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Bundesbeschluss über
die Revision der Art. 76, 96, Abs. 1, und 105, Abs. 2, der Bundesverfassung (Amtsdauer des Nationalrats, des Bundesrats und des Bundeskanzlers).
(Vom
19. Dezember 1930.)
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 2. September 1980, beschliesst :
Art. 1.
Die Art. 76, 96, Abs. l, und 106, Abs. 2, der Bundesverfassung werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 76, Der Nationalrat wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt, und es findet jeweilen Gesamterneuerung statt.
Art. 96, Abs. 1. Die Mitglieder des Bundesrates werden von der,Bundesversammlung aus allen Schweizerbürgern, welche als Mitglieder des Nationalrats wählbar sind, auf die Dauer von vier Jahren ernannt. Es darf jedoch nicht mehr als ein Mitglied aus dem nämlichen Kanton gewählt werden.
Art. 105, Abs. 2. Der Kanzler wird von der Bundesversammlung auf die Dauer von vier Jahren jeweilen gleichzeitig mit dem Bundesrat gewählt.
Art. 2.
Dieser Beschluss wird der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet. Er wird von der Gesamterneuerung des Nationalrats von 1981 an in Kraft treten.
Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 19. Dezember 1930.
Der Präsident: Sträuli.
Der Protokollführer: F. T. Ernst.
Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 19. Dezember 1930.
Der Präsident: Charmillot.
Der Protokollführer: Kaeslin.
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Bundesbeschluss über die Revision der Art. 76, 96, Abs. 1, und 105, Abs. 2, der Bundesverfassung (Amtsdauer des Nationalrats, des Bundesrats und des Bundeskanzlers).
(Vom 19. Dezember 1930.)
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Bundesblatt
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Feuille fédérale
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Foglio federale
Jahr
1930
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
52
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
24.12.1930
Date Data Seite
954-954
Page Pagina Ref. No
10 031 232
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