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Bundesratsbeschluß über

die Beschwerde des Albert Rüegg in Luzern gegen den Regierungsrat des Kantons Thurgau wegen Verbots des Betriebes von Acetylenbeleuchtungsanlagen.

(Vom 9. April 19010

Der schweizerische Bundes rat hat über die Beschwerde des Albert R ü e g g in Luzern gegen den Regierungsrat des Kantons Thurgau wegen Verbots des Betriebes von Acetylenbeleuchtungsanlagen, auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements, folgenden Beschluß

gefaßt:

A.

In thatsächlicher Beziehung v/ird festgestellt:

I.

Mit Entscheid vom 29. Dezember 1900 veriügte der Regierungsrat des Kantons Thurgau, es sei dem B. Häuser, Stickfabrikant in Dußnang, der Betrieb seiner Aeetylenbeleuchtungsanlage bis auf weiteres bei einer Buße von 20 Fr. gänzlich verboten. Der Regierungsrat zog hierbei folgendes in Betracht:

889 ,,Die Bedingungen, unter welchen durch Regierungsbeschluß vom 23. November 1. J. der Betrieb der Anlage bewilligt worden, sind nach dem Expertenberichte bis zur Stunde noch nicht erfüllt; denn 1. mündet das A b l a ß v e n t i l in den V e r g a s u n g s r a u m s e l b s t , während nach § 21 der Verordnung betreffend Herstellung und Verwendung von Acetylengas, datiert vom 22. Februar 1900, jeder Gasapparat mit einem S i c h e r h e i t s a b z u g s r o h r ins F r e i e versehen sein muß; 2. ist der Apparat, wenn der innere Überdruck in Entwickler und Récipient wirklich nach Vorschrift von § 20 der zitierten Verordnung unter Vs Atmosphäre gehalten wird, gar nicht im stände, zur hohen Winterszeit während eines Abends und des folgenden Morgens die Beleuchtung zu bedienen, ohne daß während der Lichtzeit selbst eine Nachgasung vorgenommen wird ; 3. Auch der Vergasungsraum entspricht dem § 13 der Verordnung nicht, indem die aus hölzernen Balken und Brettern besiehende Decke nicht als feuersicher bezeichnet werden kann.

Angesichts der vorerwähnten Mängel muß der Betrieb der Anlage verboten werden."

Dem Regierungsrat lag hierbei das Gutachten eines Experten, Dr. Heß von Frauenfeld, vom 27. Dezember 1900, vor, der die beanstandete Anlage selbst besichtigt hatte, und sich darüber folgendermaßen ausspricht : Der erste Fehler (den sich ein Acetylentechniker nicht hätte zu schulden kommen lassen sollen) besteht darin, daß das Abblasventil in den Vergasungsraum selbst mündet; Übergas, das beim Überschreiten des vorgeschriebenen Maximaldruckes von 1 /2 Atmosphäre entweicht, richtige Einstellung des Ventiles vorausgesetzt, fließt in den Vergasungsraum selbst.

Zweitens ist aber der Apparat, wenn der innere Überdruck in Entwickler und Récipient wirklich vorschriftsgemäß unter :/2 Atmosphäre gehalten wird, gar nicht im stände, zur hohen Winterszeit während eines Abends und des folgenden Morgens die Beleuchtung zu bedienen, ohne daß während der Lichtzeit selbst eine Nachgasung vorgenommen wird. Nach den Angaben des Herrn Hauser würde beim Betriebe der noch in der Montage befindlichen Stickerei die Beleuchtung aus zehn Flammen à 20 1.

stündlichem Gasverbrauch bestehen. Auf fünf Stunden (Abend

890 und Morgen) Beleuchtungsdauer bezogen, erfordert dieses einen Grasvorrat von 1000 1., der vor der Lichtzeit vorhanden sein und während der Brennzeit ohne weiteres Zuthun vomRecipientenn abgegeben werden sollte. Nun ist es für jedermann, der mit der Gastechnik nur einigermaßen vertraut ist, evident, daß ein Abströmen des Acetylens aus demRecipientenn durch die Gasbrenner und ein Unterhalten der Flammen nur dann möglieh ist, wenn der innere Gasdruck größer ist als der äußere Atmosphärendruck. Wäre der Récipient absolut leer, so müßten bei einem Rauminhalt von 1000 1., wie er hier thatsächlich vorhanden ist, erst 1000 1. Gas vom äußern Druck einströmen, bis überhaupt zwischen innen und außen Gleichgewicht bestände und erst dann könnte durch weitere Gaszufuhr innerer Überdruck erzeugt werden.

Sollen also 1000 1. Gas zur Unterhaltung der Beleuchtung aus dem Innern des Recipienten durch die Gasbrenner nach außen in die freie Atmosphäre abfließen, so müssen zu den ersten 1000 1., die dem äußern Atmosphärendruck das Gleichgewicht halten, bei jeder Entladung zurückbleiben, aber auch bei jeder Neuladung schon vorhanden sind, noch weitere 1000 1. von gleicher Spannkraft beigefügt werden, welche für sich auch wieder eine Atmosphäre Druck erzeugen, d . h . d u r c h d e n z u r U n t e r h a l t u n g d e r B e l e u c h t u n g f ü r e i n e n A b e n d u n d d e n fo l g e n d e n M o r g e n e r f o r d e r l i e h e n G a s v o r r a t von 1000 1.

wird ein innerer Überdruck von l Atmosphäre bed i n g t (in Wirklichkeit müßte er noch etwas größer sein, weil sonst gegen das Ende der Lichtzeit die Flammen nicht mehr mit der normalen Lichtstärke brennen würden). Wollte man den vorhandenen tausendlitrigen Recipienten nur auf '/» Atmosphäre innern Überdruck spannen, so dürften dem einmal mit der äußern Luft ins Gleichgewicht gebrachtenGasinhaltt nur n o c h 500 1.

z u g e f ü h r t werde n, welche jedoch dann die Beleuchtung nur während der halben Lichtzeit zu speisen i m s t ä n d e w ä r e n u n d d u r c h e i n e e b e n s o s t a r k e Na, ch gasung bei Nacht aufgebessert werden m ü ß t e n . Es ist somit bei dem in Aussicht genommenen Umfang der Beleuchtung u n m ö g l i c h , die Anlage in ihrer jetzigen Gestalt zu betreiben, ohne gegen die Verordnung vom 22. Februar in dieser oder jener Weise
zu verstoßen.

Nicht nur der Gasapparat, sondern auch der Vergasungsraum st der Verordnung nicht entsprechend, indem die aus hölzernen Balken und Brettern bestehende Decke nicht als feuersicher (§ 13) bezeichnet werden kann.

891 II.

Gegen diesen Entscheid rekurriert Albert Rüegg mit Eingabe vom 16. Januar 1901, nachdem B. Hauser bereits bei dem eidgenössischen Justizdeparternent Besehwerde eingelegt hatte, an den ßundesrat und stellt den Antrag, es sei eine Expertise über die Gefährlichkeit der in Frage stehenden Acefrylenanlage aufzunehmen und die Schlußnahme des Regierungsrates aufzuheben.

Zur Begründung seiner Beschwerde bringt er vor: Rekurrent besitzt die Aktivlegitimation zur Erhebung der Beschwerde gegen die angefochtene Schlußnahme des thurgauischen Regierungsrates, da er als Lieferant und Fabrikant der vom Regierungsrat verbotenen Anlagen in erster Linie betroffen wird, nicht B. Hauser, der als Besteller eventuell gegen den Rekurrenten ein Regreßrecht geltend machen wird.

Die Kompetenz des Bundesrates ist gegeben durch den Hinweis auf Art. 189 Zif. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Organisation der Bundesrechtspflege vorn 22. März 1893 und die Begründung des Rekurses mit Verletzung des Art. 31 der Bundesverfassung und des dort garantierten Grundsatzes der Handelsund Gewerbefreiheit.

In thatsächlicher Beziehung kann konstatiert werden, daß den Aussetzungen des regierungsrätlicheu Beschlusses betreffend Ventil und mangelnde Feuersicherheit des Vergasungsraumes nachgekommen worden ist. Soweit aber der Rcgierungsratsbeschluß in Ziffer 2 über das vom Beschwerdeführer Ausgeführte hinausgeht und die Abänderung der für sechs Atmosphären Überdruck eingerichteten Beleuchtungsanlage in eine solche mit blos 1/a Atmosphäre Druck verlangt, steht er in Widerspruch mit Art. 31 der Bundcsverfassung.

Der Regierungsrat stützt seine Maßnahme auf Art. 20 seiner .^Verordnung betreffend Herstellung und Verwendung von Acetylengas" vom 22. Februar 1900, welche bestimmt: ,,Tauchupparate und Hochdruckapparate sind nicht gestattet. Der Gasdruck in Entwickler, Glocke und Récipient darf '/a Atmosphäre inneru Überdruck nicht übersteigen.a Auf dein Gebiete der Gewerbegesetzgebung sind nun. aber die Kantone nur insofern souverän, als ihre Erlasse das Prinzip der Handels- und Gewerbefreiheit nicht verletzen. Dies geschieht aber durch die angefochtene Schlußnahme des thurgauischen Regierungsrates: würde die Anwendung der Bestimmungen der citierten Verordnung

892 Schutz finden, so würde das ganze Geschäft des Beschwerdeführers brachgelegt, sein ganzer Gewerbebetrieb würde thatsächlich verboten. Eine solche Maßnahme wäre dann, aber auch nur dann gerechtfertigt, wenn das Gewerbe des Rekurrenten, die Verwendung seiner Produkte und Anlagen für die öffentliche Sicherheit gefährlich und daher aus polizeilichen Gesichtspunkte« zu verbieten wäre. Das trifft nun aber nicht zu. Der Rekurrent bezieht sich auf eine seiner Eingabe beiliegende Enquete über Acetylenanlagen, wie sie zur Zeit speciell unter Anwendung des Drucksystems in der Schweiz bestehen. Diese Anlagen funktionieren nun zum Teil schon seit Jahren : Störungen irgend welcher Art sind absolut ausgeschlossen. Die Unfälle, die von Zeit zu Zeit die Runde durch die Tagesblätter machen, betreffen nicht das hier in Frage stehende System. Eine fachmännische und nicht bloß einseitige Expertise wird ergeben, daß aus Gründen der öffentlichen Sicherheit das vom Beschwerdeführer eingeführte Svstem nicht beanstandet werden kann.

III.

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau beantragt in seiner Antwort auf die Beschwerde vom 2. März 1901 die Abweisung des Rekurrenten, indem er sich auf ein weiteres Gutachten von Dr. Heß in Frauenfeld vom 1. März 1901 beruft, in dem ausgeführt wird : 1. Wenn der Druck, unter welchem das Acetylengas iti einem geschlossenen Raum (Récipient oder Entwickler) steht, zwei Atmosphären übersteigt, so nimmt das Gas die Eigenschaften eines Explosivgemisches an. Wird an irgend einer Stelle eine Entzündung eingeleitet, so pflanzt sich diese durch das ganze Gemenge fort und es entsteht eine Explosion, deren Folgen unter Umständen sehr bedenklicher Natur sein können.

2. Die Entzündung innerhalb eines Hoehdruckentwicklers ist möglich, wenn gleitende Flächen vorhanden sind und zwar durch Funken, auch wenn diese nur kleinster Natur sind. Funken können verursacht werden durch die harten Verunreinigungen des Karbides (z. B. Kiesel, Sand), welche bei der Entwicklung des Acetylens an alle Wände und inneren Apparatenteile geschleudert werden und dabei auch zwischen die gleitenden Flächen kommen können (Explosion am 2. Februar 1899, 3 h p. bei den Herren Gebrüder Giger in Entlebuch, System Rüegg, Luzern).

893 3. Hochdruckrecipienteii sind gefährlich innerhalb und außerhalb von Gebäuden. Innerhalb eines Gebäudes untergebracht, können sie bei einem Brandfalle namenloses Unglück zur Folge haben. Steht das den Recipienten enthaltende Gebäude in Flammen, so kann sich das eingeschlossene Gas, entweder durch die bloße Nähe des Feuers oder durch Beleckung des Kessels, auf 780° erhitzen, wobei es unter gewaltiger Wärmeexplosion zerfällt in Kohlenstoff und Wasserstoff. Außerhalb des Gebäudes aufgestellt, können die Unbilden des Wetters den Recipienten schadhaft machen. Er wird beseitigt, später zum gleichen oder einem ändern Zwecke repariert und dabei mit Lötkolben oder Nieten behandelt. Selbst nach Monaten können durch die innern Krustenansätze noch Explosionen veranlaßt werden (siehe Beilage : Mitteilungen des Eidgenössischen Fabrikinspektorates, III. Kreis. Über die Explosion eines Acetylengasometers).

4. Die Hochdruckapparate sind als Ganzes mechanische Vorrichtungen, an denen so viele genau zu beachtende und zu behandelnde Teile vorkommen (Manometer, Ventile, Hahnen etc.), daß gut instruierte Arbeiter mit mechanischem Geschick nötig sind, um dieselben zu bedienen. Heute sind leider Apparatenverkäufer und Apparatenkäufer noch zu wenig vorsichtig, ängstlich, gewissenhaft, um diesen Umstand, diese Notwendigkeit anzuerkennen. Durch unrichtige Bedienung können dann Unregelmäßigkeiten mit bedauernswerten Folgen eintreten.

Derartige Überlegungen werden auch in Preußen, Sachsen und Württemberg Veranlassung gegeben haben, die Hochdruckapparate zu verbieten.

IV.

Ein Gutachten vom 14. Januar 1901, welches der eidgenössische Fabrikinspektor des III. Kreises auf den von B. Hauser beim Justizdeparteinent eingereichten Rekurs abgegeben hat, spricht sich über die Rüeggsche Anlage in der Fabrik des B. Hauser folgendermaßen aus : .,,Die Acetylenbeleuchtungsanlage ist für 6 Atmosphären Überdruck eingerichtet. Die Frage, ob das Verbot, dergleichen Apparate zu benützen, überhaupt begründet sei, muß entschieden bejaht werden, denn eine einmal eingeleitete Zersetzung des Acetylens dehnt sich explosionsartig im gepreßten Gase aus, sobald der Druck über zwei Atmosphären hinausgeht.

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Aus diesem Grunde enthält auch die Verfügung des württembergischen Ministeriums vom 30. September 1898 analoge Bestimmungen. Ähnliche Bedingungen sind auch für die Aufstellung und Verwendung von Acetylengasapparaten von der Konferenz der sämtlichen in Deutschland arbeitenden Feuerversicherungsanstalten aufgestellt worden."

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht: Nach Art. 178 in Verbindung mit Art. 190 des Organisationsgesetzes steht die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde beim Bundesrate den Bürgern (Privaten) ,,bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, welche sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich betreffende Verfügungen oder Erlasse erlitten haben". Auf Grund dieser Gesetzesvorschrift ist die Berechtigung des Albert Rüegg zur Beschwerdeführung gegen den vom thurgauischen Regierungsrat am 29. Dezember 1900 betreffend die bei B. Hauser installierte Acetylenbeleuchtungsanlage gefällten Entscheid anzunehmen. Denn der Beschwerdeführer ist direkt in der Ausübung seines Gewerbes im Kanton Thurgau, wenn nicht gehindert, so doch beträchtlich eingeschränkt, indem ihm durch das vom Regierungsrat ausgesprochene Verbot jedenfalls die Verwertung seiner Erfindung im Kanton Thurgau verunmöglicht würde. -- Auch ist eine Regreßpflicht des Beschwerdeführers gegenüber B. Hauser wenigstens denkbar, so daß sich hieraus eine Verletzung seiner rechtlichen Interessen ergeben würde.

In m a t e r i e l l e r H i n s i c h t dreht sich die Streitfrage darum, ob die vom Beschwerdeführer mit einem Überdruck von 6 Atmosphären ausgestattete Acetylenbeleuchtungsanlage bei B. Hauser als gefährlich verboten werden könne. Der Regierungsrat behauptet dies, und hat der Betrieb der Anlage untersagt, weil sie, wenn in vorschriftsmäßiger Weise, d. h. mit bloß 1 a Atmosphäre Überdruck, verwendet, den vorn Eigentümer ins Auge gefaßten Zweck nicht erfüllen könnte. (Vergleiche Ziffer 2 der Erwägungen des Regierungsratsentscheides.) Dagegen behauptet der Beschwerdeführer, daß keine der in der Bundesverfassung vorgesehenen Fälle, in denen die Kantone die Handelsund Gewerbefreiheit einzuschränken berechtigt seien, vorliegenden Falles zutreffe, und daß daher der Entscheid des Regie-

895 ruiigsrates vom 29. Dezember 1900 als mit dem Grundsatz des Art. 31 der Bundesverfassung im "Widerspruch stehe.

Der Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit ist durch die Bundesbehörden von jeher nur mit der Einschränkung anerkannt und angewendet worden, daß die Ausübung der kommerziellen und industriellen Thätigkeit weder im allgemeinen noch im einzelnen die Sicherheit des Lebens oder Eigentums oder die Gesundheit anderer gefährden dürfe (Bundesratsbeschluß in Sachen Adolf Wasserfallen vom 19. Dezember 1894, Bundesbl.

1895, II, 148; und in Sachen Gosch-Nelsen vom 3. Juli 1899, Bundesbl. 1899, IV, 112 ff.). Der Beschwerdeführer giebt das zu. Was er bestreitet, ist einzig die Thatfrage, ob vorliegenden Falles wirklich Grund vorhanden gewesen sei, die von ihm gebaute Acetylenbeleuchtungsanlage wegen angeblicher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder wegen ihrer Gefährlichkeit überhaupt zu verbieten.

Diese Frage ist heute in unzweifelhafter Weise entschieden.

Mit Unrecht bezeichnet der Beschwerdeführer die vom Regierungsrat des Kantons Thurgau vorgenommene Expertise des Dr.

Hess in Frauenfeld als eine ,,einseitige11, denn es hat der Rekurrent die von diesem Experten angeführten technisch-wissenschaftlichen Gründe, die denselben zu seinem Urteile veranlaßten, nicht widerlegt, noch überhaupt zu widerlegen versucht. Die vom Beschwerdeführer angeführte Enquete beruht auf der rein ^tatsächlichen Feststellung, daß sich verschiedene Inhaber von Acetylenbeleuchtungsanlageri nach dem System Rüegg mit ihren Anlagen als befriedigt erklärt haben. Nicht nur aber verliert diese Enquete allen Wert angesichts der Feststellung, daß auch bei dem System Rüegg bereits Unfälle stattgefunden haben, sondern es ist außerdem das Gutachten des thurgauischen Experten im vollen Umfange durch das vom eidgenössischen Fabrikinspektor des dritten Kreises abgegebene Gutachten bestätigt worden. Gegenüber der bestimmten Fassung der beiden vorliegenden Expertenäußerungen kann von einer weitern Expertise Umgang genommen werden. Aus den vorliegenden Akten geht klar hervor, daß die vom Rekurrenten bei B. Hauser installierte Acetylenbeleuchtungsanlage, weil mit 6 Atmosphären Überdruck arbeitend, als im höchsten Grade gefährlich zu bezeichnen ist.

Es hat sich daher der Regierungsrat des Kantons Thurgau keine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit zu schulden kom-

896 men lassen, als er diese Anlage in Anwendung der Verordnung vom 22. Februar 1900 verbot.

Demnach wird e r k a n n t : Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B e r n , den 9. April 1901.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesratsbeschluß über die Beschwerde des Albert Rüegg in Luzern gegen den Regierungsrat des Kantons Thurgau wegen Verbots des Betriebes von Acetylenbeleuchtungsanlagen. (Vom 9. April 1901.)

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