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Bundesblatt 80. Jahrgang.

Bern, den 14. November 1928.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis ä(> Franken im Jahr, IO Franken im Halbjahr, zugliglich Nachnahme- and Postbei>tellungsgebuhr.

Einruckiingsgeblihr.' 50 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stdmpjlt £ de. in Bern.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum

miwuri eines Bondesoeseizes 1er die Deruitte Ausbildung.

(Vom 9. November 1928.)

A. Entstehungsgeschichte.

I. Tiefstand der beruflichen Ausbildung und erste Reîormbestrebungen.

Nach Abschaffung der Zünfte ist in der Schweiz die berufliche Ausbildung vielfach sehr vernachlässigt worden. Einerseits sahen die Betriebsinhaber oft in den Lehrlingen nur eine billigere Arbeitskraft, die es nach Möglichkeit auszunützen galt; die Lehrlinge waren Handlanger, mit denen man nach Gutdünken verfuhr. Anderseits hielten auch deren Eltern meist nicht auf eine richtige Lehre; ihnen war oft nur daran gelegen, dass die jungen Leute möglichst bald einen grossen Lohn nach Hause brachten.

Unter diesem beiderseitigen kurzsichtigen Eigennutz inusste naturlich die Ausbildung zu Schaden kommen.

Gewiss gab es Ausnahmen. Mancher Handwerksmeister unterwies nach wie vor seinen Lehrling mit Sorgfalt und vaterlicher Liebe in allen Arbeiten seines Berufe.; namentlich auf dem Lande, wo er den Eltern des Lehrlings personlieh nahe stand. Auch die Gewerbevereine bemühten sich urn die Hebung der Berufslehre.

Ähnliches Hesse sich sagen von Handel und Industrie. Sehr verdienstvoll war insbesondere die Einrichtung besonderer Lehrwerkstätten durch einige Grossfirmen der Maschinenindustrie. In grossen Betrieben mit hoch entwickelter Arbeitsteilung stellen sich der Ausbildung des Lehrlings besondere Schwierigkeiten entgegen ; während in Kleingewerben der Betrieb es ohne weiteres mit sich bringt, dass der Lehrling in alle Zweige des Berufs eingeführt wird, bedarf es hier besonderer Massnahmen der Betriebsleitung, damit der Lehrling nicht in einer Spezialität stecken bleibt. Eine methodische Lehre ist hier nur möglich, wenn die Lehrlinge einem besondern Lehrmeister unterstellt, während des ersten Teils der Lehre in einer besondern Lehrwerkstätte angeleitet und schliesslich der Eeihe nach, je für eine bestimmte Zeit,'in eine Abteilung Bundesblatt.

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des Betriebes nach der andern geschickt werden. Schon 1870 gründeten di& Gebrüder Sulzer eine Lehrwerkstätte für Schlosser, 1874 für Giesser. 189T folgten die v. BoU'schen Eisenwerke mit einer Giesserlehrwerkstätte in Ölten; 1905 wurde in Winterthur von Gebrüder Sulzer die erste Lehrwerkstätte für Dreher eingerichtet; und nun wurden nacheinander von den Firmen Brown, Boveri & Cie. in Baden, Gesellschaft der v. BolTschen Eisenwerke in Choindez, Gius und Bondez, Maschinenfabrik Oerlikon, A.-G. der Eisen- und Stahlwerkevormals G. Fischer in Schaffhausen und E. Dubied & Cie. S. A. in Couvet weitere Lehrwerkstätten für Schlosser, Giesser und Dreher gegründet. Mit diesen Lehrwerkstätten sind in den meisten Fällen noch besondere Werkschulen verbunden, in denen die praktische Ausbildung in ebenso sachkundiger Weise durch theoretischen Unterricht ergänzt wird.

Älter noch als die den Betrieben angegliederten Lehrwerkstätten sind einige Fachschulen. 1824 wurde in Genf eine Uhrmacherschule gegründet; 1828 folgte die Handwerkerschule Bern (später Gewerbeschule genannt), 1842 die Handwerkerschule Aarau (jetzt Gewerbemuseum); in den darauffolgenden dreissig Jahren entstanden die Uhrmacherschulen von La Chaux-de-Fonds, Fleurier, St. Imier, Le Locle und NeucMtel, verschiedene Fortbildungsschulen des Kaufmännischen Vereins sowie als höchste gewerbliche Fachschule das eidgenössische Polytechnikum; 1874 wurde inWinterthur das erste Technikum eröffnet ; Anfang der 80er Jahre entstanden eine Webschule in Wattwil, eine Seidenwebschule in Zürich und eine Schnitzlerschule in Brienz.

Immerhin blieb nach wie vor die Lehre im Betrieb selbst die vorherrschendeArt beruflicher Ausbildung, und diese lag noch immer im argen. Wohl bemühten sich die Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft, der 1879 neu gegründete Gewerbeverband und seit den 90er Jahren besondere Lehrlingspatronate, in neuerer Zeit namentlich auch der Schweizerische Verband für Berufsberatung und Lehrlingsfürsorge, die Verhältnisse zu bessern. Insbesondere gaben die zuerst vom Gewerbeverband eingeführten Lehrlingsprüfungen der beruflichen Ausbildung einen neuen Ansporn. Im allgemeinen war es jedoch noch bis gegen das Ende des vorigen Jahrhunderts um die berufliche Ausbildung nicht gut bestellt. Mehr und mehr musste man zu der Überzeugung kommen, dass bei rein
privatrechtlicher Begelung die Sonderinteressen meist den eigentlichen Zweck der Lehre in den Hintergrund drängten, und immer häufiger wurde deshalb das Verlangen laut, es seien wiederum zwingende Vorschriften öffentlichen Bechts einzuführen.

Diesem Verlangen wurde zuerst in einigen westschweizerischen Kantonen entsprochen. Voran ging Neuenburg mit dem Erlass eines Lehrlingsgesetzes am 21. November 1890. Dann folgten noch in den 90er Jahren Freiburg, Waadt und Genf und in den ersten zwei Dezennien des neuen Jahrhunderts fast alle andern Kantone.

Inzwischen hatten sich Bestrebungen geltend gemacht, auch von Bundes wegen die berufliche Ausbildung zu fördern. Sie wurden besonders vom Schweizerischen Gewerbeverband kräftig unterstützt. Schon 18841 war durch

727 den Bundesbeschluss vom 27. Juni 1SS4 betreffend die gewerbliche und industrielle Berufsbildung1) den Anstalten für beruflichen Unterricht in Handwerk und Industrie ein jahrlicher Bundesbeitrag zugesichert worden. 1891 und 1895 kam es zu. weitem Bundesbeschlussen 2). denen zufolge auch an den kaufmännischen Unterricht und den hauswirtschaftlichen und beruflichen Unterricht für weibliche Personen Bundesbeiträge gewährt wurden.

Nun sollte neben dem theoretischen Unterricht auch die praktische Ausbildung gefördert werden. 1892 verlangte die Delegiertem ersarnralung des Schweizerischen Gewerbeverbandes die Einführung obligatorischer Lehrlingsprüfungen und tatkräftige Unterstützung der Werkstattlehre durch den Bund. Allein zum Erlass solcher Vorschriften fehlte diesem damals die Kompetenz.

II. Schaffung der Geseizgebungsbeîugnis des Bundes.

Indessen waren gerade zu jener Zeit Bestrebungen im Gange, durch Aufnahme eines Art. 34ter in die Bundesverfassung dorn Bund die Befugnis zu verleihen «über dag Gewerbewesen einheitliche Vorschriften aufzustellen».

In der Volksabstimmung % orn 4. März 1894 wurde zwar die Vorlage verworfen, in wenig veränderter Form aber von ihren Befürwortern bald wieder aufgenommen und in der Abstimmung vom 5. Juli 1908 mit grosser Mehrheit zum Siege geführt: 232,457 annehmende standen gegen 92,561 verwerfende Einzelstimmen und nur eine halbe Standesstimme war ablehnend.

Art. 34ter lautet ganz allgemein: «Der Bund ist befugt, auf dem Gebiete des Gewerbewesens einheitliche Bestimmungen aufzustellen.» Unter den Postulaten, zu deren Verwirklichung die Verfassungsrevision vorgenommen wurde, stand die Förderung des Lehrlingswesens und des beruflichen Unterrichts mit an erster Stelle, und in dem Programm, das in der Konferenz vom 30. November 1908 für die Gesetzgebung auf Grund des neuen Verfassungsartikels von den Vertretern der grossen wirtschaftlichen Verbände aufgestellt wurde, sind das Lehrlingswesen und die berufliche Fortbildung wiederum unter den Gebieten genannt, mit denen sich die eidgenössische Gewerbegesetzgebung zunächst zu beschäftigen hätte.

III. Vorarbeiten für ein Bundesgesetz und Aufstellung eines Vorentwurfs durch das eidgenössische Arbeitsamt.

Das ehemalige eidgenössische Industriedepartement ersuchte nun die wirtschaftlichen Verbände, ihm ihre Postulate zu
dem in der Konferenz aufgestellten Gesetzgebungsprogramm mitzuteilen. Von den Eingaben sind hin!) Gesetzsammlung, Bd. 7, S. 613.

) Bundesbeschluss betreffend Forderung der kommerziellen Bildung, vom 15. April 1891 (Gesetzsammlung, Bd. 12, S. 148), und Bundesbeschluss betreffend die hauswirtschartüche und berufliche Bildung des weiblichen Geschlechts, vom 20. Dezember 1895 (Gesetzsammlung, Bd. 15, S. 448).

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728 {sichtlich der beruflichen Ausbildung insbesondere hervorzuheben: der Gesetzesentwurf des Schweizerischen Arbeiterbundes «betreffend den Lehrvertrag mit minderjährigen Personen», enthalten in der gedruckten Eingabe vom 6. Juni 1911 «betreffend den unlautern Wettbewerb und die Eegelung des Lehrlingswesens», und die ebenfalls als Druckschrift im Juni 1913 erschienenen Zusätze des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes, ferner Abschnitt VI--VIII der gedruckten «Postulate» des Schweizerischen Kaufmännischen Vereins «zur eidgenössischen Gewerbegesetzgebung» vom Herbst 1911, mehrere Eingaben des Verbandes schweizerischer Zeichen- und Gewerbeschullehrer, zahlreiche vom Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins in Abschnitt B seiner Eingabe vom 5. August 1909 zusammengestellte Äusserungen der ihm angeschlossenen Verbände, vor allem aber der Entwurf des Schweizerischen Gewerbeverbandes vom 9. Juni 1918 «betreffend Berufslehre und Berufsbildung».

Mit diesem, vom damaligen Sekretär des Verbandes, W. Krebs, verfassten Entwurf, der als 28. Heft der «Gewerblichen Zeitfragen» im Druck erschien, war eine wertvolle Diskussionsgrundlage geschaffen. Eine Expertenkommission wurde vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement einberufen und beauftragt, sich zu dem Entwurf zu äussern. Die Beratungen dieser Kommission, in der alle Landesteile und alle grossen wirtschaftlichen Gruppen vertreten waren, zeigten eine sonst seltene Einhelligkeit in den wichtigsten Fragen.

Das Bedürfnis nach einer bundesgesetzlichen Eegelung des Lehrlingswesens wurde einstimmig anerkannt und die Erage, ob das Gesetz auch den beruflichen Unterricht umfassen solle, bejaht. Das Obligatorium der Lehrlingsprüfungen und des beruflichen Unterrichts für Lehrlinge wurde einmutig gebilligt; eine starke Mehrheit der Kommission ging noch weiter, indem sie das Obligatorium des beruflichen Unterrichts auf alle Personen unter 18 Jahren, die in einem dem Gesetz unterstellten Betrieb beschäftigt sind, ausgedehnt wissen wollte. Die Expertenkommission beendigte ihre Arbeit im März 1921.

Auf Grund ihrer Äusserungen und der Erfahrungen, die mit den kantonalen Lehrlingsgesetzen gemacht worden waren, sollte nun ein Vorentwurf aufgestellt werden. Leider hatte Professor L. B. von Salis, der ursprünglich mit der Ausarbeitung der Gesetze betraut war,
wegen anderweitiger Inanspruchnahme die Ausführung des ihm erteilten Auftrages verschieben und schliesslich ganz aufgeben müssen. Das eidgenössische Arbeitsamt, das nunmehr die Sache an die Hand zu nehmen hatte, machte sich, sobald die Arbeitslosenkrise und damit seine Geschäftsüberlastung nachliess, an die Ausarbeitung des Vorentwurfs. Fertiggestellt gegen den Herbst 1923, wurde er zunächst einer Kommission von vier Sachverständigen unterbreitet, die am 5./6. November 1923 unter dem Vorsitz des Direktors des eidgenössischen Arbeitsamtes zusammentrat und der Vorlage in den wesentlichen Punkten zustimmte. Den von der Kommission hinsichtlich einiger Einzelheiten geäusserten Wünschen wurde noch Eechnung getragen und der Vorentwurf dann zu Anfang des Jahres 1924 mit eingehender Begründung unter dem Titel «Vorentwurf und Motive zu einein Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung» vom Arbeitsamt publiziert.

729 IV. Aufnahme des Vorentwurfs.

Der Vorentwurf wurde nun zunächst den Kantonsregierungen, Berufsverbänden, Fachschulen und andern Interessenten zugestellt, um ihnen Gelegenheit zu geben, vor der weitern Behandlung durch Departement und Bundesrat ihre Meinung zu äussern und Vorschläge zu machen.

Die Eingaben waren sehr zahlreich. Besonders die Landesverbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und einige Kantonsregierungen gaben durch Form und Inhalt ihrer Antworten zu erkennen, dass sie dem Vorentwurf grosse prinzipielle Bedeutung beimassen.

Von den kantonalen Regierungen oder Eegierungsdepartementen stimmten dem Entwurfe grundsätzlich zu diejenigen von Zürich, Baselstadt, Aargau.

Neuenburg und Genf ; ( die Eingaben der meisten andern Kantone beschränkten, sich auf Anträge zu den einzelnen Artikeln, woraus wohl ohne weiteres auf grundsätzliche Zustimmung zu einer bundesgesetzlichen Eegelung geschlossen, werden darf. Föderalistische Bedenken äusserten Freiburg und Vfaadt. Unter den Eingaben waren einige, die ausserordentlich sorgfältig abgefasst waren und der spätem Behandlung des Problems wertvolle Dienste leisteten.

Von den beruflichen Organisationen sei in erster Linie der SchweizerischeGewerbeverband erwähnt. Er hat in einer Resolution seiner Jahresversammlung von 1924 den Vorentwurf als geeignete Grundlage bezeichnet, auf der dieser Teil der gewerblichen Gesetzgebung seinen Ausbau und seine Regelung auf eidgenössischem Boden erfahren könne, und während zunächst die Absicht bestand, auf die Einzelberatung nicht einzutreten, bevor nicht auch die andern Teile dieser Gesetzgebung im Entwurf vorgelegt wurden, kam dann doch der Zentralvorstand und mit ihm die Jahresversammlung von 1925 zu dem Entschluss, den Vorentwurf durchzuberaten und das Arbeitsamt einzuladen, die weitern Schritte für die Verwirklichung dieses ersten Teiles der Gewerbegesetzgebung zu unternehmen. Als Ergebnis der Einzelberatung wurde ein eigener Entwurf aufgestellt, der jedoch nach Form und Inhalt in weitem Umfang mit dem Vorentwurf des Arbeitsamtes übereinstimmte. Im Schweizerischen Handels- und Industrieverein und im Zentralverband schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen stand einer ablehnenden Mehrheit eine zustimmende Minderheit von Sektionen gegenüber, darunter die Handelskammern von Freiburg, Solothurn und Tessin. Die
Landesverbände der Arbeitnehmer; haben sich durchwegs mit dem Erlass eines Bundesgesetzes in der Art des Vorentwurfs einverstanden erklärt. Jedoch wurde vom Kaufmännischen Verein sowohl als ^om Gewerkschaftsbund und vom Christlichsozialen Arbeiterbund dem Bedauern Ausdruck gegeben, dass in den Vorentwurf keine Bestimmungen iiber den Lehrlingsschutz aufgenommen worden seien, und die erstgenannten Verbände machten in dieser Hinsicht Vorbehalte. Immerhin scheinen alle Arbeitnehmerorganisationen ein Bundesgesetz auf diesem Gebiet als dringendes Bedürfnis zu empfinden, und von allen wurde grundsätzlich dem^Vorentwurfe zugestimmt.

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Endlich wäre noch die Stellungnahme des Schweizerischen Verbandes für Berufsberatung und Lehrlingsfürsorge zu erwähnen, als der bedeutendsten Vereinigung gemeinnützigen Charakters auf diesem Gebiet. Er fasste in seiner Jahresversammlung von Lausanne (1924) folgende Besolution: «Die Jahresversammlung des Schweizerischen Verbandes für Berufsberatung und Lehrlingsfursorge begrüsst den Entwurf eines Bunde^gesetzes über die berufliche Ausbildung als ein Werk, das in hohem Masse geeignet sein wird, der allgemeinen Ertüchtigung des Schweizervolkes zu dienen und ihm den internationalen Konkurrenzkampf zu erleichtern. Die Jahresversammlung betrachtet es aber als eine Lücke im Entwurf, dass die öffentlichen Betriebe und Verwaltungen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden von dem Gesetz nicht erfasst werden sollen. Zahlreiche Griinde machen es notwendig, dass auch diese Betriebe und Verwaltungen dem Gesetz unterstellt werden. Sie stellt ferner mit Bedauern fest, dass bereits in einigen Kreisen der Industrie und des Handels Stimmen laut geworden sind, die das Gesetz auf das Gevverbe im engern Sinn beschränkt wissen wollen. Die Jahresversammlung betrachtet dies als eine Verkennung der Grundgedanken des Gesetzes, das den weitesten Schichten des Volkes nützlich sein soll. Sie erhofft vom Bundesrat, dass er alles vorkehre, um dem Gesetz einen möglichst umfassenden Charakter zu geben.» V. Ausarbeitung eines bereinigten Entwurfs.

Nachdem alle beteiligten Kreise ausgiebig Gelegenheit gehabt hatten, zum Vorentwurf und den damit zusammenhängenden grundsätzlichen Problemen der künftigen Gesetzgebung Stellung zu nehmen, erhielt das eidgenössische Arbeitsamt, wie bereits im Geschäftsbericht des Bundesrates für das Jahr 1926 erwähnt wurde, den Auftrag, im Laufe des Jahres 1927 einen neuen Gesetzesentwurf über die berufliche Ausbildung auszuarbeiten. Die Überzeugung von der Notwendigkeit eines solchen Gesetzes hatte in immer weitern Kreisen Platz gegriffen und war auch durch Eingaben und persönliche Abordnungen an das Volkswirtschaftsdepartement zum Ausdruck gebracht worden.

Das umfangreiche und wertvolle Material, das sich aus den Vernehmlassungen ergeben hatte, wurde einer eingehenden Durchsicht und Prüfung unterworfen. Der neue Entwurf weist denn auch gegenüber dem frühern verschiedene Änderungen und Ergänzungen
auf. Neu sind insbesondere einzelne Vorschriften über den beruflichen Unterricht, ferner die Abschnitte über Anlernung, Vorlehrkurse und höhere Fachprüfungen.

Mit dem vorliegenden Entwurf soll nunmehr der erste Schritt in der Verwirklichung der schweizerischen Gewerbegesetzgebung getan werden. Es soll aber nicht dabei bleiben; der Bundesrat hat die Absicht, auch die übrigen Teile möglichst bald zu verwirklichen; es betrifft dies die Abschnitte iiber den Schutz und die Förderung der Gewerbe und den Arbeiterschutz in den Gewerben.

Er hat sich daher auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes damit ein-

731 verstanden erklärt, dass die Vorarbeiten für diese Abschnitte weitergeführt und möglichst rasch zum Abschluss gebracht werden.

B. Notwendigkeit eines Bundesgesetzes.

Zur Zeit, da der Art. 34tor in die Bundesverfassung aufgenommen wurde, bestand über das Bedürfnis nach einem Bundesgesetz auf dem Gebiet der beruflichen Ausbildung, wie aus der Presse und andern Veröffentlichungen jener Jahre hervorgeht, Übereinstimmung bei allen Berufsgruppen und in allen Landesteilen. Da der Kanton kein selbständiges Wirtschaftsgebiet mehr darstellte, machten sich bei vereinzeltem Vorgehen verschiedene Hemmnisse fühlbar. Manche Kantone hatten überhaupt noch kein Lehrlingsgesetz, und bei denjenigen Kantonen, die bereits ein solches besassen, ergaben sich mannigfache Unklarheiten über die Abgrenzung des Geltungsbereichs gegenüber dem eidgenössischen Fabrikgesetz und dem Obligationenrecht.

Liegt nun heute ein Grund zu veränderter Stellungnahme vor? Es sind einige weitere kantonale Lehrlingsgesetze hinzugekommen; jedoch bestanden solche in allen welschen und den grössten deutschschweizerischen Kantonen, Bern und Zürich, auch Luzern und Baselstadt, schon zu jener Zeit. Und die Verhältnisse, die damals ein Bundesgesetz zweckmässiger erscheinen liessen als die kantonale Eegelung, insbesondere die Tatsache, dass der Kanton kein selbständiges Wirtschaftsgebiet ist, haben sich inzwischen eher noch verschärft. In der Arbeitslosenkrise der Nachkriegszeit sind ausserdem die volkswirtschaftlichen Nachteile mangelnder beruflicher Ausbildung stärker in die Erscheinung getreten als je zuvor; viele ungelernte Arbeiter waren auf Kosten der Allgemeinheit zu unterstutzen, während qualifizierten ausländischen Arbeitskräften in verschiedenen Berufen gleichzeitig die Einreise bewilligt "werden musste. Man war denn auch in der grossen Expertenkommission, die 1921 zu der Frage Stellung nahm, allgemein der Ansicht, es sei ein Bundesgesetz zur Förderung der beruflichen Ausbildung zu schaffen.

Nun hört man allerdings nicht selten die Meinung, infolge der fortschreitenden Bationalisierung werde man sich immer mehr mit angelernten Arbeitskräften begnügen können. Dass dies, mindestens für die europäische Wirtschaft, ein Trugschluss ist, wurde gerade in neuester Zeit mehrfach nachgewiesen.

Selbst in Amerika, wo die technische und organisatorische Eationalisierung am weitesten gediehen ist, besteht nach wie vor Bedarf an Facharbeitern, auch für die Industrie, und nirgends
vielleicht ist der Unterschied in der Wertung und Löhnung zwischen Facharbeiter und angelerntem Arbeiter grösser als dort. Die Bationalisierung -- die übrigens für die Schweiz kerne prinzipielle Neuerung bedeutet, indem man schon bisher versucht hat, die Betriebe möglichst ökonomisch zu gestalten -- mag teilweise eine gewisse Umschichtung zur Folge haben; es wird sich wohl auch ein grösserer Bedarf an spezialisierten Facharbeitern herausstellen, dem bei der beruflichen Ausbildung Bechnung zu tragen ist ; ·die Grossindustrie wird den Nachwuchs an solchen spezialisierten Facharbeitern.

732 vielleicht noch in höherm Mass, als dies bereits geschehen ist, in eigenen Lehrwerkstätten heranbilden müssen; es ist gewiss auch angezeigt, der Anlernung: grössere Beachtung zu schenken; aber dass durch die Rationalisierung der gelernte Berufsarbeiter überflüssig werde, dafür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Die Eationalisierung macht umgekehrt eine Eeihe von Hilfsarbeitern.

und Handlangern entbehrlich; so ersetzt das bekannte laufende Band, das die Ergebnisse der einzelnen Funktionen des zerlegten Arbeitsprozesses mechanisch weiterleitet, in erster Linie ungelernte Transportarbeiter. Von entscheidender Bedeutung ist ferner, dass die Massenerzeugung, die ja am ehesten eine Herabsetzung der Zahl der Berufsarbeiter ermöglicht, als Ziel der Eationalisierung für uns überhaupt kaum wesentlich in Betracht fällt. Hierfür sind bei den jetzigen hohen Zollschranken Länder mit eigenem grossem Absatzgebiet im Vorteil. Anderseits sind auch die Lebensverhältnisse bei uns derart, dass billige Massenproduktion selbst bei äusserster Eationalisierung und verbessertem Auslandmarkt kaum ausreichen dürfte, um entsprechenden Verdienst einzubringen; überdies würden die besondern Vorzüge, welche unserer Wirtschaft durch geistig hochqualifizierte Arbeitskräfte und lange Produktionserfahrung; geboten sind, bei einem Übergang zur Massenproduktion nicht ausgenützt, und nur durch die Ausnutzung dieser Vorzüge können wir hoffen, das Optimum aus der Arbeit herauszuholen. So wirken bei uns alle Umstände zusammen, um nach wie vor unser wirtschaftliches Auskommen und Gedeihen in der Qualitätsarbeit zu suchen. Unsere Qualitätserzeugnisse vermögen denn auch erfahrungsgemäss, trotz hoher Produktionskosten und Zollschranken, am ehesten auf ausländischen Märkten sich zu behaupten und damit für unsere Volkswirtschaft den nötigen Ausgleich gegen die Einfuhr von Lebensmitteln, und Eohstoffen zu schaffen. Die Erhaltung lind Förderung der Qualitätsarbeitist deshalb für unser Land eine Lebensfrage.

Qualitätsarbeit setzt aber eine entsprechende berufliche Ausbildung voraus.

Diese hat bei uns vielerorts mit den gesteigerten Anforderungen der Zeit nicht Schritt gehalten. Andere Länder, die den grossen Wert der beruflichen Ausbildung erkannten, haben schon vor dem Kriege und besonders seither gewaltige Anstrengungen auf diesem Gebiete
gemacht und sind im Begriff, uns zu überflügeln. In Frankreich ist 1919 die Loi Astier erlassen worden, durchweiche die berufliche Ausbildung eine wesentliche Förderung erhielt. Deutschland, das schon längst für die berufliche Ausbildung des Nachwuchses grosseOpfer brachte und damit auch einen entsprechenden Erfolg erzielte, hat in den letzten Jahren noch in verstärktem Grade hier angesetzt, um wirtschaftlich wieder hoch zu kommen. Auch in den andern Ländern unseres Kontinents machten sich entsprechende Bestrebungen geltend. In mehreren sind bereite gesetzliche Vorschriften ausgearbeitet worden : so insbesondere in den Nachbarländern, in Dänemark, Ungarn, Finnland, Bulgarien und Polen. Für Italien wäre das Dekret von 1923 über die Eeorganisation des gewerblichen Unterrichts zu erwähnen; in Deutschland hat die Eeichsarbeitsverwaltung voriges Jahr den Entwurf zu einem umfassenden Berufsausbildungsgesetz veröffent-,

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licht, und in Frankreich ist -- als Ergänzung zur Loi Astier -- nun auch noch ein Gesetz über die Organisation der Berufslehre erlassen worden, Loi relativeà l'organisation de l'apprentissage, du 20 mars 1928 (vgl. auch Art. 25 des Finanzgesetzes vom 13. Juli 1925), Wenn wir also nicht gewärtigen wollen, in den kommenden Jahren harten wirtschaftlichen Wettbewerbs zurückzubleiben, müssen auch wir ungesäumt die notigen Massnahmen für die Ertüchtigung des beruflichen Nachwuchses ergreifen. Es ist unerlässlich, durch zielbewusste Zusammenfassung der Kräfte die berufliche Ausbildung bei uns auf eine höhere Stufe zu bringen. Gewiss sind von einzelnen Betrieben, gemeinnützigen Gesellschaften und Berufsverbanden mancherlei sehr verdienstvolleAnstrengungen gemacht worden, die berufliche Ausbildung in ihrem Wirkungskreis zu heben, auch die'Kantone haben teilweise ganz Bedeutendes geleistet, und der Bund seinerseits hat durch Subventionen an den beruflichen Unterricht und die Lehrlingsprufungen dazu beizutragen versucht ; aber die gemachten Anstrengungen kamen oft mangels der erforderlichen Kohäsion nicht zu voller Auswirkung. Sie i zusammenzufassen und folgerichtig weiterzufuhren, ist Aufgabe des Bundes, der er sich unter diesen Umständen nicht entschlagen darf.

Die berufliche Ertüchtigung hebt auch das Selbstvertrauen, das Vertrauen, sich im Leben durchzusetzen, nicht durch Übervorteilung oder Herabsetzung anderer, sondern aus eigener Kraft. In Krisenzeiten, wie wir sie in den letzten Jahren erlebten, zeigt es sich immer wieder, dass tüchtige Berufsarbeiter am längsten von den Betrieben durchgehalten werden und am schnellsten wieder Arbeit finden. Die berufliche Ausbildung ist deshalb zugleich ein Mittel zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und liegt von diesem Gesichtspunkt aus ebenfalls im allgemeinen Landesiuteresse.

Allerdings besitzen dib meisten Kantone bereits Lehrlingsgesetze mit Bestimmungen zur Förderung der beruflichen Ausbildung. Es soll auch rückhaltlos anerkannt werden, dass sich diese Gesetze durch ihre Pionierarbeit grosse Verdienste erworben haben. Heute sind sie jedoch grossenteils revisionsbedürftig. Die meisten sind übrigens aus dem Gesichtspunkt des Lehrlingsschutzes entstanden, haben also nicht in erster Linie eine zielbewusste Forderung der beruflichen Ausbildung im Auge und beschränken
sich jedenfalls auf die erste Stufe dieser Ausbildung. Natürlich kann ein Gesetz, das nur die Eechte und Pflichten von Meister und Lehrling umschreibt und vielleicht noch einige Bestimmungen über beruflichen Unterricht umfasst, den Anforderungen nicht genügen. Verschärfte Anforderungen an den Betrieb für die Aufnahme von Lehrlingen, Bestimmungen gegen die sogenannte Lehrlingszuchterei, umgekehrt auch gegen die Umgehung des Lehrverhältnisses, müssen hinzutreten. Es ist dafür zu sorgen, dass die jungen Leute gleich von Anfang an in ihrer beruflichen Ausbildung gefordert und nicht einfach als Handlanger verwendet werden, damit die Zeit voll ausgenützt und eine möglichst hohe Stufe der Ausbildung erreicht wird. Durch Berufsschulen und Fachkurse mit sachkundigen Lehrkräften ist die Ausbildung in der Lehre zweckmässig zu

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ergänzen. Das Fähigkeitszeugnis, das durch die Lehrabschlussprüfung erworben wird, ist zu einem allgemein anerkannten, gesetzlich geschützten und darum auch begehrten Ausweis für berufliche Tüchtigkeit auszugestalten; mit Becht ist in der Eingabe des Gewerbeverbandes darauf hingewiesen worden, dass der Mangel einheitlicher Anforderungen an die Prüfungen die Bestrebungen einzelner Kantone und Verbände, den Stand der Ausbildung durch entsprechende Anforderungen zu heben, lahmt und grossenteils illusorisch macht. Auch tüchtigen angelernten Arbeitern ist durch Zulassung zur Lehrabschlussprüfung der "Weg zum Aufstieg zu eröffnen und damit ein Ansporn zu beruflicher Portbildung zu geben. Auf die Lehrabschlussprüfung, die nur den Abschluss einer ersten Stufe der Ausbildung bedeutet, sollen Gesellen- und Meisterkurse folgen, ähnliche höhere Fach- und Spezialkurse auch in den kaufmännischen Berufen, in denen es bisher -- trotz des grossen Überangebots an Arbeitskräften -- oft an qualifizierten Spezialisten gebrach, so dass man dafür auf Ausländer angewiesen war.

Es wäre nun allerdings möglich, dass die Kantone durch Eevision ihrer bisherigen gesetzlichen Massnahmen oder Erlass neuer Gesetze die bestehenden Lücken ausfüllten: aber die Kantone wären in ihren Bestrebungen doch vielfach gehemmt, vor'allem durch die Rücksicht auf die Konkurrenzfähigkeit: der Kanton ist ja kein selbständiges Wirtschaftsgebiet, und deshalb könnten seine Massnahmen für einzelne Betriebe im Kanton erschwerte Konkurrenzbedingungen zur Folge haben, und die finanziellen Opfer würden ihn einseitig belasten, während doch die bessere Ausbildung infolge der Freizügigkeit nicht nur den Unternehmen im Kanton zugute käme : solche Aussichten wirken lähmend.

Es ist ferner darauf hingewiesen worden, dass die kantonale Regelung an sich, ganz abgesehen von den Schwierigkeiten, die sich ihr entgegenstellen, für Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Kantonen unzweckmässig sei.

Dies gilt nicht nur für einzelne industrielle, sondern vor allem auch für zahlreiche kaufmännische Unternehmen in der ganzen Schweiz.

Insoweit kantonale Bestimmungen das Bundesrecht berühren (Fabrikgesetz, Obligationenrecht), ergeben sich auch rechtliche Schwierigkeiten, welche der Durchführung der nötigen Reforsnen Eintrag tun können (vgl. Dr. Savoy, L'apprentissage
en Suisse, S. 118).

Die bessere berufliche Ausbildung wird, nächst dem Einzelnen und seinen Angehörigen, vor allem dem Berufsstand zugute kommen. Der Lehrmeister selbst kann den Lehrling oft nach der Lehre nicht behalten, ein anderer Betrieb erntet die Früchte seiner Bemühungen. So besteht eine Solidarität der Interessen, die von den Berufsverbänden richtig erkannt worden ist und sie zur Förderung der beruflichen Ausbildung veranlasst hat. Die Berufsverbände sind aber, entsprechend den Wirtschaftsgebieten, meist interkantonal. Auf ihre Bestrebungen wirkt es somit wiederum sehr hemmend, wenn sie sich jeweils mit einem oder zwei Dutzend Kantonsregierungen verständigen müssen, und deshalb ist aus diesen Kreisen das Begehren nach einer eidgenössischen

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Regelung in letzter Zeit immer dringender erhoben worden. Verzögerungen und Kompromisse wären bei kantonaler Regelung unvermeidlich. Die Mitwirkung der Berufsverbände ist indessen gerade auf diesem Gebiet äusserst wertvoll, ja unentbehrlich. Die Verhältnisse in den einzelnen Berufen sind: zu verschiedenartig, als dass sie, abgesehen von einigen Grundsätzen, in gleicher Weise geregelt werden könnten. Die Aufstellung der nötigen Bestimmungen für die einzelnen Berufe innerhalb des gemeinsamen gesetzlichen ßahniens erfolgt nun aber oft ·am zweckmässigsten durch die Berufsverbände unter .Vorbehalt der Genehrni.gung durch die zuständige Behörde. Auch bei der Durchführung der Massnahrnen wird es zweckmässig sein, die Berufsverbände zur Mitarbeit heranzuziehen.; All dies würde durch eine kantonale Eegelung bedeutend erschwert, wenn nicht verunmöglicht.

', · Die eidgenössische Eegelung erlaubt also nicht nur die nötige Zusammenfassung der bereits wirksamen Kräfte und eine Kräfteersparnis ! für den weitern Ausbau des Bestehenden, sondern ermöglicht überhaupt erst,: diesen Ausbau ohne Zögern und zweckentsprechend vorzunehmen. Auch beim besten Willen sind die Kantone unter den gegebenen Verhältnissen nicht in der Lage, dieses Ziel auf dem Wege der Revision und Ergänzung ihrer Gesetzgebung zu. erreichen. Unter diesen Urnständen darf sich der Bund der Übernahme der Aufgabe nicht., entziehen.

Der Erlass eines Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung erweist sich auf Grund all dieser Erwägungen als eine Xotwendigkeit. Aus dieser Erkenntnis heraus ist denn auch in den letzten Jahren von verschiedener Seite «ine Beschleunigung 'des Erlasses angestrebt worden.

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C. Verfassungsrechtliche Grundlage.

Die verfassungsrechtliche Grundlage für ein Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung hegt in Art. 34ter der Bundesverfassung. Wie schon im Geschäftsbericht des Bundesrates ,für das Jahr 1924 (S. 642) erwähnt wurde, ist die Frage .aufgeworfen worden, welche Tragweite dieser Verfassungsbestimmung zukomme. Die Entstehungsgeschichte und die ratio legis weisen ·darauf liin, dass dem Bund die Gesetzgebungsbefugnis in Handwerk, Industrie und Handei.übertragen werden sollte. Die Verwirklichung des im Jahre 1,908 auf: gestellten Programmes ist nur unter dieser Voraussetzung denkbar.

Die deutsche Eassung des Verfassungsartikels entspricht dieser Auffassung' da sie dem Bund die Befugnis gibt, «auf dem Gebiet des Gewerbewesens einheitliche Bestimmungen;» aufzustellen. Im französischen und italienischen 'Text der· Bundesverfassung ist aber der Ausdruck «Gewerbewesen» wiedergegeben durch «arts et métiers» und «arti e mestieri» -- Ausdrücke, deren Sinn viel enger ist. Diese A^erschiedenheit der Texte hat zu der erwähnten Frage über die Tragweite des Artikels 34tcr geführt, und es ist notwendig, hier näher auf : sie einzutreten.

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Der deutsche Ausdruck «Gewerbe» -wird in der Schweiz allerdings im gewöhnlichen Sprachgebrauch auch in einem engern Sinn verwendet, der nicht stark über das Handwerk hinausgreift, etwa noch den Kleinhandel einschliesst ; doch wissenschaftlich und gesetzestechnisch hat der Begriff unbestreitbar einen weitern Sinn. Das gilt insbesondere für die hier massgebliche schweizerischeGesetzessprache: vgl. BV Art. 31 und 34, ZGB Art. 61, 167, 191, 207, 220, 296, 350, 362, 403, 412, 421, OB Art. 61, 100, 101. 552, 865; in allen diesen Fällen ist «Gewerbe» im französischen Text mit «industrie» wiedergegeben, nicht mit( «arts et métiers», ebenso in den Spezialgesetzen, z. B. Markenschutzgesetz, Art. l, Ziff. 2. Umgekehrt wird der Ausdruck «industriel» der internationalen Übereinkommen regelmässig mit «gewerblich» ins Deutsche übersetzt. In OR Art. 459 bezieht sich der Ausdruck «Gewerbe» auf Bestimmungen über Prokura* und ist deshalb französisch einfach als «commerce» wiedergegeben; in einzelnen Fällen sehen wir als entsprechende französische Ausdrücke «profession», «établissement» oder «affaires», die eine ganz allgemeine Bedeutung haben (BV Art. 97, 108 und OE Art. 458, 462, 464 und 590). «Arts et métiers» und «arti e mestieri» sind bloss in Art. 34ter der Bundesverfassung und dem darauf bezüglichen Art. 362 des revidierten Obligationenrechts als entsprechende Ausdrücke zu finden. Dass «Gewerbe» hier plötzlich in einem engern Sinn aufzufassen sei, dies anzunehmen bestand für diejenigen, die nur den deutschen Text kannten oder beachteten, keine Veranlassung -- und tatsächlich machte niemand auf den engern französischen Text aufmerksam, im Gegenteil: es gingen die Postulate für die darauf zu gründende Gesetzgebung ebenfalls über den engern Begriff hinaus. So lag für eine einschränkende Auffassung des Begriffs kein Grund vor, und man mochte um so weniger daran denken, als auch in der kantonalen und ausländischen Gesetzessprache der Begriff in dem weitern Sinne üblich war; so bestimmte das bernische Gesetz «über das Gewerbewesen» als dessen Geltungsbereich: «Dem gegenwärtigen Gesetze sind alle Gewerbe und Berufe unterworfen, welche nicht bloss auf die Landwirtschaft gerichtet sind.» Einem engern französischen und italienischen steht also ein weiterer deutscher Text gegenüber. Man hat nun darauf hingewiesen, der
deutsche Text sei der ursprüngliche, während der französische und italienische auf eine schlechte Übersetzung zurückzuführen seien: Historisch trifft dies sicher zu; allein juristisch kann diesem Hinweis der Einwand gegenübergehalten werden,, dass alle drei Texte rechtlich als gleichwertig gelten. Man darf sich auch nicht etwa darauf berufen, dass selbst dann, wenn man die annehmenden Stimmen aller ganz oder teilweise französisch oder italienisch sprechenden Kantone -- Freiburg, Graubünden, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Berner Jura -- zu den verwerfenden hinzurechnet, doch immer noch eine annehmende Mehrheit an Stände- und Einzelstimmen sich ergeben hätte; auch das wäre kein juristisches, höchstens ein psychologisches Argument. Umgekehrt ist es nicht weniger verfehlt, auf gelegentliche Äusserungen eines Eedners im Parlament abzustellen, die vielleicht eine Beschränkung auf das Handwerk naha

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legen; denn ganz abgesehen davon, dass sich diese Äusserungen in keinem angeführten Fall unmittelbar auf die vorliegende Frage bezogen und übrigens ·wiederum durch Äusserungen aufgewogen werden, die im umgekehrten Sinn zu deuten wären, ist es nach Ansicht der neuern Eechtswissenschaft und des Bundesgerichtes grundsätzlich nicht angängig, solchen Äusserungen entscheidende Bedeutung beizumessen (vgl. besonders BGE 34, II, 826). Wichtiger ist, dass sowohl bei der Beratung im Parlament als auch in der Abstimmungskampagne unwidersprochen eine Eeihe von Postulaten für die Gesetzgebung auf ·Grund des neuen Verfassungsartikels aufgestellt worden sind, die sich teils ausschliesslich, teils vorwiegend auf Gebiete ausserhalb der «arts et métiers» ·bezogen, dass überhaupt die Beschränkung auf diese zu innern Widersprüchen führen musste und dass in der Tat die Gesetzgebung auf Grund des Art. 34ter bereits Gebiete umfasst, die über den engern Begriff hinausgehen. Aus diesen Gründen sind denn auch zwei neuere wissenschaftliche Abhandlungen, welche ·die Frage einlässlich untersuchen, zu dem Schiusa gekommen, es sei angesichts der Verschiedenheit der Texte derjenigen Auffassung der Vorzug zu geben, die diesen Verhältnissen entspricht, also der weitern Auffassung. Es sind dies ein Aufsatz von Prof. Dr. Germann in der Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins (Jahrgang 1924, S. 409 ff.) über die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes auf Grund von Art. 34ter der Bundesverfassung, und ein Gutachten von Prof. Dr.

Burckhardt über Auslegung und Revision des Art. 34ter der schweizerischen Bundesverfassung (März 1925), erstattet zuhanden der Schweizerischen Vereinigung für Sozialpolitik (damals Schweizerische Vereinigung zur Förderung des internationalen Arbeiterschutzes).

Schon in seinem Kommentar zur Bundesverfassung (2. Aufl. 1914, S. 314f.)

hatte Professor Burckhardt darauf hingewiesen, wie «wirkungslos und sinnlos» Vorschriften im Gebiet der Gewerbegesetzgebung oft wären, «wenn sie nicht auf die fabrikmässigen Betriebe angewendet werden könnten, z. B. die Bestimmungen über den unlautern Wettbewerb und Berufsverbände. Und in der Tat», heisst es dort weiter, «kann diese Beschränkung nicht gewollt sein.

Die Fabrik ist nicht ein besonderer Gewerbezweig, der für sich geregelt werden könnte, sondern lediglich eine durch
Umfang und Intensität ausgezeichnete Form des Betriebes. Fabrik steht nicht in logischem Gegensatz zu Gewerbe, sondern ist nur eine besondere Form des Gewerbebetriebes. Wenn Vorschriften über unlauteres Geschäftsgebaren, Lehrlingsausbildung, Arbeitsnachweis oder Schlichtung von Streitigkeiten notwendig werden, sind sie nicht weniger notwendig,' weil das Gewerbe mit fünf statt bloss mit vier Gesellen oder weil es mit Maschinen statt von Hand betrieben wird.» Die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes auf Grund von Art. 34ter ist nach Professor Burckhardt auch für den Handel «nicht zu bezweifeln», und dasselbe gilt (Gutachten S. 3) für die Fuhrhalterei, das Gastgewerbe, die Obstbrennerei, die Stellenvermittlung, die Wäscherei, das Baugewerbe und den Bergbau. Prof. Dr. Germann hat darauf aufmerksam gemacht, wie widerspruchsvoll übrigens die Annahme wäre, dass dem Bund die Gesetzgebungsbefugnis für die Grossindustrie, den Handel und

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Verkehr versagt sei mit Bezug auf Gegenstände, die er für das Handwerk regeln kann; denn der Grund, weshalb die Gesetzgebungsbefugnis des Bundesfür das Gewerbewesen verlangt worden ist, die Schaffung gleicher Konkurrenzbedingungen angesichts der Tatsache, dass der Wettbewerb immer weniger auf das Kantonsgebiet beschränkt blieb (vgl. Scheidegger, Das B echt der Gesetzgebung über das Gewerbewesen, S. 5, 20, 23 f.), -- dieser Grund trifft für Grossindustrie, Handel und Verkehr noch in viel höherem Grade zu als für das Handwerk. Der Schweizerische Gewerbeverband betonte in seiner Eingabe vom 13. August 1925, die ganze Arbeit des Verbandes im Interesse des Zustandekommens dieser Gesetzgebung habe nie einen andern Sinn gehabt; die ratio legis habe von allem Anfang an die weitere Auslegung verlangt (ebensoProtokoll der Jahresversammlung 1925 in Baden, S. 15). Dementsprechend bezogen sich denn auch die Postulate, zu deren Verwirklichung Art. 34ter in die Bundesverfassung auf genommen wurde, grossenteils auf Gebiete, die nicht zum Handwerk gehören (Germann, a. a. 0., 8. 413f.; Burckhardt, Gutachten, S. 2; ferner Volkswirtschaft, Arbeitsrecht und Sozialversicherung der Schweiz, Bd. I, S. 464*) : so die Schlichtung von Konflikten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern., Vermeidung vonsolchen Kämpfen, Massnahmen gegen den unlautern Wettbewerb, Einschränkung des Plausierhandels und der Ausverkäufe; man vergleichedarüber insbesondere die Publikationen des Gewerbevereins und seiner Führer Scheidegger und Boos-Jegher, die Botschaften des Bundesrates an die Bundesversammlung betr. Einführung des Eechts der Gesetzgebung über das Gewerbewesen vom 25. November 18921) und vom 3. November 1905 2), die Äusserungen in der Presse vor der Abstimmung im Jahre 1908, sowie das Programm der eidgenössischen Gewerbegesetzgebung, das in der Konferenz vom 30. November 1908 von den Vertretern des Schweizerischen Gewerbevereins, desSchweizerischen Handels- und Industrievereins, des Kaufmännischen Vereins, des Arbeiterbundes und des Bauernverbandes unter dem Vorsitz des Chefs der Industrieabteilung des eidgenössischen Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartements aufgestellt wurde.

Am besten entspricht also der deutsche Text dem Sinn und Zweck der durch Art. 34ter dem Bund verliehenen Gesetzgebungsbefugnis. Bundesrat und
Bundesversammlung haben auch nie gezögert, den Art. 84ter im ^eitern Sinne auszulegen und anzuwenden. So geht schon aus der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bevision des Fabrikgesetzes vom 6. Mai 1910 3) deutlich hervor, dass die zukünftige eidgenössische Lehrlingsgesetzgebung nicht nur das Handwerk, sondern die Industrie im weitesten Sinne umfassen sollte. In diesem Sinne enthält denn auch der Art. 77 des Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 *) eine Anspielung auf das zu erwartende Bundesgesetz über das Lehrlingswesen. In der Bundesversammlung *) Bundesblatt 1892, Bd. V, S. 366.

Bundesblatt 1905, Bd. V, S. 538.

Bundesblatt 1910, Bd. III, S. 575.

) Gesetzsammlung, Bd. 30, S. 535.

2 ) 3 ) 4

73»

ist eine andere Auffassung nicht zum Ausdruck gelangt. Der Bundesrat hat sich sodann in seiner Botschaft vom 11. April 1919 betreffend die Ordnung des ArbeitsVerhältnisses einlässlich über die Frage ausgesprochen (Bundesbl. 1919, Bd. II, S. 31--34) und dabei Handel und Industrie ausdrücklich dem Geltungsbereich des Art. 34ter unterstellt; die Bundesversammlung hat diese Auslegung durch Eintreten auf die Vorlage sanktioniert und diese selbst einstimmig angenommen. Allerdings wurde das Gesetz in der Volksabstimmung vom 21. März 1920 verworfen, immerhin nur mit dem kleinen Mehr von 1946 Stimmen; schuld daran waren aber nicht verfassungsrechtliche Gründe. Ferner kann auf zwei weitere, tatsächlich in Rraft getretene Gesetze hingewiesen werden, die sich ebenfalls auf Art. 34ler stützen, wiewohl der Geltungsbereich iiicht auf die «arts et métiers» beschränkt ist: das Gesetz vom 31. März 1922 über die Beschäftigung der jugendlichen und weil ilichen Personen in den Gewerben *) und das Gesetz vom 17. Oktober 1924 liber die Beitragsleistung an die Arbeitslosenversicherung 2). Endlich sei noch das Gesetz vom 16. Oktober 1924 betreffend Einschränkung der Erstellung und Erweiterung von Gasthöfen 3) erwähnt; obgleich überhaupt nicht das eigentliche Handwerk betreffend, beruht es doch auch auf Art. 84ter.

Die engere Interpretation würde die Verwirklichung fast aller Postulate zur Gesetzgebung, um derentwillen Art. 34ter in die Bundesverfassung aufgenommen worden ist. verunmöglichen, insbesondere die Gesetzgebung zum Schutz der kaufmännischen Angesteliten, aber auch den Ausbau der Arbeiterschutzgesetzgebung im allgemeinen, Massnahmen zur Verhütung und Beilegung von Arbeitskonflikten und dergleichen in der Industrie, wofür Art. 34 der Bundesverfassung über die Arbeit in den Fabriken nicht ausreicht, ferner die Verwirklichung der meisten Postulate, die der Schweizerische Gewerbeverband für die Gesetzgebung auf Grund von Art. 34ter aufgestellt hat. Weite Kreise unseres Volkes würden dadurch um die Frucht jahrzehntelanger Bemühungen gebracht, von denen sie in gutem Glauben angenommen hatten, sie seien in der Verfassung verankert. Damit würde man die Gefahr sozialer und politischer Spannungen heraufbeschwören, die sich vermeiden lässt, wenn Art. 34ter entsprechend der ratio legis ausgelegt, also auch auf Industrie und Handel anwendbar erklärt wird.

f

D. Richtlinien.

I. Gegenständliche Abgrenzung.

Zweck des Gesetzes ist es, für eine tüchtige berufliche Ausbildung des Nachwuchses zu sorgen. Im Gegensatz zu den kantonalen Gesetzen hat es sich deshalb nicht mit dem Lehrlingsschutz zu befassen. Damit soll jedoch keineswegs die Berechtigung solcher Schutzbestimmungen verneint werden. Aber sie gehören nicht in dieses Gesetz, sondern in ein Arbeiterschutzgesetz, das sich *) Gesetzsammlung, Bd. 39, S. 232.

2 ) Gesetzsammlung, Bd. 41, S. 235.

3 ) Gesetzsammlung, Bd. 41, S. 50.

740 ausser auf Lehrlinge mindestens auch auf die andern Minderjährigen bezieht, ·wie etwa Art. 30 ff. des genferischen Gesetzes «sur le travail des mineurs»; denn es ist nicht einzusehen, warum Bestimmungen über die Arbeitszeit, über Massnahmen hygienischer Art und dergleichen nur den Lehrlingen zugute kommen sollen. Werden sie auf alle Minderjährigen ausgedehnt, die in den gleichen Berufsarten und Betriebsformen tätig sind, so verfällt der Betriebsinhaber auch viel weniger der Versuchung, das Lehrverhältnis durch ein vorgetäuschtes Dienstverhältnis zu umgehen.

Während also hinsichtlich des Lehrlingswesens, insbesondere des Lehrlingsschutzes, der Gegenstand der Vorlage enger umgrenzt ist als in den kantonalen Gesetzen, geht sie in anderer Hinsicht weit darüber hinaus. Sie bezieht sich nicht nur auf die Berufslehre, sondern auch auf die Anlernung, und da sie die Förderung der beruflichen Ausbildung auf allen Stufen zum Ziel hat, enthält sie ferner einerseits Bestimmungen über Vorlehrkurse, anderseits unterstützt sie die Einrichtung von Gesellen- und Meisterkursen und ähnlichen höheren Fachkursen zur beruflichen Weiterbildung nach der Lehrabschlussprüfung, als Ziel dieser Weiterbildung staatlich anerkannte Meisterprüfungen und andere höhere Fachprüfungen vorsehend. Im einzelnen werden die Bestimmungen selbst auf dem Gebiet der eigentlichen Berufslehre wesentlich über die kantonalen Gesetze hinausgehen. So soll besonders dafür gesorgt werden, dass sowohl die Ausbildung im Lehrbetrieb als im beruflichen Unterricht und in den ergänzenden Kursen durch sachkundige Lehrkräfte an die Hand genommen und richtig durchgeführt wird. Durch einheitliche Mindestanforderungen an die Lehrabschlussprüfungen in den verschiedenen Berufen kann der Stand der Ausbildung allmählich auf eine bestimmte Stufe gehoben und dem Fähigkeitszeugnis, das auf Grund dieser Prüfung erworben wird, ein bestimmter, allgemein anerkannter Wert verliehen werden. Die Lehrabschlussprüfung soll überhaupt gewissermassen zum Angelpunkt der beruflichen Ausbildung gemacht werden: einerseits bildet sie für den Lehrling -- und in gewissem Sinn auch für den Meister -- einen Prüfstein der erfolgten Ausbildung, und anderseits bildet das Fähigkeitszeugnis die Voraussetzung sowohl für das Brecht, sich als gelernten Berufsangehörigen zu bezeichnen, als
auch für die Zulassung zur höhern Ausbildung, insbesondere für die Zulassung zur Meisterprüfung oder einer ähnlichen höheren Fachprüfung. -- Auf weitere Neuerungen und Eeformen ist bereits in Abschnitt B hingewiesen worden. Die Berufsberatung, deren Bedeutung für die berufliche Ausbildung ausser Frage steht, soll bei den Bundesbeiträgen berücksichtigt werden.

II. Aufgabe der Kantone.

So notwendig der Eiiass eines Bundesgesetzes zur Förderung der beruflichen Ausbildung erscheint, so notwendig ist es, auf die Mitarbeit der Kantone zählen zu können, insbesondere bei der Durchführung. Die Schaffung eines eidgenössischen Beamtenapparates muss durchaus vermieden werden. Übrigens verfügen die kantonalen Behörden, Lehrlingskommissionen usw., die bisher

741 mit dem Vollzug der kantonalen Massnahmen betraut waren, bereits über eine wertvolle Erfahrung, auf der auch weiterhin aufgebaut werden soll. Der Bund ivird sich im wesentlichen auf die Aufstellung der Grundsätze beschränken können. Der Vollzug soll Sache der Kantone bleiben. Auch der Erlass der Ausfuhrungsvorschriften soll den Kantonen zustehen; der Bund wird einheitliche Vorschriften nur aufstellen, wo dies nötig ist. Ferner ist es die zuständige kantonale Behörde, die im Einzelfall zu entscheiden hat : so bei der Unterstellung unter das Gesetz, bei der Aberkennung des Hechts zur Haltung von Lehrlingen, bei der Genehmigung des Lehrvertrages, bei Gesuchen um Dispensation von der Pflicht zum Besuch des beruflichen Unterrichts usw.

(um Missverständnissen vorzubeugen, sei gleich bemerkt, dass als zuständige kantonale Behörden Lehrlingskommissionen und ähnliche Kommissionen von Fachleuten bezeichnet werden können). Aufgabe der Kantone ist auch die Organisation des beruflichen Unterrichts, die Veranstaltung der Lehrabschlussprüfungen, soweit diese nicht von den Berufsverbänden durchgeführt werden, so^ie die Strafverfolgung. Es genügt, dem Bundesrat die Oberaufsicht über den Vollzug vorzubehalten.

Wird der Erlass von Bundesvorschriften geplant, so soll den Kantonen in der Eegel Gelegenheit zur Meinungsäusserung geboten werden. Eine solche Mitwirkung bei der Aufstellung der Vorschriften liegt zugleich im Interesse eines reibungslosen Vollzuges.

III. Mitwirkung der Berufeverbände.

Von grosser Bedeutung ist ferner die Mitwirkung der Berufsverbände, wie schon im Abschnitt B hervorgehoben wurde. Die Ausbildung eines tüchtigen Nachwuchses wurde von den Zünften als eine ihrer vornehmsten Aufgaben angesehen, und sie haben sich auf diesem Gebiete unbestreitbare Verdienste erworben. Mit der Abschaffung der Zünfte ging dann die berufliche Ausbildung ganz bedenklich zurück; erst als gegen Ende des vorigen Jahrhunderts die Gewerbevereine und andere berufliche Organisationen sich wieder der Sache annahmen und mit staatlicher Hilfe an die Förderung der vernachlässigten Ausbildung herantraten, wurde es besser. Es ist von vornherein klar, dass staatliche Massnahmen ohne die sachkundige Mitwirkung der Berufsverbände den Zweck nicht erreichen könnten.

Die beruflichen Organisationen haben sich bereitwillig zur
Verfugung gestellt. Insbesondere haben die Vertreter der Berufsverbände des Handwerks bei der Beratung des Vorentwurfs an der Jahresversammlung des Schweizerischen Gewerbeverbandes in Baden 1925 erneut ihren Willen kund getan, an der Aufstellung und Durchführung von Bestimmungen auf diesem Gebiete mitzuwirken; der Gewerbeverband hat diese Stellungnahme zu der seinigen gemacht und in seiner Eingabe zum Vorentwurf des Arbeitsamtes nicht nur die dort vorgesehenen Bestimmungen dieser Art begrüsst, sondern noch darüber hinausgehende Anträge i gestellt. Auch von Arbeitnehmerseite sind diese Bestrebungen ausdrücklich unterstützt worden (Eingaben des Gewerkschafts^ Bundesblatt.

80. Jahrg.

Bd. II.

58

742 blindes, des Christlichsozialen Arbeiterbundes und der Union Helvetia, vgL auch Kaufmännisches Zentralblatt vom 20. Februar 1925).

Insbesondere wird man die Veranstaltung der Prüfungen oft den Berufsverbänden überlassen können. Voraussetzung dafür ist einerseits, dass der Berufsverband sich selbst hierzu bereit erklärt, und anderseits, dass er die nötige Gewähr für sachgemässe und unparteiische Durchführung der Prüfungenbietet. Ferner sollen die Berufsverbände bei wichtigen Massnahmen, die ihren Beruf betreffen, \organgig angehört werden, ja in manchen Fällen wird es sich sogar rechtfertigen, den Berufsverbänden die Initiative vorzubehalten in der Weise, dass nur auf ihre Veranlassung für den betreffenden Beruf dievorgesehenen ergänzenden Massnahmen angeordnet werden sollen, z. B. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge, die in einem Betrieb gleichzeitig gehalten werden dürfen, Einführung von Zwischenprüfungen, Bestimmung der normalen Lehrzeit in dem Beruf und dergleichen. Ihre Sache wird auch die Aufstellung von Lehrprogrammen und Bestimmungen über die Anforderungen an die Prüfungen sein.

Als Berufsverbände haben hier auch Organisationen zu gelten, denen Betriebe mit Angehörigen verschiedener verwandter Berufe angeschlossen sind, z.B. wird der Verband der Maschinenindustriellen nicht nur für Mechaniker und Schlosser, sondern auch für Giesser und Dreher anzuhören sein. Ferner kommen als Berufsverbände sowohl die beteiligten Arbeitnehmer- als die beteiligten Arbeitgeberorganisationen in Betracht; die Lehrabschlussprüfungen sind bisher für die handwerklichen Beruf e in der Eegel von den Meisterverbänden, für die kaufmännischen von den Arbeitnehmerverbänden durchgeführt worden.

Für die im Gesetz vorgesehenen ergänzenden Verordnungen sollen, wo durch Berufsordnungen gemeinsamer Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder durch Gesamtarbeitsverträge oder andere Vereinbarungen zwischen den beidseitigen Organisationen Bestimmungen aufgestellt worden sind, diese in erster Linie massgebend sein. Wo getrennte Organisationen bestehen, ist das Vorschlagsrecht nicht von der beidseitigen Zustimmung abhängig zu machen; doch soll jeweils vor Erlass der Verordnung allen beteiligten Organisationen Gelegenheit zur Meinungsäusserung geboten werden. Die Voraussetzungen des Vorschlagsrechtes, sowie das
Verfahren für die Gutheissung der Vorschläge werden im übrigen zweckmässigerweise auf dem Verordnungswege geregelt.

IV. Verhältnis zum bisherigen Recht.

Das Gesetz beansprucht absolute Geltung mit Bezug auf die darin geregelten Materien ; kantonales Recht kann daneben nur bestehen, soweit solches ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist. Allerdings wird dies sehr häufig der Fall sein, indem durch das Gesetz nur die grundlegenden Bestimmungen aufzustellen und der Erlass der Vollzugsvorschriften Sache der Kantone sein wird.

Die kantonalen Lehrhngsgesetze sollen mit dem Inkrafttreten diese* Gesetzes nur soweit aufgehoben werden, als sie sich auf Verhältnisse beziehen,

743

die durch das Bundesgesetz geregelt werden ; die Bestimmungen über den Lehrlingsschutz z. B. bleiben deshalb in Kraft, solange das als Teil der Gewerbegesetzgebung in Aussicht genommene Bundesgesetz über den Arbeiterschutz nicht erlassen ist. Auch im übrigen wird es sich sachlich im wesentlichen nicht um eine Beseitigung, sondern im Gegenteil um einen Ausbau des bereits Bestehenden handeln. Die bisherigen Massnahmen und Einrichtungen, die sich bewährt haben, können durch die kantonalen Ausführungsvorschriften auf der Grundlage des Bundesgesetzes weiter geführt werden.

In bezug auf das Bundesgesetz über die Beschäftigung der jugendlichen und weiblichen Personen, insbesondere dessen Bestimmungen über das Mindestalter, darf das Gesetz keine abweichenden oder einschränkenden Bestimmungen aufstellen, schon deshalb nicht, weil hierüber eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht. Dagegen ist Art. 77 des Fabrikgesetzes, der durch Erlass des vorliegenden Gesetzes gegenstandslos wird, aufzuheben. Ebenso können die Bundesbeschlüsse zur Förderung des beruflichen Bildungswesens durch entsprechende Bestimmungen in dieser Vorlage ersetzt werden. Dies empfiehlt sich nicht nur, weil sie dem gleichen Zwecke dienen und deshalb nach ihrem Gegenstände hierher gehören, sondern auch weil sich damit die erwünschte Gelegenheit bietet, für jene Beschlüsse eine einheitliche gesetzliche Grundlage zu schaffen; die genannten Bundesbeschlüsse sind nämlich nicht nur formell sehr verschiedenartig und darum wenig übersichtlich, sondern weichen auch inhaltlich zum Teil voneinander ab, ohne dass sich für diese Abweichungen andere als historische Gründe anfuhren Hessen.

Das Gesetz schafft öffentliches Becht. Diesem hat die privatrechtliche Eegelung zu weichen. Hinsichtlich der Berufslehre sollen jedoch die Bestimmungen des Obligationenrechts insoweit Platz greifen, als das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Dies gilt nicht nur für die allgemeinen Grundsätze des Obligationenrechts über Vertragsabschluss, Nichtigkeit, Willensmängel, Schadenersatz usw., sondern auch für die besondern Bestimmungen über den Lehrvertrag. Wird eine entsprechende Vorschrift in das Gesetz aufgenommen, so werden einige Bestimmungen, die noch der1 Vorentwurf enthielt, entbehrlich, so Art. 14 über das Lehrzeugnis des Betriebsinhabers, der dem Art. 342 des OB
entspricht, und Abs. 2 des Art. 19, wonach in Übereinstimmung mit OE Art. 352 unverschuldete Krankheit von verhältnismässig kurzer Dauer und die Leistung schweizerischen obligatorischen Militärdienstes nicht als Grund zur Aufhebung des Lehrverhältnisses anerkannt wird, ferner Art. 11, Abs. 2, der bloss eine nähere Ausführung der Bestimmungen von Oß Art. 99 und 828 bildet. Pur die Aufstellung öffentlich-rechtlicher Vorschriften mag als Bichtschnur gelten, dass nur da, wo das allgemeine Interesse an der beruflichen Ausbildung eine Bestimmung verlangt, eine solche in das Gesetz aufgenommen werden soll. Aus diesem Grunde ist auch Art. 6, Abs. 2, des Vorentwurfs über die Nichtigkeit der Konkurrenzverbote zu streichen, da die Bestimmung, mag sie an sich wünschbar sein, weder unmittelbar noch mittelbar auf die berufliche Ausbildung von Einfluss ist.

744

E. Bemerkungen zu den einzelnen Abschnitten des Entwurfs.

I. Geltungsbereich. Art. 1.

Die grosse Expertenkommission, deren Beschlüsse seinerzeit dem Arbeitsamt als Grundlage für die Aufstellung seines Vorentwurfs dienten, war einstimmig der Ansicht, der Geltungsbereich des Gesetzes sei möglichst -weit zu ziehen, und im gleichen Sinne äusserten sich die meisten Eingaben zum Vorentwurf. Selbstverständlich darf über den Rahmen der Verfassung nicht hinausgegangen werden. Der Vorentwurf bestimmte deshalb als Geltungsbereich Handwerk und Industrie, Handel und Verkehr, während die sogenannten liberalen und künstlerischen Berufe sowohl als Land- und Hauswirtschaft grundsätzlich, weil nicht unter B V Art. 34ter fallend, ausgeschlossen wurden.

In der Tat kann den Begehren, auch Land- und Hauswirtschaft einzubeziehen, mangels verfassungsrechtlicher Grundlage nicht stattgegeben werden; dagegen steht es selbstverständlich den Kantonen frei, sie mit einzubeziehen. Anderseits entspricht die Unterstellung nicht nur des Handwerks, sondern auch der Industrie, des Handels und Verkehrs, der die Eingaben in überwiegender Zahl zustimmen, der Verfassung sowohl als auch den Bedürfnissen (vgl. oben B und G). Der Deutlichkeit wegen sollen auch Gastwirtschaft und Heimarbeit ausdrücklich aufgeführt werden, wie der Zentralverband der Arbeitgeberorganisationen vorgeschlagen hat. Ob der Betrieb privat sei oder etwa kommunal oder kantonal, macht keinen Unterschied. Betreibt z. B. eine Gemeinde eine Gasfabrik oder ein Elektrizitätswerk, so fällt das Lehrverhältnis der Mechanikerlehrlinge, die dort eingestellt werden, selbstverständlich unter das Gesetz, wie denn auch dem eidgenössischen Eabrikgesetz kantonale und kommunale Gasfabriken, Elektrizitätswerke, Kehrichtverbrennungsanstalten, Sägewerke von Porstverwaltungen und dergleichen unterstellt sind. Hier wie dort kommt es nicht auf die Bechtsnatur des Betriebes an. Massgebend ist hier vielmehr die Art des Berufes, für den die Ausbildung erfolgt. Handwerkliche, industrielle und kaufmännische Berufe gehören hierher, während die eigentliche Verwaltung nicht der Gesetzgebungsbefugnis des Bundes nach Art. 34ter unterliegt.

Entsprechend verhält es sich mit den Betrieben des Bundes und der konzessionierten Transportanstalten. Sofern sie dem eidgenössischen Fabrikgesetz unterliegen, sollen sie ohne weiteres dem Gesetz unterstellt sein. Immerhin sind einzelne Bestimmungen,
wie diejenigen über kantonale Befugnisse, auf sie nicht anwendbar. Näheres darüber zu bestimmen ist Sache der Vollziehungsvorschriften. Für das übrige Personal des Bundes und der Transportanstalten ist die Unterstellung unter das Gesetz nicht ohne weiteres gegeben. Für die Ausbildung der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, sowie der Stationslehrlinge der Transportanstalten z. B. bestehen besondere Vorschriften, die sich bewährt haben. Es handelt sich hier um Funktionen eigener Art, auf

745 die bei der Ausbildung Bücksicht genommen werden muss. Dagegen ist es ·wohl zweckmässig, für Personalkategorien, bei denen solche besondere Verhältnisse nicht vorliegen, die Möglichkeit der Unterstellung vorzusehen. Da sich diese Einzelheiten im Gesetz selber nicht abschliessend ordnen lassen, so ist es angezeigt, die Entscheidung hierüber dem Bundesrat zu überlassen.

Über die Unterstellung unter das Gesetz entscheidet im Einzelfall die zuständige kantonale Behörde. Im Entwurf des Gewerbeverbandes 1918 war hiefür der Entscheid des Bundesrates nach Anhörung der Kantonsregierung, im Vorentwurf des Arbeitsamtes der Entscheid der Kantonsregierung, jedoch mit Eekursrecht an den Bundesrat vorgesehen; auch dieses Eekursrecht ist in einzelnen Meinungsäusserungen als unerwünscht bezeichnet worden, und deshalb hat der bereinigte Entwurf den Entscheid im Einzelfall völlig der kantonalen Behörde überlassen. Dafür musste nun aber eine Bestimmung aufgenommen werden, wonach der Geltungsbereich auf dem Verordnungswege näher geregelt werden kann; auf solche Weise ist es möglich, allzu grosse Ungleichheiten in der Anwendung zu vermeiden. Der Bund kann also nur allgemeine Normen aufstellen; diese können indessen nach Bedarf ergänzt werden. Nähere Bestimmungen werden insbesondere erforderlich sein zur Abgrenzung gegen die liberalen Berufsarten einerseits und gegen die Landwirtschaft anderseits (Bestimmungen über Zahntechniker, Drogisten und dergleichen, über Gärtner und Käser). Auch bei privaten Verwaltungen, Notariaten usw. mag die Abgrenzung zweifelhaft sein. Massgebend ist auch hier wieder der Beruf, für den die Ausbildung erfolgt, nicht der Erwerbszweig, dem der Betrieb dient.

Die Bestimmungen des Gesetzes bzw. die Vorschriften über die Berufslehre sind auf Lehrwerkstätten und Fachschulen sinngemäss anwendbar, sofern sie der Ausbildung in den unter das Gesetz fallenden Berufen dienen (s. darüber Art. 22).

Selbstverständlich gelten alle Bestimmungen des Gesetzes unter den gleichen Voraussetzungen auch für die weiblichen Personen (redaktionell vgl.

Art. 38).

II. Beruîslehre. Art. 2--22.

Der Abschnitt beginnt mit einer Definition des Lehrlings. Die altern kantonalen Gesetze enthalten darüber keine Bestimmung. Das hat sich als Mangel erwiesen. Art. 2 bezeichnet, entsprechend den in- und ausländischen
Begriffsbestimmungen, als wesentliches Merkmal des Lehrverhältnisses die Beschäftigung zu dem Zweck, einen bestimmten Beruf zu erlernen. Volontäre, die nicht in allen Arbeiten des Berufs ausgebildet zu werden wünschen, um nachher beliebig darin verwendet werden zu können, sondern sich für eine bestimmte Stellung vorbereiten wollen, oder Praktikanten, die bereits eine Ausbildung im Beruf erhalten haben und diese nun erproben und ergänzen möchten, fallen nicht darunter.

746

Schwierig ist die Abgrenzung zwischen Berufen, die eine systematische Lehre erfordern, und Eoutinearbeit, die bloss gewisse Fertigkeiten voraussetzt und deshalb nur einer einfachen Anleitung bedarf, in der ausschliesslich auf die besondern Betriebsverhältnisse abgestellt wird. Es lassen sich wohl sachliche Kriterien für diese Abgrenzung aufstellen; doch bliebe damit die Abgrenzung im Einzelfall dennoch oft zweifelhaft. Trotz oder gerade wegen der Schwierigkeit der Abgrenzung erscheint eine gesetzliche Bestimmung hierüber sehr Wünschenswert. Wert hat sie aber nur, wenn es gelingt, ein einfaches, klares Kriterium zu finden. Dafür eignet sich am besten die Zeit, die zur Erlernung nötig ist. Auf diese Weise lassen sich gleichzeitig Verhältnisse ausscheiden, denen der Charakter einer Berufslehre vielleicht an sich nicht abzusprechen Wäre, bei denen aber die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften z. B. über die Formalitäten des Vertragsabschlusses, die Werkstattbesuche, die Pflicht zum Besuch des Unterrichts usw. sich nicht lohnen würde. Manchenorts, besonders in der Ostschweiz, ist es Gewohnheitsrecht geworden, die Grenze bei sechs Monaten Lehrzeit zu ziehen; ausdrucklich ist diese HalbJahres grenze auch im bernischen Gesetz festgelegt, allerdings nur hinsichtlich der Pflicht zur Lehrabschlussprüfung. Entsprechend dem einhelligen Wunsch der kleinen Expertenkommission hatte das Arbeitsamt im Vorentwurf die Grenze auf drei Monate herabgesetzt. Dagegen sind nun in den meisten Eingaben Bedenken geltend gemacht worden. Von mancher Seite, insbesondere auch vom Gewerbeverband, wird die Grenze bei sechs Monaten befürwortet; von der Industrie, die vor allem durch den Zentralverband der Arbeitgeberorganisationen zu Worte kam, wird ein Jahr als Mindestmass für eine tragbare Abgrenzung bezeichnet. Durchgeht man die Liste der im Lehrvertragsformular des Gewerbeverbandes aufgeführten Berufe mit beigedruckter Lehrzeitdauer, so findet man einzig für Holzschuhmacher eine kürzere Lehrzeit als ein Jahr, und hier kann wohl auf die gesetzlichen Vorschriften verzichtet werden.

Selbstverständlich sollen es die Parteien nicht in der Hand haben, durch aussergewöhnliche Festsetzung der Lehrzeitdauer nach Belieben sich dem Gesetz zu unterstellen oder nicht; massgebend bleibt vielmehr die Dauer, die allgemein für die Ausbildung
im Beruf als nötig erachtet wird. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass nach Art. 15 auf dem Verordnungsweg Bestimmungen über die normale Lehrzeit in den einzelnen Berufen aufgestellt werden können.

Die Gegenleistung des Lehrlings für die Ausbildung, die ihm zuteil wird, bestand früher meist in einem Lehrgeld. Ein solches ist nun aber je länger je weniger üblich. Fällt es weg, so ist als Gegenleistung des Lehrlings nur noch seine Arbeit anzusehen. Häufig erhält er für diese sogar noch einen kleinen Lohn. Der Entwurf überlässt dieEegelung durchaus den Parteien (Art. 7, lit. /).

Art. 6 bestimmt -- wie schon OE Art. 325 und die kantonalen Gesetze -- dass das Lehrverhältnis durch schriftlichen Vertrag zu regeln sei, der nach Art. 7 einerseits vom Betriebsinhaber, anderseits vom Lehrling und

747

~vom Inhaber der elterlichen Gewalt oder dem Vormund des Lehrlings zu unterzeichnen ist ; ausgenommen sind nur die Fälle, in denen der Lehrling im Geschäft seiner Eltern oder seines Vormundes die Lehre macht. Das Erfordernis der Schriftlichkeit darf nun aber nicht dazu fuhren, dass die Parteien durch Unterlassung des schriftlichen Vertragsabschlusses der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften ausweichen können. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Pflicht zur Anzeige gemäss Art. 7 und 8. Deshalb bestimmt Art. 9, dass in solchen Fällen die gesetzlichen Vorschriften gleichwohl anwendbar seien, sofern wenigstens tatsächlich die Voraussetzungen eines Lehrverhàltnisses gemäss Art. 2 erfüllt sind. Eine ähnliche Bestimmung enthält bereits das aargauische Gesetz in § 25. Es folgt daraus ohne weiteres, dass der Abschluss des Vertrages in der vorgeschriebenen Form und die Erstattung der Anzeige «ine Pflicht darstellen, zu deren Erfüllung die Parteien verhalten werden können, deren Unterlassung durch den Betriebsinhaber denn auch unter Strafe gestellt wird (Art. 55. lit. a). Trotz alledem besteht noch die Gefahr, dass in einzelnen Berufen Gepflogenheiten einreissen, durch die versucht wird, dem Gesetz sich zu entziehen, ohne dass eine Umgehung im Sinne des Art. 8 anzunehmen ·wäre. Im dritten Absatz des Art. 2 ist deshalb die Möglichkeit vorgesehen, Bestimmungen betreffend die Anwendbarkeit des Gesetzes auf Minderjährige aufzustellen, bei denen vielleicht die Voraussetzungen des ersten Absatzes nicht restlos zutreffen (selbstverständlich kommen dabei Minderjährige mit bereits abgeschlossener beruflicher Ausbildung nicht in Betracht, wobei es gleichgültig bleibt, ob diese Ausbildung in einer Meisterlehre oder in einer Lehrwerkstätte oder Fachschule erworben worden ist). Immerhin soll die Ausdehnung nur auf Vorschlag der betreffenden Berufsverbände möglich sein, und auch den Kantonen ist vorgängig Gelegenheit zur Meinungsäusserung zu geben. Diese Lösung hält sich etwa auf der mittleren Linie zwischen der ablehnenden Haltung vieler Arbeitgeberverbände einerseits und noch wesentlich weiter gehenden Bestrebungen anderseits, und entspricht Anregungen, ·die in ähnlicher Form in den Eingaben des Kantons Baselland, des bernischen Handels- und Industrievereins, des Buchdruckervereins, der Handels-. Industrie- und Arbeitskammer
des Kantons Neuenburg und der dem Schreiben ·des Kantons Neuenburg beigelegten Meinungsäusserung der kantonalen Lehrlingsämter der romanischen Schweiz und des Tessin gemacht worden sind.

Der Kaufmännische Verein hatte seinerzeit ein Postulat aufgestellt, wonach grundsätzlich jeder Minderjährige, der in einem unter das Gesetz fallenden Beruf beschäftigt ist, als Lehrling im Sinne des Gesetzes gelten soll, sofern er nicht durch Zeugnis nachweist, dass er bereits eine Lehre bestanden hat.

Nach Art. 30 des genferischen Gesetzes «sur le travail des mineurs» können in Crenf sogar gegenwärtig schon die Bestimmungen über die Berufslehre auf alle Minderjährigen in den unter das Gesetz fallenden Berufen angewandt werden, und selbst der Gedanke einer obligatorischen Berufslehre ist gelegentlich von einzelnen Magistraten ins Auge gefasst worden. Gewiss ist es von grösster Wichtigkeit, viele junge Leute einen Beruf erlernen zu lassen; doch würden

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allgemein gehaltene Vorschriften dieser Art dem Bedarf der modernen Wirtschaft an Hilfsarbeitern nicht entsprechen und hätten finanzielle Polgen, die der Staat vorläufig jedenfalls nicht auf sich nehmen könnte.

Der Vorentwurf enthielt in Art. 8 eine Bestimmung, der zufolge auf Vorschlag der betreffenden Berufsverbände der Eintritt in die Lehre für einzelne Berufe vom Nachweis einer bestimmten Schulbildung oder der Vorlage eines Eignungszeugnisses abhängig gemacht werden könnte. Die Bestimmung ist vom Kaufmännischen Verein Basel als «sehr zeitgemäss und nützlich»bezeichnet worden; die Genfer Handelskammer fand sie grundsätzlich richtig, möchte aber die Kompetenz der kantonalen Behörde zuweisen; von einigen Weitern Verbänden wurde sie stillschweigend gebilligt. Dagegen haben der Schweizerische Gewerbeverband, der Zentralverband der Arbeitgeberorganisationen, die Bankiervereinigung und eine Eeihe von Handelskammern Streichung beantragt, wobei zum Teil auch verfassungsrechtliche Bedenken betreffend Einschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit geltend gemacht worden sind.

Die Lehrlingskornniission Schaffhausen äusserte sich ebenfalls ablehnend mit folgender Begründung: «Bei vielen Berufsverbänden treffen wir heute schon die Neigung, für den Eintritt in ihren Beruf Forderungen aufzustellen, die weit über die wirklichen Notwendigkeiten hinausgehen, und die ihre Ursache einfach in einer gewissen Selbstüberschätzung haben. Derartigen übertriebenen und dadurch volkswirtschaftlich schädlichen Bestrebungen sollte man nicht von Gesetzes wegen rufen und ihnen damit Vorschub leisten; sie bleiben dann eher innerhalb berechtigter Grenzen. Wir beantragen darum Streichung dieser, wie aller andern, eine Scheinbildung fördernder und die ordnungsmässige, ernsthafte Berufsbildung schädigender Vorzugsbestimmungen.)) Mögen die erwähnten Bedenken auch nicht durchwegs zutreffen, so ist doch wohl die Bestimmung nicht wichtig genug, um deswegen die Vorlage zu gefährden, und darum ist sie fallen gelassen worden.

Von grösster praktischer Bedeutung sind die Bestimmungen über das Eecht zur Haltung von Lehrlingen. Die darauf bezüglichen Bestimmungen des Vorentwurfs sind noch weiter ausgebaut worden : Entwurf Art. 3--5_ Eine richtige Ausbildung des Lehrlings ist vor allem abhängig von der Persönlichkeit des Lehrmeisters. Da
der Ausdruck Meister oder Lehrmeister oft zu Unklarheiten geführt hat, sei zunächst festgestellt, dass das Lehrverhältnis, unmittelbar nur für den Betriebsinhaber Eechtswirkungen begründet, auch wenn dieser, wie das besonders in grössern Betrieben regelmässig der Eall ist, mit der Ausbildung der Lehrlinge persönlich gar nichts zu tun hat, ja vielleicht nicht einmal die Fähigkeit hierzu besitzen würde, während der mit der Ausbildung beauftragte Angestellte, der eigentliche Lehrmeister, wiederum nur dem Betriebsinhaber, nicht dem Lehrling und dessen Eltern für richtige Ausbildung verantwortlich ist ; dementsprechend ist auch die vom Vorentwurf in Anlehnung an OE Art. 337 gewählte Ausdrucksweise geändert, d. h. statt «Meister» oder «Lehrmeister» nunmehr im Entwurf «Betriebsinhaber» gesagt

74» -worden. Das schliesst nun aber nicht aus. dass das Hecht zur Haltung von Lehrlingen von der Eignung des tatsächlichen Lehrmeisters abhangig gemacht wird in der Weise, dass einem Betrieb, in -welchem der Lehrmeister der nötigen persönlichen Eigenschaften und beruflichen Fähigkeiten ermangelt, das Hecht zur Lehrlingshaltung entzogen -werden soll (Art. 3, Abs. 2). In Berufen, für welche gesetzlich anerkannte Meisterprüfungen oder ahnliche höhere FachPrüfungen eingeführt werden, kann auf Vorschlag der betreffenden Berufsverbande durch Verordnung das Beeilt zur Haltung von Lehrlingen von vornherein auf Betriebe beschrankt werden, in denen entweder der Betriebsinhaber selbst oder ein mit der Ausbildung beauftragter Angestellter die Prüfung bestanden hat, wobei allerdings für besondere Verhaltnisse Ausnahmen vorbehalten sind (Art. 4). Die erste Voraussetzung für eine richtige Ausbildung ist die berufliche Tüchtigkeit des Lehrmeisters. Gegenwärtig kommt es noch recht häufig vor, dass der Lehrmeister selbst nicht einmal eine Lehre gemacht, geschweige denn sich über besondere berufliche Tüchtigkeit ausgewiesen hat.

Die meisten kantonalen Gesetze enthalten eine Bestimmung, wonach keine Lehrlinge halten darf, wer infolge strafgerichtlichen "Urteils nicht im Besitz der bürgerlichen Hechte und Ehren steht. Diese Bestimmung konnte den Anschein erwecken, man stelle an einen Lehrmeister keine hohem sittlichen Anforderungen. Der Entwurf enthalt statt dessen eine allgemeine Bestimmung.

^ onach die Haltung von Lehrlingen untersagt ist für Betriebe, die ohne sittliche oder gesundheitliche Gefährdung der Lehrlinge die Ausbildung nicht vornehmen können, gleichgültig ob diese Gefährdung auf ein persönliches Verschulden zurückzuführen ist oder nicht (Art. 3).

Eine weitere Voraussetzung be&teht darin, dass der Betrieb nach Art und Einrichtung für eine fachgernasse systematische Ausbildung im Beruf geeignet ist (Art. 3).

Endlich leidet die Ausbildung oft auch darunter, dass zu viele Lehrlingein einem Betrieb eingestellt -n erden, so dass man sicli des Einzelnen nicht mehr genügend annehmen kann. Gegen diese sogenannte Lehrlingszuchterei, bei der nicht selten die Beschaffung billiger Arbeitskräfte den Hauptzweck bildet, sind schon in einzelnen kantonalen und auslandischen Gesetzen Bestimmungen aufgestellt worden,
ebenso in den Entwürfen des Arbeiterbundes und des Gewerbeverbandes zu einem eidgenössischen Lehrlingsgesetz und im Anschluss hieran dann auch im Vorentwurf. Der Zentralverband, die BankierVereinigung und mehrere Handelskammern haben Streichung beantragt, dagegen ist die Bestimmung ausser von den Arbeitnehmerorganisationen z. B.

auch vom kantonal bernischen Handels- und Industrieverein und vom Schweizerischen Gewerbeverband prinzipiell begrusst worden. Bei der Beschrankungsoll entsprechend § 8 des luzernischen Gesetzes auf das Verhältnis zur Zahl der im Betrieb beschäftigten gelernten Berufsangehörigen, Betriebsinhaber inbegriffen, abgestellt werden, da am Beispiel anderer der Lehrling gewohnlich am besten lernt; jedoch wird auch dem Umstand Rechnung zu tragen sein,

750 dass in einem ganz kleinen Betrieb der Betriebsinhaber sich persönlich der ihm anvertrauten Lehrlinge annehmen kann, so dass die gleichzeitige Haltung von zwei Lehrlingen hier oft sehr gute Ergebnisse gezeitigt hat. Die Beschränkung kann nur auf Vorschlag der betreffenden Berufsverbände eingeführt werden. Entsprechend dem Antrag des baselstädtischen Departements des Innern soll in Berufen, in denen der Bund von der vorgesehenen Bestimmung keinen Gebrauch gemacht hat, der Kanton unter denselben Voraussetzungen Herzu ermächtigt sein.

Die Pflichten des Betriebsinhabers, der Lehrlinge hält, sind in den Art. 18 ff. umschrieben. Weit auseinander gehen hier hauptsächlich die Ansichten über die Zulässigkeit der Akkordarbeit. Einerseits beantragen die Handels-, Industrie- und Arbeitskammer Neuenburg und der Schweizerische Gewerkschaftsbund gänzliches Verbot, anderseits finden Arbeitgeberorganisationen die im Vorentwurf des Arbeitsamtes vorgesehene Bestimmung schon zu weitgehend. Diese ging vom Grundsatz aus, dass Arbeit im Stücklohn insoweit zulässig sei, als dadurch die Ausbildung nicht beeinträchtigt werde, wozu in den Motiven ausgeführt wurde: «Ziel der Ausbildung ist in erster Linie, den Lehrling zu guter, exakter Ausführung der Arbeiten seines Berufs zu befähigen. Es kommt in erster Linie auf die Qualität seiner Arbeit an, nicht auf deren Quantität...» Allein, «ein gänzliches Verbot rechtfertigt sich nicht ; denn auch die Akkordarbeit ist ein Erziehungsmittel: sie erzieht zu konzentrierter Arbeit. Besonders in einigen Zweigen der Industrie ist sie unentbehrlich.

§ 5 des zürcherischen Gesetzes, wo Akkordarbeit während der ganzen Lehrzeit untersagt ist, hat sich denn auch in der Industrie nicht durchführen lassen.

Selbst die Beschränkung auf den letzten Viertel der Lehrzeit, die z. B. im thurgauischen Gesetz vorgeschrieben und im Entwurf des Gewerbeverbandes (vom Jahre 1918) vorgesehen ist, geht wohl noch zu weit». In der Tat liegt ein gänzliches Verbot der Akkordarbeit für die Lehrlinge nicht im Interesse der beruflichen Ausbildung. Der Lehrling soll allerdings zunächst zu exakter Arbeit erzogen werden; aber wenn er einmal die nötigen Kenntnisse und Handgriffe beherrscht, so bildet die Akkordarbeit ein ausgezeichnetes Mittel, ihn zu voller Ausnützung der Zeit zu erziehen, was für sein späteres
Fortkommen von grosser Wichtigkeit ist. In Fabrikbetrieben ist ferner die Organisation in einzelnen Abteilungen so auf Akkordarbeit eingestellt, dass ein Verbot der Akkordarbeit für die Lehrlinge zu ihrem Ausschluss von bestimmten Arbeiten und damit zu einer Beschränkung ihrer Ausbildung führen müsste (vgl. darüber Bernet, Lehrlingsausbildung und Lehrlingsfürsorge, S. 40). Immerhin werden in der Regel auch in der Industrie die Lehrlinge erst in der zweiten Hälfte der Lehrzeit zu Akkordarbeit zugelassen, und deshalb war in den Vorentwurf eine ·entsprechende Zusatzbestimmung aufgenommen worden. Doch wird es wohl, angesichts der Verschiedenheit der Verhältnisse je nach dem Beruf, richtiger sein, statt dessen nähere Bestimmungen für die einzelnen Berufe vorzusehen, soweit die Berufsverbände dies für nötig halten.

751

Die Ausbildung soll sich auf alle Arbeiten erstrecken, die für die Ausübung des Berufs unentbehrlich sind. Sie sollen dem Lehrling in methodischer Eeihenfolge übertragen werden, d. h. stuf anweise vom Einfachem zum Schwierigem fortschreiten. Immerhin ist selbstverständlich auf die laufenden Arbeiten des Betriebs Kücksicht zu nehmen. In verschiedenen Berufen sind in den letzten Jahren Lehrprogramme, Lehrlingsregulative und dergleichen von den Berufsverbänden aufgestellt worden, um eine fachgemässe und methodisch aufbauende Lehre zu gewährleisten. Diese sollen der zuständigen Bundesbehörde vorgelegt werden können und, sofern sie deren Genehmigung erhalten, als Wegleitung für die Ausbildung in dem betreffenden Berufe dienen, von der ohne wichtigen Grund nicht abgewichen werden soll (einen solchen Grund bildet z. B. Mangel an einschlägiger Arbeit).

Der Entwurf hat ausschliesslich die Förderung der beruflichen Ausbildung zum Zweck. Dass die Charakterbildung für die Lehrlinge von ausschlaggebender Bedeutung ist, worauf der Christlichsoziale Arbeiterbund in seiner Eingabe hinweist, unterliegt keinem Zweifel, und deshalb ist in Art. 3 bestimmt, dass Lehrlinge nur annehmen darf, wer dafür Gewähr bietet, dass sie ohne sittliche Gefährdung in seinem Betrieb ausgebildet werden. Besondere Vorschriften über die Charakterbildung gehören jedoch nicht in das Gesetz.

Der Betriebsinhaber hat den Lehrling gemäss Art. 14 zum Besuch des beruflichen Unterrichts anzuhalten und ihm dafür die nötige Zeit freizugeben.

Diese Bestimmung entspricht OE Art. 337, Abs. 2. Der Vorentwurf hatte, im Anschluss an das Pabrikgesetz, die freizugebende Zeit auf wöchentlich fünf Stunden festgesetzt. Der Entwurf enthält sich einer nähern Bestimmung, weil die Verhältnisse so verschieden sind und im Laufe der Entwicklung so stark sich ändern können, dass eine einheitliche Regelung gegenwärtig nicht tunlich erscheint. Vorläufig werden die Kantone, denen die Organisation des "beruflichen Unterrichts nach Art. 27 des Entwurfs überlassen werden soll, für eine geeignete Anwendung der Vorschrift zu sorgen haben. Bei Festsetzung des Stundenplans ist gemäss Art. 81, Abs. 2, auf die Bedürfnisse der Betriebe Bücksicht zu nehmen.

Kommt der Betriebsinhaber seinen gesetzlichen Pflichten nicht nach, so kann ihm gemäss Art. 55 eine Busse auferlegt
werden. Ausserdein ist er für die Folgen der Nichterfüllung gemäss OE Art. 97 ff. haftbar; eine besondere Bestimmung enthält Art. 15, auf die im Zusammenhang mit der Frage des Schadenersatzes zurückzukommen sein wird.

Die Bestimmungen über die Pflichten des Lehrlings -- Art. 11 und 12 -- können sehr kurz gefasst werden; er hat die Anordnungen des Betriebsînhabers oder des mit der Ausbildung beauftragten Angestellten zu befolgen, woraus sich fast alles weitere von selbst ergibt. Für den Schaden, den er allenfalls verursacht, ist er nach Massgabe des OE haftbar (vgl. besonders Art. 99'und 328). Um dem Betriebsinhaber eine Sicherheit für seine Schadenersatzansprüche zu bieten, war in den Vorentwurf eine Bestimmung aufgeno nmen vrorden, v onach auf Verlangen des Lehrmeisters ein Teil des Lohnes,

752 jedoch nicht mehr als ein Fünftel, auf einer Sparkasse anzulegen und das Sparheft dem Meister zu überlassen gewesen wäre. Die Bestimmung wurde nicht nur von den Arbeitnehmerorganisationen, sondern unter anderai auch von der Freiburger und Luzerner Handelskammer und den welschen kantonalen Zentralstellen für Lehrlingswesen, sowie in der Eingabe von Zürich angefochten und deshalb gestrichen. Straf bestimmungen wegen Verletzung der Pflichten durch den Lehrling finden sich in den Art. 55 ff.

Über die Dauer des Lehrverhältnisses enthält der Entwurf selbst keine Vorschrift; dagegen sieht er in Art. 16 vor, dass für einzelne Berufe auf Vorschlag der betreffenden Berufsverbände durch Verordnung allgemeine Bestimmungen über die normale Lehrzeit aufgestellt werden können. Die Lehrzeit muss sich nach dem zu erreichenden Ziel richten und ist deshalb nicht nur je nach dem Beruf verschieden zu bemessen, sondern hat sich auch innerhalb eines Berufes den Fortschritten der Wissenschaft und Technik anzupassen, sei es, dass diese eine Vereinfachung des Arbeitsprozesses oder eine Verbesserung der Ausbildungsmethode, sei es, dass sie eine Erweiterung des Lehrprogramm& (insbesondere infolge des Bedürfnisses nach neuen Spezialarbeiten) mit sich bringen. Es wäre daher verfehlt, die Dauer des Lehrverhältnisses im Gesetz selbst festzulegen. Diese Auffassang ist denn auch in den Meinungsäusserungen zum Vorentwurf von keiner Seite angefochten worden. Die Ansichten gehen nur darüber auseinander, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Regelung auf dem Verordnungsweg zweckmässig sei. Vom Streichungsantrag bis zum Vorschlag, dass der Bundesrat von sich aus, und nicht bloss fakultativ, in allen Berufen die Lehrzeit festsetze, sind die verschiedensten Anregungen gemacht worden. Es dürfte genügen, wenn die Möglichkeit vorgesehen wird, für einzelne Berufe Bestimmungen aufzustellen, wo sich hierfür ein Bedürfnis herausstellt; die Initiative dazu kann den Berufsverbänden überlassen werden.

Viele Berufsverbände haben übrigens in ihren Lehrlingsregulativen Bestimmungen über die Dauer der Lehre schon vorgesehen, und für einzelne Berufe ist sie sogar in Gesamtarbeitsverträgen oder Berufsordnungen geregelt, so dass die nötigen sachlichen Grundlagen grossenteils bereits vorhanden sind. Indessen soll auch für den einzelnen Beruf
nicht eine Lehrzeit vorgeschrieben werden, die auf alle Fälle ohne Ausnahme anzuwenden wäre. Wenn z. B. jemand vor Ablauf der Lehrzeit einen andern, jedoch verwandten Beruf ergreift, s» wird man ihm nicht zumuten, nochmals eine volle Lehre zu machen; sonst würde er vielleicht vorziehen, keine richtige Lehre mehr zu bestehen, und dies läge gewiss nicht im Interesse der beruflichen Ausbildung. Ähnlich gibt es noch andere besondere Fälle.

Durch Aufstellung von Mindestanforderungen an die Lehrabschhissprüfung einerseits und Bestimmung der Normaldauer der Lehre anderseits wird ein fester Eahmen gegeben, nach dem sich die Ausbildung zu richten hat. Mit dem Ausbau der darauf bezüglichen Erlasse kann allmählich ein massgebender Einflussauf die Gestaltung der Lehre in den wichtigsten Berufsgruppen gewonnen werden.

753 Die Tragweite, die eine verfehlte Lehre haben kann, rechtfertigt es, dass in den Gesetzesentwurf eine Bestimmung über die Probezeit aufgenommen wird; mag auch die Berufswahl richtig getroffen worden sein, so zeigt sich doch erst nach Beginn der Lehre, ob Meister und Lehrling sich auf die Dauer verstehen werden: es soll deshalb im Lehrvertrag eine Probezeit vorgesehen werden, innert deren es beiden Parteien noch frei steht, das Lehrverhältnis durch kurzfristige Kündigung wieder aufzulösen. Die Mindestdauer ist im Entwurf auf vier Wochen bestimmt.

Sie kann durch Lehrvertrag oder Normallehrvertrag bis auf drei Monate erhöht werden. Normallehrverträge gemass OE Art. 824 schaffen nachgiebiges Eecht, so dass abweichende Bestimmungen eines Lehrvertrages vorgehen; wird z. B. in einem Normallehrvertrag für einen Beruf eine Probezeit von sechs Wochen vorgesehen, so kann doch im Lehrvertrag, innerhalb des gesetzlichen Bahmens, eine kürzere oder längere Dauer von den Parteien vereinbart werden. Macht der Lehrling die Lehre bei seinem Vater oder Vormund, so genügt die vierwöchige Probezeit durchaus, da hier persönliches Verständnis ohne weiteres vorausgesetzt werden darf, so dass nur noch die Eignung erprobt werden muss. -- Die Maximaldauer war im Vorentwurf auf acht Wochen bestimmt, entsprechend den kantonalen Gesetzen, soweit diese hierüber eine Vorschrift enthalten. Eine Erhöhung auf drei Monate wurde nicht nur von Arbeitgeberseite, sondern z. B. auch von der Direktion des Innern des Kantons Aargau, von der Lehrlingskoniinission Schaffhausen, von der kantonalbemischen Kommission für Berufsberatung und vom Verband schweizerischer Angestelltenvereine der Maschinenindustrie beantragt. Die «Notwendigkeit der gesetzlichen Festsetzung eines Maximums» wurde seinerzeit in den Bemerkungen zum Entwurf des Gewerbeverbandes hervorgehoben und mit dem Hinweis auf den Missbrauch begründet, der z. B. in Österreich getrieben worden sei, wo «Probezeiten von sechs bis acht Monaten, ja selbst über ein Jahr nicht zu den Seltenheiten gehörten». Die Höchstdauer von drei Monaten entspricht dem Vorschlag des Zentral ver bandes der Arbeitgeberorganisationen. Es kann nun allerdings vorkommen, dass noch im dritten Monat berechtigte Zweifel darüber bestehen, ob das Lehrverhältnis mit Aussicht auf Erfolg sich durchführen lässt,
so dass es, um nicht unnötigerweise dessen Auflösung zu bewirken, zweckmässig erscheint, die Möglichkeit einer ausserordentlichen Verlängerung durch die Vertragsparteien vorzusehen; dabei kann einem Vorschlag der Begierung von Baselland stattgegeben werden, der ähnlich auch von Zürich gemacht wurde, wonach diese ausserordentliche Verlängerung nur im Einverständnis der zuständigen kantonalen Behörde erfolgen soll. -- Die Probezeit bildet einen Teil der Lehrzeit, so dass die gesetzlichen Vorschriften über Pflichten des Lehrlings und des Betriebsinhabers bereits Anwendung finden. Doch kann während dieser Zeit das Lehrverhältnis von jeder Partei jederzeit durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden. Entsprechend OB Art. 350 ist eine dreitägige Kündigungsfrist vorgesehen, durch die insbesondere verhütet werden soll, dass der Lehrling plötzlich auf die Strasse gestellt werde.

754 Die A u f s i c h t über das L e h r v e r h ä l t n i s war im Vorentwurf so geregelt, dass die zuständige kantonale Behörde nach Ablauf der Probezeit, jedoch noch in der ersten Hälfte der Lehrzeit sich an Ort und Stelle vergewissern sollte, dass die Ausbildung fachgemäss und verständnisvoll an die Hand genommen wird und den zu erwartenden Erfolg gezeitigt hat. Von Arbeitgeberseite ist Streichung beantragt worden. Man vermutet in der Bestimmung Misstrauen gegen die Betriebsinhaber. Dass die Aufsicht nicht in solchem Geiste ausgeübt werden soll, wurde in den Motiven deutlich hervorgehoben. Über die Notwendigkeit einer Aufsicht und über die Art, wie sie durchgeführt werden soll, sind schon im Bericht des Staatsrats an den Grossen Eat des Kantons Neuenburg vom 7. Mai 1894 ausgezeichnete Ausführungen enthalten. Siehe auch Horand, Zur Lehrlingsgesetzrevision, Heft 14 der Eichtlinien zur Angestelltenpolitik, S. 15. "Über die bisherige Durchführung in verschiedenen Kantonen vgl. in dem bereitserwähnten Werk von Ständerat Dr. Savoy, ((L'apprentissage en Suisse», S. 256 ff., besonders 262 und 275 f.

Der Gewerbeverband schlägt vor, an Stelle der Kontrolle durch Werkstattbesuche Zwischenprüfungen treten zu lassen. Ähnliche Vorschläge waren schon in der grossen Expertenkommission gemacht worden. Nun haben allerdings erst drei Kantone in ihren Lehrlingsgesetzen Zwischenprüfungen vorgesehen und nur für besondere Fälle. Trotzdem hat der Vorentwurf diesen Anregungen Rechnung zu tragen versucht, indem er eine Bestimmung aufnahm, wonach an Stelle der Werkstattbesuche vom Kanton Zwischenprüfungen angeordnet werden könnten. In den Motiven wurde dazu folgendes bemerkt: «Die Vorzüge der Zwischenprüfungen sind ohne weiteres ersichtlich; immerhin werden sie kaum erlauben, auf die Eigenart des Betriebes und des Lehrlings so sehr einzugehen wie die Werkstattbesuche. Die Einführung der Zwischenprüfungen ist ausserdem eine Finanzfrage... ». Ähnliche Bedenken wurden inden Eingaben des Kaufmännischen Vereins, des Verbandes schweizerischer Angestelltenvereine der Maschinenindustrie, der Maschinenfabrik Oerlikon, der kantonalbernischen Handels- und Gewerbekammer und des Schulinspektorats von Glarus geäussert. Der Kontrolle durch sogenannte Werkstattbesuche wird der Vorzug gegeben. Deshalb ist nun im Entwurf nur vorgesehen,
dass für einzelne Berufe auf Vorschlag der betreffenden Berufsverbände Zwischenprüfungen an Stelle der Werkstattbesuche vorgeschrieben werden können.

In irgendeiner Form eine Kontrolle vorzunehmen, sofern nicht eine sichere Gewähr für richtige Ausbildung in dem Betrieb bereits vorliegt, ist unumgänglich, soll das Gesetz nicht einfach toter Buchstabe bleiben. Leider kommt es gar nicht selten vor, dass Lehrjungen während eines ganzen Jahres und noch länger fast nur zu Handlangerdiensten verwendet werden, so dass sie nichts lernen, sondern sogar die ursprüngliche Freude am Beruf verlieren, was in diesem kritischen Lebensabschnitt besonders verhängnisvolle Folgen hat. DieVorstandsmitglieder der Arbeitgeberverbände dürfen in dieser Frage nicht bloss an ihren eigenen Betrieb denken; es kann von vornherein angenommen werden, dass diejenigen Betriebsinhaber, die in den Vorstand des Verbandes

755.

gewählt werden, regelmässig die notige Gewähr für eine richtige Ausbildung ihrer Lehrlinge bieten. Aber bekanntlich kann gegenwärtig in unserem Lande jeder Geselle oder Angestellte, der wegen mangelhafter Leistungen entlassen wird, ja sogar, wer nicht einmal eine Lehre gemacht hat, selbständig den Beruf ausüben, sich Meister nennen und Lehrlinge einstellen. Mancher hoffnungsvolle Jüngling wird auf diese Weise zugrunde gerichtet und gleichzeitig das Ansehen des Berufsstandes geschädigt. Eine rechtzeitige Kontrolle erweist sich deshalb als eine Notwendigkeit. Doch soll in Betrieben, in denen durch das Ergebnis der Lehrabschlussprufungen bereits Gewähr für richtige Ausbildung geboten ist, davon Umgang genommen werden können. Aus dem Bericht über die kaufmännischen Lehrlingsprüfungen des Jahres 1926 geht hervor, dass ungefähr 89 % der Prüflinge das Diplom erhalten haben, aus dem Bericht über die sogenannten gewerblichen Lehrlingsprufungen, dass dort-sogar nur etwa 4 % bei der Prüfung durchgefallen sind. So ist jedenfalls anzunehmen, dass in der Mehrzahl der Betriebe auf Grund der vorgesehenen Bestimmung die Werkstattbesuche unterbleiben können. Man hat infolgedessen angeregt, die umgekehrte Fassung zu wählen, d. h. zu bestimmen, dass die Aufsicht nur da statthaben solle, wo sich aus den Lehrabschlussprüfungen ergibt, dass die Ausbildung im Betrieb nicht mit Erfolg vorgenommen worden ist. Abgesehen davon, dass man auf Misserfolge in vereinzelten Fällen nicht abstellen darf, da sie oft dem Lehrling selbst zuzuschreiben sind, empfiehlt sich diese Fassung deshalb nicht, weil dadurch gerade die erwähnten Gelegenheitslehrmeister nicht getroffen werden, die ja bisher noch keine Lehrlinge hatten, so dass sie den ersten Lehrling ohne jede Aufsicht zugrunde richten und, wenn er noch vor Beendigung der Lehre «aus nichtigen Gründen» das Lehrverhältnis auflösen sollte, beim nächsten wieder in gleicher Weise verfahren könnten.

Entscheidend für den Erfolg der Werkstattbesuche ist der Geist, in dem sie vorgenommen werden. Wer in erster Linie darauf ausgeht, der Behörde, die ihn mit der Kontrolle beauftragt, seine Notwendigkeit zu beweisen, indem er auch da, wo die Ausbildung im allgemeinen durchaus richtig durchgeführt wird, an irgendeiner Einzelheit nörgelt, über deren Zweckmassigkeit man in guten Treuen
verschiedener Ansicht sein kann, der taugt jedenfalls nicht zu dieser Aufgabe. Sie wird überhaupt nicht immer leicht sein: denn sie setzt zweierlei voraus: Takt und Sachkenntnis. Wenn sie aber richtig durchgeführt wird, so können damit der beruflichen Ausbildung ganz außerordentliche Dienstegeleistet werden. Es sollen in der Eegel Fachleute damit beauftragt werden, die vorurteilslos beobachten und, wo sie glauben, dass die Ausbildung besser in anderer Weise vorgenommen würde, einen wohlmeinenden Eat erteilen, sei es unmittelbar mündlich, sei es nachträglich durch eine schriftliche Mitteilung an den Betriebsinhaber, je nach den Umstanden und der Art des Betriebes und immer von dem Grundsatz geleitet, die Arbeit im Betrieb nicht zu stören. Nur wo es sich offensichtlich um Missbräuche oder um grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten handelt, soll der amtliche Apparat in Bewegung gesetzt ·werden. Ferner soll die Kontrolle nicht einseitig sein, sondern sich auch auf

756 die Eignung und die Leistungen des Lehrlings erstrecken, so dass bei allfälligen spatern Schwierigkeiten darauf Bezug genommen werden kann. Insbesondere gilt dies mit Kucksicht auf Art. 15. Das Versagen an der Lehrabschlussprufung ist oft auf Nachlässigkeit oder mangelnde Eignung des Lehrlings zurückzuführen. Allerdings hat der Betriebsinhaber schon bei der Einstellung die Möglichkeit, Ungeeignete zurückzuweisen, er kann auch noch während der Probezeit ohne weiteres den Lehrling entlassen, wenn er sich als nachlässig oder ungeeignet erweist, ja selbst noch nach Ablauf der Probezeit, wenn sich etwa herausstellt, dass der Lehrling körperlicher oder geistiger Anlagen, die für den Beruf unentbehrlich sind, ermangelt; aber manchmal mag es dem Betriebsinhaber doch scheinen, dass noch Hoffnung auf ein gutes Ergebnis der Lehre besteht, und er wird ihn deshalb behalten, ja er ist zu einer solchen Hoffnung um so mehr berechtigt, als erfahrungsgemäss «manche junge Leute, ·die mitten in der Krise des Jünglingsalters stehen, ihre natürlichen Fähigkeiten während den beiden ersten Lehrjahren nicht voll zur Geltung bringen können», wahrend im dritten oder vierten Lehrjahr dann eine günstige Wendung eintritt, wie in der Arbeit Dr. Bernets über die Lehrlingsausbildung richtig hervorgehoben wird. Aus diesem Grunde mag es vorkommen, dass der Betriebsinhaber selbst die Kontrolle wünscht in Fällen, in denen der Werkstattbesuch unterbleiben könnte, da der Betrieb sich durch das Ergebnis der bisherigen Lehrabschlussprufungen über richtige Ausbildung hinreichend ausgewiesen hat. -- Da die Kontrolle im Interesse der Sache in der Eegel durch Fachleute vorzunehmen ist, rnuss ihnen die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses besonders zur Pflicht gemacht werden. Schon bei der Auswahl der Experten ist übrigens darauf Rücksicht zu nehmen, dass nicht Konkurrenten mit einer solchen Aufgabe betraut werden; das ist bei Berufen des Handwerks und Kleinhandels mit vorwiegend lokaler Kundschaft leicht möglich. Kommen dagegen in einem Beruf als Fachleute nur eigentliche Mitbewerber in Betracht, so ist die Prüfung des Lehrverhältnisses in anderer Weise durchzufuhren.

Zur Bestimmung des Art. 19 über Erlöschen des Lehrverhaltnisses bedarf es nur weniger Bemerkungen. Im Vorentwurf war auch Tod des Lehrmeisters als Erlöschungsgrund angeführt,
denn das Lehrverhältnis hat vorwiegend persönlichen Charakter (OB Art. 355, Abs. 2). In grössern Betrieben trifft dies jedoch oft nicht zu, so dass besser statt dessen lediglich die Schliessung des Betriebes als Erlöschungsgrund bezeichnet wird. Der Tod des Betriebsinhabers oder auch des Angestellten, der mit der Ausbildung des Lehrlings beauftragt ist, kann dagegen unter Umständen einen wichtigen Grund zur A u f l ö s u n g des Lehrverhältnisses im Sinne des Art. 20 bilden, insbesondere wenn infolgedessen die Ausbildung «nur unter wesentlich veränderten Verhältnissen fortgesetzt werden könnte». Die Aufzählung der wichtigen Gründe, die zur Auflösung des Lehrverhältnisses gemäss Art. 20 berechtigen, will übrigens nicht vollständig sein; als Beispiele sind nur solche hervorgehoben, die im Interesse der beruflichen Ausbildung angerufen werden können, während auch aus rein persönlichen Gründen die Auflösung gerechtfertigt sein mag. Die Auf-

757 lösung selbst soll, entsprechend OE Art. 352, durch jede Partei von sich aus erfolgen können, worauf die andere Partei den Richter anrufen kann. Allerdings ist ein aufbrausender Meister oder ein empfindlicher Lehrling schon bei kleinen Misshelligkeiten gar leicht zum Bruch entschlossen, obwohl von einem unüberbrückbaren Gegensatz nicht die Eede sein kann und die Ausbildung die "besten Ergebnisse verspricht. Der Vorentwurf wollte deshalb, um zweckmässige Lehrverhältnisse nicht zu gefährden, die Befugnisse zur Auflösung «iner Behörde vorbehalten, wie dies ähnlich schon in den Gesetzen von Freiburg. Waadt und St. Gallen geschehen ist. Die Motive zum Vorentwurf enthielten eine eingehende Begründung. Trotzdem ist, besonders von Arbeitgeberseite, gegen die Bestimmung Einspruch erhoben worden. Auch in der Eingahe von Zürich wurde Streichung beantragt, indem sie ein Abgehen von der Eegelung des OE nicht für nötig erachtete. Der Entwurf hat darum die Bestimmung fallen gelassen und sich darauf beschränkt, die Kantone zu ermächtigen, einen vorgängigen amtlichen Sühneversuch vorzuschreiben. Neben den Parteien soll auch die zuständige kantonale Behörde das Eecht zur Auflösung des Lehrverhältnisses haben, wenn der Erfolg der Lehre in Frage gestellt ist ; über mangelnde Eignung des Lehrmeisters z. B. kann nicht der Lehrling urteilen, und seinem gesetzlichen Vertreter fehlt hierzu oft jede Gelegenheit und Sachkenntnis, so dass in diesem Falle nur die zuständige Behörde auf Grund,des Berichts über die Prüfung des Lehrverhältnisses in der Lage ist, die Nutzlosigkeit der Fortsetzung des Lehrverhältnisses einzusehen.

Wie schon in den Bichtlinien liber das Verhältnis zum OE ausgeführt worden ist, sollen überall da, wo nicht das öffentliche Interesse an der beruflichen Ausbildung eine besondere Vorschrift erfordert, die privatrechtlichen Grundsätze über den Lehrvertrag und die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts zur Anwendung kommen. Das gilt -- wie für die Weglassung von Abs. 2 des Art. 19 des Vorentwurfs -- auch für die Bestimmungen über den A n s p r u c h auf Schadenersatz. Die vermögensrechtlichen Folgen der Auflösung des Lehrverhältnisses sind somit nach den Bestimmungen von OE Art. 97 ff.

zu beurteilen; im Streitfall entscheidet der Richter. Der Entwurf enthält eine besondere Bestimmung über
Schadenersatzansprüche nur in Art. 15, wo -- ähnlich wie dies der erste Entwurf des Gewerbeverbandes und der Zusatzantrag des Gewerkschaftsbundes zum Entwurf des Arbeiterbundes vorsahen -- ausdrücklich der Betriebsinhaber schadenersatzpflichtig erklärt wird, wenn aus der Prüfung sich ergibt, dass die Ausbildung in der Lehre mangelhaft war.

sofern er nicht dartut, dass ihn kein Verschulden trifft. Die Aufnahme einer Bestimmung hierüber, worauf besonders der Gewerkschaftsbund in seinen Eingaben, auch neuerdings wieder, Gewicht legt, erscheint mit Rücksicht auf den Zweck des Gesetzes durchaus gerechtfertigt und empfiehlt sich auch deshalb, weil für die Berechnung der Höhe des Schadenersatzes hier ein Anhaltspunkt gegeben werden sollte: nach dem Entwurf ist hierfür die Dauer der erforderlichen ISfachlehre massgebend, da während dieser Zeit der Lehrling bereits seinem Verdienst hätte nachgehen können. «Zu ersetzen ist im Prinzip» -- Buadesblatt. 78. Jahrg. Bd. II.

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nach einem treffend begründeten Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Baselstadt vom 14. Februar 1920 -- «die Mindereinnahme in den Monaten, um welche die Lehrzeit verlängert werden muss» (Schw. Jur.-Ztg., 16. Jahrg., S. 357). Eine ähnliche Bestimmung findet sich, auch in den Vorschlägen des Gewerkschaftsbundes und der Handels-, Industrie- und Arbeitskammer Neuenburg.

Dass die Bestimmungen über die Berufslehre sinngemäss auch auf Lehrw e r k s t ä t t e n und Fachschulen anwendbar sind, ist bereits im Abschnitt I erwähnt worden. Es soll ferner die Möglichkeit geschaffen werden, über gewerbsmässig betriebene Fachschulen auf dem Verordnungsweg besondere Vorschriften aufzustellen. Über gewisse Schulen, die gewerbsmässig beruflichen Unterricht erteilen, sind schon vielfach Klagen laut geworden: es heisst, dass den Zöglingen dort bloss einige Fertigkeiten und Kenntnisse beigebracht werden, ohne ihnen eine entsprechende Bildung zu geben, wodurch die Schüler selbst und die Betriebsinhaber, die sie nachher anstellen, getäuscht würden und zu Schaden kämen. Mögen die Klagen auch nicht durchwegs begründet erscheinen, so soll es doch jedenfalls im Interesse der beruflichen Ausbildung möglich sein, gegebenenfalls die nötigen Massnahmen zu ergreifen. Selbstverständlich können sich eidgenössische Vorschriften hierüber nur auf Schulen beziehen, die in den unter das Gesetz fallenden Berufen Unterricht erteilen.

III. Anlernung eines Berufes. Art. 23.

Es steht ausser Zweifel, dass neben der eigentlichen Berufslehre die sogenannte Anlernung in neuester Zeit eine erhebliche Bedeutung erlangt hat (ygl. dazu Baumann in der Festschrift des Schweizerischen Verbandes fitr Berufsberatung und Lehrlingsfürsorge, S. 84). Bei Erlass eines Gesetzes über die berufliche Ausbildung wird deshalb auch diese Form der Einführung in einen Beruf zu berücksichtigen sein. Da es sich hier jedoch von vornherein nicht um eine systematische Ausbildung für einen Beruf handelt, da der Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten überhaupt nicht den massgebenden Zweck darstellt, sondern nur gewissermassen beiläufig erfolgt, wie eben die Umstände und Bedürfnisse des Betriebes dazu Veranlassung geben, können darüber auch keine allgemein gültigen Vorschriften aufgestellt werden. Hingegen soll das Gesetz tüchtigen jungen Leuten, die aus bestimmten
Gründen -- z. B. finanziellen Kücksichten -- keine Lehre machen konnten, sich dann aber im Lauf der Jahre mit vieler Mühe und Ausdauer die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten aneigneten, den Aufstieg zum gelernten Berufsarbeiter ermöglichen, indem es den Grundsatz aufstellt, dass sie zur Lehrabschlussprüfung zuzulassen sind, wodurch ihnen weiterhin auch der Zugang zur Meisterprüfung eröffnet wird. Da die Prüfungen nur für Berufe im engern Sinne bestehen, für deren Erlernung in der Eegel eine längere systematische Lehre erforderlich ist, kommt die Bestimmung nur solchen Angelernten zugut, die, wie z. B. Hilfsschlosser, mit der Zeit durch Heranziehung zu den betreffenden

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Arbeiten einen derartigen Beruf erlernt haben, nicht dagegen Arbeitern, die auf Grund einer gewissen Anlernung eine Tätigkeit ausüben, für die es keine eigentliche Berufslehre gibt, wie z. B. "Weber. Spinner. Packer; in Betracht kommt also nur die « Anlernung in einem Beruf», d. h. die stuckweise, unsystematische Ausbildung in Fertigkeiten und Kenntnissen, die einen eigentlichen Beruf im Sinne des Art. 2 ausmachen.

Selbstverständlich darf die Bestimmung nicht dazu dienen, dass den Pflichten der Berufslehre ausgewichen wird. Darum wird nach Art. 23 für die Zulassung zur Prüfung eine doppelt so lange Anlernungszeit vorausgesetzt, als die vorgeschriebene oder übliche Lehrzeit in dem betreffenden Berufe beträgt. Ein Eecht auf 'Zulassung besteht ferner nur. wenn die Umstände es rechtfertigen, insbesondere für tüchtige Arbeiter, die nicht in der Lage waren, während ihrer Minderjährigkeit in eine Lehre zu treten. Endlich sei mit Bezug auf Umgehungen des Lehrverhältnisses an Art. 8 und die durch Abs. 3 des Art. 2 geschaffene Möglichkeit erinnert.

Da die Verhältnisse in den einzelnen Berufen sehr verschieden sind, ist ausserdem vorgesehen, dass auf dem Verordnungsweg nähere Vorschriften über die Zulassung zu den Prüfungen einzelner Berufe aufgestellt werden können. Auch technischen, organisatorischen und volkswirtschaftlichen Besonderheiten einzelner Betriebsformen kann dabei Rechnung getragen werden.

Die betreffenden Berufsverbände sind vorher anzuhören.

Eine weitere Bestimmung über die Angelernten findet sich in Art. 27, wonach zum beruflichen Unterricht ausser den Lehrlingen auch zuzulassen ist, wer in einem unter Art. 2 fallenden Beruf mindestens ein Jahr lang angelernt wurde (Näheres darüber im Abschnitt V). Der Besuch des beruflichen Unterrichts ist nämlich nach Art. 23 für den Angelernten ebenfalls Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung; indessen soll er statt dessen auch auf andere Weise den Erwerb der nötigen Berufskenntnisse glaubhaft machen können.

i IV. Vorlehrkurse. Art. 24 und 25.

Eine weitere Neuerung des Entw urfs bilden die Bestimmungen über Vorlehrkurse. Es handelt sich um eine Einrichtung, die, obwohl erst seit einigen Jahren bekannt, doch bereits gute Ergebnisse gezeitigt und an verschiedenen Orten Wurzel gefasst hat.

In Basel wurden an der allgemeinen Gewerbeschule 1922
Vorlehrklassen mit Werkstätten für Metall- und Holzbearbeitung eingerichtet, in denen hauptsächlich Schulentlassene, die sich noch nicht für einen bestimmten Beruf entschlossen hatten oder in der Wahl ihres Berufs noch nicht sicher waren oder noch keine Lehrstelle besassen, während ungefähr sechs Monaten in die Anfangsgründe einzelner Berufe oder Berufsgruppen systematisch eingeführt und zugleich auf ihre Eignung dazu beobachtet wurden. Diese Vorlehrklassen. die seither mit Erfolg weitergeführt worden sind, haben also einen doppelten Zweck; einerseits bilden sie eine praktische Ergänzung und Nachprüfung der Ergebnisse

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der Berufsberatung, insbesondere psychotechnischer Eignungsprüfungen, anderseits stellen sie bereits einen Anfang beruflicher Ausbildung dar, und es wurde deshalb gerade von hier aus eine Anrechnung der Vorlehre als Teil der Lehrzeit angestrebt, was vom Schreinermeisterverband Basel und, mit gewissen Vorbehalten, von der Maschinenindustrie zugestanden wurde.

Der Gedanke einer systematischen Einführung in einen Beruf lag ganz deutlich auch dem Maurerlehrkurs zugrunde, der im Frühjahr 1927 die Gewerbeschule in Bern auf Initiative und in Verbindung mit dem Baumeisterverband durchführte (Schweizerische Gewerbezeitung vom 14. Mai 1927). Der Kurs dauerte sechs Wochen und wurde streng methodisch unter Leitung eines Psychotechnikers aufgebaut, dessen Aufgabe es war, auf wissenschaftlicher Grundlage für das durch die Praxis gesteckte Ausbildungsziel das einfachste und sicherste Lehrverfahren zu bestimmen. Auch hier war man allgemein vom Ergebnis sehr befriedigt. Der Kurs wurde als Probezeit und damit als Teil der Lehrzeit angerechnet. Diesem ersten Kurs folgten im Frühjahr 1928 weitere Veranstaltungen in Bern und an andern Orten, darunter auch ein Kurs für Bauhandlanger. Die Verwirklichung entsprechender Bestrebungen steht für die nächste Zukunft bevor.

Die Vorlehrkurse haben sich also bereits bewährt. Sie bieten, wenigstens für den ersten, erfahrungsgemäss kritischen Teil der beruflichen Ausbildung ähnliche Vorzüge wie die Lehrwerkstätten, ohne die Meisterlehre, die ja auch für den Lehrling Vorteile aufweist, zu verdrängen. Es ist deshalb gewiss berechtigt, durch das Gesetz diese Einrichtung, sofern sie unter sachkundige Leitung gestellt wird, nach Möglichkeit zu fördern, einerseits durch Aufnahme von Bestimmungen über ihre Einführung in einzelnen Berufen und über die Anrechnung als Teil der Lehrzeit, anderseits durch ausdrückliche Erwähnung unter den subventionsberechtigten Kursen (Art. 48. lit. a).

V. Beruflicher Unterricht. Art. 26--31.

Dass die praktische Ausbildung im Beruf eines ergänzenden Unterrichts in besonders darauf eingestellten Schulen oder Kursen bedarf, ist allgemein anerkannt. Es sind sogar von einzelnen privaten Unternehmen aus eigenem Antrieb sogenannte Werkschulen als Ergänzung zu den Lehrwerkstätten ins Leben gerufen worden. Die kantonalen Lehrlingsgesetze haben ebenfalls diese
Seite der beruflichen Ausbildung berücksichtigt. Auch in das Bundesgesetz sollen deshalb entsprechende Bestimmungen aufgenommen werden. Doch sind die Bestimmungen durchaus auf den beruflichen Unterricht zu beschränken; der allgemeine Unterricht, auch an Fortbildungsschulen, soll den Kantonen überlassen werden.

Art. 26 schreibt den Besuch des beruflichen Unterrichts für Lehrlinge vor. Dagegen hat einzig die Basler Handelskammer Widerspruch angekündigt.

Das Obligatorium für Lehrlinge besteht übrigens in den meisten Kantonen bereits zu Becht. Im Vorentwurf des Arbeitsamtes war ausserdem gemäss den

761 Beschlüssen der Expertenkommission das Obligatoriurn für andere «Personen unter achtzehn Jahren, die in einem dem Gesetz unterstellten Betrieb beschäftigt werden», vorgesehen. Mit der Aufnahme einer derartigen Bestimmung wurde ein Jahrzehnte altes Postulat gewerblicher und kaufmännischer Vereine verwirklicht. Eine ähnliche Vorschrift besteht bereits seit einigenxJahren in .Frankreich (Art. 38 der sogenannten loi Astier vom 25. Juli 1919), ebenso in Italien (Art. 20 des Dekrets vom 81. Oktober 1923 über die Reorganisation des gewerblichen Unterrichts). Gleichwohl wurden schon in den Motiven zum Vorentwurf gewisse Bedenken geäussert. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass die Durchschnittsleistungen der Schulen infolge der Ausdehnung der Unterrichtspflicht eher sinken würden. Die grosse Mehrzahl der Meinungsäusserungen zum Vorentwurf bezeichnete die Bestimmung denn auch ala zu weitgehend, und da die Vorlage, die doch in erster Linie die praktische Ausbildung fördern will, nicht hieran scheitern darf, so wurde sie fallen gelassen. Nicht nur der Zentralverband der Arbeitgeber Organisationen und der Gewerbeverband, sowie eine Eeihe von Sektionen des Handelsund Industrievereins sind Gegner eines solchen Obligatoriums, auch vom Kaufmännischen Verein und von einigen Kantonsregierungen wurden Bedenken geltend gemacht, oft unter Hinweis auf die in den Motiven zum Vorentwurf selbst hervorgehobenen Nachteile. Die Direktion des Innern des Kantons Aargau nannte die Bestimmung ein «ideales Postulat», dessen Verwirklichung im Kanton zurzeit ausgeschlossen sei wegen der Kosten und des Mangels an Lehrkräften und geeigneten Lokalen. Auch der Staatsrat von Neuenburg äusserte finanzielle Bedenken. Die Lehrlingskommission des Kantons Schaffhausen betonte die Notwendigkeit des eigentlichen Fachunterrichts und verlangte darum weitgehende Spezialisierung des Unterrichts; diese würde aber durch den Einbezug der jugendlichen Hilfsarbeiter erschwert.

Eine Pflicht zum Besuch des beruflichen Unterrichts soll also nur für die Lehrlinge aufgestellt werden. Dagegen soll nach Art. 28 den Hilfsarbeitern, die in einem unter Art. 2 fallenden Beruf mindestens ein Jahr lang angelernt worden sind, das Eecht zum Besuch des Unterrichts zustehen. Ausserdem kann die Schulbehörde oder Kursleitung nach eigenem Gutfinden oder entsprechend
den Weisungen der kantonalen Behörde, der nach Art. 27 die Organisation des Unterrichts zusteht, auch andere Gesuche um Zulassung berücksichtigen; insbesondere steht nichts im Wege, tüchtige junge Leute, obwohl sie nur Hilfsarbeiter sind, wie die Lehrlinge schon im ersten Jahr nach der Entlassung aus der Schule aufzunehmen. In der Regel werden solche Teilnehmer, die sich freiwillig gemeldet haben, den Unterricht nicht hemmen. Über die Pflicht zur Aufnahme von Schülern aus andern Gemeinden vgl. Art. 50, Abs. 3.

Während bei der Meisterlehre die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse oft die pädagogischen Eucksichten auf eine systematische Ausbildung etwas stark in den Hintergrund drängen, liegen die Mängel des beruflichen Unterrichtes meist umgekehrt in einer ungenügenden Rücksichtnahme auf die praktischen Bedürfnisse. Insbesondere der Unterricht in den sogenannten beruflichen Fort-

762 bildungsschulen ist nicht selten fast bloss ein Eepetierschulunterricht ohne Bezug auf die eigentlich b e r u f l i c h e Ausbildung. Solchen Mängeln soll nun mit aller Entschiedenheit entgegengetreten werden. Nicht nur ist in Art. 50 des Entwurfs vorgesehen, dass die Bundesbeiträge ausschliesslich für den Fachunterricht zu gewähren sind, sondern es soll überhaupt der obligatorische Unterricht durchaus der beruflichen Ausbildung gewidmet sein, durch sachkundige Lehrkräfte erteilt werden (Art. 29), undzwarin Klassen, die nach Berufsgruppen zu bilden sind (Art. 27, Abs. 3). Auch die Lehrpläne sind den einzelnen Berufen anzupassen (Art. 30). Ferner fördert der Entwurf die Zusammenfassung des Unterrichts für die Angehörigen eines Berufs in besondern F a c h k u r s e n -- die, wenn möglich, in die stillere Saison zu verlegen sind und für die dann selbstverständlich auch die besten Lehrkräfte zur Verfügung stehen --, einerseits indem solche Fachkurse auf- Vorschlag der betreffenden Berufsverbände an Stelle des Schulunterrichts obligatorisch erklärt werden können (Art. 26, Abs. 3; vgl. auch Vorschlag des Gewerbeverbandes zu Art. 29 des Vorentwurfs), anderseits indem den Teilnehmern der Besuch durch Eeise- und Unterhaltsentschädigungen erleichtert wird (Art. 27, Abs. 2, sowie Art. 48, lit. d) ; aus dem gleichen Grunde ist die Bestimmung des Vorentwurfs fallen gelassen worden, wonach die Gemeinden, auf deren Gebiet mindestens 30 Unterrichtspflichtige in Arbeit stehen, eine berufliche Fortbildungsschule zu errichten hätten, vielmehr sollen die Kantone in der Organisation des durch das Gesetz vorgesehenen Unterrichts freie Hand haben und insbesondere statt der Errichtung eigener Schulen auch durch Veranstaltung von Wanderkursen oder durch Erleichterung des Besuchs auswärtiger Schulen und Kurse ihren Lehrlingen Gelegenheit zum Unterricht bieten können (Art. 27, Abs. l und 2). was überall da vorzuziehen sein wird, wo für die Angehörigen einzelner Berufe am Ort sachkundige Lehrkräfte fehlen oder wo die Einrichtung einer Schule oder eines Kurses mangels der nötigen Schülerzahl sich nicht lohnen würde.

Von grösster Bedeutung sind die L e h r k r ä f t e . Wie für die Meisterlehre in den Art. 3 ff. im Interesse der Ausbildung strenge Bestimmungen über das Eecht zur Haltung von Lehrlingen aufgestellt worden
sind, wie auch für die Vorlehrkurse in Art. 24 sachkundige Leitung vorgeschrieben wird, so wird für den beruflichen Unterricht in Art. 29 bestimmt, dass er nur durch sachkundige Lehrkräfte erteilt werden dürfe. Bisher waren die Gewerbelehrer grossenteils Primär- und Mittelschullehrer, die den Unterricht an der beruflichen Fortbildungsschule nebenamtlich betrieben; so sehr sie sich der Sache angenommen hatten, war es ihnen meist doch nicht möglich, diesen Unterricht mit der nötigen Sachkenntnis zu erteilen. Entsprechende Ausbildungsgelegenheiten fehlen in unserem Land noch vielfach. Hier wird zunächst anzusetzen sein.

Bereits sind dazu Anstalten getroffen, und neuerdings ist auch in der Bundesversammlung durch das Postulat Wirz die Sache in Fluss gebracht worden.

Wie diese Ausbildungsgelegenheiten am zweckmässigsten geschaffen werden, sei hier nicht entschieden: jedenfalls wird sich der Bund der Sache annehmen müssen (vgl. darüber die Bemerkungen zum Abschnitt VIII. Bundesbeiträge).

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Mögen nun die Gewerbelehrer aus der Praxis oder aus der übrigen Lehrerschaft hervorgehen, unter allen Umständen sollen sie auch im letztern Fall nur dann zum beruflichen Unterricht herangezogen werden, wenn sie über die nötige Sachkunde verfügen. Über die Anforderungen sollen durch Verordnung besondere Vorschriften erlassen werden können. Auch in der Eingabe der Kantonsbehörden von Zürich war die Aufstellung von Minimalanforderungen an die Vorbildung der Lehrkräfte beantragt worden.

Über die Festsetzung der Stundenpläne enthält Art. 31 in Abs. 2 die allgemeine Vorschrift, es sei auf die Bedurfnisse der Betriebe Bücksicht zu nehmen. In Abs. l ist die Bestimmung aufgestellt, der obligatorische Unterricht dürfe nicht auf die Zeit nach abends acht Uhr und nicht auf Sonn- und Feiertage verlegt werden. Dass an Sonn- und Feiertagen niemand ohne Kot zur Arbeit verpflichtet werden soll, versteht sich von selbst. Dagegen wird der Ausschluss des Abendunterrichts vielleicht auf einigen Widerstand stossen.

Die Bestimmung rechtfertigt sich indessen nicht etwa nur als eine Massnahme des Lehrlingsschutzes, sondern auch im Interesse der beruflichen Ausbildung selbst: die Erfahrung hat nämlich gelehrt, dass der Abendunterricht mit ermüdeten Schülern keine erspriesslichen Erfolge zu zeitigen vermag. Man wird nicht einwenden wollen, die Betriebe könnten den Ausfall an Arbeitszeit nicht ertragen; denn \on der Arbeit der Lehrlinge wird doch wohl die Eendite eines Betriebes nicht abhängen. Überdies bleibt ja noch die Zeit zwischen sechs und acht Uhr abends imd der Samstag Nachmittag, und auf die Bedürfnisse der Betriebe soll überhaupt nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden, was z. B. durch Zusammenfassung des Unterrichts auf die stille Saison geschehen kann. Die Betriebsinhaber sehen, wie bereits erwähnt, die Notwendigkeit des Unterrichts sehr wohl ein; was sie unwillig macht, ist die Ausetzung des Stundenplans ohne jede Rücksicht auf die Bedurfnisse der Betriebe, besonders wenn aus dem Unterricht, wie dies bisher bei uns leider noch recht oft geschah, für die Lehrlinge keine wesentliche Förderung des beruflichen Könnens heraussprang. In Deutschland, wo dem Unterricht wesentlich mehr Zeit tagsüber eingeräumt wird als bei uns, wird er auch von der Meisterschaft, seit sie dessen gute Wirkungen erkannte, nicht mehr
angefochten. Der Tagesunterricht soll übrigens nur für die obligatorischen Fächer vorgeschrieben werden. Wer freiwilligen Unterricht besucht, den treibt eigenes Verlangen, und da wird das Interesse über die Müdigkeit Herr werden, so dass hierbei selbst im Abendunterricht ein befriedigender Erfolg erzielt werden kann.

VI. LehrabschTussprüfung. Art. 32--38.

Diesem Abschnitt sei zunächst eine terminologische Bemerkung Torausgeschickt. In Übereinstimmung mit dem französischen Ausdruck «examen de fin d'apprentissage» wird auch im deutschen der Ausdruck «Lehrlingsprüfung» durch«Lehrabschlussprüfung» ersetzt. Dies ist um so zweckmässiger, als der Entwurf für die Lehrlinge ja auch noch Zwischenprüfungen vorsieht (zur Unterscheidung bezeichnet deshalb der Gewerbeverband in seinem

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Entwurf die Lehrlingsprüfung auch als Schlussprüfung). Ferner soll das.

durch die Lehrabschlussprüfung erworbene Zeugnis nicht mehr «Lehrbrief» genannt werden; denn für diese Bezeichnung gibt es nicht nur keinen entsprechenden Ausdruck in den andern Landessprachen, er ist auch im deutschen z. B. für die kaufmännischen Berufe nicht gebräuchlich und bleibt sogar für das Handwerk Verwechslungen Ausgesetzt, indem vielfach das Zeugnis, das dem Lehrling gemäss OR Art. 342 vom Betriebsinhaber auszustellen ist, ebenfalls Lehrbrief genannt wird. Der Ausdruck soll deshalb durch «Fähigkeitszeuguis» ersetzt werden.

Die Lehrabschlussprüfung bildet einen sehr wirksamen Ansporn für Meister und Lehrling, die Lehrzeit richtig auszunützen. Das wurde schon bald nach Abschaffung der alten Zunftordnungen erkannt. Aber erst in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts gelang es, solche Prüfungen wieder einzuführen.

Es war der Gewerbeverein Basel, der 1877 erstmals eine sogenannte Lehrlingsprüfung veranstaltete, indem er den Lehrlingen, die ein in der Werkstatt des Meisters hergestelltes Probestück einreichten und dessen Herstellungskosten richtig berechnen konnten, ein Diplom verlieh. Bald wurden auch an andern Orten ähnliche Prüfungen eingeführt. Der Schweizerische Gewerbeverband trat warm für sie ein und suchte sie durch allerlei Verbesserungen fruchtbringender zu gestalten. 1888 wurde von ihm das erste einheitliche Prüfungsreglement geschaffen; die Prüfung sollte sich nicht mehr auf Herstellung eines Probestückes beschränken, sondern allgemein die Berufstüchtigkeit und die Berufskenntnisse feststellen. 1896 wurde bei einer Eevision des Prüf'ungsreglements das Probestück für die Prüfungen des Gewerbeverbandes fakultativ und statt dessen die unter Aufsicht stattfindende Werkstattprüfung obligatorisch erklärt. Im Handel war die Einführung der Lehrabschlussprüfungen das Verdienst des Kaufmännischen Vereins. Später kamen staatlich organisierte Prüfungen hinzu.

Das Obligatorium der Lehrabschlussprüfung für die Lehrlinge, das in Art. 12 des Entwurfs niedergelegt ist, entspricht einem einstimmigen Beschluss der Expertenkommission und wurde deshalb bereits in den Vorentwurf aufgenommen, wogegen einzig wieder, wie beim Obligatorium des beruflichen Unterrichts für die Lehrlinge, von der Basler Handelskammer Widerspruch
erhoben wurde. Es besteht 'gegenwärtig schon fast ausnahmslos nach den kantonalen Gesetzen zu Eecht. Die Lehrlinge haben sich gegen Ende der Lehrzeit oder bei erster Gelegenheit nach deren Abschluss der Prüfung zu unterziehen. Zu dieser ist ausserdem nach Art. 23 zuzulassen, wer in einem Beruf mindestens doppelt so lange angelernt worden ist, als die vorgeschriebene oder übliche Lehrzeit in dem Beruf -beträgt, und den Erwerb der nötigen Berufskenntnisse glaubhaft machen kann. Die Lehrabschlussprüfung soll nämlich nicht bloss eine Pflicht sein, sondern ein erstrebenswertes Ziel der beruflichen Ausbildung. Das durch die Prüfung erworbene Fähigkeitszeugnis soll nach Art. 38 das ausschliessliche Becht auf die Bezeichnung «gelernter Schlosser» usw. begründen und diese Bezeichnung auch mit dem entsprechenden Bechts-

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schütz ausgestattet werden. Das Fähigkeitszeugnis soll ferner nach Art. 41 Voraussetzung sein für die Zulassung zur Meisterprüfung. Endlich gilt nach dem Entwurf das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung in mehrfacher Hinsicht als Massstab für die Eignung zur Ausbildung von Lehrlingen oder für die Art ihrer Durchführung (Art. 3, Abs. 2, Art. 5, Art. 15, Art. 18). So wird sie gewissermassen zum Angelpunkt der ganzen beruflichen Ausbildung. Deshalb sollen hierfür auch einheitliche M i n d e s t a n f o r d e r u n g e n aufgestellt werden können (Art. 36). Damit wird die Möglichkeit geschaffen, den Stand der beruflichen Ausbildung allgemein auf ein gewisses Niveau zu heben. Mit der Ausstellung des Fähigkeitszeugnisses ohne Prüfung gilt es. besonders vorsichtig zu sein.

wenn man dieses nicht entwerten will: selbst bei Vorliegen eines zureichenden Hinderungsgrundes soll man sich damit auf Fälle beschränken, in denen es -- z. B. wegen längerer schwerer Krankheit am Ende einer vortrefflich bestandeneu Lehrzeit -- eine offenbare Unbilligkeit darstellen würde, eine Nachprüfung gemäss Art. 12, Abs. 2. zu verlangen (Art. 38. Abs. 8).

Die V e r a n s t a l t u n g der P r ü f u n g e n erfolgte bisher teils durch die Kantone, teils durch berufliche Organisationen. Im Vorentwurf war ihre Einrichtung grundsätzlich als Sache des Kantons bezeichnet worden, jedoch mit der Einschränkung, dass die von Berufsverbänden eingerichteten Prüfungen vom Bundesrat als gleichwertig anerkannt werden könnten. Gegen diese Einschränkung wurde ein Streichungsantrag bloss von den kantonalen Lehrlingsämtern der romanischen Sclra eiz und des Tessili gestellt, die befürchteten, es möchten den Berufsverbänden zu weitgehende Befugnisse eingeräumt werden. Umgekehrt ist vom Eegierungsrat des Kantons Baselland, vom Gewerbeverband und vom Kaufmännischen Verein die Durchführung der Prüfungen durch die Berufsverbände befürwortet worden. Besonders der Gewerbeverband legt hierauf entscheidendem Gewicht. Er schlägt vor, dass «einem Berufsverband, der vom Bundesrat zur Einrichtung und Durchführung der Lehrlingsprüfung ermächtigt worden ist. die Kantone alle Lehrlinge des betreffenden Berufs zur Prüfung zur Verfügung zu stellen» hätten (Art. 22b" seines Entwurfs 1925). Der Gesetzesentwurf regelt nun die Veranstaltung der Lehrabschlussprüfungen
so. dass sie zwar nach Art. 32 grundsätzlich Sache de,* Kantons bleiben soll, dass aber nach Art. 33 der Bundesrat einem Berufsverband auf dessen Vorschlag die Veranstaltung der Prüfungen übertragen kann mit der Massgabe, dass entsprechend dem Antrag des Gewerbeverbandes alle Prüflinge des betreffenden Berufs die vom Verband organisierte Prüfung zu bestehen hätten. Der Berufsverband erhalt damit öffentlich-rechtliche Funktionen auf diesem Gebiet, ähnlich wie die Handwerkskammern in Deutschland und Österreich. Als Voraussetzung für die Übertragung muss deshalb gefordert werden, dass er die nötige Gewähr für sachkundige und unparteiische Durchführung bietet; er hat darüber ein Eeglement aufzustellen und dieses dem Bundesrat zu unterbreiten; endlich ist dem Bundesrat und der zuständigen Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Prüfung durchgeführt wird, nach dem Entwurf das Becht vorbehalten, sich in der Prüfungskommission durch

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Experten vertreten zu lassen, um unmittelbaren Einblick in die Art der Durchführung zu gewinnen. Die Übertragung kann an Organisationen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer erfolgen, wie auch bisher schon Organisationen beider Art mit Erfolg diese Prüfungen durchführten (einerseits Metzger- und Konditorenverband usw., anderseits Kaufmännischer Verein). Gemischte Organisationen werden in der Eegel ganz besonders zur Übernahme solcher Aufgaben geeignet sein. Bewerben sich mehrere Verbände, so wäre denjenigen der Vorzug zu geben, die grössere Gewähr für die Erfüllung des Zweckes bieten.

Art. 34 bestimmt, dass auch Schlussprüfungen von Lehrwerkstätten und Fachschulen als gleichwertig bezeichnet werden können, immerhin ohne dass dadurch die Prüfungen der Kantone oder Verbände für die andern Prüflinge des betreffenden Berufs ausgeschlossen würden; die Anerkennung soll überdies nur auf Vorschlag der zuständigen kantonalen Behörde erfolgen.

VII. Höhere Fachprütaigen. Art. 39--47.

Mit der Lehrabschlussprüfung hat die berufliche Ausbildung die Stufe erreicht, die zu der Annahme berechtigt, dass dem, der sie erfolgreich bestanden hat, die Ausführung der gebräuchlichen Arbeiten des Berufs anvertraut werden darf. Damit ist indessen keineswegs gesagt, dass für den «Ausgelernten» in seinem Beruf nun wirklich nichts mehr zu lernen wäre. Ganz abgesehen von der Praxis, die ihm erst die nötige Sicherheit und das wirtschaftliche Verständnis für seine berufliche Tätigkeit zu geben vermag, wird es für ihn empfehlenswert sein, sich noch durch Spezialkurse in gewisse Besonderheiten des Berufs einführen zu lassen, die nicht zum Ausbildungsstoff der Lehre gehörten -- sei es, weil sie überhaupt erst durch technische Neuerungen veranlasst wurden, sei es, weil eine Ausbildung für derartige Besonderheiten im Rahmen der Lehre zeitlich nicht möglich gewesen wäre --, oder sich durch sogenannte Meisterkurse oder ähnliche höhere Eachkurse auf die selbständige Ausübung des Berufs vorzubereiten. Einrichtung und Besuch aller dieser K u r s e zur b e r u f l i c h e n W e i t e r b i l d u n g nach der Lehrabschlussprüfung sollen wie bis anhin durchaus auf den Boden der Freiwilligkeit gestellt sein. Das Gesetz hat deshalb, obwohl sie ihrem Zweck nach grundsätzlich auch dazu gehören, keine imperativen Vorschriften hierüber
aufzustellen. Hingegen sollen sie ebenfalls subventionsberechtigt sein (Art. 48, lit. a). Auf dem Weg der Subventionsbedingungen kann dann, soweit sich dies als erforderlich erweist, über die Zulassung, die Lehrkräfte usw. Näheres bestimmt werden (vgl. Art. 50).

Während also über die berufliche Weiterbildung selbst keine gesetzlichen Vorschriften aufzustellen sind, ist gewünscht worden, dass in das Gesetz Bestimmungen über die M e i s t e r p r ü f u n g e n aufgenommen würden. Allerdings sollen diese Prüfungen im Gegensatz zu den Lehrabschlussprüfungen weder obligatorisch sein noch in der Eegel vom Staat veranstaltet werden, doch wird für die Prüfungsdiplôme nach staatlichem Eechtsschutz verlangt und auch für die Durchführung der Prüfungen eine gewisse staatliche Mit-

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Wirkung in Aussicht genommen, um den Wert dieser Prüfungen möglichst zu heben ; zugleich soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Haltung von Lehrlingen auf Betriebe zu beschränken, in denen sie durch Lehrmeister ausgebildet werden, welche sich durch die Meisterprüfung oder eine ähnliche höhere Fachprüfung über ihre berufliche Tüchtigkeit ausgewiesen haben (Art. 4).

Nach der Abschaffung der Zünfte gab es lange Zeit überhaupt keine Meisterprüfungen mehr. Erst in den neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts wurde die Wiedereinführung von Meisterprüfungen auf freiwilliger Grundlage ernstlich erwogen, besonders in den Kreisen des Gewerbeverbandes und von diesem dann in der Folge auch wirklich an die Hand genommen.

In den Jahresversammlungen von 1918 und 1919 wurde ein Organisationsstatut nebst Xormalreglement für die Prüfungen aufgestellt. Im Februar 1922 hielt der Schneidermeisterverband die ersten Prüfungen ab. Ihm folgten noch im gleichen Jahre die Berufsverbände der Dachdecker, Hafnor, Coiffeure und Tapezierer. Seither sind verschiedene andere Verbände hinzugekommen. Aber noch ist es nur ein kleiner Bruchteil, der sich zu diesen freiwilligen Prüfungen meldet ; es fehlt der Ansporn, wie er durch den gesetzlichen Schutz in Deutschland'und Österreich geschaffen wurde. Der Gewerbeverband nahm deshalb den Schutz des Meistertitels unter die «Materien» auf, die er durch die Bundesgesetzgebung zu ordnen vorschlug, und in dem Gutachten, das Professor Dr. Germann, der Experte des Arbeitsamtes für Gesetzgebung, über die Postulate zur Förderung der Gewerbe erstattete, war es gerade dieses Postulat, das der Experte -- als einziges neben der Bekämpfung des unlaiitern Wettbewerbs -- von Bundes wegen an die Hand zu nehmen empfahl.

Auch ausserhalb des Handwerks sind in letzter Zeit auf freiwilliger Grundlage höhere F a c h p r ü f u n g e n organisiert worden. So veranstaltet der Schweizerische Kaufmännische Verein seit 1910 Buchhalterprüfungen und hat bereits auch Vorbereitungen getroffen, um Korrespondentenprüfungen durchzuführen. Seit 1925 werden ferner von der Kammer für Bevisionswesen, welcher der Verband schweizerischer Bücherrevisoren, die Treuhandgesell·schaften und Lokalbanken angehören, zusammen mit dem Handels- und Industrieverein, dem Kaufmännischen Verein, der Bankiervereinigung, der Gesellschaft
für kaufmännisches Bildungswesen und Andern Eevisorenprüfungen veranstaltet.

Es lag nun nahe, die entsprechenden Bestimmungen des im erwähnten Gutachten enthaltenen Vorentwurfs, der fast durchwegs in der Fachpresse eine sehr gute Aufnahme gefunden hatte, in den Gesetzesentwurf über die berufliche Ausbildung zu übernehmen. Immerhin sollte zunächst den interessierten Verbänden Gelegenheit zur Meinungsäusserung gegeben werden.

Das Arbeitsamt richtete also an die Landesverbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und der beteiligten neutralen Organisationen ein Kreisschreiben, in welchem es diese ersuchte, über die Frage des Einbezuges solcher Bestimmungen über die Meisterprüfungen ixnd andere höhere Fachprüfungen sich zu äussern.

768 Dem Kreissohreiben war ein Entwurf der Bestimmungen beigefügt, die gegebenenfalls für die Aufnahme in die Vorlage als geeignet erschienen. Um deren Fertigstellung nicht zu verzögern, musste die Frist hierfür äusserst knapp bemessen werden.

Die Antworten gingen weit auseinander. Die Direktion des Schweizerischen Gewerbeverbandes, die laut Schreiben vom 10. Januar dieses Jahres «den grundsätzlichen Teil der Frage einer eingehenden Prüfung unterzogen» hatte, gab ihren Beschluss kund, «mit aller Entschiedenheit» dafür einzutreten, dass der Entwurf über die berufliche Ausbildung durch Aufnahme von Bestimmungen über den Schutz des Meistertitels ergänzt werde. Sie begründete ihren Antrag damit, dass dies eine «naturgemässe Fortentwicklung des Gedankens einer guten Ausbildung des gewerblichen Nachwuchses» bilde, indem «die Verleihung des Meistertitels eine gründliche berufliche Ausbildung zur Voraussetzung hat und umgekehrt auch für die berufliche Ausbildung des Lehrlings die ausgewiesene berufliche Tüchtigkeit des Meisters die beste Gewähr bietet».

Der Zentralverband schweizerischer Arbeitgeberorganisationen und der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins wollten die Einführung von Meisterprüfungen auf das Handwerk beschränkt wissen und wünschten, dass der Meistertitel in der Industrie, wo er häufig vom Betriebsinhaber den Abteilungsleitern gegeben wird, auch in Zukunft von einer besondern Prüfungunabhängig bleibe. Von den Arbeitnehmerorganisationen haben sich der Schweizerische Gewerkschaftsbund, der Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter, die Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände und der christlichsoziale Arbeiterbund geäussert. Letzterer stimmte den Vorschlägen zu, während die andern beantragten, die Vorlage über die berufliche Ausbildung nicht mit Bestimmungen über Meisterprüfungen zu belasten. Immerhin würden die Angestelltenverbände die Unterstützung höherer Fachkurse und Prüfungen begrüssen, die von den Berufsverbänden auf dem Boden der Freiwilligkeit veranstaltet werden. Die vom Gewerkschaftsbund geäusserten Bedenken laufen im wesentlichen auf die Feststellung hinaus, dass die Meisterprüfung nicht überall zur Voraussetzung für die Haltung von Lehrlingen gemacht werden kann. Vom Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter wurde darauf hingewiesen,
dass man mit dem Schutz des Meistertitels sich nicht auf die Förderung der beruflichen Ausbildung beschränken, sondern einen weitergehenden Zweck verfolgen wolle, der nach Ansicht des Verbandes nicht erreicht werden könnte; auch fürchtet der Verband, durch die Aufnahme umstrittener Bestimmungen würde die Verabschiedung des Gesetzes, dessen Inkrafttreten er als dringlich erachtet, verzögert werden. Endlich sind noch die Meinungsäusserungen der Schweizerischen Zentralstelle für Frauenberufe und des Verbandes für Berufsberatung und Lehrlingsfürsorge zu erwähnen: beide stimmten der Aufnahme der vorgesehenen Bestimmungen zu, der Verband für Berufsberatung und Lehrlingsfürsorge mit dem Hinweis auf die entscheidende Bedeutung der beruflichen Tüchtigkeit des Lehrmeisters für eine richtige Ausbildung des Lehrlings.

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Die Ansichten gingen also auseinander. Immerhin haben sich für die Aufnahme auch die neutralen Verbände ausgesprochen,1 insbesondere der Verband für Berufsberatung und Lehrlingsfürsorge. Übrigens darf angesichts der kurzen Frist den Meinungsäusserungen nicht ein allzu grosses Gewicht beigemessen werden. So dürften sich die gegen die Aufnahme vorgebrachten Bedenken bei näherer Prüfung kaum als stichhaltig erweisen. Gegenüber der Eingabe der Angestellteuverbände ist darauf hinzuweisen, dass ja gar nichts anderes beabsichtigt wird, als die Durchführung freiwilliger Prüfungen durch die Verbände von Bundes wegen zu fördern, und dass diese Förderung nicht nur dem Handwerk, sondern z. B. auch den kaufmännischen Berufen zukommen soll.

Gegenüber dem Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter ist zu sagen, ·dass eine Verzögerung durch die Aufnahme der Bestimmungen viel weniger -zu erwarten ist als durch eine Bückweisung der Vorlage zur nachträgliehen Vervollständigung, mit der gerechnet werden müsste. Was endlich die Bedenken betrifft, die der Gewerkschaftsbund geäussert hat, so ist es ja gewiss richtig, dass die Meisterprüfung nicht überall zur Voraussetzung für die Haltung von Lehrlingen gemacht werden kann, doch der Entwurf verlangt dies gar nicht; der positive Vorschlag, statt dessen den Meister für ungenügende Ausbildung des Lehrlings entschädigungspflichtig zu erklären, ist im bereinigten Gesetzesentwurf berücksichtigt worden (vgl. oben Abschnitt > Berufslehre).

Die vorgesehenen Bestimmungen -- das dürfte von entscheidender Bedeutung sein -- bilden eine natürliche Ergänzung des Gesetzesentwurfs über die berufliche Ausbildung, ohne die das Gesetz vielleicht die volle Auswirkung gar nicht erreichen könnte. Man entschloss sich daher, nach nochmaligen Besprechungen mit den hauptsächlich betroffenen Kreisen, zur Aufnahme und konnte dies um so leichter, als ja die Bestimmungen keinerlei Zwangsvorschriften enthalten.

Der für die Prüfungsdiplôme vorgesehene Rechtsschutz (Art. 46) entspricht dem vom Entwurf bereits den Fähigkeitszeugnissen der Lehrabschlussprüfungen zugedachten (vgl. Art. 38). Ferner sollen die Namen der Diplominhaber veröffentlicht und in ein Register eingetragen werden, das jedermann zur Einsicht offen steht (Art. 47). Die Vorzugsrechte, die nach dem Vorentwurf Germann und den Wünschen
des Gewerbeverbandes ausserdem mit dem Erwerb des Diploms verknüpft werden sollen, können, als über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehend, hier nicht vorgesehen werden.

Das gilt insbesondere mit Bezug auf die Vergebung von Arbeiten.

Die Prüfungen sollen in der Regel durch die B e r u f s v e r b ä n d e selbst veranstaltet werden (Art. 39). Immerhin haben sie dafür die Genehmigung des Bundesrates einzuholen, auf Grund eines Réglementes, das die nötigen Bestimmungen über die Anforderungen, d. h. die verlangten praktischen Fähigkeiten und beruflichen Kenntnisse, über die Prüfungsgebühren, die Zusammensetzung der Prüfungskommission. Bewertung der Prüfungsergebnisse.

Ort und Zeit der Veranstaltung usw. enthält; den andern Beruf sangehörigen soll Gelegenheit zur Einsprache geboten werden; über die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung erfolgen kann, sind auf dem Verordnungsweg

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nähere Bestimmungen aufzustellen (Art. 40, vgl. dazu Vorentvmrf Germann, Art. l--5). Um die Genehmigung zu erleichtern, wird es vielleicht zweckmässig sein, wenn der Vorstand des Berufsverbands, der die Prüfungen veranstalten will, mit der eidgenössischen Amtsstelle, die den Beglementsentwurf zuhanden des Bundesrats zu begutachten haben wird, vor der endgültigen Beschlussfassung Fühlung nimmt. Für den Fall, dass sich mehrere Verbände um die Veranstaltung bewerben, wird in erster Linie versucht werden, ein Einverständnis zu erzielen; sofern dies nicht gelingt, verdient derjenige Vorschlag den Vorzug, der dem Zw'eck der Veranstaltung besser entspricht. Der Berufsverband kann im Eeglement auch die Mitwirkung von Lehrwerkstätten oder Fachschulen bei seinen Prüfungen vorsehen. Für eine selbständige V e r a n s t a l t u n g von Meisterprüfungen durch L e h r w e r k s t ä t t e n und Fachschulen kann von diesen beim Bundesrat die Genehmigung nachgesucht werden; doch ist diese nur im Einverständnis mit den betreffenden Berufsverbänden zu erteilen (Art. 44).

Die A u s g e s t a l t u n g der Prüfungen hat sich nach dem Zweck zu richten, der damit verfolgt wird; sie sollen einen zuverlässigen Ausweis über die berufliche Tüchtigkeit erbringen; der Ausweis ist demgemäss um so wertvoller, je höhere Anforderungen gestellt werden und je unbestreitbarer die Verleihung des Prüfungsdiploms ausschliesslich auf dem Ergebnis einer unparteiisch durchgeführten Prüfung beruht. Aus diesem Grunde ist in den Kreisen des Gewerbeverbandes selbst der Wunsch nach staatlicher Aufsicht und Mitwirkung an den Prüfungen geäussert worden, damit diesen gewissermassen die Hoheit einer offiziellen Garantie verliehen würde (vgl. Gutachten Germann, S. 203 und ·223 f.). Es ist deshalb in Art. 42 die Abordnung von Experten in die Prüfungskommission vorgesehen, die nach Art. 45 das Eecht und die Pflicht haben sollen, gegen die Verleihung des Meisterdiploms Einsprache zu erheben, wenn die Leistungen des Bewerbers den Anforderungen nicht entsprechen. In den Vorschlägen des Gewerbeverbandes ist sogar eine Erhöhung der Zahl solcher Experten bis auf die Hälfte der Prüfungskommission vorgesehen.

Die A n f o r d e r u n g e n , die an die Bewerber gestellt werden müssen, sind nach Art. 43 im Reglement näher zu bestimmen und bedürfen der Genehmigimg
des Bundesrates. Um für die Meisterprüfungen ein einheitliches Niveau zu schaffen, schreibt Art. 43, Abs. 2, vor, dass durch diese festgestellt werden soll, ob der Bewerber die zur selbständigen Ausübung seines Berufs nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt. Der Prüfung über die praktischen Fähigkeiten ist das grösste Gewicht beizumessen; denn von der praktischen Berufsarbeit der diplomierten Meister wird in erster Linie das Ansehen des Diploms bei der Kundschaft abhängen und damit der Wert des Diploms selbst. Die Prüfung hat sich ausserdem auf die bei der selbständigen Ausübung des Berufs unentbehrlichen Kenntnisse zu erstrecken; Art. 43 nennt ausdrücklich Kostenberechnung, Buch- und Eechnungsführüng und Berufskunde. Wichtig ist ferner, dass nicht durch die Zulassungsbedingungen der Charakter einer reinen Fachprüfung verändert werde. Im Gegensatz zum Beschlnss des Gewerbever-

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"bandes über die Organisation seiner freiwilligen Meisterprüfungen sollen nicht nur Mitglieder des Berufsverbandes, sondern alle Berufsangehòrigen zugelassen werden, die das Fähigkeitszeugnis erworben haben (vgl. Art. 87 und 38) und seit dem Abschluss ider Lehrzeit mindestens drei Jahre im Beruf tätig gewesen sind, es sei denn, dass sie nicht in vollen Ehren und Eechten stehen.

Im Kreisschreiben des Arbeitsamtes an die beteiligten Verbände war die Frage aufgeworfen worden, ob für die handwerksmässigen Berufe einfach deilite! « d i p l o m i e r t e r Meister» zu schützen sei, wie in den «Materien» des Gewerbeverbandes vorgeschlagen worden war und entsprechend im Vorentwurf Germana, oder aber der Meistertitel «in Verbindung mit der Bezeichnung eines Handwerks», wie nach der deutschen Gewerbeordnung, also deilite! Schreinermeister, Schlossermeister usw. schlechthin. Es wurde dabei auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die sich bei uns der Durchführung des deutschen Systems entgegenstellen wurden, da der Sprachgebrauch als « Schreinermeister» usw. meist überhaupt den' selbständigen Schreiner, den Betriebsinhaber, bezeichnet. Von den Eingaben nahm zunächst einzig die des Zentralverbandes der Arbeitgeberorganisationen ausdrücklich zu der Frage Stellung, indem der Wunsch zum Ausdruck gebracht wurde, es möchte der Titel Meister schlechthin auch ferner freibleiben, so dass er in der Industrie nach wie vor vom Betriebsinhaber nach freiem Ermessen verliehen werden könne. Xun setzte sich aber der Gewerbeverband, nachdem er die Frage in Zentralvorstand und Sektionen eingehend besprochen hatte, mit Nachdruck dafür ein, dass nicht bloss der Titel «diplomierter Meister», sondern der Meistertitel in Verbindung mit dem b e t r e f f e n d e n B e r u f , also Schreinermeister, Schneidermeister usw., geschützt werde. Da indessen bei manchen Berufen, vor allem Frauenberufen, aber z. B. auch Installateuren, der Meistertitel gar nicht gebräuchlich ist, wurde nun die anpassungsfähigere Lösung gewählt, dass der zu schützende Titel im Eeglement vorgesehen werden soll, das dann der Genehmigung des Bundesrates unterliegt. Den Bedenken der Industrie wurde durch den Vorbehalt Eechnung getragen, dass die Führung von Titeln innerhalb eines Betriebs nach Weisung der Betriebsleitung nach wie vor gestattet sein soll; dagegen dürfen
solche vom Betrieb selbst verliehene, nicht auf staatlich anerkannten Prüfungen beruhende Titel nicht im Verhältnis des Unternehmens gegen aussen, also insbesondere auch nicht zu Konkurrenzzwecken verwendet werden.

Ähnlich wie in den handwerksmässigen Berufen die Meisterprüfungen, sollen auch in andern unter das Gesetz f a l l e n d e n Beruf en von den Verbänden höhere F a c h p r ü f u n g e n veranstaltet werden können, denen der vorgesehene Rechtsschutz verliehen wird. Die Bedingungen entsprechen im allgemeinen denen für die Meisterprüfungen. Das gilt insbesondere für die Veranstaltung und das Verfahren. Jedoch können die Zulassungsbedingungen anders geregelt werden, selbstverständlich im Rahmen rein fachlicher Voraussetzungen; sie sind im Eeglement zu bestimmen, das der Genehmigung des Bundesrates bedarf. Auch die Bezeichnung des Titels, der nach Art. 46 gesetz-

772 lieh geschützt -werden soll (also etwa die Bezeichnung «diplomierter Buchhalter»), ist im Eeglement vorzusehen.

Die Veranstaltung der Prüfungen ist keineswegs ein Vorrecht der A r b e i t g e b e r o r g a n i s a t i o n e n . Als Berufsverband im Sinne des Gesetzes gelten nach Art. 54, Abs. 2, sowohl die beteiligten Arbeitnehmer- als auch die beteiligten Arbeitgeberorganisationen. Gerade in den kaufmännischen Berufen sind sie schon bisher vornehmlich durch Arbeitnehmerverbände durchgeführt worden.

Die Einführung eines geschützten Titels soll nicht etwa die Handels- und Gewerbefreiheit beeinträchtigen; der Nichtdiplomierte ist daher nach wie vor zur Ausführung von Berufsarbeiten berechtigt, nur darf er sich nicht den geschützten Titel anmassen.

VIII. Bundesbeiträge. Art. 48--51.

Die Bundesbeiträge, die bisher an Einrichtungen zur Förderung der beruflichen Ausbildung ausgerichtet wurden, hatten ihre rechtliche Grundlage in den Bundesbeschlüssen vom 27. Juni 1884 *), 15. April 1891 2) und 20. Dezember 1895 3), nach welchen die verschiedensten Arten von Berufsschulen und Fachkursen, Muster-, Modell- und Lehrmittelsammlungen, Gewerbemuseen usw.

unterstützt und in einzelnen Fällen Stipendien zum Besuch des beruflichen Unterrichts gewährt werden konnten. Ferner wurden auf dem Budgetweg unter anderm Bundesbeiträge an die Lehrabschlussprüfungen bewilligt. Alle diese Bundesbeiträge sollen nun eine einheitliche gesetzliche Grundlage erhalten. Gleichzeitig soll dabei ein gerechter Ausgleich erzielt werden.

Art. 48 des Entwurfs bestimmt, welche Anstalten, Kurse xrnd übrigen Einrichtungen subventionsberechtigt sind, Art. 49 in welcher Höhe, und Art. 50, unter welchen Bedingungen. Art. 51 enthält eine Zusatzbestimmung betreffend die hauswirtschaftliche Ausbildung.

Gegenüber dem bisher geltenden Becht wird der Kreis der Subven -tionsberechtigten durch Art. 48 nicht wesentlich erweitert.

Lit. a und b. An Bildungsanstalten und Kurse, die der Ausbildung in den unter das Gesetz fallenden Berufen dienen, sowie an die Aus- und Weiterbildung von L e h r k r ä f t e n für diese Bildungsanstalten und Kurse konnten schon bisher auf Grund der genannten Bundesbeschlüsse Beiträge gewährt werden. Neu mag der ausdrückliche Einbezug von Vorlehr- und Umlehrkursen, Meisterkursen und ähnlichen hohem Fachkursen anmuten;
tatsächlich sind aber an Kurse dieser Art ebenfalls bereits Beiträge ausgerichtet worden: L ) Bundesbeschluss betreffend die gewerbliche und industrielle Berufsbildung (Gesetzsammlung, Bd. 7. S. 613).

2 ) Bundesbeschluss betreffend Forderung der kommerziellen Bildung (Gesetzsammlung, Bd. 12, S. 148).

3 ) Bundesbeschluss betreffend die hauswirtschaftliche und berufliche Bildung des weiblichen Geschlechts (Gesetzsammlung, Bd. 15, S. 448).

773

an Meisterkurse und andere höhere Fachkurse auf Grund der Bundesbeschlüsse, desgleichen an die Vorlehrkurse der Gewerbeschule Basel (unter deren anrechenbaren Ausgaben sie aufgeführt wurden). An Umlehrkurse wurden auf Grund der Bundesratsbeschlüsse betreffend Arbeitslosenfürsorge Bundesbeiträge ausgerichtet (vgl. Botschaft des Bundesrates betreffend Gewährung neuer Kredite für die Arbeitslosenfürsorge vom 1. September 1922 1). Durch die Organisation solcher Umlehrkurse sollte vor allem die Einführung von Angehörigen überfüllter Berufe in Berufe mit Nachwuchsmangel erleichtert und damit die Arbeitslosigkeit vermindert werden. Sie erfüllen eine volkswirtschaftlich wichtige Aufgabe und verdienen deshalb auch weiterhin die Unterstützung des Bundes.

Lit. c. Prüfungen. An Lehrabschlussprüfungen («Lehrlingsprüfungen») wurden zum erstenmal 1888 Bundesbeiträge auf dem Budgetweg bewilligt, zunächst für Berufe des Handwerks, nachher auch für die kaufmännischen Berufe.

Zwischenprüfungen wurden seit 1922 ebenfalls auf demBudgetweg subventioniert.

Lit. d. Beiträge an Eeiseentschädigungen für Teilnehmer an Fachkursen wurden in einzelnen Fällen auf Grund der Bundesbeschlüsse gewährt.

Sie rechtfertigen sich durchaus, da auf diese Weise die Einrichtung mancher kostspieliger Schulen und Kurse an Orten mit ungenügender Schülerzahl vermieden werden kann. Durch eine entsprechende Zusammenfassung gewinnt auch die Qualität des Unterrichts, da hiefür dann die besten Lehrkräfte zur Verfügung stehen werden. Stipendien waren ausdrücklich schon in Art. 3 des Bundesbeschlusses betreffend Förderung der kommerziellen Bildung vom 15. April 1891 2) für Handelsschüler vorgesehen; von der Bestimmung wurde indessen seit 1914 nicht mehr Gebrauch gemacht. Dagegen wurden in den letzten zwei Jahren auf dem Budgetweg Stipendien für junge Kaufleute zur Weiterbildung im Ausland gewährt. Im Vorentwurf waren ganz allgemein Beiträge an Stipendien vorgesehen, die von Kantonsregierungen unbemittelten begabten Lehrlingen bewilligt würden; allerdings sind in den Motiven bereits Zweifel darüber geäussert worden, ob sich diese Bestimmung aufrechterhalten lasse. Obschon in verschiedenen Eingaben die Bestimmung begrüsst und teilweise sogar eine Ausdehnung angestrebt wurde, muss leider in Anbetracht des Standes der Bundesfinanzen darauf verzichtet
werden. Einzig für Lehrlinge in Berufen mit Nachwuchsmangel soll vom Bund die Gewährung von Stipendien unterstützt werden. Die besondere Förderung des Nachwuchses in sogenannten Mangelberufen ist schon vielfach und von den verschiedensten Seiten als eine volkswirtschaftliche Notwendigkeit anerkannt worden, und es ist deshalb zweifellos bei der Neuordnung der Bundessubventionen der Augenblick gekommen, den Gedanken endlich einmal in die Wirklichkeit umzusetzen.

Beiträge an die Herausgabe von Fachzeitschriften beruflicher Organisationen wurden schon seit 1889 auf dem Budgetweg bewilligt.

*) Bundesbl. 1922, Bd. III, S. 104 und 106.

2 ) Gesetzsammlung, Bd. 12, S. 148.

Bundesblatt. 80, Jahrg. Bd. II.

60

774

Von genferischer Seite ist der Vorschlag gemacht worden, auch an die Betriebsinhaber, welche Lehrlinge einstellen, Bundesbeiträge auszurichten. Nun ist es ja gewiss richtig, dass die Betriebsinhaber, wenn sie die damit übernommene Aufgabe gewissenhaft erfüllen, der beruflichen Ausbildung sehr wertvolle Dienste leisten und dass die in Aussicht gestellten Beiträge die Einstellung von Lehrlingen wesentlich fördern würden. Allein, die Lehrlingshaltung ist in den letzten Jahren trotz der gegenteiligen Behauptungen und Voraussagen über die Polgen der kantonalen Lehrlingsgesetze zahlenmässig keineswegs zurückgegangen, sondern nachgewiesenermassen nicht unbeträchtlich gestiegen, so dass ein unmittelbares Bedürfnis nach einem Anreiz durch solch besondere Massnahmen nicht besteht. Im Kanton Waadt hat man sogar umgekehrt durch die « revisionnette » vom 4. Februar 1925 (Art. 9bl8 des Lehrlingsgesetzes) die Betriebsinhaber, welche Lehrlinge halten, zur Leistung eines Beitrages an die Kosten des beruflichen Unterrichts verpflichtet.

Was nun die in lit. e vorgesehenen Beiträge an die Berufsberatung anbelangt, sind solche ebenfalls schon bisher, und zwar seit 1920, auf dem Budgetweg gewährt worden. Die Verankerung in einem Gesetz über die berufliche Ausbildung ist namentlich vom Gewerbeverband und den kantonalen Lehrlingsämtern der romanischen Schweiz und des Tessin beantragt worden und lässt sich durch die Bedeutung rechtfertigen, welche eine richtige Berufswahl für die berufliche Ausbildung hat. Gleichzeitig kann damit den Bestrebungen entsprochen werden, die im Postulat Eugster-Züst vom 16. Dezember 1925 zum Ausdruck gekommen sind.

In Art. 51 ist vorgesehen, dass auch an die hauswirtschaftliche Ausbildung, bisher auf Grund des Bundesbeschlusses betreffend die hauswirtschaftliche und berufliche Bildung des weiblichen Geschlechts vom 20. Dezember 1895 -1) subventioniert, künftig nach diesem Gesetz Bundesbeiträge geleistet werden sollen. Da die Hauswirtschaft nicht unter den Geltungsbereich des Art. 84ter fällt, sind dagegen Bedenken geltend gemacht worden.

In der Tat würde, worauf schon in den Motiven zum Vorentwurf hingewiesen worden ist, dem Bund die Befugnis zum Erlass imperativer Vorschriften auf diesem Gebiete fehlen; allein die Zuerkennung von Bundesbeiträgen ist schon bisher ohne besondere verfassungsrechtliche
Grundlage erfolgt, z. B. für die landwirtschaftlichen Schulen, und übrigens denkt wohl niemand daran, den hauswirtschaftlichen Schulen und Kursen die bis anhin zugesicherten Subventionen zu entziehen, obschon ja auch der Bundesbeschluss von 1895 keine besondere verfassungsrechtliche Unterlage hat. Es handelt sich also tatsächlich nur um die Frage, ob der Bundesbeschluss von 1895 aufrechtzuerhalten oder eine entsprechende Bestimmung in den Entwurf aufzunehmen sei. Unter diesen Umständen ist es geboten, darüber praktische Eücksichten entscheiden zu lassen. Da nun durch den Bundesbeschluss bisher sowohl die gewerbliche als die hauswirtschaftliche Ausbildung der Frauen subventioniert wurde, ja sogar 1

) Gesetzsammlung, Bd. 15, S. 448.

775 dieselbe subventionierte Schule oft in beiden Gebieten Unterricht erteilt, würde eine verschiedenartige Eegelung auf verschiedener rechtlicher Grundlage zu sehr unerwünschten Komplikationen führen, die durch Aufnahme einer einfachen Bestimmung in dieses Gesetz vermieden werden können.

Die Höhe der Bundesbeiträge wäre nach Art. 49 wie bis anhin nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Kredite, die alljährlich jeweils von der Bundesversammlung beschlossen werden, durch den Bundesrat zu bestimmen. Es sollen jedoch von vornherein im Gesetz gewisse Höchstgrenzen festgelegt werden. Diese Fassung ermöglicht es, die Aufwendungen für den Ausbau des beruflichen Bildungswesens den bestehenden Verhältnissen und dem jeweiligen Stande der Bundesfinanzen anzupassen. Sie bringt zudem für die verschiedenen Berufsarten einheitliche Subventionsbestimmungen und schafft dadurch einen gerechten Ausgleich. Von Bedeutung ist dabei insbesondere der in Art. 50 aufgestellte Grundsatz, dass der Bund mit diesen Beiträgen nicht die allgemeine, sondern ausschliesslich die fachliche Ausbildung fördern wird, ferner die Bestimmung, dass nur der Unterricht durch sachkundige Lehrkräfte subventionsberechtigt ist, und schliesslich die Vorschrift, den Bundesbeitrag Bildungsanstalten, die keinem Bedürfnis entsprechen, zu versagen.

Die hierbei frei werdenden Mittel werden bei den übrigen Anstalten bessere Verwendung finden.

Um sich ein Bild von der finanziellen Tragweite der vorgesehenen Bestimmungen zu machen, wollen wir vorerst die bisherigen Aufwendungen des Bundes für das berufliche und hauswirtschaftliche Bildungswesen in Erinnerung rufen. Für das Jahr 1928 stund ein Kredit von Fr. 7,375,000 zur Verfügung, nämlich Fr. 3,101,000 für das gewerbliche, Fr. 2,744,000 für das kaufmännische und Fr. 1,530,000 für das hauswirtschaftliche Bildungswesen.

Für das kommende Jahr rechnen wir mit einer Ausgabe von rund Fr. 7,400,000.

Die Bundesbeiträge an Bildungsanstalten und Kurse, die bis 1915 mit Ausnahme der kaufmännischen Vereinsschulen zu 50 % der anderweitigen Leistungen unterstützt worden waren, d. h. mit dem nach den Bundesbeschlüssen höchstmöglichen Subventionssatz, mussten seither gekürzt werden. In den letzten Jahren betrug der Höchstsatz 40 % der anderweitigen Subventionen, für die kaufmännischen Vereinsschulen 50 % der
anrechenbaren Ausgaben.

An eine Rückkehr zum früheren Höchstsatze, die eine Mehrausgabe von über Fr. 1,700,000 zur Folge hätte, kann beim gegenwärtigen Stande der Bundesfinanzen noch nicht gedacht werden. Doch ist zu hoffen, dass sich durch eine zweckmässige Organisation und durch Ausschluss aller Einrichtungen, die der allgemeinen, nicht der eigentlich beruflichen Ausbildung dienen, noch etwelche Beträge freimachen lassen. Auf diese Weise dürfte auch den Anregungen des Postulats Berthoud nach Möglichkeit entsprochen werden.

Nach der vom Bundesrat erlassenen Verordnung vom 7. .Timi 1928 wird der Bundesbeitrag nach den Aufwendungen für die Lehrkräfte und die allgemeinen Lehrmittel berechnet, während früher die anderweitigen Subventionen

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die Grundlage hierfür bildeten. Nach dem Entwurf kann der Bundesbeitrag für die Bildungsanstalten und Kurse bis auf die Hälfte der Ausgaben für Besoldungen und allgemeine Lehrmittel gehen. Diese Berechnungsart ist nicht neu: bei den landwirtschaftlichen Schulen ist von Anfang an die Bundessubvention nach diesem System bemessen worden; es hat sich dort bewährt. Durch seine Übernahme in das neue Bundesgesetz erzielt man die längst gewünschte Einheitlichkeit für die Berechnung der Subventionen an alle beruflichen Bildungsanstalten. Dabei ist aber auf einen Umstand aufmerksam zu machen, der, sofern man in spätem Zeiten den höchstmöglichen Subventionssatz zur Anwendung bringen wollte, eine fühlbare Mehrbelastung für den Bund zur Folge hätte. Anhand der Eechnungen der bisher subventionierten Anstalten und Kurse ist festgestellt worden, dass die Ausgaben für Besoldungen des Lehrkörpers und für den Ankauf von allgemeinen Lehrmitteln um 25 % höher sind als die von den Kantonen, Gemeinden, Korporationen und Privaten gemachten Zuwendungen. Da von einer maximalen Unterstützung der beruflichen Bildungsanstalten zurzeit nicht die Eede sein kann, braucht uns diese Feststellung jedoch nicht zu beunruhigen. In Hinsicht auf die Zukunft darf es hingegen vielmehr als erfreulich bezeichnet werden, dass die Möglichkeit besteht, in spätem Jahren bei veränderten Verhältnissen ein Mehreres leisten zu können, ohne vorher eine Gesetzesrevision in die Wege leiten zu müssen. Für den Anfang ist mit einer Erhöhung des Bundesbeitrages gegenüber den bisherigen Leistungen von etwa 2 % zu rechnen, also mit einer Summe, die sich im normalen Eahmen bewegt.

Für die Ausbildung der L e h r k r ä f t e muss im gewerblichen Bildungswesen mehr getan werden, als bisher der Fall war. Hierüber ist in den Eäten und auch in den Geschäftsberichten wiederholt gesprochen worden; am 8. Dezember 1927 reichte Herr Nationalrat Wirz ein darauf bezügliches Postulat ein: «Der Bundesrat wird eingeladen, die Frage zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, wie von Bundes wegen die Ausbildung vollwertiger Gewerbelehrer in die Wege geleitet werden kann.» Solange wir nicht Vollwertige Lehrkräfte an den Anstalten besitzen, werden die grossen Aufwendungen, die für diese gemacht werden, nicht den erhofften Nutzen bringen. Das Postulat ist also durchaus berechtigt,
und es soll ihm denn auch durch den vorliegenden Gesetzesentwurf entsprochen werden. Während im kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Bildungswesen über 3 % der vom Bunde gemachten Aufwendungen der Ausbildung von Lehrkräften zur Verfügung stehen, werden im gewerblichen nicht einmal l % hierfür verwendet.

In frühern Jahren war das Verhältnis sogar noch ungünstiger. Eine Eeihe von Instituten auf der Hochschulstufe bildet seit Jahren Handelslehrer aus ; ebenso bestehen in mehreren Kantonen Anstalten, die Haushaltungs- und Arbeitslehrerinnen für die hauswirtschaftlichen Bildungsanstalten ausbilden.

Im gewerblichen Bildungswesen besteht hier eine grosse Lücke, die nun endlich ausgefüllt werden muss. Schon im Jahre 1908 ist durch ein Kreisschreiben des Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen

777

hierauf aufmerksam gemacht worden, ohne dass seither in der Sache ein nennenswerter Fortschritt erzielt wurde. Der Bedarf an Gewerbelehrern in den einzelnen Kantonen ist zu klein, so dass für diese die Einrichtung besonderer Kurse zu teuer zu stehen käme. Der Bund wird hier mitwirken müssen, wenn etwas geschehen soll. Die Mehrausgabe muss für den Anfang auf mindestens Fr. 100,000 geschätzt werden.

Die Lehrabschlussprüfungen kosten nach den Eechnungen des Schweizerischen Gewerbeverbandes und des Schweizerischen kaufmännischen Vereins rund Fr. 500,000. Ferner hat der Bund bisher Fr. 26,000 an die Zwischenprüfungen für die Hufschmiedelehrlinge entrichtet. Hierzu werden in Zukunft noch Aufwendungen für Werkstattbesuche und höhere Fachprüfungen kommen.

Übernimmt der Bund von Anfang an die Hälfte, wenigstens bei den Ausgaben für die Lehrabschlussprüfungen, so ist mit einem Bundesbeitrag von etwas über Fr. 300,000 oder einer Mehrbelastung von zirka Fr. 150,000 zu rechnen.

Durch die nach den Bestimmungen der lit. d zu zahlenden Bundesbeiträge, die übrigens nach dem Entwurf bloss in besondern Fällen gewährt werden sollen, wird für den Bund eine grosse Mehrbelastung nicht entstehen; immerhin mag vorsorglich ein Mehrbetrag von Fr. 50,000 in Aussicht genommen werden.

Es bleibt noch der Voranschlag für die Beiträge an die Berufs- und L a u f b a h n b e r a t u n g aufzustellen. Dieser hängt vor allem davon ab, ob und inwieweit die örtlichen Berufsberatungsstellen, für die der schweizerische Verband und die Unterzeichner des Postulats Eugster-Züst eine Unterstützung nachsuchen, subventioniert werden sollen. Das Volkswirtschaftsdepartement hat am 8. Oktober 1927 eine Umfrage an die kantonalen Eegierungen gerichtet mit der Einladung, die vorgelegten Fragebogen durch die Berufsberatungsstellen bis Ende 1927 ausfüllen zu lassen. Dabei sind den kantonalen Behörden noch weitere Fragen gestellt worden. Das eingegangene Material schafft nicht die gewünschte Klarheit. Die Frage, welche Eichtlinien für die Unterstützung der Berufs- und Laufbahnberatung zu befolgen sind, muss weiter geprüft werden und wird in der Vollzugsverordnung zu lösen sein. Es genügt, wenn das Gesetz feststellt, dass an Einrichtungen der Berufs- und Laufbahnberatung Bundesbeiträge bewilligt werden können. Wir rechnen dabei mit einer Mehrauslage
ungefähr in der Höhe, wie sie bei der Ausbildung von Lehrkräften in Frage kommen wird.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das Gesetz dem Bund gegenüber den bisherigen Leistungen eine Mehrausgabe von rund Fr. 600,000 verursachen wird.

Selbstverständlich vermögen diese Angaben nur einen ungefähren Anhaltspunkt zu geben. Abweichungen und insbesondere auch Verschiebungen zwischen den Beträgen, die für die verschiedenen Posten vorgesehen sind, mögen sich da und dort ergeben. Die Auswirkung hängt von der Entwicklung ab, welche die betreffenden Einrichtungen nehmen werden. Doch sind auf

778

alle Fälle in der Vorlage bereits gewisse gesetzliche Höchstgrenzen festgesetzt, innerhalb deren dann die jährliche Kreditbewilligung durch die Bundesversammlung und die Bestimmung der einzelnen Beiträge durch den Bundesrat zu erfolgen hat.

IX. Vollzug. Art. 52--54.

Wie bereits in den Eichtlinien hervorgehoben und begründet wurde, soll der Vollzug des Gesetzes den Kantonen überlassen werden: Art. 52. Die Aufgabe des Bundes beschränkt sich auf die Oberaufsicht und den Erlass allgemeiner Bestimmungen; und zwar wird er Vollzugsvorschriften nach Art. 53 nur aufstellen, wo einheitliche Eegelung geboten ist. Im übrigen wird der Erlass der Ausführungsbestimmungen ebenfalls Sache der Kantone sein (Art. 52, Abs. 2).

Durch die Übertragung des Vollzuges an die Kantone soll die Schaffung eines neuen Beamtenapparates vermieden werden. In den meisten Kantonen wird es möglich sein, ohne administrative Änderungen sich den Vorschriften des Bundesgesetzes anzupassen. Immerhin steht es den Kantonen frei, Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen, um den Vollzug wirksamer zu gestalten. In vielen Fällen wird es sich empfehlen, von Abs. 2 des Art. 52 Gebrauch zu machen, wonach als zuständige Behörden auch Lehrlingskommissionen und ähnliche Kommissionen von Sachverständigen bezeichnet werden können. Solche Kommissionen bestehen bereits in den meisten Kantonen.

Wo der Bund im Interesse der Schaffung gleichen Eechts für alle sich die Befugnis zum Erlass näherer Bestimmungen vorbehalten muss, ist die sachliche Vorbereitung regelmässig dem Berufsverband als dem Vertreter der Beteiligten zugedacht. Jedenfalls soll den Berufsverbänden jeweils Gelegenheit zur Meinungsäusserung geboten werden: vgl. z. B. Art. 22, Abs. 2, Art. 23, Abs. 2, Art. 26, Abs. 2, Art. 29, Abs. 2, Art. 34. Vielfach ist sogar vorgesehen, dass der Erlass der Verordnungen nur auf Vorschlag der betreffenden Berufsverbände erfolgen könne: so in den Art. 2, Abs. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 13, Abs. l und 3, Art. 16, Art. 18, Abs. 3, Art. 24, Abs. 2, Art. 26, Abs. 3. Gemäss Art. 33 und 39 ff.

kann ferner den Berufsverbänden auf ihren Vorschlag auch die Veranstaltung gesetzlich geschützter Prüfungen übertragen werden. Ganz allgemein bestimmt Art. 54, dass bei wichtigen Massnahmen die betreffenden Berufsverbände vorgängig anzuhören sind. Über den Begriff des Berufsverbandes im Sinne des Gesetzes vgl. die weitern Bestimmungen des Art. 54 und die Ausführungen in den Eichthnien (D, III).

X. Straîbestimmungen. Art. 55--57.

Die im Vorentwurf gegen Übertretungen des Gesetzes vorgesehenen Strafsanktionen entsprachen Art. 88 des Fabrikgesetzes und Art. 11 des Gesetzes über die Beschäftigung der jugendlichen und weiblichen Personen in den Gewerben. Dagegen war die Gefängnisstrafe ausdrücklich auf den Wieder-

779

i

holungsfall beschränkt. Doch auch mit dieser Einschränkung wurde die Gefängnisstrafe in einer Eeihe von Eingaben abgelehnt. Bei der Bereinigung des Entwurfs ist sie deshalb gestrichen worden. Als Strafe ist nunmehr Busse bis zu fünfhundert Franken vorgesehen.

Da es sich um sogenannte Verwaltungsdelikte handelt, soll auch die fahrlässige Begehung strafbar sein. Das entspricht auch der Auffassung des Bundesgerichts: vgl. BGE 81, I, 700; 42, I, 397; 47, I, 850. Eine ausdruckliche Bestimmung hierüber ist nötig, wenn das Gesetz, wie hier vorgesehen, auf den allgemeinen Teil des Bundesstrafrechts verweist, der nur die vorsatzliche Begehung als strafbar erklärt, sofern für das einzelne Delikt nichts anderes bestimmt ist. Gemäss anerkannten strafrechtlichen Grundsätzen ist für die fahrlässige Begehung ein milderes Strafmass anzusetzen: die Busse soll in diesem Fall hundert Franken nicht übersteigen (Art. 55, Abs. 2).

In leichten Fällen kann an Stelle der Busse ein blosser Verweis treten.

Für die Strafbarkeit der Teilnahme gelten nach Art. 57 die allgemeinen Bestimmungen des Bundesstrafrechts. Über die Verjährung enthält Art. 56 nähere Vorschriften, die ähnlichen Bundesgesetzen entsprechen. Untersuchung und Beurteilung sind Sache der kantonalen Behörden. Art. 155 des Gesetzes vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege1) gibt die Möglichkeit, für die erste Zeit die Einsendung sämtlicher Entscheide an den Bund anzuordnen. Gemäss Art. 160 ff. dieses Gesetzes kann gegen die kantonalen Endurteile die Kassationsbeschwerde erhoben werden.

XI. Beginn der Wirksamkeit, Aufhebung bisheriger Vorschriften. Art. 58 und 59.

Über das Verhältnis zum bisherigen Eecht und die Aufhebung geltender Vorschriften mit Inkrafttreten des Gesetzes sind bereits in den Eichtlinien (D, IV) die Grundsätze aufgestellt worden.

OE Art. 325 kann nicht aufgehoben werden, da ein Lehrvertrag auch in Berufen möglich ist, die dem Gesetz nach Art. l nicht unterstellt werden sollen.

Ausserdem gelten für Volljährige, die sich noch zu einer Lehre in den dem Gesetz unterstellten Berufen entschliessen, nach wie vor die Bestimmungen des Obligationenrechts.

Von den kantonalen Lehrlingsgesetzen bleiben diejenigen Bestimmungen vorläufig in Kraft, die sich auf Verhältnisse beziehen, welche durch dieses Gesetz nicht berührt
werden. Das gilt insbesondere für die Bestimmungen über Lehrlings- und Arbeiterschutz ; diese werden erst mit dem Erlass entsprechender eidgenössischer Bestimmungen (vorgesehen im dritten Teil der eidgenössischen Gewerbegesetzgebung) aufgehoben werden.

Im Zusammenhang mit den Prüfungen ist das Eecht zur Führung von Fachtiteln in den unter das Gesetz fallenden Berufen geregelt, nicht dagegen *) Gesetzsammlung, Bd. 13, S. 455.

780

die Voraussetzungen für die Ausübung eines Berufes. Kantonale Vorschriften über sogenannte konzessionierte Berufe (z. B. Bestimmungen über Bergführerpatente) bleiben infolgedessen in Kraft und können weiterhin erlassen werden, sofern sie dem Grundsatz der Gewerbefreiheit nicht widersprechen.

Das Inkrafttreten des Bundesgesetzes wird so anzusetzen sein, dass den Kantonen die Anpassung an die neuen Vorschriften ermöglicht wird. In den Übergangsbestimmungen kann es so geregelt werden, dass einzelne Vorschriften des Gesetzes erst auf einen spätem Zeitpunkt in Kraft treten. Ferner ist in Art. 58, Abs. 2, ausdrücklich vorgesehen, dass für besondere Verhältnisse Ausnahmen gewährt werden können, so dass insbesondere auch für einzelne Kantone das Inkrafttreten einzelner Bestimmungen und die Aufhebung kantonaler Vorschriften auf einen spätem Zeitpunkt verschoben werden können.

Wir beehren uns, Ihnen den vorliegenden Gesetzesentwurf zur Annahme zu empfehlen.

Bern, den 9. November 1928.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Der Bundespräsident:

Sclmltliess.

Der Vizekanzler : Leimgrub er.

781 (Entwurf.)

Bundesgesetz über

die berufliche Ausbildung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 34ter der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaf t des Bundesrates vom 9. November 1928, beschliesst: I. Geltungsbereich.

Art.l.

Dieses Gesetz gilt für Handwerk, Heimarbeit, Industrie, Gastwirtschaft, Handel und Verkehr. Auf dem Verordnungswege (Art. 53) können nähere Bestimmungen über den Geltungsbereich erlassen werden.

Ergeben sich im Einzelfalle Zweifel über die Unterstellung unter das Ge- · setz, so entscheidet darüber die zuständige kantonale Behörde (Art. 52, Abs. 2).

Das Gesetz gilt auch, mit Ausnahme der Vorschriften über die kantonalen Befugnisse, für die dem Bundesgesetz über die Arbeit in den Fabriken unterstellten Betriebe des Bundes und der konzessionierten Transportanstalten. Der Bundesrat ist ermächtigt, weitere Personalkategorien des Bundes und der konzessionierten Transportanstalten dem Gesetze zu unterstellen.

H. Beruf siebte.

Art. 2.

Als Lehrlinge im Sinne des Gesetzes gelten, unter Vorbehalt der gesetzlichen Vorschriften über das Mindestalter, die aus der PrimärSchulpflicht entlassenen Minderjährigen, die in einem öffentlichen oder privaten Betrieb arbeiten, um einen bestimmten, unter das Gesetz fallenden Beruf zu erlernen.

Dauert die Ausbildung nicht länger als ein Jahr, so liegt keine Berufslehre im Sinne dieses Gesetzes vor.

A. Voraus-

LeL-

Ter a nlsses

-

782 Auf Vorschlag der betreffenden Berufsverbände (Art. 54, Abs. 2 ff.)

kann für einzelne Berufe verordnet werden, dass auch andere aus der Primarschulpflicht entlassene Minderjährige, die in einem unter das Gesetz fallenden Beruf regelmässig beschäftigt werden, als Lehrlinge gelten, es sei denn, dass sie sich darüber ausweisen, dass sie bereits eine Lehre bestanden haben. Den Kantonen ist vorgängig Gelegenheit zur Meinungsäusserung zu geben.

Wird ein Lehrling volljährig, so unterliegt das Lehrverhältnis bis zum Ablauf der Lehrzeit weiterhin den Vorschriften des Gesetzes.

B. Hecht zur Haltung von

Lehrlingen.

*' meinsnfe~

2. In Berufen

mit Meisterprüfungen usw.

Art. 3.

Lehrlinge darf nur halten, wer dafür Gewähr bietet, dass sie ohne gesundheitliche und sittliche Gefährdung in seinem Betrieb fachgemäss ausgebildet werden.

Wer dafür keine Gewähr bietet, ist von der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 52, Abs. 2) des Eechts, Lehrlinge zu halten, vorübergehend oder dauernd verlustig zu erklären. Dies gilt insbesondere, wenn der Betriebsinhaber oder, sofern ein Angestellter des Betriebes mit der Ausbildung beauftragt ist, dieser der nötigen Eigenschaften und beruflichen Fähigkeiten ermangelt, oder wenn sich aus den Lehrabschlussprüfungen ergibt, dass die Ausbildung der Lehrlinge in dem Betriebe bisher mangelhaft war, oder wenn der Betriebsinhaber seine gesetzlichen Pflichten schwer verletzt hat.

Art. 4.

in Berufen, für welche anerkannte Meisterprüfungen oder ähnliche höhere Fachprüfungen bestehen (Art. 39--47), kann auf Vorschlag der betreffenden Berufsverbände durch Verordnung das Recht zur Haltung von Lehrlingen davon abhängig gemacht werden, dass der Betriebsinhaber oder ein mit der Ausbildung beauftragter Angestellter des Betriebes diese Prüfung bestanden hat. Auf besondere, durch die Art des Lehrbetriebes bedingte Verhältnisse (Fabrikbetrieb mit technisch geschultem Personal, Lehrwerkstätten, Fachschulen) ist jedoch Eücksicht zu nehmen. Ausserdem kann die zuständige kantonale Behörde ermächtigt werden, in bestimmten Fällen, in denen auf andere Weise Gewähr für eine f achgemässe Ausbildung geboten ist, insbesondere wenn der Betrieb nur vorübergehend die Voraussetzungen der Verordnung nicht erfüllt, die Haltung von Lehrlingen zu gestatten.

In der Verordnung sind die nötigen Übergangsbestimmungen vorzusehen.

3.Beschrankung der Zahl der

Art. 5.

e" s B tr!ebes

-^ Vorschlag der betreffenden Berufsverbände kann durch Verordnung für bestimmte Berufe die Zahl der Lehrlinge festgesetzt werden,

L e rl

783

die ein Betriebsinhaber gleichzeitig halten darf. In diesem Fall ist sie abzustufen im Verhältnis zur Zahl der im Betrieb beschäftigten gelernten Berufsangehörigen (Betriebsinhaber, Gesellen und andere Angestellte, die gemäss Art. 38 das Fähigkeitszeugnis des betreffenden Berufes erworben haben).

In Berufen, in denen der Bund von dieser Bestimmung keinen Gebrauch gemacht hat, kann der Kanton unter denselben Voraussetzungen die Zahl der zulässigen Lehrlinge festsetzen.

Art. 6.

C Entstehung des Lehr-

Das Lehrverhaltnis ist durch schriftlichen Vertrag zu regeln, es Verhältnisses, sei denn, dass dem Betriebsinhaber zugleich die elterliche Gewalt oder die Vormundschaft über den Lehrling zusteht.

Art. 7.

Der Lehrvertrag muss enthalten: a. Name und Geburtsdatum des Lehrlings, sowie Name, Wohnort und Adresse seines gesetzlichen Vertreters; b. Name, Wohnort und Arbeitsort des Betriebsinhabers; c. Bestimmung des zu erlernenden Berufs; a. Beginn und Dauer der Lehr- und Probezeit; e. Bestimmung der Arbeitszeit, sofern diese nicht durch eine behördlich genehmigte Arbeitsordnung (Fabrikordnung z. B.) geregelt wird; /. Festsetzung der gegenseitigen Leistungen (Lehrgeld, Unterhalt, Lohn, Gratifikation, Versicherungsprämien und dgl.).

Der Lehrvertrag wird vom Betriebsinhaber, vom Lehrling und vom Inhaber der elterlichen Gewalt oder vom Vormund des Lehrlings unter Zustimmung der Vormundschaftsbehòrde unterzeichnet. Er ist in mindestens drei Exemplaren auszufertigen, wovon je eines den beiden vertragschliessenden Teilen zu überlassen und eines vom Betriebsinhaber der zuständigen kantonalen Behörde innert vierzehn Tagen nach Ablauf der Probezeit einzureichen ist. Die Behörde prüft, ob der Vertrag den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Art. 8.

L Durch schriftlichen Lehr-

vertrag.

2. Andere EntBtehungsarten.

Ist der Betriebsinhaber zugleich Inhaber der elterlichen Gewalt «· AUS personoder Vormund, so hat er der zustandigen kantonalen Behörde innert lc en rua en" sechs Wochen nach Beginn des Lehrverhaltnisses davon schriftlich Kenntnis zu geben.

784 6. Verletzung der Fora-

Art. 9.

vorschriften.

Sind die Voraussetzungen eines Lehrverhältnisses gemäss Art. 2 tatsächlich erfüllt, so befreit die Unterlassung des vorgeschriebenen Vertragsabschlusses oder der vorgeschriebenen Anzeige nicht von den Vorschriften dieses Gesetzes.

3. Anwendbar-

Art. 10.

keit der FormVorschriften.

D. Pflichten dea Lehrlings.

j)ie Anzeigepflicht gemäss Art. 7--9 gilt entsprechend für Änderungen des Lehrverhältnisses und besteht während der ganzen Dauer der Lehrzeit.

Art. 11.

i. Während der Der Lehrling hat die Anordnungen des Betriebsinhabers oder des 6 rzei ' mit der Ausbildung beauftragten Angestellten zu befolgen und die ihm übertragenen Arbeiten mit Fleiss und Sorgfalt auszuführen.

Er ist zum Besuch des beruflichen Unterrichts nach Massgabe der darüber bestehenden Vorschriften verpflichtet (Art. 26 ff.).

2. ObHgatorium der Lehr-

Art. 12.

abschiuBsprüftmg,

Gegen Ende der Lehrzeit. oder bei erster Gelegenheit nach deren ° Abschluss hat der Lehrling sich der Lehrabschlussprüfung zu unterziehen (Art. 32 ff.).

Ist er verhindert, so hat er sich innert Jahresfrist nach Wegfall des Hinderungsgrundes zur Prüfung zu melden. Die zuständige kantonale Behörde kann in besonderen Fällen aus Gründen der Billigkeit Ausnahmen gestatten.

E. Pflichten des Betriebsinhabers.

Art. 13.

Der Betriebsinhaber hat dafür zu sorgen, dass der Lehrling in allen

d'es^LeïriIngf unentbehrlichen Arbeiten des Berufs fachgemäss ausgebildet und dass im Betrieb, dabei tunlichst in der durch den Zweck der Ausbildung gebotenen Eeihenfolge vorgegangen wird. Die von den Berufsverbänden aufgestellten und vom Bundesrat (Art. 53, Abs. 2) genehmigten Lehrprogramme gelten als Wegleitung, von der ohne wichtigen Grund nicht abgewichen werden soll.

Zu andern als beruflichen Arbeiten darf der Lehrling nur verwendet werden, soweit diese mit der Ausübung des Berufs in Zusammenhang stehen und die Erlernung des Berufs darunter nicht Schaden leidet.

Arbeit im Stücklohn ist nur zulässig, soweit sie die Ausbildung nicht beeinträchtigt. Auf Vorschlag der betreffenden Berufsverbände kann sie auf dem Verordnungsweg für bestimmte Berufe während eines Teils oder der ganzen Lehrzeit vollständig untersagt werden.

785 Lässt der Betriebsinhaber die Ausbildung des Lehrlings durch einen andern vornehmen, so ist er dafür verantwortlich, dass dieser die nötigen beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften besitzt und die Ausbildung in der vorgeschriebenen Weise vornimmt.

Der Lehrling kann bei einem andern Betriebsinhaber nur im Einverständnis mit seinem gesetzlichen Vertreter beschäftigt werden.

Art. 14.

2. Pflichten betr.

beruflichen

Der Betriebsinhaber hat den Lehrling zum Besuch des beruflichen ^^l^TM* Unterrichts anzuhalten und ihm dafür die nötige Zeit freizugeben.

prufung.

Er hat den Lehrling zu den gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen zu melden, ihm dafür die nötige Zeit freizugeben und, soweit es tunlich ist, Material, Werkzeug und Arbeitsraum für die Herstellung einer Prüfungsarbeit gegen Vergütung der Selbstkosten zur Verfügung zu stellen.

Art. 15.

3. Haftung für ungenügende

Ergibt sich aus der Prüfung, dass die Ausbildung in der Lehre mangel- Abbildung, haft war, so ist der Betriebsinhaber schadenersatzpflichtig, sofern er nicht dartut, dass ihn kein Verschulden trifft.

Die Höhe des Schadenersatzes bemisst sich nach der Dauer der erforderlichen Nachlehre und wird, unter Vorbehalt des Weiterzuges an den Eichter, durch die Prüfungskommission bestimmt.

Die Pflicht zum Schadenersatz entfällt auch dann nicht, wenn der Lehrling keine Nachlehre macht.

Art. 16.

P. Dauer des Lehr-

Über die normale Lehrzeit eines Berufs können auf Vorschlag der Verhältnisses.

betreff enden Berufsverbände durch Verordnung allgemeine Bestimmungen aufgestellt werden. Auf besondere, durch die Art des Lehrbetriebes oder durch die Vorkenntnisse des Lehrlings bedingte Verhältnisse ist dabei Bücksicht zu nehmen. Den Kantonen soll vor Erlass der Verordnung Gelegenheit zur Meinungsäusserung geboten werden.

Art. 17.

Die ersten vier Wochen der Lehrzeit gelten als Probezeit in dem Sinne, dass es bis zum Ablauf dieser Zeit jedem Teil freisteht, das Lehrverhältnis unter Einhaltung einer mindestens dreitägigen Kündigungsfrist aufzulösen.

Eine Erhöhung der Probezeit durch Lehrvertrag oder Normallehrvertrag (Obligationenrecht Art. 324) ist zulässig bis auf drei Monate.

G. Probezeit.

786

Im Einverständnis der zuständigen kantonalen Behörde kann die Probezeit vor ihrem Ablauf verlängert werden. Doch darf die gesamte Probezeit in keinem Fall sechs Monate übersteigen.

H. Prüfung des Lehrverhältnisses.

J. Ende des Lehrverhältnisses.

1. Erlöschen.

2. Auflösung ans wichtigen Gründen.

Art. 18.

Die zuständige kantonale Behörde wird sich nach Ablauf der Probezeit, in der Eegel frühestens ein halbes Jahr nach Beginn der Lehre, jedoch wenn möglich vor Ablauf der halben Lehrzeit, in angemessener Weise durch Experten an Ort und Stelle vergewissern, dass die Ausbildung fachgemäss und verständnisvoll an die Hand genommen wird, der Lehrling die nötige Eignung besitzt und der erreichte Erfolg den Erwartungen entspricht. Wenn durch das Ergebnis der Lehrabschlussprüfungen bereits Gewähr für richtige Ausbildung der Lehrlinge in dem Betriebe geboten ist, kann die zuständige Behörde davon Umgang nehmen.

Auf die Wahrung der Geschäftsgeheimnisse ist besondere Eüoksicht zu nehmen.

In Berufen, in denen Zwischenprüfungen veranstaltet werden, können auf Vorschlag der betreffenden Berufsverbände durch Verordnung anstatt der Besuche an der Arbeitsstelle diese Zwischenprüfungen vorgeschrieben werden.

Art. 19.

Das Lehrverhältnis erlischt ohne weiteres: a. durch Ablauf der gesetzlichen oder vertraglichen Lehrzeit; b. durch Eintritt einer vertraglich vereinbarten Bedingung vorzeitiger Auflösung; c. durch Tod des Lehrlings; d. durch Schliessung des Betriebes; e. durch übereinstimmende Willenserklärung beider Teile, unter Einhaltung der gleichen Eormvorschriften wie für den Vertragsabschluss.

Art. 20.

Ausserdem kann das Lehrverhältnis aus wichtigen Gründen vom Betriebsinhaber oder vom Lehrling mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder von der zuständigen kantonalen Behörde sofort oder innert einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden. Der Kanton kann einen vorgängigen amtlichen Sühneversuch vorschreiben.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:

787

a. für den Betriebsinhaber: wenn der Lehrling körperlicher oder geistiger Anlagen, die zur Ausübung des Berufes unentbehrlich sind, ermangelt, oder wenn er die gesetzlichen oder durch den Vertrag übernommenen Pflichten schwer oder wiederholt verletzt; b. für den Lehrling und seinen gesetzlichen Vertreter: wenn keine Gewähr für fachgemässe und verständnisvolle Ausbildung des Lehrlings besteht, wenn der Betriebsinhaber die gesetzlichen oder durch den Vertrag übernommenen Pflichten schwer oder wiederholt verletzt oder wenn eine Voraussetzung gegeben ist, nach der ihm das Recht, Lehrlinge zu halten, entzogen werden könnte, wenn der Betrieb infolge Konkurses oder bevorstehender Auflösung des Geschäfts oder aus andern Gründen nicht in der Lage ist, die Ausbildung zu Ende zu führen, oder -wenn die Ausbildung für längere Zeit unterbrochen werden muss oder nur unter wesentlich veränderten Verhältnissen fortgesetzt werden kann; c. für die zuständige Behörde: wenn durch einen unter lit. a oder b genannten Umstand der Erfolg der Lehre in Frage gestellt wird.

Art. 21.

Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, sind die Bestimmungen über den Lehrvertrag und die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts anwendbar.

Art. 22.

Auf die Berufslehre in Lehrwerkstätten und Fachschulen sind die ·r, j · i i / n n-, ..

m Bestimmungen der Art. 2--21 smngemass anwendbar.

Auf dem Verordnungsweg können besondere Vorschriften über die gewerbsmässig betriebenen Fachschulen aufgestellt werden. Den Kantonen und den betreffenden Beruf s verbänden ist vorher Gelegenheit zur Meinungsäusserung zu geben.

m. Anlernung eines Berufs.

Art. 23.

Wer in einem unter Art. 2 fallenden Beruf mindestens doppelt so lange angelernt worden ist, als die vorgeschriebene oder übliche Lehrzeit in dem betreffenden Beruf beträgt, und den beruflichen Unterricht nach Massgabe der Vorschriften für die Lehrlinge des Berufs besucht hat oder auf andere Weise den Erwerb der nötigen Berufskenntnisse glaubhaft macht, ist wie die Lehrlinge zur Lehrabschlussprüfung zuzulassen, wenn

K. Ergänzende Bestimmungen.

L Berufslehre in Lehrwerkstätten Md

,

,

Fachschulen.

788

die Umstände es rechtfertigen. In Betracht kommen insbesondere tüchtige Arbeiter, die nicht in der Lage waren, während ihrer Minderjährigkeit in eine Lehre zu treten.

Für einzelne Berufe können auf dem Verordnungswege nähere Vorschriften über die Zulassung aufgestellt werden. Die betreffenden Berufsverbände sind vorher anzuhören.

IV. Voilehikuise.

A. Veranstaltung.

Art. 24.

Zur Einführung in einzelne Berufe oder Berufsgruppen können Vorlehrkurse veranstaltet werden. Diese sind unter sachkundige Leitung zu stellen.

Auf Vorschlag der betreffenden Berufsverbände kann der Besuch von Vorlehrkursen für Lehrlinge dieser Berufe oder auch für andere darin beschäftigte Minderjährige durch Verordnung obligatorisch erklärt werden. Auf abgelegene Gebiete ist dabei besondere Bucksicht zu nehmen, sei es durch erleichternde Vorkehren, wie Ersatz der Eeise- und Unterhaltskosten, Veranstaltung von Wanderkursen und dgl., sei es durch Erlass des Kursbesuches.

B. Anrechnung.

Art. 25.

Der Vorlehrkurs ist für Lehrlinge in der Begel als Teil der Lehrzeit anzurechnen.

Bestehen sie den Vorlehrkurs vor Antritt der Lehre im Betrieb, so gelten der Kurs und die ersten vier Wochen nach Beendigung als Probezeit. Eine Erhöhung dieser Probezeit gemäss Art. 17, Abs. 2 und 3, ist dagegen nur insoweit zulässig, als die dort vorgesehenen Höchstgrenzen unter Einschluss des Vorlehrkurses nicht überschritten werden.

V. Beruflicher Unterricht.

A. Obligatorium.

Art. 26.

Minderjährige, die zur Ausbildung für einen unter das Gesetz fallenden Beruf in der Lehre stehen, sind verpflichtet, eine Berufsschule nach Massgabe des für ihren Beruf geltenden Lehrplans regelmässig zu besuchen.

Die jährliche Stundenzahl für den Unterricht in den obligatorischen Fächern eines Berufs kann auf dem Verordnungsweg einheitlich bestimmt werden. Die betreffenden Berufsverbände sind vorher anzuhören.

789 Auf Vorschlag der betreffenden Berufsverbände können besondere Fachkurse auf dem Verordnungswege an Stelle der Berufsschule obligatorisch erklärt werden.

Vom Unterricht wird durch die zuständige kantonale Behörde befreit : a. wer eine gleichwertige oder höhere Schule besucht; fe. wer sich darüber ausweist, dass er bereits eine gleichwertige oder höhere Fachbildung besitzt; c. wer so weit vom Ort des Unterrichts entfernt ist, dass ihm der Besuch nicht zugemutet werden kann, es sei denn, dass entsprechende Massnahmen zur Erleichterung des Unterrichtsbesuchs getroffen sind; d. wer infolge Bildungsschwäche oder körperlicher Gebrechen nicht in der Lage ist, dem Unterricht zu folgen.

^j.^ 27

B. Organisation des Unterrichts.

Die Organisation des beruflichen Unterrichts im Eahmen dieses Gesetzes ist Sache der Kantone.

Sie haben dafür zu sorgen, dass den Lehrlingen der Betriebe, die auf ihrem Gebiete liegen, durch Einrichtung von Berufsschulen und Fachkursen oder durch Erleichterung des Besuchs auswärtiger Schulen und Kurse Gelegenheit zum obligatorischen Unterricht geboten wird. In Fällen, in denen dies ohne unverhältnismässige Kosten nicht möglich ist, kann davon Umgang genommen werden.

Die Klassen sind nach Berufsgruppen zu bilden. Für gemeinsame Fächer können die Schüler zusammengefasst werden.

Art. 28.

Zum Unterricht muss, ausser den in Art. 26 genannten Lehrlingen, auch zugelassen werden, wer in einem unter Art. 2 fallenden Beruf mindestens ein Jahr lang angelernt worden ist (Art. 23).

Art. 29.

C Aufnalimepflicht.

D. Lehrkräfte.

Der obligatorische Unterricht ist durch sachkundige Lehrkräfte zu ·erteilen.

Durch Verordnung können besondere Vorschriften über die Anforderungen an die Lehrkräfte erlassen werden. Die Kantone und die betreffenden Berufsverbände sind vorher anzuhören.

Art. 30.

Die Lehrpläne sind den einzelnen Berufen anzupassen und bedürfen der Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörde.

Bundesblatt. 80. Jahrg. Bd. II.

61

E. Lehrpläne.

790 Für die Lehrpläne interkantonaler Fachkurse ist die Genehmigung des Bundesrates einzuholen.

F.Stundenplä

Art. 31.

Der obligatorische Unterricht darf nicht auf die Zeit nach zwanzig Uhr und nicht auf Sonn- und Feiertage verlegt werden.

Bei Festsetzung des Stundenplanes ist auf die Bedürfnisse der Betriebe Eücksioht zu nehmen.

VI. Lehrabschlussprüfung.

A.Veranstaltung durch

die Kantone.

B.VeranBtaltnng durch

Berufsverhànde.

Art.

32.

j)je Veranstaltung der Lehrabschlussprüfungen ist Sache der Kantone, unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen.

Art.

33.

Auf Vorschlag eines Berufsverbandes kann diesem vom Bundesrat die Veranstaltung der Lehrabschlussprufungen für die Angehörigen des betreffenden Berufs übertragen werden.

Der Berufsverband hat darüber ein Reglement aufzustellen und dieses dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

Der Bundesrat und die zuständige Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Prüfung durchgeführt wird, können sieh in der Prüfungskommission durch je einen Experten vertreten lassen.

C. SchiusaPrüfungen von

Art.

D. Zulassung zu den Prüfungen.

Art.

34.

Lehrwerkstätten Die Schlussprüfungen einer Lehrwerkstätte oder Fachschule können Fachschulen, auf Vorschlag der zuständigen Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet sie sich befindet, vom Bundesrat als gleichwertig bezeichnet werden.

Die betreffenden Berufsverbände sind vorher anzuhören.

35.

Zur Lehrabschlussprüfung sind ausser den Lehrlingen (Art. 12) auch Angelernte im Sinne des Art. 23 zuzulassen.

Massgebend für die Zulassung ist der Arbeitsort oder, mangels eines solchen, der Wohnort.

Für die Prüfungen werden keine Gebühren erhoben. Für persönliche Auslagen hat dagegen der Prüfling aufzukommen, sofern der Kantonsnicht eine Entschädigung vorsieht.

791 Art. 36.

Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufs nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Über die Mindestanforderungen für die einzelnen Berufe können auf dem Verordnungs-wege einheitliche Vorschriften aufgestellt werden. Die betreffenden Berufsverbände sind einzuladen, Vorschläge zu machen.

Den Kantonen ist, sofern es sich nicht um Prüfungen handelt, die nach Art. 83 vom Berufsverband veranstaltet -«-erden, Gelegenheit zur Meinungsäusserung über die Vorschläge zu geben.

Art. 37.

E. Anforderungen.

p. Fahigkeits

Wer die Lehrabschlussprüfung mit Erfolg bestanden hat, erhält ein Fähigkeitszeugnis. Dieses wird von der zuständigen kantonalen Behörde ausgestellt. Hat der Prüfling die Lehrzeit noch nicht beendigt, so wird ihm das Fähigkeitszeugnis erst nach deren Abschluss ausgehändigt.

Das Fähigkeitszeugnis schliesst den Anspruch des Lehrlings auf ein Zeugnis des Betriebsinhabers im Sinne von Obligationenrecht Art. 342 nicht aus.

Wer die Prüfung nicht mit Erfolg bestanden hat, kann von der Prüfungskommission ein Zeugnis über seine Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern verlangen. Frühestens nach Ahlauf eines halben Jahres ist er nochmals zur Prüfung zuzulassen.

Art. 38.

Das Fähigkeitszeugnis berechtigt seinen Inhaber, sich als gelernten Berufsangehörigen (gelernten Mechaniker, Schlosser, Schreiner, Schneider, Schneiderin, kaufmännischen Angestellten usw.) zu bezeichnen.

Wer sich die Bezeichnung anmasst, ohne im Besitz des Fähigkeitszeugnisses zu sein, ist strafbar und haftet für allfällig daraus andern erwachsenden Schaden nach den Grundsätzen des Obligationenrechts.

Auf dem Verordnungsweg sind die nötigen Übergangsbestimmungen vorzusehen.

Die Befugnis der zuständigen kantonalen Behörde zur Ausstellung eines Fähigkeitszeugnisses gernäss letztem Satz des Art. 12 bleibt vorbehalten.

Der Bundesrat kann einen ausländischen Fähigkeitsausweis dem Fähigkeitszeugnis im Sinne dieses Gesetzes gleichstellen.

G, Schutz des

Zeugnisses.

792 VII. Höhere Fachpruîungen.

A.Veranstaltung durch

Art. 39.

Bernfsverbände.

j)je Beruf s verbände können unter den nachstehenden Bedingungen gesetzlich anerkannte Meisterprüfungen oder andere höhere Fachprüfungen veranstalten.

B.Genehmigung.

Art. 40.

Ein Berufsverband, der die Prüfungen für seinen Beruf veranstalten will, hat darüber ein Eeglement aufzustellen, das der Genehmigung des Bundesrafces bedarf.

Den andern Berufsangehörigen wird vorgängig der Genehmigung Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Die Voraussetzungen der Genehmigung werden auf dem Verordnungswege geregelt.

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten entsprechend für Änderungen des Eeglements. Ein Vorschlag zur Aufhebung des Eeglements kann auch von Berufsangehörigen gemacht werden, die dem betreffenden Berufsverbande nicht angehören.

C Zulassung zu den Prüfungen.

Art. 41.

Zu den Prüfungen ist jeder Schweizerbürger zuzulassen, der in vollen Ehren und Bechten steht, das Fähigkeitszeugnis oder einen als gleichwertig bezeichneten Fähigkeitsausweis besitzt (Art. 37 und 38) und seit dem Abschluss der Lehrzeit mindestens drei Jahre im Beruf tätig gewesen ist.

Ausländer sind den Schweizerbürgern gleichzustellen, es sei denn, dass diese in dem betreffenden Staat keinen entsprechenden Eechtsschutz gemessen. Nähere Bestimmungen können auf dem Verordnungsweg erlassen werden.

Wo die Art der Prüfung dies rechtfertigt, können abweichende Zulassungsbedingungen im Eeglement vorgesehen werden.

D. Prüfungskommission.

Art. 42.

Über die Zusammensetzung der Prüfungskommission sind im Eeglement die nötigen Bestimmungen vorzusehen.

Vom Bundesrat werden zu den Prüfungen Experten abgeordnet, die in der Eegel aus den Kreisen des betreffenden Berufs oder der Fachwissenschaft ernannt werden.

E. Anforderangen.

Art. 43.

Über die Anforderungen an die Prüfung sind im Eeglement die nötigen Bestimmungen aufzustellen.

793 Durch die Meisterprüfungen soll festgestellt werden, ob der Bewerber die zur selbständigen Ausübung seines Berufes nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt. In erster Linie sind seine praktischen Fähigkeiten zu prüfen. Ausserdem hat sich die Prüfung auf Kostenberechnung, Buch- und Rechnungsführung und Berufskunde zu erstrecken.

Art. 44.

F.Veranstaltung durch Lehr-

Im Einverständnis mit den betreffenden Berufsverbänden kann Werkstätten und .r acii8ctiTil6n, der Bundesrat Lehrwerkstätten oder Fachschulen ermächtigen, höhere Fachprüfungen gemäss Art. 40--43 zu veranstalten.

Art. 45.

G Diplom.

1

Wer die Prüfung mit Erfolg bestanden hat, erhält ein Diplom.

Es wird vom Präsidenten der Prüfungskommission und dem eidgenössischen Experten unterzeichnet. Dieser hat das Eecht und die Pflicht, gegen die Verleihung des Diploms Einsprache zu erheben, wenn die Leistungen des Bewerbers keine Gewähr dafür bieten, dass er die im Reglement verlangten Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Die Ausstattung der Diplome wird durch Verordnung bestimmt.

Über Beschwerden entscheidet endgültig der Bundesrat oder eine von ihm hierfür bezeichnete Amtsstelle.

Art. 46.

H. gchlltz des Diploms,

Auf Vorschlag des Berufsverbandes kann bestimmt werden, dass ^ Titeischutz.

der Inhaber des Diploms zur ausschliesslichen Fuhrung eines Titels berechtigt ist. Der Titel ist im Reglement vorzusehen, das nach Art. 40 der Genehmigung des Bundesrates bedarf. Als Titel kann insbesondere der Zusatz diplomiert zur Berufsbezeichnung vorgesehen werden (diplomierter Buchhalter, diplomierter Installateur usw.) oder, wenn die Bedingungen des Art. 43, Abs. 2, erfüllt sind, auch der Meistertitel in Verbindung mit der Berufsbezeichnung (Schreinermeister, Schneidermeister usw.).

Wer sich den Titel anmasst. ohne im Besitz des Diploms zu sein, ist strafbar und haftet für allfällig daraus andern erwachsenden Schaden nach den Grundsätzen des Obligationenrechts. Die nötigen Übergangsbestimmungen sind im Règlement vorzusehen.

Zulässig bleibt die Führung von Titeln innerhalb eines Betriebes nach Anordnung der Betriebsleitung.

Ein ausländischer Eähigkeitsausweis kann vom Bnndesrat dem Diplom gleichgestellt werden.

794 2. Veröffentlichung

U

ter

efnfaafun ~

Art. 47.

e

^ Namen der Diplominhaber werden veröffentlicht und nach Berufen geordnet in ein Eegister eingetragen, das jedermann zur Einsicht offen steht.

Über die Begisterführung sind auf dem Verordnungswege die nötigen Bestimmungen aufzustellen.

VIII. Bundesbeiträge.

A. Kreis der SubVöntionierteD.

Art.

48.

Der Bund fördert die berufliche Ausbildung durch Beiträge: a. an den Betrieb öffentlicher und gemeinnütziger Bildungsanstalten und Kurse, die der Ausbildung in den unter das Gesetz fallenden Berufen dienen, einschliesslich Vorlehr- und Umlehrkursen, sowie Meisterkursen und andern hohem Fachkursen; b. an die Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften für diese Bildungsanstalten und Kurse; c. an die vorschriftsgemäss durchgeführten Prüfungen; d. in besondern Fällen auch an andere Massnahmen, die der beruflichen Ausbildung dienen, wie Eeise- und 'Unterhaltsentschädigungen für Teilnehmer an Fachkursen, die eine den Teilnehmern sonst unzugängliche Ausbildung ermöglichen, Stipendien für Schweizer Lehrlinge in Berufen mit Nachwuchsmangel und für Teilnehmer an Umlehrkursen, Herausgabe von Fachzeitschriften durch Berufsverbände; e. an Einrichtungen der Berufs- und Laufbahnberatung.

B. Höhe der Beiträge.

Art.

49.

Die Höhe der Beiträge wird durch den Bundesrat bestimmt. Er ist dabei an folgende Höchstgrenzen gebunden: a. die Beiträge an Bildungsanstalten und Kurse dürfen die Hälfte der Ausgaben für Besoldungen und allgemeine Lehrmittel nicht übersteigen. Innerhalb dieser Höchstgrenze sind die Kurse für Berufe mit Nachwuchsmangel besonders zu berücksichtigen; b. an die Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften können Beiträge in der Höhe der gesamten Ausgaben, die nicht durch anderweitige Zuwendungen gedeckt sind, ausgerichtet werden; c. die Beiträge an die Prüfungen können sich bis auf die Hälfte der Ausgaben für ihre Durchführung belaufen;

795

d. die Beiträge an Beise- und Unterhaltsentschädigungen, sowie an Stipendien für Lehrlinge dürfen einen Drittel dieser Zuwendungen nicht übersteigen; die Beiträge an Fachzeitschriften können sich bis auf die Hälfte der Ausgaben belaufen, die nicht durch anderweitige Beiträge gedeckt sind, allfällige Beiträge an andere Massnahmen bis auf einen Drittel dieser Ausgaben; e. die Beiträge an Einrichtungen der Berufs- und Laufbahnberatung können sich bis auf einen Drittel der Ausgaben belaufen, die nicht durch Gebühren oder anderweitige Betriebseinnahmen gedeckt sind.

Art. 50.

C. Subventionsbedingungen.

Die Subventionsbedingungen werden auf dem Verordnungswege geregelt.

Massgebend soll hiefiir der Grundsatz sein, dass der Bund mit diesen Beiträgen nicht die allgemeine, sondern ausschliesslich die fachliche Ausbildung durch sachkundige Lehrkräfte fördert.

An Bildungsanstalten und Kurse im Sinne des Art. 48, lit. a, sollen Beiträge nur unter der Bedingung ausgerichtet werden, dass Schüler aus andern Gemeinden oder andern Kantonen gegen angemessene Entschädigung unter den gleichen Voraussetzungen wie die Ortsangehörigen aufgenommen werden.

Wenn kein Bedürfnis nach einer Bildungsaustalt im Sinne des Art. 48, lit. a, besteht, so ist ein Bundesbeitrag nicht zu gewähren.

Dem Bundesrat steht die Oberaufsicht über die vom Bund subventionierten Einrichtungen zu.

Art. 51.

D. Anwendbarkeit der

Der Bund gewährt nach den Grundsätzen der Art. 49 und 50 auch aATM*TM" Beiträge zur Förderung der hauswirtschaftlichen Ausbildung.

wirtschaftliche Ausbildung.

IX. Vollzug.

Art. 52.

Der Vollzug irn Bahrnen der Buudesvorschriften ist Sache der Kantone.

Diese erlassen die Ausführungsvorschriften und bezeichnen die zuständigen Behörden. Als zuständige kantonale Behörde können Lehrlingskommissionen und ähnliche Kommissionen bezeichnet werden, die ausser beruflich tätigen i Arbeitgebern und Arbeitnehmern in der Begel auch Vertreter der Berufsberatung und des beruflichen Unterrichts umfassen sollen.

A.Vollzug durch die Kantone.

796 B. Aufgaben des Bundes.

Art. 53.

Die Oberaufsicht über den Vollzug liegt dem Bundesrate ob. Er erlässt, wo dies nötig ist, einheitliche Vollzugsvorschriften, sowie die im Gesetz vorgesehenen Verordnungen.

Er kann Experten beiziehen und einzelne seiner Befugnisse Amtsstellen oder besonders gebildeten Kommissionen übertragen, die in der Eegel ausser beruflich tätigen Arbeitgebern und Arbeitnehmern auch Vertreter der Berufsberatung und des beruflichen Unterrichts umfassen sollen.

C. Mitwirkung der

eru sver an e.

Art.

54.

-g^ ^jß^jggjj Massnahmen sollen die betreffenden Berufsverbände vorgängig angehört werden.

Als Berufsverbände im Sinne dieses Gesetzes gelten sowohl die beteiligten Arbeitnehmer- als die beteiligten Arbeitgeberorganisationen.

Wo durch Berufsordnungen gemeinsamer Organisationen oder durch besondere Vereinbarungen zwischen den beidseitigen Organisationen Bestimmungen über die berufliche Ausbildung aufgestellt worden sind, sollen diese für die im Gesetz vorgesehenen Verordnungen in erster Linie massgebend sein.

Wo getrennte Organisationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen, ist das im Gesetz vorgesehene Vorschlagsrecht grundsätzlich nicht an die beidseitige Zustimmung gebunden. Doch soll jeweils vor Erlass einer Verordnung allen beteiligten Organisationen Gelegenheit zur Meinungsäusserung geboten werden.

In Berufen, deren Angehörige sich keinem entsprechenden Verband anschliessen können, besteht das Vorschlagsrecht auch für die einzelnen Berufsangehörigen.

Die Voraussetzungen des Vorschlagsrechts und das Verfahren für Gutheissung der Vorschläge werden durch Verordnung bestimmt.

X. Straïbestimmungen.

A. Strafen und Tatbestände.

Art. 55.

Mit Busse von fünf bis fünfhundert Pranken wird bestraft: a. der Betriebsinhaber, der unberechtigterweise Lehrlinge hält (Art. 3--5) oder es unterlässt, über das Lehrverhältnis einen Vertrag in der vorgeschriebenen Form einzureichen oder die vorgeschriebene Anzeige zu erstatten (Art. 6--10);

797 b. der Lehrling, der die Anordnungen des Betriebsinhabers oder des mit der Ausbildung beauftragten Angestellten nicht befolgt oder vom obligatorischen Unterricht trotz Verwarnung durch die Schulbehörde oder den Kursleiter unentschuldigt wegbleibt oder den Unterricht wiederholt vorsätzlich stört oder ohne genügende Entschuldigung von den Prüfungen wegbleibt (Art. 11 und 12); c. der Betriebsinhaber, der seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachkommt oder dem Lehrling zum Besuch des obligatorischen Unterrichts und der Prüfungen nicht die notige Zeit freigibt (Art. 13 und 14) ; d. wer sich als gelernten Berufsarbeiter ausgibt, ohne irn Besitz des Fähigkeitszeugnisses zu sein (Art. 38) ; e. wer sich als diplomierten Meister ausgibt, ohne im Besitz des Meisterdiploms zu sein, oder eine andere gesetzlich geschützte Bezeichnung sich rechtswidrig anmasst (Art. 46).

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu hundert Franken.

In leichten Fällen kann an Stelle der Busse ein Verweis ausgesprochen werden.

Art. 56.

B. Verjährung-.

Die Übertretungen verjähren in sechs Monaten. Liegt jedoch eine strafbare Handlung vor, für die nach kantonalem Strafrecht eine längere Verjährungsfrist besteht, so gilt sie auch für die Übertretungen dieses Gesetzes.

Die Strafen verjähren in einem Jahr nach der Urteilsfàllung.

Art. 57.

0. Ergänzende Bestimmungen

Im übrigen sind die allgemeinen Bestimmungen des Bundesstrafrechts anwendbar.

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

XI. Beginn der Wirksamkeit, Aufhebung bisheriger Vorschriften.

Art. 58.

A. Beginn der "Wirksamkeit

u d

Der Bundesrat wird den Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes ?bestimmungen.

Utergangs0 festsetzen.

Er kann durch Übergangsbestimmungen für besondere Verhaltnisse Ausnahmen gewähren oder auch allgemein das Inkrafttreten bestimmter Vorschriften auf einen spätem Zeitpunkt verlegen.

798 B. Aufhebung bisheriger Vorschriften

Art. 59.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder seiner entsprechenden Bestimmungen sind aufgehoben: Art. 77 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1914 betreffend die Arbeit in den Fabriken *), die Bundesbeschlusse vom 27. Juni 1884 betreffend die gewerbliche und industrielle Berufsbildung 2 ), vom 15. April 1891 betreffend Förderung der kommerziellen Bildung 3 j und vom 20. Dezember 1895 betreffend die hauswirtschaftliche und berufliche Bildung des weiblichen Geschlechts4), sowie die kantonalen Vorschriften auf den Gebieten, die durch dieses Gesetz geregelt sind.

!)

2 ) 3 ) 4 )

Gesetzsammlung, Gesetzsammlung, Gesetzsammlung, Gesetzsammlung,

Bd.

Bd.

Bd.

Bd.

30, S. 535.

7, S. 613.

12, S. 348.

15, S. 448.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung. (Vom 9. November 1928.)

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1928

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14.11.1928

Date Data Seite

725-798

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10 030 519

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