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Bundesbeschluss über

die Geschäftsführung des Bundesrats, des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Jahre 1929.

(Vom 26. Juni 1930.)

Die Bundesversammlung d e r s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschaft, nach Einsicht des Berichts des Bundesrats vom 10. April 1930, des Bundesgerichts vom 15. Februar 1930 und des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. Februar 1930, beschliesst: Einziger Artikel.

Der Geschäftsführung des Bundesrats, des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Jahre 1929 wird die Genehmigung erteilt.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 11. Juni 1930.

Der Präsident: E.-Paul Graber.

Der Protokollführer : G. Bovet.

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 26. Juni 1930.

Der Präsident: Messmer.

Der Protokollführer: Kaeslin

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Postulate des Nationalrates.

1.

Der Bundesrat wird eingeladen, die rechtlichen, finanziellen, versicherungstechniacben und administrativen Verhältnisse der eidgenössischen Militärversicherung einer eingehenden Untersuchung zu unterwerfen, wobei insbesondere auch die Frage der Abtrennung der Militärversieherung von der Abteilung für Sanität geprüft werden soll.

II.

Der Bundesrat wird eingeladen, die Frage zu prüfen, ob nicht die Versicherungszweige des Bundes und seine Aufwendungen für die Versicherungszwecke der verschiedensten Art im Sinne einer rationellen Verwaltung möglichst zu konzentrieren seien.

III.

Der Bundesrat wird eingeladen, mit Beschleunigung die Frage zu prüfen, ob nicht das Bundesgesetz betreffend die Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878 zu revidieren sei. und zwar a. im Sinne einer Zusammenfassung der seitherigen ergänzenden Bestimmungen zu einem, den neuzeitlichen Verhältnissen Rechnung tragenden einheitlichen Bundesgesetz, und b. mit möglichster Berücksichtigung der aus den Kreisen der Auslandschweizer über die Grundsätze der Erhebung und des Vollzugs der Militärsteuer geausgerten Wünsche.

Postulat des Ständerates.

Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, ob nicht a. die Münzstätte und das Amt für Gold- und Silberwaren, die heute im gleichen Gebäude untergebracht sind und in ihrer Tätigkeit vieles miteinander gemeinsam haben, unter einer Leitung zu vereinigen wären; b. das Tätigkeitsgebiet dor Münzstätte namentlich dadurch erweitert werden könnte, dass ihr auch Arbeiten übertragen werden, die heute andere ähnliche Unternehmungen der Schweiz und des Auslandes auf Rechnung öffentlicher Anstalten des Landes besorgen.

Die gesetzgebenden Räte haben überdies beschlossen, das vom Nationalrate im Jahre 1928 angenommene Postulat Nr. 1186 anfrechtzuhalten ; es hat folgenden Wortlaut: Der Bundesrat wird eingeladen, die Frage zu prüfen, ob nicht, um die bedeutenden Kosten eines Neubaus des Landesmuseums zu vermeiden

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oder zu reduzieren und um den berechtigten Wünschen einiger Landesgegenden zu entsprechen, eine Ausstellung geeigneter historischer Objekte des Landesmuseums in passenden Gebäuden ausserhalb Zürichs vorgenommen werden konnte.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses und der dazu gehörigen Postulate im Bundesblatt.

B e r n , den 26. Juni 1930.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: Kaeslin.

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Bundesbeschluss über die Geschäftsführung des Bundesrats, des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Jahre 1929. (Vom 26. Juni 1930.)

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Jahr

1930

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1

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.07.1930

Date Data Seite

917-919

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10 031 088

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