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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrates, (Vom 11. Oktober 1901.)

Das allgemeine Bauprojekt der Gürbethalbahn für die in den Gemeinden Ütendorf und Seftigen liegende Teilstrecke von km. 2,2 bis 9,608 wird unter einigen Bedingungen genehmigt.

· Die Referendumsfrist für das unterm 10. Juli 1901 im Bundesblatt veröffentlichte Bundesgesetz vom 27. Juni 1901 betreffend das Tarifwesen der schweizerischen Bundesbahnen ist am 8. d. M.

unbenutzt abgelaufen. Das Gesetz wird in die amtliche Sammlung aufgenommen und tritt sofort in Kraft.

Die im Art. 5 der Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Trélex nach Gingins, vom 6. Oktober 1899 (E. A.

S. XV, 689), angesetzte Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, wird um zwei Jahre, d. h. bis zum 6. Oktober 1903, verlängert.

Die in Ziff. l, litt, a, der Konzession einer elektrischen Eisenbahn von St. Cergue bis zur französischen Grenze, vom 6. Oktober 1899 (B. A. S. XV, 727), angesetzte Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie eventuell der Gesellschaftsstatuten, wird um zwei Jahre, d. h. bis ·zum 6. Oktober 1903, verlängert.

Das allgemeine Bauprojekt der Erlenbach-Zweisimmen-Bahn von km. 22,5 bis 23,8, Gemeinde Zweisimmen, wird unter einigen Bedingungen genehmigt.

Es werden folgende Bundesbeiträge zugesichert: 1. Dem Kanton G lar u s an die Kosten der Ableitung der Quelle im Morgenholz, Gemeinde Niederurnen (Kostenvoranschlag Fr. 3400), 50 %, im Maximum Fr. 1700.

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2. Dem Kanton St. G a l l e n an die Kosten für Entwässerung in Labrie, Gemeinde Wartau (Kostenvoranschlag Fr. 3200), 50 %, im Blaximum Fr. 1600.

3. Dem Kanton T e s s i n an die Kosten der Korrektion des Tessin bei Faido (Kostenvoranschlag Fr. 31,000) 40 %, im Maximum Fr. 12,400.

(Vom 14. Oktober 1901.)

Im Hinblick auf den in Nummer 33 vom 17. August des .,,Peuple de Genève" erschienenen aufreizenden Artikel ,,Militarisme" hat der Bundesrat das eidgenössische Militärdepartement seinem Antrage gemäß eingeladen, die Revision des Art. l, Ziffer 10, der Militärstrafgerichtsordnung ohne Verzug an die Hand zu nehmen und so zu fördern, daß sie noch in der Dezembersession den eidgenössischen Räten unterbreitet werden kann. Nach diesem Artikel fallen gegenwärtig Civilpersonen nur dann unter die militärische Gerichtsbarkeit, welche Militärpersonen, die bereits im Dienste, und zwar im aktiven Dienste stehen, zur Verletzung wichtiger militärischer Obliegenheiten verleiten oder zu verleiten suchen.

Pfarrer Theophil M ü l l e r , in Genf, wird zum Feldprediger des Corpslazaretts Nr. I ernannt.

"Wahlen.

(Vom 11. Oktober 1901.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postcommis in Zürich : Adolf Egg, von Turbenthal, Postaspirant in Bern.

Otto Zimmerli, von Oftringen, Postaspirant in Reinach.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrates.

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Jahr

1901

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42

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16.10.1901

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378-379

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10 019 791

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