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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Gewährung eines Kredites für eine zweite Auflage des Bundesrechts von Prof. Dr. v. Salis.

(Vom 26. Februar 1901.)

Tit.

Bei Beratung des Geschäftsberichtes für das Jahr 1899 wurde in der Bundesversammlung (Junisession 1900) der Wunsch ausgesprochen, es möchte das Schweizerische Bundesrecht", welches Prof. Dr. v. Salis in den Jahren 1891--1893 im Auftrage des Bundesrates hat erseheinen lassen, ergänzt werden. Es ist in der That nicht zu bestreiten, daß infolge der eingetretenen Veränderungen in der Bundesgesetzgebung und der Entwickelung der Rekurspraxis der politischen Behörden auf Grundlage des neuen. Organisationsgesetzes über die Bundesrechtspflege, vom 22. März 1893, das sehr brauchbare und in der Praxis rasch eingebürgerte Werk einer gewissen Ergänzung bedarf.

Die Frage, ob nicht ein gewisser Abschluß des im Gange befindlichen Entwicklungsprozesses der Rechtsbildung abgewartet werden sollte, dürfte sachlich damit beantwortet werden, daß ein derartiger Ruhepunkt schwer zu bestimmen ist; dazu tritt das persönliche Moment, daß sich gerade der Verfasser der ersten Auflage des ,,Bundesrechtes" zu einer Neubearbeitung bereit er-

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klärt. Wie sehr eine Neuauflage einer bloßen Ergänzung vorzuziehen ist, bedarf wohl kaum eines Nachweises. In einer Eingabe vom 1. Dezember 1900 bemerkt Herr Prof. Dr. L. R. v. Salis in dieser Richtung: Eine neue Auflage vereinigt den gesamten Stoff in einem Werk, während bei Herausgabe von Supplementsbänden der Leser genötigt ist, an zwei Orten nachzuschlagen.

Das Supplement würde voraussichtlich auf drei Bände anwachsen, während man bei einer Neuauflage der möglichen Kürzungen wegen voraussichtlich das ganze Material in vier Bänden unterbringen kann. -- Wir fügen diesen Ausführungen bei, daß die Kosten einer Neuauflage diejenigen einer bloßen Ergänzung nicht erheblich übersteigen, und ersuchen Sie, hochgeehrte Herren, den erforderlichen Kredit zur Veranstaltung einer zweiten Auflage des ,,Schweizerischen Bundesrechtes'1 von Prof. L. R. v. Salis zu bewilligen.

Die H ö h e des Bundesbeitrages läßt sich aus den eingelegten Korrespondenzen und dem Vertragsentwurfe zwischen dem bisherigen Verleger K. J. Wyß in Bern und Herrn Prof. v. Salis, auf die wir im Einzelnen verweisen, dahin berechnen : 1. Beitrag an das dem Verfasser zu leistende Honorar von Fr. 75 per Druckbogen : je Fr. 50 für 200 Bogen Fr. 10,000 2. Abnahme von 300 Exemplaren des Werkes der Bogen zu 25 Rappen berechnet, das Exemplar also zu Fr. 50 ,, 15,000 3. Extrakosten, insbesondere bei Überschreitung der Druckbogenzahl von 200, und Unvorhergesehenes : ,, 3,500 Total

Fr. 28,500

Die Auflage ist vom Autor und Verleger auf 800 deutsche Exemplare festgesetzt worden ; vorbehalten bleibt Herrn K. J. Wyß die Veranstaltung einer französischen Auflage, welche aber erst nach erneuter Abmachung mit dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement an Hand genommen werden darf; bei · diesem Anlasse ist dann" auch die Frage einer italienischen Übersetzung der neuen Ausgabe zu prüfen.

Bei Bewilligung der obgenannten Beiträge ist das Genehmigungsrecht von Papier, Format und Lettern des Werkes durch das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vorzubehalten.

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Für die erforderlichen Ausgaben ist das Budget des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements unter Rubrik C, I, 5, Beiträge für juristische Arbeiten, für die Jahre 1901 und 1902 je zur Hälfte zu belasten.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 26. Februar

1901.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschlnß betreffend

Genehmigung eines Kredites für die zweite Auflage des Bundesrechtes von Prof. Dr. v. Salis.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 1901, beschließt: 1. Dem Bundesrat wird ein Kredit von Fr. 28,500 bewilligt, behufs Veranstaltung einer Neuauflage des ,,Schweizerischen Bundesrechtes" von Prof. Dr. L. R. v. Salis im Sinne der Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 1901.

2. Mit dem Kredit ist das Budget des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes unter Rubrik C, I, 5, Beiträge für juristische Arbeiten, für die Jahre 1901 und 1902 ' je zur Hälfte zu belasten.

3. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Gewährung eines Kredites für eine zweite Auflage des Bundesrechts von Prof. Dr. v. Salis. (Vom 26. Februar 1901.)

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27.02.1901

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