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2605 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des Betriebsvertrages der Drahtseilbahn Cossonay-gare.

(Vom 29. August 1930.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Schreiben vom 22. Mai 1930 hat uns der Verwaltungsrat der Compagnie du funiculaire de la gare à la ville de Cossonay einen mit der Société des autobus du pied du Jura vaudois unterm 15./16. April 1930 abgeschlossenen, von den beidseitigen Verwaltungsraten gutgeheisaenen Betriebsvertrag zur Genehmigung durch dio eidgenössischen Räte unterbreitet.

Bis jetzt haben die Bundesbahnen diese Linie betrieben gemäss Vereinbarung mit der Eigentümerin vom 22./31. Dezember 1922, Nach Art. 2 des neuen Vertrages übernimmt die Société des autobus du pied du Jura vaudois den gesamten Betriebsdienst der Drahtseilbahn; sie stellt das nötige Personal und Material zur Verfügung, übernimmt den Unterhalt der Anlagen und besorgt die Aufstellung der Réglemente, Fahrplane und Tarife und die übrigen Bureauarbeiten. Gemäss Art. 3 wird der Verkehr in der Weise auf die Bahn und die Kraftwagen der Betriebsgesellschaft verteilt, dass Frachtgut mit Autos, anderes Gut und Gepäck sowie die Reisenden mit der Eisenbahn befördert werden. Art. 5 regelt die Rechnungeführung. Art, 6 sieht Ergänzungs- und Erweiterungsarbeiten vor und Art. 7 die Erneuerung der Geleiseanlage sowie des Rollmaterials. Die Personalfragen werden in Art. 8 behandelt. Die Art. 9, 10, 11, 12 und 13 ordnen die finanziellen Beziehungen und die Haftung der beiden Gesellschaften. In Art. 14 hat sich der Verwaltungsrat der Drahtseilbahn den Entscheid vorbehalten über gewisse Fragen betreffend Rechnungsführung, Tarife und Fahrpläne, Prozesse und Beschwerden, .Brandversicherung, Reklame, Freikarten usw. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann jederzeit auf Ende eines Kalenderjahres mittels sechsmonatiger Voranzeige gekündigt werden (Art. 16).

240 Die Bahngesellschaft verspricht sieb von der Neuordnung eine grössere Wirtschaftlichkeit des Betriebes als bisher; die Aufteilung des Güterverkehrs gemäss Art. 3 ermöglicht die gegenseitige Konkurrenz auszuschliessen, und die beiden Gesellschaften werden sich auf diese Weise gegenseitig unterstützen.

Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 1930 erklärt das Baudepartement des Kantons Waadt, dass es gegen diesen Betriebsvertrag keine Einwendungen zu erheben habe. Er gibt auch uns zu keinen besondern Bemerkungen Anlass. Wir empfehlen Ihnen daher Genehmigung durch Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes, der den üblichen Vorbehalt enthält, dass die Bahneigentümerin für die Erfüllung der gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten neben der Betriebsgesellschaft verantwortlich bleibt.

Wir benützen die Gelegenheit, um Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 29. August 1930.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Musy.

Der Vizekanzler: Leimgruber.

241 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung des Betriebsvertrages vom 15./16. April 1930 zwischen der Compagnie du funiculaire de la gare à la ville de Cossonay und der Société des autobus du pied du Jura vaudois.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Eingabe der Compagnie du funiculaire de la gare à la ville de Cossonay, in Cossonay, vom 22. Mai 1930, der Botschaft des Bundesrates vom 29. August 1930, beschließt: Art. 1.

Der zwischen der Compagnie du funiculaire de la gare à la ville de Cossonay und der Société des autobus du pied du Jura vaudois unterm 15./16. April 1930 abgeschlossene Betriebsvertrag wird unter dem Vorbehalt genehmigt, dass die Bahneigentümerin für die Erfüllung der gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten neben der Betriebsgesellschaft im Sinne von Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen haftbar bleibt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses, der am 1930 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des Betriebsvertrages der Drahtseilbahn Cossonay-gare. (Vom 29. August 1930.)

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1930

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36

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2605

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03.09.1930

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239-241

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