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Bundesblatt

82. Jahrgang.

Bern, den 30. Juli 1930.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 60 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern,

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Kreisschreiben des

Bundesrates an die Kantonsregierungen über die Durchführung des Bundesbeschlusses vom 26. Juni 1930 betreffend die Erhebung über den Bestand der Brennapparate.

(Vom 18. Juli 1930.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Nachdem die neuen Artikel der Bundesverfassung über das Alkoholwesen in der Volksabstimmung vom 6. April 1930 von Volk und Ständen angenommen worden waren, sind die Bundesbehörden unverzüglich an die Ausführung der neuen Verfassungsbestimmungen geschritten. Es hat sich gezeigt, dass vorgängig dorn Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes gewisse Übergangsmassnahmen getroffen werden müssen, um die Wirksamkeit der neuen Ordnung sicherzustellen. In diesem Sinne hat der Bundesrat durch Beschluss vom 7. April 1930 die Kontingentierung des Monopolverkaufes gebrannter Wasser zum Trink v erbrauch und die Erhöhung der Monopolgebühren angeordnet.

Als weitere Massnahme erwies sich die Durchführung einer E r h e b u n g ü b e r den B e s t a n d der B r e n n a p p a r a t e nötig. Eine solche Erhebung ist nun mit Bundesbeschluss vom 26. Juni 1930 von den eidgenössischen Räten beschlossen worden.

Art. 3 dieses Bundesbeschlusses sieht vor, dass die Durchführung dieser Erhebung durch die eidgenössische Alkoholverwaltung unter Mitwirkung des eidgenössischen Statistischen Amtes und unter Mithilfe der kantonalen und Gemeindebehörden geschieht.

Wir gestatten uns deshalb, mit der Bitte an Sie zu gelangen, Sie möchten die Gemeindebehörden zur sorgfältigen Durchführung der Erhebung anhalten und die Gemeindebehörden insbesondere auf die grosse Bundesblatt. 82. Jahrg. Bd. II.

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Bedeutung aufmerksam machen, welche dieser Erhebung mit Rücksicht auf die neue Alkoholgesetzgebung zukommt. Auch der einzelne Brennhafenbesitzer hat im Hinblick auf die Wahrung seiner Rechte bei der Ausscheidung der Brennereiapparaturen in Hausbrennereien oder Gewerbebrennereien, bei einer eventuellen Ablösung der Brennereiapparatur usw., ein grosses eigenes Interesse daran, dass die Erhebung in seinem Betriebe richtig durchgeführt wird.

Wie bei andern statistischen Erhebungen (Betriebszählung), ist vorgesehen, dass das eidgenössische Statistische Amt das Erhebungsmaterial den Gemeindebehörden direkt zustellt. Das eidgenössische Statistische Amt ist von der Betriebszählung her unterrichtet, in welchen Gemeinden sich ßrennapparate befinden und wie hoch ihre Zahl annähernd ist.

In der Beilage übermitteln wir Ihnen einige Exemplare des vollständigen Erhebungsmaterials mit zugehörigen Fragebogen und Weisungen.

Wir benützen auch diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, mit uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 18. Juli 1930.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Häberün.

Der Bundeskanzler : Kaeslin.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen über die Durchführung des Bundesbeschlusses vom 26. Juni 1930 betreffend die Erhebung über den Bestand der Brennapparate. (Vom 18. Juli 1930.)

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Jahr

1930

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

31

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.07.1930

Date Data Seite

69-70

Page Pagina Ref. No

10 031 110

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