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Schweizerisches Bundesblatt.

53. Jahrgang. III.

Nr. 24.

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12. Juni 1901.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer elektrischen Straßenbahn von HautsGeneveys nach villiers.

(Vom 6. Juni 1901.)

Tit.

Namens einer ,,Kommission für eine Regionalbahn im Valde-Ruz" mit Sitz in Cernier reichten die Herren H. Calame und A. Soguel unterm 20. April 1901 ein Konzessionsgesuch ein für eine e l e k t r i s c h e S t r a ß e n b a h n von H a u t s - G e n e v e y s nach Villiers.

Wie wir dem allgemeinen Berichte, der das Gesuch begleitete, entnehmen, haben die Gemeinden im Osten des Val-de-Ruz schon seit mehreren Jahren die Erstellung einer solchen Linie studiert, die sie mit dem übrigen Kanton verbinden sollte. Anfanglich habe man an eine normalspurige Bahn mit Dampfbetrieb gedacht, dieses Projekt aber wieder fallen gelassen wegen des ungünstigen Terrains. Seither seien die Gemeinden Cernier und Fontainemelon mit dem Elektrizitätswerk Hagneck in Verbindung getreten, ' um sich von diesem elektrische Kraft ins Val-de-Ruz leiten zu lassen.

Dadurch sei die Frage der Errichtung einer Eisenbahn in ein neues Stadium getreten, und es habe sich die Kommission entschlossen, sich um die Konzession für eine elektrische Straßenbahn von Hauts-Geneveys nach Villiers zu bewerben.

Bundesblatt. 53. Jahrg. Bd. III.

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622 Laut dem technischen Bericht nimmt die projektierte Bahn Ihren Anfang in der Station Hauts-Geneveys der Neuenburger Jurabahn und wendet sieh dann über Pontainemelon nach Cernier, dem Hauptort des Bezirkes Val-de-Ruz. Zur Vermeidung der starken Gefalle und engen "Windungen solle eine neue Straße von Hauts-Geneveys aus gebaut werden. Von Fontainemelon folge die Bahn der Kantonsstraße bis an ihren Endpunkt. Sie berühre also nach Cernier Grand-Chézard, Petit-Chézard, Saint Martin, Dombresson und Villiers. Die Länge der Bahn messe 8,3 Kilometer.

Die meisten Krümmungsradien werden 200, nur wenige bloß 100 Meter betragen. Die Maximalsteigung sei zu 7,66 %> die Spurweite zu l Meter angenommen.

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Der Kostenvoranschlag enthält folgende Hauptposten: Umformerstation Fr. 68,000 Hochbauten ,, 26,000 Bahnbau ,, 195,000 Elektrische Leitungen ,, 70,700 Rollmaterial 105,000 fl Mobiliar und Gerätschaften ,, 15,000 Straßenbauten 175,000 fl Studien, Bauleitung, Unvorhergesehenes und Diverses 45,300 fl

Zusammen oder ungefähr Fr. 84,500 per Kilometer.

Fr. 700,000

Gleichzeitig mit dem Konzessionsgesuche traf auch ein Schreiben des Staatsrates von Neuenburg ein, in welchem er das Gesuch zur Genehmigung empfahl, sowie ein Beschluß dieser Behörde vom 20. April 1901, laut welchem sie die Benützung der Kantonsstraße für die projektierte Bahn mit dem Vorbehalt gestattete, daß diese Straße vorher unter Bedingungen, welche der Große Rat festzusetzen habe, korrigiert und erweitert werden müsse. Das Eisenbahndepartement glaubte diese Bewilligung nicht als eine abschließliche Erledigung der Frage der Straßenbenutzung anerkennen zu können, solange die vom Großen Rate festzusetzenden Bedingungen nicht bekannt seien. Die Konzessionsbewerber, hiervon benachrichtigt, wandten sich an den Staatsrat, welcher dann unterm 7. Mai erklärte, daß die von ihm unterm 20. April erteilte Bewilligung d e f i n i t i v sei und daß die Bedingungen, mit welchen sich der Große Rat noch zu befassen habe, lediglich finanzieller Natur seien. Das Departement erklärte

623 sich mit dieser Auskunft zufrieden und ordnete"1 die vorgeschriebenen konferenziellen Verhandlungen auf den 30. Mai an.

Sämtliche Teilnehmer, d. h. die Vertreter der Konzessionsbewerberin, wie des Kantons Neuenburg, stimmten dem vom Departement aufgestellten Konzessionsentwurfe zu.

Dieser enthält im großen und ganzen die für elektrische Straßenbahnen üblichen Bestimmungen und giebt uns zu besonderen Bemerkungen nicht Anlaß.

Indem wir Ihnen die Annahme des nachstehenden Beschlußentwurfes empfehlen, benützen wir auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 6. Juni 1901.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

624 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Konzession einer elektrischen Straßenbahn von HautsGeneveys nach Villiers.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Kommission für eine Eegionalbahn im Val-de-Ruz vom 20. April 1901 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 6. Juni 1901, beschließt: Der K o m m i s s i o n für eiûe R e g i o n a l b a h n im V a l d e - R u z , vertreten durch die Herren H. Calarne, Präsident, und Abraham Soguel, Sekretär, wird zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Straßenbahn von H a u t s - G e n è v e y s nach Villiers, welche als Nebenbahn im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1899 erklärt wird, unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erteilt: Art. 1. Es sollen die jeweiligen Buridesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

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Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Datum des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, erteilt.

Art. 3.

Der Sitz der Gesellschaft ist in Cernier.

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrates oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

Art. 5. Binnen einer Frist von 12 Monaten, vom Datum des Konzessionsaktes an gerechnet, sind dem Bundesrate die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Innert sechs Monaten nach stattgefundener Plangenehmigung ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn 1er Anfa zu machen.

Art. 6. Binnen zwei Jahren, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die ganze konzessionierte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7. Die Ausführung des Bahnbaues, sowie der zum Betrieb erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplänen, welche vorher dem Bundesrat vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind. Der Bundesrat ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung derselben zu verlangen, wenn eine solche durch Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

öv Art. 8. Die Bahn wird mit Spurweite von einem Meter und eingeleisig erstellt und mittelst Elektrizität betrieben.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigentum des Kantons Neuenburg und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den Bundesbeamten, welchen die Überwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Teilen der Bahn, der Stationen und des Materials zu gestatten, sowie das zur Untersuchung nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

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Art. 11. Der Bundesrat kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu begründeten Klagen Anlaß geben und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigen Falls entlassen werden.

Art. 12. Die Gesellschaft übernimmt die Beförderung von Personen und, soweit die einzelnen Colis das Gewicht von 50 Kilogramm nicht überschreiten, auch von Gi-epäck und Expreßgut. Im Falle des Bedürfnisses kann der Bundesrat die Einführung des vollständigen Güterdienstes bewilligen. Zum Viehtransport ist die Gesellschaft nicht verpflichtet.

Art. 13. Die Gesellschaft hat sich dem Transportreglement der schweizerischen Eisenbahnen zu unterziehen. Soweit sie Änderungen nötig findet, können solche erst eingeführt werden, nachdem sie vom Bundesrat genehmigt worden sind.

Art. 14. Die Beförderung von Personen soll täglich mindestens achtmal nach beiden Richtungen, von einem Endpunkt der Bahn zum ändern und unter Anhalt bei allen Stationen erfolgen.

Die Fahrgeschwindigkeit der Züge wird vom Bundesrate festgesetzt.

Art. 15. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen mit nur einer Klasse aufstellen, deren Typus vom Bundesrate genehmigt werden muß.

Die Gesellschaft hat stets ihr möglichstes zu thun, damit alle auf einen Zug mit Personenbeförderung sich Anmeldenden durch denselben befördert werden können.

Art. 16. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen eine Taxe von 10 Rappen per Kilometer der Bahnlänge zu beziehen.

Für Kinder unter drei Jahren, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, ist nichts, für solche zwischen dem dritten und dem zurückgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe zu zahlen.

Für Hin- und Rückfahrt sind die Personentaxen mindestens 20 °/o niedriger anzusetzen, als für einfache und einmalige Fahrten.

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Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, welche im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillete zu reduzierter Taxe auszugeben.

10 Kilogramm des Reisendengepäcks sind frei, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für das übrige Gepäck der Reisenden, sowie für die Expreßgutsendungen kann eine Taxe von höchstens 5 Rappen per Colis und per Kilometer bezogen werden.

Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchteile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet. Ist die genaue Ziffer der so berechneten Taxe nicht ohne Rest durch fünf teilbar, so darf Aufrundung auf die nächste Zahl, welche diese Eigenschaft besitzt, erfolgen.

Wenn die Gesellschaft einen vollständigen Güterverkehr einrichtet, so setzt der Bundesrat, nach Anhörung der Gesellschaft, die Taxen und Transportbedingungen hierfür fest.

Art. 17. Arme, welche als solche durch das Zeugnis einer zuständigen Behörde sich für die Fahrt legitimieren, sind zur Hälfte der Personentaxe zu befördern. Auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler Polizeistellen sind auch Arrestanten mit der Eisenbahn fcu spedieren. Der Bundesrat wird hierüber die nähern Bestimmungen aufstellen.

Art. 18. Die im Art. 16 aufgestellten Taxbestimmungen beschlagen bloß den Transport von Station zu Station. Die Waren sind von den Aufgebern an die Stationsladplätze abzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen. Das Aufund Abladen der Waren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür nicht erhoben werden.

Art. 19. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 20. Die sämtlichen Réglemente und Tarife sind mindestens zwei Monate, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 21. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nacheinander einen sechs Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zulässige Maximum der

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Transporttaxen verhältnismäßig herabzusetzen. Kann diesfalls eine Verständigung zwischen dem Bundesrate und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet darüber die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschließlich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken, so kann der Bundesrat eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

. Art. 22. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Äuffnung genügender Erneuerungs- und Reservefonds zu sorgen und für das Personal eine Kranken- und Unterstiitzungskasse einzurichten oder dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Ferner sind die Reisenden und das Personal bezüglich der aus dem Bundesgesetz über die Haftpflicht, vom 1. Juli 1875, hervorgehenden Verpflichtungen bei, einer Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 2*3. In Bezug auf die Benützung der öffentlichen Straßen für die Anlage und den Betrieb der Bahn gelten die Vorschriften des Beschlusses des Staatsrates von Neuenburg vom 20. April 1901, soweit diese Vorschriften nicht mit der gegenwärtigen Konzession und der Bundesgesetzgebung im Widerspruch stehen.

Art. 24. Für die Geltendmachung des Rückkaufsrechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons Neuenburg, gelten folgende Bestimmungen: a. Der Rückkauf kann frühestens 30 Jahre nach Eröffnung des Betriebes und von da an je auf 1. Mai eines Jahres erfolgen. Vom Entschluß des Rückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintritte desselben Kenntnis zu geben.

b. Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören. Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensions- und Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn samt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden und sollte auch die Verwendung der Erneuerungsund Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnismäßiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.

629 "e. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Mai 1935 rechtskräftig wird, den 25fachen Wert des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft notifiziert wird, unmittelbar vorangehen ; -- sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Mai 1935 und 1. Mai 1950 erfolgt, den 221/afachen Wert; -- wenn der Rückkauf zwischen dem 1. Mai 1950 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Wert des oben beschriebenen Reinertrages; -- unter Abzug der Erneuerungs- und Reservefonds.

Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzedierte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluß aller ändern etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

· d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesamten Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefonds einverleibt wurden.

e. Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

f. Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen möchten, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

Art. 25. Hat der Kanton Neuenburg den Rückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein daheriges Recht, wie es im Art. 24 definiert worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der konzessionierten Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

Art.. 26. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieser Konzession, welche mit dem Tage ihrer Promulgation in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Organisation des schweizerischen Justiz- und Polizeidepartementes.

(Vom 6. Juni 1901.)

Tit.

Durch Bundesbeschluß vom 23. Dezember 1892 (Postulat Nr. 474) ist der Bundesrat eingeladen worden, Anträge vorzulegen behufs gesetzlicher Regelung der Stellung derjenigen eidgenössischen Beamten und Angestellten, welche durch blossen Bundesrats- oder Departementsbeschluß oder auf dem Budgetwege eingesetzt sind und deren Punktionen einen bleibenden Charakter haben.

In dem Ihnen erstatteten Bericht vom 1. Dezember 1893 über dieses Postulat (Bundesbl. V, 1893, 273 ff.) haben wir einerseits darauf hingewiesen, daß sich das Justiz- und Polizeidepartement durch die in den letzten Jahren erhaltene Ausdehnung durch Hinzufügung zwei neuer besonderer Abteilungen, der ,,Bundesanwaltschaft" und des ,,eidgenössischen Amtes für Schuldbetreibung und Konkurs" noch in einem Übergangsstadium befinde, andererseits eine baldige definitive Organisation dieses Departements für sehr wünschenswert erklärt. Während durch das Bundesgesetz vom 28. Juni 1895 (A. S. XV, 289)

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Hauts-Geneveys nach Villiers. (Vom 6. Juni 1901.)

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1901

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24

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12.06.1901

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