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Bekanntmachungen von Depaiieraenten und andern Verwaltungsstellen des Standes.

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Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeideparternentes an die Aufsichtsbehörden über das Zivilstandswesen der Kantone.

(Vom

30. Juni 1928.)

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen die vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement im Jahre 1927 erlassenen -wichtigeren Entscheide und die die Organe des Zivilstandsdienstes interessierenden Vorgänge auf dem Gebiete des Zivilstandswesens im nachstehenden zur Kenntnis zu bringen.

1. OrganiDer Sitz des Zivilstandskreises Ursins (Kanton Waadt) ist von satonsches. TT .

, ,, , , Ursins nach ü r z e n s verlegt worden.

Das Filialbureau auf dem rechten Bhoneufer des Zivilstandskreises Genf, dem nur einzelne Funktionen zukamen (Beurkundung von Geburten und Todesfällen), ist im Jahre 1926 aufgehoben "worden, sodass in Genf nur noch ein ZÌA ilstandsamt besteht.

2. MaschinenAuf Anfrage haben wir einer kantonalen Aufsichtsbehörde mitgeteilt, dass Bedenken gegen die Anwendung der Maschinenschrift zur Anbringung von Bandbemerkungen auf Zivilstandsakton nicht bestehen.

3. NamensIn einem Bekursfalle hat das Departement entschieden, dass die einzelnen Mitgliedern einer Familie erteilte Bewilligung, ihren Namen in einer von der bisher angewandten abweichenden Form zu schreiben, nicht als eine Feststellung der Schreibung des Familiennamens ausgelegt werden könne, die auch für andere Träger des gleichen Namens verbindlich sei. Die Erwägungen dieses Entscheides, aus denen sich auch der der Beschwerde zugrunde liegende Tatbestand ergibt, finden sich ausführlich in den Nummern 4 und 5 des «Zivilstandsbeamten» vom Jahre 1928 abgedruckt.

Im Jahre 1925 hatte die damalige innerpolitische Abteilung des eidgenössischen Politischen Departements die Praxis eingeführt, der geschiedenen Frau -- frühern Schweizerin -- bei ihrer Wiedereinbürgerung

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ohne weiteres den Namen beizulegen, den sie nach Art. 149 ZGB hätte führen müssen, wenn sie im Augenblicke der Scheidung Schweizerin gewesen wäre. Diese im Jahre 1923 durch den Bundesrat sanktionierte Praxis ist mm durch Beschluss des Bundesrates vom 21. Januar 1927 aufgehoben worden, mit dem Beifügen, dass die geschiedenen Ehefrauen bei ihrer Wiedereinbürgerung mit demjenigen Familiennamen zu benennen sind, der ihnen im Zeitpunkte der Wiedereinburgerung namensrechtlich zukommt und an dem die Wiedereinbürgerung nichts zu ändern vermag.

Auf Anfrage einer kantonalen Behörde haben v ir uns dahin geäusseri, 4. Mündigdass die Mündigerklärung eines in Frankreich domizilierten Schweizers crMaTMngdurch die zuständige Behörde seines Heimatkantons zu erfolgen habe.

Nach Planici, Traité pratique de droit civil français (Ausgabe 1925), Bd. I, Nr. 623, untersteht nach französischem Bechte die Mündigerklärung Minderjähriger dem Bechte der Heimat der letzteren. Demzufolge wird für Schweizer in Frankreich die Mündigerklärung durch das schweizerische Eecht beherrscht.

Im Falle der Adoption einer mehrjährigen Person haben wir der 5. Adoption.

Meinung Ausdruck gegeben, dass es sich wohl erübrige, zu prüfen, ob die Kindesannahme dem Angenommenen zum Nachteil gereiche (Art. 267, Abs. 2 ZGB), sofern er handlungsfähig ist. Er -werde wohl am besten im Falle sein, die Frage von sich aus zu entscheiden.

Art. 8 des Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter (NAG) bestimmt u. a., dass die Frage der Adoption sich nach heimatlichem Recht beurteilt und dass als Heimat der Heimatkanton der adoptierenden Person zu gelten habe.

Danach würde, wenn Schweizer ein ausländisches Kind adoptieren, die Adoption ausschliesslich vom schweizerischen Eecht beherrscht. Wir haben indessen eine einfragende Behörde darauf aufmerksam gemacht, dass, wenn die Adoption wohl nach schweizerischem, nicht aber nach dem heimatlichen Eechte des Kindes möglich ist (wenn z. B. das Kind Italiener und noch nicht 18 Jahre alt ist [art. 206 C e i t]), die Heimatbehörde des Kindes die lediglich auf schweizerisches Eecht sich stützende Adoption nicht anerkennen und dem Kinde keine Ausweisschriften auf den ihm nach Schweizerrecht zukommenden Namen ausstellen würde.

Auch sei es nicht ratsam, das Kind einer
zwiespältigen Eechtsstellung auszusetzen. Ohne uns über die Gültigkeit einer dennoch beurkundeten Adoption zu äussern, sind wir bei der schon in unserem Kreisschreiben vom 26. Juli 1919 (unter Nr. 13) ausgesprochenen Meinung geblieben, dass, wenn bei einer Kindesannahme Ausländer beteiligt sind, in bezug auf diese auch die Erfordernisse erfüllt sein müssen, die ihr heimatliches Eecht für die Kindesannahme aufstellt, wenn diese überall soll anerkannt werden können.

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In einem andern Falle, wo die Adoption als solche vom fremden Heimatstaate des Angenommenen anerkannt wurde, aber der Name des Adoptierten nach seinem Heimatrecht anders gebildet wird als nach schweizerischem Hecht, haben wir geraten, im schweizerischen Geburtsregister bloss die Tatsache der Adoption anzumerken, ohne sich über den Namen auszusprechen, den der Adoptierte zu fuhren hat, und dies den Behörden zu überlassen, die ihm Ausweispapiere auszustellen haben werden.

Einer Note des belgischen Ministeriums des Äussern an die schweizerische Gesandtschaft in Brüssel ist zu entnehmen, dass die Kindesannahme eines belgischen Angehörigen durch einen Ausländer in Belgien keine Wirkung hervorbringt. Demzufolge könne eine derartige Adoption auch nicht in belgischen Zivilstandsregistern angemerkt werden.

e. LegitiZur Annahme, dass ein voreheliches Kind durch die Ehe der Mutter ma ion.

eheliches Kind der Eheleute geworden sei, bedarf es einer authentischen Urkunde über die Abstammung des Kindes vom Ehemanne der Muttor (Legitimationsurkunde, Anerkennungsurkunde des Vaters, gerichtliches Urteil). Es genügt z. B. nicht, dass nachgewiesenermassen der Ehemann der Mutter während mehr als 40 Jahren das Kind seiner Ehefrau wie sein eigenes behandelt hat und zuliess. dass es unter seinem Namen ausschliesslich bekannt war.

7. AnerkeuEin Schweizer im fernen Osten wünschte sein in der Schweiz geKÎncïes"1'8 borenes aussereheliches Kind anzuerkennen. Auf die Anfrage der Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen des Heimatkantones des Kindes, wie zu diesem. Zweck vorgegangen werden könne, wurde der Bescheid erteilt, dass das für den Vater in Betracht fallende schweizerische Konsulat nicht zuständig sei, Kindesanerkennungsurkunden zu errichten, dass aber der Vater die Anerkennung vor jeder öffentlichen Urkundsperson in seinem Aufenthaltslande beurkunden lassen könne.

Die so aufgenommene Urkunde habe in der Schweiz volle Wirkung, sobald sie, wenn in fremder Sprache abgefasst, von einer Übersetzung in einer unserer Nationalsprachen begleitet und im übrigen von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter der Schweiz beglaubigt sei.

Es erscheine aber auch möglich, dass der Vater die Anerkennung durch eine dazu bevollmächtigte Person in der Schweiz beurkunden lasse.

Zu diesem Behufe hätte der Bevollmächtigte
eine beglaubigte Spezialvollmacht vorzuweisen (vgl. Kreisschreiben des Departements vom 9. Mai 1926, Nr. 16, und Egger, Komm, zu Art. 303, sub 2 V).

s. AberkenEin Zivilstandsbeamter hatte Bedenken, in seinem Geburtsregister Ehefichkeit. das Urteil eines schweizerischen Gerichtes anzumerken, worin die Unehelichkeit eines während der Ehe seiner Mutter (früher Schweizerin) mit einem Deutschen geborenen Kindes festgestellt war, weil das Urteil offenbar entgegen Art. 8 und 32 des NAG erlassen worden war. Um

309 unsere Ansicht ersucht, äusserten wir uns dahin, dass allerdings das schweizerische Gericht nicht als zuständig erachtet werden könne, den Familienstand des Kindes eines Ausländers zu beurteilen, dass aber anderseits es den Verwaltungsbehörden nicht zustehe, ein äusserlich forrngerechtes Urteil eines Gerichtes unseres Landes zu ignorieren.

Es sei vielmehr zu prüfen, ob die Gesetze des betreffenden Kantons nicht ein Rechtsmittel gewahren, um das unzuständigerweise erlassene Urteil zu kassieren. Das Obergericht des betreffenden KantonSihat denn auch auf Grund seines kantonalen Organisationsgesetzes das in Frage stehende Urteil von Amtes wegen aufgehoben.

Über die Mitteilung des Inhaltes fremdländischer Urkunden, die o. MjtC1 u seuscliweizerische Doppelbürger betreffen, an die andern Heimatorte hat " das Departement am 1. April 1927 ein Kreisschreiben erlassen, das jedem Zivilstandsamte zugestellt wurde und auf das verwiesen wird.

Die Frist der sechsmonatlichen Gültigkeit der Verkündung fängt 10. Gültigkeit erst vom Tage an zu laufen, an dem der letzte der Verkündakte an den ktintogcii.

leitenden Zivilstandsbeamten zurückgelangt und Einspruch gegen die Ehe nicht erhoben worden ist. Dies auch für den Fall, dass seit Abnahme des Verkündaktes am Wohnorte des Bräutigams mehr als sechs Monate verstrichen sind. Ist Einspruch erhoben worden, so läuft die Frist vom Tage der Beseitigung des letztern an.

Die zur Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen für Italiener, die n. Verkürzung sich in der Schweiz aufhalten, erforderliche Verkündung arn italienischen Zuständigkeitsort nimmt oft noch unverhältnismässig lange Zeit in Anspruch. Wir haben nicht verfehlt, in den uns gemeldeten Fällen die italienische Regierung durch Vermittlung der schweizerischen Gesandtschaft in Eom um Abhilfe zu ersuchen, die jeweilen auch prompt erfolgte.

Es ist zu unserer Kenntnis gelangt, dass in einzelnen Kantonen 12. Formulare, eigene Formulare für Ehefähigkeitszeugnisse verwendet werden, die vom amtlichen Formular 12 insofern abweichen, als sie den Text der Rückseite weglassen und ihn ersetzen durch die Aufschrift «Ehefähigkeitszeugnis». Wir haben es als unzulässig erklärt, dass derartige willkürliche Änderungen amtlicher Formulare von einzelnen Zivilstandsbehörden oder -ämtern vorgenommen werden, ohne dazu vom Bundesrat
ermächtigt zu sein.

Eine frühere Schweizerin, die durch die Ehe jugoslavische Staats- 13. Eheverbot, angehörige geworden war, wurde vom erzbischöflichen Gericht in Belgrad geschieden. Im Urteil war ihr verboten worden, eine fernere Ehe einzugehen. Nachdem sie in der Schweiz wiedereingebürgert worden war, wollte sie eine Ehe mit einem Schweizer eingehen. Auf die Frage der Aufsichtsbehörde, ob der neuen Ehe nicht das Verbot des erzbischöflichen Urteiles entgegenstehe, wurde geantwortet, dass ein absolutes und

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unbefristetes Eheverbot der schweizerischen Rechtsauffassung widerspreche und dass es daher in der Schweiz einer Schweizerin gegenüber wirkungslos sei.

14. UngerceliEine aus einem Kanton ausgewiesene Ausländerin hatte unmittelbar tigter Ehe..

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einsprach, vor ihrer Ausweisung ihre Ehe mit einem Schweizerburger und Einwohner des betreffenden Kantons verkünden lassen. Die Heimatgemeinde des Bräutigams erhob Einspruch gegen den Abschluss der Ehe, «weil sie nicht einverstanden sei, dass die aus dem Kanton ausgewiesene Braut ihre Angehörige werde». Wir haben der Ansicht der Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen jenes Kantons beigepflichtet, dass der Zivilstandsbeamte den Einspruch gemäss § 78, Abs. 3, der Verordnung über die Zivilstandsregister ohne weiteres zurückzuweisen habe.

15. Eheverfahrén?

Im Laufe einer Verkündung erhob die Heimatgemeinde des Bräutigams Einspruch gegen den Abschluss der Ehe, weil jener nicht handlungsfähig sei. Der Bräutigam bestritt den Bestand einer Vormundschaft, wovon der Einsprecherin vorschriftsmässig Mitteilung gemacht wurde. Auf Antrag des Anwaltes der letztern wies die kantonale Aufsichtsbehörde das Zivilstandsamt an, die ganze Verkündung zu annullieren. Der Zivilstandsbeamte beschwerte sich nun bei uns über diese Weisung, die ihm im Gesetze nicht begründet schien. Wir gaben dem Zivilstandsbeamten zu verstehen, dass ihm ein Beschwerderecht gegen seine Aufsichtsbehörde nicht zustehe, ersuchten indessen letztere, ihre Weisung in Wiedererwägung zu ziehen, da in der Tat das Gesetz eine Annullierung einer gesetzmässig vorgenommenen Verkündung nicht kenne. Komme dem Zivilstandsbeamten ein Ehehindernis vor abgeschlossener Verkündung zur Kenntnis, so könne diese unterbrochen werden. Wenn aber, wie dies im vorliegenden Ealle zuzutreffen scheine, der Bestand des behaupteten Ehehindernisses streitig sei, so sei das Eheeinspruchsverfahren gänzlich durchzuführen, das ja gerade für derartige Fälle aufgestellt worden ist.

16. Eiicn von Ausländer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben, benötigen Ausländern, zur Trauung in der Schweiz die Bewilligung der Regierung desjenigen Kantons, in dem sie sich trauen lassen wollen. Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung ist, dass die Verlobten durch Erklärung ihrer Heimatbehörde oder auf andere Weise dartun, dass die Ehe mit allen ihren Folgen in der Heimat der zu trauenden Personen anerkannt wird.

(NAG Art. 7 e, Abs. 3.)

n. Russische Die durch eine russische Behörde ausgesprochene oder nach russcheidungen. sischem Recht beurkundete Scheidung einer in der Schweiz abgeschlossenen Ehe kann im schweizerischen Eheregister angemerkt werden, wenn amtlich bescheinigt wird, dass die Urkunde durch die in Russland zuständige Behörde oder Amtsperson ausgestellt wurde und dass die Scheidung endgültig ist.

311 Frankreich. Mit Gesetz vom 8. April 1927 betreffend Verkündung IB. Fremde von Ehen und Einspruch gegen solche sind die Art. 63, 64, 67, 169 und gebungen.

176 des Code civil français abgeändert worden. Von diesen Änderungen ist für uns nur soviel bemerkenswert, dass die Verkiindrmg zwar -wie bisher 10 Tage an der Türe des Gemeindehauses angeschlagen bleibt, aber nicht mehr zwei Sonntage zu unifassen braucht. Die übrigen Änderungen betreffen Vorschriften, die lediglich für französische Verhältnisse Bedeutung haben.

Chile, N a t i o n a l i t ä t . Der früher in Chile geltende Grundsatz, dass die chilenische Staatsangehörigkeit (abgesehen von Naturalisation) nur durch Geburt auf chilenischem Territorium erworben wird, hat durch Art. 5, Ziff. l und 2, der Verfassung der Eepublik Chile vom 18.September 1925 eine Änderung erlitten. Die neuen Bestimmungen lauten nun (in deutscher Übersetzung): Art. 5:1. Chilenen sind die auf chilenischem Territorium Geborenen, mit Ausnahme der Kinder von Ausländern, die sich im Dienste ihrer Regierung befinden, und der Kinder der sich vorübergehend in Chile aufhaltenden Ausländer, welche alle zwischen der Nationalität der Eltern und der chilenischen optieren können; 2.die Kinder von chilenischem Vater oder chilenischer Mutter, die auf ausländischem Gebiet geboren sind, erwerben die chilenische Staatsangehörigkeit nur durch die tatsächliche Niederlassung in Chile. Die im Ausland geborenen Kinder vonChilenen sind,w enn sich derVater oder die Mutter im damaligen Dienste der Eepublik befinden, Chilenen auch hinsichtlich der Wirkungen, für welche die grundlegenden oder andere Gesetze die Geburt auf chilenischem Territorium verlangen.

Angesichts der häufigen Anfragen über den Stand der fremd- 19. Paohländischen Gesetzgebungen auf dem Gebiete des Zivilstandsrechtes glau- llteiatOTben wir die Aufsichtsbehörden über das Zivilstandswesen, die Gerichte, sowie überhaupt die Interessenten auf das kürzlich erschienene Werk von Dr. Alexander Bergmann, «Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht», aufmerksam machen zu sollen, dessen zweiter und dritter Band namentlich die auf die Staatsangehörigkeit, das Ehe- und das Kindschaftsrecht bezüglichen Gesetze der sämtlichen Kulturstaaten der Erde (in deutschem Texte) bringen. Da Band II, der 29 europäische Staaten berücksichtigt, bis
zum Jahre 1926 und Band III (zirka 100 außereuropäische Staaten betreffend) bis Ende 1927 fortgeführt ist, so erscheint das Werk besonders geeignet, bei Fragen des internationalen Zivilstandsrechtes eine vorzügliche Orientierung über das heute geltende fremde Eecht zu bieten.

Bern, den 30. Juni 1928.

Mit vorzüglicher Hochachtung Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartenient : Häberlin.

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Ausfuhr elektrischer Energie.

Die Bernischen Kraftwerke A.-G. in Bern, das Kraftwerk Laufenburg in Laufenburg und die Nordostschweizerischen Kraftwerke A.-G. in Zürich/ Baden sind im Besitze der ihnen unterm 16. April 1924 gemeinsam erteilten Bewilligung Nr. 73 zur Ausfahr elektrischer Energie ins Elsass, an die Gesellschaften ,,Forces motrices du Haut-Rhin S. A.ttp in Mülhausen und ,,Electricité de Strasbourg 8. A. tt in Strassburg. Diese Bewilligung wurde mit Gültigkeit bis 31. März 1930 erteilt und deren Erneuerung bis 30. November 1939 in Aussicht genommen.

Die drei genannten schweizerischen Unternehmungen stellen das Gesuch, die Dauer der Bewilligung Nr. 73 sei bis Ende 1941 zu verlängern und die bisher zur Ausfuhr bewilligten Quoten seien wie folgt zu erhohen : Bernische Kraftwerke : 1. April 1929 bis 31. März 1930 um 5,000 kW 1. April 1930 bis 31. Dez. 1941 um total 10,000 kW Nordostschweizerische Kraftwerke: I.Jan. 1929 bis 31. Dez. 1941 um 8,000 kW Kraftwerk Laufenburg: I.Jan. 1929 bis 31. Dez. 1941 um 6,600 kW Die zur Ausfuhr nachgesuchten Quoten können bei ungünstiger Wasserführung teilweise eingeschränkt werden.

Zum Zwecke der vermehrten Ausfuhr müssen auf Schweizergebiet keine neuen Leitungsanlagen erstellt werden.

Gemäss Art. 6 der Verordnung über die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 4. September 1924, wird dieses Begehren hiermit veröffentlicht.

Einsprachen und andere Vernehoilassungen irgendwelcher Art sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens den 11. August 1928 einzureichen. Ebenso ist ein allfälliger Strombedarf im Inlande bis zu diesem Zeitpunkt anzumelden. Nach diesem Zeitpunkt eingegangene Einsprachen und Vernehmlassungen sowie Strombedarfsanmeldungen können keine Berücksichtigung mehr finden.

B e r n , den 5. Juli 1928.

(2..)

Eidg. Amt für Wasserwirtschaft.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Bei der unterzeichneten Verwaltung kann das

Schweizerische Zivilgesetzbuch solid und hübsch gebunden zum sehr vorteilhaften Preise von Fr. 3. 20 per Exemplar (nach auswärts plus Porto und Nachnahmespesen) bezogen werden.

Lehranstalten erhalten bei Bezug von mehreren Exemplaren Rabatt.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

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Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

Januar bis Ende Mai Juni Januar bis Ende Juni

1928

1927

1902 298 2200

2331 320 2651

Zu-oder Abnahme

-- 429 -- 22 -- 451

B e r n , den 13. Juli 1928.

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Verschoüenheitsruf.

Anna Maria Holzer, Nikiaus sei. und der Anna Maria geb. Moser sei., geboren in Lüterswil den 7. Februar 1808, von Lüterswil, unbekannt abwesend, wird hierdurch aufgefordert, sich innert Jahresfrist beim Unterzeichneten schriftlich oder mündlich zu melden, ansonst über sie die Verschollenheit ausgesprochen 'wird.

Die gleiche Aufforderung ergeht an jedermann, der über Anna Maria Holzer obgenannt Nachrichten zu geben imstande ist.

S o l o t h u r n , den 9. Juli 1928.

(2.).

Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Kriegstetten : Dr. B. Bachtier.

Vorschriften des Bundes über die Arbeit in den Fabriken.

Bei der unterzeichneten Verwaltung ist eine neue, bereinigte Ausgabe der Vorschriften des Bundes über die Arbeit in den Fabriken erschienen.

Die Broschüre enthält: das Bundesgesetz vom 18. Juni 1914 mit den durch die Bundesgesetze vom 17. Juni 1919 und 31. März 1922 herbeigeführten Abänderungen; die Vollziehungsverordnung vom 3. Oktober 1919 mit den durch Bundesratsbeschluss vom 7. September 1923 herbeigeführten Abänderungen, sowie die neubearbeiteten 21 Beilagen (u. a. Verzeichnis der kantonalen Feiertage, graphische Tabellen betreffend Schichtenbetrieb).

Diese Broschüre kann bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr, 1. 50 (plus Porto und Nachnahmespesen) bezogen werden.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1928

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

29

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.07.1928

Date Data Seite

306-313

Page Pagina Ref. No

10 030 419

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