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2. Dem Kanton Thurgau an die zu Fr. 30,000 veranschlagten Kosten der Entwässerung ,,Lantersbofen und Schibler-Ruth-Eichackera, in der Gemeinde Andhausen, 20 %, im Maximum Fr. 6000.

3. Dem Kanton Tessin an die zu Fr. 5200 veranschlagten Kosten für die Korrektion des Saumweges all1 alpe di Cavallo, in der Gemeinde Ghirone im Valle di Luzzone, 40 %, im Maximum Fr, 2080.

4. Dem Kanton Wallis: a, an die zu Fr. 132,000 veranschlagten Kosten der Ausführung des Lawinenverbauprojektes Torrentalp II, 3. Teil, im Maximum Fr. 87,685; b, an die zu Fr. 300,000 veranschlagten Kosten der Ausführung der II. Sektion des Waldweges Visp-Bürchen, der Gemeinde Bürchen, 40 °/o, ira Maximum Fr. 120,000.

5. Der Gemeinde Waltensburg (Graubünden) an die zu Fr. 31,000 veranschlagten Kosten für die Erhaltung der Burgruine Jörgenberg, 30 °/o, im Maximum Fr. 9300.

Artillerie-Oberst Roger de Crousaz, Kommandant ad intérim der Festungsbesatzung 8t. Maurice wird, seinem Ansuchen entsprechend, unter Verdankung der geleisteten Dienste, vom Kommando entlassen.

Artillerie-Oberst Georges Marcuard, Instruktionsoffizier der Artillerie und Kommandant der Artilleriebrigade 2, wird zum Kommandanten der Festungsbesatzung St. Maurice und damit zum Heereseinheitskommandanten ernannt.

Bekanntmachungen von Departementen nnd andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Ursprungszeugnisse für Buttereinfuhr.

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 28. Februar 1930 unterliegt Butter österreichischen Ursprungs vom 5, März an und bis auf weiteres einem b e s o n d e r n Zollzuschlag von Fr. 55.-- per 100 kg brutto. Infolgedessen sind für Sendungen von Butter anderen Ursprungs Ursprungszeugnisse beizubringen. Diese Ursprungszeugnisse sind den Begleitpapieren beizulegen ; aie müssen von einer Zollbehörde, einer Handelskammer oder einer andern im Herkunftslande der Ware amtlich anerkannten Zeugnisstelle ausgestellt bzw. beglaubigt und u n t e r z e i c h n e t sein. Sie müssen alle nötigen Angaben (genaue Bezeichnung der Sendung, Produktionsland, Versender]) enthalten, aus denen mit Sicherheit hervorgeht, dass die betreffende Sendung keine Butter österreichischen Ursprungs enthält.

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Für Buttersendungen ab Meerhäfen können Zeugnisse von· Hafenzollämtern oder andern zuständigen Hafenbehörden vorgelegt werden.

Ursprungszeugnissen, die nicht in einer schweizerischen Landessprache abgefasst sind, sollen beglaubigte Übersetzungen beigegeben werden.

Die B e g l a u b i g u n g der Zeugnisse durch schweizerische Konsulate wird bis auf weiteres nicht verlangt.

Für die Benachrichtigung der Lieferanten im Auslande durch die schweizerischen Butterimporteure wird eine Frist bis zum 20. März nächsthin eingeräumt. Bis dahin werden Buttersendungen anderen als österreichischen Ursprungs noch ohne Zeugnisse zu den bisherigen Ansätzen zugelassen, soweit nicht nach den Begleitpapieren oder aus andern Gründen Zweifel über den Ursprung der Ware bestehen können. Für derartige Buttersendungen, die nach dem 20. März ohne Ursprungszeugnis eingehen, wird dagegen auch der besondere Zollzuschlag von Fr. 55. -- per 100 kg bruttò erhoben.

Im Grenzverkehr (derjenige mit Österreich ausgenommen) werden bis auf weiteres Buttersendungen, deren Gewicht im Einzelfalle 10 kg nicht übersteigt, ohne Zeugnis zum niedrigem Ansätze zugelassen, soweit kein Verdacht besteht, dass es sich um Butter österreichischen Ursprünge handelt.

Für Buttersendungen im Postverkehr werden Ursprungszeugnisse ·einstweilen nicht verlangt.

B e r n , den 28. Februar 1930.

Eidgenüssische Oberzolldirektion.

Einfuhr von Pflanzen.

Auf 10. März nächsthin wird das Zollamt Jestettetl für die Einfuhr von lebenden Pflanzen im allgemeinen Verkehr im Sinne von Art. 61 der Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1894 zum Bundesgesetz betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund geöffnet.

B e r n , den 1. März 1930.

Abteilung für Landwirtschaft.

Wählbarkeit höherer Forstbeamter.

Zulassung zur praktischen Prüfung.

Das unterzeichnete Departement hat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesratsbeschlusses vom 22. November 1919 betreffend die Wählbarkeit höherer Forstbeamter, sowie auf das Ergebnis der forstlich-wissenschaftlichen Staatsprüfung Herrn R i t z , Werner, von Schnottwil (Solothurn) zur forstlich-praktischen Prüfung zugelassen.

B e r n , den 27. Februar 1930.

Eidg. Departement des Innern.

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Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung und Stempelung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art, 16 der Vollziehungsverordnung vom 9. Dezember 1916 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidgenössische Maas- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt: Fabrikant: Landis & Gyr A.-G., Zug.

Die amtliche Bekanntmachung vom 5. Februar 1930 ist wie folgt zu ergänzen: Induktionszähler für Mehrphasenstrom mit zwei Triebsystemen, Typen FF l, HF l, DF l, KF l, LF 1.

Fabrikant: Siemens-Halske A.-G., Berlin.

Stromwandler, Typen ATO 33 und ATO 42, von 40 Frequenzen an aufwärts.

Stromwandler, Typen ATO 64, 86, 119; ATOF 64, 86, 119, von 40 Frequenzen an aufwärts.

Die bisherigen Typenbezeichnungen werden ersetzt durch: Stromwandler, Type AER 42, 64, 86 Einstabstromwandler; Type ADR 119 Schleifenwandler.

Stromwandler, Type ATQ 30, 42, 50, 70, 100 Querlochtopfwandler ; Type ADQ 30, 42, 50, 70, 100 Querlochdurchführungswandler.

S

Spannungswandler Type VTM 10, 36, 42 mit Masseisolatio ; Type VTO 36, 42, 57, 77, 85, 102 mit Ölisolation,

B e r n , den 22. Februar 1930.

Der Präsident der eidg. Maas- und Gewichtekommission : J. Landry.

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05.03.1930

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175-177

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10 030 963

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