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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Änderung der Konzession einer elektrischen Strassenbalm in Luzern und Ausgemeinden.

(Vom 28. März 1930.)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Mit Eingabe vom 3. Februar 1930 hat die Direktion der Trambahn der Stadt Luzern dem Eisenbahndepartement mitgeteilt, die Einwohnergemeinde Luzern habe durch Abstimmung vom 1. Dezember 1929 beschlossen, die Tramlinie Luzernerhof-Halde abzubrechen und auf der Strecke Lido-Bahnhof-Steghof einen Autobusverkehr einzurichten. Gleichzeitig stellte die Trambahndirektion, das Gesuch, es sei Art. 3, lit. b, der Konzession für eine elektrische Strassenbahn in Luzern und Ausgetneinden vom 17. Dezember 1897 in der Weise zu ändern, dass die Strecke vom Hôtel de l'Europe durch die Haldenstrasse bis zum Luzernerhof (1166 rn) aus der Konzession entlassen "werde.

In der Folge einigte sich das Eisenbahndepartement mit der Direktion der Trambahn der Stadt Luzern und der ßaudirektion des Kantons Luzern dahin, für die durch die Aufhebung der Linie Luzernerhof-Halde bedingte Konzessionsänderung die im nachfolgenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss vorgesehene Lösung in Aussicht zu nehmen. Darnach werden die Art. 3 und 4 der ursprünglichen Konzession aufgehoben. In dorn vorgeschlagenen neuen Art, 3 sind die verbleibenden Strecken aufgezählt und in dem neuen Art. 4 wird dem Bundesrat das Recht eingeräumt, die Konzession auf weitere Strecken im Gebiet der Stadtgemeinde Luzern und der angrenzenden Gemeinden Littau und Emmen auszudehnen, aber auch den Abbruch bestehender Linien zu bewilligen, wie dies erstmals in Art. 10, Abs. 3, der neuen Konzession für die Genfer Strassenbahn (E. A. S. 44, 180) vorgesehen wurde. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die Strecke Kriens-Luzern der Trambahn der Stadt Luzern Gegenstand «iner besonderen Konzession bildet (vgl. E. A. S. 8, 341, und 15, 545).

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Im übrigen gibt uns der nachfolgende Entwurf zu einem Bundesbeschluss zu keinen Bemerkungen Anlass. Wir beantragen Ihnen daher die Annahme der Vorlage und benützen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 28. März 1930.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Musy.

Der Bundeskanzler : Kaeslin.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Änderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn in Luzern und Ausgemeinden.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches der Direktion der Trambahn der Stadt Luzern, vom 3. Februar 1930 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 28. März 1930, beschliesst:

I.

Die Art. 3 und 4 der Konzession einer elektrischen Strassenbahn in Luzern und Ausgemeinden, vom 17. Dezember 1897 fE. A. 8. 14, 593), werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:

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,,Art. 3. Die Konzession gilt für folgende Strecken: a. von Maihof durch die Maihofstrasse, Zürcherstrasse Alpenstrasse, über den Schweizerhofquai und die Seebrücke, durch die Pilatusstrasse, die Obergrundstrasse und die Krienserstrass bis zur Einmündung der Güterbahn Kriens-Luzern beim Eichhof; 6. vom Pilatusplatz durch die Obergrundstrasse, den Unteren Hirschengraben, über den Kasernenplatz, durch die Baselstrasse über Fluhmühle-Emmenbrücke nach Gerliswil ; c, vom Bahnhofplatz durch die Bahnhofstrasse und die Pfistergass zum Kasernenplatz.

Art. 4. Der Bundcsrat kann nach Anhörung der kantonalen Regierung die Stadt Luzern ermächtigen, weitere Linien auf dem Gebiete der Gemeinden Luzern, Littau und Emmen zu bauen, die bestehende Linienführung zu ändern, den Dienst auf einzelnen Linien zu beschränken oder ganz aufzuheben und gegebenenfalls die bezüglichen Einrichtungen zu beseitigen.a

n.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, der am 1930 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Änderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn in Luzern und Ausgemeinden. (Vom 28. März 1930.)

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Jahr

1930

Année Anno Band

1

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14

Cahier Numero Geschäftsnummer

2561

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.04.1930

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298-300

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