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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend ein Bundesgesetz zur Ergänzung des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. Februar 1853.

(Vom 29. November 1901.)

Tit.

I.

Die in Genf allwöchentlich erscheinende Zeitung ,,Le Peuple de Genève", die sich ,,Organe du parti ouvrier socialiste et des organisations ouvrières" nennt, veröffentlichte in ihrer Nummer 33, Samstag den 17. August 1901, folgenden Artikel: ,,Militarisme. -- Dans quelques jours tout ce que Genève compte de troupes va se trouver sous l'habit militaire, prêt à faire le guignol.

Et c'est bien le mot.

Là, mutile de le dire, on verra se continuer ce qui arrive de ,,droit" dans tous les cours, c'est-à-dire que l'injustice sera la note dominante.

Ceux qui s'appellent officiers jubilent à l'avance de pouvoir commander, de pouvoir se faire obéir, de mater le peuple qui les nourrit.

1171 Mais si jusqu'à maintenant, le peuple a été assez bê,te pour tout supporter des officiers, s'il a poussé la bêtise parfois jusqu'à la lâcheté, à présent il n'en est plus de même.

Le peuple finit enfin par sortir de ce long sommeil dans lequel il était plongé, et à son tour il veut commander et se faire obéir, ou tout au moins se faire entendre.

Et que faut-il pour cela?

Il faut qu'au moindre abus, au moindre acte incorrect, le ·soldat se rende justice lui-même.

Il faut que, sur place, celui qui se sent outragé ou blessé par un officier, revendique tout haut son droit: ,,oeil pour oeil, ·dent pour dent a . Autrement ce serait un lâche.

Plus de ceux qui se plaignent ou qui critiquent autour d'une table bien garnie, des abus du militarisme ; ces récriminations là ne servent à rien et sont les oeuvres de purs fanfarons.

C'est au moment môme qu'il faut sévir, c'est à l'instant, c'est tout de suite qu'il faut châtier.

Alors le beau rôle, le rôle noble de l'homme libre surgira tout seul, écrasant le petit potentat.

Contre vos fusils maniés par des bras de travailleurs que vous peuvent des sabres tenus par des mains fiévreuses d'orgies et de soupers galants?

La réponse serait vous faire injure.

Donc puisqu'il faut s'abrutir de force pendant 18 jours à faire -du ,,militaire", faisons-le, mais soyons vigilants et surtout pas de pitié envers ceux qui n'en ont point pour nous simples soldats.

Un piou piou.^ Dieser Artikel -- dessen Verfasser sich den Spitznamen ,,Piou-Piou", eine im französischen Sprachgebiete übliche Bezeichnung des Infanteristen, beilegt -- enthält eine direkte Aufforderung an die zur Teilnahme am Truppenzusammenzug dieses Jahres aufgebotenen Genfer Milizen, während des bevorstehenden Militärdienstes bei dem geringsten Mißbrauch, bei der geringsten Ungehörigkeit sich selber Recht zu verschaffen, insbesondere, wenn sie sich durch einen Offizier beschimpft oder beleidigt fühlen, auf der Stelle und ohne Scheu ihr Kecht in Anspruch zu nehmen: ,,Äug' um Äug', Zahn um Zahn.a Ohne Aufschub müsse eingeschritten, im Momente selbst, sofort müsse gezüchtigt werden . . . ,,Gegen euere Gewehre, die von Arbeiterhänden getragenen, was werden die Säbel in den von Trinkgelagen und ,,galanten Soupers11 noch fiebernden Händen euch anhaben können ?a

1172 Wenn einer der Genfer Milizen sich in der anempfohlenen Weise während des Militärdienstes ,,Recht verschafft" hätte, so würde er, je nachdem er in der Befolgung des Rates, den der Artikelschreiber im ,,Peuple de Genève" ihm erteilt hatte, mehr oder weniger weit gegangen wäre, einer in Art. 63 des Militärstrafgesetzes für den Instruktionsdienst mit Gefängnis bis auf zwei Jahre und in Art. 65 mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren oder von zehn bis zu dreißig Jahren bedrohten Insubordination sich schuldig gemacht haben. Wenn mehrere mit Gebrauch ihrer Waffen gegen ihre Offiziere thätliche Widersetzlichkeit nach Verabredung oder sonst in beharrlich fortgesetzter Weise geübt hätten, so wäre dies bewaffneter Aufruhr gewesen und die Teilnehmer hätte Gefängnisstrafe bis zu sechs Jahren oder Zuchthausstrafe von wenigstens fünf oder von wenigstens zehn Jahren getroffen (Art. 48--51 des M.-St.-G.). Und wenn der Aufruhr nicht wirklich ausgebrochen wäre, so würden die Bestimmungen des M.-St.-G. über Meuterei Anwendung gefunden haben und je nach den Verumständungen eine Strafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens zwei Jahren Gefängnis und höchstens fünf oder höchstens zehn Jahren Zuchthaus ausgesprochen worden sein (Art. 58--60 M.-St.-G.).

Wir haben die Genugthuung, zur Ehre unserer Soldaten konstatieren zu können, daß der schlimme Rat des Genfer Artikelschreibers wirkungslos geblieben ist.

Ist damit nun aber alles gut und recht? Ist das die Sühne für das von jenem verübte Unrecht?

Die öffentliche Meinung in unserm Lande urteilt anders. Es herrscht darüber in allen Schichten der Bevölkerung, bei Allen, denen ein lebendiges Rechtsgefühl innewohnt und deren Sinn für Gerechtigkeit fordert, daß dem strafbaren Unrecht die verdiente Strafe folge, nur Eine Stimme : Der Urheber jenes Artikels im ,,Peuple de Genève" sollte nicht straflos bleiben.

Die Behörden der Eidgenossenschaft hatten sich Angesichts eines so frechen Angriffs auf die Grundlage unserer militärischen Einrichtungen der verfassungsmäßigen Pflicht zu erinnern, die ihnen obliegt, für die Beobachtung der Verfassung, der Gesetze und Beschlüsse des Bundes, für die äußere und innere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu wachen, für Handhabung von Ruhe und Ordnung im Innern zu sorgen. Das Schweizervolk hat durch seine Verfassung jeden Schweizer als wehrpflichtig erklärt, die eidgenössische Armee geschaffen. Unsere

1173 Armee ist ein Volksheer, vom Volke gewollt und aus dem Volke hervorgegangen. Aber ohne militärische Zucht und Ordnung kann sie nicht bestehen. Auch das weiß das Schweizervolk; es weiß, daß nur ein mit militärischem Geiste erfülltes Heer seiner hohen Aufgabe genügen und den Dienst, den das Vaterland von ihm verlangt, leisten kann : die Behauptung der Unabhängigkeit der Schweiz. Darum will das Schweizervolk eine wohldisciplinierte Armee und darum hat die militärische Organisation und Gesetzgebung unseres Staates seine Billigung. Worin aber die der Armee unentbehrliche Disciplin bestehe, das sagt klar und umfassend Artikel l der vom Bundesrate durch Beschluß vom 30. Dezember 1898 aufgestellten Militärstrafartikel für den Friedensdienst, die allen Truppen beim Eintritt in einen mehrere Tage dauernden Instruktionsdienst verlesen werden sollen. Dieser Artikel lautet in seinen zwei ersten Sätzen: ,,Die Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten der schweizerischen Armee sind dem Vaterlande unverbrüchliche Treue und Hingebung schuldig. Sie haben ihren Vorgesetzten unbedingten Gehorsam zu leisten.a Und das Dienstreglement für die schweizerischen Truppen bezeichnet die Disciplin als die Grundlage aller militärischen Tugenden : ,,Das Bundesheer kann seiner Aufgabe nur dann gerecht werden, es ist nur dann kriegstüchtig, wenn Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten von der Disciplin durchdrungen und richtig ausgebildet sind. Pflichtbewußtsein und Ehrgefühl sind die Grundlagen der Disciplin; diese äußert sich in der Pflichttreue, in unbedingtem Gehorsam und in korrektem Verhalten in allen Lagen des Dienstes....

Ohne Disciplin verfehlen selbst Mut und Tapferkeit ihren Zweck... ; sie bildet den Kitt, welcher allein im stände ist, ein Heer vor Auflösung und Schande zu bewahren." (Artikel 9 und 10 des Reglements.) Diese Disciplin ist dem Verfasser des Artikels im ,,Peuple de Genève" verhaßt ; er will sie untergraben, ausrotten, vorgebend, daß der schweizerische Milizsoldat im Dienste rechtlos, der Willkür, Laune und Brutalität seiner ein Schlemmerleben führenden Vorgesetzten preisgegeben sei, als ob nicht auch der Offizier und der Unteroffizier, wie der Soldat, der militärischen Disciplin unterworfen wären, als ob sie nicht wegen Mißbrauches oder Überschreitung der Dienstgewalt mit Strafe, die bis auf 6 Jahre
Gefängniß gehen kann, bedroht wären (Art. 87 M.-St.-G.). Die Bundesbehörden mußten sich sagen, daß eine Aufreizung zur Widersetzlichkeit, zum Aufruhr, wie sie der Artikel des ,,Peuple de Genove" enthält, auch wenn sie erfolglos geblieben ist, nicht ungeahndet bleiben sollte, daß die höchsten Interessen preisge-

1174 geben würden, wenn in solcher Weise an der Grundlage unseres für den Bestand und die Sicherheit des Staates unentbehrlichen Heeres gerüttelt werden dürfte.

II.

Die Untersuchung der Frage, ob wegen des Artikels vom 17. August 1901 gegen das Zeitungsblatt ,,Le Peuple de Genève" strafrechtlich eingeschritten werden könne, hat zu einem negativen Resultate geführt. Unser Justiz- und Polizeidepartement, das sich seinerseits auf ein Gutachten der Bundesanwaltschaft bezieht, und das Schweizerische Militärdepartement gelangen übereinstimmend zum Schlüsse, daß die zur Zeit in Kraft bestehende Gesetzgebung des Bundes und des Kantons Genf keine Handhabe bietet, gegen Urheber und Verbreiter jenes Artikels mit Strafldage vorzugehen. Es handelt sich um Aufreizung von Wehrpflichtigen, die in einen Instruktionsdienst einberufen sind, zur Verletzung der Dienstpflicht, zur thätlichen Widersetzlichkeit, zum Aufruhr, durch eine nicht im Militärdienst befindliche, eine Civilperson. Nun enthalten unsere bürgerlichen Strafgesetze,, die im vorliegenden Falle in Frage kommen, das Bundesgesetz über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft, vom 4. Februar 1853, und der Code pénal du Canton de Genève, vom 21./30. Oktober 1874, keinerlei Strafandrohungen gegen Civilpersonen, die zur Begehung militärischer Delikte anstiften oder an solchen teilnehmen. Andrerseits aber erstreckt sich die militärische Strafgerichtsbarkeit nicht auf Civilpersonen, die außerhalb des Dienstes stehende Wehrpflichtige oder im Instruktionsdienst befindliche Militärpersonen zur Verletzung ihrer militärischen Obliegenheiten verleiten oder zu verleiten suchen.

Das einschlägige Bundesgesetz, die Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 1889, unterwirft der Militärstrafgerichtsbarkeit und dem Militärstrafgesetze in Artikel l, Ziffer 10, Civilpersonen nur dann, wenn sie Militärpersonen im aktiven Dienste zur Verletzung wichtiger militärischer Obliegenheiten verleiten oder zu verleiten suchen. Die Genfer Wehrmänner standen noch nicht im Dienste, als die Aufforderung zur Widersetzlichkeit an sie gerichtet wurde; sie hatten auch nicht in einen ,,aktiven11 Dienst einzurücken, sondern in einen Wiederholungskurs, als welcher auch der Truppenzusammenzug zu betrachten ist, d. h. in einen Instruktionsdienst.

Weder in der Bundesverfassung, noch in der Militärorganisation, noch im Militärstrafgesetze ist eine Definition des aktiven.

1175 Dienstes enthalten. Aus dem Inhalt und der Ausdrucksweise des Bundesgesetzes betreffend Suspendierung einzelner Bestimmungen der Militärorganisation, vom 21. Februar 1878, Artikel 5, darf indessen geschlossen werden, daß der- Gesetzgeber unter ,,aktivem Dienste"1 den Kriegsdienst versteht. So sagt auch Artikel 237 der Militärorganisation: ,,Bei jedem eidgenössischen Aufgebot zum aktiven Dienst leistet die dazu berufene Mannschaft den Kriegseid nach einer durch den Bundesrat festzustellenden Eidesformel.a Die Verordnung über die Einberufung der Truppen zum aktiven Felddienst vom 21. Januar 1877, bestimmt den Begriff des aktiven Dienstes nicht näher; sie setzt ihn als bekannt voraus. Zum erstenmal begegnen wir einer Definition des aktiven Dienstes im Dienstreglement für die schweizerischen Truppen (Art. 1), welches durch Beschluß des Bundesrates vom 10. März 1896 provisorisch und durch Beschluß vom 23. Januar 1900 definitiv eingeführt wurde. ,,Das Bundesheera, heißt es dort, ,,hat die hohe Aufgabe, den Staat und das Land gegen Angriffe äußerer und innerer Feinde zu schützen. Truppen, welche zu diesem Zwecke aufgestellt werden, stehen im aktiven Dienst. Vorbereitung und Ausbildung für den aktiven Dienst erfolgen im Instruktionsdienst.tt Im Verwaltungsreglement für die schweizerische Armee vom 27. März 1885, in Wirksamkeit seit 1. Januar 1886, wird verordnet, daß der Feldsold nur im aktiven Dienst, bei Occupation im Innern und bei Hülfeleistungen im Lande ausgerichtet werden solle, im Instruktionsdienst dagegen die durch das Gesetz vom 21. Februar 1878 festgesetzten Besoldungen gelten. Unzweifelhaft ist unter aktivem Dienst etwas anderes als der gewöhnliche, zur Instruktion bestimmte Dienst zu verstehen, nämlich ein Militärdienst, welcher die Anwendung und Ausübung der Militärgewalt zur Abwehr einer dem Staate von außen oder von innen drohenden Gefahr oder zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung bei irgend einem Anlasse im Innern des Landes bezweckt, also einen außerhalb des Unterrichts liegenden Zweck verfolgt. Es besteht demnach nicht der geringste Zweifel, daß die Genfer Milizen im August d. J. nicht in einen aktiven Dienst einzurücken hatten.

Die Prüfung unserer militärstrafgesetzlichen Bestimmungen hat eine sehr bedauerliche Lücke in der schweizerischen Strafgesetzgebung an den Tag
gelegt. Durch die Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 1889 ist die Bestimmung des Bundesgesetzes vom 27. August 1851, Art. l, litt. /", welche dem Militärstrafgesetze unterstellt hatte ,,alle diejenigen" (also Civil-

1176 personen wie Militärpersonen), ,,welche Militärpersonen zur Verletzung ihrer militärischen Pflichten verleiten oder zu verleiten suchen"1, aufgehoben und, wie schon erwähnt, in Art. l, Ziff. 10, dahin abgeschwächt worden, daß nur diejenigen Civilpersonen dem Militärstrafgesetze unterstehen, welche Militärpersonen im a k t i v e n D i e n s t zur Verletzung wichtiger militärischer Obliegenheiten verleiten oder zu verleiten suchen. Der bundesrätliche Entwurf zur Militärstrafgerichtsordnung, vom 10. April 1888, hatte, in Anlehnung an den Entwurf des Bundesrates vom .30. Mai 1884 zu einem ,,Militärstrafgesetzbuch für die schweizerische Eidgenossenschaft" (Art. l, Ziff. 3), folgende Bestimmung enthalten (Art. l, Ziff. 8) : ,,Der Militärstrafgerichtsbarkeit und dem Militärstrafgesetze sind unterworfen : ,,Personen, welche Militärpersonen in der Erfüllung ihrer Dienstpflicht absichtlich beeinträchtigen, während derselben verletzen oder beschimpfen, oder welche Wehrpflichtige zur Verletzung ihrer militärischen Obliegenheiten verleiten o d e r zu verleiten suchen".

In der parlamentarischen Beratung von 1888/89 war die Befürchtung ausgesprochen worden, es könnte eine so lautende Bestimmung die bürgerliche Freiheit und die Freiheit der Presse gefährden, und die Mehrheit der gesetzgebenden Räte ließ sich dadurch bewegen, die gegenwärtige Fassung des Art. l, Ziffer 10 1. c., anzunehmen. Die Vorkommnisse der letzten Jahre haben gezeigt, daß es ein Irrtum war, zu glauben, die neue Fassung der Gesetzesstelle bilde eine Schutzwehr für erlaubte Kritik, für die bundesverfassungsmäßig garantierte Meinungsäußerung des Bürgers in Wort und Schrift. Wenn es einen Mißbrauch der Preßfreiheit giebt, der unstatthaft und daher strafbar ist, so muß er in einer Äußerung erblickt werden, wie sie der ,,Peuple de Genève" am 17. August 1901 sich erlaubt hat. Da liegt nicht ,,eine offenbar berechtigte, kein Rechtsgut verletzende Meinungsäußerung vor, welche z. B. bloß eine den Staatsbehörden mißliebige sachliche Kritik öffentlicher Zustände enthält", wie das Bundesgericht in einigen Urteilen ein durch die Verfassung geschütztes Preßerzeugnis genannt hat, sondern es handelt sich um die Anstiftung zu einem Vorgehen, das die Auflösung unserer Armee zur notwendigen Folge haben müßte, zu einem Verbrechen. Da giebt es kein ,,Wenn"
und kein ,,Aber", sondern nur ein Entweder -- Oder. Geradezu verhängnisvoll kann der begangene Fehler werden, weil ein Unterschied gemacht ist zwischen ,,aktivem Dienst" und ,,Instruktionsdienst". Die Disciplin, ohne welche der aktive Dienst seinen

1177 Zweck nicht erreichen kann, muß der Wehrmann im Instruktionsdienste sich aneignen; sie muß erlernt, anerzogen werden. Besteht sie im gewöhnlichen Dienste nicht, so wird sie naturgemäß auch im aktiven Dienste mangeln, und die Folge ist, daß die Armee im Ernstfälle ihren Dienst nicht leisten kann, daß ,,selbst Mut und Tapferkeit ihren Zweck verfehlen"1, daß das Heer der Auflösung verfällt.

Leider sind Angriffe auf den Bestand unserer Armee in heutiger Zeit nicht mehr vereinzelte Vorfälle, denen man kein großes Gewicht beizulegen braucht. Sie wiederholen sich und werden, wenn ein solches Vorgehen straflos gelassen wird, auch in Zukunft sich wiederholen. Ein ähnlicher Fall hat sich im Jahre 1897 ereignet, wo anläßlich eines Maurerstreiks in Luzern die ,,Berner Tagwachta an die Wehrmänner der eben aufgebotenen zwei Luzerner Bataillone und einer Kavallerie-Schwadron sich wandte und ihnen nahelegte, dem Aufgebote einfach nicht Folge zu leisten.

Es ist hohe Zeit, diesem Treiben Halt zu gebieten. Das kann aber nur durch eine gesetzliche Strafbestimmung geschehen.

III.

Der nächstliegende Weg zur Ausfüllung der aufgezeigten Lücke in der Strafgesetzgebung des Bundes -- daß nur diese letztere und nicht etwa die kantonale Strafgesetzgebung in Frage kommen kann, liegt auf der Hand -- wäre die Abänderung der Bestimmung von Art. l, Ziffer 10, der Militärstrafgerichtsordnung.

Der Bundesrat hatte darum auch sein Militärdepartement in erster Linie beauftragt, einen Antrag im Sinne des Gesetzesentwurfes betreffend die Militärstrafgerichtsordnung, vom 10. April 1888, Art. l, Ziffer 8, zweiter Satz, vorzulegen. Danach würde die Ziffer 10 des Art. l der in Kraft bestehenden Militärstrafgerichtsordnung etwa die Fassung erhalten: Der Militärstrafgerichtsbarkeit und dem Militärstrafgesetze des Bundes sind unterworfen: 10. Civilpersonen, welche Wehrpflichtige zur Verletzung wichtiger militärischer Obliegenheiten verleiten oder zu verleiten suchen. Die Unterstellung eines Bürgers, der sich einen Angriff auf die Grundlage unserer Armee erlaubt, unter die militärische Gerichtsbarkeit, würde, auch wenn die That in einem Momente verübt wird, wo. die Truppe noch nicht in den Militärdienst eingerückt ist, oder wenn sie nur im Instruktionsdienste steht, sich ganz wohl begründen lassen. Was hat der Bürger

1178 in rechtswidriger Weise sich einzumischen in ein rein militärisches Verhältnis? Könnte er sich mit Grund beschweren, wenn er infolge seiner Handlungsweise von dem Sonderrechte erfaßt würde, welches jenes Verhältnis beherrscht? Eine materielle Strafbestimmung würde in diesem Falle, der Bestimmung über die Gerichtsbarkeit zur Seite gehend, aufzustellen" sein, ähnlich derjenigen im Gesetzesentwurfe vom 30. Mai 1884 (Art. 70).

Dennoch haben wir geglaubt, hiervon absehen und die hier zu1 beurteilenden Delikte der bürgerlichen Strafgerichtsbarkeit des Bundes unterstellen, ihre Beurteilung nach Maßgabe von Art. 125 des Organisationsgesetzes über die Bundesrechtspflege dem Bundesstrafgerichte übertragen zu sollen. Wir wissen, daß die Meinungen in dieser Jurisdiktionsfrage geteilt sind, und wollen eine Diskussion vermeiden, die über einer formellen Kompetenzfrage den Kern der Sache aus dem Auge verlieren könnte. Uns ist es nicht darum zu thun, den Umfang der Militärstrafgerichtsbarkeit auszudehnen.

Was wir wollen, ist, daß niemand in unserem Lande es ungestraft soll unternehmen dürfen, schweizerische Wehrmänner zu grober Dienstpflichtverletzung aufzufordern oder anzureizen. Und da bedauerlicherweise die Gesetzgebung in dieser Richtung eine Lücke aufweist, wiederholte Vorfälle aber die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer bezüglichen gesetzgeberischen Maßnahme dargethan haben, so erachten wir es als unsere verfassungsmäßige Pflicht, bei den gesetzgebenden Räten der Eidgenossenschaft eine Vorlage einzubringen, die bestimmt ist, die vorhandene Lücke der Gesetzgebung auszufüllen. Das ist unsere erste und hauptsächliche Sorge, unser eigentlicher Zweck. Entscheidend für unsere Stellungnahme in der Jurisdiktionsfrage war dann aber folgender Vorgang.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement befaßte sich im Jahre 1890 mit der Vorbereitung von Anträgen an den Bundesrat zu einer in einigen Punkten als notwendig und dringlich erachteten Ergänzung des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht der Eidgenossenschaft. Die unmittelbare Veranlassung hierzu bot die Debatte, welche im Jahre 1888 in den eidgenössischen Räten in betreff des Vorgehens gegen die Verbrechen der Anarchisten und der Agents provocateurs stattgefunden hatte. Das Justiz- und Polizeidepartement berief zur Vorberatung
eines bezüglichen Entwurfes eine Expertenkommission ein, bestehend aus den HH. Bundesrichter Morel, Nationalrat Jeanhenry, Professor Zürcher, Bundesanwalt Scherb, Nationalrat Bezzola, Professor Stooß, Professor Favey, Professor Rivier und Professor von Orelli. Diese Kommission beriet in mehreren Sitzungen

1179 unter dem Präsidium des Bundesrates Louis Ruchonnet, damaligen Vorstehers des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, im Monat April 1890 und einigte sich auf einen Entwurf. Derselbe ist in seiner Ganzheit weder dem Bundesrate noch den gesetzgebenden Räten je vorgelegt worden. Seit dem Jahre 1890 nahm das Departement und der Bundesrat die Vereinheitlichung des gesamten Strafrechtes in der Schweiz in bestimmte Aussicht. Darum ließ man diese auf einzelne Punkte sich beschränkende Vorarbeit in der Mappe des Departements liegen. Einzig auf das anarchistische Verbrechen bezügliche Bestimmungen erlangten in der Folge, als das Treiben der Anarchisten ein gesetzgeberisches Vorgehen als unaufschiebbar notwendig erscheinen ließ, Gesetzesform und Rechts-, kraft. Es geschah dies durch den Erlaß des Bundesgesetzes vom 12. April 1894, betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. Februar 1853, durch das sogenannte Anarchistengesetz.

Auf den Antrag des Bundesrichters Morel war von der Expertenkommission am 23. April 1890 als Art. 48 ('1Ittter des Bundesstrafgesetzes folgende Bestimmung mit Einstimmigkeit in den Entwurf aufgenommen worden : ,,Wer der Bundesarmee angehörende Personen mit Bezug auf deren Dienstpflichten zur Verweigerung der angelobten Treue, des Gehorsams oder zu sonstigen schweren Dienstvernachlässigungen anstiftet oder verleitet, oder anzustiften oder zu verleiten sucht, ist je nach der Schwere des Vergehens mit Gefängnis oder Geldbuße zu bestrafen.

,,Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Militärstrafrechts.a Professor Carl Stooß, der in der Zeitschrift für Schweizer Strafrecht, III. Jahrgang (1890), in einem Aufsatze, betitelt ,,Die Novelle zum Bundesstrafrecht", die Vorschläge der Expertenkommission besprach, bemerkte (Seite 170 1. c.) zu dieser Bestimmung: ,,Keiner Begründung bedarf der Art. 48iuater . . . .

Die Verleitung eines Wehrmannes zu Insubordination und Treubruch ist strafwürdig, trägt aber den Charakter eines bürgerlichen und nicht eines militärischen Deliktes. Doch mag auch hier zur Erwägung gestellt werden, ob nicht auch die im Ausland be gangene Handlung zu bedrohen ist.a Als Redaktor des Vorentwurfes zu einem Schweizerischen Strafgesetzbuch, der 1893/94 mit Motiven gedruckt erschienen ist, hat dann Professor Stooß unter dem Titel ,,Verbrechen gegen die Staatsgewalt" einen Art. 168 folgenden Inhaltes vorgeschlagen:

1180 ,,Wer einen Militärpflichtigen zu einer Verletzung seiner Dienstpflicht verleitet oder zu verleiten sucht, wird mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bis zu 5000 Franken bestraft." In den ,,Motiven" zu seinem Entwurfe sagte der Redaktor hierüber: ,,Der Art. 168 wiederholt in knapperer Form den Art. 48quater, den die für die Revision des Bundesstrafrechtes einberufene Expertenkommission am 23. April 1890 auf Antrag von Bundesrichter Dr. Morel einstimmig angenommen hat und der eine offenbare Lücke ausfüllt"1. Die zur Begutachtung des Vorentwurfes vom eidgenössischen Justizdepartement eingesetzte Expertenkommission hat diesen Artikel (der zuerst Art. 186, später 188 geworden war) ohne weitere Diskussion genehmigt, mit der einzigen, von Professor Zürcher beantragten, Abänderung', daß vor ,,Verletzung" das Wort ,,erheblichen" eingeschaltet wurde (Protokoll über die Kommissionsverhandlungen ·(!. und II. Lesung) ; Bern 1896 ; Seite 265 und 694). In dem vom eidgenössischen Justizdepartement im März 1896 veröffentlichen ,,Vorentwurf zu einem Schweizerischen Strafgesetzbuch nach den Beschlüssen der Expertenkommission" figuriert nun unter den Verbrechen gegen die Staatsgewalt als Art. 188 die Bestimmung: ,,Wer einen Militärpflichtigen zu einer erheblichen Verletzung seiner Dienstpflicht verleitet oder zu verleiten sucht, wird mit Gefängnis oder mit Geldbuße bis zu 5000 Franken bestraft".

Schon zu einer Zeit also, wo die Untergrabung der Disciplin unserer Wehrmänner noch nicht in der frechen und schamlosen Weise, -wie seit einigen Jahren, versucht worden, haben vorurteilsfreie, über jeden Verdacht politischer Engherzigkeit und Parteilichkeit erhabene Männer, Experten der Strafrechtswissenschaft, der Anregung des hochverdienten Bundesrichters Morel zugestimmt und wiederholt einmütig gegen solches Vorgehen eine Strafbestimmung in Vorschlag gebracht, um damit ,,eine offenbare Lücke der Gesetzgebung auszufüllen".

Dieser Vorgang überhebt uns jeder weitern Begründung unserer Vorlage. Auch darüber haben wir nach dem unter Ziffer I Gesagten uns nicht mehr des längern auszulassen, warum wir der hohen Bundesversammlung diesen Gesetzentwurf im gegenwärtigen Momente unterbreiten. Derselbe ist nicht weniger dringlich, ja vielleicht noch dringlicher als die Vorlage vom 18. Dezember 1893 betreffend die strafrechtliche
Verfolgung des anarchistischen Treibens. Caveant consules, ne quid detrimenti capiat res publica !

Wir fühlen das volle Gewicht der Verantwortlichkeit, das auf den Behörden der Eidgenossenschaft lastet angesichts von Preßerzeug-

·1181 nissen, wie jenes, das Nr. 33 des ,,Peuple de Genève41 vom 17. August 1901 enthält. Die Behörden haben die Pflicht, auf dem ihnen durch die Verfassung angewiesenen Wege vorzusorgen, daß das Land nicht Schaden nehme. Darum bringen wir diesen Gesetzentwurf jetzt ein und warten nicht den nach Jahren erst eintretenden Zeitpunkt ab, in welchem ein schweizerisches Strafgesetzbuch die nämliche oder doch eine wesentlich gleichartige Bestimmung enthalten wird.

Der mit Strafe zu bedrohende Thatbestahd bildet ein Vergehen eigener Art, ein delictum sui generis; er erscheint nicht als Anstiftung zu einem Vergehen oder Verbrechen im strafrechtlich technischen Sinne, wonach von Anstiftung keine Rede ist, wenn auf Seiten des Angestifteten nicht eine strafbare Handlung, wenigstens im Stadium des Versuchs, vorliegt. Denn auch die erfolglos gebliebene Anstiftung wird unter Strafe gestellt. Es handelt sich, wie v. Liszt sagt, in diesen Fällen um ein selbständiges Verbrechen, um eine Handlung, ,,die den Grund ihre Strafbarkeit nicht aus der That eines andern entlehnt, sondern in sich selbst trägt"1. Nur dann, wenn auch gegen die versuchte Anstiftung zu militärischer Insubordination, zu militärischem Aufruhr strafrechtlich eingeschritten werden kann, wird dem Unheil vorgebeugt werden können, mit welchem die Anstifter unser Land bedrohen. Darum haben auch unsere militärischen Strafgesetze seit 1851 nicht nur die von Erfolg begleitete, sondern auch die v e r s u c h t e Verleitung zu Dienstpflichtverletzung als strafbar erklärt. Auf dem gleichen Boden steht die gegenwärtige Militärstrafgerichtsordnung ; sie weist dagegen den Mangel auf, daß sie die Anstiftung oder deren Versuch bloß dann dem Strafgesetze unterstellt, wenn der Anstifter sich an im a k t i v e n Militärdienste befindliche Wehrmänner gewendet hat.

Der Text unserer Vorlage (Art. 1} schließt sich in der Hauptsache genau an den Art. 188 im Entwurf der Strafrechtsexpertenkommission von 1896 an. Wir weichen von demselben nur darin ab, daß wir die alternative Androhung von Geldstrafe nicht aufnehmen. Es will uns scheinen, daß nur Freiheitsentziehung das der strafwürdigen That angemessene Strafübel sei. Die Bezahlung einer noch so hohen Geldsumme würde das begangene Unrecht nicht sühnen.

Die Absätze 2 und 3 des Art. I sind materiell eine Wiederholung der
Art. 4 und 5 des Anarchistengesetzes. Danach soll die stufenweise Haftbarkeit von Verfasser, Herausgeber, Verleger und Drucker einer Druckschrift in Ansehung des durch Art. I

1182 bedrohten Vergehens nicht bestehen, sondern sind sämtliche Teilnehmer, falls das Vergehen durch die Druckerpresse oder durch ähnliche Mittel begangen wird, nach Maßgabe ihrer Schuld strafbar, und wird ferner, dem von Professor Stooß ausgesprochenen Gedanken folgend, auch die im Ausland begangene Handlung bedroht. Diese beiden Bestimmungen scheinen uns durch die Notwendigkeit, dem in Frage kommenden Delikte in möglichst wirksamer Weise entgegenzutreten, geboten zu sein.

Insbesondere ist hier wie anläßlich des Anarchistengesetzes Grund vorhanden, von der wohl bei Preßinjurien, nicht aber bei Verbrechen der vorliegenden Art gerechtfertigten sogenannten stufenweisen Verantwortlichkeit (responsabilité par cascades) für die mittels der Druckerpresse oder durch ähnliche Mittel begangenen strafbaren Handlungen Umgang zu nehmen. Das hier bedrohte Delikt hat mit der Preßfreiheit absolut nichts zu thun. Im Zweifelsfalle würde das Bundesgericht, welchem die Rechtsprechung sowohl zum Schutze der Preßfreiheit als zur Beurteilung der der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstellten Verbrechen und Vergehen nach Maßgabe des Organisationsgesetzes über die Bundesrechtspflege anvertraut ist, die denkbar größte Garantie dafür bieten, daß nicht durch ein Strafurteil ein Freiheitsrecht des Schweizerbürgers mißachtet und verletzt werde.

Im vierten Absätze werden die Bestimmungen der Militärstrafgesetze vorbehalten. Es soll damit jedem Zweifel vorgebeugt werden, ob durch vorliegende Novelle zum bürgerlichen Bundesstrafgesetze den zur Zeit in Kraft bestehenden militärstrafrechtlichen Bestimmungen irgendwie derogiert werde. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere bleibt Art. l, Ziffer 10, der Militärstrafgerichtsordnung in Kraft, wonach Civilpersonen, welche im a k t i v e n Militärdienste stehende Militärpersonen zur Verletzung wichtiger militärischer Obliegenheiten verleiten oder zu verleiten suchen, der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstellt sind.

Genehmigen Sie, Tit., bei diesem Anlasse die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 29. November 1901.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Billgier.

1183 (Entwurf.)

Bundesgesetz betreffend

Ergänzung des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. Februar 1853.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 29. November 1901 ; in Anwendung von Art. 64bis und Art. 114 der Bundesverfassung, beschließt: Art. I. In das Bundesgesetz über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft, vom 4. Februar 1853, wird folgende Bestimmung aufgenommen : Art. 48b'6. Wer einen Militärpflichtigen zu einer erheblichen Verletzung seiner Dienstpflicht verleitet oder zu verleiten sucht, wird mit Gefängnis bestraft.

Wird die strafbare Handlung durch die Druckerpresse oder durch ähnliche Mittel begangen, so sind sämtliche Teilnehmer strafbar, und es finden auf dieselben die Vorschriften der Art. 69--72 keine Anwendung.

Unter die Bestimmungen dieses Artikels fällt auch die im Auslande begangene Handlung.

1184 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Militärstrafgesetze für die denselben unterstellten Personen (Bundesgesetz über die Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 1889, Art. 1).

Art. II. Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmungen über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

1185

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erneuerung der Konzession einer Eisenbahn von der Kleinen Scheidegg auf das Lauberhorn.

(Vom 29. November 1901.)

Tit.

Durch Bundesbeschluß vom 17. Juni 1896 (E. A. S. XIV, 178) wurde den Herren X. Imfeid, Ingenieur, in Zürich, und M. Stocker, Ingenieur, in Luzern, auf Grund ihres Gesuches vom 11. Mai 1895, die Konzession für den Bau und den Betrieb einer E i s e n b a h n von der K l e i n e n S c h e i d e g g auf das L a u b e r h o r n erteilt.

Durch Bundesbeschluß vom 15. April 1898 (E. A. S. XV, 91) wurde diese Konzession auf Herrn X. Imfeid allein übertragen und zugleich die im Art. 5 derselben angesetzte Frist zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Statuten der zu bildenden Aktiengesellschaft um 24 Monate, d. h. bis zum 17. Juni 1900, verlängert.

Da aber bis zu diesem Termin weder die Vorlagen eingingen, noch ein Gesuch um weitere Fristerstreckung gestellt wurde, mußte die Konzession als erloschen betrachtet werden.

Herr Imfeid, der dann am 20. Juni 1900 noch ein FristverBundesblatt. 53. Jahrg. Bd. IV.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend ein Bundesgesetz zur Ergänzung des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. Februar 1853. (Vom 29. November 1901.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1901

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.12.1901

Date Data Seite

1170-1185

Page Pagina Ref. No

10 019 860

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