N o

5

5

# S T #

3

Bundesblatt

82. Jahrgang.

Bern, den 29. Januar 1930.

Band I.

Erscheint wöchentlichPreis SO Franken im Jahr, 10 Franken im Salbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzelle oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli £ de. in Bern.

_

Zu # S T #

1959

Ergänzungsbericht des

Bundesrates über das Postulat Grimm betreffend die schweizerische Elektrizitäts Wirtschaft.

(Vom 21. Januar 1930.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen die nachstehenden Ergänzungen zu den Ihnen bereits mitgeteilten Darlegungen und Entschliessungen des Bundesrates hinsichtlich des Postulates Grimm vom 26. September 1923 betreffend dio schweizerische Elektrizitätswirtschaft zu unterbreiten.

I.

In ihrer Sitzung vom 17. Juli 1928 beschloss die mit der Prüfung der Berichte des Bundesrates vom 25. März 1925 und 30. Mai 1928 beauftragte nationalrätliche Kommission, die Zustimmung zu diesen Berichten zu empfehlen. Die Kommission äusserte dabei den Wunsch, es seien noch folgende Fragen entweder durch Verständigung mit den Interessenten oder auf dem Wege der Gesetzgebung zu lösen: ,,l, Ausbau der E n e r g i e s t a t i s t i k des Landes unter Einbezug der Verwendungszwecke der Energie (Licht, Kraft, Wärme, Export} und der finanziellen Geschäftsgebarung der Werke.

2. Aufstellung von R i c h t l i n i e n für den Transport und den Austausch elektrischer Energie.

3. Aufstellung von R i c h t l i n i e n für die vertragliche Abgabe von elektrischer Energie, unter besonderer Berücksichtigung der Einschränkung der Energieausfuhr in Fällen von Wasserknappheit. "

Man darf sich nicht verhehlen, dass ein erheblicher Arbeitsaufwand nötig sein wird, schon um die beiden Fragen zu prüfen, wie und unter welchen Bedingungen diesen Wünschen entsprochen werden könne und für welchen Teil des Programms eine baldige Verwirklichung möglich sei, Bundesblatt. 82. Jahrg. Bd. I.

6

54

i~

und sodann auch um diesen Teil des Programms durchzuführen. Die Losung dieser Aui'gabe verlangt insbesondere ein eingehendes Studium der heutigen Verhaltüi&se, eowie der künftigen Entwicklung auf dein Elcklrizitatsmarkt ; sie bedingt ferner eine in Verbindung mit den Energieproduzenten und Konsumenten durchzuführende umfassende und verständnisvolle Beschaffung von Material über den Energiebedarf. Dieses Material wird fortgesetzt zu ergänzen sein, damit die daraus gewonnenen Resultate immer den neuesten Verhältnissen entsprechen. Der Nutzen dieser Untersuchungen und ihre Vorteile für das Land, sowie auch für die Interessenten durften von niemandem ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Der Bundesrat ist bereit, sie durchzuführen, in der Überzeugung, dass dadurch die Lösung des heiklen Problems der schweizerischen Elektrizitätswirtschaft erleichtert werden kann.

Der Bundesrat hat sich indessen darüber Rechenschaft geben müssen, dass die in Frage kommenden Arbeiten vom Amt für Wasserwirtschaft, trotz Würdigung seiner Verdienste, in seiner heutigen Organisation nicht wohl verlangt werden können. Wenn das Amt bis jetzt in vorläufiger Weise die durch das Postulat Grimm und dio nationalrätliche Kommission aufgeworfenen Fragen behandelt hat, so geschah dies nicht ohne Überlastung, die auf die Dauer allzu gross sein würde. Nach seiner ursprünglichen Bestimmung hat dieses Amt andere Aufgaben zu lösen, die an Zahl und Bedeutung stets zunehmen, seine volle Aufmerksamkeit ununterbrochen beanspruchen und ihm immer grössere Verantwortlichkeiten überbinden. Wir erinnern an folgende hauptsächlichsten Aufgaben : Die Hydrographie.

Die Nutzbarmachung der Wasserkräfte unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte (Prüfung von Projekten und andere Arbeiten im Sinne des Art, 5 des Wasserrechtsgesetzes, Studien über die verfügbaren Wasserkräfte, Ausbau des Doubs).

Die Ausnützung der Wasserkräfte, in Verbindung mit der Binnenschiffahrt (Regulierung des Rheins unterhalb Basel, Kraftwerk Kembs, Ausbau der Strecke Basel-Bodensee, Ausbau der Rhone in Verbindung mit der Genferseeregulierung, Regulierung und Ausbau der tessinischen Grenzgewässer, Prüfung von Projekten und andere Arbeiten im Sinne der Art. 24 und 27 des Wasserrechtsgesetzes).

Die Regulierung dei- Seen, in Verbindung mit der Ausnützung
der Wasserkräfte und der Schiffahrt (Bodensee, Juraseen, Vierwaldstättersee, Zürichsee usw.).

Vorbereitung und Vollziehung der Gesetzgebung über das Wasserwirtschaftswesen.

Das Amt für Wasserwirtschaft ist berufen, an Verhandlungen mit dem Ausland in erheblichem Masse mitzuwirken. Es ist in sehr vielen

rio

internationalen und internen Kommissionen vertreten, wodurch der Direktor zu häufiger Abwesenheit genötigt ist, so dass sich daraus eine wenn auch nützliche, so doch starke Inanspruchnahme ergibt. Diese Tätigkeit wird in Zukunft infolge der wichtigen Arbeiten, die im Begriff sind, ausgeführt zu werden oder noch im Studium sich befinden, noch zunehmen.

Eine weitergehende Belastung wäre weder nützlich noch möglich.

Es erscheint insbesondere ausgeschlossen, das Amt für Wasserwirtschaft mit Fragen, die den Transport und Austausch von Energie und den Leitungsbau betreffen, zu belasten. Die Prüfung dieser Aufgaben in wirtschaftlicher wie auch in technischer Hinsicht ist allzu wichtig, um sie nicht mit der gebührenden Sorgfalt vorzunehmen. Sie steht in immer engerer Verbindung mit dem Problem der Ausfuhr. Die Frage musste sich notwendigerweise stellen, ob es nicht angezeigt sei, beide Probleme in einer Hand zu vereinigen und ihnen überdies dasjenige der Versorgung des Inlandes, mit dem sie zusammenhängen, hinzuzufügen.

Die anlässlich der Behandlung des Postulates Grimm ausgeführten Untersuchungen, deren Schlussfolgerungen in den beiden vorangehenden Berichten des Bundesrates niedergelegt sind, haben gezeigt, dass ein Nachteil, der wenn möglich behoben werden sollte, darin bestand, dass die Fragen betreffend den Leitungsbau durch das Eisenbahndepartement (eidgenössische Kommission für elektrische Anlagen, Starkstrominspektorat), diejenigen der Ausfuhr jedoch durch das Departement des Innern (Ausfuhrkommission;) behandelt wurden. Man hatte sich allerdings stets bemüht, und zwar mit Erfolg, eine enge Zusammenarbeit zwischen den beiden Departementen herbeizuführen. Dadurch wurde es möglich, auf die sofortige Schaffung eines Elektrizitätsamtes zu verzichten. Die Erfahrung hat indessen doch gezeigt, dass der Dualismus, der in der Organisation bestehen blieb, auf die Dauer nicht befriedigen kann.

Je früher diese Doppelspurigkeit behoben wird, um so besser wird dies für die Zukunft sein. Eine Gelegenheit, sie aufzuheben, bietet sich heute infolge der Notwendigkeit, eine neue Amtsstelle zu schaffen, welche sich mit den stets zunehmenden und sich fortwährend erweiternden Aufgaben zu befassen haben wird, wie sie eingangs dieses Berichtes geschildert wurden. Die Schaffung eines Elektrizitätswirtsohaftsamtes wird
erlauben, die Ausfuhr, den Energietransport, den Leitungsbau, die Inlandversorgung im gleichen Geiste zu leiten und die Verantwortlichkeit einem einzigen Departement zu übertragen.

In ihrer Sitzung vom 4. und 5. November 1929 bat die nationalrätliche Kommission für das Postulat Grimm diesem Gedanken einmütig zugestimmt und sich dabei ihre definitive Stellungnahme vorbehalten, bis ihr der Bundesraf, seine nähern Absichten schriftlich mitgeteilt haben werde. Der Bundesrat hat nunmehr die provisorische Schaffung dieses neuen Amtes beschlossen und erstattet hiermit Bericht.

36 II.

Das erleilung, Sein Art sein; Tätigkeit

Elektrizitätsamt soll ein Organ der Prüfuags- und Auskünftesowie des Vollzuges zugleich sein.

Arbeitsfeld soll im wesentlichen statistischer und wirtschaftlicher nachfolgend nennen wir kurz die Punkte, auf welche sich die des Amtes erstreckt.

1. B e s c h a f f u n g von U n t e r l a g e n . Diese Beschaffung soll einen möglichst vollständigen Einblick in die energiewirtschaftlichen Probleme ermöglichen. Sie wird die erste Aufgabe, und zwar eine der wichtigsten des neuen Amtes sein müssen. Zwecks Aufstellung der Energiebilanz ist die heute noch unvollständige Energiestatistik in dem Masse auszubauen, als es nötig erscheint. Es wird unter anderem erforderlich sein, die Verhältnisse über dio Sommer- und Winterproduktion, sowie über die Energieverwendung weiter zu verfolgen, ferner den heutigen, sowie den unmittelbar bevorstehenden und den künftigen Bedarf zu ermitteln, um daraus Schlüsse auf die voraussichtliche künftige Entwicklung unserer Energiewirtschaft ziehen zu können. Es kann im übrigen auch auf unsere Ausführungen in den früheren Berichten verwiesen werden. Es sollen auch" die Verhältnisse des Energiemarktes nicht nur im In- sondern auch irn Ausland verfolgt werden, damit die mutmasslichen künftigen Verändeiungen so frühzeitig als möglich erkannt werden können.

2. A u s k u n f t s e r t e i l u n g . Auf Grund der gesammelten Unterlagen und von objektiv durchgeführten Untersuchungen wird das Amt nach unserem Dafürhalten in der Lage sein, leitende Gesichtspunkte für unsere Elektrizitätswirtschaft aufzustellen, Auskünfte an die Interessenten zu erteilen, zu einer fruchtbaren Zusammenarbeit derselben beizutragen und so dem Lande wertvolle Dienste zu leisten. Hierzu ist notwendig, dass es vom Bestreben geleitet wird, stets mit den Elektrizitätswerken und den Energiekonsumenten in Verbindung zu bleiben, deren Bedürfnisse zu erfassen und den Geist der Mitarbeit und des Zusammenwirkens zu fördern. Wir verhehlen uns nicht, dass es sich dabei um eine ebenso heikle wie nützliche Aufgabe handelt, die einen feinen psychologischen Sinn, ein Erfassen der industriellen und kaufmännischen, wie auch der technischen Probleme verlangt und auch den Überblick über die rationelle Entwicklung der Eleklrizitätswirtechaft im allgemeinen erfordert.

3. E n e r g i e e x p o r t . Die Behandlung der Ausfuhrgesuche, die Kontrolle über die Energieausfuhr und die allfällige Regelung der Enorgieeinfuhr, die heute in den Geschäftekreis des Amtes für Wasserwirtschaft fallen, werden vom neuen Amte zu übernehmen sein. Der Zusammenhang dieser Fragen mit der Landesversorgung ist so eng, dass sich eine weitere Begründung^erübrigt,

57 4. L e i t u n g e n und E n e r g i e t r a n s p o r t w e s e n . Das neue Amt wird auf einen planmässigen Ausbau unseres Hochspannungsleitungsnetzes hinzuwirken haben, wobei die bestehenden Verhältnisse und der künftige Bedarf zu berücksichtigen sind. Auf diesem Gebiete wird das revidierte Expropriationsgesetz sehr gute Dienste leisten können. Die bisherige Tätigkeit des Sekretariates des Eisenbahndepartements in Bezug auf die Leitungsprojekte --· soweit nicht Telephon, Telegraph oder Eisenbahn in Frage kommen -- wird dem neuen Amt, mit welchem das Starkstrominspektorat mitzuarbeiten haben wird, obliegen. Diese ebenso technische wie wirtschaftliche Prüfung kann dadurch nur gewinnen, dass sie durch diejenige Instanz geführt wird, welche einen Gesamtüberblick tiber die Verhältnisse des Elektrizitätsmarktes besitzt.

5. G e s e t z l i c h e und a d m i n i s t r a t i v e M a s s n a h m e n . Endlich wird das Elektrizitätsamt mit dem Amt für Wasserwirtschaft am Studium und der Vorbereitung gesetzlicher oder administrativer Massnahmen (^Verordnungen, Réglemente usw.) mitzuarbeiten haben, welche der Bundesrat im Rahmen des Art. 24b18 der Verfassung allenfalls zu erlassen oder abzuändern beschliessen sollte.

Mit Bezug auf das Amt für Wasserwirtschaft sei bemerkt, dass es seine Tätigkeit getrennt von derjenigen des Elektrizitätsamtes, aber in Fühlung mit demselben und ihm vorarbeitend ausüben wird, Beide Ämter werden benachbarte, aber gut abgegrenzte Tätigkeitsgebiete besitzen: einerseits die Wasserwirtschaft, d. h. die Ausnützung der Gewässer für Kraftzwecke und Schiffahrt; anderseits die Elektrizitätswirtschaft, d. h, die Verwendung, den Transport und die Verteilung der Energie.

Die Zentrale wird wahrscheinlich den Tätigkeitsbereich der beiden Ämter abgrenzen, wobei eine nähere Anpassung und Unterscheidung auf Grund späterer Erfahrungen vorbehalten bleibt.

, III.

Was die Organisation des neuen Amtes anbelangt, so scheint es wenig zweokmässig, sie schon heute in Einzelheiten festzulegen. Es soll, bevor ihm eine feste Organisation gegeben wird, zugewartet werden, bis die Erfahrungen von l bis 2 Jahren vorliegen. So wird das Amt selber an seinem endgültigen Ausbau mitarbeiten können.

Man kann aber schon jetzt sagen, dass nicht ein zahlreiches Personal erforderlich sein wird: ein Direktor,
ohne Zweifel auch ein Vizedirektor oder Adjunkt, zwei oder drei wirtschaftliche Beamte und Ingenieure, sowie das nötige Kanzleipersonal. Dem Amt werden nämlich die Organe zur Verfügung stehen, die dem Eisenbahndepartement und dem Departement des Innern beigegeben waren: Ausfuhrkommission, Kommission für elektrische Anlagen, Starkstrominspektorat usw,

58

Da heute die Augfuhrgesuche vom Amte für Wasserwirtschaft behandelt werden, können ein oder zwei Beamte, die zurzeit bei diesem Amt beschäftigt sind, dem neuen Amte zugeteilt werden. Vielleicht wird auch das Sekretariat des Eisenbahndepartements iu der Lage sein, Beamte abgeben zu können.

Jedenfalls werden die Ausgaben, die dem Bund aus der Schaffung des Amtes entstehen, nicht bedeutende sein; die Vorteile, die zu erwarten sind, werden diese Ausgaben übersteigen; die Aufwendungen werden wahrscheinlich durch die sehr kleinen Taxen, die auf der ausgeführten elektrischen Energie erhoben werden, gedeckt werden können. Diese im steten Zunehmen begriffenen Einnahmen sind in den letzten 10 Jahren um das Vierfache gestiegen und erreichten im Jahre 1929 Fr. 91,000.--.

Es darf nicht ausser acht gelassen werden, dass die Mitarbeit an der Vorbereitung und Ausführung von grossen Projekten, wie diejenigen, die in den Aufgabenkreis des Amtes für Wasserwirtschaft fallen (z. B. das Rheinregulierungsprojekt unterhalb Basel") für das neue Amt nicht in Frage kommen. Dieses wird auch nicht Subventionen an Bauwerke zu verabfolgen haben.

Es wäre verfrüht, die ,,beratende Kommission'', von welcher schon mehrmals gesprochen worden ist, sofort zu bilden. Die bestehenden Kommissionen für die Ausfuhr elektrischer Energie und für die elektrischen Anlagen sollen bis auf weiteres bestehen bleiben ; sie können, wie wir gesehen haben, das neue Amt unterstützen. Die Zukunft wird zeigen, ob es zweckmässig ist, sie zu vereinigen, was ohne Schwierigkeiten geschehen kaun.

IV.

Auf den ersten Blick konnte man der Auffassung zuneigen, dass das neue Amt naturgemäss im Departement des Innern, neben dem Amte für Wasserwirtschaft seinen Platz finden sollte. Allein, eine etwas eingehendere Prüfung der Verhältnisse hat gezeigt, dass eine solche Zuteilung nicht ohne Nachteile vorgenommen werden könnte; sie würde die Vorteile, die man von der Neuorganisation erwarten darf, einschränken, indem sie den Dualismus zwischen dem Departement des Innern und dem Eisenbahndepartement wenigstens teilweise fortbestehen Hesse. In zahlreichen Fällen müsste das Eisenbahndepartement die Oberhand behalten. Man denke an alle elektrischen Leitungen, welche die Telegraphen-, Telephon- und Eisenbahnverwaltung betreffen oder interessieren, seien es eigene Linien,
Parallellinien oder Kreuzungen. Für die namentlich in Art. 21, Ziffer l und 2, des eidgenössischen Sehwach- und Starkstromgesetzes vom 24. Juni 1902 vorgesehenen möglichen Fälle sollten die Befugniste des Eisenbahndepartements diesem ganz erhalten bleiben. Ebenso wäre es mit Schwierigkeiten verbunden, ihm im Hinblick auf die bevorstehende Anwendung eines neuen Gesetzes, das grundlegende Änderungen mit eich bringt, die Köm-

59

petenzen über die schwerwiegenden und heiklen Expropriationsfragen wegzunehmen, und noch gefährlicher wäre es, sie mit einem andern Departement zu teilen. Zweckmassiger erschien es daher, die vorgesehene Umgruppierung beim Eisenbahndepartement vorzunehmen, unter Angliederung des Elektrizitätsamtes, wie dies auch vom Bundesrat auf Grund der ihm nach Art. 36 des Gesetzes über die Organisation der Bundesverwaltung, vom 26. März 1914, zustehenden Befugnis beschlossen worden ist. Immerhin konnte es sich nicht darum handeln, das Amt für Wasserwirtschaft vom neuen Amt zu trennen. Sie müssen in enger Verbindung sein. Die Beziehungen des Amtes für W asser Wirtschaft zu den andern Abteilungen des Departements des Innern, namentlich zum Oberbauinspektorat und zur Oberforstinspektion sind lange nicht so enge. Die neue Zuteilung wird für die letztern Ämter kaum nachteilig sein, woraus folgt, dass auch das Amt für Wasserwirtschaft künftig dem Post- und Eisenbahndepartement unterstellt sein soll. Das ist die logische Folge, und die Tatsachen rechtfertigen diese einzig vollkommene, wirklich befriedigende Lösung. Welches ist nun eigentlich die Tätigkeit des Amtes für Wasserwirtschaft? Sie besteht in der Nutzbarmachung unserer G-ewässer für die Erzeugung elektrischer Energie einerseits und der Schiffahrt anderseits. Elektrische Energie und Schiffahrt interessieren aber auch das Post- und Eisenbahndepartement in höchstem Grade, so dass dieses nun eher die Bezeichnung ,,Verkehrsdepartement" führen sollte, nachdem ihm nebst dem Eisenbahn- und Schiffsdienst auch der öffentliche Automobil- und Luftschiffahrtsdienst unterstellt ist.

Dies sind die Gründe, die den Bundesrat bewogen haben, das Amt für Wasserwirtschaft vom Departement des Inaern abzutrennen und dem Eisenbahndepartement zuzuteilen, wohlverstanden vorläufig nur auf Zusehen hin und bis die eidgenössischen Räte, gemäss Art. 27, Abs. l, des vorerwähnten Gesetzes vom 26. März 1914 darüber Beschluss gefasst haben werden. Dieses Einverständnis werden wir im gegebenen Zeitpunkt nachsuchen, wie auch die Bestätigung des Überganges des eidgenössischen statistischen Bureaus vom Finanzdepartement an das Departement des Innern. Ein bezüglicher Beschlussesentwurf wird innert nützlicher Frist vorgelegt werden.

Endlich ist zu bemerken, dass für die so nötige Neuordnung
unserer Landeselektrtzitätswirtschaft weder eine Änderung des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916 noch des Schwach- und Starkstromgesetzes vom 24. Juni 1902 notwendig wird, was das Vorgehen ganz wesentlich einfacher, freier und rascher gestaltet.

V.

Nach unserer Auffassung ist die Schaffung eines Bundesamtes für Energiewirtschaft, gemäss den vorstehenden Ausführungen, geeignet, die rationelle Entwicklung der Energiewirtschaft zu fördern und die Behebung

60

der Mängel zu erleichtern, die zum Postulat Grimm Veranlassung gegeben haben. Diese neue Organisation wird die verschiedenen vom Bundesrat schon getroffenen Massnahmen in glucklicher Weise ergänzen und für die vom Bundesrat zu verfolgende Elektrizitätspolitik wertvolle Unterlagen liefern.

Wir beantragen Ihnen, diesen Bericht gutzuheissen und benützen den Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 21. Januar 1930.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,

Der Bundespräsident: Musy.

Der Bundeskanzler : Kaeslin.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Ergänzungsbericht des Bundesrates über das Postulat Grimm betreffend die schweizerische Elektrizitätswirtschaft. (Vom 21. Januar 1930.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1930

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

05

Cahier Numero Geschäftsnummer

1959

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.01.1930

Date Data Seite

53-60

Page Pagina Ref. No

10 030 937

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.