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Bundesblatt

80. Jahrgang.

Bern, den 4. Januar 1928.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 10 Franken im Salbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 50 Pappen die Petitzeile oder deren Raum -- Inserate franko an Stampfli & Cie m Bern

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 19. Dezember 1927.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Art. 51 des Bundesgesetzes vom 8. April 1924 betreffend die Verwendung der Kautionen deutscher Lebensversicherungsgesellschaften und eine den schweizerischen Versicherten zu gewahrende Bundeshilfe*), beschliesst: In Ergänzung des Bundesratsbeschlusses vom 25. Juni 1926**) werden aus dem gemäss Ziff. III dieses Bundesratsbeschlusses vom Bunde beanspruchten Rest der Abfindungen der notleidenden deutschen Lebensversicherungsgesellschaften nach Massgabe der folgenden Bestimmungen weitere Zuwendungen gewährt:

Art. 1.

Berechtigte, die innerhalb der im Versicherungshilfsgesetz (V. H. G.)

vorgesehenen Jahresfrist bloss den Kautionsanteil bezogen haben -- unter Ausschluss der nicht angemeldeten Berechtigten -- erhalten ihren vollen Anteil an den Abfindungen.

Den gleichen Anspruch wie die Kautionsbezüger haben diejenigen Berechtigten, die gestützt auf Art. 19 V. H. G. eine vorläufige Versicherung abgeschlossen, jedoch, statt die Versicherung definitiv fortzufuhren, den Rückkauf verlangt haben.

Den Kautionsbezügern gleichgestellt sind ferner diejenigen Berechtigten, denen nach Art. 21, Abs. 2, V. H. G. eine prämienfreie Versicherung auszustellen war und die bei der Zustellung der Police den Kautionsanteil verlangt haben.

*) Siehe Gesetzsammlung, Bd. 40, S. 323.

**) Siehe Bundesblatt 1926, Band II, Seite 585.

Bundesblatt. 80. Jahrg. Bd. I.

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Als Kautionsbezüger gilt auch, wer gestützt auf Art. 35, Abs. 2, und Art. 36, Abs. 3, des Abkommens mit den Schweizergesellschaften mit 27,5 % des Decklingskapitals ausgekauft worden ist. Er nimmt mit einem Fehlbetrag von 72,5 °/o des Deckungskapitals an den Abfindungen teil.

Art. 2.

Berechtigte, die eine prämienfreie Versicherung abgeschlossen haben oder denen nach den Bestimmungen des Versicherungshilfsgesetzes eine prämienfreie Versicherung auszustellen war, werden an den Abfindungen durch Erhöhung der neuen Versicherungssumme um 10°/o beteiligt, sofern ihre Versicherung am 1. Januar 1928 in Kraft ist.

Von dieser Vergünstigung ausgeschlossen sind die prämienfreien Versicherungen, denen ausser dem einmaligen Bundesbeitrag auch der Barwert des periodischen Bundeszuschusses angerechnet worden ist (Art. 35, Ziff. 3, V. H. G-.).

Art. 3.

Keinen Anspruch auf Anteil an den Abfindungen gemäss den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses haben : a. Berechtigte, die gestützt auf den Abschluss einer neuen prämienpflichtigen Versicherung oder aus Versicherungen auf den Lebensfall oder aus Rentenversicherungen (Art. 35, Ziff. l und 2, V.H.G.) die Bundeshilfe in voller Höhe angerechnet erhalten haben; b. Ausländer, die gemäss Ziff. I des Bundesratsbeschlusses vom 25. Juni 1926, ihren vollen Anteil an den Abfindungen bereits erhalten haben ; o. Hoohversicherte, soweit sie für den Fr. 50,000 übersteigenden Betrag ihrer gesamten Versicherungssumme gemäss Ziff. I des Bundesratsbeschlusses vom 25. Juni 1926 einen Anteil an den Abfindungen erhalten haben.

Art. 4.

Der Anteil der gemäss Art. t Berechtigten an den Abfindungen bestimmt sich nach dem durch den Kautionsanteil nicht gedeckten Betrag des Deckungskapitals. Er beträgt hiervon bei der Gothaer . . . 4 , 8 ° / o Concordia . . . 6 , 0 °/o Leipziger 4,s % Stuttgarter . . 4,s °/o Karlsruher. . . 5,0°/o Germania . . . 7,6% Teutonia . . . 11,4% Atlas . . . . 11,7% Der Anteil wird jedoch nur ausgerichtet, wenn er für eine Versicherung mindestens Fr. 5 beträgt.

Art. 5.

Der nach Ausrichtung dieser Leistungen verbleibende Rest der Abfindungen wird getnäss Art. 51, Abs. 3, V. H. Gr. vom Bunde zur teilweisen Rückdeckung der ihm aus der Hilfsaktion erwachsenen Aufwendungen beansprucht.

(Vom 27. Dezember 1927.)

Es werden folgende Bundesbeitrage bewilligt: a. Dem Kanton Bern an die zu Fr. 190,000 veranschlagten Kosten der Erstellung" einer Weganlage von Murren nach Gimmelwald, Gemeinde Lauterbrunnen, 25 °/o, im Maximum Fr. 47,500.

&. Dem Kanton Thurgau an das zu Fr. 30,000 veranschlagte Entwässerungsprojekt Luggen-Buchhorn in Kratzern, Gemeinde Frasnacht, 2U %, im Maximum Fr. 6000.

c. Dem Kanton Aargau an die zu Fr. 91,000 veranschlagten Kosten für Entwässerung und Kanalisation des Bündtenbaches im r)Hasenmoosa, Gemeinde Eglibwil, 25 °/o, im Maximum Fr. 22,750.

d. Dem Kanton Waadt an die zu Fr. 500,000 veranschlagten Kosten der Rhonekorrektion bei Lavey-les-Bains 40 °/0, im Maximum Fr. 200,000.

e. Dem Kanton Tessin an die zu Fr. 2400 veranschlagten Kosten der Erstellung einer Drahtseilanlage dai Monti Sciaga nach Indemini, Gemeinde Indemini, 40 °/0, im Maximum Fr. 960.

Als Vertreter der Schweiz an den vom 16--19. Mai 1928 in Rom stattfindenden internationalen Kongress für Samenkontrolle werden abgeordnet: die Herren Minister Dr. G. Wagniere, schweizerischer Gesandter in Rom, und Dr. A. Grisch, Adjunkt für Samenkontrolle der schweizerischen landwirtschaftlichen Versuchsanstalt in Örlikon.

(Vom 29. Dezember 1927.)

Laut Mitteilung der argentinischen Gesandtschaft ist in Basel ein argentinisches Vizekonsulat mit Amtsbefugnis über den Kanton Baselstadt errichtet worden. Bis zur Ernennung des Vizekonsuls ist die Verweserschaft Herrn Umberto Cogliati, Kanzler I. Klasse, provisorischer Verweser des argentinischen Generalkonsulats in Genf, übertragen worden.

Laut Mitteilung der österreichischen Gesandtschaft ist dem österreichischen Honorarkonsul in Bern, Herrn Paul Kehrli, der Titel ,,Honorargeneralkonsula verliehen worden.

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Herrn Léon Pittard wird der nachgesuchte Rücktritt vom Amte eines schweizerischen Honorarkonsuls in Nantes gewährt. Die vorläufige Verweserschaft wird an Herrn W. Senger. Kanzleisekretär, übertragen.

Laut Mitteilung der schweizerischen Gesandtschaft in London hat die britische Regierung dem zum schweizerischen Honorarkonsul in Tonga ernannten Herrn Hugo Tanner, von Herisau,.das Exequatur erteilt.

(Vom 30. Dezember 1927.)

Als Präsident des Leitenden Ausschusses der eidgenössischen Medizinalprüfungen wird gewählt: Herr Prof. Dr. Otto Burckhardt-Socin, zurzeit Mitglied des Ausschusses.

Als Mitglied des Leitenden Ausschusses der eidgenössischen Medizinalprüfungen am Prüfungssitz Zürich wird gewählt: Herr Dr. G. Leuch, Arzt m Zürich, zurzeit Ersatzmann des Ausschusses.

Infolge Ablaufes der Amtsdauer werden in der eidgenössischen Kommission für Kunstdenkmäler für die Zeit vom 1. Januar 1928 bis 31. Dezember 1931 folgende Wahlen getroffen: a. als Präsident : Herr Prof. Dr. Albert Naef in Lausanne (bisheriger) ; &. als Vizepräsident : Herr Dr. J. Zemp in Zürich (bisheriger) ; c. als Mitglied : an Stelle des nach den Bestimmungen des Reglements nicht wiederwählbaren Herrn M. Risch, Architekt in Chur, Herr Max Müller, Architekt der Stadt St. Gallen.

Herrn A. Haefeli wird der nachgesuchte Rücktritt vom Amte eines schweizerischen Vizekonsuls in München unter Verdankung der geleisteten Dienste gewährt.

Der Bundesrat hat an Stelle des verstorbenen Herrn Etienne zum Direktor des internationalen Bureaus der Telegraphenunion gewählt : Herrn Ständerat Dr. Joseph Räber, von und in Küssnacht (Schwyz).

"Wahlen.

(Vom 27. Dezember 1927.)

Militärdepartement.

Instruktionsoffiziere der Verpflegungstruppen: Hauptmann Studer, Florian, von K*ästris, in Thun, und Oberlieutenant Juilland, Maurice, von St. Maurice, in Thun, beide bisher Instruktionsaspiranten.

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