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Bundesblatt

·80. Jahrgang.

Bern, den 10. Oktober 1928.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 2O Franken im Jahr, IO Franken im Salbjahr, zuzüglich Nachnahme- and PostbestellungsgebäJir.

Hinräcieungsffeliihr.' 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an 1 Stämpßi & de. in Bern.

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2374

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Organisation des Landsturms.

(Vom 4. Oktober 1928.)

1.

Die dermalige Organisation des Landsturms beruht auf folgenden Erlassen : Bundesbeschluss vom 12. Dezember 1912 betreffend die Organisation des Jjandsturms, Verordnung vom 1. März 1912 betreffend den Landsturm, Bundesratsbeschluss vom 28. Januar 1913 betreffend die Numerierung der landstürmtruppen.

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in der Militärorganisation, insbesondere in den Art. 35--37 und 153 : ferner in der Truppenordnung gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1924, Art. 2, der vorsieht, dass die Grundzüge der Organisation und die Zahl der von den Kantonen zu stellenden Kompagnien und Detachemente des Landsturms durch besondern Beschluss der Bundesversammlung bestimmt werden. Die Organisation des Landsturms hat also, wie das schon bei der Truppenordnung von 1911 der Fall war, ihre Eegelung nicht in der allgemeinen Truppenordnung gefunden, sie ist vielmehr in einen besondern Erlass der Bundesversammlung verwiesen.

Die Notwendigkeit, auch den Landsturm neu zu organisieren, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: In den Beständen der Landsturm-Infanterie, die ganz territorial rekrutiert -wird, haben sich sehr grosse Verschiebungen ergeben. In einzelnen Gegenden mit abnehmender Bevölkerungszahl können die durch den Bundesbeschluss vom 12. Dezember 1912 vorgeschriebenen Einheiten nicht mehr aufgebracht werden. Die Bestände sind dort in einem Masse zusammengeschmolzen, dass eine zweckentsprechende Verwendung nicht mehr möglich ist. Andernorts sind die Einheiten und Bataillone zu stark geworden, so dass auch hier, wenn auch in entgegengesetzter Bichtung, Schwierigkeiten der Führung sich einstellen.

Der Umstand dass die Bestände der Landsturm-Infanterie-Kompagnien von 31 bis 256 Mann, diejenigen der Bataillone von 808 bis 1310 Mann schwanken, Bundes blatt. 80. Jahrg. Bd. II.

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654 mag die Sachlage genugsam illustrieren. Diese Verhältnisse bei der Hauptwaffe des Landsturms allein würden eine Neuordnung unbedingt notwendig machen.

Aber auch bei den Spezialwaffen erscheint eine solche als unumgänglich.

Bei einer Eeihe von Spezialwaffen ist gemäss Truppenordnung 1924 das zahlenmässige Verhältnis zwischen den im Auszug und den in der Landwehr aufgestellten Einheiten derart, dass infolge'des normalen Abganges der Kontrollbedarf in den Landwehr-Einheiten nicht mehr erreicht wird; das Nämliche gilt auch für die Einheiten, die aus Auszug und Landwehr gemischt sind. Die Truppenordnung sieht daher eine Verstärkung dieser Einheiten bei der Mobilmachung durch den Landsturm vor. Es betrifft das neben den Infanterie-ParkKompagnien und Infanterie-Saumkolonnen insbesondere die Landwehreinheiten der Artillerie, der Genie-, Flieger-, Sanitäts-, Verpflegungs- und Motorwagentruppe (siehe Anmerkung 5 und 15 der Tabelle A 2 der Truppenordnung und Anmerkung 21 der Tabelle A 3). Das nötigt dazu, den Landsturm so zu organisieren, dass er mit grossier Easchheit und Zuverlässigkeit die notwendige Ergänzungsmannschaft an die Landwehr-Einheiten abgeben kann.

Zu dieser durch die neue Truppenordnung geschaffenen Sachlage, die an sich allein schon zwingend einer Neuorganisation des Landsturms der Spezialwaffen ruft, kommt nun noch die Notwendigkeit der Spezialisierung hinzu. Die Verhältnisse sind derart verschiedenartig und kompliziert geworden, dass dem einzelnen Manne und dem einzelnen Truppenteil wenn immer möglich eine besondere Aufgabe muss zugewiesen werden, auf die er sich spezialisieren und die er erst unter dieser Voraussetzung mit Aussicht auf Erfolg übernehmen kann. Diese Spezialisierung ist in der bisherigen Organisation des Landsturms nicht durchgeführt. So sind die sämtlichen Kanoniere in kantonale KanonierDetachemente zusammengefasst ohne jegliche Unterscheidung nach ihrer Ausbildung am Feldgeschütz, an der Feld-Haubitze oder am^ schweren Geschütz.

In gleicher Weise verhält es sich bei den Landsturm-Einheiten der Genietruppen, wo keinerlei Unterschied gemacht ist zwischen Sappeuren, Mineuren, Pontonieren, Telegraphenpionieren, Funkenpionieren. Jede Landsturm-Einheit umfasst alle diese Spezialitäten ohne Unterschied. Das erschwert eine zweckentsprechende Verwendung dieser Einheiten ausserordentlich ; es erschwert aber auch, den Ersatz für Lücken in den Landwehr-Einheiten rasch und zweck mässig aus dem Landsturm zu entnehmen.

II.

Die Neuordnung des Landsturms, die wir Ihnen hiermit zu unterbreiten die Ehre haben, will diese Verhältnisse verbessern. Aus dem vorstehend Gesagten ergeben sich auch bereits die Eichtlinien, nach denen die Neuordnung geschehen soll.

Sie geht verschiedenartig vor bei Infanterie, Kavallerie, Train- und Säumertruppe einerseits und bei allen übrigen Truppengattungen andererseits. Dort

655 ·werden entsprechend den besondem Aufgaben, welche der Infanterie, Kavallerie nnd Traintruppe des Landsturms zufallen, territorial rekrutierte Einheiten (bei der Infanterie auch Bataillone) gebildet, die annähernd von gleicher Stärke sein sollen. Die Tabelle D1 des beiliegenden Entwurfes zu einem Bundesbeschluss enthält hierüber die nähern Angaben. Die Zahl der aufzustellenden Einheiten entspricht den dermalen vorhandenen Bestanden. Selbstverständlich können auch in den kommenden Jahren Verschiebungen eintreten, welche es notwendig machen, in der Zahl der aufzustellenden Bataillone und Kompagnien wiederum Veränderungen vorzunehmen. Damit in dieser Hinsicht die nötige Elastizität geschaffen ist, sieht der Entwurf vor, dass durch Beschluss des Bundesrates Stäbe oder Einheiten neu aufgestellt, Einheiten zu Detachementen formiert oder aufgelöst werden können, wenn die Bevölkerungsbewegung es notwendig macht.

Bei den übrigen Truppengattungen gibt das Bedürfnis, die LandwehrEinheiten rasch und zweckentsprechend aus dem Landsturm ergänzen zu können und die einzelnen Spezialitäten auseinanderzuhalten, Anlass zu einem andern Vorgehen. Vorab soll jede Einheit nur noch Leute gleicher Ausbildung erhalten. Es sollen also, um das an einem Beispiel zu veranschaulichen, nicht mehr Pontoniere mit Funkenpionieren in ein- und derselben Einheit vereinigt werden. Die Vorteile für die Verwendung der derart gebildeten Landsturm-Einheiten und auch für die allfällige Ersatzabgabe aus denselben an die Landwehr sind so einleuchtend, dass sie wohl keiner nähern Erläuterung mehr bedürfen.

Der Entwurf geht aber entsprechend dem oben Ausgeführten noch einen Schritt weiter, indem er in der Landsturmeinheit alle die Leute zusammenfasst, die in der Landwehr bereits in ein- und demselben Truppenteil (Truppeneinheit oder Truppenkörper) gedient haben. Es wird dergestalt das Zusammengehörigkeitsgefühl der Landsturm-Einheit und damit ihre Verwendbarkeit in bemerkenswerter Weise gesteigert. So sieht der Entwurf zum Beispiel die Aufstellung von 24 Eeld-Artillerie-Parkkompagnien des Landsturms vor. Diese rekrutieren sich aus den 24 Feld-Artillerie-Park-Kompagnien der Landwehr, von denen eine jede wiederum aus einer Feld-Artillerie-Abteilung des Auszugs hervorgegangen ist. Kader und Mannschaften der einzelnen Jahrgänge bleiben also
im wesentlichen vom ersten Auszugsjahr an bis zur Entlassung aus der Wehrpflicht stets in derselben Truppenformation beeinander und wenn ein Landsturmmann bei der Mobilmachung zur Ergänzung der Landwehr verwendet wird, so geschieht das gerade in der Einheit, in der er selber in der Landwehr schon gedient hat.

Diese Ordnung der Dinge für die Spezialwaffen hat nun aber zur Voraussetzung, dass für sie von dem bisher durchwegs aufrechterhaltenen Prinzip der rein territorialen Rekrutierung des Landsturms muss abgewichen werden, denn es ist klar, dass die Leute, die zum Beispiel ehemals einer Feld-Artillerie-Abteilung und nachher einer Landwehr-Park-Kompagnie angehört haben, nicht

656 alle in demverhältnismässig engen Bekrutierungsgebiet einer Landsturm-Einheit wohnhaft sein werden. Der Entwurf nimmt aber diesen Nachteil in Kauf. Er ist übrigens bei den heutigen ausserordentlich günstigen Verkehrsverhältnissen nicht mehr von grosser Bedeutung. Jedenfalls aber wird er durch die Vorteile, die das neue System bringt, bei weitem aufgewogen. Die neue Ordnung der Dinge hat auch die Folge, dass einzelne Landsturm-Einheiten nicht mehr aus Angehörigen ein- und desselben Kantons aufgestellt werden können. Die Landsturm-Einheiten werden hin und wieder über die Kantonsgrenze hinübergreifen. Wir halten aber auch dies gegenüber den Vorteilen der Neuordnung nicht für ausschlaggebend. Die Aufstellung der Landsturm-Einheiten wird dennoch durch die Kantone erfolgen, und zwar in der Weise, dass eine jede Einheit einem bestimmten Kanton zur Aufstellung überwiesen wird. Dieser führt die Kontrolle und besorgt die ganze Verwaltung der Einheit über alle Angehörigen derselben, gleichgültig, ob sie in seinem Kantonsgebiet niedergelassen sind oder nicht. Die Verhältnisse haben sich in der ganzen Kontrollführung auf Grund der Kontrollverordnung vom 7. Dezember 1925 bereits in dieser Bichtung entwickelt, indem dort vorgeschrieben ist (Art. 12, letzter Satz), dass soweit möglich über die Angehörigen ein und derselben Einheit nur ein Kanton die kantonale Kontrolle zu führen habe. Diese Bestimmung ist zurzeit schon weitgehend zur Durchführung gebracht, so dass heute schon sozusagen alle kantonalen Behörden über Einheiten die Kontrolle führen, deren Angehörige in verschiedenen Kantonen wohnhaft sind.

Was die Zahl der aufzustellenden Einheiten betrifft, so verweisen wir auf Tabelle G1 des Entwurfes.

Die vorstehend näher erläuterte Neuordnung der Verbände der Infanterie, der Kavallerie und des Trains einerseits und die Organisation der übrigen Spezialwaffen auf neuer Grundlage andererseits stellen die Hauptpunkte der heutigen Bevisionsvorlage dar. Diese sucht aber auch noch dadurch eine nützliche und zweckentsprechende Verwendung der im Landsturm enthaltenen Kräfte sicherzustellen, dass sie eine gesonderte Kontrollführung über eine Beihe von Spezialisten vorsieht (siehe Art. 4 des Entwurfes und die zugehörige Tabelle C 2 ). Diese Leute, wir erwähnen zum Beispiel die Militärhandwerker: Sattler, Wagner,
Batteriemechaniker, Schlosser, werden durch eine besondere Kontrollführung viel besser erfasst, als wenn sie in alle möglichen LandsturmEinheiten gesteckt werden, und können viel leichter zu nützlicher und zweckmässiger Verwendung, sei es in Beparaturwerkstätten der Truppe, sei es in Zeughäusern und dergleichen, herangezogen werden.

III.

Die Ausrüstung der Landsturmtruppen mit K o r p s m a t e r i a l ist heute noch unvollständig. Es kann sich natürlich nicht darum handeln, ihnen in gleichem Masse Material zuzuteilen wie dem Auszug und der Landwehr; man wird sich zweckmässigerweise mit dem begnügen, was die dem Landsturm ge-

657 stellten und seiner Art angepassten Aufgaben beschränkteren Umfanges unbedingt erfordern. Wir nehmen in Aussicht, die hierzu notwendigen Mjttel auf dem ordentlichen Budgetwege bereitzustellen.

Die Neuorganisation der Einheiten wird, wie das schon bei der Einführung der Truppenordnung 1924 geschah, mit den einfachsten Mitteln erfolgen. Dementsprechend -werden auch die Kosten sich in bescheidenem Rahmen bewegen.

Indem wir Ihnen den nachfolgenden Beschlussesentwurf zur Genehmigung empfehlen, benützen wird den Anlass, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 4. Oktober 1928. · Ina Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schulthess.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

(Entwurf.)

Bundesfoeschluss betreffend

die Organisation des Landsturms.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestutzt auf Art. 52 der Militärorganisation vom 12. April 1907 und in Ausführung von Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1924 betreffend die Organisation des Heeres, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 4. Oktober 1928, beschliesst:

Art. 1.

Im Landsturm werden die in nachfolgender Tabelle C1 aufgeführten Einheiten, Detachemente, Truppenkörper und Kormnandostäbe gebildet.

Das Landsturmbataillon wird in der Eegel aus 3--6 Kompagnien zusammengesetzt.

Wo örtliche Verhältnisse und besondere Aufgaben es zweckmässig erscheinen lassen, können auch Bataillone, Einheiten und Detachemente mit besonderer Organisation gebildet werden.

658 Art. 2.

Die Infanteriekompagnien, Bataillonsstäbe, Mitrailleurkompagnien, Dragonerkompagnien, Train- und Sämnerkompagnien sind in der in Tabelle D1 angegebenen Zahl und Kontrollstärke zu bilden. -- Die Mitrailleurkompagnien werden entsprechend dem Anwachsen der Bestände im Landsturm aufgestellt.

-- Die Kavalleriemitrailleure treten im Landsturm zu den Mitrailleurkompagnien über.

Die in Tabelle D1 angegebenen Kontrollbestände sollen einen annähernden Ausgleich in den Ausrückungsbeständen ein und derselben Truppengattung ermöglichen und die Grundlage schaffen für die in Friedenszeiten vorzubereitende Verwendung bestimmter Teile von Landsturmtruppen für den Mobilmachungsfall.

Wenn Verschiebungen in der ortsansässigen, wehrpflichtigen Bevölkerung Veränderungen in der Zahl der in Tabelle D1 angegebenen Stäbe oder Einheiten bedingen, so können durch Beschluss des Bundesrates Stäbe oder Einheiten neu aufgestellt, Einheiten zu Detachementen formiert oder aufgelöst werden.

Art. 3.

In den übrigen Truppengattungen erfolgt die Organisation des Landsturms in Anlehnung an diejenige der Landwehr. Aus den zum Landsturm übertretenden Kadern und Mannschaften einer Einheit oder eines Truppenkörpers der Landwehr wird im Landsturm wiederum eine Einheit oder ein Détachement gebildet ; der gleiche Grundsatz gilt auch für die aus Auszug und Landwehr gemischten Einheiten oder Truppenkörper.

Art. 4.

In den Kontrollen des Landsturms werden die in Tabelle G 2 aufgeführten Dienstzweige und Dienstgattungen besonders geführt.

Art. 5.

Das Korpsmaterial der Landsturmtruppen wird durch den Bundesrat festgesetzt. Die Ergänzung der bisher zugeteilten Korpsausrüstung erfolgt aus entbehrlich werdenden Beständen des Auszuges und der Landwehr und durch Neubeschaffung auf dem Wege der Budgetkredite.

Art. 6.

Der Bundesrat erlässt im Eahmen vorstehender Grundsätze die weitern Vorschriften über die Organisation des Landsturms.

Art. 7.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Landsturm-Organisation. Auf diesen Zeitpunkt wird der Beschluss betreffend die Organisation des Landsturms vom 12. Dezember 1912 aufgehoben.

659 Tabelle C 1 Im Landsturm werden folgende Einheiten, Detachemente, Truppenkorper und Kommandostabe gebildet: 1. Infanterie: 208 Infanterie-Kompagnien.

70 Infanterie-Bataillone.

60 Mitrailleur-Kompagnien.

2 Gebirgs-Mitrailleur-Detachemente.

7 Motorradfahrer-Detachemente.

Abschnitts- und Gruppenkommandos nach Bedarf.

2. Kavallerie: 15 Dragoner-Kompagnien.

3. Artillerie: 24 Feldartillerie-Park-Kompagnien.

6 Feld-Haubitz-Park-Kompagnien.

5--6 Gebirgsartillerie-Park-Kompagnien.

5--6 Artillerie-Saum-Kolonnen.

6-- 8 Artillerie-Beobachtungs-Detachemente.

8--12 schwere. Feld-Haubitz-Park-Kompagnien.

25 schwere Motor-Kanonier-Detachemente.

5--6 Motor-Kanonier-Detachemente.

5--6 Motor-Haubitz-Detachemente.

i 5 Festungs-Artillerie-Detachemente.

2--3 Scheinwerfer-Detachemente.

2 Gebirgs-Scheinwerfer-Detachemente.

3 Ballon-Detachemente.

4. Genie: 18 2 8 4 4 3 l 4--6

Sappeur-Detachemente.

Gebirgs-Sappeur-Detachemente.

Pontonier-Detachemente.

Telegraphen-Detachemente.

Gebirgs-Telegraphen-Detachemente.

Funker-Detachemente.

Funker-Reparatur-Zug.

Mineur-Detachemente.

5. Fliegertruppe: 5 Photographen-Detachemente.

5 Flugpark-Kompagnien.

660 6. Sanitätstruppe: 6 Sanitäts-Detachemente.

6 Detachemente der Feldlazarette.

6 Detachemente der Sanitätstransportabteilungen.

28 Detachemente der Sanitätszüee.

·öc 7. Veterinärtruppe : Keine Einheiten.

8.

Verpflegungstruppe: 8 Verpflegungs-Detachemente.

9 Bäcker-Detachemente.

9. Motorwagentruppe : 30 Motorlastwagen-Kolonnen.

3 Detachemente der Armee-Motorfahrzeug-Parks.

6 Detachemente der mobilen Motorfahrzeug-Parks.

4 Detachemente der Motorfahrzeug-Reparatur-Werkstätten.

10. Traintruppe: 12 Train-Kompagnien.

18 Säumer-Kompagnien.

661 Tabelle C 2 Dienstzweige und Dienstgatfungen im Landsturm.

a) Dienstziveige: Stabssekretariat.

Feldpost.

Feldtelegraph.

Militärhandwerker (Sattler, Wagner, Batteriemechaniker, Schlosser).

b) Dienstgattungen: Bureaudienst.

Platzdienst.

Übermittlungsdienst.

Elektrizitätsdienst.

Signaldienst.

Werkstattedienst.

Verpflegungsdienst.

Magazindienst.

Militärflugdienst.

Motorwagendienst.

Sanitätsdienst.

Veterinärdienst.

662 Tabelle D 1 .

J.-Kp.

J.-Bat.Stäbe

Kanton

Mitr.-Kp. Drag.-Kp.

zu 4 Mg.

Sm.-Kp.

160

180

2 2 1 -- -- -- -- -- -- 1 1 -- -- -- --

2 4 1 -- -- -- -- -- -- 1 -- -- 1 -- --

1 -- 1 1

2 1 1

Kontroll-Bestand, zirka :

200

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden . .

Nidwaiden . .

Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt . .

Basel-Land . .

Schaffhausen. .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

S t . Gallen . .

Graubünden . .

Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg . .

Genf

Tr -Kp.

29

32 8 2 4 . .

. .

. .

. .

. .

.

. .

. .

. .

M 1 2 2 7 7 6 5 2

2 2 /3

1 1/3

17 7 14 7 10 18 7 7 9 208

Die nach Art. 2, AI angeführt.

70

9 12 3 1 1 1 1 1 2 2 2

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10.10.1928

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