene. Denn wir brauchen kaum zu wiederholen, dass das Abkommen von Anfang an unsere moralische Billigung gefunden hat ; indem wir es durch die Hinterlegung einer formellen Beitrittsurkunde zum unsrigen machen, werden wir unzweideutig unsern Wunsch bezeugen, wenn möglich mit noch grösserer Anteilnahme die Bemühungen derjenigen Staaten zu verfolgen, die die letzten Spuren dieses sozialen Anachronismus auszulöschen bestrebt sind.

Indem wir Sie bitten, den beiliegenden Entwurf zu einem Bundesbeschlusse zu genehmigen, versichern wir Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 9. Mai 1980.

Im Namen des schweig. Bundesrates, Der Bundespräsident: Mnsy.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

412 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

den Beitritt der Schweiz zu dem am 25. September 1926 in Genf unterzeichneten Sklavereiabkommen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 9. Mai 1980, beschliesst :

Art. 1.

Die Schweiz tritt dem am 25, September 1926 in Genf unterzeichneten Sklavereiabkommen bei.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

413 Übersetzung am dem französischen und englischen Originaltext.

Sklavereiabkommen.

Albanien, Deutschland, Österreich, Belgien, das Britische Eeich, Kanada, der Australische Bund, die Südafrikanische Union, das Dominium von Neuseeland und Indien, Bulgarien, China, Kolumbien, Kuba, Dänemark, Spanien, Estland, Abessinien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Liberia, Litauen, Norwegen, Panama, die Niederlande, Persien, Polen, Portugal, Rumänien, das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Schweden, die Tschechoslowakei und Uruguay, in der Erwägung, dass die Unterzeichner der Generalakte der Brüsseler Konferenz von 1889 bis 90 gleicherweise erklärt haben, von der festen Absieht beseelt zu sein, dem Sklavenhandel in Afrika ein Ende zu bereiten; in der Erwägung, dass die Unterzeichner des Abkommens von St. Germain-en-Laye vom Jahre 1919, betreffend die Änderung der Berliner Generalakte von 1885 und der Generalakte der Brüsseler Erklärung von 1890, der Absicht Ausdruck verliehen haben, die vollständige Unterdrückung der Sklaverei in allen ihren Formen und des Sklavenhandels zu Lande und zur See zu verwirklichen; in Berücksichtigung des Berichtes der vom Völkerbundsrate am 12. Juni 1924 ernannten zeitweiligen Sklavereikommisaion; von dem Wunsche geleitet, die dank der Brüsseler Akte geleistete Arbeit zu vervollständigen und zu entwickeln und ein Mittel zu finden, um den von den Unterzeichnern des Abkommens von St. Germain-en-Laye hinsichtlich des Sklavenhandels und der Sklaverei ausgesprochenen Absichten in der ganzen Welt zur Verwirklichung zu verhelfen, und in der Erkenntnis der Notwendigkeit, zu diesem Zwecke eingehendere Abmachungen zu treffen als die in jenem Abkommen enthaltenen; in der Erwägung schliesslich, dass es notwendig ist, zu verhindern, dass die Zwangsarbeit der Sklaverei ähnliche Zustände herbeiführe; haben beschlossen, ein Abkommen ahzuschliessen und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten bestellt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

die nach Vorweisung ihrer Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben:

414

Artikel 1.

Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens besteht Einverständnis über folgende Begriffsbestimmungen: 1. Sklaverei ist der Zustand oder die Stellung einer Person, an der die mit dem Eigentumsrechte verbundenen Befugnisse oder einzelne davon ausgeübt werden.

2. Sklavenhandel umfasst jeden Akt der Festnahme, des Erwerbes und der Abtretung einer Person, in der Absicht, sie in den Zustand der Sklaverei zu versetzen; jede Handlung zum Erwerb eines Sklaven, in der Absicht, ihn zu verkaufen oder zu vertauschen; jede Handlung zur Abtretung eines zum Verkauf oder Tausch erworbenen Sklaven durch Verkauf oder Tausch und^überhaupt jede Handlung des Handels mit Sklaven oder der Beförderung von Sklaven.

Artikel 2.

Soweit die Hohen Vertragschliessenden Teile die erforderlichen Massnahmen nicht bereits getroffen haben, verpflichten sie sich, jeder für die seiner Staatshoheit, seiner Gerichtsbarkeit, seinem Schutze, seiner Oberherrlichkeit oder seiner Vormundschaft unterstellten Gebiete: . a. den Sklavenhandel zu verhindern und zu unterdrücken ; b. in zunehmendem Masse und sobald als möglich auf die vollständige Abschaffung der Sklaverei in allen ihren Formen hinzuarbeiten.

Artikel 8.

Die Hohen Vertragschliessenden Teile verpflichten sich, alle zweckmassigen Massnahmen zu treffen, um die Ein- und Ausschiffung und die Beförderung von Sklaven in ihren Hoheitsgewässern sowie überhaupt auf allen Schiffen, die ihre Flagge führen, zu verhindern und zu unterdrücken.

Die Hohen Vertragschliessenden Teile verpflichten sich, sobald als möglich über ein allgemeines Abkommen über den Sklavenhandel zu verhandeln, das ihnen Eechte verleiht und Pflichten auferlegt, die -- vorbehaltlich der erforderlichen Abänderungen -- gleicher Art sind wie die in dem Abkommen vom 17. Juni 1925, betreffend den internationalen Waffenhandel (Artikel 12, 20, 21, 22, 23, 24 und Paragraphen 8, 4 und 5 des Abschnittes II des Anhanges II), vorgesehenen. Es besteht Einverständnis darüber, dass dieses allgemeine Abkommen die Schiffe (seihst solche geringen Tonnengehaltes) keines der Hohen Vertragschliessenden Teile anders stellen wird als die Schiffe der anderen Hohen Vertragschliessenden Teile.

Ebenso besteht Einverständnis darüber, dass die Hohen Vertragschliessenden Teile vor oder nach dem Inkrafttreten dieses allgemeinen Abkommens vollkommen frei sind, jedoch ohne von den im vorstehenden Absatz festge-

415

legten Grundsätzen abzuweichen, unter eich Sondervereinbarungen zu treffen, die ihnen nach der Besonderheit ihrer Lage geeignet erscheinen, das vollständige Verschwinden des Sklavenhandels sobald als möglich herbeizuführen.

Artikel 4.

Die Hohen Vertragschliessenden Teile werden einander bei der Abschaffung der Sklaverei und des Sklavenhandels unterstützen.

Artikel 5.

Die Hohen Vertragschliessenden Teile erkennen an, dass die Anwendung der Zwangsarbeit oder der Arbeitspflicht ernste Polgen haben kann, und verpflichten sich, jeder für die seiner Staatshoheit, seiner Gerichtsbarkeit, seinem Schutze, seiner Oberherrlichkeit oder seiner Vormundschaft unterstellten Gebiete, durch zweckmässige Massnahmen zu verhüten, dass die Zwangsarbeit oder Arbeitspflicht der Sklaverei ähnliche Verhältnisse herbeifuhrt.

Es besteht Einverständnis darüber: 1. dass vorbehaltlich der nachstehend in Ziffer 2 enthaltenen Übergangsbestimmungen Zwangsarbeit oder Arbeitspflicht nur zu öffentlichen Zwecken verlangt werden kann, 2. dass die Hohen Vertragschliessenden Teile in Gebieten, wo Zwangsarbeit oder Arbeitspflicht zu anderen als zu öffentlichen Zwecken noch besteht, sich bemühen werden, dieser Übung in zunehmendem Masse und so rasch als möglich ein Ende zu machen, und dass diese Zwangsarbeit oder Arbeitspflicht, solange sie noch besteht, nur ausnahmsweise gegen eine angemessene Entschädigung und unter der Bedingung Anwendung finden wird, dass kein Wechsel des gewöhnlichen Wohnsitzes verlangt werden darf, 8. dass in jedem Palle die Zentralbehörden des betreffenden Gebietes die Verantwortung für die Anwendung der Zwangsarbeit oder der Arbeitspflicht tragen sollen Artikel 6.

Die Hohen Vertragschliessenden Teile, deren Gesetzgebung zurzeit nicht genügen sollte, um Übertretungen von Gesetzen und Vorschriften zu unterdrücken, die in der Absicht erlassen wurden, dem vorliegenden Abkommen Wirkung zu verleihen, verpflichten sich, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, damit solche Übertretungen mit schweren Strafen belegt werden.

Artikel 7.

Die Hohen Vertragschliessenden Teile verpflichten sich, einander und dem Generalsekretär des Völkerbundes die Gesetze und Vorschriften mitzuteilen, die sie zur Durchführung dor Bestimmungen des vorliegenden Abkommens erlassen werden.

416

Artikel 8.

Die Hohen Vertragschliessenden Teile vereinbaren, alle Streitigkeiten, die über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens zwischen ihnen entstehen könnten und die durch unmittelbare Verhandlungen nicht beigelegt werden können, dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Sind die Staaten, «wischen denen ein Streitfall entsteht, oder einer von ihnen nicht Vertragspartner des Protokolls vom 16. Dezember 1920 über den Ständigen Internationalen Gerichtshof, so ist der Streitfall, je nach dem Wunsch der Parteien und nach den Verfassungsvorschrüten einer jeden von ihnen, entweder dem Ständigen Internationalen Gerichtshof oder einem gemäse dem Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedliehen Erledigung internationaler Streitfälle gebildeten Schiedsgericht oder einem beliebigen anderen Schiedsgerichte zu unterbreiten.

Artikel 9.

Jeder der Hohen Vertragschliessenden Teile kann bei der Unterzeichnung, bei der Batifizierung oder bei seinem Beitritt erklären, dass seine Annahme des vorliegenden Abkommens die Gesamtheit oder einzelne seiner Staatshoheit, semer Gerichtsbarkeit, seinem Schutze, seiner Oberherrlichkeit oder seiner Vormundschaft unterstellte Gebiete zur Anwendung aller oder einzelner Bestimmungen des Abkommens nicht binde; er kann in der Folge namens eines jeden solchen Gebietes ganz oder teilweise besonders beitreten.

Artikel 10.

Sollte einer der Hohen Vertragschliessenden Teile das vorliegende Abkommen zu kündigen wünschen, so ist die Kündigung schriftlich dem Generalsekretär des Völkerbundes zu notifizieren. Dieser stellt allen übrigen Hohen Vertragschliessenden Teilen sofort eine beglaubigte Abschrift dieser Notifizierung zu und setzt sie von dem Tage ihres Eingangs in Kenntnis.

Die Kündigung wird nur für den Staat wirksam, der sie notifiziert hat, und zwar nach Ablauf eines Jahres nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär des Völkerbundes.

Die Kündigung kann auch für jedes Gebiet, das der Staatshoheit, der Gerichtsbarkeit, dem Schutze, der Oberherrlichkeit oder der Vormundschaft des betreffenden Staates unterstellt ist, besonders erfolgen.

Artikel 11, Das vorliegende Abkommen, das das heutige Datum trägt und dessen französischer und englischer Wortlaut gleich massgebend sind, wird für die Staaten, die Mitglieder des Völkerbundes Bind, bis zum 1. April 1927 zur Unterzeichnung offen bleiben.

417 Der Generalsekretär des Völkerbundes wird sodann das vorliegende Abkommen zur Kenntnis der Staaten bringen, die es nicht unterzeichnet haben, einschliesslich derer, die nicht Mitglieder des Völkerbundes sind, und sie zum Beitritt einladen.

Jeder Staat, der dem Abkommen beizutreten wünscht, teilt seine Absicht dem Generalsekretär des Völkerbundes schriftlich mit und übermittelt ihm die Beitrittsurkunde, die im Archiv des Völkerbundes hinterlegt werden wird.

Der Generalsekretär übermittelt sofort eine beglaubigte Abschrift der Notifizierung und der Beitrittsurkunde allen anderen Hohen Vertragschliessenden Teilen unter Angabe des Datums, an dem er die Schriftstücke erhalten bat.

Artikel 12.

Das vorliegende Abkommen wird ratifiziert, und die Ratifikationsur künden werden im Bureau des Generalsekretärs des Völkerbundes hinterlegt werden, der die Hohen Vertragschliessenden Teile davon in Kenntnis setzt.

Das Abkommen wird für jeden Staat mit dem Tage der Hinterlegung seiner Ratifikation oder seiner Beitrittserklärung rechtswirksam werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen mit ihrer Unterschrift versehen.

Geschehen zu Genf, am fünfundzwanzigsten September eintausendneunhundertsechsundzwanzig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundes hinterlegt bleibt. Eine beglaubigte Abschrift wird jedem Signatarstaat übermittelt werden.

Albanien: D. Dino Deutschland: Dr. Carl von Schubert ,, , Österreich: Emerich Pflügl Belgien: L. de Brouckère Grossbritannien: Ich erkläre, dass meine Unterschrift weder Indien noch irgendein britisches Dominium bindet, das selbst Mitglied des Völkerbundes ist und das Übereinkommen nicht besonders unterzeichnet oder ihm beitritt.

Kanada: George Eulas Foster . . . .

J Australien : 3. G. Latham

Südafrikanische Union1): J. S. Smit Neuseeland: 3. C. Parr Indien : . ,G , , ,.

Auf Grund der Bestimmungen des Artikels 9 des gegenwärtigen Abkommens erkläre ich, dass meine Unterschrift, was die Inkraftsetzung der Bestimmungen des Artikels 2, Absatz b, der Artikel 5, 6 und 7 dieses Abkommens betrifft, die nachstehenden Gebiete nicht bindet: in Birma: die Landstriche von Naga, die westlich und südlich des Hukawng-Tales liegen und im Norden und Westen von der Assam- Grenze, im Osten vom Nanphuk-Flusse und im *) Diese Unterschrift bindet Südwestafrika.

418 Süden von dem Singaling Hkamti und den Somra-Landstrichen begrenzt -werden; in Assam: die Grenzlandstriche von Sadiya und Balipara, das Stammesgebiet östlich des Nagaberglandbezirkes bis zur birmesischen Grenze und einen kleinen Landstrich im Süden des Lushaigebirgsbezirks ; ferner die in Indien gelegenen Gebiete jedes Fürsten oder Häuptlings, der der Oberherrlichkeit seiner Majestät untersteht.

loh erkläre auch, dass meine Unterzeichnung des Abkommens nicht bindend ist, soweit der Artikel 3 von Indien verlangen könnte, in ein Abkommen einzutreten, nach dessen Wortlaut Fahrzeuge, weil sie Indern gehören, von ihnen ausgerüstet sind oder von ihnen befehligt werden, oder weil die Hälfte der Besatzung aus Indern besteht, zu Eingeborenenschiffen gerechnet oder ihnen irgendwelche Vorrechte, Eechte oder Befreiungen verweigert wurden, die gleichartige Fahrzeuge anderer Signatarstaaten des Völkerbundsvertrages gemessen oder sie irgendwelchen Verbindlichkeiten oder Nachteilen unterworfen wurden, denen gleichartige Schiffe anderer solcher Staaten nicht unterworfen sind.

Spanien : Für Spanien und die spanischen Kolonien mit Ausnahme des spanischen Protektorats von Marokko.

Mauricio Lopez Roberts

Marquis de la Torrehermosa

Estland : J. Laidoner Abessinien: Guetatchou, Makonnen, Kentiba Gebrou, Ato Tasfae Finnland: Rafael Erich Frankreich: B. Clauzel

Griechenland : D. Caclamanos V. Dendramis Italien: Vittorio Scialoja Lettland: Charles Duzmans Liberia : Unter dem Vorbehalt der Ratifizierung durch den liberianischen Senat BTM R. Leumann Litauen: Venceslas Sidzikauskas Norwegen: Fridtjof Nansen Panama : Eusebio A. Morales

W. H. Vincent

Niederlande: W. F. van Lennep

Bulgarien: D. Mikoff

Persien : Ad referendum und unter dahingehender Auslegung des Artikels 3, dass dieser Persien nicht verpflichten kann, sich durch irgendeine Vereinbarung oder ein Abkommen zu binden, wodurch seine Schiffe irgendwelchen Tonnengehalts in die Gattung der Eingeborenenschiffe versetzt würden,

China: Chao-Hsin Chu Kolumbien: Francisco José Urrutia

Kuba: Aristides de Agüero Bethancourt Dänemark: Herluf Zahle

419 wie dies in dem Abkommen über den Handel mit Waffen vorgesehen ist.

Prinz Alfa Polen : Auguste Zaleski Portugal: Augusto de Vasconcellos Rumänien : N. Titulesco

*

Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen: M. Jovanovitch Schweden: Einar Hennings

Tschechoslowakei : Ferdinand Veverka Uruguay: B. Fernandez y Médina

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Beitritt der Schweiz zu dem am 25. September 1926 in Genf unterzeichneten Sklavereiabkommen. (Vom 9. Mai 1930.)

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