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2570 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des abgeänderten Art. 36 der Staatsverfassung des Kantons Aargau.

(Vom 6. Mai 1930,3 Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

In der Abstimmung vom 6. April 1930 hat das Volk des Kantuns Aargau mit 29,341 gegen 28,690 Stimmen eine vom Grossen Rate beschlossene Abänderung der Verfagsungsbestimmung betreffend das Taggeld für die Mitglieder des Grossen Rates angenommen.

Die von der Revision betroffene Bestimmung lautet in der bisherigen und in der neuen Fassung folgendennassen :

Art.

Bisheriger Text: Die Mitglieder des Grossen liâtes beziehen für ihre Verrichtungen ein Taggeld von drei Franken und für die Hin- und Herreise eine nach der Eisenbahn- oder Posttaxe zu berechnende tägliche Reiseentschädigung.

36.

Heuer Text: Die Mitglieder des Grossen Rates beziehen für ihre Teilnahme an den Rats- und Kommissionssitzungen ein Taggeld von Fr. 10 und für die Hin- und Rückreise eine nach der Eisenbahn- oder nach der Posttaxe zu berechnende tägliche Reiseentschädigung,

Mit Schreiben vom 11. April 1930 sucht der Regierungsrat des Kantons Aargau die eidgenössische Gewährleistung dieser Verfassungsrevision nach, Die neue Fassung des Art. 36 der Staatsverfassung unterscheidet sich von der bisherigen materiell nur durch die Erhöhung des Taggeldes für dio Mitglieder des Grossen Rates von Fr. 3 auf Fr. 10. Die weitern Änderungen am Wortlaute des Verfassungsartikels sind bloss redaktioneller Natur.

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Es handelt sich um eine Bestimmung, die ausschliesslich in das Gebiet der kantonalen Zuständigkeit fällt. Sie enthält nichts, das dem Bundesrecht widersprechen würde.

Deshalb beantragen wir Ihnen, dem abgeänderten Art. 36 der aargauischen Staatsverfassung durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfs die Gewährleistung zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 6. Mai 1930.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Musy.

Der Bundeskanzler : Kaeslin.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung des abgeänderten Art. 36 der Staatsverfassung des Kantons Aargau.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, nach Kenntnisnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 6. Mai 1930, in Erwägung, dass der abgeänderte Art. 36 der Staatsverfassung des Kantons Aargau nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, b eschliesst:

Art. 1.

Dem in der Volksabstimmung vom 6. April 1930 angenommenen Art. 36 der Staatsverfassung des Kantons Aargau wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des abgeänderten Art. 36 der Staatsverfassung des Kantons Aargau. (Vom 6. Mai 1930.)

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Jahr

1930

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Volume Volume Heft

19

Cahier Numero Geschäftsnummer

2570

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.05.1930

Date Data Seite

386-387

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