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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer Drahtseil- und elektrischen Bahn von Lauterbrunnen nach Murren.

(Vom 8. November 1901.)

Tit.

Artikel 8 der durch Bundesbeschluß vom 18. Juni 1887 (E. A. 8. IX, 284) erteilten Konzession einer Drahtseil- und elektrischen Bahn von Lauterbrunnen nach Murren lautet wie folgt:.

,,Die Bahn wird in ihrer unteren Abteilung als Drahtseilbahn erstellt und unter Verwendung von Wassergewicht als bewegender Kraft betrieben.

,,Die obere Abteilung wird als Adhäsionsbahn mit elektrischem Betrieb gebaut werden.a Entsprechend dieser Vorschrift ist dann die Bauausführung erfolgt ; der untere Teil, Lauterbrunnen-Grütschalp, ist als Drahtseilbahn mit Wasserübergewicht, der obere Teil, Grütschalp-Mürren als elektrische Schmalspurbahn erstellt worden.

Unterm 15. Mai 1901 beschloß die Generalversammlung der Aktionäre der Bergbahn Lauterbrunnen-Mürren den Umbau der Seilbahnstrecke für den elektrischen Betrieb, und mit Schreiben vom 11. September legte die Bahnverwaltung das Projekt für diesen Umbau dem Eisenbahndepartement zur Genehmigung vor..

857 Das Departement machte die Bahnverwaltung darauf aufmerksam, daß der gegenwärtige Wortlaut des Art. 8 der Konzession den Umbau nicht gestatte, sondern daß zunächst eine Änderung dieses Artikels stattfinden müsse. Daraufhin stellte mittelst Eingabe vom 7. Oktober 1901 der Verwaltungsrat der Bergbahn Lauterbrunnen-Mürren das Gesuch, es möchten im Art. 8 der Konzession die Worte : ,,unter Verwendung von Wassergewicht als bewegender Kraft" gestrichen werden.

Wie in der Eingabe mitgeteilt wird, verdankt das Umbauprojekt seine Entstehung dem Umstände, daß dem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach Erhöhung der Betriebssicherheit nur durch Umänderung des Betriebssystems selbst dauernd Folge gegeben werden könne. Wenn um vollständige Streichung der Worte Bunter Verwendung von Wassergewicht als bewegender Krafta nachgesucht werde, so geschehe es deswegen, weil nicht ausgeschlossen sei, daß sich in späteren Zeiten andere, noch bessere Systeme zeigen könnten. Mit der vorgeschlagenen Streichung wäre alsdann die Wahl der Betriebskraft durch die Konzession nicht mehr eingeschränkt.

In seiner Vernehmlassung vom 26. Oktober teilte der Regierungsrat des Kantons Bern mit, daß er gegen die Konzessionsänderung keine Einwendung erhebe.

Da durch den beabsichtigten Umbau die Betriebssicherheit der Seilbahn unzweifelhaft erhöht wird, steht auch von unserer Seite nichts entgegen, dem Gesuche zu entsprechen, weshalb wir Ihnen den nachfolgenden Beschlußentwurf zur Annahme empfehlen.

Wir benützen auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 8. November

1901.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ßingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß . betreffend

Aenderung der Konzession einer Drahtseil- und elektrischen Bahn von Lauterbrunnen nach Murren.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches des Verwaltungsrates der Bergbahn Lauterbrunnen-Mürren, vom 7. Oktober 1901 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates, vom 8. November 1901,.

beschließt: 1. Die Konzession für eine Drahtseil- und elektrische Bahn von Lauterbrunnen nach Murren, vom 18. Juni 1887 (E. A. S. IX, 284), wird in der Weise abgeändert, daß im Art. 8 die Worte ,,unter Verwendung von Wassergewicht als bewegender Kraft" gestrichen werden.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, beauftragt.

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Bericht der

nationalrätlichen Alkoholkommission über die Geschäftsführung und Rechnung der. Alkoholverwaltung pro 1900.

(Vom 30. Oktober 1901.)

Tit.

I. Gesetzgebung.

Am 25. Oktober 1885 wurde der Art. 32bis in die Bundesverfassung aufgenommen und damit die Regelung der Alkoholfrage dem Bunde übertragen. Hierfür hatten sich 230,250 Stimmen (134/2 Kantone) ausgesprochen; dagegen hatten 157,463 Bürger (62/2 Kantone) gestimmt. In Ausführung dieses Verfassungsartikels wurde sodann das ,,Bundesgesetz betreffend gebrannte Wasser" vom 23. Dezember 1886 von den eidgenössischen Behörden erlassen und in der Volksabstimmung vom 15. Mai 1887 mit 267,122 annehmenden Stimmen gegen 138,496 verwerfende sanktioniert. Durch dieses Gesetz war das Alkoholmonopol eingeführt worden und zum ersten Male hatte sich der Bund mit einem großartigen Betriebe auf kaufmännischer Grundlage, mit dem Ein- und Verkaufe eines allgemeinen Konsumartikels zu befassen und zu gleicher Zeit Brennereien von Genossenschaften und Privaten zu schützen und zu überwachen. Sowohl die Vorberatungen als die Durchführung des Monopoles waren eine schwierige Arbeit, welche der Bundesrat mit Sachkenntnis und

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer Drahtseil- und elektrischen Bahn von Lauterbrunnen nach Mürren.

(Vom 8. November 1901.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1901

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

46

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.11.1901

Date Data Seite

856-859

Page Pagina Ref. No

10 019 823

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