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Botschaft

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung der Konzession der Strassenbahn Carouge-Croix de Rozon.

(Vom 29. August 1980.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Schreiben vom 28. April 1980 hat die Société anonyme du chemin de fer routier Carouge-Croix de Eozon um Änderung der Tarifbestimmungen der ihr durch Bundesbeschluss vom 80. März 1906 erteilten Konzession nachgesucht.

Gemäss Vertrag vom 18. Februar 1980 ist der Betrieb dieser Linie an die Compagnie genevoise des tramways électriques verpachtet. Es handelt sich nun darum, ihre Tarife denjenigen der Trambahnen anzupassen. Gegenwärtig sind die Taxen der letztern höher als die der gepachteten Linie; die Anwendung der Trambahntarife auf die Strecke Carouge-Croix de Eozon wird aber deren Benutzern bedeutende Vorteile im Verkehr mit der Stadt Genf bringen (stark ermässigte Abonnemente, Sonntagsbillette), die sie gerne gegen die geringe Taxerhöhung eintauschen werden.

Der nachstehende Beschlussesentwurf sieht demgemäss eine Änderung der Art. 16, 17 und 20 betreffend die Personen-, Gepäck- und Eilguttaxen vor.

Gleichzeitig werden die Art. 25 und 26 mit den neuen Eisenbahnkonzessionsbestimmungen in Einklang gebracht.

Wir empfehlen Ihnen die Genehmigung des Entwurfes, mit dem sich die Bahngesellschaft und die Kantonsregierung einverstanden erklärt haben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 29. August 1980.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Husy.

Der Vizekanzler: Leimgrufoer.

237 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Änderung der Konzession der Strassenbahn CarougeCroix de Kozon.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Eingabe der Société anonyme du chemin de fer routier CarougeCroix de Eozon vom 28. April 1980, einer Botschaft des Bundesrates vom 29. August 1930, beschliesst : I.

Die durch Bundesbeschluss vom 80. März 1906 (E. A. 8. 22, 98) erteilte Konzession einer Strassenbahn von Carouge bis zur Landesgrenze bei Croix de Eozon wird wie folgt abgeändert: 1. Die Art. 16, 17 und 20 erhalten folgenden Wortlaut:

Art. 16.

Für die Beförderung von Personen können 20 Eappen für den ersten Kilometer und 10 Rappen für jeden weiteren Kilometer bezogen werden.

Kinder unter vier Jahren sind frei zu befördern, sofern für sie kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird. Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahr ist die Hälfte der Taxe zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, die im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbilktte zu etmässigter Taxe auszugeben.

Art. 17.

Jeder Beisende ist berechtigt, 10 kg Handgepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für das übrige Gepäck und Expressgut kann eine Taxe von höchstens 15 Rappen per 100 kg und per Kilometer bezogen werden.

Bundesblatt, 82. Jahrg. Bd. II.

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238 Art. 20.

Die Mindesttaxe für Gepäck- und Expressgutsendungen beträgt höchstens 50 Rappen.

2. Die Art. 25 und 26 lauten neu wie folgt:

Art. 25.

Der konze&sionsmässige Höchstbetrag der Beförderungspreise ist entsprechend herabzusetzen, wenn der auf das Aktienkapital entfallende Jahresgewinn in sechs aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt und für jedes einzelne der drei letzten Jahre 6% übersteigt, sofern nicht die Gesellschaft den Bedürfnissen der Bevölkerung durch Gewährung anderer Preiserleiohterungen oder durch Einführung von Verkehrsverbesserungen genügend Kechnung trägt. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, entscheidet die Bundesversammlung.

Wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 2% des Aktienkapitals nicht erreicht, erlangt die Gesellschaft ein Anrecht auf angemessene Erhöhung des konzessionsmässigen Höchstbetrages der Beförderungspreise. Über das Mass der Erhöhung entscheidet die Bundesversammlung.

Art. 26.

Die Gesellschaft ist verpflichtet: a. einen Eeservefonds, dessen Mittel zur Bestreitung ausserordentlieher Ausgaben infolge von Naturereignissen, Unfällen und Krisen, sowie zur Dekkung allfälliger Fehlbeträge dienen sollen, zu äufnen durch jährliche Bücklago von mindestens 5 % des Jahresgewinnes, bis 10 % des Aktienkapitals erreicht sind; b. für das Personal eine Krankenkasse einzurichten oder es bei einer Krankenkasse zu versichern; o. für das Personal eine Dienstaltcrskasse oder eine Pensionskasse zu gründen, wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 4% des Aktienkapitals übersteigt; d. die Beisenden bei einer Anstalt oder einem Eisenbahnverband gegen diejenigen Unfälle zu versichern, für die sie gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtig ist.

II.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, der am in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung der Konzession der Strassenbahn Carouge-Croix de Rozon. (Vom 29. August 1930.)

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1930

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2610

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03.09.1930

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236-238

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