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2385 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des Verfassungsgesetzes vom 22. September 1928 betreffend Aufnahme eines Art. 27Ms in die Staatsverfassung des Kantons Genf.

(Vom 20. November 1928.)

Mit Schreiben vom 30. Oktober 1928 sucht der Staatsrat des Kantons Genf beim Bundesrat die eidgenössische Gewährleistung des in der Volksabstimmung vom 27. und 28. Oktober 1928 angenommenen Verfassungsgesetzes vom 22. September 1928 nach, durch welches in die genferische Staatsverfassung ein Art. 27bis (Festsetzung der Wahlhandlungen) aufgenommen worden ist.

Der neue Verfassungsartikel lautet in Übersetzung wie folgt: ,,Art. 27bis. Die kantonalen Abstimmungen und die Gemeindeabstimmungen, die Ergänzungswahlen in den Staatsrat sowie die Wahlen der Gemeinderäte und Gemeindepräsidenten finden zweimal im Jahre statt, und zwar im April oder Mai und im Oktober oder November.

Dem Staatsrat steht indessen das Recht zu, in dringenden Fällen für die kantonalen und die Gemeindeabstimmungen sowie für die Erganzungswahlen ein anderes Datum festzusetzen und die Wahlen und Abstimmungen im Kanton oder in den Gemeinden auf den gleichen Zeitpunkt anzuordnen, an dem eidgenössische Wahlen oder Abstimmungen stattfinden."

Ein zweiter Artikel des Verfassungsgesetzes vom 22. September 1928 erklärt alle der neuen Vorschrift widersprechenden Bestimmungen von Verfassungsgesetzen oder einfachen Gesetzen als aufgehoben.

Die neue Verfassungsbestimmung beschränkt sich darauf, Wahlen und Abstimmungen in kantonalen und Gemeindeangelegenheiten in der Regel zweimal im Jahre gleichzeitig vornehmen zu lassen und enthält augenscheinlich nichts, das dem Bundesrechte widerspricht.

Wir beantragen Ihnen, dem Verfassungsgesetz vom 22. September 1928, wodurch in die Staatsverfassung des Kantons Genf ein Art. 27 bls aufgenommen wird, durch Annahme des beiliegenden Beschlussentwurfes

852 die Gewährleistung des Bundes zu erteilen und benützen den Anlass, Sie unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 20. November 1928.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Bundeskanzler :

Kaeslin.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Gewährleistung des Verfassungsgesetzes vom 22. September 1928 betreffend Aufnahme eines Art. 27bis in die Staatsverfassung des Kantons Genf.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Kenntnisnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1928 über die Gewährleistung des in der Volksabstimmung vom 27. und 28. Oktober 1928 angenommenen Verfassungsgesetzes vom 22. September 1928, wodurch in die Staatsveffassung des Kantons Genf ein Art. 27bis (Festsetzung der Wahlhandlungen) aufgenommen wird, in Erwägung, dass dieses Verfassungsgesetz nichts den Vorschriften des Bundesrechts Zuwiderlaufendes enthält, in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst:

Art. 1.

Dem Verfassungsgesetz vom 22. September 1928, wodurch in die Staatsverfassung des Kantons Genf ein Art. 27bis aufgenommen wird, wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des Verfassungsgesetzes vom 22. September 1928 betreffend Aufnahme eines Art. 27bis in die Staatsverfassung des Kantons Genf. (Vom 20. November 1928.)

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Jahr

1928

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47

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2385

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.11.1928

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851-852

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