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Bundesblatt

82. Jahrgang.

Bern, den 19. November 1930.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, W Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Eirückungsgebühr. 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inaerate franko an Stämpfli & de. in Bern.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zur Motion Baumberger über die Entvölkerung der Gebirgsgegenden.

(Vom 14. November 1930.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen unsern Bericht zur Motion Baumberger über die Entvölkerung der Gebirgsgegenden vorzulegen.

I.

Im Dezember 1924 reichten Herr Nationalrat Dr. G. Baumberger und 68 Mitunterzeichner der Bundesversammlung eine Motion folgenden Wortlautes ein: «Angesichts der sich mehrenden Klagen über die Entvölkerung unserer Hochtäler und über die zunehmende Erschwerung der Existenzbedingungen der Hochtalbevölkerungen wird der Bundesrat ersucht: 1. das eidg. statistische Amt mit der beforderlichen Ausarbeitung einer vergleichenden Statistik über die Bevölkerungsbewegung der schweizerischen Hochtäler (Höhenlage von 700 Meter über Meer und mehr) in den letzten 50 Jahren zu beauftragen; 2. eine Enquête über die Lage unserer Hochtalbevölkerungen unter Herbeiziehung geeigneter Organe zu veranstalten in folgenden Punkten: a. die Lebens- und Arbeitsverhältnisse, 6. die Bewegung in den Schülerzahlen, c. die ärztliche Besorgung der Hochtalbevolkerung inklusive Geburtshilfe, d. physischer Zustand der Bevölkerung, e. die Verkehrs- und Wegverhältnisse (Entfernung bis zur nächsten Fahretrasse, Eisenbahnstation, Post, Telegraph und Telephon), /. die Kreditverhältnisse, g. die Bestossung der Alpen, h. die Steuerleistung der betreffenden Bevölkerungen, i Eigentumsverhältnisse bei den Alpen und die Gefahr des Aufkaufes derselben durch Genossenschaften des Unterlandes, k. Wirkung der Elementarschäden, 1. die Frage der Überzahlung und Überschuldung von Grund und Boden; 3. der Bundesversammlung bis Ende 1927 die Eesultate dieser Statistik und Enquête zu unterbreiten.» Bundesblatt. 82. Jahrg. Bd. II.

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Die Begründung der Motion wurde den Mitgliedern der Bundesversammlung vom Motionär gedruckt zugestellt. Als Ursachen erschwerter Existenzbe-dingungen der Gebirgsbevölkerung erwähnt der Motionär den stetig wachsenden Gegensatz zwischen der Lebenshaltung im Gebirge und jener im Flachlande, den Bückgang der Selbstversorgung, die Verdrängung der Handarbeit durch die maschinelle Fabrikation und andere moderne Umstellungen im Wirtschafts- und Verkehrswesen. Als mitschuldig an der Abwanderung werden die teilweise ungenügenden Wohnungseinrichtungen und die misslichen Verhältnisse auf dem Gebiete der Gesundheitspflege bezeichnet. Zweck der Motion war, den Stand der Entvölkerung festzustellen, die Lebensbedingungen der Bergbevölkerung, soweit diese für die Abwanderung von Bedeutung sein können, zu untersuchen und die Mittel zur Verbesserung der Lage zu studieren.

Die Motion wurde am 20. April 1926 vom Nationalrat und am 6. Oktober gleichen Jahres vom Ständerat erheblich erklärt, II.

l. Zur Vorberatung und zur Durchführung der durch die Motion Baumberger verlangten Erhebungen hat der Bundesrat am 27. April 1927 eine ausserparlamentarische Kommission eingesetzt, in der die verschiedenen, an der Frage besonders interessierten Kreise vertreten waren. Die Kommission wurde wie folgt bestellt: Herr » » » » » » » » » » » » » » » » » » » »

Amstalden W., Ständerat, Samen, Baumberger, Dr. G., Nationalrat, Zürich, Bayard, Dr. med., St. Niklaus Wallis, Bernhard, Professor Dr., Direktor der Schweiz. Vereinigung für Innenkolonisation und industrielle Landwirtschaft, Zürich, Bertoni, Dr. B., Ständerat, Lugano, Chamorel, L., Nationalrat, Gryon, Fenk, J., Nationalrat, Sennwald, St. Gallen, Gabathuler, J., Nationalrat, Azmoos, Hauser, E., Ständerat und Landammann, Glarus, Huonder, Regierungsrat, Chur, König, Dr. R. Nationalrat, Schweiz. Bauernsekretariat, Brugg, Laely, A., Ständerat, Chur, Moser, Dr. C., Ständerat und Begierungsrat, Präsident des Schweiz, alpwirtschaftlichen Vereins, Bern, Muheim, Dr. K,, Ständerat, Altdorf, Pometta, Mansueto, Porstinspektor, Lugano, Roth, H,, Nationalrat, Interlaken Savoy, Dr., E., Ständerat und Staatsrat, Freiburg, Studier, A., Regierungsrat, Präsident der Konferenz kantonaler Landwirtschaftsdirektoren Aarau, Techtermann LB., Direktor des landwirtschaftlichen Instituts des Kts Freiburg in Grangeneuve, Troillet, M., Staatsrat, Sitten, Vonmoos, J., Nationalrat, Remüs.

Ferner wurden die hauptsächlich interessierten Verwaltungsabteilungen des Bundes beauftragt, sich der Kommission auf Wunsch zur Verfügung zu stellen.

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2. Am 28. Juni 1927 trat die Kommission unter dem Vorsitz des Vorstehers des eidg. Volkswirtschaftsdepartements zur konstituierenden Sitzung und zur Behandlung von Eichtlinien des Arbeitsprogrammes zusammen.

Als Präsident wurde der Motionär, Herr Nationalrat Dr. Baumberger, und als Vizepräsident Herr Nationalrat Chamorel gewählt. Die Sekretariatsgeschäfte wurden anfänglich von den Herren Kulturingenieur Strüby und Oberst Jacky, Beamte der Abteilung für Landwirtschaft, besorgt. Später wurde der Kommission als Sekretär Herr Dr. A. Koller beigegeben.

Die Kommission wurde ermächtigt, weitere Vertreter von Amtastellen, von Verbänden und Vereinigungen für die Beratungen beizuziehen. So haben in der Folge an den Kommissionsverhandlungen Vertreter folgender Bundesamtsstellen und schweizerischer Verbände und Vereinigungen teilgenommen: Departement des Innern (Abteilung für Kultur. Wissenschaft und Kunst; Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fisch er ei; Gesundheitsamt; Oberbauinspektorat), Justiz- und Polizeidepartement (Vermessungsdirektor), Finanzdepartement (eidg. statistisches Amt). Volkswirtschaftsdepartement (Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit: Bundesamt für Sozialversicherung; Abteilung für Landwirtschaft), Schweiz, gemeinnützige Gesellschaft, Schweiz, geographische Gesellschaft, Vereinigung «Pro Juventute», Schweiz, katholischer Frauenbund, Schweiz, gemeinnütziger Frauenverein, Schweiz. Hotelierverein.

Die Beratung des Problems wurde von der Kommission auf f ü n f Subkommissionen verteilt. Subkommission I befasste sich vornehmlich mit der statistischen und erhebungstechnischen Seite des Entvölkerungsproblems.

Subkommission II hatte die Fragen der Land-, Alp- und Forstwirtschaft, Subkommission III die wirtschaftlichen, gewerblichen und Verkehrsfragen zu bearbeiten. Die Subkommission IV widmete ihre Arbeit dem Bildungswesen, der Gesundheitspflege und dem Ernährungswesen, die Subkommission V den Fragen des Hausfleisses, der Heimarbeit und Heimindustrie. Die Gesamtkommission und jede der fünf Subkommissionen hielten in der Folge je zwei bis drei Sitzungen ab, die mit vier Ausnahmen in Bern stattfanden.

3. Schon die ersten Kommissionsverbandlungen ergaben die Notwendigkeit systematischer Erhebungen über die wichtigsten Lebensbedingungen der Bergbevölkerung. Jede der Subkommissionen stellte
für ihr Arbeitsgebiet ein Frageschema zusammen, dessen endgültige Bedaktion der Subkommission I übertragen wurde. Die Fragebogen wurden in der Folge teils den Gemeinden, teils den Kantonen zur Beantwortung unterbreitet. Die Erhebung in 60 ausgewählten Entvölkerungsgemeinden aller Bergkantone wurde persönlich an Ort und Stelle, diejenige bei den Kantonen, als Ergänzung jener, durch schriftliche Befragung durchgeführt. Die Durchführung der Gemeindeerhebungen und die Berichterstattung über deren Ergebnisse wurde von der Kommission der schweizerischen Vereinigung für Innenkoloniaation und indu-

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strielle Landwirtschaft in üürich übertragen, die Verarbeitung des übrigen Materials besorgte das Kommissionssekretariat.

Nach dem Wortlaut der Motion wäre damit die Aufgabe der Kommission erfüllt gewesen. Diese hat sieb aber mit der Peststellung der Tatsache der Entvölkerung und ihrer Ursachen nicht begnügt, sondern sie erachtete es im Einvernehmen mit dem Volkswirtschaftsdepartement als geboten, auch Vorschläge zur Bekämpfung der Abwanderung vorzulegen. So hat die Kommission im Verlaufe ihrer Verhandlungen mit dem Bundesrat oder mit den hauptsächlich beteiligten Departernenten wiederholt Fühlung genommen, ihre Wünsche zu laufenden Geschäften auch schriftlich eingereicht. Eine Eeihe von Anregungen haben denn auch schon vor Einreichung des Schlussberichtes durch Massnahmen des Bundesrates und der Bundesversammlung angemessene Berücksichtigung gefunden.

Auf Grund der erwähnten Erhebungen stellten die einzelnen Subkommissionen ihre Wünsche, die ihnen zur Verbesserung der Lage der Gebirgsbevölkerung als geeignet erschienen, zusammen und legten sie der Gesa.mtkommisssion zur weitern Behandlung vor. Diese hat in ihrer Schlusssitznng am 2G./27. Oktober 1928 die Vorschläge bereinigt und beschlossen, sie seien zusammen mit einem Schlussbericht, dessen Behandlung einem Arbeitsausschuss, bestehend aus dem Bureau und den Subkommissionspräsidenten, übertragen wurde, dem Bundesrate zu unterbreiten.

Die Bundesversammlung stellte der Kommission Kredite im Betrage von Fr. 40,000 zur Verfügung, aus denen sämtliche Kosten der Kommission, Inbegriffen die statistischen Erhebungen und die Drucklegung der Berichte, zu bestreiten waren. Von diesem Kredit wurden Fr. 38,905. 40 beansprucht.

III.

1. Der Schlussbericht der ausserparlamentarischen Kommission für die Motion Baumberger wurde dem Bundesrat am 26. März 1929 mit zwei Beilagen x) übergeben. Die eine dieser Beilagen, eine Arbeit des eidg.

statistischen Amtes, gibt, wie dies unter Ziffer l der Motion gewünscht wnrde: Auskunft über die Bevölkerungsbewegung der schweizerischen Plochtäler seit 1850. Die andere Beilage, verfasst von der schweizerischen Vereinigung für Innenkolonisation, enthält die Ergebnisse der in 60 Stichgemeinden durchgeführten Untersuchung über die Lage der Hochtalbevölkerung und die Ursachen der Abwanderung gemäss Ziffer 2 der Motion. Der Schlussbericht selbst gibt Auskunft über die Tätigkeit der Kommission und begründet ihre Anträge.

!) «Ergebnisse einer Entvölkerungsenquete in ausgewählten Gemeinden, der Schweizer Alpen», Bericht der Schweiz, Vereinigung für Innenkolonisation und industrielle Landwirtschaft an die eidg. Expertenkommission zum Studiimi der Gebirgsentvölkerung. «Bericht des eidg. statistischen Amtes» mit vergleichender Statistik über die Bevölkerungsbewegung der Schweiz.

Hochtäler (Höhenlage von 700 und mehr m. ü. M.) in den letzten 50 Jahren.

eoi 2. Die von der Kommission geäusserten Wünsche zur Bekämpfung der Gebirgsentvölkerung beschlagen die verschiedensten Gebiete. In ihrer Gesamtheit bezwecken sie, das Dasein des Bergbewohners erträglicher zu gestalten und den Gegensatz zwischen der Lebenshaltung im Gebirge und jener im Flachlande durch Erhöhung der Einnahmen und Herabsetzung der Ausgaben des Bergbauernhaushaltes zu mildern.

Die Anträge betreffend die Forstwirtschaft, das Bauwesen, den Unterhalt forst-, kultur- und bautechnischer Anlagen und die Förderung der Elementarschadenversicherung versuchen, eine Verbesserung der natürlichen Grundlagen der Bergwrrtschaft herbeizuführen und möchten durch Erhöhung der einschlägigen Subventionen die Berggemeinden von allzu drückenden Ausgaben entlasten. "Vorwiegend w i r t s c h a f t l i c h e n Charakter haben die Anträge über die Land- und Alpwirtschaft., das Vermessungswesen, den Handel und Verkehr, das Kreditwesen und die Heimarbeit. Sie erstreben unter Mitwirkung der Öffentlichkeit die Schaffung neuer und den Ausbau bestehender Verdienstquellen, sowie durch eine Qualitätsförderung und die Hebung des Produktenabsatzes eine Erhöhung der Einnahmen des Bergbauers. Sodann versuchen sie durch Preisreduktionen im Tarifwesen, durch Gewährung von Darlehen zu ermässigtem Zinsfuss und durch Förderung der Selbstversorgung das Ausgabenbudget zu entlasten und damit einer weitern Verschuldung der Bergbevölkerung vorzubeugen.

Das Gebiet der Fürsorge beschlagen die Anträge über das Armen- und Versicherungswesen. In Bücksicht auf die stetig wachsenden Armenausgaben namentlich für auswärts wohnende Gemeindebürger macht die Kommission einige Vorschläge, wie ohnehin wenig bemittelte Gemeinden von diesen hohen Ausgaben entlastet werden könnten. Die Förderung des Versicherungswesens sei im Gebirge notwendiger als anderswo, der fehlenden Barmittel wegen aber auch schwieriger als im Tale. Die Kommission möchte daher durch Eücksichtnahme auf diese speziellen Verhältnisse, so insbesondere bei der Bestimmung der Prämiensätze, die Einführung der verschiedenen Versich orungszweige, so der Alters- und Hinterbliebenenversicherung und der Krankenversicherung, auch in den Gebirgsgegenden erleichtern.

Armut, zum Teil auch mangelndes Verständnis für Ordnung und Bein lichkeit, haben in Berggegenden vielerorts Wohnungsverhältnisse
entstehen lassen, wie sie heute in Städten kaum mehr anzutreffen sind. Die Anträge über die Subventionierung des Wohnungsbaues und der Anlage von Trinkwasserversorgungen, wie auch der Versorgung abgelegener Siedlungen mit elektrischer Energie, möchten auf dem Gebiete der Gesundheitspflege Besserung schaffen. Das gleiche Ziel verfolgen die Anträge über die Verbesserung der Säuglingspflege und des Wöchnerinnenscbutzes, die Ausbildung von Hilfskrankenpflegerinnen und die Bekämpfung der Zahnund Kropfkrankheiten. Durch Verwirklichung dieser Anträge könnte die Gesundheit unserer Bergbevölkerung gehoben werden, und es würden für den

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Krankheitsfall Erleichterungen geschaffen, die in bevorzugleren Gebieten längst zu den Selbstverständlichkeiten gehören.

Die Kommissionsvorschläge über den Ausbau des Bildungswesens entstanden namentlich aus der Erwägung, dass auf dem Gebiete der Selbsthilfe Erfolge hauptsächlich davon abhangen, ob den jungen Leuten das Verständnis hierfür schon auf der Schulbank beigebracht und ihnen durch eine bessere Ausbildung in beruflicher, nebenberuflicher und hauswirtschaftlicher Eichtung auch die Möglichkeit der Selbsthilfe mitgegeben wird.

IV.

1. Auf Grund einer Vernehmlassung der hauptsächlich beteiligten Departemente hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 17. Mai 1929 den Schlussbericht der Kommission behandelt. Dabei kam er zu folgenden vorläufigen Ergebnissen, die im Schlussberichte der Kommission abgedruckt sind: 1. Der Bundesrat nimmt vom Sohlussberichte der ausserparlamentarischen Kommission zur Beratung der Motion Baumberger betreffend Massnahmen gegen die Entvölkerung der Gebirgsgegenden Kenntnis und spricht der Kommission für ihre grosse Arbeit den besten Dank aus.

2. Einzelnen Postulaten der Kommission wird durch eidgenössische Massnahmen bereits Rechnung getragen und andere stehen in Behandlung. So sind zu nennen : a. der Bundesbeschluss vom 28. September 1928 betreffend eine vorübergehende Bundeshilfe zur Milderung der Notlage in der schweizerischen Landwirtschaft, ergangen auf Grund der bezüglichen Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 7, September 1928; b. die Botschaft des Bundesrates vom l.Märsä 1929 an die Bundesversammlung über die Bevision des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1893 betreffend die Forderung der Landwirtschaft durch den Bund; c. das Bundesgesetz vom 14. März 1929 über die Abänderung des Artikels 42, Ziffern 2 und 4, des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902.

3. Verschiedene Postulate der Kommission richten sich an kantonale und kommunale Behörden, ferner an gemeinnützige und wirtschaftliche Vereinigungen.

Der Bundesrat wird den Bericht zur wohlwollenden Prüfung und Behandlung an die kantonalen Regierungen und gemeinnützigen Vereinigungen weiterleiten.

4. Die Postulate, deren Behandlung durch die Bundesbehörden zu erfolgen hat, werden den zuständigen Departementen zu beförderlicher Prüfung und Antragstellung übermittelt. Der Bundesrat wird den eidgenössischen Räten zu gegebener Zeit darüber berichten. Er ist bereit, nach Kräften zur Verbesserung der Existenzverhältnisse der Gebirgsbevölkerung beizutragen, ist aber überzeugt, dass durch staatliche Massnahmen allein eine durchgreifende Hilfe nicht möglich ist.

Die Verhütung der weitern Entvölkerung unserer Gebirgsgegenden ist eine Angelegenheit des ganzen Volkes, ganz besonders aber der Bergbevölkerung selbst.

Ohne ihre tatkräftige Mitarbeit und Selbsthilfe werden die
staatlichen Massnahrnen den gewünschten Erfolg nicht erreichen.

5. Der Bericht wird den Mitgliedern der eidgenössischen Räte und der Kommission zur Beratung der Motion Baumberger zuhanden ihrer Mitglieder und Mitarbeiter augestellt.

603 2. Mit Kreisschreiben vom 7. Juni 1929 hat das Volkswirtschaftsdepartement den Schlussbericht mit Beilagen den Kantonsregierungen zugestellt. Wir entnehmen dem Kreisschreiben folgende Stellen: « Im Präsidialbericht wird mehrfa ch darauf hingewiesen, dass das Entvölkerungsproblem nicht allein mit Massnahmen und Subventionen seitens des Bundes gelöst werden kann, sondern dass vor allem die Gebirgsbevölkerung selbst, sowie auch die Kantone, Gemeinden, die gemeinnützigen und wirtschaftlichen Organisationen ihre Mitarbeit in hohem Masse zur Verfügung stellen müssen, wetm wirksame Hilfe geleistet werden soll. Nur durch eine fruchtbare Zusammenarbeit aller Beteiligten und nur wenn die Initiative zur Besserung der Existenzlage von der Bergbevölkerung selbst ausgeht, wird es möglich sein, der Entvölkerung wirksam entgegenzutreten.

Wenn wir uns gestatten, Sie im folgenden auf jene Anträge aufmerksam zu machen, die unseres Erachtens vor allem die Kantone berühren, so geschieht dies lediglich im Interesse der guten Sache. Wir bitten Sie, unser Schreiben in diesem Sinne entgegenzunehmen.

Eine der vornehmsten Aufgaben der Kantone erblicken wir in der Mithilfe an der Entlastung der Gemeinden von den hohen Armenlasten. Zu diesem Zwecke könnte der Beitritt zum interkantonalen Konkordate oder eine gänzliche oder teilweise Übernahme der Annenunterstützung der aus dem Kanton Abgewanderten durch den Heimatkanton in Frage kommen.

Ferner liegt es vor allem in der Hand der kantonalen Behörden, die viel geforderte Selbsthilfe zu unterstützen durch Förderung der beruflichen, nebenberuflichen und hauswirtschaftlichen Ausbildimg, sowie des allgemeinen Bildungswesens der schulund nachschulpflichtigen Jugend. Die Organisation von Kursen aller Art, die der Weiterausbildung in landwirtschaftlicher, heimarbeitlicher und hauswirtschaftlicher Hinsicht dienen, kann, soweit dies nicht bereits von privaten wirtschaftlichen und gemeinnützigen Organisationen aus geschieht, von den Kantonen übernommen werden. Von besonderer Wichtigkeit sind sodann alle Einrichtungen zur Hebung der Selbstversorgung mit eigenen Erzeugnissen, der Ausbau der Produktenverwertung, sowie die Schaffung von Arbeits- und Verdienstgelegenheiten für die ortsansässige Bevölkerung.

Wir erinnern ferner an die Kommissionsanträge betreffend die Versorgung mit
elektrischer Energie, die Verbesserung der Wohnverhältnisse und der Trinkwasserversorgung, zu deren Verwirklichung ebenfalls in erster Linie die Kantone die Initiative zu ergreifen haben. An der Kredithilfe können sich die Kantone beteiligen durch Hochhaltung des Gemeinnützigkeitsprinzips in der Verwaltung der Kantonalbanken. Schliesslich ist auch das Versicherungswesen zum grossen Teil eine Angelegenheit der Kantone. Wir denken dabei namentlich an eine Vermehrung der Gemeindekrankenkassen, an eine rationelle Verwaltung der Viehversicherungskassen, an den Einbezug von Elementarschaden an Gebäulichkeiten in die kantonale Brandassekuranz und wo eine solche noch fehlt, an die Schaffung von kantonalen Gebäudeversioherunginstitutionen.

Wir ersuchen Sie, die Anträge der Kommission zur Behandlung der Motion Baumberger einer wohlwollenden Prüfung zu unterziehen und jenen Anregungen Ihre volle Aufmerksamkeit zu schenken, die von Ihnen aus gänzlich oder teilweise verwirklicht werden können. Vor allem erachten wir es als wertvoll, wenn von Ihnen aus die Selbsthilfe nach Möglichkeit unterstützt und gefördert wird, denn nur durch sie ist eine dauernde Hilfe möglich. Die Bundesbehörden sind bereit, Ihre Bestrebungen nach Möglichkeit zu unterstützen und an dieser Aufgabe mitzuarbeiten, erfolgreich können sie dies aber nur, wenn sie auf Ihre Mithilfe rechnen können.»

Das Sekretariat der Kommission für die Motion Baumberger besorgte die Zustellung des Berichtes an gemeinnützige und wirtschaftliche Ver-

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einigungen, weil deren Vertreter schon früher für die Kommissionsarbeiten beigezogen worden waren.

V.

1. Wie Nationalrat Dr. Baumberger in der Begründung seiner Motion über die Entvölkerung der Hochtäler erwähnt, wurde damit nicht Neuland betreten. Bereits im Oktober 1917 wurde durch das Postulat von Nationalrat Schär-Langnau der Bundesrat eingeladen, die Frage zu prüfen, «ob nicht Massnahmen getroffen werden könnten, um der drohenden Entvölkerung unserer Berg- und Landgemeinden, insbesondere der Gefahr einer allzu starken Abwanderung der landwirtschaftlichen Arbeitskräfte nach Beendigung des "Weltkrieges zu steuern». Das Volkswirtschaftsdepartement beauftragte hierauf das Bauernsekretariat mit der Prüfung und Begutachtung der durch das Postulat aufgeworfenen Fragen. Dieses erstattete im April 1919 ein umfangreiches Gutachten, das gedruckt und den Mitgliedern der eidgenössischen Bäte zugestellt wurde. Der Bundesrat äusserte sich in seinem Geschäftsberichte für das Jahr 1926 dazu u.a. wie folgt: «Von der Erkenntnis ausgehend, dass von einzelnen, leicht und rasch durchzuführenden Massnahmen ein durchschlagender Erfolg nicht zu erwarten ist, legt dag Bauernsekretariat in seinem Gutachten ein umfassendes Programm für den Ausbau der Gesetzgebung und des Subventionswesena des Bundes und der Kantone zur Erhaltung der Bevölkerung der Berg- und Landgemeinden vor. Die Durchführung eines solchen Programms kann, soweit sie überhaupt als möglich befunden wird, aus gesetzgebungstechnischen wie aus finanziellen Gründen nur etappenweise erfolgen. Ein erster Schritt zur Verbesserung der Existenzbedingungen insbesondere der Bergbevolkerung wurde getan durch die Erweiterung der Subventionspraxis im Bodenverbesserungswesen im Sinne der Ausdehnung der Subventionen auf Verkehrsstrassen in Gebirgsgegenden, auf Sennhüttenbauten, Siedelungen, die Berücksichtigung eigener Leistungen der Melioranten bei der Festsetzung der Bundesbeiträge, die Zusicherung erhöhter Beiträge für Meliorationen in armen Berggegenden.

Die von den eidgenossischen Raten erheblich erklärte Motion Baumberger, die eine gründliche Untersuchimg der Existenzverhältmese der Bevölkerung der Hochtäler verlangt, wird nun Gelegenheit bieten, zu prüfen, was weiterhin zur Bekämpfung der Entvölkerung der Berggegenden getan werden soll.»

2. Durch Kreisschreiben vom 4. September 1926 setzte der Bundesrat die Kantone in Kenntnis, dass aus dem Kredit für Bodenverbesserungen künftig auch Bundesbeiträge gewährt werden an die Erstellung von Verkehrswegen in Gebirgsgegenden, die der Verbindung der Gebirgsdörfer mit dem Tale dienen, an landwirtschaftliche Siedlungsbauten, Inbegriffen die Zuleitung von Kraft, Licht und Wasser, die bei Anlass von Güterzusammenlegungen oder zur Besiedlung von melioriertem Land erstellt werden, ferner an die Wohnräume für das Alppersonal und an Einrichtungen für die Verarbeitung und Aufbewahrung von Milch und Milcherzeugnissen, die in Verbindung mit Alpstallbauten erstellt werden.

Die zunehmenden Leistungen des Bundes sind insbesondere ersichtlich aus der Entwicklung und dem Aufschwung des Bodenverbesserungswesens während des letzten Weltkrieges und seither. Dabei haben in neuerer Zeit,

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auch infolge der erhöhten Bundesbeiträge zugunsten von wenig bemittelten Gebirgsgegenden, die Leistungen des Bundes an die Gebirgskantone absolut und relativ stark zugenommen. So bezogen im Jahre 1929 die 8 Gebirgskantone Uri, Schwyz, Unterwaiden, Glarus, Appenzell A.-Eb., Appenzell I.-Bh., Graubünden, Tessin und Wallis von insgesamt Fr. 8,300,745. Ausgaben für Bodenverbesserungen einen Anteil von Fr. 1,223,888, also mehr als einen Drittel.

Seit der Einreichung der Motion Baumberger und insbesondere im Verlaufe ihrer Behandlung haben die eidgenössischen Eäte und der Bundesrat ihre Bereitwilligkeit, der Gebirgsbevölkerung nach Möglichkeit zu helfen, mehrfach auch durch die Tat bekundet. Unabhängig von der Motion oder im Zusammenhang mit ihr wurden Massnahmen getroffen, von denen in erster Linie die Gebirgsbevölkerung Nutzen zieht. Es wird sich bei der Behandlung der einzelnen Postulate in diesem Berichte noch mehrfach Gelegenheit bieten, dies an Hand von Beispielen zu zeigen.

VI.

Wir erörtern nunmehr die einzelnen Anträge der Konimission Baumberger, die wir in der uns vorgelegten Reihenfolge abschnittweise im "Wortlaute voranstellen und ihnen unsere Stellungnahme anschliessen. Daraus geht dann hervor, wie die mannigfachen Postulate, soweit sie den Bund betreffen, bereits verwirklicht sind oder noch in Behandlung stohen. Werden durch diese Eeihenfolge der Behandlung des weitschichtigen Stoffes einzelne zusammengehörende Gebiete und gewisse Massnahmen auch etwas auseinandergelegt, so dürfte sie im Hinblick auf die Kommissionsvorlage doch den Vorteil der Übersichtlichkeit bieten.

A. Land- und Alpwirtschaft.

Anträge der Kommission: 1. Das Bundesgesetz betreffend Förderung der Landwirtschaft durch den Bund vom 22. Dezember 1893 soll im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen sofort partiell revidiert werden: a. Dem Art. l des Bundesgesetzes ist beizufügen : «Der Bund wird im besondern die Alpwirtschaft und die Bedürfnisse der Gebirgsgegenden berücksichtigen.» b. Förderung der Tierzucht. Art. 5, Ziffer 4: Bei der Ausrichtung der eidgenössischen Beiprämien für Zuchtstiere soll die Haltefrist verkürzt werden.

c. Viehversicherung. An die Viehversicherung sollte der Bund die gleichen Beiträge leisten wie die Kantone und es denselben, wie dies vor 1914 der Fall war, überlassen, die Zuschüsse ihren besondern Verhältnissen entsprechend auszurichten. Eventuell soll der Zuachuss des Bundes für die Gebirgsgegenden mindestens Fr. 2.50 für versicherte Tiere des Rindviehgeschlechtes und 60 Cts.

pro Stück Kleinvieh betragen.

d. Anderweitige Förderung der Landwirtschaft. Dieser Abschnitt ist durch folgenden Zusatz zu ergänzen: «Der Bund wird nach Bedürfnis weitere, in diesem Gesetz nicht besonders genannte landwirtschaftliche Betriebszweige und der

606 Öffentlichkeit forderliche Unternehmungen unterstützen, wobei bezügliche Bedürfnisse der Gebirgsgegenden besondere Berücksichtigung erfahren. Die eidgenössischen Bäte beschliessen hierüber von Fall zu Fall nach Anhörung des Bundesrates bei der Beratung der jährlichen Voranschläge.» Es werden speziell folgende Massnahmen befürwortet: Förderung des Getreide-, Kartoffel-, Gemüse- und Obstbaues (Inbegriffen Kastanien); spezielle Aufmerksamkeit ist dem Hanf- und Flachsbau, · sowie den Beerenkulturen zu schenken.

Beschaffung von den klimatischen Bedingungen angepasstem Saatgut (Inbegriffen Setzlinge und junge Obstbäume).

Spezielle Förderung der Milchwirtschaft in den Alpen (Unterstützung der Errichtung von Mustersennereien und der Durchführung von Molkereikursen und von Molkenprämiierungen).

Förderung der Ziegenzucht durch Gründung von Ziegenzuchtgenossenschaften und durch Subventionierung der Ziegenweide und der Ziegenhirtschaft. Förderung der Schaf-, Geflügel-, Bienen- und Seidenraupenzucht.

Förderung der beruflichen Ausbildung durch Abhaltung von Kursen, eventuell durch Unterstützung von Musterbetrieben.

Unterstützung von Absatzorganisationen für land- und forstwirtschaftliche Produkte.

2. Zur Förderung des Getreidebaues in den Gebirgsgegenden soll die Mahlprämie bis Fr. 10.-- erhöht werden.

1. Die Anträge Ja, b und d wurden im Bundesgesetz vom 5. Oktober 1929 über die Abänderung des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1898 betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund berücksichtigt.

Sie können, nachdem auch die bezügliche Vollziehungsverordnung am 7. April 1980 vom Bundesrat in Kraft gesetzt wurde, für einmal als erledigt betrachtet werden.

Der Art. 19bis des neuen Bundesgesetzes ermöglicht auch die Berücksichtigung der unter l d von der Kommission befürworteten Massnahmen.

Von einer besondern Aufzählung dieser Massnahmen wurde im Gesetz Umgang genommen, weil die anzuwendenden Mittel den zeitlichen und örtlichen Bedürfnissen anzupassen sind. Mit einer freieren Fassung des Gesetzes glaubte man daher der Sache besser zu dienen. Den von der Kommission besonders empfohlenen Massnahmen wurde übrigens schon im Bundesbeschluss vom 28. September 1928 betreffend eine vorübergehende Bundeshilfe zur Milderung der Notlage in der schweizerischen Landwirtschaft weitgehend Rechnung getragen. Auf Grund dieses Beschlusses sind seither eine Eeihe von Massnahmen getroffen worden, so für dio Hebung des Viehabsatzes, die Förderung einzelner Betriebszweige (Milchwirtschaft, Obst- und Gemüsebau, Kartoffelbau, Geflügelhaltung, Bienenzucht), der bäuerlichen Heimarbeit, der Kredithilfe u. a. m.

2. Dem Antrag lo wurde durch den Bundesratsbeschluss vom 5. November 1929 über die Festsetzung der Bundesbeiträge für die ViehVersicherung Eechnung getragen. Der Grundbeitrag für jedes versicherte Stück Bindvieh wird danach vom 1. Januar 1930 an von Fr. 1.25 auf Fr. 1.50 und der Gebirgszuschlag von 50 auf 75 Ep. erhöht; für Ziegen, Schafe und

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Schweine ist eine Erhöhung des Beitrages von 50 auf 60 Rp. eingetreten.

Bis 1914 war der Bundesbeitrag an die Viehversicherung in allen Fällen gleich hoch wie der kantonale Zuschuss, "Während einzelne Kantone einen festen Beitrag nach der Zahl der versicherten Tiere verabfolgten, wurde er von andern, übereinstimmend mit der Art der Prämienzahlung der Mitglieder, in Prozenten der Versicherungssumme oder der Schadenbeträge bemessen. Die Beitragsleistung nach der Stückzahl erwies sich auf Grund langjähriger Erfahrungen am wirtschaftlichsten, wogegen insbesondere bei der Bemessung der staatlichen Zuschüsse nach den erlittenen Schäden die Verwertung der von den Versicherungskassen übernommenen Tiere öfters zu wünschen übrig liess. Infolgedessen nahm der Bundesrat Veranlassung, durch Beschluss vom 80. Oktober 1914 den Bundesbeitrag nach der Stückzahl zu bemessen und hierfür einen Höchstbetrag festzusetzen. Dieser hat dann im Jahre 1921 und nun neuerdings, wie vorstehend ausgeführt wird, eine namhafte Erhöhung besonders zugunsten der Gebirgsgegenden und für gealpte Tiere erfahren.

Der Bundesrat würde es nicht als zweckmässig erachten, heute zu einem System zurückzukehren, das er vor anderthalb Jahrzehnten als unwirtschaftlich aufgegeben hat.

3. Dem Antrag 2, Erhöhung der Mahlprämie von 8 auf 10 Pranken, ist durch den Bundesbeßchluss vom 22. Juni 1929 über die vorläufige Ordnung der Getreideversorgung des Landes in weitgehendstem Masse Rechnung getragen worden. Nach Art. 5 dieses Beschlusses hat der im Inlande niedergelassene Landwirt, der im eigenen Haushalte oder landwirtschaftlichen Betriebe mahlfähiges Brotgetreide, sowie Mais, Einkorn und Emmer, in Gebirgsgegenden auch Gerste eigener Produktion verwendet, Anspruch auf eine Mahlprämie von Fr. 7. 50, die für Gebirgsgegenden bis auf Fr. 12 für 100 kg Getreide erhöht werden kann.

Nach der Ausführungsverordnung des Bundesrates vom 28. Juni 1929 wird die Mahlprämie jährlich bis zu einer Höchstmenge von 200 kg verwendeter Frucht (Weizen, Roggen, Dinkel-, Einkorn- und Emmerkernen, sowie Mischel aus diesem Getreide) oder 300 kg Spelzfrucht (Dinkel, Einkorn und Emmer unentspelzt, sowie in Gebirgsgegenden Gerste) oder 800 kg Mais für jede im Haushalte des Produzenten ständig verpflegte Person ausgerichtet.

Für vorübergehend verpflegte Personen (Erntearbeiter
usw.) kann die Mahlprämie für einen nach der Verpflegungsdauer bestimmten Teil der genannten Höchstmenge ausgerichtet werden.

Als Gebirgsgegenden gelten in der Regel Gebiete mit einer Höhenlage von mindestens 800 m. Für Gegenden mit besonders schwierigen Produktionsverhältnissen kann ausnahmsweise ein Gebirgszuschlag bewilligt werden, auch wenn sie unter 800 m liegen. Die Maximalprämie von Fr. 12 soll für Gebiete über 1200 m Meereshöhe bezahlt werden.

Nach Art. 6 des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1929 können zur Förderung des Getreidebaues in Gebirgsgegenden überdies an die Erstellung

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von Mühlen oder eine wesentliche Verbesserung bestehender Mahleinrichtungen Bundesbeiträge verabfolgt werden. Der Bundesrat hat seither schon in einer grössern Anzahl von Fällen solche Beiträge zuerkannt.

B. Forstwirtschaft.

Anträge der Kommission: 1. Bei der Subventiorderung von Alp- und Waldweganlagen soll nach den gleichen Grundsätzen verfahren werden. Die Beiträge des Bundes an den Bau der Waldwege sind zu erhöhen, mit der Verpflichtung, dass auch die Kantone Beiträge leisten.

2 Bei ausserordentlichen Verhältnissen sollen in Gebirgsgegenden die höchsten Beiträge (bis 80 %) an a]le mit der Aufforstung verbundenen Arbeiten bevrilligt werden.

3. Die Subventionierung forstwirtschaftlicher Arbeiten soll, in den betreffenden "Einzugsgebieten eine Begelung der Ziegenweide zur Voraussetzung haben.

1. Der erste Antrag über die Erhöhung der Bundessubventionen an die Waldwege ist bereits durch Bundesgesetz vom 14. März 1929 über die Abänderung des Artikels 42, Ziffern 2 und 4, des Bundesgesetzes betreffend die eidg. Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902 berücksichtigt worden. Danach werden für Abfuhrwege und sonstige zweckmässige ständige Einrichtungen für den Holztransport Bundesbeiträge bis 30 %, bei schwierigen Verhältnissen bis 40 %, der Kosten verabfolgt.

Die Forderung, bei der Subventionierung von Alp- und Waldweganlagen nach den gleichen Grundsätzen zu verfahren, ist damit so weit als möglich erfüllt. Es besteht einzig noch der Unterschied, dass nach dem Bundesgesetz vom 22. Dezember 1893 über die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund für Alpwege ausnahmsweise 50 %, nach Forstgesetz höchstens 40 % der Kosten übernommen werden können. Dagegen wird der Landerwerb bei Alpwegen für den Bundesbeitrag nicht in Eechnung gestellt, während er bei Waldwegen voll berücksichtigt werden kann. Bei dem ungleichen Charakter der Alp- und Waldwege sind die heute noch bestehenden Unterschiode in der Bemessung der Bundesbeiträge wohl kaum zu beanstanden.

2. Der zweite Antrag steht in einem gewissen Widerspruch mit Art. 42, Ziffer 2, des eidg. Forstgesetzes. Eine Begünstigung der Aufforstung ist aber durch das Bundesgesetz vom 14. März 1929 insofern eingetreten, als die Entschädigung für Ertragsausfall jetzt den zehnfachen Jahresertrag (statt bisher den fünffachen) erreichen kann.

3. Der dritte A n t r a g bezweckt das Fernhalten der Ziegen von den Aufforstungsgebieten. Die Lösung dieser Frage liegt vor allem auf dem Gebiete der privaten Initiative. Durch Bildung von Ziegenweidgenossenschaften, die durch Landkauf oder -pacht besondere Ziegenweiden schaffen, könnte der freie Weidgang der Ziegen am besten eingeschränkt werden. Auf Grund von Art. 19biB des revidierten Landwirtschaftsgesetzes könnten unter Mitwirkung der Kantone solche Ziegenweidgenossenschaften gefördert

609 und unterstützt werden. Die Initiative muss aber schon im Hinblick auf die verschiedenartigen Verhältnisse den Kantonen und Gemeinden überlassen -werden. Der Bundesrat steht der Anregung durchaus wohlwollend gegenüber und wird die Angelegenheit weiter verfolgen.

C. Bauwesen.

Antrag der Kommission: Für Bauanlagen von allgemeinem Interesse (speziell Verbauungen) sollen zu den bestehenden gesetzlichen noch außerordentliche Beiträge geleistet werden, uni die Ausführung der Werke zu ermöglichen.

Das Bundesgesetz über die Wasserbaupolizei vom 22. Juni 1877 geht grundsätzlich davon aus, dass auch die örtlichen Beteiligten, also Gemeinden und Private, Beiträge an die Erstellung von Verbauungen und Korrektionen zu leisten haben. Obschon die gesetzlichen Beiträge des Bundes und des Kantons meistens den Hauptteil der Baukosten decken, sind doch Fälle bekannt, in denen die verbleibenden Kosten die, welche sie aufbringen mussten, zu stark belasteten. Aus diesem Grunde sind tatsächlich auch schon Arbeiten nicht ausgeführt worden, denen mehr als nur örtliche Bedeutung zugekommen wäre.

Der Bundesrat wird die Frage prüfen, ob in Zukunft in besonderen Fällen ausserordentliche Beiträge zu gewähren seien und die Umstände erwägen, die für die Bemessung der erhöhten Beitragsleistung im einzelnen Falle massgebend sein sollen. Voraussetzung wäre dabei, dass auch der Kanton, soweit seme Finanzlage es ermöglicht, zu einer Zusatzsubvention sich bereit erklärte und dass auch in Fällen der Not daran festgehalten wird, dass die unmittelbar beteiligte Gegend einen bescheidenen Beitrag an das Werk zu leisten hätte.

Andererseits soll aber doch die Möglichkeit einer Entlastung der Gemeinden bis auf das objektiv erträgliche Mass bestehen, auch wenn dies in einzelnen Fällen bis zur völligen Übernahme der Bankosten der erstmaligen Erstellung durch Bund und Kantone fuhren sollte. Nach dem Grundsatz, dass weniger der Wert des unmittelbar zu schützenden Kulturlandes, als die Forderung, der Gebirgsbevölkerung die Existenzbedingungen zu erleichtern, massgebend sein soll, wird hier eine gedeihliche Lösung anzustreben sein.

Zur rechtlichen Begelung der Angelegenheit soll noch näher geprüft werden, ob dabei die Ergänzung des Bundesgesetzes über die Wasserpolizei oder ein besonderer Bundesbeschluss in Frage käme.

D. Versorgung mit elektrischer Energie.

Anträge der Kommission: 1. Esä wird den zuständigen Behörden empfohlen, Sorge zu tragen, dass an die Erteilung von Konzessionen für die Erstellung von .Elektrizitätswerken die Bedingung geknüpft wird, den betreffenden Berggemeinden für die Zuleitung und Lieferung von elektrischer Energie Vorzugsbedingungen einzuräumen.

2. An die Zuleitung von elektrischem Licht sollen angemessene Beiträge geleistet werden.

610 1. Der Antrag l berührt vorerst die Kantone und Gemeinden, die auf Grund der bestehenden Gesetzgebung als konzessionserteüende Behörden in erster Linie in Frage kommen und es im gegebenen Falle in der Hand haben, den Berggemeinden in der Zuleitung und Lieferung von elektrischer Energie Vorzugsbedingungen zu sichern. Diese Frage wird auch die Bundesbehörden beschäftigen, soweit sie bei der Konzessionierung von Wasserkräften zuständig sind.

2. Zum Antrag 2 ist zu bemerken, dass sich der Bundesrat schon durch das bereits erwähnte Kreisschreiben vom 4. September 1926 bereit erklärte, die Zuleitung von K r a f t , Licht und Wasser aus dem Kredit für Bodenverbesserungen zu unterstützen, sofern es sich um Anlagen handelt, die in "Verbindung mit Siedlungsbauten bei grösseren Güterzusammenlegungen oder zur Besiedlung von bisher ungenügend oder nicht bewohnten, an sich aber fruchtbaren Gebieten erstellt werden. Seither werden solche Anlagen unter der Voraussetzung kantonaler Beiträge unterstutzt.

Da durch die Versorgung abgelegener Gebirgsdörfer und -weiler mit elektrischer Energie das Leben dort in der Tat angenehmer und wirtschaftlicher gestaltet werden kann, hat der Bundesrat schon im Februar 1930 in zwei Fällen im Kanton Glarus die Erstellung von elektrischen Leitungen zur Versorgung land- und alpwirtschaftlicher Siedelungen im Gebirge mit Licht und Kraft auf Antrag der kantonalen Behörde und mit dieser in gleicher Weise subventioniert wie andere Boden- und Alpverbesserungen.

Weitere solche Projekte stehen in Behandlung. Durch die Einführung der elektrischen Beleuchtung dürfte in den Bergdörfern auch die Feuersgefahr kleiner werden. Der Bundesrat ist bereit, auch in Zukunft ähnliche Anlagen zu unterstützen unter der Bedingung, dass der Kanton ebenfallseinen Beitrag leistet, der in der Begel mindestens ebenso hoch sein soll wie der Bundeszuschuss. An dieser Bedingung glaubt der Bundesrat um so eher festhalten zu dürfen, als den Kantonen aus den Konzessionsgebuhren der Elektrizitätswerke ansehnliche Beiträge zufliessen. Voraussetzung für die Gewährung von Bundesbeiträgen ist ferner, dass die Konzessionsbedingungen in einer für die Gebirgsgegenden vorteilhaften Art geordnet sind. In einzelnen Fällen wird überdies zu untersuchen sein, ob nicht' auch die Elektrizitätswerke zu Vorzugsbedingungen zugunsten der Gebirgsgegenden veranlagst werden könnten.

E. Wohnungsbau.

Antrag der Kommission : Der Bund soll Masenahmen der Kantone, die* der Verbesserung der Wohnungsverhältnisse in den Gebirgsdörfem dienen, nach MassRabe der Kantone unterstützen und zu diesem Zwecke einen jährlichen Kredit ins Budget aufnehmen.

1. Bis zum Jahre 1926 wurden aus dem Kredit für Bodenverbesserungen von den land- und alpwirtschaftlicben Hochbauten nur die Weideställe, unter; Ausscbluss der Wohnräume für das Alppersonal und der Bäume für die Milch-

611 Verwertung, subventioniert. Diese Subventionspraxis wurde nach dem Kreisschreiben des Bundesrates vom 4. September 1926 dahin erweitert, dass seither auch die Wohnräume für das Alppersonal und die in Verbindung mit Alpstallbauten erstellten Lokale für die Aufbewahiung und Verarbeitung von Milch und Milchprodukten als unterstützungsberechtigt anerkannt werden.

Gleichzeitig wurde, wie weiter oben dargelegt ist, die Beitragsleistimg auf gewisse Siedlungsbauten ausgedehnt. Die Subventionierung fusst auf Art. 9 des Landwirtschaftsgesetzes vom 22. Dezember 1893, wonach der Bund Unternehmungen unterstützt, die eine Verbesserung des Bodens oder die Erleichterung seiner Benützung zum Zwecke haben.

2. Durch den neu geschaffenen Artikel 19bta des Landwirtschaftsgesetzes wurde sodann die Grundlage zur Beitragsleistung an Massnahmen zugunsten der Gebirgsbevölkerung erweitert, so dass die gesetzlichen Grundlagen für die Gewährung von Bundesbeiträgen für Wohnungsbauten gegeben sind. Dagegen bedarf die finanzielle Tragweite dieses Antrages noch eingehender Abklärung.

Die Wohnverhältnisse sind in vielen Bergdörfern derart rückständig, dass sie nicht nur ein behagliches Wohnen, sondern auch eine richtige Gesundheitspflege kaum ermöglichen. Dass diese Verhältnisse besonders der Jüngern Bergbevölkerung, die auch andere Gegenden mit günstigeren Existenzbedingungen gesehen hat und Vergleiche anstellt, auf die Dauer schwer erträglich erscheinen und dazu beitragen, sie zur Abwanderung zu veranlassen, wird kaum überraschen. Eine Verbesserung solcher Wohnungsverhältnisse unter finanzieller Mitwirkung der Öffentlichkeit würde mithelfen, der Gebirgsbevölkerung das Leben zu erleichtern und sie der heimatlichen Scholle zu erhalten. Die wirksame Hilfeleistung auf diesem Gebiet begegnet aber mannigfachen Schwierigkeiten und erheischt grosse Mittel.

Durch Beiträge an den Neu- oder Umbau einzelner Wohngebäude in den Bergdörfern könnte eine fühlbare Besserung kaum erzielt werden. Man würde dadurch wohl einzelnen, voraussichtlich eher den verhältnismässig besser gestellten Gebirgsbewohnern den Bau gesunder, zweckdienlicher Wohnungen ermöglichen, aber den am wenigsten bemittelten Familien, deren Wohnungen zu eng zusammengebaut sind und häufig am meisten zu wünschen librig lassen, würde damit kaum geholfen.

Eine durchgreifende
Besserung könnte in solchen Fällen herbeigeführt werden durch Niederlegung der kleinen, eng aneinander gebauten Häuser, die weder Luft noch Licht ausreichend Zutritt gestatten, und ihre Ersetzung durch einfache, geräumigere Neubauten, die in offener Bauweise erstellt werden, um für Luft und Licht, aber auch für den Verkehr Platz zu schaffen. Eine derartige radikale Lösung könnte aber aus finanziellen Gründen unmöglich in grösserem Umfange gleichzeitig in Angriff genommen werden ; sie würde Menschenalter dauern. Es sollte immerhin die Frage näher geprüft werden, ob nicht vorerst in einzelnen Fällen, vielleicht in jedem Gebirgskanton ein Versuch mit einer Gemeinde oder einer Talschaft, wo die Verhältnisse

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besonders schlimm sind, gemacht werden könnte. Dabei wären die mannigfachen Siedelungsfragen zu studieren und zweckmässig zu lösen. Wir möchten die Unterstützung derartiger Versuche durch den Bund befürworten. Diese Unterstützung wäre in der Eegel an die Leistung eines mindestens ebenso hohen kantonalen Beitrages zu knüpfen.

Die Subventionierung einzelner Um- und Neubauten in den eng zusammengebauten Dörfern käme wohl kaum in Frage, denn es muss einer Verzettelung der Mittel ohne merkbare Verbesserung der Verhältnisse vorgebeugt werden.

An Stelle von Neubauten könnten indessen unter besondern Umständen auch bauliche Erweiterungen und Verbesserungen für die Unterstützung aus öffentlichen Mitteln in Frage kommen.

In Würdigung ihres konservativen Charakters wäre vor allem zu prüfen, wie sich die Gebirgsbevölkerung selbst zu solchen Plänen einstellen wird. Interesse und Zustimmung ihrerseits wären selbstverständliche Voraussetzungen solcher Hilf smassnah men.

Vorläufig steht die Unterstützung von Wohnungsbauten in Frage, wo Weiler durch Feuer oder andere Elementarereignisse zerstört worden sind und schon im Hinblick auf die Erhaltung der ansässigen Bevölkerung wieder erstellt werden müssen. Zwei derartige Subventionsgesuche für den Wiederaufbau der abgebrannten Bergweiler Torgon und Lourtier im Wallis sind in Behandlung.

Torgon, eine Gebirgssiedelung (1084 m ü.M.) mit 12 Familien, brannte ini Sommer 1929 ab. Für den Wiederaufbau wurde ein Projekt für 12 Siedlungen ausgearbeitet mit einem Kosten Voranschlag von Fr. 328,480. Die Kosten für je ein Wohnhaus und eine Scheune betragen Fr. 18,000--44,000.

In Lourtier (1084 m ü. M.) ist ein Teil des Bergdorfes abgebrannt. Ein Projekt für den Wiederaufbau für 6 Wohnhäuser und 11 Ökonomiegebäude verzeichnet einen Kostenvoransohlag von Fr. 225,444, In den Kostenvoranschlägen sind Strassenbauten, Kanalisationen, Wasser- und Lichtzuleitungen nicht Inbegriffen.

Für Fälle dieser Art wäre als Regel ein Bundesbeitrag in der Höhe der kantonalen Leistung bis etwa 20% in Aussicht zu nehmen. In der Voraussetzung, dass die Bundesbeiträge auf land- und alpwirtschaftliche Siedelungen der ärmeren Bevölkerung beschränkt, dass sie von entsprechenden kantonalen Leistungen abhängig gemacht und normalerweise nicht mehr als 15 bis 20%o der Gesamtkosten betragen werden, dürfte
die voraussichtliche jährliche Mehrausgabe mit etwa Fr. 250,000 veranschlagt werden.

F. Trinkwasserversorgung.

Antrag der Kommission: Anlagen, die die Beschaffung von gutem Trinkwasser und die hygienisch einwandfreie Ableitung von Abwasser bezwecken, sollen subventioniert werden.

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1. Die Subventionierung von Wasserversorgungen hat im Laufe der Jahre verschiedene Wandlungen durchgemacht. Bis zum Jahre 1906 wurden nur Wasserversorgungen im Alpgebiet unterstützt, wobei die Zuleitung von Tränkewasser für das Vieh im Vordergrund stand. Veranlagst durch ein Gesuch der Regierung des Kantons Schaffhausen um Subventionierung derWasserver-rsorgung der wasserarmeReiathgemeindenen beschloss der Bondesrat am 5. Juni 1906, es seien auch Wasserversorgungen ausserhalb des Alp- und Weidegebietes zu unterstützen, sofern es sich um Zuleitung von Wasser unter künstlichem Druck handelt. Gestützt auf diesen Beschluss wurden in den Jahren 1907/08 an fünf Wasserversorgungen im Kanton Schaff hausen und im Jahre 1909 an eine solche im Kanton AargaBundesbeiträgege von 20 bis 80 % bewilligt.

Weil die Bodenverbesserungskredite nicht ausreichten, teilte der Bundesrat den Kantonen durch Kreisschreiben vom 11. Januar 1910 mit, er werde einer Anregung der Konferenz beamteter Kulturingenieure, die Subventionierung von Wasserversorgungen auf das Alpgebiet zu beschränken, Folge geben. Bis zum Jahre 1919 wurden dann ausserhalb des Alpgebietes keine Wasserversorgungen mehr unterstützt. Erst im Jahre 1919 wurde diese Beschränkung wieder aufgehoben, und es wurden seither Beiträge von 15 bis 40 % bewilligt an 5 Dorf- oder Hofwasserversorgungen im Kanton Aargau, 8 im Kanton St. Gallen und je eine in den Kantonen Graubünden und Tessin.

Dabei wurde an der Bedingung, dass es sich um Zuleitung von Wasser unter künstlichem Druck handeln muss, nicht mehr festgehalten, sondern es wurden auch Wasserversorgungen mit natürlichem Gefalle unterstützt, wo es sich um besonders schwierige Verhältnisse und eine finanzschwache Bevölkerung handelte.

Das Kreisschreiben des Bundesrates vom 4. September 1926 hat die Subventionspraxis in bezug auf Wasserversorgungen neuerdings erweitert, indem es Beiträge auch für die Zuleitung von Wasser zu Siedlungsbauten, die in Verbindung mit Güterzusammenlegungen oder in schwach besiedelten Gebieten erstellt werden, in Aussicht stellt.

2. Nachdem so die Subventionsberechtigung von Wasserversorgungen ständig bewohnter landwirtschaftlicher Siedelungen unter bestimmten Voraussetzungen bereits anerkannt wurde, nehmen wir grundsätzlich eine Ausdehnung der Bundesunterstützung auf ständig bewohnte land-
und alpwirtschaftliche Siedelungen in Gebirgsgegenden, mit Einschluss geschlossener Ortschaften, in Aussicht. Die Unterstützung soll aber nur für Anlagen gewährt werden, die unter schwierigen Verhältnissen mit hohen Kosten in Gebieten mit wenig bemittelter Bevölkerung erstellt werden müssen. Voraussetzung für die Gewährung von Bundesbeiträgen soll auch hier die Leistung eines entsprechenden kantonalen Zuschusses sein. Beiträge von Brandversicherungskassen oderFeuerlöschfondss sollen bei der Zuerkennung des Bundesbeitrages nicht ausschlaggebend sein.

Bisher wurden bei der Subventionierung von Wasserversorgungen die Kosten für Feuerlöscheinrichtungen (Druckreservoirs, grössere Bohrkaliber, Bundesblatt. 82. Jahrg. Bd. II.

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614 Hydrantenstöcke), sowie die Inneneinrichtungen in den Häusern nicht berücksichtigt. Die Erstellung zweckdienlicher Löscheinrichtungen zum Schutze vor Feuersgefahr, die gerade in den enggebauten Gebirgsdörfern besonders gross ist, trägt indessen mit dazu bei, die Existenz der Gebirgsbevölkerung zu sichern. Wir möchten deshalb die Kosten dieser Einrichtungen in Zukunft mit der Trinkwasserversorgung ebenfalls in angemessener Weise subventionieren.

8. Vom Kanton Genf liegt eine Anfrage vor betreffend Unterstützung der Wasserversorgung bereits bestehender landwirtschaftlicher Siedelungen im Flachlande. Der Kanton hat an ein derartiges Unternehmen einen Beitrag von 30 % zugesichert. Im Hinblick auf die grosse finanzielle Tragweite einer derartigen Erweiterung der Subventionspraxis können wir eine allgemeine Unterstützung der Wasserversorgungen landwirtschaftlicher Siedelungen im Flachlande zurzeit nicht befürworten. Es soll aber den Behörden unbenommen sein, die Verhältnisse von Fall zu Fall zu prüfen und da, wo durch solche Anlagen in besonders schwierigen Verhältnissen die Beteiligten in aussergewöhnlicher Weise belastet werden, ausnahmsweise finanzielle Beihilfe zu leisten.

Der mutmassliche Mehraufwand des Bundes für die Trinkwasserversorgung in Bergdörfern durfte auf jährlich etwa Fr. 150,000 veranschlagt werden.

Dabei besteht die Meinung, dass die ordentlichen kantonalen Beiträge von Brandversicherungskassen, Feuerlöschfonds usw. bei der Zuerkennung des Bundesbeitrages nicht in Anrechnung kämen, vielmehr erst die weitergehenden kantonalen Aufwendungen entsprechend zu berücksichtigen wären.

Über einen Bundesbeitrag von 15 bis 20% wäre nur ausnahmsweise hinauszugehen.

4. Die Kommission Baumberger beantragt, es sei auch die Erstellung von Anlagen zur hygienisch einwandfreien Ableitung von Abwasser zu unterstützen. Aus -wirtschaftlichen Gründen muss darauf gedrungen werden, dass die Abwasser aus land- und alpwirtschaftlichen Betrieben samt den menschlichen und tierischen Fäkalien gesammelt und zur Düngung verwendet werden.

Der in manchen Bergdörfern noch herrschenden üblen Sitte, diese Abwasser unbenutzt auf die Strasse oder in Gräben abfliessen zu lassen, soll nicht durch Ableitung in Kanalisationen, sondern durch Erstellung von Güllebehältern zur Sammlung der Abwasser entgegengearbeitet
werden. Derartige Anlagen werden vom Bunde bereits subventioniert.

G. Vermessungswesen.

Anträge der Kommission: 1. Zur Erleichterung der Grundbuchvermessung in den Gebirgskantonen soll die Leistung von Abschlagszahlungen an die Kosten der Parzellarvermessung bis auf die Hohe des Bundesbeitrages gehen.

2. In Gebirgsgegenden, wo nach fachmännischem Urteil eine Güterzusammenlegung nicht notwendig erscheint, soll ein Beitrag von 30 % an die Kosten der Vermarkun einem ausserordentlichen Hilfskredit für die Gebirgebevölkerung entnommen werden.

615 Diese Anträge haben bereits durch den Bundesratsbeschluss vom 7. Juni 1929 eine zustimmende Erledigung gefunden. Danach wurde das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Vermessungsdirektor) ermächtigt : a. in den Gebirgskantonen zur Erleichterung der Grundbuchvermessung Abschlagszahlungen an die Kosten der Parzellarvermessung bis auf die Höhe des Bundesbeitrages zu gewähren ; b. in Gebirgsgegenden, wo eine Güterzusammenlegung nicht in Betracht fällt, einen ausserordentlichen Beitrag von 80 % an die Kosten der Vermarkung auszurichten.

Nach dem gleichen Beschlüsse wurde zur Bestreitung der Bundesbeiträge an die Vermarkungskosten in Aussicht genommen, in den Voranschlägen vom Jahre 1980 an bis auf weiteres die ausserordentliche Einlage in den Grundbuchvermessungsfond um Fr. 150,000, d. h. auf Fr. 260,000 zu erhöhen, als Teil der Hilfsmassnahmen für die Gebirgsbevölkerung. Diese Erhöhung hat im Voranschlag 1980 die Zustimmung der eidgenössischen Bäte erhalten.

H. Unterhalt forst-, kultur- und bautechnischer Aulagen.

Antrag der Kommission : Bei allen forst-, kultur- und bautechnischen Anlagen soll eine den Verhältnissen angepaaste solide Bauweise angestrebt werden.

Der ordentliche Unterhalt dieser Werke soll von den Interessenten übernommen werden. Bei Wiederherstellungsarbeiten dagegen, die durch Natureinflüsse bedingt sind, sollen, wie bei Neuanlagen, möglichst hohe Beiträge ausgerichtet werden.

Hinsichtlich der Bauweise und des Unterhaltes der forst-, kultur- und bautechnischen Anlagen deckt sich der Kommissionsantrag in der Hauptsache mit der bisherigen Praxis. Bei Zerstörung subventionierter Werke durch Naturereignisse, wie Lawinen, Rutschungen Hochwasser usw., unterstützt der Bund die Wiederherstellungsarbeiten, sofern nicht ein mangelhafter Unterhalt der Anlagen mitschuldig war an der Zerstörung und sich auch der Kanton zu einer Beitragsleistung bereit erklärt. Nach dieser Praxis soll normalerweise auch in Zukunft verfahren werden.

I. Verkehrswesen.

Anträge der Kommission: Zur Milderung der Verkehrsabgelegenheit werden folgende Massnahmen empfohlen: 1. Verbilligung der Personentarife auf Bergbahnen und -posten für die einheimische Bevölkerung, sowie Wegfall von Gebirgszuschläge für Warentransporte.

2. Gewährung von Zuschüssen an weit abgelegene Berggemeinden zurVer-billigung
der Warentransporte.

3. Gewährung von Beiträgen an die Verbilligung der Viehtransporte.

4. Vermehrte Förderung des Post-, Telephon- und Telegraphenwesens und Einschränkung der Aufhebung, eventuell Wiederherstellung von Telegraphenbureaus.

616 1. Über die Verbilligung der Personentarife auf Bergbahnen ist zunächst zu bemerken, dass schon heute weitaus die meisten der in Betracht kommenden Bahnen auf Grund einer konzessionsmässigen Verpflichtung oder aus freien Stücken, der einheimischen Bevölkerung eine ganz erhebliche Taxermässigung gewähren. Diese beträgt in der Regel 50 % des normalen Fahrpreises. Die Zahl der Bahnunternehmungen, welche der einheimischen Bevölkerung solche Taxreduktionen bewilligen, beträgt zurzeit 89 (l Normalspurbahn, 12 Schmalspurbahnen, 7 Zahnradbahnen, 19 Drahtseilbahnen).

Das Postulat der Verbilligung der Personentarife auf Bergbahnen für die einheimische Bevölkerung kann daher als in weitgehendem Masse erfüllt betrachtet werden. Soweit dies nicht der Fall ist, wird der Bundesrat oder das Eisenbahndepartement bei Anlass von Konzessionserteilungen und -änderungen sowie bei der Genehmigung neuer Tarife auch ferner darauf hinwirken, dass der einheimischen Gebirgsbevölkerung alle Erleichterungen geboten werden, die sich ohne Störung der finanziellen Grundlagen der betreffenden Bahnunternehmungen verwirklichen lassen.

Auch die Bergposten nehmen auf die einheimische Bergbevölkerung weitgehende Bücksichten. So wurde schon von 1921 an den Ortsbewohnern eine Taxermässigung von 25 % (80 statt 40 Bp. für den km) gewährt. Mit Wirkung ab 15. Mai 1929 wurde sodann eine weitere Ermässigung von 30 auf 25 Bp. für den km angeordnet. Es entspricht dies insgesamt einer Beduktion der ordentlichen Taxe um 37% %. Weiter zu gehen ist angesichts der hohen Kosten des Automobilbetriebes einstweilen nicht möglich.

Von den schweizerischen Bundesbahnen sind die Bergzuschläge im Güterverkehr auf den in Betracht kommenden Bergstrecken aufgehoben worden: am 1. Januar 1926 für Brig--Isell und Erstfeld--Bodio, am 1.Mai 1926 fur le Da--Le Pont, Neuchâtel--Le Locle frontière, Rickentunnel GiswilMeiringen, Wildegg--Lenzburg--Emmenbrücke, Winterthur--Wald-- Büti.

Auf 1. Januar 1926 ist ferner der Bergzuschlag (Entfernungszuschlag) auf der G o t t h a r d s t r e c k e Bodio--Erstfeld im internen Personen-, Gepäck- und Expressgutverkehr der SBB für die Einwohner der Kantone Tessin und Uri, sowie des Mesolcina und Calancatales aufgehoben worden. Diese Massnahme wurde inzwischen auch im direkten Verkehr mit privaten schweizerische Eisenbahn-
und Dampf schiff Unternehmungen durchgeführt. Desgleichen ist auf 1. Januar 1929 im Personen-, Gepäck-und Expressgutverkehr der 22 km langen Strecke Iselle-transit--Brig loco für die Einwohner der Gemeinden Gondo und Simplon der Bergzuschlag (Tunnelzuschlag) fallen gelassen worden.

Diesem Postulate der Kommission ist somit von den Bundesbahnen schon durch ihre bisherigen Tarifmassnahmen in weitgehendem Masse entsprochen worden. Die Bundesbahnverwaltung wird auch weiter bestrebt

617 sein, den besonder Verhältnissen der Gebirgsbevölkerung soweit nicht höhere Interessen entgegenstehen, möglichst Rechnung zu tragen.

Die Privatbahnen kennen in ihren Gütertarifen keine eigentlichen Gebirgszuschläge. Wo Taxzuschläge bestehen, handelt es sich vielmehr in der Regel um Zuschläge, die für das ganze Netz der betreffenden Privatbahn in gleicher Weise gelten und die auf Grand des Bundesbeschlusses vom 25. Juni 1920 zum Ausgleich der Geldentwertung eingeführt wurden, oder dann um Distanzzuschläge, die den betreffenden Bahnen in den Konzessionen als Ausgleich für die Annahme des Taxschema der Bundesbahnen bewilligt worden sind. Eine erhebliche generelle Ermässigung dieser Zuschlage wäre ohne Erschütterung des finanziellen Gleichgewichtes der betreffenden Bahnen nicht möglich. Bei der grossen Mannigfaltigkeit der von Unternehmung zu Unternehmung verschiedenen Verhältnisse kann nur von Fall zu Fall, auf besonderes Gesuch hin, geprüft werden, ob sich zugunsten des Transportes bestimmter Waren nach gewissen abgelegenen Berggemeinden besondere Erleichterungen, z. B.

durch Gewährung von Ausnahmetarifen einführen lassen. Es sei jedoch auch hier darauf hingewiesen, dass es den meisten Privatbahnen wegen ihrer geringen Ausdehnung schwer fallen würde, die Minderung ihrer Einnahmen · auszugleichen, die sich aus der Herabsetzung der Gütertarife zugunsten der Berggemeinden ergeben müsste.

2. Zu den Kommissionsanträgen über Zuschüsse an weit abgelegene Berggemeinden zur Verbilligung der Warentransporte ist folgendes auszuführen: Der Bund unterstützt aus dem Kredit für Bodenverbesserungen seit dem Jahre 1885 die Erstellung von Alpwegen, d. h. von Wegen, die der Verbindung der ständig bewohnten Siedelungen mit den Weidegebieten dienen. Im Jahre 1926 wurde die Subventionsberechtigung auf öffentlich Verkehrsstrassen im Gebirge ausgedehnt, d. h. auf Strassen, welche die ständig bewohnten Siedelungen im Gebirge unter sich und mit dem Tal verbinden. Seither wurden Beiträge bis zu 50 % für eine Reihe derartiger Strassen, die der Erschliessung ganzer Talschaften und zahlreicher Bergdörfer dienen, bewilligt. Zufolge dieser kräftigen Unterstützung werden wohl in nicht sehr ferner Zeit die meisten Bergtäler und Berggemeinden durch Fahrstrassen an die grossen Verkehrswege angeschlossen sein.

Sodann subventioniert
der Bund schon seit Jahren den Bau von Drahtseilrise für den land- und forstwirtschaftlichen Warentransport. Zu prüfen bleibt, inwieweit solche mit Bundesunterstützung zu erstellende Anlagen künftig auch der gelegentlichen, den Bedürfnissen der Bergsiedelungen entsprechenden Personenbeförderung dienstbar gemacht werden können. Der Bundesrat bringt dem Problem, das zurzeit auf Grund von Gesuchen des Kantons Uri und des Postulates von Ständerat Walker in Behandlung steht, seine volle Sympathie entgegen und ist bestrebt, seine befriedigende Lesung zu suchen. Grundsätzlich kann die Gewährung von Bundesbeiträgen aus den Krediten für Bodenverbesserungen in Aussicht genommen werden.

618 Wie aus dem Wortlaut des Antrages 2 und den Protokollen der Kommission hervorgeht, zielt dieser Antrag auch ab auf die Verbilligung des Warentransportes auf schon bestehenden Anlagen, seien es Strassen oder blosse Saumwege.

Die hohen Transportkosten für Lebensmittel und Bedarfsartikel, ferner von verkäuflichen Bodenerzeugnissen etc., wie sie in der von der Vereinigung für Innenkolonisation durchgeführten Entvölkerungsenquete für manche abgelegene Berggemeinde festgestellt wurden, verteuern in der Tat die Lebenshaltung und erschweren die Existenzverhältnisse in diesen Gemeinden ausserordentlich stark. Eine wirksame Entlastung auf diesem Gebiet dürfte mit dazu beitragen, der Bergbevölkerung das Ausharren auf der heimatlichen Scholle zu erleichtern. Die Durchführung einer solchen Entlastung wird indessen auf Schwierigkeiten stossen. In erster Linie wären die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Beihilfe zu gewähren ist. Diese wäre doch offenbar nur zu bewilligen, wo die Transportkosten von der nächsten Bahnstation zum Gemeindehauptort auch bei zweckmässiger Organisation einen gewissen Betrag, beispielsweise Fr. 5 für 100 kg, übersteigen. Die 1 Kantone hätten hierüber die erforderlichen Feststellungen zu machen. Die Beihilfe könnte so organisiert werden, dass den betreffenden Gemeinden oder, an deren Stelle, landwirtschaftlichen Genossenschaften von den Kantonen mit Unterstützung des Bundes Beiträge an die Anschaffung von Transportmitteln: Lastautomobile, wo die Strassenverhältnisse den Automobilverkehr erlauben, Saumtiere, wo nur Saumwege vorhanden sind, oder aber an die Einrichtung eines regelmässigeii Warentransportdienstes ausgerichtet wurden.

Die Frage, ob eine solche Unterstützung aus den Krediten für Bodenverbesserungen zulässig wäre, dürfte bei weitherziger Auslegung des Art. 9 des Landwirtschaftsgesetzes bejaht werden, da Massnahmen, die der Bergbevölkerung das Ausharren auf dem heimatlichen Boden erleichtern, auch dessen Benutzung erleichtern.

Bei einem nähern Studium dieser Fragen wäre naturgemäss auf alle Fragen der Selbstversorgung Bedacht zu nehmen. Diese ist in erster Linie zu fördern und d ü r f t e nicht durch Massnahmen durchkreuzt werden, welche die Zufuhr fremder Hilfsstoffe auf Kosten der Selbstversorgung begünstigen könnten. Das Ziel müsste somit das sein, die
Zufuhr unentbehrlicher Hilfsstoffe und Betriebsmittel und ferner den Abtransport von Erzeugnissen der bergwirtschaftlichen Produktion und des Hausfleisses zu fördern.

Die Erfahrungen, die bei der Gewährung von Zuschüssen an die Transportkosten von Backmehl für Gebirgsgegenden von der eidgenössischen Getreideverwaltung gesammelt werden konnten, sind für die Ausdehnung eines solchen Systems auf andere Warentransporte nicht gerade ermunternd. Es hat sich dabei gezeigt, dass die Schwierigkeiten namentlich auch wegen

619 der örtlichen Verschiedenheit der Verhältnisse auaserordentlich gross sind und dass die Ausdehnung in keinem Palle nach einer Schablone erfolgen könnte.

Der Ausbau von Bezugs- und Absatzgenossenschaften, die in der Lage 'wären, die unbedingt erforderlichen Betriebs- und Lebensrnittel möglichst vorteilhaft zu beschaffen und, worauf besonderes Gewicht zu legen ist, die Bergbevölkerung in der Sammlung, Aufmachung, Verwertung und im Absatz ihrer Erzeugnisse tunlichst zu unterstützen, dürfte möglicherweise auch hier eines der geeignetsten Mittel sein, um Selbsthilfe und fremde Hilfe vereint zum Erfolge zu führen. In jedem Fall bedürfen die Fragen nach dieser Bichtung noch weiterer Abklärung.

Die Bahnverwaltungen haben während den letzten Jahren mehrmals Erachtvergünstigungen für Viehtransporte im Inlands und besonders für die Viehausfuhr bewilligt. Zuletzt auf 1. September 1929 hat die kommerzielle Konferenz der schweizerischen Transportanstalten mit einem neuen Tiertarif gewisse Erleichterungen geschaffen. Die Bundesbahnverwaltung wird sich bemühen, den besondern Wünschen unserer Viehzüchter aucb fernerhin nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.

8. Die Gewährung von Beiträgen an die Verbilligung der Viehtransporte hat zur Förderung des Viehabsatzes und insbesondere der Viehausfuhr schon wiederholt praktische Gestalt angenommen. So übernahm der Bund gestützt auf einen Bundesbeschluss vom 12. Oktober 1922 vom Herbst 1922 bis zum Frühjahr 1923 und vom Herbst 1923 bis Frühjahr 1924 die Frachten für Exportvieh von der Verladestation bis zur Landesgrenze. Überdies wurden in besondern Fällen noch weitere Zuschüsse bewilligt.

Hilfeleistungen erfolgten sodann gestützt auf den Bundesbeschluss vom 28. September 1928 betreffend eine vorübergehende Bundeshilfe zur Milderung der Notlage in der schweizerischen Landwirtschaft. Seither übernahm der Bund für Exportsendungen zeitweise die Frachten bis zur Landesgrenze, ausnahmsweise auch bis zum Bestimmungsort der Transporte. Überdies leistete er vom 27. September bis 81. Dezember 1928 zur Förderung des Viehabsatzes im Inlande Beiträge von 50 % der Transportkosten für Zucht- und Nutzvieh aus den Zuchtgebieten nach andern Gegenden der Schweiz.

Bei diesen Massnahmen handelt es sich um ausserordenthche Hilfsaktionen, wofür von den eidgenössischen Eäten im Hinblick
auf die Notlage der Zuchtgebiete besondere Kredite' zur Verfügung gestellt wurden. Solche Massnahmen können von Fall zu Fall wieder beschlossen, zu einer dauernden Institution aber sollten sie nicht gemacht werden. Auf Grund des BundesbeschlusBes vom 28. September 1928, der durch den Bundesbeschluss vom 17. Juni 1930 eine Ergänzung erfahren hat, können die Transportzusohüsse für die nächsten Jahre nötigenfalls fortgesetzt werden.

Der Antrag der Kommission bezweckt indessen auch die Erleichterung des Viehauftriebes aus abgelegenen Gebirgsgegenden auf die nächstgelegenen

620 Viehmärkte. Die Durchführung einer solchen Massnahme, bei der die Gefahr besteht, dass sie zur Ausrichtung von Taggeldern oder BeiBeentschädigungen fuhren würde, wäre mit so grossen Schwierigkeiten verbunden, dass sie praktisch kaum in Anwendung kommen dürfte. Zudem ist zu bemerken, dass die Erleichterung der Marktbeschickung dem Bergbauer wenig hilft, solange keine genügende Nachfrage nach Zucht- und Nutzvieh besteht. Besteht aber eine lebhafte Nachfrage, so werden auch die abgelegeneren Gegenden ihr Vieh befriedigend absetzen können. Es wird in erster Linie Sache der regionalen Behörden und landwirtschaftlichen Organisationen sein, die Frage zu prüfen, wie der Viehabsatz auch für entlegene Gebiete am zweckmässigsten geordnet werden soll und wie der Bergbauer dabei zu unterstützen ist.

4. Zu den Vorschlägen über vermehrte Förderung des Post-, Telephonund Telegraphenwesens und Einschränkung der Aufhebung, eventuell Wiederherstellung von Telegraphenbureaus seien folgende Bemerkungen angebracht : Den Bewohnern der Hochtäler ist in weitgehendem Masse Gelegenheit geboten, ihre Postsendungen aufzugeben. Das Netz der Poststellen ist in der Schweiz am dichtesten von allen Ländern. In den Gebirgskantonen Graubünden, Tessin und Wallis hat sozusagen jedes Bergdörfchen sein eigenes Postbureau.

Überdies sind bei den Landpostboten die gebräuchlichsten Postwertzeichen erhältlich und auf den Zustellgängen in abgelegenen Gegenden werden Postsendungen aller Art, mit Ausnahme von schweren Stücken, zur Verbringung auf die Poststelle entgegengenommen. Einem Begehren des schweizerischen Bauernsekretariates und anderer Vertreter der Bauernsame entsprechend, werden seit 1920 in einem Umkreis bis zu 2 Stunden, von der Poststelle aus gerechnet, Bergheimwesen postalisch direkt bedient, obschon nach der Post^ Ordnung über eine Stunde von der Bestimnmngspoststelle entfernt wohnende Empfänger keinen Anspruch auf unmittelbare Postzustellung haben.

Das Postwesen der Berggegenden hat sodann eine bedeutsame Förderung erfahren durch die Einführung und Entwicklung des Automobilbetriebes im Alpgebiete. Von zwei Linien mit 61 km Länge im Jahre 1919 ist das Netz der Alpenposten im Regiebetrieb auf 24 Linien mit 905 km Länge im Jahre 1928 gestiegen. Ausserdem wurden in den letzten Jahren auf verkehrsarmen Linien an Stelle von
Pferdeposten Unternehmer-Autoposten eingerichtet, um auch abgelegenen Talsehaften die Wohltat der raschen und bequemen Autobeförderung zu verschaffen.

Die Verwaltung ist bemüht, dem Telephon, als einem neuzeitlichen, für die allgemeine Volkswirtschaft ausserordentlich wichtigen Verkehrsmittel, anch in den Bergtälern eine weitere Verbreitung zu verschaffen. Heute kann ganz allgemein der entlegene Bergbewohner zu einer Jahrestaxe von 60 bis 70 Franken, frei vom Entfernungszuschlag, Telephonansohluss erhalten. Der früher den entlegenen Teilnehmern auferlegte, hemmend wirkende EntfernungsZuschlag ist in weiten Land- tmd Berggebieten aufgehoben worden durch Errichtung neuer Netze mit zuschlagsfreiem Umkreis und durch den Gemein-

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schaftsanschlusss von 2 und mehr Teilnehmerstationen. Die Zahl der Ortsnetze mitzuschlagsfreiem Umkreis ist vom Jahr 1915 bis 1928 von 500 auf 1185 vermehrt worden. Die durch Gemeinschaftsanschluss vomEntfernungszuschlag befreiten Stationen sind von 1600 im Jahre 1918 auf 14,800 im Jahre 1928 angewachsen.

Gewisse, in einzelnen Fällen nicht unerhebliche Mehrkosten können für Bergsiedelungen allerdings durch die von den Abonnenten geforderten Beiträge für die Erstellung der Telephonleitungen entstehen. Die Telegraphenverwaltung wird die Frage eines weitern Entgegenkommens prüfen, aber in jedem Fall werden weit abseits gelegene Abonnenten gewisse Mehrkosten zu tragen haben. Es haben auch bereits zwei kantonale Regierungen die Absicht geäussert, an die Zuleitungskosten Beiträge zu verabfolgen, und das Volkswirtschaftsdepartement hat sich grundsätzlich bereit erklärt, unter gewissen Voraussetzungen nach Massgabe der kantonalen Leistungen auch Bundesbeiträge aus den Krediten für Bodenverbesserungen au befürworten. Der Bundesrat schliesst sich grundsätzlich dieser Auffassung an, muss sich aber naturgemäss die Entscheidung von Fall zu Fall vorbehalten.

Der Telegraphendienst hat durch die Umgestaltungen des letzten Jahrzehnts an Leistung nicht etwa eingebüsst, sondern erheblich gewonnen.

Geändert hat in kleinen Orten lediglich die Betriebsweise, indem die telegraphische Übermittlung durch die raschere und zuverlässigere telephoniscbe ersetzt wurde. Die öffentlichen Telegraphenstellen als solche sind geblieben; sie sind in den letzten 10 Jahren sogar von 2410 auf 2656 vermehrt worden.

Eine Wiederherstellung aufgehobener Telegraphenbureaus wurde mit der neuzeitlichen Entwicklung der Technik der Nachrichtenübermittlung, die nicht nur in Gebirgsgegenden, sondern auch im Flachlande und in immer stärkerem Masse auch im internationalen Verkehr auf eine Verdrängung des Telegraphen durch das Telephon ausgeht, in Widerspruch stehen und kaum einen Fortschritt bedeuten; sie läge auf die Dauer auch nicht im Interesse der beteiligten Gebirgsbevölkerung.

E. Handel.

Antrag der Kommission : Die Preis- und Absatzverhältnisse sollen für die Produkte der Gebirgsgegenden verbessert werden durch Unterstützung der Qualitätsförderung und durch Organisation eines vermehrten Inlandabsatzes besonders des Absatzes an die Hôtellerie. Den Absatz der Hauptprodukte, Vieh und Holz, fördert der Bund überdies durch angemessene zollpolitische und tarifarische Massnahmen

1. Der Bundesrat hat von jeher, in neuerer Zeit vor allem in seinen Botschaften an die Bundesversammlung vom 7. September 1928, vom 2. Dezember 1929 und vom 26. August 1930 über die Massnahmen zur Linderung der Notlage in der Landwirtschaft, die Auffassung vertreten, dass eine Qualitätsförderung auf allen Gebieten der landwirtschaftliehen Produktion eines der nachhaltigsten Mittel sei zur Verbesserung der Preis- und

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Absatz Verhältnisse. Der Bundesrat ist durch die Bundesbeschlüsse vom 28, September 1928 und vom 17. Juni 1930 auch ermächtigt worden, Bestrebungen auf dem Gebiete der Qualitätsverbesserung und der Produktenverwertung finanziell zu unterstützen. Gerade auf diesen Gebieten aber sind Initiative und Mithilfe der landwirtschaftlichen und gemeinnützigen Organisationen, ferner der kantonalen und kommunalen Instanzen und der Bergbevölkerung von grösster Bedeutung. Geldzuschüsse allein reichen nicht aus, um die Produktion, die Absatz- und Marktverhältnisse dauernd zu verbessern.

Ohne den guten Willen und die Einsicht der Produzenten, dass nur das Besto gut genug ist und sich gegenüber der stetig wachsenden Konkurrenz durchzusetzen vermag, wären selbst bei allem Wohlwollen der Öffentlichkeit kaum dauernde Erfolge zu erzielen. Nicht selten sind veraltete Anschauungen und Arbeitsmetboden verantwortlich zu machen für eine mangelhafte Qualität und eine unzureichende Absatzmöglichkeit landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

2. Die Organisation eines vermehrten Inlandabsatzes geht sodann offenbar Hand in Hand mit der Schaffung einer bessern Zusammenarbeit von Hôtellerie und L a n d w i r t s c h a f t . Wenn es der Land- und Alpwirtschaft gelingt, vollwertige Qualitätserzeugnisse in passender Aufmachung und der Nachfrage angepasstem Angebot zur Verfügung zu halten, so wird das einheimische Gasthofgewerbe in der ausgiebigen und entgegenkommenden Verwendung der Landesprodukte nicht mehr zurückhalten dürfen. Ein in dieser Sichtung gehender Wechsel wird unzweifelhaft auch zu seinem eigenen Vorteil sein, vermissen doch heute in- und ausländische Gäste nur zu oft eine reichere Auswahl einheimischer Bodenerzeugnisse auf der Hoteltafel. Milch und Milcherzeugnisse aller Art, Eier und andere Erzeugnisse der Geflügelhaltung, auch Obst, Gemüse und Weine sollten in der Versorgung unserer Gasthöfe, die Berghotels inbegriffen, noch weit mehr aus der inländischen Produktion bezogen werden, als es tatsächlich bereits geschieht. Zahlreiche Gasthöfe bemühen sich in dieser Richtung in anerkennenswertem Masse und dürften andern zum Vorbild dienen.

3. Die Verhältnisse haben sich in letzter Zeit wieder etwas gebessert.

An verschiedenen Orten sind regionale Genossenschaften gegründet worden oder im Entstehen begriffen, die die
Produktenvermittlung zwischen Konsument und Produzent erleichtern wollen und insbesondere auch die Qualität zu verbessern trachten. Der Bundesrat ist den schweizerischen Organisationen für die Qualitätsförderung und die Produktenverwertung in der Milchwirtschaft, der Geflügelhaltung, im Obst-, Wein- und Gemüsebau, namentlich auf Grund der nach Bundesbeschluss vom 28. September 1928 zur Verfügung stehenden Kredite mit vermehrten Beiträgen beigestanden. Mehr lokale Institutionen unterstützt er Hand in Hand mit den kantonalen Behörden. Er ist auch weiterhin bereit, Massnahmen, die die Selbsthilfe im Sinne einer Qualitäts- und Absatzverbesserung zum Ziele haben, zu unterstützen, um dadurch den Organisationen die Überwindung .der Anfangsschwierigkeiten zu erleichtern.

623 Der Absatz der forstwirtschaftlichen Erzeugnisse erfährt schon seit Jahren eine Förderung durch einen jährlichen Bundesbeitrag an die schweizerische forstwirtschaftliche Zentralstelle. Diese in neuerer Zeit als «Waldwirtschaftsverband» ausgebaute Organisation stellt sich die Aufgabe, den Absatz von Holz und andern Waldprodukten, sowie die übrigen Zweige des Forstwesens zu fördern und wirkt wesentlich zum Wohle der Gebirgsbevölkerung, für welche Waldarbeit und Holzverkauf eine grosse Eolle spielen.

Der Bundesrat ist bereit, einem weitern Ausbau auch dieser Organisation das grösste Interesse entgegenzubringen.

4. Zu der Anregung, den Absatz der Hauptprodukte der Gebirgsgegenden, namentlich von Vieh und Holz, durch angemessene zollpolitische und tarifarische Massnahmen zu fördern, ist zu bemerken, dass die Bundesbehörden in der gesamten Handelspolitik und speziell beim Abschluss von Handelsverträgen den landwirtschaftlichen Verhältnissen fort-während die grösste Beachtung schenken. Der Bundesrat wird auch fernerhin in diesem Sinne so weit als möglich den Interessenten entgegenkommen.

Zudem ist er immer bemüht, im Verein mit seinen diplomatischen Vertretungen im Auslande die Ausfuhr der landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach Möglichkeit zu fördern. Schliesslich sei bemerkt, dass der vor den eidgenössischen' Bäten liegende Generalzolltarif den landwirtschaftlichen Schutz voraussichtlich eher noch verstärken wird. Es darf indessen nicht übersehen werden, dass für unsere Landwirtschaft nicht allein der Schutz vor der fremden Einfuhr, sondern dass für sie auch der Export von Zuchtvieh und Milcherzeugnissen, namentlich von Käse, grösste Wichtigkeit hat.

Am durchgreifendsten für die Gebirgsgegenden dürften die zollpolitischen Massnahmen zugunsten der Waldwirtschaft gewesen sein. Für die Kategorie Holz, besonders für Bundholz und Bretter, ergaben sich durch den geltenden Gebrauchstarif seit 1921 ganz namhafte Zollerhebungen, so dass die Schweiz gegenwärtig die höchsten Holzzölle auf weist. Diese Zolltarif arischen Massnahmen wurden noch in sehr wirksamer Weise durch die bis Ende 1925 auch für Holz gehandhabten Einfuhrbeschränkungen ergänzt. In allen Handelsverträgen sind die Interessen der schweizerischen Waldwirtschaft stets mit grösster Hartnäckigkeit verteidigt worden. So hat es der Bundesrat stets
abgelehnt, den Kundholzzoll mit irgendeinem Staat zu binden, was denn auch ermöglicht hat, ihn durch Bundesratsbeschluss vom 29. Juni 1926 zu verdoppeln. Die statistische Gebühr hat eine weitere, nicht zu unterschätzende Erhöhung des Jlundholzzolles von Fr. 0. 50 auf Fr. 0. 58 für den Meterzentner gebracht.

. 5. Zur Einrichtung von Propaganda-, Zucht- und Verkaufsstationen für Schweizervieh in Jugoslawien und Bumänien sind den schweizerischen Viehzuchtverbänden auf Rechnung der nach Bundesbeschluss vom 28. September 1928 zur Verfügung stehenden Kredite erhebliche Mittel zuerkannt worden.

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L. Kreditwesen.

Anträge der Kommission: Die Erhebungen haben ergeben, dass die Gebirgsbevölkeru stark unter der allgemeinen Verschuldung leidet, die unter anderem auf hohe Kapitalzinse zurückzuführen ist. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die jetzige Lage durch folgende Massnahmen zu verbessern: 1. Gewährung langfristiger Darlehen zu reduziertem Zinsuss welche den bedürftigen Gebirgsbauern gestatten, die höher verzinslichen Kapitalien zu amortisieren.

2. Gewährung von Vorschüssen zu reduziertem Zinsfuss, um den Gebirgsbauern die dringlichsten Betriebsgelder zu verschaffen.

Die Kommission spricht den Wunsch aus, dass die im Bundesbeschluss vom 28. September 1928 vorgesehene vorübergehende Hilfe für die Gebirgsbevölkerung zu einer dauernden Institution werde.

Si e hoff t ferner, dass die vom eidgenössischen Finanzdepartement vorgesehene Kredithilf im weitesten Masse durch Gewährung langfristiger Darlehen zugunsten der Gebirgsbevölkerung verwendet werde ; dabei sollen zur Mithilfe auch genossenschaftliehe Kreditinstitute und die Raiffeisensch Darlehenskassen herangezogen weiden.

1. Das Kreditproblem hat durch den Bundesbeschluss vom 28. September 1928 eine vorläufige Lösung gefunden, indem den Kantonen vom Bundesrat rund 12 Millionen Pranken für kurzfristige Betriebsvorschüsse an notleidende Landwirte zur Verfügung gestellt werden tonnten. Die Kantone hatten diese Darlehen, die sie dem Bunde mit 2 % verzinsen, zinslos weiterzugeben Da es den Landwirten vor allem an Betriebskapital fehlt und sie Schwierigkeiten haben, solches zu günstigen Bedingungen zu erhalten, wurde bestimmt, dass die für eine Dauer von 5 Jahren gewährten Vorschüsse in erster Linie zur Anschaffung von Dünger, Futtermitteln, Saatgut, Vieh und zu andern Aufwendungen für die Aufrechterhaltung des Betriebes zu verwenden seien.

Die Berichte über die mit diesen Darlehen gemachten Erfahrungen lauten nicht durchwegs günstig. Die Auswahl der notleidendsten und würdigsten Darlehensnehmer unter den zahlreichen Gesuchstellern bietet erhebliche Schwierigkeiten; nur wenige liessen sich befriedigen, und zu den wegen Abweisung ihres Gesuches Unzufriedenen gesellte sich die offenbar nicht kleine Zahl jener, von Missgunst nicht immer freien Mitbürger, die die Massnah grundsätzlich verurteilen. In vielen Fällen wird sodann die Rückzahlung in jährlichen Raten gewisse Schwierigkeiten bieten. Offenbar dürfte es für einmal geboten sein, die weitern Erfahrungen abzuwarten, bevor die Betriebskredithilfe erweitert wird.

2. Durch Beschluss des Bundesrates vom 19. Oktober 1928 wurde dem Hilfsfonds für Klein- und Schuldenbauern in Brugg, einer Stiftung des Schweizerischen Bauernverbandes, aus den nach Bundesbeschluss vom 28, September 1928 gesprochenen Krediten ein Betrag von Fr. 100,000 zur Verfügung gestellt. Bis zum Frühjahr 19SO gingen beim Hilfsfonds 282 Gesuche ein, von denen 88 mit einem Betrage an Unterstützungen von rund Fr. 100,000 berücksichtigt werden konnten. Jedes einzelne Gesuch wurde sorgfältig geprüft. Es wurden Berichte von Vertrauensleuten und Gemeindebehörden

625 eingeholt, and in vielen Fällen haben fachkundige Organe des Hilfsfonds die Gesuchsteller besucht, mit ihnen die Verhältnisse besprochen und nach Möglichke zweckdienliche Katschläge gegeben. Ferner hat man versucht, auch die Gläubiger zur Mitwirkung durch Nachlass von Forderungen zugunsten des Schuldners zu gewinnen. Die Untersuchung jedes einzelnen Falles hat sich als notwendig erwiesen. Neben sehr würdigen Familien drängten sich auch weniger würdige Gesuchsteller heran, denen nicht entsprochen werden konnte. Berücksichtigt wurden insbesondere tüchtige, brave und kinderreiche Familien, die unverschuldet in Not geraten waren und wo zum mindesten gewisse Hoffnungen bestanden, durch einen bescheidenen Beitrag à fonds perdu oder ein zinsfreies Darlehen, oder auch beides zusammen, den Unterstützten wirtschaftlich eine nachhaltige Hilfe zu gewähren.

Die Kosten der Durchführung bewegten sich innert sehr bescheidenen Grenzen, da die Aktion durch die gleichen Leute durchgeführt wird, die im Dienste der Bürgschaftsgenossenschaft für Landarbeiter und Kleinbauern, ebenfalls einer Einrichtung des Schweizerischen Bauernverbandes, stehen.

Nachdem die überwiesenen Fr. 100,000 erschöpft waren, hat der Bundesrat mit Beschluss vom 16. Juni 1930 dem Hilfsfonds für Klein- und Schuldenbauern und landwirtschaftliche Arbeiter auf Rechnung der gleichen Kredite einen weitern Betrag von Fr. 100,000 zuerkannt. Die Verwaltung des Hilfsfonds wurde angewiesen, den Unterstützungsgesuchen von Bergbauern besondere Beachtung zu schenken.

3. Nach einem Vorschlag des Finanzdepartementes hat sich der Bundesrat am 17. September 1928 grundsätzlich damit einverstanden erklärt, dass dem landwirtschaftlichen Hypothekarmarkt aus Bundesmitteln ein Betrag von 60 Millionen Franken zur Verfügung gestellt werde. Das Finanzdepartement beauftragte in der Folge eine kleine Kommission von Sachverständigen, die Frage der langfristigen Kredithilfe an die Landwirtschaft und besonders an die Gebirgsbevölkerung einlässlich zu studieren. Zum Expertenbericht, der gedruckt vorliegt, hat der Bundesrat noch nicht Stellung genommen.

Nachdem sich der Hypothekarmarkt seit einigen Monaten wesentlich gebessert hat und die Zinssätze in weiterem Eückgange begriffen sind, dürfte zurzeit von einer langfristigen Kredithilfe Umgang genommen werden.

M. Armenwesen.
Anträge der Kommission : Die Armenlasten in den Gebirgsgegenden sind zu reduzieren: 1. durch die Einführung des Territorialprinzipes in der Armenunterstützung an Stelle des noch vielfach bestehenden Heimatprinzipes 2. durch die Übernahme der Unterstützungspflicht der aus dem Kanton ausgewanderten Bürger durch den Kanton an Stelle der Gemeinden, 8. vorläufig durch Beitritt zum bestehenden interkantonalen Konkordat, welches noch besser ausgebaut werden soll.

626 Es ist zu prüfen, ob und wie der Bund ausser der Unterstützung dieser Bestrebungen eine beförderliche Entlastung von Gebirgsgemeinden mit erdrückenden Annenlasten herbeiführen kann.

Der Enquetebericht zeigt, dass die Armenlasten von Kanton zu Kanton verschieden sind. Am grössten sind sie naturgemäss in jenen Gebieten, wo für die Unterstützung der Armen die Heimatgemeinde aufzukommen hat.

Die Anträge der Kommission weisen selbst den Weg, wie die bestehenden Verhältnisse im Armenwesen verbessert und die am stärksten beanspruchten Gemeinden entlastet' werden können. Die Armengesetzgebung ist gâche der Kantone. Die Kommissionsanträgo richten sich somit in erster Linie an diese. Sio werden die Anregungen prüfen und zu verwirklichen suchen, was möglich ist und der Bergbevölkerung zum Segen gereichen könnte.

Eine allfällige Mitwirkung des Bundes bedürfte, ganz abgesehen von den finanziellen Folgen, in grundsätzlicher und organisatorischer Hinsicht zunächst noch eingehender Studien.

N. Heimarbeit.

Anträge der Kommission: 1. Schaffung einer schweizerischen Zentralstelle für ländliche Heimarbeit mit dem Zwecke der Forderung bestehender und der Schaffung neuer Heimarbeitszweige, die sowohl der Selbstversorgung als dem Nebenverdienste dienen. Dabei ist den besondern Verhältnissen der Gebirgsgegenden Bechnung zu tragen.

2. Aufgabe dieser Zentralstelle iat es, das Volksinteresse für die Heimarbeit zu wecken, durch Errichtung von Probewerkstätten und die Veranstaltung von Wanderkursen und Lokalausstellungen, die Ausbildung von Arbeitskräften zu organisieren, Rohstoffe, Maschinen und Geräte zu vermitteln, den Absatz der Erzeugnisse zu fördern und billiges Kapital zu beschaffen.

3. Diese Zentralstelle baut, in Verbindung mit den kantonalen Regierungen, vor allem bestehende regionale Stellen aus; wo eine Notwendigkeit besteht, sollen auch Neugriindungen vorgenommen werden.

4. Die schweizerische Zentralstelle für Heimarbeit hat privatreohtlichen Charakter.

Die innere Organisation dieser Stelle soll un Einverständnis mit den zuständigen eidgenössischen und kantonalen Behörden später geschehen.

5. Zur Finanzierung der schweizerischen Zentralstelle und damit auch der regionalen Organisationen wird ein erster Kredit von Fr. 200,000 in Aussicht genommen.

l. In Würdigung der Wichtigkeit des Problems für die Gebirgsbevölkerung wurden bereits durch den mehrfach genannten Bundesbeschluss vom 28. September 1928 gewisse Mittel zur Verfügung gestellt für die Schaffung von Nebenverdienst durch bäuerliche Heimarbeit. Aus diesen Krediten wurden verschiedenen Kantonen, in der Begel den kantonalen Aufwendungen entsprechende Beiträge à fonds perdu und vereinzelt auch zinsfreie Darlehen zugestanden.

So haben bis Ende Juni 1930 die Kantone Bern, Freiburg, Appenzell A.-Bh., Appenzell I.-Bh., St. Gallen, Graubünden, Tessin, Waadt und Wallis Bundes; beitrage à fonds perdu von rund Fr. 150,000 und zinsfreie Darlehen im Betrage

627 von rund Fr. 80,000 erhalten. Die den schweizerischen Vereinen und Verbänden besonders dem Schweizerischen Bauernverband, in der gleichen Zeit gewährten Beiträge belaufen sich auf Fr. 56,000 und die zinsfreien Darlehen auf Fr. 120,000.

Die Mittel dienen vor allem besondern Aufwendungen für Kurse, der Materialbeschaffung und der Absatzorganisation, wobei den Bedürfnissen der Bergbevölkerung besonders Rechnung getragen wird.

2. Die Anträge der Kommission wurden vom Volkswirtschaftsdepartement schon im April 1929 einer Konferenz von Vertretern der hauptsächlich beteiligten kantonalen Eegierungen und bereits bestehenden Heimarbeitsorganisationen vorgelegt. Im Einvernehmen mit dieser Konferenz wurde vom Schweizerischen Bauernverband eine namentlich aus Heimarbeitsfachleuten bestehende Studienkommission eingesetzt, welche das Problem weiter zu verfolgen hatte. Anfangs 1930 hat sie über das Ergebnis ihrer Arbeiten einen ausführlichen, im Drucke erschienenen Bericht vorgelegt, worin sie besonders die Gründung von zwei Vereinigungen zur Förderung der bäuerlichen Heimarbeit in Vorschlag bringt und dafür auch bereits Statutenentwürfe vorlegt. Eine mehr ideelle Organisation, für die der Name «Schweizer Heimatwerk» vorgeschlagen wird, hätte sich vor allem der Förderung des bäuerlichen Hausfleisses für die Selbstversorgung und der bäuerlichen Heimarbeit für den Verkauf anzunehmen, sie hätte Kurse abzuhalten, Muster für Heimarbeiten zu beschaffen, Versuchs- und Lehrwerkstätten einzurichten, Gerätschaften und Material zu vermitteln. Überdies hätte sie sich auch mit andern Massnahmen zu befassen, die geeignet sind, das Landleben und die bäuerliche Kultur zu heben. Dabei wären die Bedürfnisse des Alpgebietes besonders zu berücksichtigen. Eine mehr kommerzielle Organisation, die Verkaufsgenossenschaft der Vereinigung «Schweizer Heimatwerk», wäre daneben als eine rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unterorganisation der erstgenannten Vereinigung gedacht. Die Hauptaufgabe wäre die Förderung des Absatzes ländlicher Heimarbeitserzeugnisse, soweit solche in den Gebirgsgegenden neben der Landwirtschaft hergestellt werden.

Beide Organisationen wären durch öffentliche Mittel, die Verkaufsgenossenschaft durch zinsfreie oder niedrig verzinsliche Darlehen und die ideelle Vereinigung durch jährliche Bundesbeiträge,
zu unterstützen.

Das Volkswirtschaftsdepartement kam gestützt auf die genannte Vorlage der Studienkommission für die Gründung von Organisationen zu der Auffassung, dass einzelne Fragen noch der weitern Abklärung bedürfen, wie die Zusammenfassung und Abgrenzung der mannigfachen Gebiete des Hausfleisses, der bäuerlichen und der mehr industriellen Heimarbeit. Das Studium dieser Fragen ist im Gange, und sie dürften in nicht zu ferner Zeit abgeklärt sein. Um aber die vom Bauernverband mit grosser Tatkraft und auch mit Erfolg in Angriff genommenen Arbeiten nicht aufzuhalten, sie im Gegenteil tunlichst zu fördern, hat ihm der Bundesrat mit Beschluss

628

vom 18. Mai 1930 neue Mittel bewilligt : für die Inbetriebnahme der Verkaufsstelle für bäuerliche Heimarbeit in Zürich ein zinsfreies Darlehen von Fr. 50,000 für die Dauer von 5 Jahren und ferner als Beitrag an die Kosten der Zentralstelle für ländliche Kultur, Wohlfahrtspflege und Heimarbeit Fr. 20,000.

Die Erfahrungen, die mit diesen Einrichtungen gemacht werden, dürften auch die Eichtlinien liefern für das weitere Vorgehen auf dem Gebiete der ländlichen Heimarbeit. Sodann sollen die weitern Möglichkeiten einer Arbeitsund Verdienstbeschaffung in Verbindung mit Gewerbe und Industrie näher studiert und schliesslieh die Frage entschieden'werden, ob die geplante Zentralstelle sich lediglich mit vorwiegend bäuerlicher oder mit Heimarbeit in einem weiteren Sinne des Wortes zu befassen habe. Schliesslieh werden auch Produktions-, Absatz- und Lohnfragen, ferner die allfällige Konkurrenzierung anderer Betriebszweige durch Heimarbeit Gegenstand eines eingehenderen Studiums sein müssen.

Das Heünarbeitsproblem ist nicht einfach und zum Teil recht heikler Natur, so dass es geboten erscheint, vorerst alle Fragen im Zusammenhang zu studieren und die Erfahrungen der bestehenden Einrichtungen zu sammeln, um gestützt hierauf weiter vorgehen und das Bestehende ausbauen zu können.

O. Bfldungswesen.

Anträge der Kommission: 1. Die Bundessubvention für das Volksschulwesen der Gebirgskantone soll verdoppelt werden.

2. Es soll ein ausserordentlicher Kredit zugunsten der Gebirgsschulen nachgesucht werden für Zwecke, die im Gesetz betreffend die Verwendung der Volksschulsubvention nicht berücksichtigt sind, oder für Zwecke, zu deren Erfüllung die Volksschulsubvention nicht ausreicht.

3. Aus diesem ausserordentlichen Kredit sollen auch das berufliche, nebenberufliche und hauswirtschaftliche Ausbildungswesen (inkl. Ausbildung des nötigen Lehrpersonals), sowie das allgemeine Bildungswesen der nachschulpflichtigen Jugend, soweit sie nicht aus dem ordentlichen Kredit bestritten werden können, unterstützt werden.

Durch das Bundesgesetz vom 15. März 1980 zur Abänderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 betreffend die Unterstützung der öffentlichen Primarschule wird den vorstehenden Kommissionsanträgen weitgehend entsprochen. Der Einheitssatz zur Berechnung des Jahresbeitrages des Bundes an die Primarschule wurde für jeden Kanton von 60 Rp. auf l Fr. auf den Kopf der Wohnbevölkerung erhöht. Wegen ihrer besonders schwierigen Lage wird den Kantonen Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Appenzell A.-Kh., Appenzell I.-Bh., Graubünden, Tessin und Wallis überdies eine Zulage von 60 Ep. (bisher 20 Bp.) auf den Kopf der Wohnbevölkerung gewährt. Diese Zulage soll in erater Linie verwendet werden «zur Unterstützung ärmerer Gemeinden, zur Verbesserung des Unterrichts in abgelegenen Gegenden und zur Schaffung von Schulen an kleinen Orten, die noch keine besitzen».

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Den Kantonen Tessin und Graubünden wird eine weitere Zulage von 60 Ep.

bewilligt, für den Kanton Tessin berechnet auf Grund seiner ganzen, für Graubünden auf Grund seiner romanisch und italienisch sprechenden Wohnbevölkerung.

Es wird nun in erster Linie Aufgabe der kantonalen und kommunalen Behörden und Organisationen sein, diese bedeutenden Zuwendungen des Bundes sachgemäss und unter besonderer Berücksichtigung der Bergbevölkerung zu verwenden und sie, in Würdigung der Kommissionsvorschläge, durch eigene Aufwendungen nach Möglichkeit zu ergänzen.

Besondere Wichtigkeit kommt der Ausbildung des Lehrpersonals zu, das mit den Verhältnissen und Bedürfnissen der Gebirgsbevölkerung in beruflicher sozialer und hygienischer Beziehung möglichst vertraut sein sollte.

Selbst einfache Grundsätze der Körperpflege (Zahnpflege), Annehmlichkeiten und Nutzen der Beinlichkeit und frischer Luft sind in manchen Bergsiedelungen noch zu wenig bekannt. Gerade in diesen Eichtungen können gut ausgebildete Lehrkräfte in der Schule, in Vorträgen und Kursen durch Wort und Beispiel sehr wohltätig wirken.

P. Versicherungswesen.

Anträge der Kommission: 1. ElementarschadenVersicherung. Die Elementarschadenversicherung ist besonders in den Gebirgsgegenden zu fördern.

a. Kantone, welche die staatliche Brandversicherung für Gebäude besitzen, sollen auch den Schaden, der durch Elementarereignisse an Gebäulichkeiten entsteht, in die Gebäudeversicherung einbeziehen. Ferner sollen die privaten Versicherungsgesellschaften eingeladen werden, die Elementarschäden auch in ihre Gebäudeversicherungen aufzunehmen.

t. Diejenigen Kantone, welche keine Gebäudeversicherung schaffen können, sollen besondere Fonds errichten, um den durch Elementarereignisse entstandenen Schaden zu decken. An diese Fonds kann der Bund angemessene Beiträge leisten.

G. An den infolge von Naturereignissen entstandenen Boden- und Kulturschaden leistet der Bund die gleichen Beiträge wie die Kantone.

2. Alters- und Hinterbliebenenversicherung. Die für die Versicherung zu leistenden Prämien sollen für die bedürftigen Versicherten in den Gebirgsgegenden wesentlich kleiner sein, als für die übrigen Versicherten.

3. Krankenversicherung. Die Einführung des Obligatoriums der Krankenversicherung ist besonders für die Gebirgskantone anzustreben.

1. Für das Studium des Ausbaues der Elementarschadenversicherung ist vom Departement des Innern eine Kommission eingesetzt worden. Diese ist zur Auffassung gekommen, es sei von der Schaffung einer eidgenössischen Versicherung abzusehen und die Lösung des Problems im Ausbau der kantonalen Versicherungsinstitutionen mit Bundeshilfe zu suchen. Die Ergebnisse der Vorarbeiten zur Regelung der ElementarschadenversicherungsBundesblatt

82. Jahrg. Bd. U.

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frage decken sich somit in der Hauptsache mit den Wünschen der Kommission Baumberger. Die Kommission ist der Meinung, die Beitragsleistung des Bundes für die Wiederherstellung von Schäden an öffentlichem Gut sei von den bestehenden Bundesgesetzen bereits in befriedigender Weise geregelt^ weshalb die neuen Vorschriften sich nur auf Schäden an Privateigentum beziehen sollen. Sie gab auch dem Wunsche Ausdruck, dass alle Kantone die obligatorische Versicherung für Gebäude und Mobiliar einführen möchten. Ferner empfiehlt sie eine Ausscheidung in Schäden an Gebäuden und Mobiliar und in Kultur- und Bodenschaden, wovon jene ohne oder nur mit unwesentlicher Prämienerhöhung von den Feuerversicherungsanstalten zu übernehmen wären, so dass eine besondere Versicherung mit Bundesunterstützung nur für Kultur- und Bodenschaden zu schaffen wäre.

Der Bundesrat wird der wichtigen Frage auch fernerhin die gewünschte Aufmerksamkeit schenken, die Kommission Baumberger wendet sich indessen mit vollem Eecht in erster Linie an die Kantone.

2. Der Wunsch der Kommission, es möchte bei der Festsetzung der Prämien für die Alters- und Hinterlassenenversicherung der Bargeldnot in den Gebirgsgegenden gebührend Eechnung getragen werden, hat weitgehende Berücksichtigung gefunden. Nach den Beschlüssen des Nationalrates in der Junisession 1980 können die Kantone mit Bewilligung des Bundesrates unter gewissen Voraussetzungen in Gebieten, wo die besondern Schwierigkeiten der wirtschaftlichen Lage dies notwendig machen, die Beiträge der Versicherten um 1/s herabsetzen. Der daherige Ausfall wäre den kantonalen Kassen durch die Kantone zu ersetaen. Da ein Beitrag der Versicherten von Fr. 18 für Männer und Fr. 12 für Frauen vorgesehen ist, könnte somit für Gebirgsgegenden eine Herabsetzung des jährlichen Beitrages auf Fr. 12 oder Fr. 8 bewilligt werden. Damit durfte, sofern der Beschluss des Nationalrates auch im Ständerat gutgeheissen wird, den Wünschen der Kommission in angemessener Weise Eechnung getragen werden.

S. Der Antrag über die Ausdehnung der Krankenversicherung richtet sich vor allem an die kantonalen und kommunalen Behörden. Einzelne Kantone haben die obligatorische Krankenversicherung mit gutem Erfolg eingeführt. Die im Enquetebericht der Kommission betonte Tatsache, dass diese Versicherung überall da, wo sie eingeführt wurde, als grosse Wohltat empfunden werde, dürfte ihr, unter Mithilfe einsichtiger Behörden und Bürger, bald zu einer grössern Verbreitung verhelfen.

Q. Gesundheitswesen.

Anträge der Kommission : Zur Verbesserung der hygienischen und gesundheitlichen Verhältnisse sind folgende Massnahmen notwendig: 1. Unterstützung von Bestrebungen zur Verbesserung der Säuglingspflege und des Wöohnerinnensohutzes.

2. Unterstützung der Ausbildung und Anstellung von HiKskrankenpflegerinnen.

631 8. Unterstützung von Skikursen und sonstigen Massnahmen zur Förderung des Skiwesens.

4. Unterstützung der Bekämpfung von Zahnkrankheiten.

5. Unterstützung der Bekämpfung der Kropfkrankheit im Sinne der schweizerischen Kropfkommission.

1. Die Verbesserung der Säuglingspflege und des Wöchnerinnenschutzes ist vor allem in den Gebirgsgegenden eine Notwendigkeit. Die bestehenden Verhältnisse werden aber weniger durch gesetzgeberische als durch erzieherische Massnahmen verbessert werden. Die Kindersterblichkeit ist zum grossen Teil abhängig von der Ernährung, der Bekleidung und der allgemeinen Pflege. Noch bestehende alte Gewohnheiten und Vorurteile zu beseitigen, ist in erster Linie Sache der Aufklärung.

Die Erfolge in der Bekämpfung der Säuglingssterblichkeit sind zu einem guten Teil der unermüdlichen Arbeit privater Vereinigungen zu danken. Die Tätigkeit dieser Vereinigungen erstreckt sich indessen mehr auf städtische Gebiete. Sie arbeiten mit Wanderausstellungen und Lehrkursen und legen Gewicht darauf, dass nur gut geschultes und praktisch veranlagtes Personal zur Führung in den Ausstellungen und für die Kurse verwendet wird.

Die berufliche Ausbildung der Hebammen darf heute als gut bezeichnet werden. Was manchen Gebirgsgegenden fehlt, ist die genügende Zahl von Hebammen. Diesem Übelstand kann, wie die Erfahrungen einzelner Gemeinden zeigen, am besten abgeholfen werden durch Gewährung eines Wartegeldes, das den Hebammen einen gewissen Lebensunterhalt sichert.

Die Gesundheit des Säuglings hängt vor allem auch ab von der Gesundheit der Mutter während und nach der Schwangerschaft. In dieser Zeit der Mutter einige Bequemlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen, ist wiederum nur möglich durch die Einsicht der Bergbevölkerung selbst, besonders auch der Männer, in die Notwendigkeit dieser Massnahmen.

Der Bundesrat ist bereit, Bestrebungen der Kantone und der bestehenden gemeinnützigen Verbände auf diesem Gebiete nach Möglichkeit zu unterstützen.

Es darf noch beigefügt werden, dass auch eine vernünftige Anwendung des eidgenössischen Gesetzes über die Bekämpfung der Tuberkulose die Gesundheit des Kindes in den ersten Lebensjahren nur günstig beeinflussen wird, wenn schon dieses Gesetz keine Grundlage schafft für eine Beitragsleistung des Bundes an die gewünschten Massnahmen.

2. Die Ausbildung und Anstellung von Hilfskrankenpflegerinnen gehört ebenfalls vor allem in das Tätigkeitsgebiet der privaten Initiative, um so mehr als Krankenpflegerinnenschulen bereits vom Bunde subventioniert werden. Durch eine Erhöhung dieser Unterstützung
könnte zweifelsohne die Zahl der ausgebildeten Krankenschwestern vermehrt und damit eine bessere Berücksichtigung der Gebirgsgegenden erreicht werden. Aber auch dann müsste die Gebirgsbevölkerung den Krankenschwestern annehmbare

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Existenzbedingungen und ein angemessenes Wartegeld sichern, um zu vermeiden, dass die Berggegenden von den Krankenschwestern gezwungenermassen gemieden würden.

8. Zweifelsohne hat das Skiwesen in den Berggegenden nicht nur volksgesundheitliche, sondern auch wirtschaftliche Bedeutung, denn die Skis sind in ungebahnten Gebieten das zweckmässigste Verkehrsmittel des Winters. Der Schweizerische Skiverband, der Schweizerische Alpenclub und die Vereinigung «Pro Juventute» verteilen jährlich geschenkweise eine grosse Zahl Skis an die Bergjugend und werben für die weitere Verbreitung dieses Verkehrsmittels. Der Bundesrat ist den genannten Verbänden für ihre Tätigkeit dankbar und hofft, dass sie auch fernerhin die Förderung des Skiwesens unterstützen werden.

4. Die Zunahme der Zahnkrankheiten ist auch in den Gebirgsgegenden eine Folge einer falschen Ernährungsweise, die nur durch erzieherische Massnahmen korrigiert werden kann. In Anbetracht der Bedeutung dieser Frage hat sich in neuester Zeit eine Vereinigung gebildet mit dem Zwecke, die Zahnkaries namentlich durch Aufklärung in den Schulen zu bekämpfen.

Was die Bekämpfung der bestehenden /ahnkrankheiten betrifft, so hat Nationalrat Briner ein Postulat eingereicht, das den Bundesrat einlädt, die Frage der Schaffung von Zahn-, besonders von Schulzahnkliniken zu prüfen. Den Verhältnissen der Gebirgsgegenden könnte vielleicht durch Schaffung von wandernden Zahnkliniken, die periodisch die Bergdörfer besuchen würden, Rechnung getragen werden.

5. Die Kommission Baumberger ersuchte bereits während der Kommissionsverhandlungen das Departement des Innern, zu prüfen, ob nicht durch ein eidgenössisches Gesetz die Frage der prophylaktischen Kropfbek ä m p f u n g durch Anwendung von jodhaltigem Salz geregelt werden könnte. Die schweizerische Kropfkommission beschloss an ihrer Sitzung vom 23, Juni 1928, diese Eingabe dem Bundesrat zu empfehlen, kam aber nach einer weitern Prüfung zur Ansicht, dass es in Anbetracht der noch ungenügenden Abklärung des ganzen Fragenkomplexes vorteilhafter sei, vorläufig von einer solchen Massnahme Umgang zu nehmen. Von einer eidgenössischen Begelung der Frage glaubt man auch deshalb absehen zu dürfen, weil einzelne Kantone bereits nur noch sogenanntes Vollsalz verkaufen. Wo die Bevölkerung am meisten unter der Kröpfkrankheit und
ihren Folgen zupeiden hat, haben es die Behörden in der Hand, das jodhaltige Vollsalz zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Krankheit in den Handel zu bringen.

R. Zwei generelle Anträge, Anträge der Kommission: 1. Es soll der Abteilung für Landwirtschaft des eidgenössischen Volkswirtsohaftsdepartements eine Amtsstelle angegliedert werden, die sich speziell mit der Alp-

633 Wirtschaft und sonstigen Massnahmen, die der Hebung der Wohlfahrt der Gebirgsbevölkerung dienen, befasst.

8. Der Bundesrat wird ersucht, bei den eidgenössischen Räten einen ausserordentlichen Kredit von 2 Millionen Franken für dringliche Massnahmen im Sinne der Gebirgsmotion nachzusuchen.

1. Die Angelegenheiten der Gebirgsbevölkerung greifen in den Geschäftskreis verschiedener Verwaltungsabteilungen und Departemente der Bundesverwaltung ein. Wohl berühren eine ganze Eeihe wichtiger Massnahmen, wie aus dem vorliegenden Berichte hervorgebt, die Abteilung für Landwirtschaft, so das Bodenverbesserungswesen, die Viehzucht, die Viehversicherung und ferner die landwirtschaftlichen Spezialzweige; aber auch die übrigen Abteilungen des Volkswirtschaftsdepartementes, die Handelsabteilung, das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, das Bundesamt für Sozialversicherung und das Veterinäramt haben sich mit Angelegenheiten der Bergbevölkerung zu befassen. Wir erinnern sodann an die Prägen der Forstwirtschaft, der Gesundheitspflege, des Versicherungswesens, der Bildung und Erziehung, der Statistik (Departement des Innern), der Grundbuchvermessung (Justizdepartement), des Kreditwesens (Finanzdepartement), der Bahnfrachten, der Post, des Telephons und Telegraphs (Post- und Eisenbahndepartement). Diese Departemente und Verwaltungsabteilungen verfügen bereits über Fachleute für die Bearbeitung dieser Fragen und sie haben sich gegebenenfalls für die nötigen Kredite zu bemühen. Sollte eine neue Amtsstelle alle diese Aufgaben lösen, so nxusste sie naturgemäss mit einem Stab von Fachleuten ausgestattet werden.

Hiezu kommt, dass viele der Massnahmen, die für die Gebirgsgegenden in Frage kommen, auch Anwendung finden auf die übrigen Landesteile. Der Unterschied ist oft mehr ein quantitativer. Es würde daher offenbar zu unerwünschten Doppelspurigkeiten führen, wenn verschiedene Amtsstellen sich mit Massnahmen je für Gebirgsgegenden und Gebiete des Flachlandes zu befassen hätten. Eine solche Arbeitsmethode wäre kaum wirtschaftlich und würde der ganzen Sache schwerlich dienen.

Sodann ist zu bedenken, dass die meisten Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen zu lösen sind und dass diesen in der Kegel die praktische Durchführung der Massnahme zufällt. Der Bund wird sich dabei wie bisher in der Hauptsache
auf eine wirksame Unterstützung der Kantone beschränken müssen.

Und Bchliesslich ist an die verschiedenen schweizerischen Organisationen zu erinnern, die sich für das Wohl der Gebirgsbevölkerung bemühen, so namentlich an den vom Bunde und den Kantonen subventionierten Schweizerischen alpwirtschaftlichen Verein. Ihre Organe stehen mit den verschiedenen Kreisen in Fühlung und bilden so ein bedeutsames Bindeglied zwischen Gebirgsbevölkerung und Behörden.

Auch wenn die vorgeschlagene Amtsstelle nach der Auffassung der Kommission mehr nur als Bindeglied und Vermittler zwischen der Gebirgs-

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bevölkerung und den übrigen Behörden, die eich mit den Massnahmen zur Hebung der Wohlfahrt dieser Bevölkerung befassen, zu dienen hätte, so würde sie den Verkehr und die Behandlung der Geschäfte kaum erleichtern. Durch eine harmonische Zusammenarbeit der bestehenden Amtsstellen des Bundes und der Kantone wird das, was der Vorschlag der Kommission beabsichtigt, in zweckmässiger Weise erreicht werden können. In diesem Sinne werden sich der Bundesrat und seine Amtsstellen fernerhin mit Nachdruck bemühen.

Von diesen Erwägungen ausgehend, ist der Bundesrat zum Schlüsse gekommen, es sei von der Schaffung einer besondern Amtsstelle, die die Interessen der Gebirgsbevölkerung zu wahren hätte, Umgang zu nehmen.

2. Zum zweiten generellen Antrag, wonach bei den eidgenössischen Bäten ein ausserordentlicher Kredit von 2 Millionen Franken für dringliche Massnahmen im Sinne der Gebirgsmotion nachzusuchen wäre, ist zu bemerken, dass, wie diesem Berichte zu entnehmen ist, schon eine Beihe von Massnahmen im Sinne der Kominissionsvorschläge getroffen worden sind, die den ordentlichen Voranschlag des Bundes belasten oder für die ausserordeutliche Kredite bewilligt wurden. Wir erinnern, um hier nur einiges zu wiederholen, an die im Voranschlag für 1930 enthaltenen Fr. 150,000 zugunsten der Grundbuchvermessung in Gebirgsgegenden, an die erhöhten Beiträge für die Viehversicherung für land- und forstwirtschaftliche Bodenverbesaerungen und Weganlagen, ferner an die vermehrten Zuschüsse an die Gebirgskantone für das Schulwesen nach Bundesbeschluss vom 15. März 1930 und den. Bundesbeschluss vom 28. September 1928 betreffend eine vorübergehende Bundeshilfe zur Milderung der Notlage in der schweizerischen Landwirtschaft. Nach diesem Beschluss allein wurden ausserordentliche Kredite von 10 Millionen Franken für Aufwendungen à fonds perdu und 8 Millionen Franken für zinsfreie Darlehen aus Bundesmitteln zur Verfügung gestellt, bei deren Verwendung die Interessen der Gebirgsbevölkerung besondere Berücksichtigung gefunden haben. Diese und weitere, teils bereits beschlossene, teils erst in Aussicht genommene Massnahmen zum Wohle der Gebirgsbevölkerung werden die kommenden Voranschläge des Bundes um bedeutende Beträge, die über 2 Millionen Franken jährlich hinausgehen dürften, belasten. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der
Bundesrat in die Lage kommen wird, bei den eidgenössischen Bäten auch fernerhin ausserordentliche Kredite für spezielle Aufgaben der Bergbauernhilfe nachzusuchen.

Der Bundesrat ist aber der Auffassung, und er glaubt sich damit in Übereinstimmung mit den eidgenössischen Bäten zu befinden, dass Kreditbegehren näher zu begründen und dass insbesondere bei neuen Krediten deren Notwendigkeit und Verwendung darzulegen seien. Ein genereller Kredit von 2 Millionen Franken wäre überdies geeignet, gewisse Hoffnungen zu erwecken und Begehrlichkeiten zu rufen, denen in der Folge zu einem wesentlichen Teil nicht entsprochen werden könnte, was in weiten Kreisen Enttäuschungen und Unzufriedenheit bereiten müsste, die aber vermieden werden sollten.

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Der Bundesrat ist sodann der Meinung, dass auch die Kantone, soweit deren finanzielle Lage es gestattet, zu vermehrten Leistungen für die Gebirgsbevölkerung zu veranlassen seien. In diesem Sinne sollen erhöhte Bnndesbeiträge auch fernerhin an die Voraussetzung entsprechender kantonaler Leistungen geknüpft werden.

VII.

Die Bundesbehörden sind sich der grossen Bedeutung der Gebirgsbevölkerung in wirtschaftlicher, sozialer und völkischer Hinsicht innerhalb des Volksganzen bewusst, und gerade deshalb sind sie auch bereit, das Mögliche zur Erhaltung und Stärkung dieses wichtigen Volksteils beizutragen.

Gibt dieser Bericht auch kein vollständiges Bild davon, was von Bundes wegen bisher schon zum Wohle der Gebirgsbevölkerung geschehen ist und fernerhin zu unternehmen sein wird, so dürfte er doch Zeugnis ablegen davon, dass das Wohlergehen der Miteidgeuossen in den Berggegenden weiten Kreisen unseres Landes und mit ihnen den Behörden besonders am Herzen liegt und dass man dafür auch vor bedeutenden Opfern nicht zurückschreckt.

Von der Bundeshilfe allein, der Hilfe von dritter Seite überhaupt, darf aber, was wir hier nochmals hervorheben möchten, nicht alles erwartet werden.

Praktisch wird es gar m'cht möglich, ja nicht einmal erwünscht sein, jede Abwanderung aus den Bergtälern zu unterbinden. Es wäre sicher schon ein grosser Erfolg, wenn es gelingen sollte, die Abwanderung soweit einzudämmen, dass daraus keine Bevölkerungsabnahme mehr entsteht, d.h. zwischen dem' Bevölkerungszuwachs aus Geburtenüberschuss und der Abwanderung ein gewisses Gleichgewicht herbeizuführen. Das wichtigste Ziel ist die Schaffung von bessern Existenzbedingungen, wie die Erhaltung und Mehrung des Kulturlandes, die Steigerung seiner Erträge, die bessere Verwertung der Erzeugnisse, die Schaffung von Arbeits- und Verdienstgelegenheiten und die Erleichterung der drückendsten Lasten, um dadurch Auskommen und Lebensunterhalt der Bergbewohner zu sichern.

2. Der harte Existenzkampf der Gebirgsbevölkerung, der bedingt ist durch das rauhere Klima, womit die kurze Vegetationszeit und der lange Winter zusammenhängen, wird durch behördliche Massnahmen und auch durch Selbsthilfe nicht aus der Welt zu schaffen sein. Mit einer anstrengenden Arbeit und einer einfachen bodenständigen Lebenshaltung unter rauhen klimatischen Verhältnissen wird sich der Bergbauer auch in Zukunft abfinden müssen. Nur wer seine Berge liebt und sich mit der vaterländischen Scholle verwachsen fühlt, wird sich da oben auf die Dauer zufrieden und glücklich fühlen. Dabei hat die Erziehung in Elternhaus und Schule in erheblichem Masse mitzuwirken. Wir erachten es sodann als eine
vornehme Pflicht der Behörden und der in einem weniger harten Existenzkampf lebenden Bevölkerung des Flachlandes, das Los der Bergbevölkerung nach Möglichkeit erleichtern zu helfen.

636 Um dieses Ziel zu. erreichen, bedürfen sowohl die Helfenden als die Hilfsbedürftigen nachhaltiger Ausdauer und Geduld, Auch die umfassendsten Hilfswerke zugunsten der Gebirgsbevölkerung vermögen sich naturgemäss nur langsam, im Laufe längerer Zeiträume augenfällig auszuwirken.

Bund und Kantone allein können diese Hilfeleistung nicht verwirklichen. Die Initiative hegt offenkundig mehr bei den Kantonen, den Gemeinden, gemeinnützigen und wirtschaftlichen Organisationen. Die Bergbevölkerung muas sich aber auch helfen lassen wollen und bereit sein, selbst an der Verbesserung ihrer Lage tatkräftig mitzuarbeiten.

Durch eine gedeihliche Zusammenarbeit von Bevölkerung, kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Behörden, von gemeinnützigen und wirtschaftlichen Organisationen sollte es möglich sein, das Leben des Bergbewohners angenehmer und wirtschaftlicher zu gestalten und damit einer Verödung der ßergtäler vorzubeugen.

VIII.

1. Zum Schlüsse möchten wir das Wesentliche, was in neuerer Zeit von Bundes wegen zugunsten der Gebirgsbevölkerung getan worden ist, nochmals kurz zusammenfassen: Das Bundesgesetz vom 22. Dezember 1893 betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund hat durch das Bundesgesetz vom 5, Oktober 1929 eine zeitgemässe, die Anregungen der Kommission Baumberger in vollem Umfange berücksichtigende Eevision erfahren. Die Bundesbeiträge für Bodenverbosserungen im weitesten Sinne des Wortes (Ausdehnung auf Verbindungswege von Bergdörfern unter sich und mit dem Tale, auf Wohnräume für das Alppersonal und Einrichtungen für die Milchverwertung, auf Wasserversorgungen, elektrische Anlagen, Telephonleitungen etc.) sind zugunsten der Gebirgsgegenden wiederholt erweitert und erhöht worden, ebenso die Beiträge für die Viehversicherung. Durch die neue Getreideordnung erfuhr die Mahlprämie eine sehr namhafte Erhöhung zugunsten der Selbstversorger in Gebirgsgegenden. Der Bundesbeschluss vom 28. September 1928 betreffend eine vorübergehende Bundeahilfe zur Milderung der Notlage in der schweizerischen Landwirtschaft trägt den Besonderheiten der Bergbauernnot Bechnung und bei seiner Durchführung werden die besondern Bedürfnisse der Bergbevölkerung nach Möglichkeit gewürdigt.

Durch das Bundesgesetz vom 14. März 1929 betreffend die Oberaufsicht über die Forstpolizei wurden die Höchstbundesbeiträge für Abfuhrwege und sonstige Einrichtungen für den Holztransport in Gebirgsgegenden von 20 bis auf 40 % erhöht. Im Grundbuchvermessungswesen sind nach Bundesratsbeschluss vom 17. Juni 1929 zugunsten der Gebirgsgegenden weitergehende Erleichterungen geschaffen worden. Die eidgenössischen Bäte haben die

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hierfür erforderlichen Mehrkredite im Voranschlag von 1980 anstandslos bewilligt. Die Bahntarife haben im Interesse der Berggegenden weitgehende Verbesserungen erfahren, auch im Post- und Telephonverkehr sind zu deren Gunsten namhafte Erleichterungen geschaffen worden. In der Handelspolitik ·wird den Hauptpositionen der Gebirgsbevölkerung, den Erzeugnissen der Vieh- und Porstwirtschaft, fortgesetzt die grösste Aufmerksamkeit geschenkt und es werden die Interessen der Alpwirtschaft nachhaltig verfochten.

Namhafte Bundesunterstützungen wurden sodann der bäuerlichen Heimarbeit, die in einer erfreulichen Entwicklung begriffen ist, zugeführt. Durch das Bundesgesetz vom 15. März 1980 haben die Bundesbeiträge an das Primarschulwesen, besonders auch zugunsten der Gebirgskantone, eine weitgehende Erhöhung erfahren. Nach dem gegenwärtigen Stande der Verhandlungen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird schliesslich auch eine Herabsetzung der Prämien zugunsten der Versicherten in Gebirgsgegenden zu erwarten sein.

Wie im vorliegenden Berichte näher ausgeführt wird, befinden sich weitere Massnahmenim Studium, und der Bundesrat behält sich vor, auf einzelne Fragen in besondern Vorlagen an die Bundesversammlung zurückzukommen. Diese wird überdies bei der Behandlung des ordentlichen Voranschlages Gelegenheit haben, zu einzelnen Massnahmen, die besondere Kredite erfordern, Stellung zu nehmen.

2. Schliesslich möchte der Bundesrat von neuem daran erinnern, dass unsere Bundesverfassung im Hinblick auf die mannigfachen Massnahmen für die Land- und Alpwirtsohaft eine gewisse Lücke aufweist. Schon die Vorbereitung des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1884 über die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund gab dem Bundesrat Veranlassung, die Verfassungsmässigkeit gesetzgeberischer Erlasse auf dem Gebiete der Landwirtschaft, zu prüfen. Dabei stellte er fest, dass keine Verfassungsbestimmung den Bund zur Förderung der Landwirtschaft verpflichte und kam zum Schlüsse, dass, abgesehen von Art. 24 (Wasserbau und Forstpolizei im Hochgebirge), Art. 25 (Jagd- und Vogelschutz) und Art. 69 (Massnahmen gegen gemeingefährliche Viehseuchen), dem Bunde ein gesetzgeberisches Recht auf andern Gebieten der Landwirtschaft nicht zustehe. Seither hat die Bundesverfassung eine Bereicherung erfahren durch den Getreideartikel 23Ms,
der sich indessen auf die Massnahmen zur Förderung des Getreidebaues beschränkt. Aus der jüngsten Zeit ist ferner die Bevision der Alkoholartikel zu erwähnen.

Wie für die Landwirtschaft im allgemeinen, so macht sich in gleichem Masse auch für die Alpwirtschaft das Bedürfnis nach einer verfassungsrechtlichen Grundlage zu ihrem Schutz und ihrer nachhaltigen Förderung geltend.

Auf der andern Seite wird jedoch nicht ohne Grund darauf hingewiesen, dass Land- und Alpwirtschaft notleidend seien und dass man infolgedessen, auch wenn gewisse verfassungsrechtliche Bedenken bestehen sollten, mit geeigneten Massnahmen nicht zögern dürfe. In diesem Sinne ist der Bundesrat bisher

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vorgegangen und war schon wiederholt in der Lage, den eidgenössischen Bäten Vorschläge zu unterbreiten, die einer strengen Prüfung auf ihre Verfassungsmassigkeit möglicherweise nicht Stand gehalten hätten. Für Spezialgebiete können sich ähnliche Fälle wiederholen. Indessen wird doch nun allen Ernstes zu prüfen sein, wie die bestehende Lücke unseres Grundgesetzes beseitigt werden kann. So hat die Behandlung des Postulates von Dr. Abt im Nationalrat kürzlich Veranlassung gegeben, diesen Punkt zu erörtern. Beim weitern Studium des Postulates wird die Frage der Verfassungsmässigkeit auch im Hinblick auf die Förderung der Alpwirtschaft im weitesten Sinne des Wortes zu prüfen sein. Das soll uns jedoch, wie bereits betont, nicht hindern, im Zusammenhang mit der bestehenden Notlage auch fernerhin im Einvernehmen mit den eidgenössischen Eäten nötigenfalls Massnahmen zu treffen, die für die Bergbevölkerung lebenswichtig sind.

Wir beantragen, die eidgenössischen Räte mögen von vorstehendem Berichte in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und den dargelegten Bichtlinien über Massnahmen zugunsten der Gebirgsbevölkerung grundsätzlich zustimmen, unter Vorbehalt ihrer Stellungnahme zu Kreditbegehren und speziellen Vorlagen des Bundesrates.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, erneut die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 14. November 1930.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident : Musy.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zur Motion Baumberger über die Entvölkerung der Gebirgsgegenden. (Vom 14. November 1930.)

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