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Bundesblatt 82. Jahrgang,

Bern, den 9. Juli 1930.

Band II,

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr 60 Kappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli * de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes Über das Münzwesen.

(Vom 8. Juli 1930.)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf eines Bundesgesetzes über das Münzwesen mit folgender Botschaft vorzulegen.

1. Einleitung.

Am 31. Dezember 1926 löste sich die lateinische Münzunion durch Kündigung Belgiens auf; einundsechzig Jahre hatte ihre Herrschaft gedauert. Die ehemaligen Mitgliedstaaten, Prankreich, Italien, Belgien, Griechenland und die Schweiz waren nun wieder münzpolitisch auf eigene Fusse gestellt.

Für die Schweiz besteht kein Zweifel, dass ein neues eidgenössisches Münzgesetz zu schauen ist. Dagegen stellt sich die Frage, ob nun einfach der überkommene tatsächliche Zustand im Münzwesen gesetzlich verankert werden soll oder ob es sich empfiehlt, bei dieser Gelegenheit einige Reformen zu verwirklichen.

Schon in den Verhandlungen über die Gründung der lateinischen Münzunion im Jahre 1865 verfocht die schweizerische Delegation den Gedanken der reinen Goldwährung. Auch an fast allen weitern Unionskonferenzen zielten unsere Vertreter darauf ab, die "Währungen der Mitgliedstaaten ausschliesslich auf das Gold zu gründen, zuletzt noch an der Pariser Münzkonferenz vom Februar 1920. Heute haben wir freie Hand und können endlich unser altes Ideal in die Tat umsetzen. Der Nationalrat hat in der Junisession 1928 ein Postulat Meyer-Zürich erheblich erklärt, das neben der baldigen Aufhebung des Zwangskurses der Banknoten die Revision des Münzgesetzes im Sinne des grundsätzlichen Überganges zur reinen Goldwährung fordert.

Dazu gehört, dass wir dem Fünffrankenstück auch im Gesetze die untergeordnete Rolle zuweisen, die es mindestens seit Gründung der Nationalbank praktisch immer inné hatte, nämlich die Bolle als blosser Scheidemünze mit beschrankter gesetzlicher Zahlkraft. Darüber gibt es keine Meinungsverschiedenheit.

Bandesblatt. 82. Jahrg. Bd. II.

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Seit Jahren ist gelegentlich auf unserm Finanzdepartement und in Besprechungen desselben mit der Nationalbank der Gedanke erörtert worden, ob das Fünffrankenstück verkleinert und aus Nickel geprägt werden sollte.

Als sich die Münzunion auflöste, war es gegeben, dass den Keformmöglichkeiten von neuem besondere Aufmerksamkeit geschenkt wurde. Alle die Fragen, welche die Neuordnung unseres Münzwesens und die Schaffung eines Münügesetzes aufwerfen, werden im folgenden behandelt.

2. Die Nationalisierung des Munzumlauîs.

Es war ein grosser Fortschritt, als die Bundesverfassung vom Jahre 1848 die Münzprägung und Festsetzung des Munzfusses als Angelegenheit des Bundes erklärte. Es hatte nicht zur Erleichterung des Verkehrs beigetragen, dass auf dem Gebiete der Eidgenossenschaft nach 11 verschiedenen Währungen, gerechnet werden musste und über 70 Münzsorten umliefen. In einer Zeit, wo sich die Eisenbahn den Verkehr zu erobern begann und Städte und Landesgegenden einander näher rückten, war kein Platz mehr für diesen Munzwirrwarr.

Aber weil man doch daran war, lokale und kantonale Schranken zu durchbrechen, wollte man ganze Arbeit verrichten, suchte gleich Anschluss an den Weltverkehr und nahm sich vor, einem Münzsystem von internationaler Geltung Eingang in die Schweiz zu verschaffen. In der Tat schrieb das erste eidgenössische Münzgesetz vom 7. Mai 1850 in Art. 7 vor, dass der Durchmesser der neuen Silbersorten mit demjenigen der entsprechenden französischen Sorten, übereinstimmen und dass die nach dem gleichen System geprägten ausländischen Münzen ebenfalls gesetzlichen Kurs haben sollten. Als sich später von Frankreich her Goldmünzen in den schweizerischen Umlauf drängten, da verlieh das Bundesgesetz vom 81. Januar 1860 auch den französischen Goldmünzen gesetzlichen Kurs. Durch diesen münztechnischen Anschluss an Frankreich schuf man zugleich die Gemeinschaft mit dem belgischen und italienischen Geldumlauf. Da die Schweiz aber, um dem durch das Gold hervorgerufenen Abfluss der Silbermünzen zu steuern, den Feingehalt ihrer Silbermünzen unter 5 Franken Nennwert durch dasselbe Bundesgesetz aus dem Jahre 1860 von 900 auf 800 Tausendstel herabsetzte, Italien dagegen 1862 einen Feingehalt von 885 Tausendsteln wählte, drohte die Einheitlichkeit auseinanderzufallen.

Da lud Frankreich, durch Belgien angeregt,
Italien, die Schweiz und Belgien im Jahre 1865 ein, die früher bestandene Münzgemeinschaft an einer Konferenz wiederherzustellen. Das Ergebnis der Verhandlungen war der Münzvertrag vom 23. Dezember 1865, der die vier Länder zu einem Münzverein verband} innerhalb dessen die Gold- und Silbermünzen jedes der Mitglieder nach Gewicht, Feingehalt, Form und Kurs übereinstimmten. Die Notwendigkeit, die Stücke unter fünf Franken Nennwert unterwertig auszuprägen, wurde anerkannt, der Feingehalt aber auf 885 Tausendstel festgesetzt. Die Schweiz musste ein Opfer bringen und sich zum Bückzug ihrer 800 Tausendstel fein geprägten Silbermünzen verstehen.

Der Bundesrat betrachtete in seiner Botschaft vom 2. Februar 1866 über den Münzvertrag «die Gleichstellung der Silbermünzen der vier Länder als einen ersten Schritt zur Verwirklichung des Gedankens eines Universalmünzsystems». Der Vertrag gründe, so führte er weiter aus, «zwischen vier Staaten mit 65 Millionen Einwohnern einen Münzverein, welcher auf die Bej dürfnisse des Handels, sowie auf die Entwicklung der internationalen Beziehungen einen günstigen Einfluss ausüben wird». Die Bedeutung dieses Vereins sei so erheblich, dass er nicht ermangeln werde, seine Wirkung auch auf die benachbarten Staaten auszuüben. Man dürfe hoffen, dass das Gebiet des Vereins noch bedeutend zunehmen werde. -- Diese Erwartung hat sich nicht erfüllt; zwar trat drei Jahre später noch Griechenland dem Verein bei, aber dabei blieb es, Gewiss mögen die Wandlungen in der internationalen Politik im Spiele gewesen sein, dass sich die lateinische Münzunion nicht weiter ausdehnte ; aber mitgewirkt hat sicherlich auch die Tatsache, dass in dem Masse, als die wirtschaftliche Entwicklung mit Biesenschritten vorwärtseilte, die Bedeutung eines solchen internationalen Verbandes zurückging. Diese Feststellung mag paradox klingen. "War es nicht der zunehmende internationale Verkehr, der das Bedürfnis nach einem gemeinsamen Münzsystem zur Eeife brachte ? Zweifellos, aber dieselbe wirtschaftliche Entfaltung und internationale Verflechtung schuf neue Zahlungsmittel, deren Bedeutung im Laufe der nächsten Jahrzehnte gewaltig zunahm und die der Münze sowohl im inländischen als namentlich im ausländischen Verkehr eine zusehends bescheidener werdende Bolle zuwiesen. Mochten die Münzen noch in den fünfziger und sechziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts das Geld auf dem Kontinent gewesen sein, so traten allmählich immer mehr die Banknoten, der Wechsel, der Giround Checkverkehr der Banken und der Post in den Vordergrund und halfen mit, den nationalen und internationalen Güteraustausch zu fördern. Gewiss wird auch heute noch ein mehreren Ländern gemeinsamer Mûnzumlaui den Grenz- und Eeisendenverkehr erleichtern. Aber neben den ins Hiesige gestiegenen Umsätzen des In- und Auslandshandels, die bis auf geringe Beste ohne Edelmetall vollzogen werden, nehmen sich der nachbarliche Verkehr längs der Grenze und der Fremdenverkehr bescheiden aus. Die
Entwicklung ist über die guten Absichten der Münzvereinsgründer hinweggeschritten und hat das von ihnen gesteckte Ziel mit andern Mitteln weit übertroffen.

Dieselbe wirtschaftliche Entwicklung hat nicht nur die Bedeutung der lateinischen Münzunion zurücktreten lassen, sie hat auch ihren Bestand unterhöhlt und ihr schliesslich das Grab geschaufelt. Indem im Laufe der Jahrzehnte neben den Metallumlauf der Papierumlauf trat, der sich immer stärker ausdehnte und zuweilen sogar in dem einen und andern Lande schon vor dem Weltkriege und seitdem in besonders auffälliger Weise durch ein Übermass die Münzen aus dem Umlauf und über die Landesgrenze hinaus vertrieb, wurde offenkundig, dass eine internationale Geldunion ohne gemeinsame Notenbankpolitik in schwierigen Zeiten stets zum Scheitern verurteilt sein

wird. Internationale Münzunionen gehören praktisch der Geschichte an; die Zukunft dürfte eine gewisse Kooperation der Notenbanken bringen.

In der Tat wurde das Banlmotenwesen zum Störenfried der lateinischen Münzunion. Bald nach ihrer Gründung strömten Silbermünzen aus Italien über die Grenze nach den andern Münzunionsländern. Dort war den papiernen Zahlungsmitteln Zwangskurs verliehen worden und ihre übertriebene Ausgabe entwertete die italienische Papierwährung. Da dem Metallgeld von Gesetzes wegen keine höhere Zahlkraft zukam als dem sich entwertenden Papiergeld, so floss es eben dahin ab, wo sein Wert unverändert geblieben war und es ein Aufgeld gegen italienisches Papiergeld erzielte. Im Jahre 1878 wurden die ausgewanderten italienischen Silbermünzen wieder in ihre Heimat zurückgeschafft. Aber dieselbe Erscheinung wiederholte eich in den neunziger Jahren. Damals sank der italienische Wechselkurs im Ausland um 16 % und trieb das Silbergeld erneut ausser Landes, zumeist nach Frankreich und der Schweiz. Im Jahre 1892 ergab eine Münzzählung in der Schweiz, dass von den Silberscheidemünzen der erfassten Kassen nicht weniger als 49 % italienischer Herkunft waren. Wollte man diesen Münzwanderungen einen Siegel stossen und verhüten, dass Italien weiterhin von Zeit zu Zeit vom Kleingeld entblösst und seine Nachbarn damit überflutet wurden, blieb nichts anderes übrig, als die silbernen Scheidemünzen der Halbinsel zu nationalisieren, d. h.

ihnen den Kurs ausserhalb ihres Heimatlandes zu entziehen. Das geschah durch das Übereinkommen vom 15. November 1898, Die erste Bresche in die Münzunion war geschlagen. Durch Zusatzvertrag vom 4. November 1908 wurde den griechischen Silberscheidemünzen dasselbe Schicksal zuteil.

Eine übermässige Banknotenausgabe, die allerdings dadurch immer wieder in gewisse Schranken gewiesen wurde, dass die Einlösung in Metall nie aufgehoben war, ist auch schuld an der wenig rühmlichen SUberdrainage aus ·der Schweiz nach Prankreich in den letzten Jahren des vergangenen Jahrhunderts. Unter dem System der Vielzahl von Notenbanken hatte jedes Institut das Bestrehen, möglichst viele Noten in Umlauf zu setzen. Dadurch kam es zu einer gelinden Inflation, die den Schweizerfranken im Ausland entwertete und zu einem fortgesetzten Abfluss von Fünffrankenstücken nach Frankreich führte. Um
die Lücke in der Metalldeckung wieder auszufüllen, sorgten unsere' Schweizerbanken für einen entsprechenden Bücktransport von Fünffrankenstücken aus Frankreich, finanzierten diesen Export neuerdings mit Banknoten, und die Drainage nahm ihren Fortgang.

Dann kam 1914 der Weltkrieg und brachte fast allen Ländern der Welt den Zwangskurs der papiernen Zahlungsmittel und eine übermässige Ausgabe.

Das Metallgeld versteckte sich in Strümpfen und Truhen oder floh, trotz strenger Ausfuhrverbote, dorthin ins Ausland, wo sich die Papiergeldfabrikation in bescheidenerem Bahmen hielt und die Münzen daher höher bewertet wurden.

Unter dieser Ab- und Zuwanderung über die Grenzen litten diejenigen Länder, die einer Münzunion (entweder der lateinischen oder der skandinavischen) angehörten, weil ihre Münzen in mehreren Ländern Kurs hatten.

5 In den ersten Kriegsmonaten machte sich zunächst in der Schweiz ein Abfluss von Silbergeld an der Süd- und Westgrenze bemerkbar. Im Tessins wurde zeitweise förmliche Jagd auf Fünffrankenstücke gemacht, um sie nach, Italien auszuführen. Durch den Erlass eines Aufgeldverbotes glaubte dir Schweiz, dem Münzabfluss wirksam begegnen zu können. Ein Ausfuhrverbot zu erlassen, scheute sie sich in der Meinung, damit dem Geiste der Münzunion zuwiderzuhandeln, obgleich ihre Münzverbündeten keine Bedenken trugen und jene Massnahme bereits ergriffen hatten. Kaum glaubte man, den Münzabfluss über die Südgrenze gebannt zu haben, so setzte im Mai 1915 die entgegengesetzte Bewegung ein: Es fand eine Invasion italienischer Münzen statt. Noch im gleichen Jahre und dann besonders 1916 schickte uns Prankreich grosse Mengen Fünffrankenstücke zu. Um weitere Sendungen zu verhindern, musste die Schweiz dem westlichen Nachbarlande einen Vorscbuss bewilligen. Im folgenden Jahre 1917 kamen bedeutende Mengen französischer und belgischer Fünffrankenstücke über das Deutsche Reich in unser Land. Es bedurfte diplomatischer Vorstellungen, um diese unerwünschte Einfuhr einzuschränken.

Das Jahr 1919 bescherte uns eine Überflutung mit Silberscheidemünzen aus Frankreich. Da wurde endlich durch Zusatzvertrag vom 25. März 1920 das bewährte Mittel angewendet, die Scheidemünzen Frankreichs und der Schweiz zu nationalisieren. Um das Mass voll zu machen, wurden wir in der zweiten Hälfte des Jahres 1920 neuerdings mit silbernen Fünf frankenstücken überschwemmt. Wir versuchten es zunächst (am 4. Oktober 1920) mit einem Einfuhrverbot für Silbertaler der übrigen Unionsstaaten (dem am 2. November ein Einfuhrverbot für belgische Scheidemünzen folgte). Der Erfolg war gering.

Da griff der Bundesrat in der Notwehr zum einzigen rasch wirksamen Aushilfsmittel : Er setzte die Fünffrankenstücke der Unionsstaaten und die belgischen Silberscheidemünzen auf den 81. März 1921 ausser Kurs und verlangte gleichzeitig bei den Vertragsstaaten die Einberufung einer Münzkonferenz, Damit war das eigentliche Bollwerk der Münzunion, der Fünf liber, gestürmt.

Durch den Zusatzvertrag vom 9. Dezember 1921 gaben die Mitgliedstaaten ihre Zustimmung zur Massnahme. Nun hatte die Schweiz alle ihre Silbermünzen nationalisiert. Was blieb von der ehemals mit grossen Hoffnungen
gegründeten lateinischen Münzunion übrig ? Nur noch der gemeinsame Goldumlauf.

Bald zeigte auch dieser letzte Rest des gemeinsamen Münzumlaufs seine Schattenseiten. 1925 und 1926 fand ein ziemlich belangreicher Import gemünzten Goldes in die Schweiz statt. Es handelte sich zumeist um innerhalb der Fehlergrenze abgeschliffene Stücke, die es sich lohnte, nach der Schweiz zu liefern, weil sie hier kraft der Münzgemeinschaft ohne jeden Verlust und Abzug abgesetzt werden konnten.

Ende 1925 kündigte Belgien den Münzvertrag. Damit löste sich die lateinische Münzunion am 31. Dezember 1926 auf, und es blieb in der Schweiz nur die eigene Münzgesetzgebung in Kraft, besonders Art. l des Bundesgesetzes

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vom 81. Januar 1860, der folgenden Wortlaut hat: «Die französischen Goldmünzen, welche im Verhältnis von einem Pfund fein Gold zu fünfzehn und einem halben Pfund fein Silber ausgeprägt sind, werden für so lange, als sie" in Frankreich zu ihrem Nennwert gesetzlichen Kurs haben, ebenfalls zu ihrem Nennwert als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt. -- Diese Bestimmung gilt auch für die von andern Staaten in vollkommener Übereinstimmung mit den entsprechenden französischen Münzsorten ausgeprägten Goldmünzen.» Die Geltung dieses Artikels fiel dahin, als festgestellt werden konnte, dass die französischen und italienischen Goldmünzen in ihrer Heimat durch gesetzliche Massnahmen zu einem andern als zum Nennwerte Kurs bekamen. Durch Verordnung vom 8, Februar 1927 erklärte der Bundesrat die ausländischen Goldmünzen ausser Kurs, Der schweizerische Münzumlauf war damit vollständig nationalisiert.

Jetzt, wo wir unser Münzwesen neu ordnen können und in ein neues Eechtsgewand kleiden müssen, denkt wohl niemand mehr in der Schweiz daran, die mühsam erreichte Nationalisierung der Münzen in absehbarer Zeit wieder aufzugeben. Die Erfahrung hat uns gewitzigt; wenn auf einem Gebiete internationale Vereinbarungen entbehrlich, ja mit grossen volkswirtschaftlichen Unzukömmlichkeiten verbunden sind, so ist es auf demjenigen des Münzwesens.

Ob der Tatsache der Nationalisierung des Münzwesens wollen wir immerhin nicht vergessen, dass sich ein Währungssystem die Welt erobert hat: die Goldwährung. Mag der Münzfuss (das Verhältnis, in dem l kg Feingold zur Zahl der daraus geprägten Währungseinheiten steht) von einem Land zum andern verschieden sein, mögen auch die einzelnen Landeswährungen verschiedene Benennungen haben -- sie alle sind auf Gold gebaut. Zwar sind die verschiedenen Länder durch die Wechselkurse voneinander getrennt, aber diese Kurse pendeln in so geringem Abstand um die sogenannte Münzparität herum, dass es vermessen wäre, dieses verhältnismässig geringe Schwanken als irgendwie erhebliches Hindernis im internationalen Güteraustausch und Eeisendenverkehr zu betrachten.

3. Der Übergang zur reinen Goldwährung.

Wir haben gesehen, wie sich die Schweiz im Jahre 1850 münztechnisch an Frankreich anschloss. Die französischen Silberlinge erhielten in der Schweiz gesetzlichen Kurs und den eigenen Münzen verlieh sie
in Gewicht und Feingehalt, Form und Kurs Übereinstimmung mit dem Gelde des Nachbarlandes, Nun bestand aber in Frankreich seit dem Jahre XI von Gesetzes wegen die Doppelwährung, d. h. Gold und Silber hatten gleicherweise im Verhältnis von l : 15% unbeschränkte Zahlkraft und konnten frei ausgeprägt werden. Doppelwährung bedeutet nun allerdings nicht, dass wirklich beide Metalle einträchtig nebeneinander umlaufen,- das war wohl im Gesetze so, nicht aber in der wirtschaftlichen Praxis. Vielmehr hatte zu jeder Zeit jenes Metall die Oberhand im Verkehr, das in grösserer Menge auf den Markt gebracht wurde. So lief

zur Zeit, als man in der Schweiz ein einheitliches, nationales Münzwesen schuf, im westlichen Nachbarlande wie überhaupt auf dem europäischen Kontinent stark überwiegend Silber um und unsere Altvordern stellten einfach auf die Praxis des Wirtschaftslebens ab, als sie im ereten Artikel des Münzgesetzes vom 7. Mai 1850 den Silberfranken und nur ihn als schweizerische Münzeinheit bestimmten.

Aber noch im selben Jahre 1850 begann das Gold dem Silber seine Vorherrschaft streitig zu machen. Damals wurden in Kalifornien und Australien Goldfelder entdeckt. Das neue Gold strömte nach Europa, verlor mit zunehmendem Angebot an Wert, fand seinen Weg in die Münzstätten, drängte sich von da aus sogar bis in die kleinsten Zahlungen und schuf allenthalben grosse Verwirrung im europäischen Münzumlauf, so auch in der Schweiz.

Im gleichen Masse, wie das Gold billiger wurde, stieg das Silber in der Wertschätzung, erzielte ein Aufgeld und verschwand aus dem Umlauf. Zuerst war «s das silberne Fünffrankenstück, das dem Verkehr den Bücken kehrte, und bald folgten ihm die kleineren Silbermünzen. Wie früher schon in England und den Vereinigten Staaten, hatte sich nun die Goldmünze auch auf dem Kontinent das Feld erobert. Unter dem Silbermangel litt der Verkehr.

Die Schweiz wartete nicht erst ab, bis das Ausland zu Gegenmassregeln griff, sondern ging voran. Durch Bundesgesetz vom 31. Januar 1860 verlieh sie den französischen Goldmünzen gesetzlichen Kurs und anerkannte so von Gesetzes wegen, was praktisch bereits Übung war. Dasselbe Bundesgesetz suchte die weitere Abwanderung der Silbermimzen zu verhindern, indem es den Feingehalt der Zwei-, Ein- und Halbfrankenstücke kurz entschlossen von 900 auf 800 Tausendstel Feinheit herabsetzte. Damit war die Schweiz tatsächlich zur Goldwährung übergegangen; da aber für die übrigen aus dem Verkehre fast ganz verschwundenen Funffrankenstücke die unbeschränkte Zahlkraft und freie Prägbarkeit bestehen blieb, war auf dem Papier die Doppelwährung eingekehrt.

Bei dieser Sachlage ist es begreiflich, dass, als im Jahre 1865 die Vertreter Frankreichs, Italiens, Belgiens und der Schweiz zur Gründung einer Münzunion zusammentraten, sich die schweizerische Delegation zur Goldwährung bekannte. Vergeblich ; der lateinischen Münzunion wurde wiederum die Doppelwährung zugrunde gelegt: Gold und
Silber waren gleicherweise frei ausprägbar, Silber allerdings nur in Form der Fünffrankenstücke, während die kleineren Silbermünzen zu Scheidemünzen degradiert wurden oder blieben.

Das Bundesgesetz vom 22. Dezember 1870 ermächtigte den Bundesrat, für Rechnung des Bundes und dritter Personen Goldmünzen, die den Bedingungen des Münzvertrages zu entsprechen hatten, auszuprägen.

In den siebziger Jahren bereitete sich erneut ein Umschwung in den Umlaufsverhältnissen der Münzunionsstaaten vor. Es sank nämlich der Silberpreis, einesteils, weil Deutschland und andere Länder zur reinen Goldwährung übergingen und Silber abstiessen, andernteils, weil die Silberproduktion zu^

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nahm. Da wurde es -wieder lohnend, Fünffrankenstücke ausprägen zu lassen.

Die Pariser und die Brüsseler Münzstätte bekamen Arbeit in Hülle und Fülle.

Es drohte die Gefahr, dass alles Gold aus dem Verkehr verdrängt werde, wie umgekehrt in den fünfziger Jahren das Gold der Feind des Silbers gewesen war und ihm hart zugesetzt hatte.

Um diese neue Umwälzung zu verhüten, begrenzten zunächst die|Münzunionsstaaten durch Zusatzvertrag vom 81. Januar 1874, sowie durch Erklärung vom 8. Februar 1876, ihre Fünffrankenprägungen auf bestimmte Beträge und stellten diese Prägungen durch Vereinbarung vom 5. November 1878 vollständig ein. Mit andern Worten: Die Doppelwährung war hinkend geworden. Das Geldsystem stand zwar immer noch mit dem einen FUSS auf dem Golde und mit dem andern auf dem Silber, aber der zweite FUSS, der Silberfuss, hinkte.

Diese hinkende Doppelwährung, die bei uns immer noch gesetzlich in Geltung ist, hat das Gemeinsame mit der reinen Goldwährung, dass unter der Herrschaft beider Systeme das Gold allein frei ausprägbar ist, unterscheidet sich aber von der reinen Goldwährung dadurch, dass die grösste der Silbermünzen, der Fünfliber, gleich wie die Goldmünzen unbeschränkte Zahlkraft hat. Dieser Unterschied kommt im inländischen Verkehr praktisch kaum zum Ausdruck, wo nur wenige Leute den Begriff der unbeschränkten und beschränkten Zahlkraft kennen. Anders im Verkehr mit dem Ausland. Da die Notenbank das Eecht hat, die Noten nach ihrer Wahl in Gold oder in Fünflibern einzulösen, so ist sie bei steigenden Wechselkursen auf das Ausland in der Lage, einen Goldabfluss durch Verweigerung der Einlösung in Gold und Abgabe von Silbertalern hintanzuhalten. Von dieser Möglichkeit wurde in der Schweiz vor Gründung der Nationalbank (im Jahre 1907) und in Frankreich bis vor Kriegsausbruch gelegentlich Gebrauch gemacht. Aber der Schutz der Goldreserve geschah auf Kosten der Wechselkurse ; denn der Export von Silber ist kostspieliger als derjenige von Gold, so dass es sich erst bei höhern Wechselkursen lohnt, einen Passivsaldo der Zahlungsbilanz mit Silber zu begleichen.

So lässt also die hinkende Doppelwährung ein viel stärkeres Schwanken der Wechselkurse als die reine Goldwährung zu. Es ist aber eine der Hauptaufgaben eines gesunden Geldsystems, diese Schwankungen auf ein Mindestmass zurückzuführen. Das
war auch der Grund, warum die Schweizerische Nationalbank von Anfang an auf den Schutz ihrer Goldreserve durch Süberabgabe verzichtete und statt dessen mit Erfolg bestrebt war, durch Ankauf und Verkauf von Devisen die Schwankungen im Wert des Schweizerfrankens auszugleichen und innerhalb der sogenannten Goldpunkte zu halten.

Wohl war in der Schweiz nach wie vor das System der Doppelwährung rechtens, aber der Schweizerfranken wurde nach den Grundsätzen der reinen Goldwährung reguliert.

Mit Kriegsausbruch wurden die Notenbanken aller Länder (mit Ausnahme der Vereinigten Staaten und Englands) von der Verpflichtung entbunden, ihre

Noten weiterhin in Gold oder Barschaft einzulösen. Es wiederholte sich nun im groasen im Schutze des Zwangskurses der papiernen Zahlungsmittel, was früher schon in bescheidenerem Masse geschehen war: Die Notenausgabe wurde übertrieben und vertrieb das Metallgeld aus dem Verkehr in die Strümpfe, Matratzen und Truhen oder, trotz der Geldausfuhrverbote, ins Ausland.

So wurde die Schweiz, wo die Entwertung dea Papiergeldes weit hinter derjenigen der Nachbarländer zurückblieb, zum Treffpunkt und zur Sammelstelle des Silbergeldes ihrer Münzalliierten.

Seit Beginn des Jahres 1928 bietet sich der Welt das eindrucksvolle Schauspiel, dass ein Land nach dem andern zum Golde zurückkehrt, indem es seine Banknoten wieder in Gold einlöst oder zum mindesten dergestalt mit dem gelben Metall verkettet, als ob die Einlösung vorhanden wäre. Die Schweiz gehört seit dem 1. April 19SO zu denjenigen Ländern, deren Zentralbanken die Noten nach Wahl in Goldmünzen, Goldbarren oder Golddevisen einlösen müssen.

Aber schon vorher liess sich die Schweizerische Nationalbank von den Grundsätzen der Goldwährung leiten. Indem sie sich wieder wie vor dem Kriege des bewährten Mittels der Devisenpolitik bediente, gelang es der Schweizerischen Nationalbank seit über fünf Jahren, den Kurs dee Schweizerfrankens so zu regulieren, dass die Schwankungen sogar wesentlich kleiner waren als der Abstand zwischen dem Goldeinfuhr- und dem Goldausfuhrpunkt. Der Erfolg wäre nicht grösser gewesen, wenn die Nationalbank ihre Noten in bar eingelöst hätte. Dass diese Bareinlösung heute noch hinausgeschoben wird, ist darin begründet, dass das gelbe Metall angesichts des Goldhungers mancher Staaten allzuleicht ausser Landes fliessen, damit einen allfälligen Goldumlauf stören und der Nationalbank durch die Wiedereinfuhr bedeutende Kosten auferlegen würde.

4. Goldwährung oder Indexwäbiung.

Die Neuordnung des schweizerischen Münzwesens gibt einigen Leuten Anlass, zu verlangen, es sei statt der Goldwährung die sogenannte Indexwâhrung einzuführen. Mit dieser Frage: Goldwährung oder Indexwährung, haben sich Einanzdepartement und Bundesrat schon vor einigen Jahren eingehend auseinandergesetzt, nämlich 1928 und 1924, als es galt, gegen die zunehmende Entwertung des Schweizerfrankens auf dem in- und ausländischen Markte anzukämpfen. Sollte der hohe Dollarkurs
in der Schweiz stabilisiert oder auf die Parität zurückgeführt werden? Die Bückkehr zur Parität mit dem Dollar bedeutete zugleich die Bindung des Schweizerfrankens an das Gold.

Das war das Ziel, das man sich damals stellte. Durch Abgabe von Beskriptionen an den Markt, Aufnahme zweier Dollaranleihen im August 1928 und April 1924, Konsolidierung der Wechselschulden des Bundes bei der Nationalbank, Erhöhung des offiziellen Diskontosatzes, gelang es, die Entwertung aufzuhalten und zu vermindern; die Geldflüssigkeit, die im Verlauf des Jahres 1924 auf dem amerikanischen Geldmarkte einsetzte, half mit, den schweizerischen Dollarkura bis gegen das Jahresende zur Parität zurückzuführen. «Wir sind fest entschlossen, alle Mittel anzuwenden, um den Kurs des Schweizerfrankens

10 auf der Goldparität festzuhalten, 'wobei wir erwarten, dass gleichzeitig auch die inländische Kaufkraft des Frankens vor erheblichen Schwankungen bewahrt ·werde», schrieb der Bundesrat in seiner Botschaft vom 4. November 1924 zum Yoranschlage für das Jahr 1925. Dieser knappe Satz enthielt das währungspolitische Programm des Bundesrates, über das er nähern Aufschluss in einem ausführlichen Antwortschreiben gab, das er am 28. Dezember 1924 an den schweizerischen Grütliverein richtet. Das Zentralkomitee dieser seither eingegangenen «sozialdemokratischen Volkspartei» hatte dem Bundesrat die Beschlüsse ihres Parteitages in Schaffhausen in Form von Thesen bekanntgegeben und wünschte in einer Eingabe Auskunft über die schweizerische Währungspolitik. Die Antwort des Bundesrates wurde hernach in den «Wirtschaftsberichten des Schweizerischen Handelsamtsblattes» vom 6. Juni 1925 unter der Überschrift: «Der Bundesrat zur Freigeldfrage» vollinhaltlich veröffentlicht. In diesem Schriftstück prüfte der Bundesrat die Frage, ob es sich empfehle, «zur Goldwährung zurückzukehren oder auf anderem Wege zu versuchen, die inländische und ausländische Kaufkraft des Geldes zu festigen». Er wies auf die Tatsache hin, dass sich das inländische Preisniveau in den Vereinigten Staaten seit einigen Jahren, gemessen am Kleinhandelsindex, einer grossen Stabilität erfreue. Diese Festigkeit sei keine zufällige, sondern eine bewusste, von der dortigen Notenbankzentrale beabsichtigte. Indem die Schweiz, zumal seit 1923, darauf ausging, den Frankenkurs auf die Parität mit, dem Dollar zu bringen, wollte sie an dieser Preisstabilität teilnehmen, überzeugt, dass die Vereinigten Staaten die Stabilisierungspolitik fortsetzen würden. «Unsere Auffassung ist die», führte der Bundesrat weiter aus, «dass es am besten wäre, wenn gerade die Vereinigten Staaten, als gewaltiges nationales Wirtschaftsgebiet, für alle Zukunft fortfahren würden, den Durchschnitt ihrer inländischen Kleinhandelspreise durch den Umständen angepasste Massnahme derart zu beeinflussen, dass sich hernach am Kleinhandelsindex eine gwisse Festigung ablesen liesse. Würden dann die übrigen Länder ihre Währung an den Dollar binden, so hätten diese Länder nicht nur stabile Wechselkurse, sondern auch nahezu feste innere Preisebenen.» Das war im Jahre 1924. Die Erwartungen des
Bundesrates wurden nicht enttäuscht, sondern im Gegenteil übertroffen.

Dollarkurs und innere Preislage erfreuen sich in der Schweiz einer Festigkeit, die wohl kaum übertroffen werden kann. Die Notenbanken der Vereinigten Staaten regulieren die Währung nicht mehr, wie vor und während dem Kriege, nach der Grosse ihrer Goldvorräte, nicht mehr nach der Goldzufuhr und dem Goldabfluss, sondern versuchen, Preisniveau und Wirtschaftsleben stetig zu halten. Die amerikanische Goldwährung ist nicht mehr die alte wie vor dem Kriege, sondern eine manipulierte. Ob diese Politik auf die Dauer gelingen ·wird, steht dahin; jedenfalls -war sie acht Jahre lang erfolgreich. Die Feuerprobe schwerer internationaler Verwicklungen und tiefgehender Wirtschaftskrisen wird sie noch zu bestehen haben. Es wird sich auch zeigen, ob sie einem allfälligen Zurückbleiben der Weltgoldproduktion hinter dem monetären Goldbedarf kaltblütig die Stime zu bieten vermag, es zulässt, dass der Goldbestand

11 der amerikanischen Notenbanken stark zurückgeht, ohne dass die Notenausgabe entsprechend eingeschränkt wird. Es wird sieh ferner zeigen, ob das Federai Eeserve Board, die Zentrale der dortigen Notenbanken, stark genug wäre, einem Überangebot von Gold und einer entsprechenden Aufblähung des Notenumlaufs zu wehren. Wie man gegenwärtig in nationalökonomischen Kreisen gerne von einer drohenden Goldknappheit spricht, kann die Zeit kommen, wo die Gefahr der Goldüberschwemmung das Tagesgespräch der Fachleute und der Presse bildet. Die Entdeckung neuer Goldvorkommen, die Verbesserung der Gewinnungsverfahren -- von der Herstellung synthetischen Goldes zu schweigen --, die Ausdehnung der metallgeldersparenden Zahlungsmethoden, alle diese Umstände könnten eines Tages den Goldpreis in ungeahntem Masse drücken und die Notenbanken und Münzstätten der neuen und der alten Welt zwingen, die weitere Annahme von Gold zu verweigern, genau so, wie es seinerzeit mit dem Silber geschehen ist. Doch, das sind Probleme, die einer nähern oder entferntem Zukunft zu lösen obliegt. Man weiss auch, dass sich der Völkerbund der Frage des Goldpreises annimmt ; vielleicht, dass die Kooperation der Notenbanken im Verwaltungsrate der Bank iür internationalen Zahlungsausgleich (Basel) das Werk des amerikanischen Federai Eeserve Board fortsetzt und den Willen zu manipulierter Währung noch stärker verankert. Für den Augenblick wäre es ein bedenklicher Mangel an praktischem Sinne, wenn wir in der Schweiz die Begulierung der Währung nach dem Dollar und Golde aufgeben und die nahezu festen Devisenkurse und Inlandspreise gegen eine Währungspolitik eintauschen wollten, die uns bestimmt stark schwankende Devisenkurse und keineswegs stabilere Inlandpreise brächte. Die für die schweizerische Währung verantwortlichen Behörden werden alle diese Probleme stets im Auge behalten und auf der Hut sein, wenn Ereignisse auftreten, welche die Festigkeit unserer Währung gefährden.

5. Die Degradierung des Fünifrankenstückes zur Scheidemünze.

Nach dem ersten eidgenössischen Münzgesetze hatten alle Silbermünzen von einem Franken an aufwärts unbeschränkte Zahlkraft (sogenanntes Kurantgeld). Beschränkte Zahlkraft, also Scheidemünzeneigenschaft, kam dem. silbernen Fünfzigrappenstück, den Billonmünzen (Mischung von Silber, Kupfer, Zink und Nickel) und den
Kupfermünzen zu. Privatpersonen brauchten nicht mehr als 20 Franken in Fünfzigrappenstücken und Billonmünzen und nicht mehr als 2 Franken in Kupfermünzen als Zahlung anzunehmen. Da damals selbst die kleinsten Münzen vollwertig ausgeprägt wurden, so hatte die Beschränkung der Zahlkraft den Sinn, zu verhüten, dass dem Zahlungsempfänger durch ein Zuviel von kleinsten Münzen lästige Mehrarbeit erwachse.

Als in den fünfziger Jahren, wie wir gesellen haben, der Preis des Silbers im Verhältnis zum Golde stieg, da verschwanden die Silbermünzen aus dem Verkehr, und um dem Geldmangel zu wehren, schritt die Bundesversammlung im Jahre 1860 zu einer Münzverschlechterung: Sie setzte den Feingehalt der Zwei-, Ein- und Halbfrankenstücke auf 800 Tausendstel herab.

12 Zudem bestimmte Art. 2 des Bundesgesetzes : «Die Zweif ranken-, Eintränken- und Halbfrankenstücke werden fortan als blosse Silberscheidemünzen ausgeprägt...» Der französische Text des Gesetzes sprach noch deutlicher statt von «Scheidemünzen» von «monnaies de crédit». Ohne sich lange darum zu kümmern, was die andern Frankenländer taten, hatte die Schweiz ihre Silbermünzen, mit Ausnahme des Fünffrankenstückee, zu unterfertigen!

Kreditgeld degradiert; es gab in der Tat kein anderes Mittel, um der Abwanderung dieser Münzen wirksam Einhalt zu gebieten. Sie sollten fortan nicht so sehr kraft ihres Metallgehaltes umlaufen, sondern dank des Vertrauens zum Staate. Solches unterwertiges Kreditgeld war weit weniger jenen Störungen ausgesetzt, die die Preisbildung auf dem Weltmarkt der Edelmetalle von Zeit zu Zeit hervorrief. Im Interesse eines reibungslos arbeitenden Kleinverkehrs musste die Vollwertigkeit wohl oder übel aufgegeben werden. Die andern Frankenlander konnten nichts Besseres tun, als dem Beispiel grundsätzlich zu folgen. Vollwertige Münzen waren in der Schweiz nur noch die Goldmünzen und die silbernen Fünf frankenstücke. Die Zahlkraft der degradierten Silbermünzen wurde auf 20 Franken beschränkt.

Bei Gründung der lateinischen Münzunion verlangten die schweizerischen Delegierten, «dass die Konferenz den fiduziarischen Charakter der Scheidemünzen konstatiere und dass dieselben Kreditmünzen benannt werden». Aber die andern Staaten scheuten sich davor, das Kind beim richtigen Namen zu nennen und wiesen auf die Volkspsyche hin. Sie machten geltend, «die Benennung könnte unvolkstümlich werden, und es liege eine gewisse Gefahr darin, durch einen solchen Ausdruck das Misstrauen auf diese neuen Münzen zu lenken. Da die Konferenz jedoch fühlte, dass es nicht umgangen werden könne, zu erklären, warum diese Stücke zu einem andern Feingehalte als das Fünf frankenstück geprägt werden, so nahm sie die Benennung Silberscheid emünzen (monnaie d'appoint en argent) an». Ähnliche Bedenken werden zuweilen jetzt, mehr als sechzig Jahre später, gegen die in dieser Botschaft vorgeschlagene Münzreform vorgebracht. Die Zeit wird auch darüber hinwegschreiten.

Der Münzvertrag änderte an der schweizerischen Gesetzgebung nur soviel, dass die Zahlkraft der Silberscheidemünzen auf 50 Franken (statt wie bisher in der
Schweiz 20 Franken) und ihr Feingehalt auf 835 (statt 800) gehoben wurde.

Dafür setzte im Jahre 1879 ein Bundesgesetz die Zahlkraft der Billonmünzen von 20 auf 10 Franken herab.

Dadurch, dass das Fünffrankenstück in den siebziger Jahren zusehends an Wert verlor, so dass ihm die freie Prägbarkeit entzogen werden musste, wurde es durch die Macht der Verhältnisse tatsächlich, wenn auch nicht gesetzlich, zur Scheidemünze. Und indem die Schweizerische Nationalbank vor dem Kriege von der Befugnis, ihre Noten ausser in Gold auch in silbernen Fünffrankenstücken einzulösen, nicht Gebrauch machte, stempelte sie die schwei-

13 zerische Währung wiederum tatsächlich zur reinen Goldwährung. Wenn also im vorliegenden Gesetzesentwurf vorgeschlagen wird, das Fünffrankenstück zur Scheidemünze zu degradieren, so erfährt damit nur eine bereits durch die Praxis vollzogene Tatsache die nachträgliche gesetzliche Anerkennung.

Die Stempelung des Fünflibers zur Scheidemünze käme übrigens dem Publikum kaum zum Bewusstsein, wenn damit nicht gleichzeitig die Verkleinerung des Umfanges und Gewichtes verbunden würde.

6. Fünffrankenstück oder Fünffr ankennote.

Als der Ausbruch des Weltkrieges Ende Juli/Anfang August 1914 ängstliche Leute bewog, alles Metallgeld, dessen sie habhaft werden konnten, dem Verkehr zu entziehen und als Notpfennig beiseitezulegen, da wurde der Bundesrat durch Bundesbeschluss vom 8. August ermächtigt, der Schweizerischen Nationalbank vorübergehend die Ausgabe von Banknoten in Abschnitten von fünf Pranken zu bewilligen. Der Umlauf dieses Ersatzgeldes für die silbernen Fünffrankenstücke war seither grossen Schwankungen unterworfen. Zunächst stieg er, weil die Sübertaler grösstenteils aus dem Verkehr verschwunden waren, bis zum 7. Oktober 1915 auf 49,o Millionen Franken. Als in den folgenden Jahren im Verkehr wieder mehr Fünffrankenstücke erschienen und vom Ausland her eine förmliche Überschwemmung stattfand, ging der Umlauf der Nötchen beträchtlich zurück: Ende August 1918 betrug er nur noch 6,7 Millionen Franken, Ende 1920 9,6 Millionen Franken, Der Bückzug der fremden Fünffrankenstücke im Jahre 1921 nötigte wieder zu einer verstärkten Ausgabe von entsprechendem papiernen Ersatzgeld; der Umlauf der Fünffrankennoten vergrösserte sich bis Ende 1921 auf 57,» Millionen Franken, das Höchstmass, das er je erreicht hat. Seit Mitte 1928 ging die Ausgabe in dem Masse zurück, als neue Fünffrankenstücke schweizerischen Gepräges unsere Münzstätte verliessen und dem Verkehr übergeben wurden. Bis Ende 1925 verminderte sich der Umlauf der Noten auf 6,8 Millionen Franken ; heute ist er unter 8 Millionen Pranken gesunken.

Im Volke waren die Meinungen darüber geteilt, ob das silberne oder das papierne Fünffrankenstück dem Verkehre bessere Dienste leiste. Soweit sich die Presse mit der Frage befasste (es war namentlich im Jahre 1925), sprach sie sich fast ohne Ausnahme zugunsten des Nötchens aus. Im Ständerat wurde im Juni 1925
vom Walliser Abgeordneten Loretan versichert, die ländliche Bevölkerung ziehe die Fünffrankennote dem Silbergeld vor. Im Frühjahr 1927 ersuchte Nationalrat de Muralt den Bundesrat in einer kleinen Anfrage, zu prüfen, ob nicht Noten zu zehn und fünf Franken auszugeben seien, und brachte ein Jahr später eine Interpellation über denselben Gegenstand ein.

Im Mai 1928 regte die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates an, es möchten kleinere Taler statt der bisherigen schweren Fünffrankenstücke geprägt werden. Diese Anregung kam den vom eidgenössischen Finanzdepartement bereits ausgearbeiteten Plänen entgegen.

14 Bezeichnend war das Ergebnis der timfrage, die die Schweizerische Nationalbank im August 1925 bei dem Schweizerischen Handels- und Industrieverein,, dem Schweizerischen Gewerbeverband und der Schweizerischen Verkehrszentrale über die Frage des Bückzuges oder der Beibehaltung der Fünffrankennote veranstaltete. Selbst innerhalb der Verbände und Unterverbände waren die Meinungen sehr geteilt. Der Schweizerische Gewerbeverband sprach sich mit nur einer Stimme Mehrheit zugunsten des silbernen Fünffrankenstückes aus. Die Schweizerische Verkehrszentrale empfahl, die kleinen Abschnitte für so lange zu behalten, bis die Goldwährung in allen Staaten wieder eingeführt sei. Der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins betrachtete es dagegen nicht als richtig, die kleinen Noten allein mit Bücksicht auf ihre Bequemlichkeit beizubehalten.

Anlässlich der eidgenössischen Münzzählung vom 28. Februar 1926 wurden die Zahlstellen auf Wunsch der Schweizerischen Nationalbank ersucht, ihre Beobachtungen im schweizerischen Geld- und Zahlungsverkehr bekanntzugeben und unter anderem auch die Frage zu beantworten, ob der Verkehr, nachdem er nun mit, Fünffrankenstücken versehen sei, die Fünffrankennote weiterhin benötige. Diese Frage wurde von 8871 Zählstellen beantworte^ und zwar von 1888 oder 56,o % mit Nein und von 1285 oder 31,i % mit Ja.

198 Zahlstellen oder 5,9 % hielten dafür, dass der Verkehr die Nötchen nicht mehr benötige, erachteten jedoch einen gewissen Umlauf daran für wünschenswert. Darüber, wie das grosse Publikum über die Frage dachte, gaben allerdings diese Erhebungen keinen Aufschluss.

Aus dieser zwiespältigen Einstellung des Verkehrs geht jedenfalls soviel hervor, dass weder der Fünfliber, noch das Nötchen wirklich zweckentsprechend ist.

Schon vor dem Kriege wurde das Fünffrankenstück zuweilen als schwerfällig und unhandlich bemängelt. Seitdem ist die Kaufkraft des Geldes gesunken; wer zu Einkäufen ausgeht, muss seinen Geldbeutel mit fast doppelt sovielen Fünffrankenstücken bespicken als ehedem. Immerhin ist der Fünfliber ein sauberes Geldstück.

Die Fünfernote dagegen beschmutzt sich leicht, weil sie, anders als die grösseren Notenabschnitte, dem Kleinverkehr dient, rasch umläuft und durch viele nicht immer reine Hände geht. Ausserdem pflegt sie kreuz und quer gefaltet und dadurch
bruchig zu werden. Die Nötchen waren denn auch fast durchwegs in schlechtem Zustande und hygienisch sehr zu beanstanden, trotzdem ihr Umlauf durch die Nationalbank fortlaufend gesäubert wurde.

Gewiss eignen sie sich gut, um in Briefumschlägen als Almosen und Geschenk verschickt zu werden (mit gleichem Bechte könnte man dann allerdings auch Ein- und Zweifrankennoten fordern); im eigentlichen Gebrauch werden sie dagegen von vielen Leuten als lästig und umständlich empfunden, weil sie bei jeder Handänderung erst zweifach aus- oder ineinander gefaltet werden müssen, sich leicht in andere Noten hineinschieben und unversehens verloren gehen.

15 Endlich können die Fünfernoten leichter als andere Geldsorten gefälscht werden.

Wir können also wohl sagen* dass, je kleiner ein Notenabschnitt ist, desto stärker die verkehrstechnischen Nachteile der papiernen Zahlungsmittel in Erscheinung treten und ihre Vorteile schliesslich ganz überwuchern.

Lange Zeit erfreute sich die Fünffrankennote im Grenzverkehr mit Frankreich und auch Italien besonderer Beliebtheit, weil das silberne Fünffrankenstück in diesen Nachbarländern nicht zu seinem hohen Schweizerkurse, sondern nur zum tiefen Inlandwert in Zahlung genommen wurde. Nicht umsonst befanden sich denn auch die meisten Anhänger der Nötchen in den beiden Grenzstädten Genf und Basel. Seitdem die französische Währung saniert worden ist, sind die Klagen über den Bückzug der Fünffrankennoten verstummt.

Gegen das erneute Inumlaufsetzen von Fünfernoten (und auch Zehnernoten) führt die Nationalbank noch weitere Bedenken ins Feld. Da ist einmal die Kostenfrage. Die Anfertigung einer Fünfernote kostet etwa 6 Bappen.

Bei einer Umlaufsdauer von 2--3 Jahren erwachsen daher der Ausgabestelle alljährlich 0,4--0,« % Spesen. Ein durchschnittlicher Umlauf von 60 Millionen Franken in Fünfernoten käme daher die Nationalbank jedes Jahr auf rund 300,000 Franken zu stehen, die Kontrollspesen nicht eingerechnet. Es braucht nicht besonders betont zu werden, dass die Kostenfrage auch für die Nationalbank für sich allein nicht entscheidend ist. Ferner macht die Nationalbank geltend, dass die überkommene und herrschende Doktrin die kleine Note ablehnt, weil sie das Bestreben habe, im Umlauf zu bleiben und nicht zur Ausgabestelle zurückzukehren.

Aber könnte man nicht, um sowohl die Anhänger der Fünfernote als auch diejenigen des Fünflibers zu befriedigen, beide Sorten gleichberechtigt nebeneinander umlaufen lassen ? Wir glauben nicht, dass dem Verkehre mit dieser Zweispurigkeit gedient wäre. Denn schliesslich ist nicht jedermann in der Lage, stets von beiden Sorten eine Auswahl im Geldbeutel oder in der Kasse bereitzuhalten; also erhält der Geldempfänger gar nicht immer diejenige Sorte, die er vorzieht. Die Nachteile der beiden Sorten heben sich durch ihr Nebeneinander nicht auf, sondern verdoppeln sich eher.

Obgleich die fiskalischen Interessen in einer Verkehrsfrage zurücktreten sollen, darf doch auch nicht völlig ausser
acht gelassen werden, dass, würden ·wieder Fünffrankennoten in Verkehr gesetzt, ein grosser Teil der Fünffrankenstücke zur eidgenössischen Staatskasse zurückkehren und sie entsprechend belasten würde. An silbernen Talern sind in der Schweiz rund 80 Millionen Franken ausgeprägt worden. Wurden sie samt und sonders vom Verkehr an die Staatskasse abgestossen, was nicht wahrscheinlich wäre, oder vom Bund zurückgezogen, so würde daraus dem Fiskus, wenn er sie in den Gewölben aufstapelt, ein jährlicher Zinsverlust von 4 Millionen Franken erwachsen oder, wenn er sie zum Silberwert verkauft, ein einmaliger Verlust von rund 60 Millionen Franken.

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7. Die Verkleinerung des Fünffrankenstückes.

Angesichts der unleugbaren Mängel sowohl des Fünffrankenstückes als auch der Pünffrankennote fällt die Wahl zwischen den beiden schwer. Wir ersparen uns die Entscheidung, wenn wir den Fünfliber verkleinern. Dann verschwinden mit einem Mal alle die eben beschriebenen Nachteile des metallenen Funflibers, während die Vorteile sieh noch vermehren. Was hindert uns, den Vorschlag, der im eidgenössischen Finanzdepartement schon 1922 erörtert ·wurde, zu verwirklichen? Bis zum 81. Dezember 1926 stand uns die lateinische Münzunion im Wege; ob der Plan, wenn ihn die Schweiz vor einer Konferenz mit ihren Münzverbündeten vertreten hätte, durchgedrungen wäre, ist heute eine mussige Frage. Jetzt, wo die lateinische Münzunion der Geschichte angehört und die Schweiz währungspolitisch vollständig freie Hand hat, können wir das zweckmässigste Zahlungsmittel wählen, vermögen wir dem in den letzten Jahren Weltkurs erlangten Losungswort «Kationalisiervmg» auch im Münzwesen eine gewisse Geltung zu verschaffen.

Nachdem sich das Finanzdepartement im mündlichen Gedankenaustausch mit bekannten schweizerischen Währungssachverständigen überzeugt hatte, dass der Gedanke, das Fünffrankenstück zu verkleinern, Anklang fand, zumal dann, wenn es weiterhin aus Silber geprägt würde, und nachdem sich vor allem das Direktorium der Schweizerischen Nationalbank zugunsten der Neuerung ausgesprochen hatte, gab es der eidgenössischen Münzstätte im Dezember 1927 den Auftrag, einen Probestempel im Durchmesser von 81 mm statt wie bisher 37 mm anfertigen zu lassen. Diese Arbeit nahm Monate in Anspruch.

Sobald der Stempel bereit lag und eine Anzahl Probestücke aus Silber und Nickel vorlag, berief das Finanzdepartement, um über die Meinung breitester Volkskreise aufgeklärt zu werden, eine grosse Münzverkehrskonferenz ein.

Es erging an alle, am kleinen Zahlungsverkehr irgendwie beteiligten Verbände und Institutionen die Einladung, einen oder zwei Vertreter, und zwar möglichst Praktiker des täglichen Kassenverkehrs, an die Konferenz abzuordnen. Ausser der Bundesversammlung waren vertreten die verschiedenen Bankengruppen, die Bundesbahnen, die Post- und Telegraphenverwaltung, die Schweizerische Verkehrszentrale, die Hoteliers und Wirte, die Detaillisten, Warenhäuser und Konsumvereine, die Hausfrauen,
die Arbeiter und Landwirte, die Industriellen, Kaufleute und Gewerbetreibenden. Gegen fünfzig Delegierte nahmen an den Beratungen teil.

Diese grosse Verkehrskommission, die am 16. August 1928 in Bern tagte, sprach sich einmütig für die Verkleinerung des Fünffrankenstückes und sozusagen einstimmig für einen Durchmesser von 81 mm aus. Die Abstimmung über die Frage, ob das verkleinerte Fünffrankenstück weiterhin aus Silber oder ob es aus Nickel bestehen soll, ergab 22 Stimmen zugunsten des Silbers und 16 zugunsten des Nickels. Mit allen gegen 6 Stimmen erklärte die Versammlung, dass, wenn einmal der Fünfliber kleiner sei, man auf die Ausgabe von Fünffrankennoten verzichten könne, und mit 26 gegen 15 Stimmen kam

17 ·die Meinung zum Ausdruck, dass unter der gleichen Voraussetzung die Ausgabe einer Zehnfrankennote nicht nötig sei.

Dieses Ergebnis lässt, so scheint uns, an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig.

Inzwischen hatte die Zürcher Handelskammer von sich aus eine Sachverständigenkommission gebildet, die zu den Plänen des eidgenössischen Finanzdepartementes und zur Präge der Wiedereinlösung der Banknoten Stellung nahm. Die Handelskammer erstattete über das Ergebnis in einem 'Gutachten Bericht und stellte diesen, samt den Entwürfen für ein Münzgesetz ·und eine Novelle zum Bankgesetz, dem Finanzdepartement und hernach auch der Presse zur Verfügung. Die Zürcher Handelskammer empfiehlt ebenfalls die Verkleinerung des Fünffrankenstückes und ausserdem, um die Übereinstimmung mit den übrigen Silbermiinzen herzustellen, die Wahl eines Feingehaltes von 835 Tausendsteln (statt der bisher 900 Tausendstel). Ferner befasste sich mit der Frage der Neuordnung des schweizerischen Münzwesens .auch die Schweizerische Handelskammer und teilte das Ergebnis der Beratungen dem eidgenössischen Finanzdepartement in einer Eingabe vom 19. November 1928 mit. Darin heisst es u. a.: «Handel und Industrie begrüssen es, dass die infolge der Auflösung der lateinischen Münzunion notwendig gewordene Umgestaltung der schweizerischen Münzgesetzgebung dazu benützt werden soll, einem weitverbreiteten Verkehrsbedürfnis in bezug auf das Format des Fünffrankenstückes Bechnung zu tragen. » Stimmte so die Schweizerische Handelskammer der Verkleinerung des Fünflibers zu, so befürwortete sie anderseits, wie .schon die Zürcher Handelskammer, die Beibehaltung des Silbers als Münzmetall, Endlich nahm auch der Vorstand der Schweizerischen Bankiervereinigung in einer Eingabe vom 19. Januar 1929 Stellung zu den hier behandelten Fragen und sprach sich, entgegen der Münzkonferenz vom 16. August 1928 und dem Gutachten der Zürcher und der Schweizerischen Handelskammer, sowohl für die Beibehaltung des bisherigen Formates als auch des bisherigen Feingehaltes unseres Talers aus.

Die kleine Währungskommission, die am 21. und 22. Januar 1929 auf Einladung des Finanzdepartementes in Bern tagte und deren Aufgabe war, die vorgeschlagene Münzreform nicht nur wie die grosse Münzverkehrskommission unter dem Gesichtswinkel des Verkehrs zu betrachten, sondern die
währungspolitischen und allgemein volkswirtschaftlichen Zusammenhänge blosszulegen, war mehrheitlich für die Verkleinerung des Fünffrankenstückes und für die Belassung des Silbers eingenommen.

Von den Gegnern jeglicher Münzreform wird mit Nachdruck auf die Notwendigkeit verwiesen, auf dem Gebiete des Geldwesens möglichst konservativ zu sein. Jahrhundertealte Erfahrung sei durch die geldpohtiscben Fehler der Kriegs- und Nachkriegsjahre bestätigt worden und müsse jeder Neuerung zur Warnung dienen. Wir teilen durchaus diese Auffassung. Man übersehe jedoch nicht, dass in jenen früheren Jahrhunderten, da die Münzen jeweilen von Bundesblatt.

82. Jahrg.

Bd. II.

2

18 Staates wegen verschlechtert wurden, diese Münzen das Geld des Verkehr» waren, neben dem es kein anderes gab, und dass in den letzten fünfzehn Jahren mit den Banknoten Missbrauch getrieben worden und der Privatmann daran zu Verlust gekommen ist und nicht an den Scheidemünzen. Die Verkleinerung des Fünffrankenstückes schadet aber niemandem; denn man kann es jederzeit bei den über 5000 Kassen des Bundes (Post, Bundesbahnen usw.), bei den zahlreichen Kassen der Kantone und bei der Nationalbank in Gold (nach einer Übergangszeit, wovon auf S. 9 die Bede war) oder Banknoten umtauschen und man kann es unbeschränkt zum Steuerzahlen verwenden. Vergeblich wird man aber nach einem Beispiel forschen, wonach der Staat von der Pflicht, sein Scheidegeld jederzeit einzulösen oder entgegenzunehmen, enthoben worden wäre oder dass er sich ihrer willkürlich entschlagen hätte. Man darf den Tatsachen nicht Gewalt antun und nicht schlimme Erfahrungen, die gelegentlich mit den Banknoten und in früheren Zeiten mit den Münzen von unbeschränkter gesetzlicher Zahlkraft gemacht worden sind, kurzerhand auch auf die Scheidemünzen übertragen.

Dann wird wieder gesagt, das Publikum schätze es, dass unsere Münzen einen gewissen Sachwert hätten, und man sollte diesen Sachwert nicht noch heruntersetzen. Wir bezweifeln, dass die Mehrheit der Bevölkerung den wahren Silberwert eines Fünffrankenstückes kenne (obgleich durch die Berichte der Tagespresse über die Verhandlungen in der grossen Münzverkehrskommission und in der kleinen Währungskommission der Tatbestand in weite Kreise gedrungen ist), wir glauben, im Gegenteil, dass sich das Publikum die Frage nach dem Stoffwert gar nicht vorlegt, sondern ganz unbewusst der Vorstellung lebt, der Nennwert stimme mit dem Silberwert überein. Dem Publikum genügt es, zu wissen, dass man mit den Münzen jederzeit Waren kaufen kann, und zwar zu ihrem Nennwerte; ob die Münze neben dieser Kaufkraft noch einen besondern Stoffwert besitzt oder nicht und wie hoch er ist, darum kümmern sich sicher wenige Leute. Und wer Münzen in Strümpfe, Matratzen, oder sonstwo für Zeiten der Not verstecken will und traut dem Fünfliber nicht, der mag sich an das Gold oder die Banknoten oder an Schmuck halten.

Das Gegenstück zu unserm Vorschlag, den Fünfliber zu verkleinern, womit von selbst auch sein Stoffwert vermindert
wird, ist der auch schon aufgetauchte Gedanke, dem Fünffrankenstück so viel Gold zuzusetzen, bis es vollwertig ist ! Nichts wäre weniger ratsam, als das zu tun. Die Erfahrungen, die man bisher mit den Scheidemünzen gemacht hat, dürfen nicht vergessen werden. Ein solches System würde die Wiedereinführung der längst zum alten Eisen geworfenen Doppelwährung bedeuten. Bei den Schwankungen des Silberpreises verginge keine Woche, ohne dass ein Teil der umlaufenden Silbermünzen aus dem Verkehr verschwände und in die Schmelztiegel wanderte.

Warum setzten unsere Altvordern den Femgehalt der Scheidemünzen herab ?

Um den Verkehr vor Unordnung, steten Störungen und Mangel an Umlaufsmitteln zu bewahren. Man sollte heute nicht mehr wiederholen müssen, dass das erste Erfordernis eines gesunden Kleingeldumlaufs darin besteht, die-

19 Scheidemünzen unterwertig, und zwar stark unterwertig auszuprägen. Eine ganze Beihe von Ländern prägt die Silbermünzen mit einem geringeren Peingehalt als die Schweiz aus. So beträgt der Feingehalt (in Tausendsteln) in England und Deutschland 500, in Österreich und Ungarn 640, in Frankreich 680, in den Niederlanden 720, in Dänemark, Schweden und Norwegen 800, in der Schweiz gegenwärtig 885 für die Zwei-, Bin- und Halbfrankenstücke und nach unsern Vorschlägen künftig auch für das Fünffrankenstück. Dabei möchten wir der Beachtung empfehlen, dass das verkleinerte Fünffrankenstück im Gewichte von 15 g und mit einem Feingehalt von 885 Tausendsteln immer noch genau soviel wert ist als das neue deutsche Fünfmarkstück im Gewichte von 25 g und einem Feingehalt von 500 Tausendsteln.

Endlich wird gelegentlich gewünscht, man möchte bei der Lösung des Münzproblems nicht die Bequemlichkeit des Publikums, sondern die Sicherheit unserer Währung in den Vordergrund stellen. Die Sicherheit steht, wie wir im 8. Kapitel zeigen werden, ganz ausser Frage. Was die Bequemlichkeit betrifft, so möchten wir nur daran erinnern, dass auch der Giroverkehr der Post und der Banken, der Checkverkehr, der Clearing und sogar die Banknoten ihr Dasein der Bequemlichkeit verdanken. Das Herumreichen, Tragen und Versenden von Metallgeld wurde seinerzeit als unbequem, ja kostspielig empfunden und nach und nach durch jene neuen Zahlungseinrichtungen ersetzt.

Alle unsere Zahlungsmittel sind nicht Selbstzweck, sondern dazu da, den Verkehr zu erleichtern. Wo der Staat sich als unfähig erwies, die von Handel und Verkehr geforderten Erleichterungen im Zahlungsverkehr zu schaffen, da erfand und benutzte die Geschäftswelt selbst die zeitentsprechenden, bequemen und billigen Zahlungseinrichtungen. Und wenn wir nun vorsehlagen,, den plumpen Fünfliber zu verkleinern, so geschieht es nicht nur, um dem Publikum eine Annehmlichkeit zu verschaffen und den Kassierern weniger Mühe,, sondern um auch der eidgenössischen Staatskasse, der Postverwaltung, den.

vielen Banken und Geschäftshäusern, den Eisenbahn- und Strassenbahnverwaltungen usw. die Kosten der täglichen Münzsendungen herabzusetzen, und es geschieht vor allem deswegen, wir wiederholen es, um die Fünfer- und die Zehnernote überflüssig zu machen. Sollte sich einige Jahre nach Einführungdes kleinem Fünffrankenstüokes das Bedürfnis nach Zehnfrankennoten immer noch als dringlich erweisen, so könnte die Frage neuerdings geprüft werden..

8. Die Begrenzung der Scheidemünzenausgabe.

Das eidgenössische Münzgesetz aus dem Jahre 1850 gab das Eecht, die Summen und Sorten der stattzufindenden Ausprägungen jeweilen festzusetzen, der Bundesversammlung, und die Novelle aus dem Jahre 1860 schrieb vor, dass die Menge der zu prägenden Münzen jeweilen im Voranschlage festzusetzen sei. Die Gründung der lateinischen Münzunion im Jahre 1865 machte die Zuteilung eines Scheidemünzenkontingentes an jeden Mitgliedstaat notwendig. «Da die gegenseitige Zirkulation mit einer unbeschränkten Ausgabe unvereinbar ist, so mussten die vertragschliessenden Staaten einander ein

go Maximum in der Menge der auszugebenden Scheidemünzen vorscm^fesB*, führte der Bundesrat in seiner Botschaft vom 2. Februar 1866 über den Möa«vertrag aus. Man einigte sich darauf, diese Menge im Verhältnis von 6 Franken auf den Einwohner zu berechnen, und der Bundesrat fand, dass die .sich aus dieser Kopfquote für die Schweiz ergebende Summe mehr als genügend sei.

Sie betrug 17 Millionen Franken. Im Jahre 1878 wurde die jedem Lande zukommende Quote neu festgesetzt, für die Schweiz auf 18 Millionen Franken.

Im neuen Münzvertrag von 1885 blieb es zwar bei der Kopf quote von 6 Franken ; auf Grund der neuesten Volkszählung erhielt jedoch die Schweiz ein Kontingent von 19 Millionen Franken zugestanden; ausserdem wurde sie «ausnahmsweise ermächtigt, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Landesbevölkerung Silbermünzen im Betrage von 6 Millionen Franken prägen zu lassen».

Im Zusammenhang mit der Nationalisierung der italienischen Scheidemünzen war in der Schweiz ein Mangel an Silberscheidemünzen eingetreten, der dadurch noch verschärft wurde, dass im Grenzverkehr mit Frankreich fortgesetzt schweizerische Silberscheidemunzen abflössen. Frankreich litt ebenfalls seit längerer Zeit an einem Mangel an diesen Münzen, Bndlich steigerte sich mit der raschen Entwicklung von Handel und Industrie und der Zunahme der Bevölkerung das Verkehrsbedürfnis, während auf der andern Seite der Verlust an diesen Münzen ziemlich beträchtlich war. Da wurde durch Übereinkommen vom 19. Oktober 1897 die Kopfquote um einen Franken auf 7 Franken erhöht und das jedem Staate zukommende Kontingent neuerdings mit der Bevölkerungszahl in Einklang gebracht. Für die Schweiz erhöhte sich der Gesamtbetrag um 8 Millionen Franken. Es ging nicht lange, so mussten die Vertragsstaaten in einem neuen Zusatzabkommen (vom 15. November 1902) ·einen andauernden Mangel an Silberscheidemünzen im Geldumlauf der Schweiz feststellen und ihr die Ermächtigung erteilen, ein ausserordontliches Kontingent von 12 Millionen Franken in Silberscheidemünzen zu prägen. Bald darauf stellte Frankreich das Begehren, die Kontingente zu erhöhen, da es mit 7 Franken auf den Kopf der Bevölkerung nicht mehr auszukommen vermöge. Ein neues Zusatzabkommen vom 7. Dezember 1908 hob die Kopfquote auf 16 Franken.

Sechs Jahre später brach der Weltkrieg aus und überschwemmte in
seinem Gefolge die Schweiz mit Silbermünzen. Durch Zusatzvertrag vom 25. Mär/ 1920 verpflichteten sich Frankreich, die schweizerischen Silberscheidemünzen, und die Schweiz, die französischen Silberscheidemünzen aus ihrem Gebiete aurückzuziehen und zur Verfügung des andern Staates zu stellen. Zum Ausgleich wurde die schweizerische Kopfquote für Silberscheidemünzen von 16 auf 28 Franken erhöht. Dabei ist es seither geblieben.

Durch Zusatzvertrag vom 9. Dezember 1921, der die Eücknahme der fremden Fünffrankenstücke aus der Schweiz regelte, erhielt die Schweiz das Becht, eigene silberne Fünffrankenstücke bis zum Gesamtbetrage von 80 Mil* lionen Franken zu prägen.

21 Diese beiden Kontingente, die Kopfquote von 28 Franken für die Silberscheidemünzen und den Höchstbetrag von 80 Millionen Franken für die Fü»f-frankenstücke, hat uns die lateinische Münzunion als Erbschaft hinterlassen..

Sollen wir diese Kontingente in unsere autonome Münzgesetzgebung hinüber-nehmen, sie unverändert lassen, erhöhen oder ermässigen oder fallen lassen?'

Diese Frage sei im folgenden beantwortet.

Der Kontingentierung liegt, auch ausserhalb eines internationalen Münzbundes, ein sehr gesunder Gedanke zugrunde: Es soll verhütet werden, dass die Geldausgabestelle, sei es der Staat, sei es die Notenbank, ein Ubermaes an Zahlungsmitteln in Verkehr setze ; denn jedes Ubermass bedeutet Inflation und führt zur allgemeinen Preissteigerung. So war bis vor kurzem der Bank von Frankreich für ihre Notenausgabe zahlenmässig eine obere Grenze gezogen, die freilich während des Krieges durch Staatsratsbeschluss stets wieder erhöht wurde. So ist in England die Notenausgabe durch die Bank von England an das bei ihr vorrätige Gold gebunden, in dem Sinne, dass jede neu geschaffene Note durch Gold gedeckt sein muss. Aber diese Eegelung der Geldausgabe hat den grossen Nachteil, dass sie dem schwankenden Zahlungsmittelbedarf nicht oder nur ungenügend gerecht wird, es sei denn, es werde, wie früher im Fall der Bank von Frankreich, der Hochstbetrag jeweilen hoch genug angesetzt. In der Tat unterliegt der Notenumlauf grossen Schwankungen von Woche zu Woche, von Monat zu Monat, von Jahreszeit zu Jahreszeit; er geht zurück in Zeiten des wirtschaftlichen Niederganges und steigt in Zeiten des Aufstieges. Diesem wechselnden Bedarf muss sich die Geldausgabestelle möglichst elastisch anpassen, wenn sie die Volkswirtschaft vor schweren Störungen bewahren will. Damit dio Elastizität aber nicht überspannt werde, schreibt das Gesetz einen Mindestbetrag an Metalldeckung vor und handhabt die Bank die Diskontoschraube. Derart ist die Notenausgabe fast aller Länder geregelt, neuerdings auch in Frankreich, und entsprechend lautet denn auch Art, 17 des Bundesgesetzes vom 7. April 1921 über die Schweizerische Nationalbank : «Die Nationalbank gibt nach Bedürfnis des Verkehrs... Banknoten aus», d. h., sie hat nicht nur das I-techt, sondern auch die Pflicht, dem Verkehr bei Bedarf neues Geld zuzuführen und ihm das überschüssige
wieder zu entziehen. Das Gesetz verzichtet jedoch darauf, der Nationalbank einen Höchstbetrag der Notenausgabe vorzuschreiben, noch mehr, es macht keine Vorschrift darüber, wie gross die Ausgabe der Abschnitte zu tausend, fünfhundert, hundert, fünfzig oder zwanzig sein dürfe, sondern überlässt es dem Ermessen der Bank, die Ausgabe jeder einzelnen Sorte zu bestimmen, und die Bank wiederum lässt sich darin vom Verkehrsbedürfnis leiten. Niemand denkt daran, der Nationalbank Ausgabekontingente aufzuzwingen.

Mit um so grösserem Becht können wir darauf verzichten, für die Ausgabe von Scheidemünzen zahlenmässige Höchstgrenzen zu ziehen; denn wenn sich in den verflossenen fünfzehn Jahren die jahrhundertealte Erfahrung bestätigt hat, dass Missbrauch mit der Notenpresse möglich und leider allent-

22 halben getrieben worden ist, so hat sich anderseits wieder gezeigt, dass beim Scheidegeld nicht das Übermass, wohl aber der Mangel befürchtet werden muss.

Dieser Mangel trat ein, als bei Kriegsausbruch viele Leute kopflos oder überängstlich die Gold- und Silbermünzen dem Verkehr entzogen und versteckten; ·er machte sich in der Folge im Ausland trotz riesiger Silberprägungen geltend, weil die übermässige Ausgabe von Papiergeld das Metallgeld verdrängte; der Mangel trat erneut in Erscheinung, als der angestiegene Silberpreis das Einschmelzen und Exportieren von Silbermünzen lohnend machte und Ersatzgeld aus allem möglichen Material, aus Papier, Nickel, Zinn, Eisen, Aluminium, Porzellan, Kohle usw. geschaffen werden musste. Während also bei den Banknoten vor allem die Verhütung eines Übermasses wegleitend sein muss, ist es beim Kleingeld in erster Linie die Besorgnis vor plötzlichem Mangel. Es ist daher Pflicht des Staates, nicht nur den laufenden Bedarf nach kleinen Zahlungsmitteln zu decken, sondern noch Vorräte für allfälligen Krisen- und Kriegsbedarf bereitzuhalten, genau so, wie auch die Notenbank Eeserven an Noten von geeigneter Stückelung in ihren Gewölben liegen hat.

Die eidgenössische Staatskasse weiss aus jahrzehntelanger Erfahrung, dass, wenn sie versuchen wollte, eine Münzsorte oder alle zugleich über die täglich einlaufenden Begehren hinaus in Verkehr zu bringen, ihr dieser Überschuss mit der nächsten Postsendung wieder zugeschoben würde. Ein Staat, der in Geldverlegenheit ist und seine Verbindlichkeiten durch eine entsprechende Vermehrung von Scheidegeld erfüllen wollte, bekäme diese Münzen am nächsten Tage wieder an den zahllosen, über das ganze Land verteilten Post-, Bahn- und Zollschaltern und durch die Steuerämter zurückbezahlt. Es würde nur dann gelingen, mehr Scheidemünzen in Umlauf zu pressen, wenn gleichzeitig mit den Banknoten Inflation getrieben und dadurch die Nachfrage nach Kleinund Wechselgeld gefördert würde.

Unser Münzgesetzentwurf sieht daher vor, dass die Ausgabe von Scheidemünzen keiner starren Begrenzung unterworfen werde, sondern nach Massgabe des Verkehrsbedürfnisses zu erfolgen habe. Wir setzen damit unsere, nur durch die lateinische Münzunion unterbrochene Tradition fort und passen uns dem für die Ausgabe von Banknoten geltenden und erprobten System an.
Damit die Kleingeldausgabe reibungslos arbeite und jeder Missbrauch durch die Staatsgewalt ausgeschlossen sei, sind drei Begulatoren wirksam: 1. Die eidgenössische Staatskasse ist verpflichtet, unterstützt durch alle eidgenössischen Kassenstellen und durch die Schweizerische Nationalbank, die schweizerischen Scheidemünzen unbeschränkt gegen andere Scheidemünzen, Goldmünzen, Banknoten oder Postcheck und Bankvergütung auszuwechseln.

2. Keine Privatperson braucht mehr als 100 Franken in Silbermünzen, 10 Franken in Nickelmünzen und 2 Franken in Kupfermünzen als Zahlung anzunehmen.

8. Die Bundesversammlung beschliesst wie bisher im Rahmen des eidgenössischen Voranschlages über die Menge der im nächsten Jahre auszuprägenden Scheidemünzen.

23 Zu. Punkt 3 ist erläuternd beizufügen: Tritt eines Tages ein plötzlicher Kleingeldbedarf auf, dem die Vorräte der Staatskasse nicht zu genügen vermögen, so ist, um sofortige Prägungen zu ermöglichen, der übliche Weg der Bewilligung eines Vorschusskredites durch den Bundesrat zu beschreiten.

Dieser Vorschusskredit ist hernach in die Botschaft an die Bundesversammlung über die -Nachtragskreditbegehren aufzunehmen. Auf diese einfache Weise kann der Bundesrat, ohne genötigt zu sein, die Bundesversammlung zu einer Ausserordentlichen Sitzung einzuberufen, das dringlich Erforderliche vorkehren.

Wird das Scheidemünzenkontingent knapp angesetzt, so muss es, wie die Erfahrung zeigt, alle paar Jahre erhöht werden und kann in Krisenzeiten schwere Unzukömmlichkeiten bereiten. Wird die Höcbstausgabe aber reichlich bemessen, so darf das Kontingent in normalen Zeiten nicht voll ausgenützt "werden, soll verhindert werden, dass ein Übermass an Zahlungsmitteln in den Verkehr gelange. Daher ist die Verpflichtung der Staatskasse zur jederzeitigen Einlösung und zur Ausgabe nach dem Verkehrsbedürfnisse eine weit wirksamere Massnahme als die Festsetzung der starren, zahlenmässigen Obergrenze.

In der Öffentlichkeit ist ein Kontingent von 50 Millionen Franken für die Fünffrankenstücke und von anderer Seite eine Kopfquote von 50 Franken für alle Scheidemünzen genannt worden. Die Verwirklichung des ersten Vorschlages hätte zur Folge, dass neben den silbernen Talern noch Fünfer- oder Zehnernoten in Verkehr gesetzt werden müssten, weil der bisher von der Schweiz ausgeprägte Gesamtbetrag von 80 Millionen Franken an Fünffrankenstücken schon jetzt nicht mehr zu genügen scheint. Ausserdem verfolgt unser Vorschlag, den Fünfliber zu verkleinern, den Zweck, die Banknoten unter 20 Franken Nennwert überflüssig zu machen. Der zweite Vorschlag, wonach die Kopfquote für alle Scheidemünzen (Inbegriffen das Fünffrankenstück) auf 50 Franken bemessen würde, entspräche einem Kontingent von rund 195 Millionen Franken, d. h. nur 25 Millionen Franken mehr, als die bisherigen Silber-, Nickel- und Kupferprägungen betragen. Diese Höchstgrenze könnte sicherlich nur für ganz kurze Zeit eingehalten werden. Es ist nämlich folgendes zu bedenken: Einmal muss die eidgenössische Staatskasse genügende Vorräte für ordentlichen und ausserordentlichen
Bedarf bereithalten. Heute gelingt es nur dank der verspäteten Heimkehr schweizerischer Silbennünzen aus Frankreich, den vom eidgenössischen Anlagegesetz geforderten Mindestbestand von 10 Millionen Franken aufrechtzuerhalten. Ferner dürfte das Fünffrankenstück, sobald es kleiner sein wird, an Beliebtheit gewinnen und «inen gewissen Teil der Zwanzigfrankennoten der Nationalbank ersetzen.

Diese Annahme erscheint begründet ; denn der Fünf Überbestand unseres Landes ist gegenwärtig kaum grösser als vor dem Kriege, obgleich sich die Preise seitlier um rund 60 % erhöht haben und der Bedarf nach Scheidemünzen entsprechend gewachsen ist. Man wird daher darauf gefasst sein müssen, dass bald, nachdem die neuen Fünfliber in Umlauf gekommen sind, 80 Millionen Franken nicht genügen werden, vielleicht nicht einmal 100 Millionen.

24 Es ist bei dieser Gelegenheit daran zu erinnern, dass in den Gewölben des eidgenössischen FinanzdepartementeB 10 Millionen Franken in ausgäbebereiten Darlehenskassenscheinen zu l und 2 Franken liegen, die durch Bundesratsbeschluss vom 27. April 1915 geschaffen worden sind. Da die Darlehenskasse der schweizerischen Eidgenossenschaft nicht mehr besteht, brauchte es einen besondern Bundesbeschluss, um ihnen in Zeiten der Münznot Umlaufsfähigkeit zu verschaffen. Daneben ist die eidgenössische Staatskasse durch das Bundesgesetz vom 28. Juni 1928 über die Anlage der eidgenössischen Staatsgelder und Spezialfonds verpflichtet, eine besondere Rücklage von wenigstens zehn Millionen Franken in Silberscheide- und Nickelmünzen zu halten, um den ersten Bedürfnissen bei außerordentlichen Ereignissen zu genügen. Unsere gesamte Krisenreserve beträgt also 20 Millionen Franken, wovon 10 Millionen Franken aus Papier. Man könnte sich nun fragen, ob es nicht zweckmässig wäre, statt der 10 Millionen Franken in Papiergeld, den gleichen Betrag in Silbermünzen bereitzuhalten oder, um die Kosten zu verringern, zu gestatten, dass diese Notreserve aus nickeinen l- und 2-Frankenstücken bestehe, die den papiernen in jeder Beziehung überlegen und nach überstandener Krise wieder zurückzuziehen wären.

9. Das Nickel als Münzmetall.

Als die Schweiz im Jahre 1850 die Silberwährung einführte, da galt es als ausgemacht, dass alle Silbermünzen, vom Fünffrankenstück angefangen, bis hinunter zum Fünfzigrappenstüek, vollwertig aus/uprägen seien, ja, es zweifelte niemand daran, dass auch die kleinsten Münzsorten einen ihrem Nennwert entsprechenden Metallwert haben mussten. Es enthielten denn auch die Zwanzig-, Zehn- und Fünfrappenstücke von Gesetzes wegen auf 1000 Teile sogenannten Billonmetalls 150, bzw. 100 und 50 Teile Silber, während der Best sich aus Kupfer, Zink und Nickel zusammensetzte. Diese Stücke wurden in der Folge in amtlichen Erlassen als Nickel-Bülonmünzen oder kurzweg Nickelmunzen bezeichnet.

So blieb es bis zum Jahre 1879. Damals wurde das Münzgesetz durch Bundesgesetz vom 29. März abgeändert. Das Zehn- und das Fünfrappenstück sollten fortan aus einer Legierung von Kupfer und Nickel bestehen. Zwei Jahre später, am 80. April 1881, erfuhr das Münzgesetz neuerdings eine Änderung: Das Zwanzigrappenstück sollte aus Nickel
mit oder ohne Zusatz von Kupfer ausgeprägt werden. In der angeführten Gesetzesnovelle vom Jahre 1879 war zudem die Zahlkraft der Billonmunzeü von 20 auf 10 Franken herabgesetzt worden.

Damit hatte man mit der überlieferten Anschauung gebrochen, der Metallwert auch der kleineton Münzen müsse ihrem Nennwert entsprechen. Der Schweiz kommt das Verdienst zu, für das Nickel die Bahn gebrochen zu haben.

Sie hat zuerst Münzen aus reinem Nickel hergestellt und die vorzügliche Eignung dieses Metalls zu Münzzwecken praktisch dargetan.

25 Welches sind denn die Eigenschaften, die das Reinnickel als Münzmetall so auszeichnen? Die bernische numismatische Gesellschaft zählte im Jahre 1904 folgende Vorzuge auf: «Es hat eine schöne weisse Farbe, ist zäh und hart, an der Luft beständig, äusserst widerstandsfähig gegen Abnutzung, leicht erkenntlich an seiner Eigenschaft, vom Magneten angezogen zu werden, gut prägbar, aber äusserst schwierig zu schmelzen und walzbar zu machen. Die Kunst, reines Nickel zu schmelzen und zu walzen, datiert erst vom Ende der siebenziger Jahre... und erfordert ganz grosse Einrichtungen. Dem Falschmünzer bereitet das Nickel unuberwindbare Schwierigkeiten.» Wie wenig sich Reinnickelmünzen im Verkehr abnutzen und wie sauber sie bleiben, kann jedermann mit eigenen Augen am Zwanzigrappenstück feststellen, das wohl von allen Münzen die grösste Umlaufsgeschwindigkeit hat, in allen Volkskreisen und Berufenzuhauseo ist und sich dennoch ein besseres Aussehen bewahrt als alle andern Münzen.

Es verging über ein Jahrzehnt, bis die Schweiz Nachfolger fand. 1892 prägte Österreich-Ungarn seine Zwanzighellerstucke aus Reinnickel, 1898 Frankreich seineFünfundzwanzigrappenstücke,, 1902 Italien desgleichen, 1908 Deutschland seineFunfundzwanzigpfennigmünzen.. Einen ungeahnten Aufschwung nahm die Nickelprägung m den Kriegs- und namentlich Nach kriegsjahren, als das Silbergeld im Gefolge der ubermassigen Papiergeldfabrikation und der Preissteigerung des Silbers aus dem Verkehr verschwand und eingeschmolzen oder exportiert wurde. Eine Anzahl Länder allerdings wollte sich vom Silber nicht trennen und setzte den Feingehalt der daraus gefertigten Münzen bis auf 500 Teile von 1000 Teilen herab, wie z. B.England; den gleichen Feingehalt hat 1924 Deutschland gewählt, als es seine Währung neu aufbaute *).

Die Herabsetzung des Feingehaltes der Silbermünzen bat gewiss den grossen Vorteil, ihren Umlauf von den Schwankungen desSilberpreisesa unabhängiger z u machen. J e geringer aber d e r Feingehalt ist, destogrosserr i s t d e r sische Staatskasse fortgesetzt ausscheidet, befinden sich regelmassig solche Stucke, die nicht etwa aus minderwertigem Metall verfertigt sind, sondern aus Silber bestehen, oft sogar aus Silber mit höherem Feingehalt als dem gesetzlichen, weil oben der Nennwert hoch über dem Silberwert steht. Die Falschungsgefahr
wird freilich wesentlich vermindert, wenn die Münze, w i e dies Bandes w i e beim Zwei- undEinfrankenstück)) versehen wird. Sollte d a s neuen Stucke die Bandautschrift aufprägen lassen.

Wird der Durchmesser des bisherigen Funffrankenstuckes von 37 mm auf 81 mm verkleinert und das Gewicht entsprechend von 25 g auf 15 g herabgesetzt, so sinkt sein Silberwert von etwa Fr. 1.27 auf etwa 76Rappen..

*) Gegenwartig wird in Frankreich, Belgien und Holland die Frage geprüft, ob das Fünffranken- und Zweieinhalbguldenstück aus Nickel zu prägen seien.

26 Auf unserm Finanzdepartement sagte man sich nun, wenn durch die Verkleinerung des Fünffrankenstückes der Stoffwert auf fast die Hälfte sinkt und damit die Fälschungsgefahr erhöbt wird, warum sollte man da nicht einen weitern Schritt wagen und statt des Silbers das technisch geeignetere Nickel zur Prägung von Scheidemünzen überhaupt verwenden? Freilich legte sich das Finanzdepartement darüber Rechenschaft ab, dass unser Geldumlauf heute zur Hauptsache aus Papier und Silber besteht, so dass, wenn an die Stelle des Silbers das Nickel träte, zur Hauptsache nur Papier- und Nickelgeld im Umlauf wäre. Das hätte vielleicht unserem Ansehen im Ausland und bei den fremden Eeisenden geschadet und auch bei vielen Liebhabern von Goldund Silbermünzen, die solche zu thesaurieren pflegen, Anstoss erregt. Daher war in den Plänen des Finanzdepartementes nach Verständigung mit der Nationalbank vorgesehen, dass zugleich oder noch vor der Einführung der Nickelmünzen Goldmünzen in Verkehr gegeben worden wären. Mit einem Gold-Nickelumlauf hätte sich die Schweiz neben jedem andern Lande sehen lassen dürfen, zumal fast allenthalben der Feingehalt der Silbermünzen herabgesetzt worden ist und die eine und andere ausländische Silbermünze ebensogut als Kupfermünze bezeichnet werden könnte.

Der Ersatz des Silbers durch Nickel hätte für den Bund im Jahre 1928 bei einem Gesamtumlauf von rund 150 Millionen Franken in Silbermünzen einen Gewinn von rund 55 Millionen Franken zur Folge gehabt. Dieser Gewinn wäre dem eidgenössischen Münzreservefonds einverleibt worden, wodurch er auf rund 80 Millionen Franken angestiegen wäre. Diesen Münzreservefonds hätte man nach der Auffassung des Finanzdepartementes den Nickelmünzen als Deckung verhaften können; indem die Zinsen zum Kapital geschlagen worden wären, wäre im Verlaufe verhältnismässig weniger Jahre der gesamte Nickelumlauf voll gedeckt gewesen.

Die grosse Münzverkehrskommission vom 16. August 1928, der das Finanzdepartement auch die Nickelfrage vorlegte, sprach sich mit 22 Stimmen für die Ausprägung des verkleinerten Fünffrankenstückes in Silber und mit 16 Stimmen für dessen Ausprägung in Nickel aus. Dagegen war sie mit 28 gegen 16 Stimmen der Meinung, dass die Zwei- und Einfrankenstücke aus Nickel hergestellt werden sollten.

Als es aber an der Tagung der kleinen Währungskommission
vom 21. und 22. Januar 1929 offenkundig wurde, dass in den nächsten paar Jahren Goldmünzen bei uns noch nicht in Umlauf gesetzt werden können, demzufolge also die Voraussetzung, unter der das Finanzdepartement an die Ausgabe von Nickel dachte, nicht gegeben ist, musste die Nickelfrage zum mindesten vorläufig adacta gelegt werden. Wir hoffen, dass sich um so rascher eine Einigung über die noch bleibende Münzreform erzielen lasse.

10. Die bundesrechtliche Ahndung der Münzvergehen.

Das Bundesgesetz vom 7. Mai 1850 über das eidgenössische Münzwesen enthält keine strafrechtlichen Bestimmungen über die Münzvergehen, ebensowenig die spätem Nachträge.

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Auch im Bundesstrafrechte vom 4. Februar 1858 sucht man vergeblich ·danach. In der Botschaft zum Gesetzesentwurf vom Jahre 1852 findet man die Gründe aufgezählt, aus welchen auf eine Kodifikation der Münzvergehen verzichtet wurde. Man war der Auffassung, dass das Strafrecht der Kantone Münzfälschung und Münzbetrug sehr streng ahnde, so dass die Eepression dieser Verbrechen durch Eingreifen der Bundesjustiz, die im ganzen weit milder sei als die Rechtspflege der Kantone, kaum gefördert werden könnte.

Sodann wurde die Befürchtung ausgesprochen, dass die Bundeskasse allzusehr mit Kosten belastet würde, wenn die Eidgenossenschaft die Vollziehung der langwierigen Freiheitsstrafen, die in dergleichen gar nicht seltenen Fällen gewöhnlich ausgesprochen würden, zu übernehmen hätte. Endlich wurde geltend gemacht, dass zwischen den Münzverbrechen und dem Münzregal in der Eegel keinerlei Beziehung bestehe.

Im Jahre 1882 wurde die Vereinheitlichung der Strafgesetzgebung in Münzsachen neuerdings erwogen. Anlass dazu gab ein Fall von Münzfälschung in Genf. Es waren dort türkische und ägyptische Gold- und Silbermünzen gefälscht und verbreitet worden. Die türkischen Botschafter in Berlin und Paris machten die schweizerischen Gesandtschaften auf das gefährliche Treiben der Münzfälscher aufmerksam. Der Bundesrat liess durch die zuständigen Behörden von Genf eine Strafuntersuchung einleiten. Darauf gestützt, erhob die Staatsanwaltschaft von Genf gegen die Täter Strafklage. Diese Anklage wurde von der Anklagekammer nicht zugelassen, mit der Begründung, dass das Strafgesetzbuch des Kantons Genf auf die Nachahmung der türkischen und ägyptischen Münzen nicht angewendet werden könne. Die Nichtzulassung der Anklage erregte nicht nur in der Türkei und Ägypten, sondern auch in Frankreich grosses Aufsehen. Dem Bundesrat erschien eine solche Gerichtspraxis als unhaltbar und geeignet, die guten Beziehungen der Schweiz zu ausländischen Staaten zu gefährden. Er zog daher die Frage in Erwägung, ob es nicht angezeigt wäre, die Kriminaljustiz in Münzsachen, gestützt auf Art. 38 der Bundesverfassung (Münzregal), dem Bunde zu übertragen, wenigstens in dem Sinne, dasa es dem Bunde freistünde, die Gerichtsbarkeit selbst auszuüben oder sie den Kantonen zu delegieren. Die Anregung des Bundesrates fand jedoch bei den eidgenössischen Eäten
keinen Anklang. Die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates stellte sich auf den Standpunkt, dass die Zuweisung der Kriminaljustiz in Münzsachen an den Bund bloss. aus Art. 38 der Bundesverfassung nicht gefolgert werden könne; immerhin sei es gerechtfertigt, vom Bundesrate eine Vorlage ausarbeiten zu lassen. Eine solche Vorlage ist in der Folge nicht erschienen. Inzwischen war nämlich die Gesamtkodifikation des schweizerischen Strafrechts in Angriff genommen worden.

Heute liegt der bundesrätliche Entwurf zu einem schweizerischen Strafgesetzbuch vor den eidgenössischen Räten. Dieser Entwurf behandelt im zehnten Abschnitte seines ersten Buches u. a. die «Fälschung von Geld» und im besondern Teile seines zweiten Buches u. a. die «Übertretungen gegen den Geldverkehr».

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Man kann sich nun fragen, ob es sich empfehle, die Geldvergehen vorweg zum Gegenstand strafrechtlicher Bestimmungen eines Spezialgesetzes 'zu machen, auch wenn selbstverständlich vorausgesetzt wird, dass das schweizerische Strafgesetzbuch mit seinem Inkrafttreten die Strafbestimmungen des Spezialgesetzes aufhebt. Es ist aber zu bedenken, dass noch eine Reihe von Jahren verstreichen dürfte, bis das Strafgesetzbuch wirksam werden wird.

Pur so lange kann die Schweiz der internationalen Münzfälschungskonvention vom 20. April 1929 nicht beitreten. Anders, wenn in das neue Münzgesetz Strafbestimmungen über Münzfälschungen aufgenommen werden; dann ist der Beitritt möglich, weil auch die Banknotenfälschungen bereits bundesr rechtlich geahndet werden, nämlich auf Grund der einheitlichen Strafvorschriften im Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank. Man wird aber zugeben, dass die Teilnahme der Schweiz an der internationalen Münzfälschungskonvention notwendig ist; denn die gewerbsmässige Falschmünzerei arbeitet längst international. Wie sollte die Schweiz ihre Interessen in jedem Fall wahren können, wenn schweizerische Münzen oder Banknoten im Ausland in Massen gefälscht würden? Sie könnte unter Umständen in eine peinliche Lage kommen, wenn in einem Kantone mit lückenhaftem und veraltetem Strafgesetz ausländisches Geld gewerbsmässig gefälscht würde.

Würde der Strafgesetzentwurf wider Erwarten nicht Gesetz, so wäre die günstige Gelegenheit, beim Erlass eines neuen Münzgesetzes bundesrechtliche Strafbestimmungen über die Geldfälschungen aufzunehmen, verpasst worden und man müsste hinterher das Münzgesetz revidieren. Nach welcher Seite immer eine Antwort auf die Frage gesucht wird, wie man sich zu einer bundesrechtlichen Kodifikation der Münzvergehen verhalten soll, stets drängt sich als zweckmässige Lösung auf, Strafbestimmungen schon in das neue Münzgesetz aufzunehmen. Dabei ist es gegeben, diese Strafbestimmungen so zu fassen, dass sie sowohl der internationalen Münzfälschungskonvention entsprechen, als auch reibungslos in das kommende schweizerische Strafgesetzbuch übergehen können.

Indem wir Ihnen die Annahme des beiliegenden Gesetzesentwurfes empfehlen, versichern wir Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 3. Juli 1930.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

29

# S T #

Bundesgesetz über

das Münzwesen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 88 und 64bis der Bundesverfassung; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 3. Juli 1930, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1.

Schweizerische Münzeinheit ist der Franken.

a Ein Kilogramm Feingold entspricht 8444 */» Franken.

3 Der Franken zerfällt in 100 Eappen.

1

Münzeinheit.

Art. 2.

Die schweizerischen Münzsorten und ihre Eigenschaften sind:

Münzsorten.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über das Münzwesen. (Vom 8. Juli 1930.)

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09.07.1930

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