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Bundesblatt

82. Jahrgang.

Bern, den 26. Februar 1930.

Band I.

Erscheint wöchtentlich Preis 20 Franken im Jahr, lit Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko »n Stämpfli £ Cie m Bern

Ablauf der Referendumsfrist : 37. Mai 1930.

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Bundesbeschluss betreffend

die Verlängerung der Gültigkeit des von der Bundesversammlung genehmigten Abkommens über die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.

(Vom 25. Februar 1980.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 7. Februar 1980, beschliesst:

Art. 1.

Die Gültigkeitsdauer dos am 20. Januar 1930 unterzeichneten und von der Bundesversammlung genehmigten Abkommens über die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und Deutschland, Belgien, Frankreich, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland, Italien und Japan andererseits -wird für die Dauer der Bank verlängert.

Art. 2.

Dieser Beschluss unterliegt den Bestimmungen des Artikels 89, Absatz 3, der Bundesverfassung betreffend die Unterstellung der Staatsverträge unter das Referendum.

Art. 3.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Bundesblatt. 82. Jahrg. Bd. I.

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Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 25. Februar 1930.

Der Präsident: E.-Paul Graber.

Der Protokollführer: G. Bovet.

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 25. Februar 1930.

Der Präsident: Messmer.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Art. 89, Absatz 3, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 25. Februar 1930.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

Datum der Veröffentlichung: 26. Februar ]930.

Ablauf der Referendumsfrist : 27. Mai 1930.

143 Übersetzung.

Abkommen Ober die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.

Die gehörig bevollmächtigten Vertreter der Regierungen Deutschlands, Belgiens, Frankreichs, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nord-Irland, Italiens und Japans einerseits Und die gehörig bevollmächtigten Vertreter der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, Die auf der Haager Konferenz im Januar 1930 zusammengekommen sind, haben folgendes vereinbart: Artikel 1.

Die Schweiz verpflichtet sich, unverzüglich der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich das folgende Grundgesetz, das Gesetzeskraft haben soll, zu gewähren und ohne das Einverständnis der anderen unterzeichneten Regierungen weder dieses Grundgesetz aufzuheben, noch es abzuändern, noch ihm etwas hinzuzufügen, noch den in Zii er 4 des Grundgesetzes erwähnten Abänderungen der Statuten der Bank Rechtskraft zu verleihen.

Artikel 2.

Jede Streitigkeit zwischen der Schweizerischen Regierung und irgendeiner der anderen unterzeichneten Regierungen über die Auslegung oder Anwendung des gegenwärtigen Vertrages wird dem im Haager Abkommen vom Januar 1980 vorgesehenen Schiedsgericht unterbreitet. Die Schweizerische Regierung kann für dieses Schiedsgericht ein Mitglied ernennen, das bei derartigen Streitigkeiten mitwirkt ; die Stimme des Vorsitzenden gibt nötigenfalls den Ausschlag.

Wenn die Parteien das Schiedsgericht anrufen, können sie jederzeit vereinbaren, die Streitigkeit dem Vorsitzenden oder einem Mitglied des Schiedsgerichts nach ihrer Wahl als Einzelschiedsrichter zu unterbreiten.

Artikel 8.

Das gegenwärtige Abkommen ist für die Dauer von 15 Jahren geschlossen.

Es wird von der Schweiz unter Vorbehalt der Ratifikation geschlossen und soll in Kraft gesetzt werden, sobald es von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ratifiziert worden ist. Die Ratifikationsurkunde soll im Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten in Paris niedergelegt werden. Nach Inkrafttreten des Abkommens wird die Schweizerische Regierung das er-

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forderliche verfassungsmässige Verfahren einleiten, um die Zustimmung des Schweizervolkes zur Aufrechterhaltung der Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens für die Dauer des Bestehens der Bank herbeizuführen. Sobald diese Massnahmen voll wirksam geworden sind, wird die Schweizerische Begierung den anderen unterzeichneten Regierungen dies mitteilen, womit diese Bestimmungen für die Dauer des Bestehens der Bank wirksam werden sollen.

Grundgesetz der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.

Nachdem die Signatarmächte des Haager Abkommens vom Januar 1930 einen .Plan angenommen haben, der die Gründung einer Internationalen Bank (die den Namen Bank für Internationalen Zahlungsausgleich erhält) durch die Zentralbanken von Deutschland, Belgien, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Japan und ein Finanzinstitut oder eine Gruppe von Banken der Vereinigten Staaten von Amerika vorsieht, und nachdem die genannten Zentralbanken und eine Bankgruppe, gebildet aus der Firma J. P. Morgan & Co., New York, der First National Bank of New York, New York, und der First National Bank of Chicago, Chicago, beschlossen haben, vorgenannte Bank ins Leben zu rufen und die Zeichnung ihres genehmigten Kapitals in Höhe von fünfhundert Millionen Schweizerfranken = 145 161 290,3s g Feingold, aufgeteilt in zweihunderttausend Aktien, selbst zu garantieren oder für die Garantie Sorge zu tragen, und nachdem die Schweizerische Bundesregierung mit den Kegierungen von Deutschland, Belgien, Frankreich, Grossbritannien, Italien und Japan ein Abkommen geschlossen hat, worin die Schweizerische Bundesregierung sich damit einverstanden erklärt, das vorhegende Grundgesetz der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich zu erlassen, ohne das Einverständnis der vorgenannten Mächte weder dieses Grundgesetz aufzuheben, noch es abzuändern, noch ihm etwas hinzuzufügen, noch den in Ziffer 4 des Grundgesetzes erwähnten Abänderungen der Statuten der Bank Rechtskraft zu verleihen, wird verfügt: .

.

.

1. Der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (nachstehend Bank genannt) wird durch dieses Gesetz die Eechtsfähigkeit verliehen, 2. Ihre Verfassung und ihr Geschäftskreis sind in den angefügten, durch dieses Gesetz rechtswirksam werdenden Statuten niedergelegt und werden von diesen bestimmt.

3. Änderungen von Artikeln dieser Statuten, mit Ausnahme der in Ziffer 4 dieses Gesetzes erwähnten, können vorgenommen werden und werden nur gemäss Artikel 59 der Statuten in Kraft gesetzt.

4.-Die Artikel 2, 3, 4, 9, 15, 20, 25, 28, 46, 58, 56, 59 und 60 der Statuten dürfen nur unter nachstehenden Bedingungen geändert werden: die Änderung

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muse von einer Zweidrittelmehrheit des Verwaltungsrates angenommen, von der Mehrheit der Generalversammlung genehmigt und durch ein dieses Grundgesetz ergänzendes Gesetz reehtswirksam geworden sein.

5. Vorgenannte Statuten und jede gemäss Ziffer 8 oder 4 dieses Gesetzes an ihnen vorgenommene Änderung werden rechtswirksam, ungeachtet der Abweichungen von gegenwärtigen und zukünftigen Bestimmungen des schweizerischen Rechtes.

6. Die Bank ist befreit von folgenden Steuern: a. Stempel-, Begistrierungs- und anderen Abgaben auf allen Urkunden oder andern Schriftstücken, die sich auf die Gründung oder die Auflösung der Bank beziehen; b. Stempel- und Eegistrierungsabgaben auf allen Erstausgaben von Aktien der Bank, die von einer Zentralbank, einem Finanzinstitut, einer Bankgruppe oder einem sonstigen Zeichner bei Gründung der Bank oder früher oder auf Grund von Artikel 7 oder 9 der Statuten fest übernommen worden sind; c. allen Steuern auf dem Kapital, den Reserven und den verteilten oder umverteilten Gewinnen der Bank, gleichgültig, ob die Steuern diese Gewinne vor der Verteilung oder im Zeitpunkt der Verteilung in Form einer von der Bank zu bezahlenden oder von ihr auf dem Coupon zurückzubehaltenden Abgabe erfassen.

Diese Bestimmung beeinträchtigt nicht das Bechi der Schweiz, andere Personen als die Bank, die in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt haben, nach eigenem Ermessen zu besteuern; d. allen Steuern auf Verträgen, welche die Bank in Verbindung mit der Ausgabe von Anleihen zur Mobilisierung der deutschen Annuitäten abschliesst, sowie auf den auf einem ausländischen Markt untergebrachten Teilschuldverschreibungen von Anleihen dieser Art; «. allen Steuern auf den Vergütungen und Gehältern, die von der Bank an Mitglieder ihrer Verwaltung oder ihre Angestellten, soweit sie nicht schweizerische Staatsbürger sind, gezahlt werden.

7. Alle bei der Bank von einer Begierung auf Grund des durch das Haager Abkommen vom Januar 1930 angenommenen Planes gemachten Geldeinlagen sind frei von Steuern, gleichgültig, ob diese von der Bank auf dem Abzugswege für Bechnung der Steuerbehörden oder auf irgend eine andere Art au erheben sind.

8. Die vorstehenden Steuerbefreiungen beziehen sich auf gegenwärtige und künftige wie immer bezeichnete Steuern, gleichgültig, ob diese vom Bund, von Kantonen, von Gemeinden oder
von anderen öffentlichen Körperschaften auferlegt werden.

9. Unbeschadet obengenannter Steuerbefreiungen dürfen überdies weder die Bank, ihre Geschäfte noch ihr Personal mit irgendwelcher Steuer belegt

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werden, die nicht allgemeinen Charakter hat und der andere m Basel oder in der übrigen Schweiz niedergelassene Banken als solche oder für ihre Geschäfte und ihr Personal nicht rechtlich und tatsächlich ebenfalls unterworfen sind.

10. Die Bank, ihr Eigentum, ihre Aktiven sowie alle Einlagen und andere ihr anvertrauten Werte sind in Friedens- und Kriegszeiten ausgenommen von allen Massnahmen, wie Enteignung, Requirierung Beschlagnahme oder Einziehung, Verbot oder Beschränkung der Ausfuhr von Gold oder Devisen und von allen anderen ähnlichen Eingriffen.

11. Jeder Streitfall zwischen der Schweizerischen Bundesregierung und der Bank über die Auslegung oder Anwendung dieses Grundgesetzes ist dem im Haager Abkommen vom Januar 1980 vorgesehenen Schiedsgericht zu unterbreiten.

Die Schweizerische Begierung kann für dieses Schiedsgericht ein Mitglied ernennen, das bei derartigen Streitigkeiten mitwirkt; die Stimme des Vorsitzenden gibt nötigenfalls den Ausschlag.

Wenn die Parteien das Schiedsgericht anrufen, können sie jederzeit vereinbaren, die Streitigkeit dem Vorsitzenden oder einem Mitglied dos Schiedsgerichts nach ihrer Wahl als Einzelschiedsrichter zu unterbreiten.

Geschehen im Haag am 20. Januar 1980.

(gez.) Curtius.

Henri Jaspar.

Philip Snowden.

Faul Hymans.

E. Francqui.

Henri Cheron.

Loucheur.

A. mosconi, A. Pirelli.

Suvich Adatci K. Hirota G. Bachmann.

W. Burckhardt.

Dr. R. Miescher

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Bundesbeschluss betreffend die Verlängerung der Gültigkeit des von der Bundesversammlung genehmigten Abkommens über die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich. (Vom 25. Februar 1930.)

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1930

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26.02.1930

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