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Bundesblatt

82. Jahrgang.

Bern, den 2. Juli 1930.

Band I.

Erscheint wöchentlich Preis SO Franken im JaHr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 60 Kappen die Petitzeile oder deren Raum, -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern.

Ablauf der Referendumsfrist: # S T #

30. September 1930.

Bundesgesetz über

die Ausgabe von Pfandbriefen, (Vom 25. Juni 1930.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 64, Abs. 2, der Bundesverfassung; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 1925; beschliesst: Abschnitt I.

Die Pfandbriefzentralen Art. 1.

Die Pfandbriefzentralen haben den Zweck, dem Grundeigentümer I Aufgabe und Ausgabelangfristige Grundpfanddarlehen zu möglichst gleichbleibendem und recht.

billigem Zinsfusse zu vermitteln.

Das Recht zur Ausgabe von Pfandbriefen steht zwei Anstalten zu, nämlich je einer Zentrale der Kantonalbanken und der übrigen Kreditanstalten. Es bleibt den beiden Pfandbriefzentralen vorbehalten, sich zu vereinigen.

Art. 2.

1 Zur Ausübung des Rechtes der Pfandbriefausgabe ist die Er- II. Ermächtgung mächtigung des Bundesrates nötig.

2 Um die Ermächtigung zu erhalten, muss die Zentrale als Aktiengesellschaft oder Genossenschaft errichtet sein, mindestens fünf Mitglieder zählen, über ein einbezahltes Grund- oder Stammkapital von mindestens fünf Millionen Franken verfügen und ihre Statuten vom Bundesrate genehmigen lassen.

Bundesblatt. 82. Jahrg. Bd. I.

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Art. 8.

III. Zentrale Das Bechi, Mitglied der Pfandbriefzentralo der Kantonalbanken der Kantonalbanken, zu sein, hat jede durch kantonales Gesetz errichtete Kreditanstalt,

für deren Verbindlichkeiten der Kanton haftet oder deren Bankrat mehr als zur Hälfte aus Mitgliedern besteht, die von einer kantonalon Behörde oder teils von einer kantonalen, teils von einer Gemeindebehörde gewählt sind.

Art. 4.

1

IV. Zentrale Das Recht, Mitglied der Pfandbriefzentrale der übrigen Banken der übrigen Kreditzu sein, hat jede Kreditanstalt, die ihren Hauptsitz in der Schweiz anstalten.

hat und-deren Aktiven nach der letzten, entsprechend den Vorschriften des Bundesrates erstellten und veröffentlichten Bilanz zu mehr als sechzig vom Hundert der Bilanzsumme aus Forderungen bestehen, die im inländischen Bodenkreditgeschaft erworben worden sind.

2 Als im inländischen Bodenkreditgeschäft erworbene Forderungen gelten inlandische Grundpfandforderungen und inländische Pfandbriefe, ferner durch Faustpfand gesicherte Darlehen mit festen Schuldsummen und festen Verfallzeiten oder Kündigungsfristen von mindestens drei Monaten, sofern das Pfand ausschliesslich aus inländischen Grundpfandforderungen und Pfandbriefen besteht.

3 Es steht der Pfandbriefzentrale frei, andere Kreditanstalten, sofern sie ihre Hauptniederlassung in der Schweiz haben, als Mitglieder aufzunehmen.

1 Die Aufnahmebedingungen werden im übrigen durch die Statuten der Zentrale geregelt.

Art. 5.

V. GeaehttftHkreis.

Der Geschäftskreis der Pfandbriefzentralen umfasst: 1. die Ausgabe von Pfandbriefen; 2. die Anlage des Erlöses aus der Pfandbrief ausgäbe a. in Darlehen nach Art. 11 und 12: b. bis zu höchstens einem Zehntel in Gülten (ZGB Art. 847) und Meliorationshypotheken (ZGB Art. 820); 3. die Anlage des Eigenkapitals in Gülten (ZGB Art. 847), Schuldbriefen (2GB Art. 842) und Meliorationsdarlehen (in Form des Baukredits oder dos Grundpfandes nach ZGB Art. 820), in nationalbankfähigen Wechseln und Wertpapieren, eigenen Pfandbriefen und in laufender Eechnung bei ihren Mitgliedern und andern Kreditanstalten;

859 4. andere kurzfristige Bankgeschäfte nur insoweit, als die Ausgabe der Pfandbriefe und die Gewährung der Darlehen es erfordern.

Art. 6.

SteuerDie Pfandbriefzentralen sind von den direkten Steuern des VI. freiheit.

Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit; die Befreiung erstreckt sich nicht auf die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden auf dem Grundeigentum.

2 Die Darlehen, die von den Pfandbriefzentralen nach Art. 11 und 12 gewährt werden, und die Zinsen solcher Darlehen unterliegen keiner eidgenössischen Stempelsteuer.

1

Abschnitt II.

Die Ausgabe Ton Pfandbriefen und die Gewährung yon Darlehen.

Art. 7.

Die Formen des Pfandbriefes werden durch den Bundesrat I. Pfandbriefe.

a Form und festgesetzt.

Inhalt, 2 Die Pfandbriefe lauten auf den Namen oder den Inhaber und sind mit auf den Inhaber ausgestellten Zinsscheinen versehen. Zur Übertragung des Pfandbriefes bedarf es in allen Fällen der Übergabe des Titels an den Erwerber. Lautet der Titel auf einen bestimmten Namen, so ist die Übertragung auf dem Titel anzumerken und der Erwerber anzugeben.

Art. 8.

1 In jedem Pfandbrief ist der Verfalltag anzugeben. Dieser darf fc. Laufzeit und Kündigung.

nicht vor dem fünfzehnten und nicht nach dem vierzigsten Jahre angesetzt sein. Ist der Pfandbrief Bestandteil einer durch Auslosung tilgbaren Anleihe, so ist ausserdem der Tilgungsplan anzugeben.

2 Die Pfandbriefzentralen können den Pfandbrief nach Ablauf von zehn Jahren auf einen Zinsverfalltag vorzeitig zurückzahlen ; dabei haben sie eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten einzuhalten.

3 Der Gläubiger kann die vorzeitige Bückzahlung dos Pfandbriefes nicht verlangen.

1

Art. 9.

Auf den Pfandbriefen ist vor ihrer Ausgabe von den verantwort- c. Voraussetzung Qer lichen Organen zu beseheinigen, dass die gesetzliehe Deckung vorhan- Ausgabe.

den ist.

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Art. 10.

d. Höhe der Ausgabe.

Die Pfandbriefzentralen dürfen Pfandbriefe nur in solcher Höhe ausgeben, dass der Betrag aller bilanzmässigen Schuldverpflichtungen, einschliesslich der Pfandbriefe, das Zwanzigfache des Eigenkapitals nicht übersteigt.

Art. 11.

II. Darlehen.

a. Bedingungen.

1 Die Pfandbriefzentralen gewähren ihren Mitgliedern aus dem Erlöse der Pfandbriefausgabe Darlehen, mit Deckung gemäss Art. 19.

2 Sie dürfen auch andern Kreditanstalten Darlehen mit Deckung gemäss Art. 26 gewähren.

Art. 12.

b. Fälligkeit und vorzei' tige Rückzahlung.

1

Die Fälligkeit der Darlehen muss übereinstimmen mit der Fälligkeit derjenigen Pfandbriefe, aus deren Erlös die Darlehen gewährt wurden.

. 2 Diese Darlehen können vorzeitig zurückbezahlt werden unter der Bedingung, dass die schuldnerische Anstalt der Pfandbriefzentrale an Zahlungsstatt im entsprechenden Betrag Pfandbriefe derselben Gattung abliefert wie diejenigen, aus deren Erlös die Darleben seinerzeit gewährt wurden, und dass sie gleichzeitig der Pfandbriefzentrale den darauf entfallenden, noch nicht getilgten Best der Ausgabekosten vergütet.

Art. 18.

III. Verpflichtung gegenüber den Grundpfandschuldnern.

Die Mitglieder und andern Kreditanstalten, denen die Pfandbriefzentralen Darlehen gewähren, sind verpflichtet, die Vorteile der Pfandbriefausgabe möglichst ihren Grundpfandschuldnern zukommen zu lassen.

Abschnitt in.

Deckung der Pfandbriefe und Darlehen.

Art. 14.

I, Deckung der Pfandbriefe bei den Zentralen.

a. Im allgemeinen.

b, Vermehrung der Deckung.

Die Pfandbriefe und die darauf ausstehenden Zinsen müssen bei den Zentralen jederzeit durch Darlehen nach Art. 11 und 12 und für den in Art. 5, Ziff. 2, vorbehaltenen Teil durch Gülten und Meliorationshypotheken, die von den Zentralen aufbewahrt und verwaltet werden, gedeckt sein.

Art. 15.

Ist der Zinsertrag der Deckung kleiner als der Zinsertrag der Pfandbriefe, so ist die Deckung entsprechend zu vergrössern.

861 Art. 16.

PfandDie Pfandbriefzentralen haben die bei ihnen liegende Deckung * register der Zentralen.

der Pfandbriefe in ein Pfandregister einzutragen.

a Die Einzelheiten dieser Eintragung ordnet der Bundesrat.

1

Art. 17.

Die Zentralen haben die in ihrem Pfandregister eingetragene d,< Verwaltung der Deckung von den übrigen "Vermögenswerten getrennt aufzubewahren. Deckung.

2 Sie sind verpflichtet, im Interesse der Pfandbriefgläubiger, alle Ansprüche aus dieser Deckung auf eigenen Namen geltend zu machen.

1

Art. 18.

Die Pfandbriefe und die darauf ausstehenden Zinsen gemessen ehi e.

< Pfandrecht der PfandPfandrecht an der im Pfandregister der Pfandbriefzentralen eingetra- briefe.

genen Deckung, ohne dass ein besonderer "Verpfändungsvertrag und die Übergabe der Deckung an die Pfandbriefgläubiger oder deren Vertreter erforderlich wären.

Art. 19.

1 Die Darlehen der Pfandbriefzentralen an ihre Mitglieder und die II. Deckung der Dardarauf ausstehenden Zinsen müssen jederzeit durch Grundpfand- oder lehen der Faustpfandforderungen der Mitglieder an ihre Schuldner gedeckt sein, Mitglieder hei diesen eeltiet.

die von den Mitgliedern verwahrt und verwaltet werden.

2 a.

Im allDie Grundpfänder dieser Forderungen müssen in der Schweiz gemeinen.

gelegen sein, die Faustpfänder in inländischen Grundpfandforderungen oder Pfandbriefen bestehen.

Art. 20.

Ist der Zinsertrag der bei einem Mitgliede vorhandenen Deckung i>, Vermehrung derDeckung.

kleiner als der Zinsertrag der diesem Mitgliede von der Pfandbriefzentrale gewährten Darlehen, so ist die Deckung entsprechend zu vergrössern.

Art. 21.

1 Die Mitglieder haben die bei ihnen liegende Deckung ihrer c. Pfandregister der Mitglieder.

Darlehensbezüge in ein Pfandregister einzutragen.

2 Die Einzelheiten dieser Eintragung ordnet der Bundesrat.

Art. 22.

Verwaltung Die Mitglieder haben die in ihren Pfandregistern eingetragene d. der Deckung ihrer Darlehen von den übrigen Vermögenswerten getrennt Deckung.

aufzubewahren.

a Sie sind verpflichtet, im Interesse ihrer Zentrale, alle Ansprüche aus dieser Deckung auf eigenen Namen geltend zu machen.

1

862 6. Pfandrecht der Darlehen.

Art. 28.

Die Darleben der Pfandbrief zentralen und die darauf ausstehenden Zinsen geniessen ein Pfandrecht an der im Pfandregister der Mitglieder eingetragenen Deckung, ohne dass ein besonderer Verpfändungsvertra und die Übergabe der Deckung an die Pfandbriefzentralen oder deren Vertreter erforderlich wären.

Art. 24.

Das Mitglied der Pfandbriefzentrale hat ihr über die Verwaltung der bei ihm liegenden Deckung alljährlich auf einen bestimmten Tag und ausserdem, so oft sie es verlangt, Rechnung abzulegen.

a Für diese Verwaltung und Rechnungstellung bezieht das Mitglied keine Entschädigung.

Art. 25.

1 III. Ergänzung Ist die vorgeschriebene Deckung nicht vollständig vorhanden und der Deckung. lägst sich der Mangel nicht sofort beheben, so ist die Deckung durch an der Börse zugelassene Schuldverschreibungen des Bundes, der Kantone oder Gemeinden oder durch Geld zu ergänzen. Die Schuldvschreibungen dürfen dabei höchstens zu fünfundneunzig vom Hundert des Tageskurses bewertet werden.

2 Die Art. 14 bis 28 gelten auch für die Ergänzung der Deckung.

/. Rechnungsstellung.

[V. Darlehen an Nicht mitglieder

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Art. 26.

Kreditanstalten, die nicht Mitglieder einer Pfandbriefzentrale sind, aber Darlehen beziehen wollen, müssen der Pfandbriefzentrale als Pfandbriefdeckung geeignet befundene Grundpfandforderungen und Ergänzungswerte und zwar im Betrage von mindestens hundertfünf vom Hundert der Darlehen nach Art. 899 bis 901 ZGB verpfänden.

2 Die Pfandbriefzentrale hat die ihr abgelieferten Deckungswerte in ihr Pfandregister einzutragen.

1

Abschnitt IV.

Die Befriedigung aus dem Pfände.

L Betreibungaar t.

Art. 27, Für Pfandbriefforderungen der Inhaber gegenüber den Zentralen und für Darlehensforderungen der Zentralen gegenüber solchen Mitgliedern, die Aktiengesellschaften oder Genossenschaften sind, kann nur Betreibung auf Konkurs angehoben werden. Vorbehalten ist der Schutz der Pfandbrief- und Darlehensgläubiger nach Art. 42.

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Art. 28.

Die Pfandbriefe gemessen im Konkurse einer Zentrale und die II. KonkursVorrecht .

Darlehensforderungen im Konkurse eines Mitgliedes, ausser ihrem Pfandrecht an der Deckung, ein Vorrecht zweiter Klasse für denjenigen Betrag, der im Zeitpunkte der Konkurseröffnung in der Deckung fehlt, nicht dagegen für einen Mindererlös der vorhandenen Deckung bei ihrer Verwertung.

Art. 29.

Am Pfandrecht und Konkurs Vorrecht nehmen alle Pfandbriefe III. Rangornung.

einer Zentrale ohne Eücksicht auf die Reihenfolge ihrer Ausgabe im gleichen Eange teil.

Art. 30.

GläubigerDie Vorschriften über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihens IV, gemeinschaft.

obligationen sind auf die Pfandbriefgläubiger anzuwenden. Dabei bilden alle diejenigen Gläubiger, deren Forderungen gleiche Zins- und Rückzahlungsbedingungen aufweisen, je eine Gemeinschaft, Art. 31.

Hat eine Pfandbriefzentrale ein Darlehen nach Ar,t. 26 gewährt, V.Befriedigung aus Pfändern so kann sie, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen nicht pünkt- von Nichtlich erfüllt und die Mahnung erfolglos gebheben ist, die verpfändeten mitgliedern .

Vermögenswerte bestmöglich versilbern und sich aus dem Erlöse bezahlt machen.

Abschnitt V.

Die Schätzung und Belehnung der Grundpfänder Art. 82.

Die Pfandbriefzentralen haben, unter Berücksichtigung der kan- I.

tonalen amtlichen Schätzungen, über die möglichst zuverlässige Ermittlung des Wertes der für die Deckung pfandrechtlich haftenden Grundstücke Vorschriften nach Massgabe der folgenden Bestimmungen zu erlassen. Diese Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

a Der eidgenössische Pfandbriefinspekto kann die Neuschätzung der Grundstücke verlangen, worin sich der Geldwert oder die sonstigen allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich ändern.

1

Art. 88.

Bei der Schätzung des Verkehrsweges eines Grundstückes dürfen II nur seme dauernden Eigenschaften berücksichtigt werden.

a Dient das Grundstück überwiegend landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken, BÖ ist die Schätzung nach dem durchschnittlichen Ertrage anzustreben.

1

SchätzungsVorschriften

Schätzunggrundlagen.

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III. Beleh nungsgrenzen.

o Höchstansätze.

6. Tiefere Ansätze.

c. Ausschluss

Art. 84.

Unter Berücksichtigung von vorgehenden Pfandrechten und pfandversicherten Zinsen kommen als Pfandbrief- oder Darlehensdeckung in Betracht: 1. die auf Grundstücken mit überwiegend landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Nutzung haftenden Grundpfandforderungen bis zu höchstens fünf Sechsteln des Ertragswertes, sofern eine solche Schätzung vorliegt, keinesfalls aber zu mehr als zwei Dritteln des Verkehrswertes; 2. die auf andern Grundstücken haftenden Grundpfandforderungen bis zu höchstens zwei Drittem des Verkehrswertes.

Art. 85.

Für Bauland, industrielle Anlagen und andere, nach der Art des Ertrages ähnliche Grundstücke setzen die nach Art. 82 zu erlassenden Vorschriften entsprechend niedrigere Belehnungsgrenzen und schützende Bestimmungen gegen eine Entwertung der Pfänder fest.

Art. 86.

Forderungen mit Pfandrechten an Grundstücken, deren Ausbeutung ihren Wert aufzehrt, wie insbesondere solche an Gruben und Steinbrüchen, sind von der Verwendung als Pfandbrief- oder Darlehensdeckung ausgeschlossen.

Abschnitt VI.

Die Überwachung und der Entzug der Ermächtigung.

Art. 87.

Der Bundesrat ist befugt, in den Verwaltungsrat oder Vorstand jeder Pfandbriefzentrale einen Vertreter der Grundpfandschuldner als Mitglied zu ernennen.

Art. 88.

II. Bilanzvor Der Bundesrat bestimmt, in welcher Form die jährlichen Bilanzen Schriften.

und Gewinn- und Verlustrechnungen sowie die Zwischenbilanzen der Pfandbriefzentralen aufzustellen und zu veröffentlichen sind, welche Einzelangaben sie enthalten und über welche Einzelerscheinungen des Geschäftsbetriebes im Geschäftsberichte erläuternde Aufschlüsse erteilt werden müssen.

Art. 89.

1 Ili Eidg.

Die Geschäftsführung der Pfandbriefzentralen und der ihnen PfandbriefInspektor. ein Darlehen schuldenden Mitglieder untersteht, soweit sie durch dieses Gesetz geregelt ist, einer ständigen Überwachung durch den eidgenössischen Pfandbriefinspektor.

I. Vertreter der Grundpfandschuldner

865 2

Er hat das Recht, von den Nichtmitgliedern, die einer Pfandbriefzentrale ein Darlehen nach Art. 11, Abs. 2, schulden, den Nachweis zu verlangen, dass sie der Bestimmung des Art. 18 nachleben.

Wird dieser Nachweis nicht erbracht, so ordnet der Bundesrat das Erforderliche an.

8 Der Bundesrat ordnet das Überwachungsverfahren und setzt die Überwachungsgebühr fest.

Art. 40 Gehören Mitglieder einer Pfandbriefzentrale einem Verbände an, IV. Verbands inspektoder ihre Geschäftstätigkeit durch sein eigenes, fachkundiges Inspektorat rate.

überwacht, so kann der Bundesrat dieses Inspektorat mit der in Art. 39 vorgesehenen Überwachung betrauen.

* Pur die Mitglieder eines zu solcher Überwachung ermächtigten Verbandes wird die in Art. 89 vorgesehene Überwachungsgebühr ermässigt.

8 Das Verbandsinspektora hat dem eidgenössischen Pfandbriefinspektor über seine Prüfungen, soweit sie die in diesem Gesetze geregelte Geschäftstätigkeit beschlagen, Bericht zu erstatten und jederzeit Auskunft zu erteilen. Dem eidgenössischen Pfandbriefinspektor bleibt das Eeeht vorbehalten, den Befund des Verbansinspektorates bei den Verbandsmitgliedern nachzuprüfen und ausnahmsweise eigene Prüfungen vorzunehmen, Art. 41.

Der eidgenössische Pfandbriefinspektor nimmt über jede Prüfung V, Inspektionsbericht.

einen Befund auf und gibt den beteiligten Anstalten davon Kenntnis.

Sind Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Vollziehungsverordnung übertreten worden, so bestimmt der Pfandbriefmspektor im Befunde die Frist, innerhalb welcher für Abhilfe gesorgt werden muss.

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Art. 42.

Kommen die verantwortlichen Organe der fehlbaren Anstalt einer VI. Säumnisfolgen.

nach Art. 41 ergangenen Aufforderung nicht nach oder wiederholen sich die Übertretungen dieses Gesetzeso der der Vollziehungverordnung oder stellen sich sonstige, das Vertrauen zu der Anstalt beeinträchtigende Umstände ein, so ordnet der Bundesrat das für die Wahrung der Rechte der Pfandbrief- oder Darlehensgläubiger Erforderliche an. Er kann verlangen, dass die Anstalt die Deckungswerte dem eidgenössischen Pfandbrief Inspektor aushändige. Dieser besorgt deren Verwaltung als Treuhänder auf Kosten der Anstalt so lange, bis der Aufforderung Genüge geleistet wird oder die das Vertrauen beeinträchtigenden Umstände beseitigt sind.

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Art. 43.

VII, Entzug der Widersetzt sich die Anstalt der Aufforderung zur Auslieferung Ermäctigung, der Deckungswerte oder kommt sie nach der Auslieferung trotz Mah-

nung ihren Deckungsverpflichtungen nicht nach, so kann der Bundesrat die ausgegebenen Pfandbriefe oder gewährten Darlehen als verfallen erklären. Er kann ausserdem der Pfandbriefzentrale die Ermächtigung zur Pfandbrief ausgäbe entziehen.

Abschnitt VII.

Verantwortlichkeits- und Strafbestimmungen Art. 44.

Wer diesem Gesetze oder der Vollziehungsverordnung zuwiderlich Haftung, handelt, haftet den Pfandbrief- oder Darlehensgläubigern für den daraus entstandenen Schaden.

Art. 45.

1 II. Strafbare Wer als Pfandbriefe bezeichnete Schuldverschreibungen ausTatbestände, gibt, ohne dazu die Ermächtigung zu haben, 2 wer Pf andbrief e ausgibt oder Darlehen bezieht, trotzdem er weiss, dass deren Deckung unvollständig ist oder fehlt, 8 wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Busse bis zu zwanzig Tausend Franken bestraft; die beiden Strafen können verbunden werden.

Art. 46.

1 III. StrafbarWerden die im Art.

45 unter Strafe gestellten Handlungen keit der Organe, im Geschäftsbetriebe einer juristischen Person begangen, so finden die Straf bestimmungen auf die Direktoren, Bevollmächtigten, Liquidatoren und die Mitglieder der Verwaltungs oder Aufsichtsorgane Anwendung, die diese Handlungen begangen haben.

2 Werden diese Handlungen im Geschäftsbetriebe einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die schuldigen Gesellschafter, Direktoren, Bevollmächtigten und Liquidatoren Anwendung.

I. Zivilrecht

Art. 47.

IV. Vorbehalt Erfüllt eine der im Art. 45 genannton Handlungen einen Tatdes allgebestand des eidgenössischen oder des kantonalen Strafrechts, wofür meinen Strafrechts eine schwerere Strafe angedroht ist, so ist die strengere Strafbestimmung

anzuwenden.

Art. 48.

v. Verfolgung Die Yerfolgung und Beurteilung der in diesem Gesetz mit, Strafe und Beurteilung bedrohten Handlungen liegt den Kantonen ob.

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Art. 49.

Die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das VI. Ergänzung durch das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. Hor Bundesstrafrecht.

nun 1858 bleiben vorbehalten.

Abschnitt VIII.

Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Art. 50.

Art. 219 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs erhält folgenden Zusatz:

I. Abänderung dea Schuldbetreibung und Konkursgesetzes.

Zweite Klasse: d. die Forderungen der Pfandbriefgläubig und die Forderungen der Pfandbriefzentralen aus den ihren Mitgliedern nach Art. 11, Abs. l, des Bundesgesetzes über die Ausgabe von Pfandbriefen gewährten Darlehen für denjenigen Betrag, der im Zeitpunkte der Konkurseröffnung in der Deckung fehlt (Art. 14, 19 und 25 Pfandbriefgesetz) nicht dagegen für einen Mindcrcrlös der vorhandenen Deckung bei ihrer Verwertung, Art. 51.

Von diesem Gesetz werden nicht berührt die vor seinem Inkraft -II treten auf Grund kantonalen Rechts ausgegebenen Pfandbriefe.

Pfandbriefe kantonalen Rechtes.

Art. 52.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses IIII. Inkrafttreten.

Gesetzes.

a Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Art. 916 bis 918 des schweizerischen Zivilgesetzbuches aufgehoben. Die Hypothekarkasse des Kantons Genf ist jedoch befugt) weiterhin Pfandbriefe auszugeben, bis die Pfandbriefzentrale der Kantonalbanken errichtet ist.

1

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 25. Juni 1930.

Der Präsident: Messmer Der Protokollführer: Kaeslin.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 25. Juni 1930.

Der Präsident: E.-Paul Graber.

Der Protokollführer : G. Bovet.

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Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 25. Juni 1930.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

Datum der Veröffentlichung : 2. Juli 1930.

Ablauf der Referendumsfrist : 30. September 1930.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Ausgabe von Pfandbriefen. (Vom 25. Juni 1930.)

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27

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.07.1930

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857-868

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10 031 077

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