423

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Monopolgebühren auf monopolpflichtigen Waren.

Auf Grund der Bundesratsbeschlüsse vom 10. Dezember 1928 und 7. April 1980 betreffend die Entrichtung von Monopolgebuhren auf gebrannten Wassern werden die Monopol- und Ausgleichungsgebühren für nachstehende im Gebrauchstarif aufgeführte Produkte festgesetzt wie folgt : NB. ad 24 b. Schlehenfrüchte, frisch (Prunus spinosa), zur Alkoholgewinnung, unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 12 per q brutto.

NB. ad 29 b/c. Monopolgebühr für Frucht- und Beerensäfte mit Alkohol: wie Branntwein, s. NB. ad 125/129, mit Ausnahme von Kirschsaft mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 61/2 Graden und der übrigen Frucht- und Beerensäfte mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 4*4 Graden, die folgenden Monopolgebühren unterhegen: für Sendungen von 50 kg brutto und mehr: Fr. 2.80 per Grad und q brutto ; für Sendungen unter 50 kg brutto: Fr. 2.90 per Grad und q brutto.

NB. ad 30. Monopolgebühren sind zu entrichten per q brutto : Enzianwurzeln, trocken, ungemahlen Fr. 20.-- Kirschen, eingestampft oder entstielt » 16.-- Zwetschgen oder Pflaumen, eingestampft » 14.-- andere Steinobstsorten, eingestampft » 12.-- Kernobstsorten, eingestampft » 12.-- Beerenobst, anderes, eingestampft, zur Alkoholgewinnung .

» 6.-- Wacholderbeerentrester (Wacholdertreber) » 24.-- Wacholderbeeren, getrocknet, ganz oder zerkleinert, die bei der Einfuhr als zu Genusszwecken bestimmt deklariert werden, sind von der Entrichtung der Monopolgebühr befreit.

Wacholderbeeren zur Alkoholgewinnung unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 24. -- per q brutto.

für » » » » » »

NB. ad 32. Monopolgebühr für Weintrauben, frisch oder eingestampft zur Kelterung, für ihre Trester und Drusen per q brutto Fr. 5.--.

NB. ad 33/34. Die nach Nrn. 33/34 verzollbaren getrockneten Weintrauben, welche bei der Einfuhr als zu Genusszwecken bestimmt deklariert werden, sind von der Entrichtung der Monopolgebuhr befreit ; solche zur Alkoholgewinnung unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 16.-- per q brutto.

NB. ad 3Gb. Orangen und Mandarinen, eingestampft, unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 6.-- per q brutto.

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NB. ad 37b. Monopolgebühr für Feigen, zur Alkoholgewinnung, per q brutto Fr. 80.--.

NB. ad 101. Monopolgebühr für in Alkohol eingemachte Früchte: wie Branntwein, s. NB. ad 125/129.

NB. ad 102. Monopolgebühr für mît Liqueur gefüllte Bonbons: wie für Liqueurs, s. NB. ad 125/129.

NB. ad 103. Monopolgebühr für mit Alkohol zubereitete Frucht- und Beerensäfte: wie Branntwein, s. NB. ad 125/129.

NB. ad 106. Presshefe unterliegt einer Monopolgebühr von Fr. 3.-- per q brutto.

NB. ad 1171120. Weine mit mehr als 15 Grad Alkoholgehalt unterliegen für jeden Grad über 15 einer Monopolgebühr von Fr. 2.80 per q brutto. Für Weinspeziahtäten und Süssweine bleiben die besondern Bestimmungen und handelsvertraglichen Abmachungen vorbehalten.

Trübe und essigstichige Weine zur Alkoholgewinnung unterliegen einer Mouopolgebühr von Fr. 24.-- per q brutto, NB. ad 129 a/b. Monopolgebühr für Wermut mit mehr als 18 Grad Alkoholgehalt: wie Branntwein, s. NB. ad 125/129, Ziffer II.

NB. ad. 1251129.

I. Die Einfuhr von Sprit, Spiritus, Weingeist, Alkohol ist Monopol dos Bundes. Alcohol absolutus und andere Sprit- und Spiritussorten können indessen mit Bewilligung der Alkoholverwaltung auch durch Privatpersonen eingeführt werden gegen Entrichtung der tarifgemässen Zölle und der folgenden Monopolgebühren : a. für Alcohol absolutus : in Sendungen von 50 kg brutto und mehr Fr. 290.-- per q brutto, in Sendungen unter 50 kg brutto » 360.-- per q brutto.

Für die Einfuhr von Alcohol absolutus wird eine generelle Einfuhrbewilligung erteilt.

Für die Einfuhr von Alcohol absolutus zu technischen Zwecken, zur Denaturierung bestimmt, ist dagegen eine besondere Bewilligung der eidgenössischen Alkoholverwaltung erforderlich, und es ist überdies infolge des Alkoholmonopols eine Verwaltungsgebühr von Fr. 15.-- per q brutto zu entrichten.

b. für andere Sprit- und Spiritusspezialitäten : gemäss Ziffer II hiernach, zuzüglich einer von Fall zu Fall von der Alkoholverwaltung zu bestimmenden Eintrittstaxe.

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II. Monopolgebühr auf Branntwein und anderen geistigen Getränken, ferner auf Liqueurs, Liqueurweinen usw. : a. bis und mit 75 Grad Alkoholgehalt : per q brutto 1. Sendungen von 50 kg brutto und mehr Fr. 280.-- 2. Sendungen unter 50 kg brutto » 290.-- b. von 76 Grad Alkoholgehalt und darüber: 1. Sendungen von 50 kg brutto und mehr » 280.-- nebst Zuschlagsgebühr für jeden Grad über 75 Grad . » 2.80 2. Sendungen unter 50 kg brutto » 290.-- nebßt Zuschlagsgebühr für jeden Grad über 75,Grad . » 2.90 Für Branntwein ( Qualitätsspirituosen usw.) mit einem Alkoholgehalt von mehr als 75 Grad, ist für die Einfuhr eine besondere Bewilligung der eidgenössischen Alkoholverwaltung erforderlich.

NB. ad 130/131. Essig und Essigsäure unterliegen infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichungsgebühr von 25 Rappen per Säuregrad und q brutto.

NB. ad 213. Johannisbrot, zur Alkoholgewinnung, unterliegt einer Monopolgebühr von Fr. 64,-- per q brutto.

NB. ad 218. Trauben- und Obsttrester unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 14.-- per q brutto. Weinhefe dick- und dünnflüssig (Drusen), bis und mit 18 Grad Alkoholgehalt, unterliegt einer Monopolgebühr von Fr. 24. -- per q brutto; Weinhefe mit einem Alkoholgehalt von 18,! Grad und darüber unterliegt einer solchen von Fr. 34, -- per q brutto.

NB. ad 220. Enzianwurzeln, frisch, ganz oder zerkleinert, unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 10.-- per q brutto; Topinambur (Helianthus tuberosus) und Weisswurzeln (Helianthus diornicoides) einer solchen von Fr. 18.-- per q brutto.

NB. ad 9661967. Wacholderbeeren, frisch, ganz oder zerkleinert, die bei der Einfuhr als zu Genusszwecken bestimmt deklariert werden, sind von der Entrichtung der Monopolgebühr befreit; solche zur Alkoholgewinnung unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 24.-- per q brutto.

NB. ad 968. Wacholderbeeren, eingedickt (Latwerge, Mus, Honig, Saft und dgl.), unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 70.-- per q brutto.

Produkte tierischen Ursprungs, in Spiritus konserviert (Ovarien, Placenten usw.) unterliegen infolge des Alkoholmonopols einer Verwaltungsgebühr von Fr. 15.-- per q brutto.

NB. ad 974 b. Aldehyd (Azetaldehyd, Paraldehyd), nicht denaturiert, unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichungsgebühr von Fr. 28,-- per q brutto; Ameisenäther und Salpetergeist unterliegen einer fixen Monopolgebühr von Fr..290.-- per q brutto.

Bundesblatt. 82 Jahrg. Bd. I.

35

426 NB. ad 976. Chloroform unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichungsgebühr von Fr. 83.--, Chloral und Chloralhydrat einer solchen von Fr. 27,-- per q brutto.

NB. ad 981. Monopolgebühren: 1. auf alkoholhaltigen, pharmazeutischen Präparaten und Tinkturen, die ausschliesslich zum äusserlichen Gebrauch dienen: Fr. 1.80 per Grad und q brutto; 2. Rumäther und Rumessenz unterliegen einer fixen Monopolgebühr von Fr. 290.-- per q brutto; 3. Fruchtessenzen mit mehr als 10 Vol. % Alkoholgehalt: Monopolgebühr gemäss NB. ad 125/129, Ziffer II, lit. a/b, hiervor; 4. auf alkoholhaltigen, pharmazeutischen Präparaten und Tinkturen, Elixieren, Geheimmitteln, medikamentösen Weinen usw. die zum innerlichen Gebrauch dienen, sowie auf andern als den vorstehend aufgeführten alkoholhaltigen Essenzen und Extrakten zu Genusszwecken oder zur Herstellung von Branntwein, Liqueurs, Limonaden usw., wie Alcool de menthe (Münzgeist), Bittergeist (Lebensessenz), Kognakessenz, Extrait de menthe, Wermutessenz u. dgl. : Monopolgebühr gemäss NB. ad 125/129, Ziffer II, lit. a/b, hiervor.

NB. ad 982/983. Monopolgebühr für alkoholhaltige Parfümerien und kosmetische Mittel Fr. 1.80 per Grad und q brutto.

NB. ad 997. "Weinhefe, getrocknet (gepresst), unterliegt einer Monopolgebühr von Fr. 10.-- per q brutto.

NB. ad 1048 b. Alkoholhaltige Produkte dieser Tarifposition unterliegen einer Ausgleichungsgebühr von Fr. 15.-- per q brutto.

NB. ad 1052. Fruchtäther mit einem Alkoholgehalt bis und mit 10 Vol. % unterliegen folgenden Monopolgebühren: Sendungen von 50 kg brutto und mehr Fr. 2.80 per Grad und q brutto.

Sendungen unter 50 kg brutto » 2.90 per Grad und q brutto.

Fruchtäther mit einem Alkoholgehalt von mehr als 10 Vol. % gehören unter die Nr. 981 (Monopolgebühr s. NB. ad 125/129, Ziffer II. lit. a/b).

NB. ad 1039. Bromäthyl unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichungsgebühr von Fr, 8.--, Chloräthyl einer solchen von Fr; 12.--, Jodäthyl einer solchen von Fr, 9.-- per q brutto und Kollodium einer solchen von Fr. 23.-- per q brutto. Andere alkoholhaltige Produkte dieser Tarifposition unterliegen einer Ausgleichungsgebühr von Fr, 15. --- per q brutto.

NB. ad 1062. Schwefeläther unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichungsgebühr von Fr, 32.-- per q brutto.

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NB. ad 1063. Essigàther unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichungsgebühr von Fr, 12.-- per q brutto.

NB. ad 1070. Die Einfuhr von Sprit, Spiritus, Weingeist, Alcohol absolutus, denaturiert, ist Monopol des Bundes (s. a. NB. ad 125/129).

NB. ad 1082. Kollodiumwolle, mit Spiritus angefeuchtet, unterliegt einer Monopolgebuhr von Er. 1.80 per Vol. % und q brutto.

NB. ad 1107/1111. Alkoholhaltige Farben aller Art unterliegen, ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt, infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichungsgebuhr von Fr. 15,-- per q brutto.

NB, ad 1112. Alkoholhaltige Kitte, die nicht wenigstens 6 % ihres Gewichtes an Harzen oder andern Substanzen enthalten, unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. S. 60 per Vol. % und q brutto ; solche mit einem Gehalt an Harzen oder andern Substanzen von 6 % und darüber unterliegen infolge de« Alkoholmonopols, ohne Bücksicht auf den Alkoholgehalt, einer Ausgleichungsgebühr von Fr. 15 per q brutto.

NB. ad 1113.

1. Alkoholhaltige Firnisse, Polituren, Lacke aller Art (ausgenommen Zaponlacke und 55aponlackverdünnungen), Sikkative u. dgl., die nicht wenigstens 6 % ihres Gewichtes an Harzen oder andern Substanzen enthalten, unterliegen einer Monopolgebühr von Er. 8. 60 per Vol. % und q brutto ; solche mit einem Gehalt an Harzen oder andern Substanzen von 6 % und darüber bezahlen infolge des Alkoholmonopols, ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt, eine Ausgleichungsgebühr von Fr. 15 per q brutto.

2. Für Lösungen von Harzen in Schwefeläther, Essigäther oder Mischungen von solchen mit Holzgeist, Azeton u. dgl., auch ohne Alkohol, ist infolge des Alkoholmonopols eine Ausgleichungsgebühr von Fr. 28 per q brutto zu entrichten.

NB. ad 1142. Flüssige, alkoholhaltige Seifen unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 1. 80 per Grad und q brutto.

Diese Bekanntmachung ersetzt diejenige vom 10. Dezember 1923 betreffend die Erhebung von Monopol- und Ausgleichungsgebühren auf monopolpflichtigen Waren.

Obige Monopol-, Ausgleichungs- und Verwaltungsgebühren gelangen vom 3. April 1980 an zur Anwendung.

Exemplare der vorliegenden Bekanntmachung können bei der Mattirialverwaltung der Oberzolldirektion, bei den Zollkreisdirektionen Basel, Schaffhausen, Ghur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie bei den Hauptzollämtern

428 auf den Plätzen Zürich, St, Gallen, Luzern und Bern, zum Preise von 80 Ep.

bezogen werden.

Importeure von alkoholhaltigen, pharmazeutischen Präparaten, die ausschliesslich zum äusserlichen Gebrauch dienen (vgl. NB. ad 981, Ziffer l der Bekanntmachung), von alkoholhaltigen Parfumerien und kosmetischen Mitteln (vgl. NB. ad 982/983), von mit Spiritus angefeuchteter Kollodiumwolle (vgl. NB. ad 1082) und von alkoholhaltiger, flussiger Seife (vgl. NB. ad 1142), welche für diese Erzeugnisse seit dem 8. April 1930 die doppelte Monopolgebühr entrichten mussten, können die einfache Gebühr, d. h, die Hälfte der bezahlten Monopolgebührenbeträge bei den betreffenden Eingangszollämtern innerhalb der Frist von 60 Tagen (vom Datum der Abfertigung an gerechnet) zurückverlangen. Den Rückerstattungsbegehren sind die Verzollungsausweise (Zollquittung oder Postbegleitadresse) beizulegen.

Bern, den 5. Mai 1980.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

Januar bis Ende März April Januar bis Ende April

1930

1929

892 350 1242

970 494 1464

Zu-oder Abnahme

-- 78 -- 144 -- 222

B o r n , den 10. Mai 1930.

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Amtliches Stenographisches Bulletin der Bundesversammlung.

Abonnementseinladung.

Der Bezugspreis für das amtliche stenographische Bulletin beträgt, die Postgebühr eingerechnet, in der Schweiz 12 Franken im Jahr. Im Übrigen Postvereinsgebiet ist der Bezugspreis samt Postgebühr 16 Franken.

Das stenographische Bulletin enthält die Verhandlungsberichte über Bundesgesetze und allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse sowie über andere Geschäfte, sofern einer der Räte die stenographische Aufnahme oder Drucklegung beschliesst.

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1930

Année Anno Band

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20

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14.05.1930

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423-428

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