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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Durchführung der Bundesbeschlüsse vom 28. Juni 1899 und 29. März 1901 und die Vollmachterteilung zur Ausgabe weiterer Bundesbahnobligationen.

(Vom 29. November 1901.)

Tit.

Durch Bundesbeschluß vom 28. Juni 1899 wurde der Bundesrat ermächtigt, für Rechnung der Bundesbahnverwaltung 3 % eidgenössische Obligationen bis zum Betrage von 200 Millionen Franken auszugeben, zwecks Erwerbung, durch Umtausch oder Ankauf, von Obligationen der in den Rückkauf einbezogenen schweizerischen Hauptbahnen.

Dieser Beschluß wurde durch einen neuen Bundesbeschluß, vom 29. März 1901, dahin erweitert, daß die aus der Begebung von 31/2 % Bundesbahnobligationen des Anleihens von 200 Millionen vom 5. August 1899 beschafften Barbeträge für Zwecke der Bundesbahnverwaltung im allgemeinen Verwendung finden dürfen und disponibel bleibende Gelder für Rechnung der Bundesbahnverwaltung vorübergehend zinstragend anzulegen sind.

Auf Grund dieser Bundesbeschlüsse sind, wie wir schon in unserer Botschaft vom 15. März 1901 berichten konnten, durch U m t a u s c h gegen 3 % O b l i g a t i o n e n der schweizerischen Hauptbahnen Fr. 58,449,000 3 °/o Bundesbahnobligationen in

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Umlauf gesetzt worden, und zwar verteilt sich dieser Totalbetrag auf die Hauptbahnen wie folgt: Jura-Simplon-Bahn Fr. 24,006,000 Centralbahn ,, 8,223,000 Nordostbahn ,, 8,725,500 Gotthardbahn ,, 17,494,500

Fr. 58,449,000 Die Vereinigten Schweizerbalmen haben bekanntlich zur Zeit keine 3 '/a % Obligationen.

Die V e r k ä u f e von S1/^ % B u n d e s b a h n o b l i g a t i o n e n erreichen den Betrag von Fr. 61,551,000. Sie wurden eröffnet zum Kurse von cirka 96 % im Januar 1900, der Titel erreichte seinen tiefsten Kurs im Herbst gleichen Jahres -- wie übrigens auch viele andere erstklassige Staatsfonds -- mit 92 % und wurden geschlossen zu 99 °/o im Oktober 1901. Es wurden verkauft zu 92%--93% Fr. 5,858,000 93%--94% ,, 4,749,000 94%--95% ,, 9,740,000 95%--96% ,, 1,244,000 96%--97% ,, 10,155,000 97%--98% ,, 15,400,000 98%--99% ,, 14,405,000 Fr. 61,551,000 Der Durchschnittskurs beträgt 96,22 %.

Der weitaus größte Teil der Titel wurde mittelst Verkaufsabschlüssen von 5 bis 15 Millionen mit einem kleinern Bankkonsortium erster Schweizerfirmen begeben. Die Abschlüsse erfolgten immer zu festem Kurse und ohne Provision, wogegen die Bundesverwaltung sich selbstverständlich jeweilen für die Dauer des Vertrages zu verpflichten hatte, den Verkauf dieser Obligationen an Dritte zu sistieren. Es ist wohl neben der seit etwa einem Jahre sich stets bessernden Nachfrage nach guten festverzinslichen Anlagewerten nicht zum wenigsten dem hier eingeschlagenen Verfahren zu verdanken, daß der Kurs unserer 3 % Bundesbahnobligationen, wie oben dargethan, sich successive gehoben und befestigt hat.

Konform den Vorschriften des Bundesbeschlusses vom 29. März 1901 ist es uns auch gelungen, die disponibel gebliebenen Gelder

1165 für Rechnung der Bundesbahnverwaltung vorübergehend und mit einem befriedigenden Zinsenerträgnis anzulegen.

Der Vertrag betreffend den f r e i h ä n d i g e n R ü c k k a u f der N o r d o s t b a h n endlich verpflichtet uns zur Aushingabe von y fa °/o ßundesbahnobligationen an diese Gesellschaft im Betrage von Fr. 80,000,000 In Vollziehung dieser verschiedenen Bundesbeschlüsse werden demnach auf 31. Dezember 1901 von 3*/2 °/o Bundesbahnobligationen in Umlauf gesetzt sein : Durch Umtausch gegen 3'/2 °/o Obligationen der Hauptbahnen Fr. 58,449,000 Durch Verkauf aus freier Hand . . . .

,, 61,551,000 Zur Bezahlung des Kaufpreises der Nordostbahn ,, 80,000,000

Total Fr. 200,000,000 Diese 200 Millionen umfassen die Serien A, B, C und D von je 50 Millionen Franken und tragen die Nr. l--200,000.

Nachdem wir in vorstehendem über die Vollziehung der Bundesbeschlüsse vom 28. Juni 1899 und vom 29. März 1901 Bericht erstattet haben, erübrigt uns noch, die eventuellen weitern Geldbedürfnisse der Bundesbahnverwaltung zu besprechen und ein weiteres Vollmachtsbegehren zur Ausgabe von Bundesbahnobligationen zu begründen.

Wir glauben von der Annahme ausgehen zu dürfen, daß für die Bedürfnisse des Jahresbctriebes die Beschaffung von Geldmitteln durch Ausgabe von Bundesbahnobligationen nicht in Betracht fällt. Da die Verzinsung der Passivkapitalien frühestens halbjährlich geschieht, so wird die Verwaltung der Bundesbahnen, wie früher die Privateisenbahn, aus ihren täglichen Einnahmen genügend Mittel finden, um die Betriebsausgaben vorweg zu decken.

Wesentlich anders verhält es sich aber mit der Beschaffung der Geldmittel für die Ausführung von Bauten und die Erwerbung von weitern Bahnunternehmungen, wobei wir jedoch einstweilen bloß den freihändigen Rückkauf ins Auge zu fassen haben.

Von Anfang des Bundesbetriebes an bedarf die Bundesbahnverwaltung Gelder für Rechnung des Baucontos, um an Stelle der verstaatlichten Bahnen angefangene Bauten zu vollenden und

1166 neue zu erstellen. Immerhin werden diese Ausgaben für die nächste Zeit schwerlich einen solchen Umfang annehmen, daß zu deren Bewältigung ohne weiteres zur Ausgabe neuer Serien des 3y2 °/o Bundesbahnanleihens geschritten werden müßte. Es wird sich vielmehr rechtfertigen, vorerst die eigenen Mittel auszunützen durch Liquidation von Titeln, welche aus dem vorsorglichen Verkaufe von Bundesbahnobligationen der ersten vier Serien als vorübergehende zinstragende Anlagen erworben worden sind und mit dem 31. Dezember dieses Jahres in die Verwaltung der Bundesbahnen übergehen werden. Das gleiche Verfahren dürfte sich empfehlen, wenn zufolge weiterer Verträge betreffend freihändigen Rückkauf ein kleinerer Teilbetrag des Kaufpreises in barem Golde entrichtet werden muß; bei größerm Bedarf zu diesem Zwecke müßte allerdings die nötige Barschaft durch Ausgabe von Bundesbahnobligationen beschafft werden.

Sehr einfach und abgeklärt erscheint die Sachlage, sofern die Aushändigung von 3J/2 % Bundesbahnobligationen als Vertragsbedingung über den freihändigen Rückkauf eines Eisenbahnnetzes aufgestellt ist; denn sobald ein solcher Vertrag die Sanktion der Bundesversammlung erhalten hat, so ist damit nicht nur die Bewilligung zur Aufnahme eines Anleihens ausgesprochen, sondern dem Bundesrat der förmliche Auftrag erteilt, diese Titel erstellen zu lassen und der betreffenden Eisenbahngesellschaft auf den übereingekommenen Termin auszuhändigen.

Noch haben wir eines weitern Verhältnisses zu erwähnen.

Die J u r a - S i m p l o n - B a h n hat im Jahre 1898 zur Beschaffung der Mittel für die Durchführung der Simplontunnelbaute ein Anleihen von 60 Millionen Franken emittiert, welches von einem Konsortium von Kantonalbanken fest übernommen und von der schweizerischen Eidgenossenschaft garantiert wurde (Bundesbeschluß vom 19. April 1898 und Bundesratsbeschluß vom 14. Juli 1898). Im Text dieser Obligationen ist nun die Bestimmung aufgenommen, daß innerhalb drei Monaten nach dem Übergang des Jura-Simplon-Netzes auf den Bund die Obligationen dieses Anleihens gegen Bundesbahnobligationen, welche die gleichen Bedingungen enthalten, wie die von der Gesellschaft ausgegebenen Obligationen, umzutauschen sind ; die Inhaber dieser letztern Titel1 haben diesen Umtausch anzunehmen.

Damals war der Tenor der 31/a % Bundesbahnobligationen
noch nicht festgestellt, und wenn wir heute die beiden Titel mit einander vergleichen, so ist einerseits zu konstatieren, daß Übereinstimmung herrscht bezüglich des Nominalbetrages mit Fr. 1000,

1167 der Verzinsung zu 3 '/a °/o, der Zinszahlung durch Semestercoupons und der Kapital- und Zinszahlung in Schweizervaluta, also in allen hauptsächlichen Bestimmungen. Andererseits erstreckt sich die Amortisationsdauer der Jura-Simplon-Titel bis zum Jahre 1957, diejenige der Bundesbahnobligationen bis 1962 ; die erste Auslosung der Jura-Simplon-Titel fällt auf das Jahr 1908, bei den Bundesbahnobligationen auf 1911.

Beide Titel stimmen darin wieder überein, daß vom Datum der ersten Auslosung an die Amortisation beliebig verstärkt, oder auch das ganze Anleihen zur Rückzahlung gekündet werden kann.

Ohne nun heute schon festlegen zu wollen, auf welche Weise nach dem Übergang der Jura-Simplon-Bahn an den Bund der Umtausch dieser garantierten Jura-Simplon-Obligationen sich zu vollziehen habe, ist es doch angezeigt, auch den eventuellen Umtausch in 3'/a % Bundesbahnobligationen nach dem gegenwärtigen Typus ins Auge zu fassen, und möchten wir die uns zu erteilende Vollmacht auch auf diese Operation ausgedehnt wissen.

Wir beehren uns daher, Ihnen den Erlaß des beiliegenden Bundesbeschlusses zu beantragen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 29. November 1901.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Rillgier.

1168 (Entwurf.!

Bundesbeschluß betreffend

die Durchführung der BundesbeschlUsse vom 28. Juni 1899 und 29. März 1901 und die Vollmachtserteilung zur Ausgabe weiterer Bundesbahnobligationen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 29. November 1901, beschließt: Art. 1. Von dem Berichte des Bundesrates betreffend die Placierung der ersten vier Serien A, B, C, D des 3]/2 °/<> Bundesbahnanleibens von 1899 im Gesamtbetrage von 200 Millionen Franken wird Vormerkung genommen.

Art. 2. Der Bundesrat wird ermächtigt, weitere 3 1 /z 0 /o Bundesbahnobligationen auszugeben : a. zur Reglierung des Kaufpreises an verstaatlichte Eisenbahnunternehmungen nach Maßgabe der von der Bundesversammlung genehmigten Kaufverträge ; &. zur Beschaffung der Gelder zur Bestreitung der Ausgaben des Baucontos der Bundesbahnverwaltung, soweit deren eigene Mittel hierzu nicht ausreichen ;

1169 c. zum eventuellen Umtausch der vom Bunde garantierten 3 V« % Obligationen der Jura-Simplon-Bahn.

Art. 3. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlich, sofort in Kraft.

Bundesblatt. 53. Jahrg. Bd. IV.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend ein Bundesgesetz zur Ergänzung des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. Februar 1853.

(Vom 29. November 1901.)

Tit.

I.

Die in Genf allwöchentlich erscheinende Zeitung ,,Le Peuple de Genève", die sich ,,Organe du parti ouvrier socialiste et des organisations ouvrières" nennt, veröffentlichte in ihrer Nummer 33, Samstag den 17. August 1901, folgenden Artikel: ,,Militarisme. -- Dans quelques jours tout ce que Genève compte de troupes va se trouver sous l'habit militaire, prêt à faire le guignol.

Et c'est bien le mot.

Là, mutile de le dire, on verra se continuer ce qui arrive de ,,droit" dans tous les cours, c'est-à-dire que l'injustice sera la note dominante.

Ceux qui s'appellent officiers jubilent à l'avance de pouvoir commander, de pouvoir se faire obéir, de mater le peuple qui les nourrit.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Durchführung der Bundesbeschlüsse vom 28. Juni 1899 und 29. März 1901 und die Vollmachterteilung zur Ausgabe weiterer Bundesbahnobligationen. (Vom 29. November 1901.)

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1901

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4

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49

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04.12.1901

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1163-1170

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